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6B_606/2018 - 2019-07-12 - Strafrecht (allgemein) - Strafzumessung, bedingter Strafvollzug (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl usw.); Beschleunigungsgebot
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 606/2018

Urteil vom 12. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl usw.); Beschleunigungsgebot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 27. März 2018 (SST.2017.11 / ca / so).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 26. Oktober 2016 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Anstiftung zur Urkundenfälschung und versuchter Begünstigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie zu einer Busse von Fr. 800.-.

B.
X.________ erhob beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 erwog die Verfahrensleitung, das (Ober-) Gericht sehe zurzeit keine Zeugenbefragung vor, weshalb sich die Frage stelle, ob X.________ am Antrag auf Durchführung des mündlichen Verfahrens festhalte. Sie stellte der Staatsanwaltschaft und der Zivilklägerin die Berufungserklärung zu und setzte ihnen Frist, eine allfällige Anschlussberufung zu erklären. Gleichzeitig forderte sie die Parteien auf, dem Obergericht innert gleicher Frist mitzuteilen, ob diese - unter Vorbehalt einer allfälligen Anschlussberufung - mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO einverstanden seien. Stillschweigen gelte als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren. Das mündliche Verfahren werde durchgeführt, wenn eine Partei dies verlange. Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte mit Eingabe vom 26. Januar 2017 eine auf den Strafpunkt beschränkte Anschlussberufung. Die Privatklägerschaft äusserte sich nicht.

Das Obergericht führte einen Schriftenwechsel durch und verurteilte X.________ am 27. März 2018 im schriftlichen Berufungsverfahren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.-. Zudem hielt es im Urteilsdispositiv eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Stellungnahmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Er rügt sinngemäss, die Vorinstanz gewichte in eklatanter Überschreitung ihres Ermessens die massgebenden Strafzumessungskriterien falsch und berücksichtige strafmindernde Aspekte zu Unrecht nicht. Die drastische Erhöhung gegenüber der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe sei nicht (mehr) nachvollziehbar. Die Vorinstanz verletze zudem Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 404   Umfang der Überprüfung
  1.   Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
  2.   Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO und verstosse gegen das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 391   Entscheid
  1.   Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a.   die Begründungen der Parteien;
b.   die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
  2.   Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
  3.   Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO), indem sie das Urteil in nicht angefochtenen Punkten abändere und die Strafe in unzulässiger Weise schärfe.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 391   Entscheid
  1.   Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a.   die Begründungen der Parteien;
b.   die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
  2.   Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
  3.   Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn des Verschlechterungsverbots (Verbot der "reformatio in peius") besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 144 IV 198 E. 5.3; 143 IV 469 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch der rechtlichen Qualifikation der Tat (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; je mit Hinweisen).

1.2.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil - abgesehen von der hier nicht relevanten Ausnahme gemäss Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 404   Umfang der Überprüfung
  1.   Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
  2.   Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 404   Umfang der Überprüfung
  1.   Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
  2.   Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Über nicht angefochtene Punkte hat es nur zu entscheiden, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt (BGE 144 IV 383 E. 1.1.; Urteil 6B 827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz macht keine Ausführungen, ob Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 391   Entscheid
  1.   Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a.   die Begründungen der Parteien;
b.   die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
  2.   Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
  3.   Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO (zumindest teilweise) einer Strafschärfung zu Lasten des Beschwerdeführers entgegensteht, sondern scheint dies aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu verneinen. Ausführungen hierzu hätten sich jedoch bereits deshalb aufgedrängt, da sowohl hinsichtlich der gestellten Anträge als auch des Umfangs der Anschlussberufung offensichtlich (drei) unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehen.

2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass Antrag und Begründung der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung widersprüchlich sind. Während der Antrag auf 42 Monate Freiheitsstrafe lautet, erachtet die Staatsanwaltschaft in der schriftlichen Begründung zusätzlich eine kumulative (nach Ermessen der Vorinstanz festzusetzende) Geldstrafe als angemessen. Dass die Vorinstanz hingegen davon ausgeht, die Staatsanwaltschaft beantrage die Bildung einer Gesamtstrafe für sämtliche zur Anklage gebrachten Delikte erstaunt insoweit. Dies ist jedoch im Hinblick auf den Umfang der (Anschluss-) Berufung und eine daraus abgeleitete allfällige Verletzung des Verschlechterungsverbotes unerheblich. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz gemäss Art. 391 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 391   Entscheid
  1.   Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a.   die Begründungen der Parteien;
b.   die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
  2.   Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
  3.   Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO weder an die Begründung noch an die Anträge - mit Ausnahme vorliegend nicht zu beurteilender Zivilklagen - gebunden ist. Da die Staatsanwaltschaft sowohl die Höhe der Freiheits- als auch der Geldstrafe in der schriftlichen Begründung der Anschlussberufung rügt, kann er aus der Überprüfung der gesamten Strafzumessung keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot ableiten, soweit die Anschlussberufung zu behandeln war.

3.
Fraglich erscheint hingegen, ob die Vorinstanz die Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren behandeln konnte respektive ob die Anschlussberufung der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens entgegensteht.

3.1. Gemäss Art. 405 Abs. 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO lädt die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung namentlich vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (i.V.m. Art. 337 Abs. 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 337   Staatsanwaltschaft
  1.   Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
  2.   Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
  3.   Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
  4.   Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
  5.   Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO) oder wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat. Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten (Art. 405 Abs. 4
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Es stellt sich mithin die Frage, ob im Falle gesetzlich vorgesehener (zwingender) Teilnahme, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens möglich ist.

3.2. Die in Art. 405 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
- 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
und Art. 407 Abs. 2 e
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 407   Säumnis der Parteien
  1.   Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:
a.   der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;
b.   keine schriftliche Eingabe einreicht; oder
c.   nicht vorgeladen werden kann.
  2.   Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt.
  3.   Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.
contrario StPO statuierten Teilnahmepflichen (und -rechte) der Parteien dienen der Sicherstellung des kontradiktorischen Charakters des Berufungsverfahrens (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts), was grundsätzlich die (gleichzeitige) Anwesenheit der Verfahrensparteien an der Berufungsverhandlung voraussetzt. Die Möglichkeit, Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen, steht sämtlichen Parteien nur zu, soweit sie keine Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung trifft (vgl. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
, Abs. 2 Satz 2 e contrario und Abs. 4 StPO).

Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur persönlichen Teilnahme an der Haupt- und Berufungsverhandlung sehr weit gefasst und sieht für sie - im Gegensatz zur beschuldigten Person und der Privatklägerschaft (vgl. Art. 405 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
Satz 2 StPO) - keine Möglichkeit vor, sich von der Teilnahmepflicht an der mündlichen Berufungsverhandlung ausnahmsweise befreien zu lassen und somit Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. Dies wird von Teilen der Lehre kritisiert und eine Dispensationsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zumindest im Fall des Einverständnisses der anderen Parteien für sinnvoll - mangels gesetzlicher Regelung aber für ausgeschlossen - erachtet (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 405
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO) respektive eine Dispensationsmöglichkeit aufgrund eines offensichtlichen Fehlers des Gesetzgebers "in einfachen Fällen" analog Art. 405 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO bejaht (vgl. HUG/SCHNEIDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 406
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 405
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO; unklar insoweit: BBl 2006 1317 Ziff. 2.9.3.2 zu Art. 413 Abs.
3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 413   Entscheid
  1.   Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf.
  2.   Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und:
a.   weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder
b.   fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt.
  3.   Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
  4.   Es kann die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
und zu Art. 414 Abs. 1 E
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 414   Neues Verfahren
  1.   Hat das Berufungsgericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so entscheidet diese, ob eine neue Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist.
  2.   Hat es die Sache an ein Gericht zurückgewiesen, so nimmt dieses die notwendigen Beweisergänzungen vor und fällt nach einer Hauptverhandlung ein neues Urteil.
-StPO, die in dieser Form nicht ins Gesetz übernommen wurden).
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Teilnahmepflichten und (allfällige) Dispensationsmöglichkeiten der Parteien sich in gewisser Weise gegenseitig bedingen. Allerdings ist zu beachten, dass die jeweiligen Teilnahmepflichten und -rechte trotz ihrer "Wechselwirkung" unterschiedliche Zwecke verfolgen und an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen. Während bei der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft das Recht auf Teilnahme (an der Berufungsverhandlung) im Vordergrund steht (BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2), beruhen die weitreichenden Anwesenheits pflichten der Staatsanwaltschaft u.a. auf der Überlegung, dass die Staatsanwaltschaft die ihr aufgrund ihrer starken Stellung im Vorverfahren zukommende Verantwortung im Strafverfahren bis zuletzt durch persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung wahrnehmen soll (BBl 2006 1282 Ziff. 2.7.2.1). Legt die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung ein und zeigt sie somit ein gewisses Desinteresse am zu beurteilenden Fall, kann im Berufungsverfahren von einer Teilnahmepflicht abgesehen und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, schriflich begründete Anträge zu stellen, soweit es sich nicht um wichtige Verfahren i.S.v. Art. 405 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO handelt (vgl.
BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2; HUG/SCHNEIDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 406
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO; LUZIUS EUGSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 405
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Darüber hinaus soll die zwingende Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft im Falle der Anschlussberufung nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers "die in der Praxis nicht seltenen Fälle einschränken, in denen die Anschlussberufung vor allem erhoben wird, um die beschuldigte Person zum Rückzug der Berufung zu bewegen" (BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2).

3.3. Inwieweit es einer Korrektur durch den Gesetzgeber respektive einer "analogen Anwendung von Art. 405 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO" bedarf und ob die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens im Falle der Berufungs- oder Anschlussberufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann vorliegend offenbleiben. Eine allfällige Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Berufungsverhandlung und/oder die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens dürfen weder Sinn und Zweck der Teilnahmepflichten noch dem kontradiktorischen Charakter des grundsätzlich mündlichen Berufungsverfahrens entgegenstehen und kämen allenfalls unter den engen Voraussetzungen von Art. 405 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
Satz 2 respektive Art. 406
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO in Betracht, die vorliegend jedoch klarerweise nicht erfüllt sind.

3.4. Gegenstand des Berufungsverfahrens war u.a. der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und die damit verbundene (bedingte) Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Drohen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr oder freiheitsentziehende Massnahmen, scheidet ein "einfacher Fall" i.S.v. Art. 405 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
Satz 2 StPO von vornherein aus (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
, Art. 132 Abs. 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 132   Amtliche Verteidigung
  1.   Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a.   bei notwendiger Verteidigung:die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
1.   die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
2.   der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b.   die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
  2.   Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
  3.   Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
und 4
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 132   Amtliche Verteidigung
  1.   Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a.   bei notwendiger Verteidigung:die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
1.   die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
2.   der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b.   die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
  2.   Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
  3.   Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 405
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt oder zu erwarten, liegt aufgrund der Schwere der Sanktion ein Fall notwendiger Verteidigung vor (vgl. Art. 130 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 130   Notwendige Verteidigung
  Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a.   die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b. [1]   ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c.   sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d.   die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e.   ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
StPO). Es handelt sich um so bedeutende Verfahren, die nach der gesetzlichen Konzeption die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung erfordern (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO; LUZIUS EUGSTER, a.a.O, N. 3 zu Art. 405
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO).

3.5. Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nach Art. 406 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO hat die Vorinstanz zutreffenderweise (implizit) verneint. Dass sie hingegen das schriftliche Berufungsverfahren gemäss Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO in Erwägung zieht und sogar darauf hinwirkt, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkennt respektive ignoriert, dass keine der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO gegeben ist, unter denen ein schriftliches Berufungsverfahren ausnahmsweise durchgeführt werden kann.

3.5.1. Es fehlt bereits offensichtlich (allenfalls mit Ausnahme der Privatklägerin) am Einverständnis der Parteien zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens. Die Verfahrensleitung hat die Staatsanwaltschaft (und die Privatklägerschaft) mit Verfügung vom 24. Januar 2017 aufgefordert mitzuteilen, ob sie - unter Vorbehalt einer allfälligen Anschlussberufung - mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO einverstanden sind. Stillschweigen gelte als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren und das mündliche Verfahren werde nur durchgeführt, wenn eine Partei dies verlange. Damit bringt die Vorinstanz selbst zum Ausdruck davon auszugehen, dass im Falle der Erklärung der Anschlussberufung und der daraus folgenden Teilnahmepflichten die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens ausgeschlosssen ist und ein Einverständnis hierzu nicht erklärt werden kann.

Die Staatsanwaltschaft hat der Vorinstanz fristgerecht mitgeteilt, Anschlussberufung zur erklären. Von einem stillschweigenden Einverständnis kann mithin keine Rede sein. Zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens brauchte sich die Staatsanwaltschaft aufgrund des klaren Wortlauts der Verfügung vom 24. Januar 2017 infolge der Erklärung der Anschlussberufung nicht mehr zu äussern. Zudem erweist sich die Verfügung als rechtsfehlerhaft und widersprüchlich. Eines weiteren, expliziten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens bedurfte es nicht. Die Vorinstanz übersieht insoweit, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung - obwohl nach der gesetzlichen Systematik nicht erforderlich - bereits ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt hatte. Auch ist das Berufungsverfahren grundsätzlich mündlich und kann nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
und 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO ausnahmsweise schriftlich durchgeführt werden.

3.5.2. Eine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren respektive ein Verzicht auf die grundsätzlich durchzuführende Berufungsverhandlung ist gemäss Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO nur möglich, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, d.h. diese nicht persönlich zu befragen ist und sich die Verhandlung mehr oder weniger auf die Plädoyers der Parteivertreter konzentriert, und/oder wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird und es sich um eine Sache von relativ geringer Bedeutung oder einen Bagatellfall handelt (BBl 2006 1317 Ziff. 2.9.3.2). Ob es sich bei lit. a und lit. b um alternative (vgl. BBl 2006 1317 Ziff. 2.9.3.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 406
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO) oder kumulative Kriterien handelt (so HUG/SCHNEIDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 405
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO, die darauf hinweisen, es sei nicht einleuchtend, auf ein mündliches Verfahren verzichten zu können, obschon die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist), kann vorliegend offenbleiben, da beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Anklagevorwürfe grösstenteils. Die Einwendungen betreffen sowohl seine objektive Tatbeteiligung respektive deren Umfang als auch sein Wissen und Wollen. Zudem wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich vom Bezirksgericht in 5er-Besetzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anschlussberufung sogar eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Mithihn ist nicht ersichtlich, inwieweit die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO erfüllt sein sollen.
Die Vorinstanz scheint der Auffassung zu sein, dass das vermeintliche "Einverständnis" der Parteien zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens die erforderliche Anwesenheit des Beschwerdeführers entfallen lässt. Damit verkennt sie, dass ein allfälliges Einverständnis der Parteien die gesetzlichen Anforderungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
und lit. b StPO zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht ersetzen kann, sondern voraussetzt und zu diesen hinzutritt. Es entfaltet nur dann rechtliche Bedeutung, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und/oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (vgl. BBl 2016 1317 Ziff. 2.9.3.2; HUG/SCHNEIDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 406
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO). Auch dass die Verfahrenleitung der Vorinstanz praxisgemäss gestellte Beweisanträge "vorläufig abweist", hat keinen Einfluss auf die Erforderlichkeit der Anwesenheit der beschuldigten Person respektive beseitigt diese nicht (a.A. offenbar: JANN SIX, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien, forumpoenale 5/2018, S. 425 ff.). Bestreitet die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen und nachzuweisenden Anklagesachverhalt (teilweise), ist sie - mit Ausnahme von Art.
405 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
Satz 2, 406 StPO - vom Berufungsgericht unabhängig allfällig weiterer, von Amtes wegen zu erhebender Beweise (vgl. Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 389   Beweisergänzungen
  1.   Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
  2.   Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a.   Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b.   die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c.   die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
  3.   Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
und 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 389   Beweisergänzungen
  1.   Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
  2.   Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a.   Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b.   die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c.   die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
  3.   Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.2; 143 IV 288 E. 1.4.1) eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen (Art. 341 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 341   Einvernahmen
  1.   Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
  2.   Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen.
  3.   Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.2; 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil 6B 903/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 383). Würde man der Ansicht der Vorinstanz folgen, wäre das schriftliche Berufungsverfahren aufgrund des im Rechtsmittelverfahren eingeschränkten Unmittelbarkeitsprinzips die Regel und nicht mehr die Ausnahme, was der gesetzlichen Konzeption widerspricht (a.A. JANN SIX, a.a.O, S. 427 und 430).

3.5.3. Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass das schriftliche Berufungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben soll. Art. 406
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Angesichts des Ausnahmecharakters des schriftlichen Berufungsverfahrens ist das Berufungsgericht verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens gegeben sind (vgl. 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f.; je mit Hinweisen; BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2). Dem kommt die Vorinstanz nicht nach. Indem sie die Parteien systematisch zur Erklärung über deren Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens auffordert und aktiv darauf hinwirkt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
und lit. b StPO klarerweise nicht gegeben sind, setzt sie sich bewusst über den Willen des Gesetzgebers und die zum Mündlichkeitsprinzip des Berufungsverfahrens ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweg. Ob unter diesen Voraussetzungen noch von einem freiwilligen "Einverständnis" gesprochen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dass das schriftliche Berufungsverfahren vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung im
Kanton Aargau offenbar eine "gewissen Gerichtstradition" besass und die Verfahrensleitung sich von der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens "gewisse Vorteile gegenüber dem mündlichen Verfahren verspricht", rechtfertigt keine Umkehr der gesetzlich vorgeschriebenen Regel-Ausnahme-Konzeption (so aber offenbar: JANN SIX, a.a.O., S. 425). Mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts sollen nach dem Willen des Gesetzgebers "Straftaten künftig für die ganze Schweiz nicht mehr nur einheitlich umschrieben, sondern auch nach denselben prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt werden", da materielles und formelles Strafrecht oft untrennbar zusammenhängen und beides daher so gut wie möglich aufeinander abgestimmt sein muss (BBl 2006 1097 Ziff. 1.3.2). Dies gilt auch für die Vorinstanz und den Kanton Aargau.

3.6. Die Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft im Falle einer Anschlussberufung soll ebenso wie das selbstständig verankerte Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") verhindern, dass die beschuldigte Person von der Ergreifung der Berufung abgehalten wird (vgl. vorstehend E. 3.2). Würde man vorliegend eine Erhöhung der Strafe zulassen, obwohl die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens klarerweise nicht vorliegen, liefe dies dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in mehrfacher Hinsicht diametral entgegen. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
und Abs. 3 lit. b StPO würden ihrer Substanz beraubt und wären einer Rechtskontrolle entzogen. Die Vorinstanz konnte die Anschlussberufung im schriftlichen Berufungsverfahren nicht behandeln und demnach die Strafe des Beschwerdeführers nicht erhöhen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.

4.
Soweit die Parteien ihre Rechtsmittel nicht zurückziehen, wird die Vorinstanz mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO eine mündliche Hauptverhandlung durchführen müssen, um die Berufung und Anschlussberufung behandeln zu können. Der reformatorische Antrag des Beschwerdeführers, er sei (durch das Bundesgericht) mit einer Freiheitssstrafe von höchstens 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, ist aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht weiter zu behandeln.

5.
Die Beschwerde erweist sich als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), womit dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Die Entschädigung ist praxisgemäss dessen Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Beururteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Stutz, mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
6B_606/2018 12. Juli 2019 30. Juli 2019 Bundesgericht Unpubliziert Strafrecht (allgemein)

Gegenstand Strafzumessung, bedingter Strafvollzug (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl usw.); Beschleunigungsgebot

Gesetzesregister
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
StPO 130
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 130   Notwendige Verteidigung
  Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a.   die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b. [1]   ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c.   sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d.   die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e.   ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
StPO 132
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 132   Amtliche Verteidigung
  1.   Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a.   bei notwendiger Verteidigung:die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
1.   die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
2.   der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b.   die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
  2.   Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
  3.   Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StPO 337
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 337   Staatsanwaltschaft
  1.   Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
  2.   Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
  3.   Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
  4.   Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
  5.   Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO 341
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 341   Einvernahmen
  1.   Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
  2.   Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen.
  3.   Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens.
StPO 389
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 389   Beweisergänzungen
  1.   Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
  2.   Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a.   Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b.   die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c.   die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
  3.   Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO 391
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 391   Entscheid
  1.   Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a.   die Begründungen der Parteien;
b.   die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
  2.   Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
  3.   Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO 404
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 404   Umfang der Überprüfung
  1.   Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
  2.   Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO 405
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 405   Mündliches Verfahren
  1.   Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
  2.   Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
  3.   Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a.   in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b.   wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  4.   Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO 406
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 406   Schriftliches Verfahren
  1.   Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a.   Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b.   der Zivilpunkt angefochten ist;
c.   Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d.   die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e.   Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB [1] angefochten sind.
  2.   Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a.   die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b.   Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
  3.   Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
  4.   Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
 
[1] SR 311.0
StPO 407
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 407   Säumnis der Parteien
  1.   Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:
a.   der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;
b.   keine schriftliche Eingabe einreicht; oder
c.   nicht vorgeladen werden kann.
  2.   Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt.
  3.   Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.
StPO 413
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 413   Entscheid
  1.   Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Massnahmen auf.
  2.   Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und:
a.   weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder
b.   fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt.
  3.   Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
  4.   Es kann die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
StPO 414
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 414   Neues Verfahren
  1.   Hat das Berufungsgericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so entscheidet diese, ob eine neue Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist.
  2.   Hat es die Sache an ein Gericht zurückgewiesen, so nimmt dieses die notwendigen Beweisergänzungen vor und fällt nach einer Hauptverhandlung ein neues Urteil.
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