Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 141/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 21. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau (im Folgenden: das Bezirksgericht) verpflichtete A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) mit Urteil vom 18. September 2014, B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) aus einem Anwaltsmandat Fr. 9'648.80 nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2010 und Fr. 667.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2010 zu bezahlen. Auf eine Widerklage des Beklagten trat das Gericht nicht ein.
Das im Dispositiv ausgefertigte Urteil wurde dem Beklagten via Publikation vom 3. Oktober 2014 im Amtsblatt des Kantons Aargau eröffnet.

B.
Am 29. Oktober 2014 (Postaufgabe am 1. November 2014) reichte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein, in der er sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 18. September 2014 beantragte.
Das Obergericht wies den Beklagten mit Schreiben vom 12. November 2014 darauf hin, dass das nur im Dispositiv, ohne Begründung ergangene Urteil vom 18. September 2014 kein einem Rechtsmittel zugängliches Anfechtungsobjekt sei, worauf der Beklagte diverse weitere Eingaben einreichte und erklärte, er halte an seiner Eingabe vom 29. Oktober 2014 fest. Mit Urteil vom 21. Januar 2015 trat das Obergericht auf die genannte Eingabe nicht ein.

C.
Der Beklagte beantragt mit Beschwerde vom 6. März 2015, das Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2015, den Entscheid des Bezirksgerichts vom 18. September 2014 und eine Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2014 aufzuheben.
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 18. September 2014 und von dessen Verfügung vom 9. Mai 2014 beantragt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. immerhin die nachfolgende Erwägung 3 betreffend einer Feststellung der Nichtigkeit von Entscheiden).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen einer Beschwerde an das Bundesgericht sind grundsätzlich erfüllt. Ob für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG erreicht ist oder sich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG stellt, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer, soweit entscheidwesentlich, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt. Die Begründungsanforderungen an solche Rügen und die Kognition des Bundesgerichts bei deren Beurteilung unterscheiden sich im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen und im Rahmen der - bei Nichterreichen der Streitwertgrenze nach Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG und Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegebenen - subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG sowie Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe seit 2006 Wohnsitz in Australien und in der Klageschrift des Beschwerdegegners vom 6. September 2013 sei als seine Adresse korrekt U.________ angegeben. Er habe vom Bezirksgericht am 18. Februar 2014 an seiner australischen Wohnadresse eine eingeschriebene Briefpostsendung erhalten, die sechs Dokumente, u.a. zwei gerichtliche Verfügungen und ein undatiertes Begleitschreiben enthalten habe. Keines der erhaltenen Dokumente habe eine Anweisung im Sinne von Art. 140
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 140 Zustellungsdomizil - Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
ZPO enthalten, dass der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen solle. Mit Schreiben vom 6. März 2014 habe der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht eine Klageantwort und "Gegenklage" eingereicht und dabei u.a. vermerkt, dass seine Postfach-Adresse in Australien für die Zustellung von (Gerichts-) Unterlagen am besten sei. Obwohl das Bezirksgericht den Beschwerdeführer nie zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz aufgefordert habe, habe es am 9. Mai 2014 eine Verfügung erlassen, in der es willkürlich festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer "innert Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben habe". Diese Verfügung sei ihm gegenüber einzig durch Publikation im Amtsblatt des
Kantons Aargau vom 16. Mai 2014 eröffnet und er sei - obwohl sowohl die Wohn-, Post-, und E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen seien - in keiner Weise auf die Verfügung aufmerksam gemacht worden, weshalb sie ihm (wie auch die darin enthaltene Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses für seine Widerklage) unbekannt geblieben sei; er habe keinen Anlass oder Pflicht gehabt, die Publikationen im Amtsblatt zu verfolgen.
In der Folge sei dem Beschwerdeführer, so dieser weiter, auch unbekannt geblieben, dass das Bezirksgericht am 18. September 2014 einen Entscheid in der Sache gefällt habe, der am 3. Oktober 2014 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert worden sei, weshalb er auch nicht innerhalb von 10 Tagen ab der Publikation im Sinne von Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO eine Begründung des Entscheides habe verlangen können. Ihm gegenüber sei erstmals in einer E-Mail, die er am 22. Oktober 2014 vom Beschwerdegegner erhalten habe, erwähnt worden, dass das Bezirksgericht einen Entscheid getroffen habe. In seiner Eingabe vom 29. Oktober 2014 an das Obergericht habe er um Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. um Revision des Urteils des Bezirksgerichts vom 18. September 2014 ersucht. Er habe geltend gemacht, das Bezirksgericht behaupte zu Unrecht, ihn zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz aufgefordert zu haben. In einer weiteren Eingabe vom 12. November 2014 habe er eine ungenügende Zustellung der erstinstanzlichen Entscheide gerügt. Mit Eingabe vom 21. November 2014 (vom Bezirksgericht zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet) habe er dargelegt, weshalb eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsdokumenten nach
Australien durch ein schweizerisches Gericht völkerrechtlich unzulässig sei. Die Vorinstanz habe mit ihrem Untätigbleiben zwei Fehler der Erstinstanz perpetuiert und damit insbesondere den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und Völkerrecht verletzt: Zum einen die Publikation der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 9. Mai 2014 und des Urteils vom 18. September 2014 im Amtsblatt des Kantons Aargau, obwohl der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht nie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils aufgefordert worden sei. Zum anderen die Annahme, eine Zustellung von schweizerischen Gerichtsdokumenten an eine in Australien wohnhafte Person per gewöhnlicher Briefpost sei zulässig.

3.
Nach diesen Vorbringen stellt sich die Frage, ob das Urteil des Bezirksgerichts vom 18. September 2014 dem Beschwerdeführer mangelhaft eröffnet wurde, indem es im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2014 publiziert wurde, und ob das Urteil mit schweren Verfahrensmängeln behaftet ist, weil der Beschwerdeführer daran gehindert wurde, sich am Verfahren zu beteiligen und seinen Standpunkt wirksam einzubringen.
Aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheides darf der betroffenen Partei kein Nachteil entstehen, wobei es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt (vgl. z.B. Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG; Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG; BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; Urteile 2C 596/2014 vom 6. März 2015 E. 3.3.3; 5A 545/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.1, je mit Hinweisen). Konkret würde dies vorliegend bedeuten, dass die Fristen für den Beschwerdeführer, um eine Begründung des Urteils des Bezirksgerichts zu verlangen und dieses anzufechten, nicht zu laufen begonnen haben.
In der Rechtsprechung im Zivilrecht wird überdies Nichtigkeit einer Entscheidung angenommen, wenn die betroffene Person von der Verfahrenseröffnung gar keine Kenntnis und damit keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 136 III 571 E. 6.2 und 6.3 S. 574; 129 I 361 E. 2.2 S. 364). Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen und können nicht vollstreckt werden (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99; Urteil 5D 141/2014 vom 22. Januar 2015 E. 7.1, zur Publikation bestimmt). Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist allerdings nicht leichthin anzunehmen. Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Entscheidung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.; 130 III 430 E. 3.3 S. 434; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Ausser in Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich die Nichtigkeitsfolge vorsieht, ist daher nur von der Nichtigkeit auszugehen, wenn angesichts der Umstände die Möglichkeit der Anfechtung des
Aktes nach Treu und Glauben offensichtlich nicht den notwendigen Schutz bietet, was namentlich bei besonders schweren Verfahrensmängeln der Fall sein kann (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; Urteil 5A 364/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). Eine Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2; 122 I 97 E. 3a).
Demnach ist vorliegend der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz nach den Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass gehabt hätte, zu prüfen, ob das Urteil des Bezirksgerichts mangelhaft eröffnet worden war oder gar infolge besonders schwerer Verfahrensmängel nichtig ist, und ob die Vorinstanz eine Gehörsverletzung durch das Bezirksgericht perpetuierte, indem sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einging und auf sein Rechtsmittel nicht eintrat.

4.
Die Vorinstanz stellte fest, das Urteil des Bezirksgerichts sei dem Beschwerdeführer durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2014 im Dispositiv eröffnet worden. Es ist unbestritten und geht aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Aktenstücken hervor, dass das Bezirksgericht sein Urteil, wie auch diesem vorangegangene Verfügungen durch Publikation im Amtsblatt eröffnete, nachdem es mit Verfügung vom 17. April/9. Mai 2014 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO innert Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet habe.
Die Eröffnung von Entscheiden durch Veröffentlichung im Amtsblatt gestützt auf die genannte Bestimmung setzt voraus, dass der Adressat vorgängig in rechtskonformer Weise angewiesen wurde, ein schweizerisches Zustellungsdomizil zu bezeichnen und auf die Säumnisfolgen für den Fall der Unterlassung hingewiesen wurde (Eva-Maria Stobel, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & Mc Kenzie [Hrsg.], 2010, N. 21 zu Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO; François Bohnet, in: Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 10 zu Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO; Lukas Huber, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 17 zu Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO; Nina J. Frei, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 zu Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO).
Weiter ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer bezeichneten Aktenstücken und ist vorliegend unbestritten, dass er sich vor der Vorinstanz darauf berufen hat, vom Bezirksgericht nie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils aufgefordert worden zu sein; er habe seit der Zustellung der Klage am 18. Februar 2014 - die unzulässigerweise auf dem Postweg statt auf dem Rechtshilfeweg erfolgt sei - nichts mehr vom Bezirksgericht gehört. Damit stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren unabhängig davon, ob das Urteil des Bezirksgerichts, da bloss im Dispositiv vorliegend, als Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels in Betracht fällt (Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO), die Frage, ob es mangelhaft eröffnet wurde oder gar mit einem besonders schweren Verfahrensmangel behaftet war, der dessen Nichtigkeit zur Folge hat. Denn wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer nie rechtswirksam zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert wurde und die verfahrensleitenden Verfügungen und das Endurteil des Bezirksgerichts dennoch mangels Bezeichnung einer Zustelladresse durch Publikation im Amtsblatt eröffnet wurden, hätte dies dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht (weiter) hätte am Verfahren beteiligen können, was eine
schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutete, die, wenn nicht zur Nichtigkeit, so jedenfalls zur Aufhebung des Endurteils auf dessen Anfechtung hin führte (vgl. die vorstehende Erwägung 3; Strobel, a.a.O., N. 21 zu Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO; Bohnet, a.a.O., N. 10 zu Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO; Roger Weber, in: ZPO, Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO). Auch der Eröffnung des Endurteils durch Publikation käme diesfalls keinerlei Rechtswirkungen zu. Bei der gegebenen Sachlage hätte für die Vorinstanz Anlass bestanden, diese Fragen und eine allfällige Nichtigkeit des Urteils vom 18. September 2014 zu prüfen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie ihrerseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und ist ihr Entscheid aufzuheben. Dementsprechend ist ihr Entscheid unter Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Zu den vorstehend aufgeworfenen, von Amtes wegen zu prüfenden Fragen ist der Vollständigkeit halber folgendes auszuführen:

5.1. Bei der gerichtlichen Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter Androhung von Säumnisfolgen handelt es sich um einen Rechtswirkungen nach sich ziehenden Hoheitsakt, der nach dem völkerrechtlichen Prinzip der Souveränität grundsätzlich nicht auf dem Gebiete eines anderen Staates vorgenommen werden darf (Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 29 zu Art. 39
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
BGG; Frei, a.a.O., N. 10 zu Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO). Die Zustellung solcher Verfügungen hat demnach grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg und nicht durch direkte postalische Zusendung zu erfolgen (Merz, a.a.O., N. 34 zu Art. 39
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
BGG; vgl. auch Urteil 5P.73/2004 vom 4. Mai 2004 E. 2 und 2.2; a.M. Frei, a.a.O., N. 10 zu Art. 141
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
1    Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a  der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b  eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c  eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2    Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
ZPO; Frank/Sträuli/Messmer; Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 30 aZPO/ZH).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Australien hat und vom Bezirksgericht nicht auf dem Rechtshilfeweg angewiesen wurde, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Parteien sind sich indessen darüber uneinig, ob eine direkte Zustellung von gerichtlichen Urkunden nach Australien auf dem Postweg zulässig ist.

5.1.1. Zwischen Australien und der Schweiz besteht kein bilaterales Abkommen über die Zustellung gerichtlicher Urkunden. Namentlich enthält das schweizerisch-britische Abkommen vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht (SR 0.274.183.671), das gestützt auf dessen Artikel 9 auf Australien ausgedehnt wurde, keine diesbezüglichen Bestimmungen. Sowohl die Schweiz als auch Australien sind dagegen dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ65; SR 0.274.131) beigetreten, weshalb sich die Zustellung gerichtlicher Urkunden nach diesem Abkommen richtet.
Nach Art. 10 lit. a HZÜ65 schliesst das Übereinkommen nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Die Schweiz hat indessen gegen diese Zustellungsform seit jeher einen Vorbehalt angebracht, so auch gegen Art. 8 und 10 HZÜ65 (AS 1995, S. 954; vgl. BGE 135 III 623 E. 2.2). Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Art. 21 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, haben die schweizerischen Behörden grundsätzlich davon abzusehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind, sofern der Wohnsitzstaat des Empfängers nicht darauf verzichtet hat, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen (Urteil 4A 399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen - Wegleitung, 3. Auflage 2003 [Stand Januar 2013], S. 4). - An der Sitzung der Haager Spezialkommission vom Oktober/November 2003 haben die anwesenden Staaten erklärt, dass sie gegenüber Staaten, die Vorbehalte zu den Art. 8 und 10 HZÜ65 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern würden (Conférence de la Haye de droit international privé, Conclusions et
recommandations adoptées par la commission speciale [de 28 octobre au 4 novembre 2003] sur le fonctionnement pratique des conventions apostille, obtention des preuves et notification, 2003, Ziff. 79, http://hcch.e-vision.nl/ upload/wop/lse concl f.pdf [besucht am 2. Juni 2015]). Eine Postzustellung aus der Schweiz in einen anderen Vertragstaat ist demnach zulässig, wenn der ersuchte Staat einerseits keinen Vorbehalt zu Art. 10 lit. a HZÜ65 erklärt hat und andererseits auf die Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit verzichtet hat (Urteile 4A 399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; 5A 734/2012 vom 31. Mai 2013 E. 8.1 f.; 4A 581/2011 vom 26. September 2011 E. 7, mit Hinweisen).
Australien hat zwar gegen Art. 10 lit. a HZÜ65 keinen Vorbehalt angebracht, sondern ausdrücklich erklärt, es widersetze sich Zustellungen auf dem Postweg durch eingeschriebene Sendung mit Empfangsbestätigung nicht, soweit das Recht des Staates, wo der Prozess stattfindet, solche erlaube (Conférence de la Haye de droit international privé, http://www.hcch.net/index fr.php?act=status.comment&csid=1062 &disp=resdn [besucht am 2. Juni 2015]). Australien zählt aber nicht zu den Staaten, die an der Sitzung der Haager Spezialkommission vom Oktober/November 2003 darauf verzichtet haben, sich auf die Gegenseitigkeit zu berufen (vgl. Bundesamt für Justiz, Übermittlungsweg gemäss Art. 10 Bst. a HZUe65, http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/wegleitungen/alternativ art10a.html [besucht am 2. Juni 2015]). Die Zustellung von Urkunden an den Beschwerdeführer, insbesondere einer Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, hätte demnach im erstinstanzlichen Verfahren auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen. Diese Auffassung wird denn auch vom Bundesamt für Justiz in seinem Rechtshilfeführer vertreten (http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rhf/index/laenderindex/australia. html [besucht am 2. Juni 2015]). Aus den
vom Beschwerdegegner zur Stützung seines gegenteiligen Standpunktes angeführten Entscheiden des Bundesgerichts ergibt sich nichts anderes, betreffen diese doch allesamt Zustellungen in Staaten, die auf das Gegenrecht nach Art. 21 des Wiener Übereinkommens verzichtet haben, konkret Spanien (Urteil 5P.225/1996 vom 5. November 1996 E. 2b), Italien (Urteile 5A 128/2010 vom 2. September 2010 E. 7.1; 5F 6/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2), Schweden (Urteil 5A 734/2012 vom 31. Mai 2013 E. 8.1/8.2) und Frankreich (Urteil 4A 399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; vgl. Bundesamt für Justiz, Übermittlungsweg gemäss Art. 10 Bst. a HZUe65, a.a.O.).

5.1.2. Das Bundesgericht hielt mit Bezug auf die nicht ordnungsgemässe Postzustellung eines ausländischen verfahrenseinleitenden Schriftstückes an den Beklagten in der Schweiz fest, dass solche Zustellungen auf dem direkten Postweg an den Empfänger nach Ansicht der schweizerischen Behörden die Souveränität des Zustellungsstaates verletzen und daher grundsätzlich keinerlei Wirkungen entfalten (BGE 135 III 623 E. 2.2 S. 626 und E. 3.5; Urteil 5A 389/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2.2; die vom Beschwerdegegner für seine abweichende Auffassung angeführten Entscheide betreffen die Zustellung von Betreibungsurkunden im Binnenverkehr und sind nicht einschlägig [BGE 128 III 101 E. 2; 104 III 12 E. 1; 88 III 12 E. 1 S. 15]). Unter Art. 34 des am 1. Januar 2011, nach dem Ergehen von BGE 135 III 623, in Kraft getretenen revidierten LugÜ (SR 0.275.12) hat das Bundesgericht dies im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanerkennung von ausländischen Entscheiden allerdings relativiert, da diese Bestimmung im Unterschied zu Art. 27 aLugÜ nicht mehr eine ordnungsgemässe Zustellung nach den massgeblichen prozessrechtlichen Bestimmungen verlangt, sondern bloss, dass der Beklagte nach der Zustellung konkret in der Lage war, am Verfahren teilzunehmen und
seine Rechte wahrzunehmen, was auf der Linie des in Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG kodifizierten Prinzips liegt; dabei ist der strikte Beweis zu erbringen, dass der Adressat durch eine Zustellung, die mit der ordnungsgemässen Zustellung vergleichbar ist, in der Lage war, seine Rechte vollumfänglich wahrzunehmen (Urteil 5A 230/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1; vgl. dazu Kren Kostkiewicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, S. 82; Spühler/Rodriguez, Internationales Prozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 127, Rz. 435 f.; Lötscher-Steiger/Lötscher/Meyer López, Rechtshilfe in Zivilsachen, in: Die Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Schweiz, Hans Martin Tschudi und andere [Hrsg.], 2014, S. 548 f. Rz. 37 ff.). Zu bedenken ist dabei zum einen, dass der Erhalt einer hoheitlichen, unzulässigerweise auf dem Postweg erfolgten Mitteilung nichts daran ändert, dass durch die unzulässige Zustellweise die Souveränität des Empfängerstaates verletzt wird, und dass es sich zum anderen bei Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
des revidierten LugÜ um eine Bestimmung handelt, die nur die Mitgliedstaaten des LugÜ betrifft und daher die Souveränitätsverletzung nur unter den betreffenden Staaten unbeachtlich machen kann. Welchen Einfluss diese Rechtsprechung auf die Beurteilung der
Wirksamkeit der vorliegend konkret strittigen Zustellung einer Aufforderung zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils ohne Beschreitung des Rechtshilfewegs in Australien hat, kann allerdings offen bleiben, wenn sich erweisen sollte, dass die betreffende Verfügung dem Beschwerdeführer - wie von diesem geltend gemacht - überhaupt nicht zugestellt wurde bzw. dass der Beweis der Zustellung nicht erbracht ist.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe an seinem australischen Wohnsitz vom Bezirksgericht einzig am 18. Februar 2014 eine eingeschriebene Briefpostsendung erhalten. Diese habe nur zwei gerichtliche Verfügungen (Verfügung vom 17. September 2013 betreffend Aufforderung des Beschwerdegegners zur Leistung eines Kostenvorschusses; Verfügung vom 2. Oktober 2013 betreffend Zustellung der Klage an den Beschwerdeführer und Ansetzung einer Frist zur Klageantwort) und ein undatiertes Schreiben des Bezirksgerichts "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" enthalten. In keiner der Verfügungen sei er indessen zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils aufgefordert worden.
Der Beschwerdegegner macht dagegen geltend, er gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 ausser den Verfügungen vom 17. September und vom 2. Oktober 2013 unter anderem die Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Aufforderung an den Beschwerdeführer, gemäss Art. 140
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 140 Zustellungsdomizil - Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen) zugestellt worden sei; wenn es sich nicht so verhalten hätte, wäre ein überzähliges Exemplar in den Akten geblieben. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Zustellung vom 18. Februar 2014 und den (entsprechenden) tatsächlichen Versand vom 28. Januar 2014 als Verfahrensgegenstand betrachten und Zweifel hegen sollte, ersuche der Beschwerdegegner darum, dem Bezirksgericht die Frage zu unterbreiten, ob die betreffende Sendung die Verfügung vom 30. Oktober 2013 enthalten habe.
Die Beweislast für die erfolgte Zustellung eines Entscheides trifft die Behörde, die allein in der Lage ist, sich den Beweis dafür zu sichern (BGE 122 I 97 E. 3b S. 100; 114 III 51 E. 3c, mit Hinweisen). Aus den Akten des Bezirksgerichts geht hervor, dass zwei Versuche unternommen wurden, dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. Oktober 2013 mit englischer Übersetzung auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, die - aus Gründen, die nicht erkennbar sind - erfolglos blieben. Am 28. Januar 2014 wurde in der Folge der Post eine eingeschriebene Sendung an den Beschwerdeführer aufgegeben, die ihm am 18. Februar 2014 zugestellt werden konnte. Die Akten enthalten indessen kein Dokument, beispielsweise einen Begleitbrief, aus dem erkennbar würde, welche Urkunden das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer damit zukommen liess. Aus den Akten ergibt sich damit keine klare Sachlage in Bezug auf die Zustellung der Verfügung vom 30. Oktober 2013 und hierzu ist eine Beweiswürdigung nach allfälligen Instruktionsmassnahmen erforderlich. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt in diesem Punkt zu klären haben (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, d.h. soweit darin die Aufhebung des Entscheides des Obergerichts vom 21. Januar 2015 verlangt wird, und der genannte Entscheid ist wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner, der mit seinen Anträgen im Wesentlichen unterliegt, kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2015 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_141/2015
Date : 25. Juni 2015
Published : 13. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Auftrag


Legislation register
BGG: 39  49  66  74  75  95  105  106  107  113  114  116  117
BV: 29
LugUe: 34
VwVG: 38
ZPO: 98  140  141  239
BGE-register
104-III-12 • 114-III-51 • 122-I-97 • 128-III-101 • 129-I-361 • 130-III-430 • 132-II-342 • 133-III-439 • 135-III-623 • 136-III-571 • 137-III-217 • 88-III-12
Weitere Urteile ab 2000
2C_596/2014 • 4A_141/2015 • 4A_399/2014 • 4A_581/2011 • 5A_128/2010 • 5A_230/2012 • 5A_364/2012 • 5A_389/2010 • 5A_545/2012 • 5A_734/2012 • 5D_141/2014 • 5F_6/2010 • 5P.225/1996 • 5P.73/2004
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