Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_596/2012
Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Garantie des gesetzmässigen Richters etc.; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 1998 bis November 2001, zusammen mit A.________ aus München und teilweise unter Mithilfe seiner Mutter Y.________ (Verfahren 6B_682/2012), zahlreiche Kapitalsuchende angeworben. Zu diesem Zweck habe er verschiedene Chiffre-Inserate in der Neuen Zürcher Zeitung und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht, in welchen angebliche Investoren nach Anlagemöglichkeiten suchten. Die Interessenten für insgesamt sechs Projekte, welche sich auf diese Inserate meldeten, habe X.________ jeweils zu Gesprächen an seinen damaligen Wohnort eingeladen, wo das weitere Vorgehen besprochen wurde. Dabei habe er diese - nach Absprache mit A.________ - wahrheitswidrig darauf hingewiesen, bei den potentiellen Investoren handle es sich unter anderem um 976 Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd., welche um äusserste Diskretion bemüht seien. Ein direkter Kontakt zwischen Kapitalsucher und Investor sei daher nicht möglich. Seine Aufgabe sei es, attraktive Projekte zu suchen und diese den Mitgliedern des Clubs vorzustellen.
Um das Vertrauen der Kapitalsuchenden zu gewinnen, habe er sich als Direktor des B.________ Sport Club Ltd. im Companies House (UK) eintragen lassen und sich als Doktor phil. ausgegeben. X.________ habe die Kapitalsuchenden in der Folge aufgefordert, Projektbeschreibungen einzureichen, die per Mailing an sämtliche Clubmitglieder zur Vorstellung versandt würden. Zur Deckung der angeblich anfallenden Versandkosten habe er jeweils Vorauszahlungen verlangt. Nach Erhalt der Projektbeschreibungen, Businesspläne etc. hätten X.________ und A.________ verschiedene Memoranden erstellt, worin sie jeweils Kritik am Projekt geäussert und Änderungswünsche angebracht hätten. Jede Änderung am Projekt habe angeblich wiederum einen Versand der überarbeiteten Unterlagen erfordert, was zu neuen Kosten geführt habe. In Wirklichkeit habe A.________ die Unterlagen jedoch nie an Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd. versandt, was X.________ spätestens ab Ende des Jahres 1997 bekannt gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe dieser die Versandkosten vollumfänglich unter den Beteiligten aufgeteilt, da weder er noch A.________ in der Lage oder willens gewesen seien, entsprechende Kapitalgeber zu finden. X.________ habe einzelnen Kapitalsuchenden weiter
vorgegeben, die potentiellen Investoren des Clubs wollten ihre Investitionen aus steuertechnischen Gründen (Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns) über eine britische Aktiengesellschaft mit Verlustvortrag einbringen. Soweit jene im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben die angebotenen Beteiligungen erworben hätten, hätten sie lediglich einen praktisch wertlosen Aktienmantel einer englischen Gesellschaft erhalten, zumal die Investoren ausblieben und die Aktien kaum veräusserbar waren.
In zwei Fällen habe X.________ den Kapitalsuchenden schliesslich vorgespiegelt, eine vermeintliche australische Investorin, D.________, sei mit ihrer Investorengruppe bereit, deren Projekte innert kürzester Zeit zu finanzieren bzw. mitzufinanzieren. Dazu habe er an die Kapitalsuchenden diverse Schreiben versandt, die angeblich von der in Australien wohnhaften Investorin verfasst worden seien. Die Schreiben hätten in Wirklichkeit jedoch von X.________ gestammt, der sie lediglich von der in Geldnöten steckenden D.________ gegen eine Entschädigung von CHF 5'000.-- habe unterzeichnen und zurückfaxen lassen.
B.
Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Kantonsgericht Schaffhausen X.________ mit Urteil vom 17. Mai 2011 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Unterlagen und über die Zivilforderungen.
Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 7. September 2012 ab, wobei es ihn in einem Punkt von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges freisprach.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Ausfällung eines neuen Entscheides an das Kantonsgericht Schaffhausen, eventualiter an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf ein gesetzmässiges Gericht. Das Kantonsgericht habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Strafkammer in Dreierbesetzung getagt. Die Verhandlung sei am 4. Mai 2011 um 8.10 Uhr mit den Befragungen der Angeklagten zur Person und zur Sache eröffnet und am folgenden Morgen fortgesetzt worden. Am 6. Mai 2011 sei die Verhandlung ab 8.10 Uhr mit der Übergabe der vom Gerichtsschreiber ausgefertigten Befragungsprotokolle zur Durchsicht und Unterzeichnung weitergeführt worden. Die Kontrolle des Protokolls, bei welcher er in Rücksprache mit dem Gericht verschiedene inhaltliche Korrekturen vorgenommen habe, habe bis 9.55 Uhr gedauert. Bei der Wiederaufnahme der Verhandlung an diesem Tag sei Kantonsrichter C.________ nicht anwesend gewesen. Er sei erst nachträglich gegen 9.35 Uhr im Gerichtssaal erschienen. Damit habe das Kantonsgericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung getagt. Die Sache sei daher zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Beschwerde S. 4 ff.).
1.2 Die Vorinstanz führt aus, soweit die Verhandlung für die Durchsicht und Unterzeichnung des Protokolls durch den Einvernommenen unterbrochen sei, sei die Anwesenheit sämtlicher Richter nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch aus Art. 79 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 79 Berichtigung - 1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien. |
1.3 Nach Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts - 1 Das Gericht tagt während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
|
a | die Gültigkeit der Anklage; |
b | die Prozessvoraussetzungen; |
c | Verfahrenshindernisse; |
d | die Akten und die erhobenen Beweise; |
e | die Öffentlichkeit der Verhandlung; |
f | die Zweiteilung der Verhandlung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung - 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. |
Gemäss Art. 409 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |
1.4
1.4.1 Gemäss dem Verhandlungsprotokoll wurde am 6. Mai 2011 die erstinstanzliche Verhandlung um 08.10 Uhr eröffnet, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben, die anwesenden Personen festgestellt und die Protokolle über die Befragung zur Sache an den Beschwerdeführer und die Mitangeklagte zur Durchsicht und Unterschrift übergeben. Um 9.55 Uhr wurde die Verhandlung unterbrochen und um 10.25 Uhr weitergeführt (Akten des Obergerichts, act. 134). Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Mai 2001 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer darin zahlreiche Korrekturen anbrachte (Akten des Obergerichts act. 79 ff.).
Im Protokoll der Verhandlung vom 6. Mai 2011 wird festgehalten, dass die II. Strafkammer in vollständiger Besetzung, mithin mit Einschluss von Kantonsrichter C.________, anwesend war (Akten des Obergerichts, act. 133). Unbestrittenermassen war Kantonsrichter C.________ in der Zeit von 8.10 bis 9.35 Uhr wegen der Wahrnehmung anderweitiger, nicht aufschiebbarer Termine aber abwesend (vgl. auch Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft, Akten des Obergerichts [nicht paginiert]). Der Beschwerdeführer wurde über diesen Umstand vom Vorsitzenden des Kantonsgerichts in Kenntnis gesetzt. Weder die Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ noch der Hinweis des Vorsitzenden des Kantonsgerichts wurden indes im Protokoll festgehalten. Der Beschwerdeführer hat nach eigenem Bekunden gegen die Abwesenheit des Kantonsrichters keine Einwendungen vorgebracht.
1.4.2 Nach Art. 78 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 78 - 1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 79 Berichtigung - 1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien. |
Protokollberichtigung nach dieser Bestimmung kann sich naturgemäss nur auf nachträgliche Berichtigungen, mithin auf erst später entdeckte und geltend gemachte Mängel beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 79 N 1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2012, N 1279).
Indes hat der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gegen die angekündigte Vorgehensweise nicht opponiert. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Parteien, für die richtige Besetzung des Gerichts besorgt zu sein (vgl. schon BGE 32 I 33, S. 37). Doch wurde der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben über die Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ in Kenntnis gesetzt (Beschwerde S. 5). Die Abwesenheit hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit ohnehin nicht verborgen bleiben können. Bei dieser Sachlage wäre er gehalten gewesen, seine Einwände hiegegen sogleich vorzutragen. Indem er bis zur Erhebung der Berufung damit zugewartet hat, hat er sich treuwidrig verhalten. Denn nach der Rechtsprechung sind Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen (BGE 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1; 130 III 66 E. 4.3; 121 I 121 E. 2; je mit Hinweisen). Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, inwiefern sich die Wiederholung der Verhandlung in Bezug auf die Durchsicht des Protokolls zugunsten des Beschwerdeführers auswirken könnte. Denn der Beschwerdeführer konnte zum einen sämtliche Korrekturen am Protokoll anbringen und zum andern
erschien Kantonsrichter C.________ nach den Angaben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt im Gerichtssaal, als die Kontrolle des Protokolls noch im Gange war, so dass allfällige Unklarheiten auch noch während seiner Anwesenheit hätten geklärt werden können. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe zunächst zu Unrecht angenommen, dass er einen falschen Doktortitel verwendet habe. Er habe bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren angegeben, dass er den Doktortitel bei der Newport University USA erworben habe. Im Berufungsverfahren habe er zudem die Ernennungsurkunde eingereicht. Die Strafverfolgungsbehörden hätte nie Erkundigungen bei dieser Universität eingeholt. In Bezug auf den Investorenkreis habe er vor beiden kantonalen Instanzen Beweisergänzungsanträge gestellt. Weder das Kantonsgericht noch die Vorinstanz hätten indes Abklärungen über die Existenz der auf der Investorenliste aufgeführten Personen getroffen. Damit hätten sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen sei er selbst davon ausgegangen, dass die Investoren tatsächlich existierten, denn er habe von A.________ regelmässig plausible und substantielle Rückmeldungen erhalten. Die Feststellung, es habe überhaupt kein Versand der jeweiligen Projektunterlagen an Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd. stattgefunden, sei aktenwidrig. Solange er von der Existenz des Clubs ausgegangen sei, habe er nicht arglistig gehandelt (Beschwerde S. 12
ff.).
2.2 Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil an, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Tathandlungen als Dr. phil. ausgegeben, um das Vertrauen der Kapitalsuchenden zu gewinnen. Dabei habe er den Doktortitel zu Unrecht geführt. Der Nachweis hiefür sei für ein Gericht indes praktisch unmöglich. Für die Abklärung dieser Frage sei eine minimale Mitwirkung der jeweiligen Person unabdingbar. Der Beschwerdeführer habe bis zur Hauptverhandlung alles unternommen, um die Klärung dieser Frage zu verhindern. So habe er sich am ersten Tag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einmal an den Titel seiner Dissertation erinnern können. Zudem hätten die Abklärungen der Untersuchungsbehörden ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Doktortitel der Philosophie ein Kooperationsprojekt zwischen der Newport University USA und der Universität St. Gallen gewesen sei, falsch seien. Das am zweiten Verhandlungstag eingereichte dilettantisch ausgefertigte Doktordiplom führe zu keinem anderen Ergebnis. Die unglaubwürdigen Ausflüchte und Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers liessen nur den Schluss zu, dass dieser nie eine Dissertation verfasst habe und über keinen Doktortitel einer staatlich
anerkannten Universität verfüge, sondern bestenfalls über ein gekauftes Diplom einer Phantomuniversität bzw. einen wertlosen Doktortitel eines dubiosen Titelhändlers (angefochtenes Urteil S. 18 f.; erstinstanzliches Urteil S. 19 f.).
Im Weiteren kommt die Vorinstanz zum Schluss, ein Investorenkreis habe in Wirklichkeit nicht existiert, so dass auch keine Unterlagen an dessen Mitglieder hätten versendet werden können. Von weiteren Abklärungen sah es unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil ab. Dabei stellten die kantonalen Instanzen u.a. auf den Umstand ab, dass sich weder in den beim Beschwerdeführer noch in denjenigen bei A.________ beschlagnahmten Unterlagen auch nur ein einziger Beleg über das Bestehen eines Kreises von Mitgliedern des B.________ Sport Club Ltd. gefunden habe, welche bereit und in der Lage gewesen wären, ihr Kapital in wirtschaftliche Projekte zu investieren. Dasselbe gelte, mit Ausnahme eines einzigen Alibiversandes an Scheininvestoren, hinsichtlich von Belegen für einen Versand an die angeblichen Investoren. Auch die vom Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten angeblichen Mitgliederlisten enthielten keine Hinweise auf den B.________ Sport Club Ltd. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, kein einziges Mitglied des Clubs mit Namen zu kennen, obwohl er sich als dessen Direktor ausgegeben habe (angefochtenes Urteil S. 17; erstinstanzliches Urteil S. 20 ff.).
2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Punkt darauf, seinen schon im kantonalen Verfahren dargelegten Standpunkt erneut vorzutragen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils setzt er sich nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Feststellungen der kantonalen Instanzen offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies gilt zunächst in Bezug auf den angeblichen Doktortitel des Beschwerdeführers, wobei dieser Frage angesichts des Umstands, dass die kantonalen Instanzen die Arglist der Täuschung in erster Linie damit begründen, der Beschwerdeführer habe ein raffiniertes Lügengebäude errichtet (angefochtenes Urteil S. 25 f.), nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Im selben Masse gilt dies, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Beweisanträge wendet. Inwiefern es den Behörden möglich und zumutbar war abzuklären, ob die auf den eingereichten Listen figurierenden Personen tatsächlich existierten, ist nicht relevant. Denn nach Auffassung der Vorinstanz bestand eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass es einen B.________ Sport Club Ltd. bzw. investitionsinteressierte Mitglieder eines solchen in Wirklichkeit nicht
gab. Dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit genügt seine Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Sie erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kapitalsuchenden hätten keinen Schaden erlitten. Die von ihm verkauften Anteile an britischen Gesellschaften hätten einen entsprechenden Gegenwert gehabt. Sie seien werthaltig gewesen, weil sie über steuerrechtlich mit einem künftigen Gewinn verrechenbare Verlustvorträge verfügt hätten. Den Interessenten sei aus dem Nichtzustandekommen der Investitionen kein Schaden entstanden, denn sie hätten die Beteiligungen innert nützlicher Frist mindestens zum Kaufpreis wieder verkaufen können. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesellschaften keinen über den Gründungskosten liegenden Wert aufgewiesen hätten, sei willkürlich. Es hätte im Mindesten ein Gutachten über den Unternehmenswert der Gesellschaften eingeholt werden müssen. Indem die Vorinstanz diesen Antrag abgewiesen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 17 ff.).
3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, von A.________ die Aktienmäntel britischer Gesellschaften erworben zu haben. A.________ habe in seiner Zeugeneinvernahme durch das Kriminalfachdezernat 7, München, vom 18. März 2009 erklärt, er habe dem Beschwerdeführer nie eine Gesellschaft mit Verlustvortrag verkauft. Er habe lediglich Gesellschaften mit aufgebrauchtem Sharekapital, also mit "Null-Pfund-Wert" verkauft. Für diese Gesellschaften habe nur noch der Firmenmantel mit einem Wert von rund £ 2'000.--, bestanden. Zu diesem Preis habe der Beschwerdeführer die Firmenmäntel von ihm erworben. Aufgrund dieser Aussagen nimmt die Vorinstanz an, bei den fraglichen Gesellschaften habe es sich mangels wirklich bestehender Verlustvorträge um blosse Aktienmäntel gehandelt, die nebst den Gründungskosten praktisch keinen Wert aufwiesen. Keiner der Geschädigten habe denn auch die erworbenen Gesellschaftsanteile gewinnbringend zu verkaufen vermocht. An diesem Ergebnis änderten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nichts. Bei diesen Unterlagen handle es sich um Selbstdeklarationen der jeweiligen Gesellschaftsorgane gegenüber der 'Companies House', namentlich vor allem um Deklarationen der Geschädigten
selbst nach der Übertragung der Anteile der Gesellschaften und nach der Übernahme von Organfunktionen. Diese Selbstdeklarationen der Geschädigten belegten aber lediglich, dass diese die vom Beschwerdeführer behaupteten Verlustvorträge der 'Companies House' gemeldet hätten (angefochtenes Urteil S. 16; erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.4 Die Vorinstanz durfte aufgrund der Aussagen von A.________ ohne weiteres annehmen, die Gesellschaftsanteile der britischen Gesellschaften seien wertlos. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Er beschränkt sich auf den Einwand, er habe bereits in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen der Auffassung der Strafverfolgungsbehörden entschieden widersprochen. Soweit er sich für seinen Standpunkt lediglich auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen stützt, ist er nicht zu hören, da er sich mit der Erwägung der Vorinstanz, bei diesen Unterlagen handle es sich um Selbstdeklarationen der jeweiligen Gesellschaftsorgane gegenüber "Companies House", namentlich um Deklarationen der Geschädigten nach der Übertragung der Anteile der Gesellschaften und der Übernahme von Organfunktionen, nicht auseinandersetzt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, die Vorinstanz habe sich mit der Rüge der Verletzung des Anklageprinzips nur dem Grundsatz nach befasst. In der Anklageschrift werde das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nur unzureichend umschrieben. Sie erwähne nicht, welchen objektiven Wert die Gesellschaftsbeteiligungen beim Kauf gehabt hätten und wie die Kapitalsuchenden mit diesen Beteiligungen nach dem Erwerb verfahren seien. Der effektive Schaden lasse sich daher gar nicht beziffern (Beschwerde S. 22 f.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, aus der Anklageschrift gehe ohne weiteres hervor, welcher Sachverhalt Gegenstand der Anklage bilde. Der Beschwerdeführer habe somit genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde, und sei in der Lage gewesen, seine Verteidigungsrechte uneingeschränkt wahrzunehmen. Daran ändere nichts, dass in der Einleitung der Anklageschrift das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers in allgemeiner Weise umschrieben werde, zumal die anschliessend geschilderten Sachverhalte im Wesentlichen nach demselben Schema abgelaufen seien (angefochtenes Urteil S. 15; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 13).
4.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
4.4 Die Anklageschrift umschreibt zunächst in einer Einleitung das angeklagte Verhalten des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Allgemeinen. Im Anschluss daran legt sie sieben konkrete Projekte dar, in welchen der Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten nach dem einleitend umschriebenen Muster vorgegangen sind. Der Beschwerdeführer konnte klar erkennen, welche Handlungen ihm im Einzelnen vorgeworfen wurden. Dies gilt auch für das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens. Dieses ergibt sich zwanglos aus der Schilderung, wonach nie ein Versand der Projektbeschreibungen an Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd. erfolgt sei und der Beschwerdeführer die von den Kapitalsuchenden erhaltenen Vorauszahlungen für die angeblich anfallenden Versandkosten unter den Beteiligten aufgeteilt habe. Der konkrete Betrag wird sodann für jedes einzelne Projekt klar beziffert. Inwiefern der Anklagegrundsatz verletzt sein soll, ist daher nicht ersichtlich. Ob das Merkmal des Vermögensschaden tatsächlich erfüllt ist, beschlägt eine Frage der rechtlichen Würdigung, und nicht des Anklagegrundsatzes.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz nehme zur objektiven Tatschwere kaum sachlich Stellung. Sie nenne keinen Strafrahmen, beziffere den Deliktsbetrag nicht und lege weder die Zahl der Einzelhandlungen noch den Deliktszeitraum fest. Ausserdem verwerte sie das Arglistmerkmal des Lügengebäudes im Rahmen des Verschuldens unzulässigerweise ein weiteres Mal. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 22 Monaten sei nicht nachvollziehbar und daher willkürlich (Beschwerde S. 23 f.).
5.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer. Der Beschwerdeführer habe mittels eines raffinierten Lügengebäudes das Vertrauen der Kapitelsuchenden gewonnen. Dieses Vertrauen habe er in der Folge schamlos mit dem alleinigen Zweck missbraucht, seine Geldgier zu stillen. Seine gesamte Vorgehensweise offenbare eine hohe kriminelle Energie, zumal er den Kapitalsuchenden auch einen beträchtlichen Schaden zugefügt habe. In Anbetracht dieser Tatkomponenten erscheine eine Geldstrafe nicht mehr verschuldensangemessen. Es sei vielmehr eine hypothetische Freiheitsstrafe von 22 Monaten festzusetzen. Angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit von rund 11 Jahren und des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit wohl verhalten habe, und in Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheine die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe von 18 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 27 ff.).
5.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
5.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So trifft nicht zu, dass die Vorinstanz keinen Strafrahmen nennt. Sie berücksichtigt im Rahmen der Strafzumessung auch nicht ein zweites Mal, dass der Beschwerdeführer ein Lügengebäude errichtet hat. Vielmehr begründet sie ihre Bewertung des Verschuldens damit, dass er das von den Kapitalsuchenden durch das Lügengebäude erschlichene Vertrauen schamlos missbraucht habe. Damit berücksichtigt die Vorinstanz keinen zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führenden Umstand innerhalb des geänderten Strafrahmens ein weiteres Mal als Straferhöhungsgrund (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Im Übrigen verstösst es nicht gegen das Doppelverwertungsverbot bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen. Denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein (Urteil des
Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 3.4.2). Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog