Urteilskopf

128 III 101

18. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Z. AG (Beschwerde) 7B.268/2001 vom 17. Januar 2002

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 102

BGE 128 III 101 S. 102

In der von X. mit Begehren vom 3. Juli 2001 gegen die Z. AG eingeleiteten Betreibung Nr. x stellte das Betreibungsamt A. am 4. Juli 2001 den Zahlungsbefehl aus. Da es einerseits festgestellt hatte, dass sich an der vom Gläubiger angegebenen Adresse keine Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin mehr befanden, und andererseits erfahren hatte, dass die einzige Verwaltungsrätin nicht mehr in der Schweiz wohne und ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt habe, übergab es den Zahlungsbefehl der Vormundschaftsbehörde A. Mit einer am 19. August 2001 zur Post gebrachten Eingabe vom 18. August 2001 wandte sich die Z. AG an das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Gleichzeitig erklärte sie, Recht vorzuschlagen. Am 9. November 2001 beschloss und erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten und das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen werde. Die Z. AG führt Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen und den Rechtsvorschlag entgegenzunehmen.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid beruht auf der Annahme, der Zahlungsbefehl sei mit der Übergabe an die Vormundschaftsbehörde A. (Sitz der Beschwerdeführerin) gültig zugestellt worden. a) Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführerin habe im massgebenden Zeitpunkt an der im Handelsregister vermerkten
BGE 128 III 101 S. 103

Adresse über kein Geschäftsdomizil mehr verfügt und bestreite auch nicht, dass ihre damalige einzige Verwaltungsrätin nicht mehr in der Schweiz gewohnt habe. Eine Zustellung in der Schweiz sei mithin nicht möglich und eine solche ins Ausland nicht anzuordnen gewesen. Nach Art. 708 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 708
OR müsse in einem Fall, da die Verwaltung einer Aktiengesellschaft einer einzigen Person obliege, diese in der Schweiz wohnhaft sein. Mit dieser Vorschrift werde, wenn auch nur nebenbei, angestrebt, dass die Gesellschaft jederzeit in der Schweiz erreicht werden könne. Fehle diese Erreichbarkeit, rechtfertige es sich, analog zum Fall, wo die notwendigen Organe und Vertreter einer Aktiengesellschaft weggefallen seien, Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 68c Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68c - 1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
1    Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
2    Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjährige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
SchKG der zuständigen Vormundschaftsbehörde zuzustellen. Die Übergabe des Zahlungsbefehls an die Vormundschaftsbehörde A. sei daher nicht zu beanstanden. b) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Zustellung. Ob ihre Vorbringen den auf Grund von Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68c - 1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
1    Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
2    Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjährige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
OG für die Begründung einer Beschwerde geltenden Anforderungen genügen, mag dahingestellt bleiben: Hat der Betriebene vom Inhalt eines fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehls keine Kenntnis erhalten, ist die Betreibung nämlich nichtig (BGE 120 III 117 E. 2c S. 119 mit Hinweis), und ob eine Betreibungshandlung nichtig sei, prüft die erkennende Kammer von Amtes wegen. Die von der Vorinstanz herangezogene Bestimmung von Art. 68c Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68c - 1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
1    Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
2    Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjährige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
SchKG, wonach bei einem unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Schuldner Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter, falls ein solcher (noch) nicht vorhanden der Vormundschaftsbehörde zuzustellen ist, setzt voraus, dass ein Schutzverhältnis mit entsprechender Pflicht des Vertreters, die Interessen des schutzbedürftigen Schuldners wahrzunehmen, besteht. Derartiges ist hier nicht dargetan. Namentlich ist den Ausführungen des Obergerichts nicht etwa zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die erforderlichen Organe gemangelt hätten und für die Verwaltung ihres Vermögens nicht gesorgt gewesen sei und dass deshalb gestützt auf Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB eine Beistandschaft errichtet worden wäre. Der Vormundschaftsbehörde A. kam deshalb gar nicht die Stellung zu, die sie ermächtigt und verpflichtet hätte, im Namen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls Recht vorzuschlagen. Der ihr übergebene Zahlungsbefehl ist unter den angeführten Umständen nicht rechtskonform zugestellt worden. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob eine Zustellung ins Ausland hätte angeordnet werden müssen (dazu vgl. PAUL ANGST, Kommentar zum
BGE 128 III 101 S. 104

SchKG, Basel 1998, N. 13 zu Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
) oder ob die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG für eine öffentliche Bekanntmachung erfüllt gewesen wären.
2. Falls der Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, beginnt dieser damit - im Zeitpunkt der Kenntnisnahme - seine Wirkung zu entfalten, wodurch auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags ausgelöst wird (dazu BGE 120 III 114 E. 3b S. 116 mit Hinweisen). Wie den Feststellungen im angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin in der (von ihr am 19. August 2001 zur Post gebrachten) Eingabe vom 18. August 2001 an die kantonale Aufsichtsbehörde geltend gemacht, sie habe vom Zahlungsbefehl durch die Kopie Kenntnis erhalten, welche die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ihrer vom 14. August 2001 datierten Zuschrift beigelegt habe. Mit der ebenfalls bereits in der Eingabe vom 18. August 2001 enthaltenen Erklärung der Beschwerdeführerin, sie schlage Recht vor, ist die (frühestens) am 14. August 2001 ausgelöste Zehn-Tage-Frist von Art. 74 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG gewahrt worden. Das Begehren um Wiederherstellung dieser Frist war unter den dargelegten Umständen gegenstandslos.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 128 III 101
Datum : 17. Januar 2002
Publiziert : 31. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : 128 III 101
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Aktiengesellschaft (Art. 65 SchKG); Beginn der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags


Gesetzesregister
OG: 79
OR: 708
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 708
SchKG: 65 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
68c 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68c - 1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
1    Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB133 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
2    Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjährige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
ZGB: 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
BGE Register
120-III-114 • 120-III-117 • 128-III-101
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