Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 921/2023, 6B 963/2023
Urteil vom 25. April 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
6B 921/2023
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luc Humbel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
und
6B 963/2023
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B 921/2023
Ordnungsbusse (unentschuldigtes Nichterscheinen an der Berufungsverhandlung),
6B 963/2023
Rückzug der Anschlussberufung infolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung,
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Juni 2023, SST.2022.241 (6B 921/2023), und gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Juni 2023, SST.2022.241 (6B 963/2023).
Sachverhalt:
A.
B.________ wird vorgeworfen, er habe mit der damals 14-jährigen C.________ im Zeitraum zwischen dem 5. Mai 2020 und Ende Juni 2020 bei mindestens fünf Gelegenheiten einvernehmlichen Geschlechts- und Oralverkehr gehabt. Im gleichen Zeitraum habe er ausserdem an einer unbekannten Örtlichkeit eine unbekannte Menge MDMA, mindestens jedoch eine Tablette Ecstasy konsumiert.
B.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte B.________ am 9. Mai 2022 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 2'600.--. Es verzichtete auf die Anordnung der Landesverweisung und verbot ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
Gegen dieses Urteil erhob B.________ Berufung, mit dem Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte Anschlussberufung und beantragte, B.________ sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen und für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 lud das Obergericht des Kantons Aargau die Parteien für die Berufungsverhandlung auf den 9. Juni 2023 vor.
Am 23. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Staatsanwältin A.________, um Verschiebung der Verhandlung, und informierte das Obergericht, dass an einer allfälligen Verhandlung vom 9. Juni 2023 niemand von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Verhandlung erscheinen könne und werde.
Die Verfahrensleiterin wies das Verschiebungsgesuch am 30. Mai 2023 ab und machte die Staatsanwältin auf die gesetzlich vorgesehenen Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung a ufmerksam.
Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2023 in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt.
C.b. Das Obergericht des Kantons Aargau auferlegte mit Beschluss vom 9. Juni 2023 der unentschuldigt nicht erschienenen Staatsanwältin A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.--.
C.c. Im gleichentags ergangenen Urteil stellte das Obergericht fest, dass die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als zurückgezogen gilt, da die für die Staatsanwaltschaft handelnde Staatsanwältin ihrer Vorladung - trotz prozesskonformer Vorladung und abgewiesenem Verschiebungsgesuch - unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Es wies darauf hin, dass es im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des Verschlechterungsverbots maximal bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe bleibe und auf das Absehen einer Landesverweisung nicht zurückzukommen sei.
Es verurteilte B.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 2'600.-- und sah von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ab.
D.
D.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. Juni 2023 und beantragt, dieser sei gesamthaft aufzuheben, eventuell sei dessen Nichtigkeit festzustellen, subeventualiter sei die Busse auf Fr. 100.-- festzusetzen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Obergerichts bzw. des Kantons Aargau (Verfahren 6B 921/2023).
D.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen das obergerichtliche Urteil vom 9. Juni 2023 mit dem Antrag, dieses sei teilweise aufzuheben und das Strafverfahren sei zur Neufestsetzung der Strafe, der Ausfällung einer Landesverweisung und zum neuen Entscheid über das Tätigkeitsverbot und die obergerichtlichen Kostenfolgen an das Obergericht zurückzuweisen (Verfahren 6B 963/2023).
E.
Das Obergericht, das im Verfahren 6B 921/2023 eingeladen wurde, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, stellt und begründet den Antrag, die Beschwerde von A.________ sei vollumfänglich abzuweisen. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) verzichtet ausdrücklich auf weitere Eingaben.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Die Beschwerdeführerin 2 stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Ruckweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Dies ist vorliegend ohne Weiteres zulässig, weil das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte. Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Annahme, dass die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als zurückgezogen gilt, weil diese in Kenntnis der gesetzlichen Folgen der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Da die Vorinstanz in ihrem Urteil die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, könnte das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung nicht (erstmals) darüber befinden.
Auch der Hauptantrag der Beschwerdeführerin 1 lautet auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Dies ist ebenfalls zulässig, da der Beschluss einzig die Auferlegung der Ordnungsbusse zum Inhalt hat, gegen die sich die Beschwerde richtet. Erweist sich die Auferlegung der Ordnungsbusse als bundesrechtswidrig, hat es mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sein Bewenden.
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Beide Beschwerdeführerinnen reichen mit ihren Beschwerden den zwecks Terminabsprache für die Berufungsverhandlung erfolgten Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Vorinstanz vom 12. bis 17. Mai 2023 ins Recht, wobei die Beschwerdeführerin 2 darauf hinweist, dass dieser, entgegen der gesetzlichen Protokollierungs- und Dokumentationspflicht, nicht in die Akten aufgenommen worden sei. Zwar wurden die Ausdrucke der Mails betreffend Terminabsprache nicht in den vom Bundesgericht beigezogenen vorinstanzlichen Akten abgeheftet, jedoch liegen sie in einem separaten Umschlag bei den Akten. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin 2 hinreichend auf, dass es sich dabei um ausnahmsweise zulässige unechte Noven handeln würde, da erst die vorinstanzlichen Entscheide zu deren Einreichung Anlass gegeben haben. Der Mailverkehr ist demnach im Folgenden zu berücksichtigen.
Bei der ebenfalls von beiden Beschwerdeführerinnen eingereichten Hotelrechnung über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 vom 8. bis 10. Juni 2023 handelt es sich hingegen um ein unzulässiges echtes Novum. Zwar ist das Schreiben nicht datiert, jedoch werden darin die Übernachtungs- und Konsumationskosten vom 8. und 9. Juni 2023 abgerechnet, weshalb davon auszugehen ist, dass es erst nach den vorinstanzlichen Entscheiden - die Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2023 dauerte von 08.00 Uhr bis 09.30 Uhr (Akten Vorinstanz, act. 75) - verfasst wurde. Die Rechnung - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich nicht um einen Buchungsbeleg - ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz verletze Art. 201 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
|
1 | Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
2 | Sie enthalten: |
a | die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; |
b | die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; |
c | den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; |
d | Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; |
e | die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; |
f | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; |
g | das Datum der Ausstellung der Vorladung; |
h | die Unterschrift der vorladenden Person. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 202 Frist - 1 Vorladungen werden zugestellt: |
|
1 | Vorladungen werden zugestellt: |
a | im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung; |
b | im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung. |
2 | Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert. |
3 | Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
|
1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
|
1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
|
1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
|
1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
|
1 | Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
2 | Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. |
3 | Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: |
a | in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; |
b | wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. |
4 | Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
|
1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
|
1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
|
1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
Hinweisen; vgl. MARLÈNE KISTLER VIANIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 407
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
4.2.2. Die Ordnungsbusse ist als Disziplinarmassnahme in Art. 64
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
|
1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
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1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
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1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
|
1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
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1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
|
1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
4.2.3. Sowohl Art. 407 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
|
1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 93 Säumnis - Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
|
1 | Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
2 | Sie enthalten: |
a | die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; |
b | die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; |
c | den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; |
d | Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; |
e | die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; |
f | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; |
g | das Datum der Ausstellung der Vorladung; |
h | die Unterschrift der vorladenden Person. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
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1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
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1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
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1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
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1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
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1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
ordnungswidrige Verhalten führt im Falle von Art. 407 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
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1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
|
1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 64 Disziplinarmassnahmen - 1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
|
1 | Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
2 | Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. |
4.2.4. Gemäss Art. 331 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |
|
1 | Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |
2 | Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.239 |
3 | Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. |
4 | Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. |
5 | Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
|
1 | Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
2 | Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. |
3 | Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: |
a | in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; |
b | wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. |
4 | Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
|
1 | Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
2 | Sie enthalten: |
a | die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; |
b | die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; |
c | den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; |
d | Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; |
e | die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; |
f | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; |
g | das Datum der Ausstellung der Vorladung; |
h | die Unterschrift der vorladenden Person. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
|
1 | Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
2 | Sie enthalten: |
a | die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; |
b | die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; |
c | den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; |
d | Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; |
e | die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; |
f | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; |
g | das Datum der Ausstellung der Vorladung; |
h | die Unterschrift der vorladenden Person. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 203 Ausnahmen - 1 Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen: |
|
1 | Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen: |
a | in dringenden Fällen; oder |
b | mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person. |
2 | Wer sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort und ohne Vorladung einvernommen werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 202 Frist - 1 Vorladungen werden zugestellt: |
|
1 | Vorladungen werden zugestellt: |
a | im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung; |
b | im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung. |
2 | Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert. |
3 | Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 202 Frist - 1 Vorladungen werden zugestellt: |
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1 | Vorladungen werden zugestellt: |
a | im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung; |
b | im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung. |
2 | Öffentliche Vorladungen werden mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung publiziert. |
3 | Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 331
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |
|
1 | Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |
2 | Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.239 |
3 | Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. |
4 | Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. |
5 | Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen. |
4.2.5. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |
|
1 | Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |
2 | Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.239 |
3 | Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. |
4 | Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. |
5 | Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
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1 | Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
2 | Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. |
3 | Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: |
a | in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; |
b | wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. |
4 | Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. |
4.2.6. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist sie gemäss Art. 405 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
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1 | Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
2 | Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. |
3 | Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: |
a | in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; |
b | wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. |
4 | Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |
2 | Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
|
1 | Parteien sind: |
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |
2 | Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |
2 | Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
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1 | Parteien sind: |
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |
2 | Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
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1 | Parteien sind: |
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |
2 | Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. |
CHRISTEN, a.a.O., S. 265). Damit ist die Formulierung in BGE 147 IV 127 E. 2.1 und dem Urteil 6B 1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1, wonach "der zuständige Staatsanwalt persönlich zur Verhandlung zu erscheinen [hat]", insoweit zu präzisieren, als der zuständige Staatsanwalt oder eine ihn vertretende Staatsanwältin bzw. ein ihn vertretender Staatsanwalt zur Verhandlung zu erscheinen hat. Entsprechend ist in Zusammenhang mit der Staatsanwaltschaft auch Art. 201 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
|
1 | Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
2 | Sie enthalten: |
a | die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; |
b | die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; |
c | den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; |
d | Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; |
e | die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; |
f | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; |
g | das Datum der Ausstellung der Vorladung; |
h | die Unterschrift der vorladenden Person. |
4.3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Recht verletzt, indem sie vom unentschuldigten Fernbleiben der Staatsanwaltschaft ausgeht, den Rückzug der Anschlussberufung annimmt und gegenüber der Beschwerdeführerin 1 eine Ordnungsbusse ausspricht. Dabei wird die Korrespondenz zwischen Obergericht und (Ober-) Staatsanwaltschaft nur soweit wiedergegeben, als dies für die rechtliche Würdigung nötig ist. In jedem Fall - bei nicht unentschuldigtem Fernbleiben und bei rechtskonformer Annahme der Rückzugsfiktion - erweist sich die gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verhängte Ordnungsbusse nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.2.2 f.) als bundesrechtswidrig, weshalb auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht näher einzugehen ist. Damit kann auch offenbleiben, ob die Vorinstanz als Kollegialbehörde zum Erlass der Ordnungsbusse überhaupt zuständig war, was die Beschwerdeführerin 1 bestreitet.
4.4. Dem vorinstanzlichen Beschluss sowie den Akten ist zu entnehmen, dass die Kanzlei der Vorinstanz zwecks Absprache von möglichen Verhandlungsterminen am 10. Mai 2023 sowohl mit der amtlichen Verteidigerin als auch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau telefonischen Kontakt aufnahm. Dabei wurde die Staatsanwaltschaft auch darum ersucht, dem Obergericht mitzuteilen, wer für sie an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde, da der bisher für die Staatsanwaltschaft handelnde Staatsanwalt für mehrere Monate als abwesend gemeldet war. Die Beschwerdeführerin 1 informierte am 12. Mai 2023 per Mail, dass die Staatsanwaltschaft vom bisher zuständigen Staatsanwalt vertreten werde, der ab dem 1. Juli 2023 wieder für Verhandlungen zur Verfügung stehe. Für die Terminabsprache könne man sich an sie wenden. Die Kanzlei der Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin 1 am 15. Mai 2023 mit, dass die Verhandlung am 5. Juni 2023 (08.00 oder 14.00 Uhr), am 9. Juni 2023 (08.00 Uhr) oder am 12. Juni 2023 (08.00 oder 14.00 Uhr) stattfinden müsse, und bat sie, mitzuteilen, welcher Termin für die Staatsanwaltschaft passe und durch welchen Staatsanwalt diese vertreten werde. Tags darauf informierte die Beschwerdeführerin 1, dass diese Termine weder ihr
noch den anderen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau oder der Beschwerdeführerin 2 passen würden, und bat darum, neue Termine nach der Rückkehr des zuständigen Staatsanwalts ab Juli 2023 vorzuschlagen. Hierauf antwortete der Obergerichtspräsident gleichentags mit längeren Ausführungen per E-Mail und bat die Beschwerdeführerin 1 nochmals, bekannt zu geben, welche der fünf vorgeschlagenen Termine sie wahrnehmen oder einrichten könne und wer von der Staatsanwaltschaft auftreten werde; ansonsten werde das Obergericht einen Termin festsetzen. Die Beschwerdeführerin 1 teilte am 17. Mai 2023 mit, dass für die Staatsanwaltschaft ohne Erklärung der Vorinstanz nicht nachvollziebar sei, weshalb im konkreten Fall nun, nachdem die letzte Verfügung der Vorinstanz am 5. Januar 2023 ergangen sei, eine besondere Dringlichkeit bestehe. Sie wiederholte, dass es ihr aufgrund der kurzfristigen Anfrage nicht möglich sei, an den vorgeschlagenen drei Tagen an der Verhandlung teilzunehmen, und ersuchte nochmals darum, der Staatsanwaltschaft andere Terminvorschläge zu unterbreiten.
Mit Vorladung vom 22. Mai 2023 setzte die Vorinstanz die Berufungsverhandlung auf Freitag, 9. Juni 2023, 08.00 Uhr, an. Mit von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnetem Schreiben vom 23. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Verschiebung der Verhandlung, da sowohl der zuständige Staatsanwalt als auch die unterzeichnete Staatsanwältin am 9. Juni 2023 ferienhalber abwesend seien, was der Vorinstanz bereits vorgängig mitgeteilt worden sei. Auch eine Vertretung durch eine andere Staatsanwältin oder einen anderen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei nicht möglich. Sie informierte zudem, dass an einer allfälligen Verhandlung vom 9. Juni 2023 niemand von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Verhandlung erscheinen könne und werde. Die Verfahrensleiterin der Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2023 ab, da die von der Staatsanwaltschaft angeführten Punkte keine wichtigen Gründe gemäss Art. 205 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
|
1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
gesetzlich vorgesehenen Folgen aufmerksam. Am 6. Juni 2023 folgte ein Schreiben der Beschwerdeführerin 2, die erneut darum ersuchte, die Verhandlung neu anzusetzen, und festhielt, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Kenntnis der gesetzlichen Folgen der Verhandlung fernbleiben werde. Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2023 in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt (Akten Vorinstanz, pag. 64 ff.).
4.5.
4.5.1. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die Berufungsverhandlung auf den 9. Juni 2023 ansetzte, das Verschiebungsgesuch ablehnte, feststellte, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unentschuldigt der Berufungsverhandlung ferngeblieben war und den Rückzug der Anschlussberufung annahm. Ausschlaggebend im zu beurteilenden Fall ist, dass vorliegend mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Behörde betroffen ist. Berechtigt und verpflichtet ist jeweils die Staatsanwaltschaft, also die Behörde und nicht ein bestimmter Staatsanwalt. Die Personen, welche die Behörde repräsentieren, sind mithin auswechselbar (STEFAN CHRISTEN, a.a.O., S. 265; vgl. E. 4.2.6). Vorgeladen war die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als die Anklage vertretende Behörde, wovon auch die Beschwerdeführerin 2 ausgeht. Aus Ziffer 2 der Vorladungsverfügung vom 22. Mai 2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 - einstweilen - als Repräsentantin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgesehen war. Damit erfüllt die Vorladung, entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin 2, die Vorgaben von Art. 201 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 201 Form und Inhalt - 1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
|
1 | Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten ergehen schriftlich. |
2 | Sie enthalten: |
a | die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; |
b | die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; |
c | den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; |
d | Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; |
e | die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; |
f | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; |
g | das Datum der Ausstellung der Vorladung; |
h | die Unterschrift der vorladenden Person. |
4.5.2. Anders als die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, Zeuginnnen und Zeugen, Auskunftspersonen und in beschränktem Ausmass auch die Rechtsvertreter der Parteien, kann die Staatsanwaltschaft von verschiedenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten und - im Kanton Aargau - auch von der Oberstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vertreten werden (vgl. § 4 Abs. 5 und § 40 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Selbstverständlich erscheint es grundsätzlich sinnvoll und angebracht, dass jene Person die Staatsanwaltschaft vertritt, die bereits die Untersuchung geführt hat und mit der Sache vertraut ist. Jedoch schliesst dies grundsätzlich nicht aus, dass die Staatsanwaltschaft durch eine andere Person vertreten wird, wenn die zuständige Person verhindert ist. Eine Ausnahme kann allenfalls für Verfahren gelten, die besonders komplex sowie umfangreich sind, und von einem Staatsanwalt während mehrerer Jahre geführt wurden, sodass eine kurzfristige Vertretung weder angemessen noch sinnvoll erscheint. Vorliegend ging es indessen nicht um einen besonders komplexen und umfangreichen Fall. Dies führt dazu, dass die Ferienabwesenheit
oder Verhinderung von zwei Staatsanwälten in einer Staatsanwaltschaft mit zehn Staatsanwälten (vgl. Beschluss S. 4) keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 205 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
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1 | Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
2 | Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. |
3 | Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. |
4 | Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren. |
Umstands, dass an der Berufungsverhandlung die zum Tatzeitpunkt 14-jährige Zeugin einvernommen werden sollte, zu vermeiden galt.
4.5.3. In Berücksichtigung, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft um eine Behörde handelt, die grundsätzlich von verschiedenen Personen an der Berufungsverhandlung repräsentiert werden kann, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie bei der Terminfestsetzung dem Beschleunigungsgebot den Vorzug gab und nicht auf die Verhinderung des zuständigen Staatsanwalts und der Beschwerdeführerin 1 Rücksicht nahm. Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs erweist sich aus den gleichen Gründen als bundesrechtskonform.
4.5.4. Da nicht einzig die Beschwerdeführerin 1, sondern auch eine andere Person die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an der Verhandlung hätte repräsentieren können, wird weder das Recht der Beschwerdeführerin 1 auf Achtung ihrer Privatsphäre tangiert noch die Fürsorgepflicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Arbeitgeberin verletzt, womit auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 nicht einzugehen ist. Als unbegründet erweist sich die, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Kritik der Beschwerdeführerin 2, wonach es sich beim von der Vorinstanz festgesetzten Verhandlungstermin um den Freitag nach Fronleichnam gehandelt habe, der im Wohnbezirk der Beschwerdeführerin 1 ein schulfreier Brückentag sei, worauf die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 90 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
|
1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38 |
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau oder der Beschwerdeführerin 2 an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Beim 9. Juni 2023 handelt es sich nicht um einen Feiertag, weshalb die Vorinstanz weder kantonales Recht noch Bundesrecht verletzte, indem sie die Berufungsverhandlung auf den Freitag nach Fronleichnam ansetzte. Dass dieser Tag im Wohnbezirk der Beschwerdeführerin 1 schulfrei sei, ändert daran nichts, da nicht die Beschwerdeführerin 1 persönlich Partei des Strafverfahrens war, sondern die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Dass die Vorinstanz in der Begründung des Ordnungsbussenbeschlusses davon ausgeht, die Beschwerdeführerin 1 habe an besagtem Verhandlungstag Pickettdienst gehabt (Beschluss S. 4), obwohl sie stets angegeben hat, an diesem Tag frei zu haben bzw. in den Ferien zu weilen, ist zwar fragwürdig, jedoch letztlich für die Beurteilung der Beschwerde nicht relevant, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 nicht einzugehen ist. Mangels Relevanz braucht auch nicht weiter thematisiert zu werden, ob gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs die Beschwerde in Strafsachen zulässig gewesen wäre.
4.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz kein Recht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin 2 nebenbei eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, erweist sich die Rüge als unbegründet. Zwar setzt sich die Vorinstanz im Urteil lediglich rudimentär mit den vorliegend relevanten Fragen auseinander, jedoch war es der Beschwerdeführerin 2 anhand des vorinstanzlichen Beschlusses und der Akten ohne Weiteres möglich, das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1).
4.5.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist trotz ordnungsgemässer Vorladung der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Damit gilt die Anschlussberufung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
|
1 | Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
a | der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; |
b | keine schriftliche Eingabe einreicht; oder |
c | nicht vorgeladen werden kann. |
2 | Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. |
3 | Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
|
1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
|
1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
Beschwerdeführerin 2 nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte vorliegend ohne Weiteres auf das Desinteresse der Staatsanwaltschaft am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden, hat doch die Beschwerdeführerin 2 in ihrem Schreiben ausdrücklich festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Kenntnis der gesetzlichen Folgen der Verhandlung fernbleiben wird (Akten Vorinstanz, pag. 72). Und auch die Beschwerdeführerin 1 hat für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Verschiebungsgesuch nach vorgängiger Belehrung über die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens in der Vorladung ausgeführt, dass niemand von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Verhandlung erscheinen kann und wird (Akten Vorinstanz, pag. 68).
4.6. Insgesamt erweist sich die Annahme des Rückzugs der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als rechtskonform. Damit ist die (zusätzliche) Verhängung der Ordnungsbusse gegen die Beschwerdeführerin 1 bundesrechtswidrig (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.3), weshalb der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben ist.
5.
5.1. Die Beschwerde im Verfahren 6B 921/2023 ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben. Es erübrigt sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
5.2. Die Beschwerde im Verfahren 6B 963/2023 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 921/2023 und 6B 963/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 921/2023 wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2023 aufgehoben.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 963/2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Der Kanton Aargau h at der Beschwerdeführerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren 6B 921/2023 eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres