Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 398/2018; 4A 400/2018

Urteil vom 25. Februar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer, Kläger,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Beschwerdegegnerin, Beklagte,

sowie

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Beschwerdeführerin, Beklagte,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdegegner, Kläger,

Gegenstand
Forderung; Leasingvertrag,

Beschwerden gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2018 (HG160112-O).

Sachverhalt:

A.
A.________, U.________ (Leasingnehmer, Kläger) leaste am 5. April 2012 einen Porsche bei der B.________ AG (Leasinggeberin, Beklagte) mit Sitz in Zürich, welche diesen bei der C.________ AG (Verkäuferin) erworben hatte. In der Folge forderte der Leasingnehmer die bezahlten Leasingraten aus mehreren Gründen zurück, insbesondere weil er im November 2013 zufällig von einem Garagisten erfahren habe, dass der Porsche entgegen seiner bisherigen Annahme aus dem Jahr 2009 und nicht aus dem Jahr 2011 stammte. Die Leasinggeberin nahm das Fahrzeug zurück, bestritt jedoch sämtliche Ansprüche underhob eine Gegenforderung für neun unbezahlt gebliebene Leasingraten, Entschädigung aus vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrags, Instandstellungs-, Rückführungs- und Betreibungskosten.

B.
Am 26. Mai 2016 begehrte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 215'559.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zu bezahlen. Die Beklagte widersetzte sich der Klage und verlangte widerklageweise Fr. 83'618.57 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juli 2015.
Mit Urteil vom 30. Mai 2018 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. Die Widerklage hiess es teilweise gut. Es verurteilte den Kläger, der Beklagten Fr. 38'537.89 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 9. Januar 2016 zu bezahlen.

C.
Beide Parteien haben gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.

C.a. Der Kläger stellt im Verfahren 4A 398/2018 im Wesentlichen die Rechtsbegehren, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 215'559.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November 2015 zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2018 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Kläger hat unaufgefordert repliziert.

C.b. Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht im Verfahren 4A 400/2018 im Wesentlichen, das Urteil des Handelsgerichts vom 30. Mai 2018 sei in Bezug auf die teilweise abgewiesene Widerklage aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, ihr Fr. 83'228.98 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 2016 zu bezahlen.
Der Kläger beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beklagte hat unaufgefordert repliziert.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1. Wenn an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das Bundesgericht diese in der Regel in einem einzigen Urteil. Die Beschwerdeverfahren 4A 398/2018 und 4A 400/2018 werden daher vereinigt.

1.2. Die Beschwerden betreffen eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), sie richten sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), der Kläger und die Beklagte sind mit ihren jeweiligen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.
Wenn ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen und ist darauf nicht einzutreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; Urteil 4A 453/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.1.1, nicht publ. in: BGE 144 III 319).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129 mit Hinweisen), was in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe unter offensichtlich unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhaltsfeststellung verkannt, dass die Verkäuferin ihm das Baujahr 2011 zugesichert habe.

3.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz sind die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche (Art.197 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
. OR) der Beklagten gegenüber der Lieferantin, auf welche der Kläger sich berufe, bereits verjährt. Ausserdem habe der Kläger vom Baujahr 2009 des Porsches gewusst oder hätte zumindest bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hiervon wissen müssen. Eine entsprechende Zusicherung für das Baujahr 2011 sei nicht hinreichend substanziiert und mit Beweismitteln belegt worden. Die Vorinstanz fügte schliesslich an, die Ansprüche seien auch verwirkt, da der Kläger die Sache nicht rechtzeitig i.S.v. Art. 201 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR geprüft habe.

3.2. Der Kläger wendet sich mit seiner Rüge gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe den Mangel gekannt respektive kennen müssen und eine Zusicherung sei nicht bewiesen. Er setzt sich in seiner Beschwerde indessen mit keinem Wort mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz auseinander, allfällige Ansprüche seien ohnehin verjährt sowie verwirkt. Doch wenn die geltend gemachten Ansprüche, sofern sie denn bestehen sollten, verjährt oder verwirkt sind, entfällt das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Beurteilung seiner gehörig begründeten Rüge (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Rüge des Klägers führt im Übrigen ohnehin ins Leere:
Nach dem zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag bleibt das Fahrzeug - wie für den Leasingvertrag charakteristisch (vgl. BGE 118 II 150 E. 4b; Urteil 4A 404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1) - im Eigentum der Beklagten als Leasinggeberin. Der Kläger ist demnach nicht Käufer des Leasingobjekts. Er beruft sich denn auch nicht auf seine eigenen kaufrechtlichen Ansprüche, sondern vielmehr auf diejenigen der Leasinggeberin als Käuferin gegenüber der Verkäuferin. Die Vorinstanz befasste sich nicht im Einzelnen damit, ob er hierzu überhaupt berechtigt ist, zumal sie die Ansprüche aus anderen Gründen abwies. Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, weshalb dem Kläger, der am Erwerb des Leasingobjekts unbeteiligt ist, Ansprüche der Beklagten zustehen sollten. Zwischen den Parteien besteht keine Personenidentität, ansonsten könnten sie sich nicht in vorliegendem Rechtsstreit gegenüberstehen. Die Beklagte hat ihre Ansprüche auch nicht im Sinne von Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR an den Kläger abgetreten, weshalb sich die Frage nicht stellt, ob dies zulässig wäre. Damit besteht keine rechtliche Grundlage, auf die sich der Kläger berufen könnte. Der Rüge ist bereits aus diesem Grund der Boden entzogen. Immerhin hat auch die
Vorinstanz die Ansprüche im Ergebnis richtig abgewiesen.
Denn der Kläger rügt zwar eine offensichtlich unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Jedoch legt er nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen die Vorinstanz auf willkürliche Art und Weise übersehen haben soll. Insofern eine analoge Anwendung der kaufrechtlichen Gewährleistungsnormen möglich sein sollte, ist entgegen dem, was der Kläger anzunehmen scheint, die Subsumtion von Tatsachen unter den Begriff Zusicherung im Sinne von Art. 197 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
und Art. 200 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
1    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2    Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
OR eine Rechtsfrage. Indessen verletzte die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, wenn sie in den Anpreisungen des Porsches als "Neuwagen" und "Ausstellungsfahrzeug" durch die Leasinggeberin keine konkrete Zusicherung für das Baujahr 2011 sah (vgl. dazu beispielsweise BGE 109 II 24 E. 4). Ferner ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Kläger das Baujahr 2009 kannte oder es zumindest bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen (vgl. Art. 200 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
1    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2    Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
OR). Denn der Kläger bestreitet auch vor Bundesgericht nicht, die EWG-Zulassungsbescheinigung gelesen zu haben, welche ihm mit der Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigt wurde und in welcher das Datum "14.09.2009" unter der Rubrik Zulassungsbescheinigung vermerkt war. Seine Argumentation
greift zu kurz, wenn er dafür hält, er habe als Erwerber, der mit amtlichen Dokumenten aus der Europäischen Union nicht vertraut sei, annehmen können, dass beim Kauf eines Fahrzeuges derselben Serie jeweils die gleiche Bescheinigung mit dem gleichen Datum ausgehändigt würde, auch wenn diese in unterschiedlichen Jahren hergestellt wurden. So hätte der Kläger, der offenbar Wert auf das Herstellungsjahr legt, bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 200 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
1    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2    Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
OR zumindest seine Annahme bezüglich des Jahrgangs hinterfragen und etwas unternehmen müssen, wie sich beispielsweise bei der Leasinggeberin oder der Verkäuferin nach dem tatsächlichen Herstellungsjahr zu erkundigen. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass ihm das korrekte Herstellungsjahr bekannt war oder hätte sein müssen.

4.
Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
und 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR verletzt, indem sie Willensmängel betreffend den Leasingvertrag verneinte.

4.1. Er wendet hingegen nichts gegen den vorinstanzlichen Schluss ein, dass er den Leasingvertrag überdies im Sinne von Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR genehmigt habe. Nach den Erwägungen der Vorinstanz entdeckte der Kläger die angeblichen Mängel gemäss eigenen Angaben im November 2013. Die Vorinstanz schloss, indem er die Leasingraten weiterhin vorbehaltslos während rund sieben Monaten bis Mai 2014 bezahlte, habe er den Vertrag konkludent i.S.v. Art. 31 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR genehmigt (vgl. dazu BGE 127 II 83 E. 1b S. 85 f.; 109 II 319 E. 4c; 108 II 102 E. 2a S. 105; Urteil 4A 62/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1). Da der Kläger sich nicht mit diesem Schluss der Genehmigung auseinandersetzt, der jedenfalls nicht offensichtlich gegen Bundesrecht verstösst, erübrigt es sich grundsätzlich mangels Rechtsschutzinteresses, auf die Rügen zu den verneinten Willensmängeln einzugehen (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2. Im Übrigen sind die Rügen auch unbegründet. Der Kläger beruft sich, um einen Willensmangel darzutun, lediglich auf Tatsachenbehauptungen, die im vorinstanzlichen Entscheid keine Stütze finden. Nachdem sich herausgestellt hat, dass der Kläger das Baujahr kannte bzw. bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, scheitert die Anfechtung aufgrund Grundlagenirrtums. Er erblickt einen weiteren Willensmangel in seiner angeblich fehlenden Kenntnis betreffend diverse Vorbesitzer des Porsches, die diesen jahrelang hätten herumstehen lassen. Inwiefern der Besitzerwechsel, der nicht dazu führte, dass der Porsche benutzt respektive in Verkehr gesetzt wurde, mit einem zusätzlichen Wertverlust verbunden sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan; insoweit wäre dem Irrtum zumindest die objektive Wesentlichkeit abzusprechen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1; 135 III 537 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A 249/2017 vom 8. Dezember 2017 E. 3.2). Mangels Vorbringen des Klägers ist sodann nicht Verfahrensgegenstand, ob er sich auf einen fahrlässigen Irrtum nach Art. 26
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
1    Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2    Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
OR hätte berufen können, was wohl ebenfalls zu verneinen gewesen wäre. Da der Kläger die "EWG-Zulassungsbescheinigung" mit dem Baujahr des Porsches erhielt und er
einzig der Lieferantin, nicht aber der Beklagten, Täuschungshandlungen- und Unterlassungen vorwirft, welche er überdies nicht rechtsgenüglich konkretisiert, verwarf die Vorinstanz auch zu Recht eine absichtliche Täuschung (Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR).

5.
Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR und Art. 32
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 32 - 1 Verstösst die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Artikel 27a, 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.
1    Verstösst die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Artikel 27a, 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.
2    Verstösst die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen Artikel 27a, 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten.
des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SSR 221.214.1) verletzt, indem sie die Kreditfähigkeitsprüfung der Beklagten im Ergebnis als zutreffend und den Vertrag als gültig zustandegekommen erachtete.

5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, das KKG sei zufolge überschrittener Limite von Fr. 80'000.-- (Art. 7 Abs. 1 lit. e
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 7 Ausschluss - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Kreditverträge oder Kreditversprechen, die direkt oder indirekt grundpfandgesichert sind;
b  Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder durch ausreichende Vermögenswerte, welche die Konsumentin oder der Konsument bei der Kreditgeberin hält, gedeckt sind;
c  Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden;
d  Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern die Konsumentin oder der Konsument sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen;
e  Verträge über Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80 000 Franken, wobei die koordiniert an die gleiche Konsumentin oder den gleichen Konsumenten vermittelten Konsumkredite zusammengezählt werden;
f  Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit innert höchstens drei Monaten zurückzahlen muss;
g  Verträge über die fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, nach denen die Konsumentin oder der Konsument berechtigt ist, während der Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten.
2    Der Bundesrat kann die Beträge gemäss Absatz 1 Buchstabe e den veränderten Verhältnissen anpassen.
KKG) nicht anwendbar. Sie hat in der Folge offen gelassen, ob der Kläger aufgrund verschiedener Verweise in den AGB auf Bestimmungen des KKG darauf vertrauen konnte, dass die Kreditfähigkeitsprüfung dennoch nach dessen Anforderungen durchgeführt werde, zumal sie diese trotz eines Rechnungsfehlers im Ergebnis als erfüllt betrachtete.

5.2. Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das KKG auf den vorliegenden Vertrag grundsätzlich nicht zur Anwendung komme, da sich der Ausschluss der Anwendbarkeit des KKG bei überschrittener Kreditsumme von Fr. 80'000.-- (Art. 7 Abs. 1 lit. e
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 7 Ausschluss - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Kreditverträge oder Kreditversprechen, die direkt oder indirekt grundpfandgesichert sind;
b  Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder durch ausreichende Vermögenswerte, welche die Konsumentin oder der Konsument bei der Kreditgeberin hält, gedeckt sind;
c  Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden;
d  Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern die Konsumentin oder der Konsument sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen;
e  Verträge über Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80 000 Franken, wobei die koordiniert an die gleiche Konsumentin oder den gleichen Konsumenten vermittelten Konsumkredite zusammengezählt werden;
f  Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit innert höchstens drei Monaten zurückzahlen muss;
g  Verträge über die fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, nach denen die Konsumentin oder der Konsument berechtigt ist, während der Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten.
2    Der Bundesrat kann die Beträge gemäss Absatz 1 Buchstabe e den veränderten Verhältnissen anpassen.
KKG) nur auf Kreditverträge beziehe, nicht aber auf Leasingverträge. Seine Begründung greift insoweit zu kurz, als er nicht aufzeigt und mangels einschlägiger Norm auch nicht ersichtlich ist, inwiefern Leasingverträge zwar insofern anderen Konsumkreditverträgen gleichgestellt sein sollten, als es um deren Einbezug unter das KKG geht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 1 Konsumkreditvertrag - 1 Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den einer Konsumentin oder einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen wird.3
1    Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den einer Konsumentin oder einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen wird.3
2    Als Konsumkreditverträge gelten auch:
a  Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird;
b  Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind; als Kreditoption gilt die Möglichkeit, den Saldo einer Kredit- oder Kundenkarte in Raten zu begleichen.
3    Der Konsumkreditvertrag wird abgeschlossen zwischen der Konsumentin oder dem Konsumenten und einer Kreditgeberin nach Artikel 2.4
KKG), nicht aber, als es um Ausnahmen von der Anwendbarkeit geht. Folgerichtig sind Leasingverträge über einen höheren Betrag als Fr. 80'000.--, auch ohne erneut in Art. 7 Abs. 1 lit. e
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 7 Ausschluss - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Kreditverträge oder Kreditversprechen, die direkt oder indirekt grundpfandgesichert sind;
b  Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder durch ausreichende Vermögenswerte, welche die Konsumentin oder der Konsument bei der Kreditgeberin hält, gedeckt sind;
c  Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden;
d  Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern die Konsumentin oder der Konsument sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen;
e  Verträge über Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80 000 Franken, wobei die koordiniert an die gleiche Konsumentin oder den gleichen Konsumenten vermittelten Konsumkredite zusammengezählt werden;
f  Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit innert höchstens drei Monaten zurückzahlen muss;
g  Verträge über die fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, nach denen die Konsumentin oder der Konsument berechtigt ist, während der Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten.
2    Der Bundesrat kann die Beträge gemäss Absatz 1 Buchstabe e den veränderten Verhältnissen anpassen.
KKG ausdrücklich genannt zu werden, wie jegliche anderen Konsumkreditverträge vom KKG ausgenommen. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz das KKG zu Recht höchstens soweit als massgebend, als sich die Parteien durch die Nennung einiger Bestimmungen im Vertrag vertrauenstheoretisch darauf geeinigt haben sollten, diese zu beachten. Wenn der Kläger sodann kritisiert, dass die Vorinstanz Art. 28 Abs. 4
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit - 1 ...28
1    ...28
2    Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs beanspruchen zu müssen.
3    Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall:
a  der tatsächlich geschuldete Mietzins;
b  die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern;
c  Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle gemeldet sind.
4    Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind.
5    Für koordiniert vermittelte Konsumkreditverträge wird die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten unter Einbezug aller vermittelten Kredite geprüft.30
KKG zur
maximalen Amortisationsdauer nicht angewandt habe, übergeht er, dass Art. 8 Abs. 1
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 8 Einschränkung - 1 Leasingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13-16, 17 Absatz 3, 18 Absätze 2 und 3, 19-24, 25 Absätze 1 und 310, 26, 29 und 31-40.
1    Leasingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13-16, 17 Absatz 3, 18 Absätze 2 und 3, 19-24, 25 Absätze 1 und 310, 26, 29 und 31-40.
2    Konti für Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto unterstehen nur den Artikeln 12-16, 17 Absätze 1 und 2, 18 Absätze 1 und 3, 19-24, 25 Absätze 1 und 311, 27, 30-40.
KKG die für Leasingverträge anwendbaren Bestimmungen des KKG einzeln und abschliessend aufzählt, ohne Art. 28
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit - 1 ...28
1    ...28
2    Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs beanspruchen zu müssen.
3    Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall:
a  der tatsächlich geschuldete Mietzins;
b  die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern;
c  Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle gemeldet sind.
4    Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind.
5    Für koordiniert vermittelte Konsumkreditverträge wird die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten unter Einbezug aller vermittelten Kredite geprüft.30
KKG zu nennen ("Leasingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13-16, 17 Absatz 3, 18 Absätze 2 und 3, 19-24, 25 Absätze 1 und 3, 26, 29 und 31-40"). Es deutet denn auch nichts darauf hin, dass die Parteien eine Bestimmung des KKG beachten wollten, die von Gesetzes wegen für jegliche Art von Leasingverträgen nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr einigten sich die Parteien in dem in den Akten liegenden Leasingvertrag auf die "gesetzlich vorgeschriebenen Elemente der Kreditfähigkeitsprüfung". Damit schloss die Vorinstanz zutreffend, Art. 28
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit - 1 ...28
1    ...28
2    Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs beanspruchen zu müssen.
3    Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall:
a  der tatsächlich geschuldete Mietzins;
b  die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern;
c  Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle gemeldet sind.
4    Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind.
5    Für koordiniert vermittelte Konsumkreditverträge wird die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten unter Einbezug aller vermittelten Kredite geprüft.30
KKG sei von der allfälligen vertrauenstheoretischen Einigung nicht umfasst.

5.3. Der Kläger behauptet sodann, sich angesichts der fehlerhaften Kreditfähigkeitsprüfung durch die Beklagte über seine Kreditfähigkeit geirrt zu haben. Er setzt sich indessen nicht im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, nach welchen der Beklagten zwar im Rahmen der Berechnung seiner Kreditfähigkeit ein Fehler unterlaufen sei, seine Kreditfähigkeit aber im Ergebnis trotzdem zu bejahen gewesen wäre. Jedenfalls stellt er diesen Schluss der Vorinstanz nur unter Berufung auf die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3
SR 221.214.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
KKG Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit - 1 ...28
1    ...28
2    Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs beanspruchen zu müssen.
3    Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall:
a  der tatsächlich geschuldete Mietzins;
b  die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern;
c  Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle gemeldet sind.
4    Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind.
5    Für koordiniert vermittelte Konsumkreditverträge wird die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten unter Einbezug aller vermittelten Kredite geprüft.30
KKG in Frage. Da die Bestimmung sich als nicht anwendbar erwiesen hat, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz hat der Kläger zudem den Vertrag auch in diesem Zusammenhang nach Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR genehmigt. So habe er nach eigenen Angaben gleich zu Beginn gespürt, dass die Kreditfähigkeitsprüfung falsch gewesen sei und sodann auch nach wenigen Monaten entdeckt, dass die monatlichen Raten seine Möglichkeiten übersteigen würden. Die Vorinstanz erwog weiter, er habe insoweit genügende Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit gehabt, als es ihm selbst zuzuschreiben sei, wenn er sich trotz seiner Zweifel nicht mit der Rechnung auseinandersetzte. Wenn der Kläger hiergegen im Wesentlichen
einwendet, er habe keine sichere Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Kreditfähigkeitsprüfung gehabt, greift dies angesichts der konkreten Umstände zu kurz. So trifft zwar zu, dass blosse unbestimmte, nicht näher belegte Zweifel nicht genügen, um die Verwirkungsfrist gemäss Art. 31 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR beginnen zu lassen (BGE 108 II 102 E. 2a S. 105). Hingegen hatte er relativ konkrete Zweifel an der Korrektheit der Kreditfähigkeitsprüfung. Die Vorinstanz konnte angesichts diesen Umständen vom Beklagten als Gymnasiallehrer erwarten, seine Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen, was nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ausgereicht hätte, um den Fehler im Freibetrag zu erkennen. Ihre an die Entdeckung des Irrtums gestellten Anforderungen (vgl. dazu beispielsweise Urteil 4C.26/1993 vom 29. April 1993 E. 2) halten vor Bundesrecht stand.

6.
Insoweit der Kläger ferner einwendet, die Vorinstanz habe die Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen, die er der Beklagten vorwarf, zu Unrecht als zu wenig substanziiert abgewiesen, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik. So wiederholt er im Wesentlichen die pauschalen vor Vorinstanz erhobenen Vorwürfe, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, sowohl indem sie das Fahrzeug nicht geprüft und den Sachmangel (2009 statt 2011) inklusive der daraus resultierenden Wertdifferenz nicht erkannt habe als auch indem sie die Kreditfähigkeitsprüfung falsch vorgenommen habe. Damit genügt er weder der Substanziierungslast vor Vorinstanz noch den vor Bundesgericht an eine rechtsgenügliche Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 2.1). Denn einerseits erschliesst sich aus seinen Vorbringen nicht, mit welchen konkreten Handlungen oder Unterlassungen die Beklagte eine bestimmte Sorgfaltspflicht verletzt haben sollte; andererseits fehlt eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz.

7.
Der Kläger rügt schliesslich, die Vorinstanz habe Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO verletzt. So habe sie ohne nachzufragen aus seiner Ausführung in der Replik, "die Urteilsunfähigkeit lasse sich nicht mehr beweisen ", geschlossen, er habe die Tatsachenbehauptungen zur Urteilsunfähigkeit zurückgezogen, obschon deren Beweisbarkeit eine Rechtsfrage sei.
Das Zitat des Klägers ist aus dem Zusammenhang gerissen. Er unterdrückt, was seiner Aussage vorausging und folgte. An der besagten Stelle in der in den Akten liegenden und von ihm zitierten Replik liess er sich nämlich wie folgt vernehmen: "Der Kläger macht seine Urteilsunfähigkeit heute nicht mehr geltend, weil sie sich im Nachhinein nicht mehr beweisen liess. Die Ausführungen der Beklagten unter Ziff. 13 und 14 [der Klageantwort] sind daher überflüssig." Entgegen seiner Behauptung nahm der anwaltlich vertretene Kläger damit in der Replik nicht nur in rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Hinsicht klar Stellung. Bei den Ausführungen der Beklagten unter Ziff. 13 und 14 in der Klageantwort, welche er an der zitierten Stelle als nunmehr überflüssig bezeichnete, handelt es sich denn auch um die entsprechenden Bestreitungen der Beklagten zur behaupteten Urteilsunfähigkeit. Mangels unklaren oder unbestimmten Parteivorbringens im Sinne von Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO konnte die gerichtliche Fragepflicht gar nicht zum Zuge kommen.

8.
Demnach ist die Beschwerde des Klägers, soweit auf sie eingetreten werden kann, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) abzuweisen.

9.
In Bezug auf die nur teilweise gutgeheissene Widerklage rügt die Beklagte vorab, die Vorinstanz habe unter willkürlicher Feststellung des Sachverhalts zwei der neun geltend gemachten ausstehenden Leasingzinsraten abgewiesen und zudem Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR und die Grundsätze zum faktischen Vertragsverhältnis verletzt.

9.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger die Leasingraten bis und mit Mai 2014 bezahlt, womit er, neben der ersten Rate von Fr. 130'000.--, weiteren 25 Raten nachgekommen sei. Für den verbleibenden Zeitraum von Juni 2014 bis und mit Januar 2015 seien damit sieben Leasingraten von je Fr. 3'290.75 unbeglichen geblieben, also insgesamt ein Betrag von Fr. 23'035.25. Im Einzelnen betrachtete die Vorinstanz die Leasingrate des Monats Januar 2015 als geschuldet, weil der am 20. Januar 2015 mit sofortiger Wirkung gekündigte Vertrag vorgesehen habe, angebrochene Monate auf den vollen Monat aufzurunden. Einen Anspruch auf die Leasingrate für den Monat Februar 2015 verneinte die Vorinstanz hingegen, da die Beklagte seit dem 6. Februar 2015 im Besitz des Porsches sei und nicht dargetan habe, inwiefern die in den AGB vereinbarte Pflicht zur Weiterbezahlung der Leasingraten bei verspäteter Rückgabe für den ganzen Monat gelten sollte. Schliesslich verwarf die Vorinstanz einen weitergehenden Anspruch aus einem faktischen Vertragsverhältnis und fügte an, auch die Beklagte scheine in ihrer Schlussrechnung lediglich von sieben geschuldeten Monatszinsen auszugehen.

9.2. Die Beklagte bringt zu Recht vor, der Vorinstanz sei insoweit ein Rechnungsfehler unterlaufen, als sie bei einem von ihr festgestellten Anspruch auf die Leasingraten seit Juni 2014 bis und mit Januar 2015 sieben anstatt acht Monatsleasingraten zählte. Doch wendet auch der Kläger in seiner Beschwerdeantwort zutreffend ein, dass die Vorinstanz eine Zahlung übersah, indem sie neben der ersten Rate von Fr. 130'000.-- von weiteren 25 bezahlten Raten von je Fr. 3'290.75 ausging. Aus dem Kontoauszug vom 9. Dezember 2014 der Beklagten, auf den sich die Vorinstanz stützt, ergibt sich, dass der Kläger 26 mal den Betrag von Fr. 3'290.75 (teilweise zuzüglich Verzugszinsen) bezahlt hat, wobei die letzte Zahlung das Valutadatum vom 24. Juni 2014 aufweist. Damit gleichen sich die Rechnungsfehler im Ergebnis aus. Mithin ist das angefochtene Urteil insoweit nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz schloss, der Kläger schulde der Beklagten sieben Monatsraten in der Höhe von je Fr. 3'290.75 respektive insgesamt den Betrag von Fr. 23'035.25. Denn die Vorinstanz verwarf ferner zutreffend einen Anspruch auf Leasingzins für den Monat Februar, zumal die Beklagte in ihrer in den Akten liegenden Schlussrechnung vom 17. Juli 2015 selbst lediglich einen
Betrag von Fr. 23'035.25 für offenen Leasingzins forderte, was sieben Monatsraten in der Höhe von Fr. 3'290.75 entspricht. Hiermit verzichtete die Beklagte auf die Nachforderung eines höheren Betrags, worauf sie zu behaften ist. Die anwaltlich vertretene Beklagte behauptet nämlich auch vor Bundesgericht nicht, ihre dem Kläger gegenüber ausgestellte Schlussrechnung vom 17. Juli 2015 sei nicht korrekt bzw. unvollständig oder nur unter dem Vorbehalt einer Nachforderung ergangen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, zu den Einwänden Stellung zu nehmen, welche die Beklagte zu den weiteren von der Vorinstanz angeführten Begründungen erhob.

10.
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihre vertraglich vereinbarte Entschädigung von Fr. 32'546.50 aus vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrags abwies.

10.1. Gemäss Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
OR hat die Vermieterin keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und von der Vermieterin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, den Vertrag kündigt. Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
OR ist auf Leasingverträge analog anwendbar (Urteil 4A 404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2), wobei zu berücksichtigen ist, dass ein linearer Leasingzins dem stark degressiven Wertverlust eines Personenwagens nicht gerecht wird. Aus diesem Grund werden die Leasingverträge - wie auch vorliegend - in der Praxis oft so ausgestaltet, dass im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung der Leasingzins für die konkrete Vertragsdauer nach einer im Voraus in den Vertrag aufgenommenen Tabelle neu berechnet wird, was zu erheblichen Nachzahlungen führen kann (Urteil 4A 404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verbietet Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
OR für Leasingverträge immerhin, Entschädigungen für eine vorzeitige Kündigung zu fordern, die sich ihrer Höhe nach wirtschaftlich nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache während der effektiven Leasingdauer rechtfertigen lassen und damit eigentliche Vertragsstrafen für die
vorzeitige Kündigung oder ungerechtfertigte Bereicherungen der Leasinggeberin darstellen (Urteil 4A 404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.4 mit Hinweisen).

10.2. Die Beklagte wendet vorab ein, das Entschädigungsverbot von Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
OR gelte nur für eine Kündigung seitens des Mieters oder Leasingnehmers. Dieses Argument verfängt nicht. Darf die grundsätzlich sozial schwächere Vertragspartei in der Person des Mieters oder Leasingnehmers nicht durch eine anfallende Pönale von der Ausübung ihres zwingenden Kündigungsrechts abgehalten werden, so darf sie schon gar nicht zusätzlich finanziell bestraft werden, wenn ihr die Vermieterin oder Leasinggeberin kündigt ( a maiore ad minus).

10.3. Soweit die Beklagte weiter vorbringt, wie das Entgelt für die vorzeitige Kündigung intern kalkuliert worden sei, sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarung von ihr weder zu behaupten noch nachzuweisen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte trägt nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB die Beweislast für die Tatsachenbehauptungen, aus welchen sie Rechte ableitet und somit dafür, dass ihr eine bundesrechtskonform vereinbarte Entschädigung aus vorzeitiger Kündigung zusteht. Da Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
OR grundsätzlich verbietet, den unbedingten Kündigungsanspruch mit einer Entschädigungspflicht zu verknüpfen, obliegt es der Leasinggeberin, die Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die es dem Gericht ermöglichen zu bestimmen, ob und inwieweit die vertragliche Nachzahlungspflicht den Wertverlust pauschalisiert und damit gesetzeskonform ist. Deshalb ändert die vertragliche Vereinbarung der Schuld entgegen dem Standpunkt der Beklagten nichts an ihrer Obliegenheit, alle Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren, die notwendig sind, um eine Entschädigung trotz dem grundsätzlichen Verbot in Art. 266k
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266k - Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
OR gerichtlich zusprechen zu können.

10.4.

10.4.1. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (Urteil 4A 281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (Urteil 4A 281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3).

10.4.2. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteile 4A 724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A 552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6; je mit Hinweisen). Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (Urteile 4A 724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A 651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 4A 221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A 264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2).
Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; Urteile 4a 261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3; 4A 692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 206).

10.5. Die Vorinstanz erwog, aus der in den AGB des Leasingvertrages ersichtlichen Amortisationstabelle lasse sich zwar ein geschuldetes Entgelt von Fr. 32'546.50 für eine vorzeitige Kündigung im 35. Monat herauslesen. Doch da der Kläger den Betrag als nicht nachvollziehbar bestreite, läge es an der Beklagten darzutun, wie sie diese Summe errechnete und inwiefern es sich dabei um einen Ausgleich für den erlittenen Wertverlust handle. Die Vorinstanz schloss, die Beklagte sei dieser Substanziierungslast nicht nachgekommen und fügte an, dass der angegebene Restwert mutmasslich ohnehin falsch sei. Denn angesichts der grundsätzlichen Verwendung von Werten ohne Mehrwertsteuer in der Amortisationstabelle sei der errechnete Tabellenwert insoweit fehlerhaft, als ihm als Ausgangswert der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 380'000.-- zugrunde läge, anstatt des aus den Akten ersichtlichen Kaufpreises exklusive der Mehrwertsteuer von Fr. 28'148.15, d.h. des Betrages von Fr. 351'851.85.

10.6. Dass der geforderte Betrag von Fr. 32'546.50 einzig dem Ausgleich des degressiven Wertzerfalls diene und kein pönales Element enthalte, wurde von der Beklagten pauschal behauptet, vom Kläger nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil aber mit der fehlenden Nachvollziehbarkeit bestritten. Die Vorinstanz hat die Bestreitung des Klägers als rechtsgenüglich betrachtet. Die Beklagte führt nicht aus, inwiefern es dem Kläger hätte möglich sein sollen, ihre im Wesentlichen lediglich mit einer Tabelle belegte Behauptung detaillierter zu bestreiten. Entgegen dem appellatorischen Vorwurf der Beklagten hat die Vorinstanz den vom Kläger verwendeten "Schlagwörtern wie Pönale, Vertragsstrafe und unglaubhafter Wertverlust" nicht unnötig viel Raum gelassen.
Damit lag es an der Beklagten, ihre vorerst pauschale Behauptung in Einzeltatsachen zu zergliedern und den vorgenannten Grundsätzen entsprechend darzulegen, wie die Tabellenforderung berechnet wurde und inwiefern sie einzig die Amortisationskosten decke und kein zusätzliches pönales Element enthalte. Dass sie diese Anforderungen bereits vor Vorinstanz erfüllt hat, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Mithin bestreitet die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt nicht, sie habe weder ausgeführt, wie sie zu dem in der Tabelle aufgezeigten Betrag komme noch Berechnungen offen gelegt. Vielmehr macht sie lediglich geltend, das Handelsgericht hätte die Kalkulation aus dem Barkaufpreis, der ersten grossen Rate, dem vereinbarten Zinssatz und dem vereinbarten Restwert im Übrigen auch selbst herleiten können. Ob dies tatsächlich möglich war, kann offen gelassen werden. Denn die Vorinstanz war nicht gehalten, die Amortisationstabelle aufgrund der Akten eigenständig herzuleiten. Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (vgl. vorstehend E. 10.4; vgl. auch Urteile 4A 724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A 651/2015 vom 19. April 2016 E.
4.3; 4A 221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A 264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2). Den Ausführungen in zwei Fussnoten zur Beschwerde an das Bundesgericht ist eine detailliertere Berechnung und eine Erklärung bezüglich der inkonsequenten Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu entnehmen. Doch wird von der Beklagten nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass sie diese Angaben bereits vor Vorinstanz in das Verfahren eingebracht hätte. Wie der Kläger in seiner Beschwerdeantwort zutreffend einwendet, können diese neuen Tatsachenvorbringen nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. dazu vorstehend E.2.2). Damit bleibt es dabei, dass die Zusammenstellung der Nachforderung aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil zumindest nicht vollständig nachvollziehbar ist, weshalb sie auch nicht auf ihre Rechtskonformität überprüft werden kann.

10.7. Die Beklagte macht geltend, das Gericht hätte sie vor Abweisung der "Tabellenforderung" gestützt auf Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO befragen müssen. Der Zweckgedanke von Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO liegt darin, bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend einzugreifen. Indessen dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen, wie die rechtsungenügliche Substanziierung oder Bestreitung eines Anspruchs (vgl. Urteile 4A 375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; 4A 78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3; 4A 444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3). Entgegen dem Standpunkt der Beklagten auferlegte sich das Handelsgericht angesichts der anwaltlichen Vertretung beider Parteien und mangels Indizien für eine Unbeholfenheit seitens der Beklagten zu Recht Zurückhaltung bezüglich Ausübung seiner Fragepflicht (vgl. dazu Urteile 4A 375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; 4A 336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; 4A 57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D 57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2), um die Beklagte nicht einseitig zu bevorzugen. Wenn die anwaltlich vertretene Beklagte ihren angeblichen Anspruch nicht genügend substanziierte, ist das ihr selbst
zuzuschreiben. Insoweit die Beschwerdeführerin sodann pauschal kritisiert, der Kläger habe ihren effektiven Wertverlust von Fr. 230'516.95 schlicht ignoriert, geht ihre Argumentation an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei und ist nicht zu hören (vgl. dazu vorstehend E. 2.1).

10.8. Da die Beklagte gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil zum Prozesssachverhalt keine Behauptungen für die Berechnung einer niedrigeren Nachforderung aufstellte, fehlten der Vorinstanz auch jegliche Angaben, um ein erlaubtes Mass zu bestimmen, auf welches die Forderung im Sinne eines hypothetischen Parteiwillens gegebenenfalls hätte reduziert werden können (vgl. dazu Urteil 4A 404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.6.3.1). Es erscheint denn auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Nachzahlungsforderung insoweit ungerechtfertigt bereichert wäre, als sie dem degressiven Wertzerfall des Fahrzeugs bereits durch die erste Leasingrate gerecht wurde, welche mit Fr. 130'000.-- um ein Vielfaches höher war als die übrigen. Jedenfalls kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die gesamte Nachzahlungsforderung als unsubstanziiert abwies.

11.
Die Beklagte erhebt schliesslich diverse Rügen im Zusammenhang mit abgewiesenen Forderungen für die Instandstellung des Fahrzeugs nach dessen Rücknahme. Die Vorinstanz hiess diese einzig mit eingereichten Beilagen substanziierten Forderungen nur insoweit gut, als die Belege die Forderungen unzweideutig auswiesen bzw. kein Interpretationsspielraum bestand (vgl. dazu vorstehend E. 10.4).

11.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe damit die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO) verletzt. Sie führt zur Begründung aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Interpretationsspielraum betreffend die geltend gemachten Reinigungsposten ausgegangen. Der Kläger habe diese denn auch nur pauschal bestritten.
Die Beklagte äussert hiermit lediglich ihren Rechtsstandpunkt und setzt sich insbesondere nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass nicht ersichtlich sei, weshalb zwei verschiedene Reinigungsposten ("Fahrzeug Reinigen für MFK" und "Fahrzeug komplett reinigen, polieren, bereit stellen ") notwendig gewesen und dementsprechend geschuldet sein sollen. Sie verkennt, dass wenn sie die ihr angefallenen Kosten nicht schlüssig behauptet, die Bestreitungslast der Gegenpartei entfällt (vgl. dazu vorstehend E. 10.4). Die Beklagte begnügte sich mit einem Verweis auf Beilagen, um die im Zusammenhang mit der Rückführung des Porsches aus Berlin angefallenen Kosten darzutun. Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Beilagen bezüglich der zwei aufgeführten Reinigungsposten als derart selbst erklärend hätte erachten sollen, dass sich jegliche Interpretation erübrigen würde. Damit bleibt ungeklärt, inwiefern die behaupteten Reinigungskosten zweifach und in dem geltend gemachten Ausmass angefallen sein sollten. Die Vorinstanz wies die ungenügend substanziierten Ansprüche zutreffend ab.

11.2. Entgegen dem, was die Beklagte sodann bezüglich behaupteter Schäden an Seitenwänden andeutet, nahm die Vorinstanz nicht an, die Beklagte hätte durch die Aufnahme bei der Ankunft in Effretikon, anstatt dem Abholort in Berlin, auf deren Geltendmachung verzichtet. Die Vorinstanz wies die Ansprüche vielmehr zufolge ungenügender Substanziierung respektive Beweislosigkeit ab. Nach den Erwägungen der Vorinstanz wurden namentlich Schäden an den Seitenwänden gemäss Rechnung repariert. Jedoch sei nicht ersichtlich, wann und wie diese entstanden seien und inwiefern sie dem Kläger anzurechnen wären. Die Schäden seien weder im Übergabeprotokoll notiert noch befänden sich anderweitige Beweismittel wie Fotos im Recht. Wenn die Beklagte zu den fehlenden Fotos einwendet, es hätten schlechte Lichtverhältnisse in Berlin geherrscht, verkennt sie, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil auch kein Beweismittel betreffend den Zustand des Porsches bei seiner Ankunft in Effretikon im Recht liegt.
Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang weiter, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie den Verfasser der Rechnung, D.________, nicht als Zeuge einvernahm. Aus der Beschwerde ergeht nicht, an welcher Stelle im vorinstanzlichen Verfahren das fragliche Beweismittel angeboten worden sein soll, womit die Rüge die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht erfüllt (vgl. dazu vorstehend E. 2.1). Dem angefochtenen Urteil ist denn auch kein Wort zu einer allfälligen Ablehnung der Einvernahme von D.________ zu entnehmen. Die fehlende Beweisabnahme ist wohl vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz zutreffend schloss, die Beklagte habe gar nicht erst genügend konkrete Behauptungen aufgestellt, über welche Beweis hätte abgenommen werden können. Jedenfalls ist die Abweisung der Forderung - sowohl soweit sie auf fehlender Substanziierung als auch soweit sie auf Beweislosigkeit beruht - nicht zu beanstanden.

11.3. Betreffend die von der Vorinstanz ebenfalls zufolge ungenügender Substanziierung abgewiesenen Ansprüche aus angeblichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem "Steuergerät Noselift" und dem "Gerät Noselift" bringt die Beklagte schliesslich lediglich vor, der Kläger habe diese Forderungen nicht rechtsgenüglich bestritten. Hiermit übergeht sie erneut, dass ihr bloss pauschaler Verweis auf eine Beilage zur rechtsgenüglichen Substanziierung dieser Schadensposten nicht genügt. Denn es erhellt nicht, warum zwei Arbeiten mit einem "Noselift" notwendig gewesen sein sollten und welcher Art diese Reparaturleistungen genau waren. Demnach hat die Vorinstanz auch diese Ansprüche der Beklagten zu Recht mangels konkreter Substanziierung abgewiesen.

12.
Da nach dem vorstehend Gesagten auch die Beschwerde der Beklagten abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, werden der Kläger und die Beklagte je für das von ihnen angestrengte bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Der für die Höhe der Gerichtskosten massgebende Streitwert richtet sich nach dem, was vor Bundesgericht noch streitig ist (Urteil 4A 39/2011 vom 8. August 2011 E. 14.2 mit Hinweis). Dies ist für die beiden Beschwerden unterschiedlich. Dementsprechend betragen die Gerichtskosten im Verfahren 4A 398/2018 Fr. 6'500.--, und diejenigen im Verfahren 4A 400/2018 Fr. 2'000.--.
Gemäss Praxis des Bundesgerichts beträgt die volle Parteientschädigung im Verfahren 4A 398/2018 zugunsten der Beklagten Fr. 7'500.--, diejenige im Verfahren 4A 400/2018 zugunsten des Klägers Fr. 2'500.--. Nach Verrechnung resultiert eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten von Fr. 5'000.--.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A 398/2018 und 4A 400/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A 398/2018 und 4A 400/2018 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Die Gerichtskosten im Verfahren 4A 398/2018 von Fr. 6'500.-- werden dem Kläger auferlegt.

3.2. Die Gerichtskosten im Verfahren 4A 400/2018 von Fr. 2'000.-- werden der Beklagten auferlegt.

4.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_398/2018
Date : 25. Februar 2019
Published : 15. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Forderung; Leasingvertrag


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  90  95  99  100  105  106
KKG: 1  7  8  28  32
OR: 1  18  24  26  28  31  164  197  200  201  266k
ZGB: 8
ZPO: 55  56
BGE-register
108-II-102 • 109-II-24 • 109-II-319 • 118-II-150 • 127-II-79 • 127-III-365 • 132-III-555 • 133-III-393 • 133-IV-119 • 134-V-223 • 135-III-397 • 135-III-537 • 136-III-123 • 136-III-322 • 136-III-528 • 139-III-120 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-395 • 141-III-433 • 141-III-549 • 141-V-234 • 142-III-102 • 143-III-206 • 144-III-319
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