Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2021.60 (Hauptverfahren: BB.2021.165)

Verfügung vom 25. Juni 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Verfahrensleiterin Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
i.V.m. Art. 133
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO)

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a  die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b  die Haft anordnen;
c  eine amtliche Verteidigung bestellen.
2    Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a  offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b  Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c  querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.266
StPO)

Die Verfahrensleiterin hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») A. mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
und Art. 13 lit. f
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 13 Regelung der Meldungen - 1 Der Bundesrat legt die meldepflichtigen Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten, die Meldewege, Meldekriterien und Meldefristen fest.
1    Der Bundesrat legt die meldepflichtigen Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten, die Meldewege, Meldekriterien und Meldefristen fest.
2    Er kann die Meldepflicht für bestimmte Meldeinhalte auf ausgewählte Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien beschränken.
Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 40 - 1 Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
1    Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
2    Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Veranstaltungen verbieten oder einschränken;
b  Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen;
c  das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken.
3    Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
und Art. 83 Abs. 1 lit. j
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  eine von ihr oder ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person verweigert, weil diese nicht am Proximity- oder am Presence-Tracing-System teilnimmt (Art. 60a Abs. 3).
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
EpG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilte (act. 4.1);

- der dem Strafbefehl vom 10. Mai 2021 zugrundeliegende Sachverhalt mit einem Vorfall vom 2. Februar 2021 im Bahnhof Luzern zusammenhängt, welcher sich ereignete, nachdem A. von Transportpolizisten angehalten wurde, weil er keine Gesichtsmaske trug;

- A., privat verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann, gegen den Strafbefehl am 27. Mai 2021 Einsprache erheben liess und zugleich um Anordnung der amtlichen Verteidigung ersuchte;

- A. seinen Antrag betreffend die Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 1. Juni 2021 ergänzen liess (BB.2021.165, act. 1.13);

- die BA mit Verfügung vom 4. Juni 2021 den Antrag von A. auf Anordnung der amtlichen Verteidigung abwies (BB.2021.165, act. 1.1);

- die BA am 7. Juni 2021 die Einvernahmen von A. und von drei Zeugen auf den 30. Juni 2021 ansetzte (act. 4.2-4.6);

- A. gegen die Verfügung der BA vom 4. Juni 2021 mit Beschwerde vom 18. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Verfügung vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und die BA sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Einvernahmetermin vom 30. Juni 2021 bis nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeverfahrens zu verschieben (act. 1);

- das Gericht die BA mit Schreiben vom 21. Juni 2021 die Möglichkeit gewährte, sich zur Beschwerde von A. bis zum 2. Juli 2021 zu äussern (BB.2021.165, act. 2);

- mit Schreiben vom 23. Juni 2021 das Gericht die BA aufforderte, sich in Bezug auf den Antrag von A. auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen bis zum 28. Juni 2021 zu äussern und ihre Stellungnahme dem Gericht vorab per Fax zuzustellen (act. 2);

- die BA das Gericht mit Eingabe vom 24. Juni 2021 ersuchte, keine vorsorglichen Massnahmen zu erlassen (act. 4).

Die Verfahrensleiterin zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO);

- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen trifft (vgl. Art. 388
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a  die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b  die Haft anordnen;
c  eine amtliche Verteidigung bestellen.
2    Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a  offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b  Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c  querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.266
StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbringt, dass am 30. Juni 2021 die Einvernahmen der Bahnpolizisten stattfinden soll und ihm gemäss Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO das Recht zustünde, von seinem Teilnahmerecht Gebrauch zu machen; die Bahnpolizisten im Vergleich zu ihm juristisch geschult und geübter im Umgang mit Einvernahmen und Aussagen gegenüber den Behörden seien; er jedoch mangels Erfahrung und Ausbildung nicht in der Lage sei, ihnen Zusatzfragen zu stellen (act. 1, S. 15 ff.);

- die Gesuchsgegnerin dem mit Schreiben vom 24. Juni 2021 zusammengefasst entgegenhält, dass der Termin vom 30. Juni 2021 mit sämtlichen Parteien abgesprochen worden sei; am Vormittag die Einvernahmen von drei Transportpolizisten und am Nachmittag diejenige des Gesuchstellers geplant seien, und sich die Terminfindung über die Sommermonate erfahrungsmäss schwierig gestalte (act. 4, S.1);

- des Weiteren die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2021 darauf hinweist, dass die (privat erbetene) Verteidigerin des Gesuchsteller im bisherigen Verfahren bereits einen grossen Aufwand betrieben und unter anderem schriftliche Eingaben bei der SBB Transportpolizei und der BA eingereicht sowie beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben habe; daher umso weniger verständlich sei, weshalb mit den geplanten Einvernahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung zugewartet werden müsse (act. 4, S. 2);

- keinen Anspruch auf Verschiebung einer Beweiserhebung hat, wer sein Teilnahmerecht geltend macht (Art. 147 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO);

- kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO);

- Einvernahmen von Personen, die bei einem Vorfall zugegen waren, welcher Gegenstand einer Strafuntersuchung ist, der Sachverhaltsermittlung dienlich sein können,

- es sich bei den vorgeladenen Zeugen um Transportpolizisten handelt, die – gemäss Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Strafbefehl – beim Vorfall vom 2. Februar 2020 zugegen waren;

- allfällige Zusatzfragen zu Sachverhaltsschilderungen keine juristischen Kenntnisse voraussetzen;

- der erbetenen Verteidigung die Teilnahme an den Einvernahmen nicht verwehrt ist;

- laut den Angaben des Gesuchsgegnerin die erbetene Verteidigerin bereits Eingaben gemacht hat; die Gesuchsgegnerin zudem bereits die im Hauptverfahren BB.2021.165 eingereichte Beschwerde erhalten hat, worin sich der Gesuchsteller ausführlich zu tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geäussert hat und welchen die Gesuchsgegnerin anlässlich der Befragung vom 30. Juni 2021 angemessen Rechnung tragen kann;

- allfällige unverwertbarer Beweiserhebungen wiederholt werden können (Art. 147 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO);

- vor diesem Hintergrund der Gesuchsteller mit seinem Gesuch nicht darzulegen vermag, inwiefern ihm ohne Erlass vorsorglicher Massnahmen ein nicht wieder gutzumachender bzw. ein nur schwer wieder gutzumachender Nachteil droht;

- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben.

und verfügt:

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 25. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Verfahrensleiterin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Katja Ammann (vorab per Telefax; unter Beilage einer Kopie des Schreibens der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2021 [act. 4 mit Beilagen])

- Bundesanwaltschaft (vorab per Telefax)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BP.2021.60
Datum : 25. Juni 2021
Publiziert : 09. August 2021
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).


Gesetzesregister
EpG: 3b  13 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 13 Regelung der Meldungen - 1 Der Bundesrat legt die meldepflichtigen Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten, die Meldewege, Meldekriterien und Meldefristen fest.
1    Der Bundesrat legt die meldepflichtigen Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten, die Meldewege, Meldekriterien und Meldefristen fest.
2    Er kann die Meldepflicht für bestimmte Meldeinhalte auf ausgewählte Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien beschränken.
40 
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 40 - 1 Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
1    Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
2    Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a  Veranstaltungen verbieten oder einschränken;
b  Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen;
c  das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken.
3    Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
83
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 83 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  die Meldepflicht verletzt (Art. 12);
b  ohne Bewilligung eine mikrobiologische Untersuchung zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführt (Art. 16);
c  die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankheiten verletzt (Art. 19);
d  ohne Bewilligung eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung ausstellt (Art. 23);
e  die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Krankheitserregern oder ihren toxischen Produkten verletzt (Art. 25);
f  die weiteren Vorschriften über den Umgang mit Krankheitserregern verletzt (Art. 29);
g  sich einer angeordneten medizinischen Überwachung entzieht (Art. 34);
h  sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung entzieht (Art. 35);
i  sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung entzieht (Art. 36);
j  sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40);
k  die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise verletzt (Art. 41);
l  Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 43, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2);
m  die Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren verletzt (Art. 45);
n  eine von ihr oder ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person verweigert, weil diese nicht am Proximity- oder am Presence-Tracing-System teilnimmt (Art. 60a Abs. 3).
2    Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
StGB: 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StPO: 130 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
133 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
147 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
387 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
388
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a  die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b  die Haft anordnen;
c  eine amtliche Verteidigung bestellen.
2    Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a  offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b  Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c  querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.266
Weitere Urteile ab 2000
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vorsorgliche massnahme • gesuchsteller • amtliche verteidigung • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • strafbefehl • telefax • hauptsache • aufschiebende wirkung • beilage • zeuge • entscheid • anhörung oder verhör • notwendige verteidigung • begründung des entscheids • rechtsmittel • gesuch an eine behörde • rechtsmittelbelehrung • busse • hinderung einer amtshandlung
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