Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 192/2007

Urteil vom 25. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist,

gegen

Aargauisches Versicherungsamt (AVA), Abteilung Brandschutz, Bleichemattstrasse 12/14, Postfach,
5001 Aarau,
Gemeinderat Lupfig, 5242 Lupfig,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 5001 Aarau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand
Brandschutzbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Mai 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 6. September 1990, 25. Oktober 1990 und 14. Juni 1991 erteilte das Aargauische Versicherungsamt der A.________ AG die kantonalen Brandschutzbewilligungen für die beiden Büro- und Gewerbegebäude (Hochhäuser) Futura I und Futura II in Lupfig. Die Bewilligungen enthielten zahlreiche Nebenbestimmungen. In Bezug auf die Treppenhäuser wurde u.a. verlangt: "Der Zugang zu innenliegenden Treppenhäusern darf nur über statisch entlüftete Schleusenräume (analog Sicherheitstreppenhaus) erfolgen."

Das Aargauische Versicherungsamt stellte anlässlich der brandschutztechnischen Kontrolle vom 22. Oktober 1999 fest, dass statisch entlüftete Schleusenräume in den Treppenhäusern der beiden Gebäude fehlten.

Am 16. Dezember 2002 bewilligte das Aargauische Versicherungsamt ein nachträgliches Gesuch der X.________ AG (neue Eigentümerin) für den Einbau von Rauchverdrängungsanlagen in den Treppenhäusern der beiden Gebäude.

B.
Die X.________ AG beantragte mit Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, auf weitere brandschutzrelevante Auflagen - insbesondere auf den Einbau von Schleusenräumen - sei zu verzichten. Der Regierungsrat wies mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 die Beschwerde ab.

C.
Mit Urteil vom 30. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde der X.________ AG ab.

D.
Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 5. Juli 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die beiden Rauchverdrängungsanlagen in den Büro- und Gewerbegebäuden als alternative Brandschutzmassnahmen gemäss dem kantonalen Recht (§ 6 Abs. 2 Brandschutzgesetz) genügten und zusätzliche statisch entlüftete Schleusen nicht notwendig seien. Eventualiter sei die Streitsache an das Verwaltungsgericht, subeventualiter an das Aargauische Versicherungsamt, zurückzuweisen.

E.
Das Aargauische Versicherungsamt, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht beantragen in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Lupfig hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde ihrer Erklärung entsprechend gehalten, die beiden Gebäude Futura I und II vor der Klärung der Brandschutzfrage nicht zu benutzen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) über eine Brandschutzbewilligung, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG grundsätzlich offen steht. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, eine Rauchverdrängungsanlage sei eine gleichwertige Alternative zu statisch entlüfteten Schleusen. Das Verwaltungsgericht habe Verfassungsrecht verletzt, indem es die Verpflichtung zum Bau statisch entlüfteter Schleusen bestätigte. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Anspruchs auf unabhängige Begutachtung durch den Regierungsrat, weil die beiden von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Gutachter abgelehnt worden seien. Überdies sei der Leiter der Zürcher Feuerpolizei mit dem Gutachten beauftragt worden, als der Regierungsrat zur Frage der Notwendigkeit der Sicherheitsschleusen und allfälligen Alternativen ein Fachgutachten einholte. Die Aargauischen und Zürcher Behörden hätten beide den Ruf, strenger zu sein als die Behörden der Nachbarkantone. Daher könne der Gutachter als Leiter der Zürcher Feuerpolizei die strenge Zürcher Praxis nicht in Frage stellen und sei nicht frei in der Begutachtung. Zudem habe sich der Gutachter anlässlich der Experteninstruktion vom 2. März 2005 abfällig über die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsanwalt geäussert. Im Weiteren sei das Akteneinsichtsrecht verletzt worden, indem der Beschwerdeführerin die Einsicht in einen Beschwerdeentscheid
vom 23. März 2005 verweigert worden sei. Die kantonalen Vorinstanzen hätten ausserdem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich dem Argument verschlossen hätten, wonach eine Rauchverdrängungsanlage in bestimmten Fällen eine bessere Wirkung habe als statisch entlüftete Schleusen. Schliesslich sei der Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung verletzt, da das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag abgelehnt habe.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf öffentliche Gerichtsverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, indem das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag abgewiesen habe.

3.1 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, da die Beschwerdeführerin verpflichtet werde, in ihren Gebäuden Schleusen einzubauen. Nach der Rechtsprechung könne - so das Verwaltungsgericht - von einer mündlichen Verhandlung jedoch abgesehen werden, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwerfe, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung sei insbesondere dann zulässig, wenn der Sachverhalt unbestritten und keine besonders komplexen Rechtsfragen zu beantworten seien oder wenn es um eine hochtechnische Materie gehe, für deren Behandlung sich ein schriftliches Verfahren besser eigne. Im vorliegenden Fall vermöge eine öffentliche Verhandlung nichts zur Klärung des Falles beizutragen. Der Sachverhalt sei von hoher Technizität und stehe aufgrund der Akten hinlänglich fest. Zu beurteilen seien ausschliesslich Rechtsfragen.

3.2 Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, wonach unter bestimmten Umständen ausnahmsweise auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung verzichtet werden kann (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 573/03 vom 8. April 2004 E. 3.5, publiziert in EuGRZ 2004 S. 724, SJZ 100/2004 S. 421; Urteil des Bundesgerichts 4A.9/2006 vom 18. Juli 2006 E. 1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar 1998 in Sachen Jacobsson gegen Schweden, Recueil CourEDH 1998-I S. 154, Ziff. 46-49).

Die Beschwerdeführerin beharrt auf ihrem Anspruch auf mündliche Verhandlung, ohne sich mit der im angefochtenen Urteil dargelegten Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Sie nennt keine Umstände, weshalb entgegen der genannten Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung notwendig wäre. Auch aus dem Sachverhalt ergeben sich dafür keine Indizien. Zum einen geht es um die Frage der Befangenheit des Experten, zum anderen um die Würdigung des Fachgutachtens über eine Brandschutzmassnahme. Beides kann aufgrund der Akten entschieden werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, ein schriftliches Verfahren sei besser geeignet, ist im Sinne einer begründeten Ausnahme zulässig. Es durfte somit ausnahmsweise auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung verzichtet werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geht fehl.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Garantie des unabhängigen Gutachters gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Sie begründet dies mit der Art und Weise der Ernennung des Gutachters, mit seiner beruflichen Tätigkeit als Leiter der Zürcher Feuerpolizei und mit einer behaupteten Äusserung anlässlich der Experteninstruktion.

4.1 Der Gutachter wurde im Verfahren vor dem Regierungsrat eingesetzt. Er ist amtlicher Sachverständiger. Dessen Unabhängigkeit beurteilt sich sinngemäss nach der Garantie des unabhängigen Richters (vgl. BGE 125 II 541 E. 4a S. 544; 126 III 249 E. 3c S. 253 betreffend den gerichtlich und schiedsgerichtlich bestellten Sachverständigen). Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit des Richters darf allerdings nicht unbesehen auf den Sachverständigen übertragen werden und Ablehnungsbegehren gegen Sachverständige sind nicht leichthin gutzuheissen (Urteil 1B 22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3).

Nach der Rechtsprechung zur Unabhängigkeit des Richters ist die Verfassungsgarantie verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116). Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn sich der Richter in einer bestimmten Sachfrage eine Meinung gebildet hat oder zu Rechtsfragen ausserhalb des Gerichts eine Meinung geäussert hat. Vielmehr bedarf es konkreter Anzeichen, die auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten, so dass die Meinungsbildung im konkreten Fall nicht mehr offen erscheint (BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92 f.).

4.2 Gemäss dem kantonalen Recht ist die Auswahl des Sachverständigen Sache der urteilenden Behörde. Dies heisst nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Parteien keinen Anspruch darauf haben, dass ihre Gutachtervorschläge angenommen werden (Vernehmlassung vom 7. August 2007). Im vorliegenden Fall holte die Behörde (das Baudepartement als Instruktionsbehörde im Verfahren vor dem Regierungsrat) zunächst bei den Parteien Vorschläge für mögliche Gutachter ein. Diese wurden aber jeweils von der Gegenseite abgelehnt. Bei dieser Sachlage ist es verständlich, dass die Behörde den Vorschlägen der Beschwerdeführerin nicht folgte. Nachdem bezüglich der Parteivorschläge keine Einigung vorlag, bezeichnete die Behörde den Leiter der Zürcher Feuerpolizei als Gutachter. Sie war zu dieser Gutachterwahl befugt und durfte bei den gegebenen Umständen so vorgehen. Dass die beiden von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen nicht als Gutachter ernannt wurden, nachdem die Gegenpartei sie abgelehnt hatte, begründet keine Befangenheit des bezeichneten Gutachters.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Gutachter könne als Leiter der Zürcher Feuerpolizei nicht gegen seine Berufsgenossen vom Aargauischen Versicherungsamt Stellung beziehen. Um ihre Bedenken zu veranschaulichen, hat sie bereits im kantonalen Verfahren die Redewendung "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" verwendet. Zudem gelte die Zürcher Feuerpolizei gemäss einem Zeitungsartikel als besonders streng.

Die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Leiter der Zürcher Feuerpolizei bietet Gewähr für besondere Fachkenntnis. Insofern steht sie der Expertenwahl nicht entgegen. Mit der Beschwerdeführerin ist anzunehmen, dass der Gutachter wegen seiner beruflichen Aufgabe eine besondere Sensibilität für Fragen des Brandschutzes hat. Dies allein hindert ihn jedoch nicht an einem unabhängigen fachlichen Urteil. Eine Befangenheit wäre nur dann anzunehmen, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, die auf fehlende Neutralität im Einzelfall schliessen lassen. Solche Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass der Gutachter die Behörde des Nachbarkantons Zürich leitet, während die Aargauer Behörde Gegenpartei (vor Bundesgericht Beschwerdegegnerin) ist, reicht für die Annahme fehlender Unabhängigkeit im Einzelfall nicht aus.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Zeitungsartikel mit dem Titel "Unmut über die Zürcher Feuerpolizei". Demnach hätten sich Private und Behörden in mehreren Fällen über eine sehr strenge Praxis der Zürcher Feuerpolizei beklagt. Gemäss einem anderen Zeitungsartikel steht die Aargauische Gebäudeversicherung im Ruf, strenger als jene der Nachbarkantone zu sein. Auch wenn die Zürcher Feuerpolizei im Ruf steht, besonders streng zu sein, so gilt ihr Leiter - als Fachmann und ausserhalb der behördlichen Tätigkeit - nicht zum vornherein als befangen. Die zitierten Presseartikel nehmen keinen Bezug auf die konkret zu entscheidende Fachfrage betreffend Brandschutzmassnahmen in Hochhäusern. Die darin behauptete, angeblich strenge Behördenpraxis ist allgemeiner Natur und steht einer unabhängigen Begutachtung des Einzelfalls nicht entgegen.

4.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gutachter habe anlässlich der Experteninstruktion vom 2. März 2005 in abfälliger Weise die Redewendung "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" zitiert, mit welcher die Beschwerdeführerin ihre Einwendung gegen den Gutachter begründet hatte (Schreiben vom 18. August 2004).

Ob diese Bemerkung wirklich gefallen ist, ist sachverhaltsmässig unklar. Das Augenscheinprotokoll vom 2. März 2005 enthält keinen derartigen Eintrag. Das Verwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen, weil eine solche Äusserung jedenfalls keine Befangenheit begründe. Das Aargauische Versicherungsamt bestreitet die Behauptung mit Unkenntnis (Vernehmlassung vom 27. August 2007, Ziff. 2.2.5).

Sollte es sich zugetragen haben, und hat also der Gutachter auf die Redewendung mit der Krähe angespielt, wie behauptet wird, kann darin allenfalls eine scherzhafte oder ungeschickte Äusserung erblickt werden. Solche Äusserungen vermögen nach der Rechtsprechung zur richterlichen Unabhängigkeit in der Regel keine Befangenheit zu begründen, selbst wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden mögen (BGE 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21). Die vorliegende Äusserung des Sachverständigen ist eher als Bagatelle einzustufen. Hinweise auf schwere Verfehlungen des Gutachters, die nach der Rechtsprechung zu einem Ausstand führen können, sind nicht ersichtlich. Die vorgebrachten Gründe reichen nicht aus, um den Eindruck entstehen zu lassen, der Gutachter könne die sich stellenden Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen. Die Rüge der Verletzung der Garantie des unabhängigen Gutachters ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, indem die Rauchverdrängungsanlage nicht als Alternative zur Schleuse zugelassen werde.

5.1 Gemäss dem kantonalen Recht können an die Stelle vorgeschriebener Massnahmen zum Brandschutz Alternativen treten, soweit sie für das Einzelobjekt gleichwertig sind (§ 6 Abs. 2 Brandschutzgesetz vom 21. Februar 1989). Nach Ansicht der kantonalen Behörden ist der Einbau von Schleusenräumen zwischen Treppenhaus und Büroräumen unbedingt erforderlich. Gemäss dem Gutachten vom 29. April 2005 müssen die Schleusen auch dann gebaut werden, wenn eine Rauchverdrängungsanlage besteht. Die fehlenden Schleusen bedeuteten eine Gefährdung der Nutzer des Hochhauses und der Rettungskräfte. Das Treppenhaus sei im Brandfall der einzige Fluchtweg, weshalb auf die Erstellung eines Sicherheitstreppenhauses (d.h. auf den Einbau von Schleusenräumen) nicht verzichtet werden könne. Die kantonalen Behörden haben das Gutachten willkürfrei - d.h. nicht offensichtlich unhaltbar oder widersprüchlich (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen) - gewürdigt und sich der Fachmeinung des Gutachters angeschlossen. Der Schluss, die Schleusenräume seien zum Brandschutz unabdingbar, ist verfassungsrechtlich haltbar; die Willkürrüge ist unbegründet. Das Begehren um Feststellung der Tauglichkeit der Rauchverdrängungsanlage als
Alternativmassnahme ist abzuweisen.

5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), indem sich das Verwaltungsgericht ungenügend mit möglichen Alternativen auseinandergesetzt habe. Die Rüge geht fehl: Das Verwaltungsgericht hatte eine Fachfrage zu beurteilen, zu der ein Gutachten vorlag. Das Gutachten äussert sich einlässlich zu den angeordneten Brandschutzmassnahmen und allfälligen Alternativen. Das Verwaltungsgericht bringt zum Ausdruck, dass diese fachliche Beurteilung für den Entscheid wesentlich ist. Das angefochtene Urteil ist damit hinreichend begründet.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, indem sie nicht in einen Beschwerdeentscheid vom 23. März 2005 habe Einsicht nehmen können.

6.1 Der Anspruch auf Akteneinsicht in hängigen Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bezieht sich auf Aufzeichnungen, die geeignet sind, der Behörde als Grundlage des Entscheids zu dienen (vgl. J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 528). Dokumente, die nicht bei den Verfahrensakten liegen und auch nicht in die Akten hätten aufgenommen werden müssen, werden von diesem Einsichtsrecht nicht erfasst.

6.2 Die Beschwerdeführerin hat das Akteneinsichtsgesuch im Schriftenwechsel vor Verwaltungsgericht gestellt. Der Beschwerdeentscheid, den die Beschwerdeführerin einsehen will, stammt aus einem anderen Verfahren; eine persönliche Betroffenheit in Bezug auf dieses Aktenstück macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Das Dokument ist nach Angabe des Verwaltungsgerichts (Vernehmlassung vom 7. August 2007) nicht Grundlage des angefochtenen Entscheids und wurde vom Verwaltungsgericht nicht beigezogen. Dies war auch nicht notwendig, weil sich das Einsichtsgesuch auf einen abgelehnten Gutachtervorschlag bezieht, der vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen war. Das Verwaltungsgericht durfte sich auf die Prüfung des eingesetzten Gutachters beschränken, ohne sich mit den anderen, früher diskutierten Vorschlägen befassen zu müssen. Demnach betrifft das Akteneinsichtsgesuch eine Frage, die das Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen hatte. Bei dieser Sachlage ist der Schluss, wonach sich die Akteneinsicht erübrige, verfassungsrechtlich haltbar. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist unbegründet.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Aargauischen Versicherungsamt, Abteilung Brandschutz, dem Gemeinderat Lupfig, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_192/2007
Date : 25. März 2008
Published : 12. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Brandschutzbewilligung


Legislation register
BGG: 29  66  68  82  83  86  100
BV: 29
EMRK: 6
BGE-register
116-IA-14 • 125-II-541 • 126-III-249 • 127-I-196 • 131-I-113 • 131-I-467 • 132-I-13 • 133-I-89 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
1B_22/2007 • 1C_192/2007 • 4A.9/2006 • I_573/03
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100/2004 S.421