Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4354/2018

Urteil vom 25. November2019

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. März 2018 die Schweiz um Asyl nach und wurde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Gleichentags gab sie die Bevollmächtigung ihres rubrizierten externen Rechtsvertreters zu den Akten und verzichtete am 29. März 2018 gemäss Art. 25 Abs. 1 TestV auf die ihr angebotene Rechtsvertretung durch Mitarbeitende der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende. Am 3. April 2018 wurde sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme; Akten SEM A17/1-7). Dabei gab sie an, sie stamme aus dem Distrikt Jaffna, sei tamilischer Ethnie, gehöre der hinduistischen Religionsgemeinschaft an und sei ledig. Sie habe im April 2017 ihr Heimatland verlassen, sei am 12. Juni 2017 nach Italien gelangt und am 23. März 2018 in die Schweiz gereist, wo eine ihrer Schwestern lebe. Am 16. Mai 2018 wurde sie vom SEM in einer Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV (A26/1-20) und am 4. Juli 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft zu den Asylgründen angehört (A32/1-14). Der rubrizierte Rechtsvertreter verzichtete darauf, an den beiden Anhörungen anwesend zu sein.

A.b
Anlässlich dieser Anhörungen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrer Mutter zusammengelebt, verfüge über einen A-Level-Abschluss und habe in einer (...) sowie zuletzt bis Februar 2017 in einer (...) gearbeitet. Ihr Vater sei seit dem Jahre 1990 verschollen. Er habe damals einen eigenen Laden in Colombo geführt. Er sei von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Ob er politisch aktiv gewesen sei, wisse sie nicht. Trotz Vermisstenanzeige hätten sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Mutter nichts mehr von ihm gehört. Sie würden glauben, dass er eventuell gestorben sei. Ihre Mutter habe den Vater zum letzten Mal im Februar (1990) gesehen und er habe ihr, der Mutter, in Aussicht gestellt, sie im Mai (1990) zu Hause besuchen zu kommen. Ihre beiden älteren Schwestern seien für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Eine Schwester (P.) habe in den Jahren 2002 bis 2009 im Vanni-Gebiet gelebt, die andere Schwester (S.) sei im Jahre 2006 dorthin gezogen. Beide hätten Sri Lanka vor dem Jahre 2011 verlassen. Im Jahre 2011 habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter erfahren, dass ihre Schwester S. in Australien und die Schwester P. in der Schweiz lebe. Ihre Schwester P. habe in der Schweiz einen Landsmann geheiratet, welcher (...) und erstinstanzlich freigesprochen worden sei. Sie, die Beschwerdeführerin, selbst sei nicht für die LTTE tätig gewesen. Eine Cousine von ihr sei lange Zeit in einer wichtigen Position der (...) der LTTE tätig gewesen. Ob sie auch an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Gemäss Auskunft des Vaters der Cousine habe sie im Jahre 2009 das Vanni-Gebiet verlassen. Seither hätten sie nichts mehr von ihr gehört.

Bezüglich der Asylgründe machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihre Mutter seien immer wieder von Leuten in Zivil aufgesucht und nach ihren Schwestern gefragt worden. Im Dezember 2008 habe sie, die Beschwerdeführerin, in einem Camp vorsprechen müssen, wo sie zum Kontakt zu ihren Schwestern und deren Tätigkeiten für die LTTE sowie zu einer allfälligen eigenen Unterstützung der LTTE befragt worden sei. Dabei habe man sie geschlagen und ihr Hautverletzungen zugefügt, von denen noch Narben an Gesicht, Armen und Beinen zeugen würden. Da sie noch sehr jung gewesen sei, habe man sie nach zirka eineinhalb Stunden wieder freigelassen. Sie habe sich nicht getraut, sich in einem Spital pflegen zu lassen, um sich unangenehme Fragen zu ersparen. Wenn sie an das Ereignis denke, kämen Gefühle wie Hass und Wut hoch, sie fühle sich erniedrigt. Sie habe bis heute noch keiner Eheschliessung zugestimmt, weil sie sich vor unangenehmen Fragen ihres zukünftigen Ehemannes fürchte. Sie habe emotionalen Schaden genommen. Im Jahre 2009 hätten Angehörige der "Field Bike Group" ihr Haus durchsucht und den Computer kontrolliert. Weil die Schwestern in keinem Rehabilitationscamp registriert gewesen seien, hätten die sri-lankischen Behörden sie und ihre Mutter zwei oder drei Mal zu Hause aufgesucht. Nachdem ihr Schwager im Jahre (...) festgenommen worden sei - (...) - hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) immer wieder bei ihr zu Hause vorgesprochen und sie und ihre Mutter nach der Schwester und deren Ehemann gefragt. Insgesamt seien diese Leute über zehn Mal erschienen, als sie, die Beschwerdeführerin, sich zu Hause aufgehalten habe, das Haus hätten sie jedoch nie betreten. Durch ihre ständige Präsenz hätten sie die Beschwerdeführerin und ihre Mutter einschüchtern wollen.

Im März 2017 seien vier Männer des CID erschienen und hätten von ihr und ihrer Mutter Informationen über Aktivitäten des Schwagers und der Schwester zugunsten der LTTE (...) erfahren wollen. (...). Sie hätten von ihr und ihrer Mutter verlangt, das nächste Mal alle Einzelheiten über den Fall zu berichten, ansonsten sie härter mit ihnen umgehen würden. Sie seien sehr bedroht worden. Sie hätten sich in dem Sinne geäussert, wenn sie, die Beschwerdeführerin, keine Einzelheiten preisgebe, würden sie das tun, was sie tun müssten. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei damals nichts passiert, doch es hätte sein können, dass sie sie entführen oder mitnehmen und in den vierten Stock einsperren würden. Alles wäre möglich gewesen. Auch aktuell würden in Jaffna häufig sexuelle Missbräuche passieren. Frauen würden ständig in Gefahr schweben und die Gefahr lauere überall, auch durch die Polizei. Wäre sie, die Beschwerdeführerin, ein Junge gewesen, hätten sie sie mit Sicherheit erschossen. Die Mutter habe sich um sie besorgt gefühlt und beschlossen, sie ausser Landes zu schicken. Deshalb habe sie gehen müssen.

Trotz der zahlreichen Besuche der Sicherheitsleute in all den Jahren hätten sie und ihre Mutter sich bei niemandem beschwert und auch nicht um Hilfe ersucht. Auch zur "Human Rights Commission" in Sri Lanka hätten sie kein Vertrauen gehabt, man wisse nicht, wem man trauen könne und wem nicht. Auch wenn ihr mit schlimmen Konsequenzen gedroht worden sei, habe sie die Polizei nicht aufgesucht, da sie auch um den guten Ruf der Familie besorgt gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund habe ihre Mutter mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise aus ihrem Heimatland veranlasst. Mitte April 2017 habe sie, die Beschwerdeführerin, von Colombo aus mit ihrem Pass Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen und habe sich nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Dubai nach Rom begeben. Sie habe sich bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz vom 23. März 2018 in Italien aufgehalten.

Nach ihrer Ausreise aus Sri Lanka hätten sich die sri-lankischen Behörden zwei bis drei Mal bei der Mutter nach ihr, ihrer Schwester und ihrem Schwager erkundigt und wiederum Informationen (...) erlangen wollen und sie dabei beschimpft. Nachdem ihre Mutter am 25. Mai 2018 erneut aufgesucht und dabei eingeschüchtert worden sei, habe sie ihren Wohnort, wie sie, die Beschwerdeführerin, denke, am 28. oder 29. (Mai) verlassen und lebe seither bei einer Freundin von ihr, der Beschwerdeführerin.

(...). Bei einem weiteren Besuch bei der Mutter hätten sie zusätzlich gefragt, (...) für Aktivitäten in Sri Lanka einsetzen werde. Da die Mutter 68-jährig, schwach und wehrlos sei, hätten die Sicherheitsleute gedacht, dass sie unter Druck Informationen preisgeben werde. Sie hätten über die Aktivitäten des Schwagers in B._______ Bescheid wissen wollen und solche Informationen könnten sie nur über die Mutter erhalten.

A.c
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ihren Identitätsausweis, einen Geburtsregisterauszug, zwei Schreiben ihrer Mutter zu ihrer Situation nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka sowie Unterlagen zum Strafverfahren ihres Schwagers in B._______ zu den Akten. Auch wurden verschiedene Berichte aus Sri Lanka (...) in dieser Sache eingereicht.

B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für sie unzumutbar sei und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

D.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

Mit der Zwischenverfügung wurde zudem mitgeteilt, dass das Gericht die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin (N [...]) und des Schwagers der Beschwerdeführerin (N [...]) beigezogen hat.

F.
Mit Schreiben vom 13. August 2018 beantragte der Rechtsvertreter, auch ihm seien im Sinne des rechtlichen Gehörs nach Eingang der Stellungnahme der Vorinstanz die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin (N [...]) und des Schwagers der Beschwerdeführerin (N [...]) zur Vernehmlassung zuzustellen. Er habe bis anhin in diese Akten keine Einsicht erhalten.

G.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2018 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und nahm zu einzelnen in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen zu in der angefochtenen Verfügung erwogenen Wertungen Stellung.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 wies das Gericht das Gesuch des Rechtsvertreters um Einsicht in die Akten N (...) und N (...) ab und führte dazu aus, dass sich das SEM weder in der Vernehmlassung vom 15. August 2018 noch in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 auf konkrete Sachumstände aus den Akten N (...) und N (...) gestützt habe, die für die Beurteilung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen wären. Sollten für die Entscheidfindung des Bundesverwaltungsgerichts relevante Aspekte aus den Akten N (...) und N (...) herangezogen werden müssen, wäre der Beschwerdeführerin, falls notwendig, vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.

Zudem sei das Akteneinsichtsgesuch vom 13. August 2018 auch nicht begründet und im Weiteren eine Einwilligung der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme in ihre Akten ohnehin nicht aktenkundig gemacht worden.

Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist dazu zu äussern.

I.
Mit Replik vom 17. August 2018 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht hätten zur Entscheidfällung zwei beigezogene Dossiers konsultiert und diese der Beschwerdeführerin bewusst nicht zur Einsicht vorgelegt. Dies entspreche (recte: nicht) dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK. Dies insbesondere auch deshalb, da sich das SEM in der Begründung des negativen Entscheides auf diese beiden Dossiers berufe.

J.
Mit Eingabe vom 13. August 2019 verwies der Rechtsvertreter auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4170/2016 vom 29. April 2019 und machte geltend, in diesem Entscheid würden sich unübersehbar Parallelen zum vorliegenden Sachverhalt zeigen. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst nicht Mitglied der LTTE gewesen sei, seien doch zwei ihrer Schwestern Mitglied der LTTE gewesen und sie bewege sich wie früher weiterhin im Umfeld von ehemaligen LTTE-Mitgliedern und -Sympathisanten. Bei einer Rückkehr müsste die Beschwerdeführerin mit einer erneuten Inhaftierung rechnen, wobei ihr erneut Misshandlungen und Vergewaltigung drohen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 84
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV i.V.m Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens brachte der Rechtsvertreter in der Replikeingabe vom 17. August 2018 vor, sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht hätten zur Entscheidfällung zwei beigezogene Dossiers konsultiert und diese der Beschwerdeführerin bewusst nicht zur Einsicht vorgelegt. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK. Dies insbesondere auch deshalb, da sich das SEM in der Begründung des negativen Entscheides auf diese beiden Dossiers berufe. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. August 2018 verwiesen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht zieht für die Entscheidfindung des vorliegenden Urteils keine relevanten Aspekte aus den Akten N (...) und N (...) heran, weshalb von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gesprochen werden kann.

Im Übrigen ist das Vorbringen des Rechtsvertreters im Schreiben an das Gericht vom 13. August 2018, er habe bis anhin in diese Akten keine Einsicht erhalten, insoweit zu relativieren, als ihm am 6. November 2003 durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge die vollständigen Akten des in der Schweiz durchgeführten Asylverfahrens N (...) des Schwagers der Beschwerdeführerin ediert wurden. Im Weiteren ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 - festzustellen, dass eine Einwilligung der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme in deren Dossiers im vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten gereicht wurde, andernfalls einer entsprechenden Akteneinsichtnahme grundsätzlich nichts entgegengestanden hätte.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Unter dem Begriff Glaubhaftigkeit ist die Frage, ob die Vorbringen zu einem geltend gemachten Sachverhalt an sich glaubhaft gemacht worden sind (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), von der Frage zu unterscheiden, ob aufgrund eines zwar glaubhaft gemachten Sachverhalts auch glaubhaft gemacht wird, dieser führe aus objektiv plausibler Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) zu ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

4.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Zur Beurteilung, ob eine entsprechende Befürchtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben zu erachten ist, sind ebenso die Kriterien gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG massgebend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

5.

Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Annahme zu führen vermögen, sie wäre in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland begründeterweise befürchten müssen, solchen ausgesetzt zu werden (Vorfluchtgründe). Hingegen erachtet das Gericht die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt zu werden, aufgrund der vorliegenden speziellen Gegebenheiten als hinreichend begründet.

5.1

5.1.1 Das SEM stellte vorab zutreffend fest, der geltend gemachte Vorfall aus dem Jahre 2008 bleibe für die Beschwerdeführerin zwar unvergesslich, sei aber nicht derart belastend gewesen sei, dass sie sich zur Flucht gezwungen gefühlt hätte.

Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Das geltend gemachte Ereignis aus dem Jahre 2008 kann für sich betrachtet denn auch nicht als kausal für die Ausreise im Jahre 2017 angesehen werden. Hingegen hat es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Zusammenhang der Frage einer in subjektiver und objektiver Hinsicht begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen Beachtung zu finden.

Das SEM hat demnach zutreffend die weiteren Vorbringen der einmaligen Hausdurchsuchung durch die "Field Bike Group" und der wiederholten Besuche von Sicherheitsleuten in den folgenden zirka neun Jahren am Wohn- ort der Beschwerdeführerin in einem Gesamtzusammenhang geprüft. Mit dem SEM ist einig zu gehen, wenn es dabei die Faktoren berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin persönlich nie selber in Kontakt mit den LTTE stand, die Behörden sich jeweils nur nach ihrer Schwester und später ihrem Schwager erkundigten, ihr persönlich nichts Konkretes vorwarfen und sie abgesehen vom geschilderten Vorfall aus dem Jahre 2008 nie bei den Sicherheitsbehörden vorsprechen musste. Daran vermochte offenkundig auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Vater der Beschwerdeführerin allenfalls in den Jahren vor 1990 mit den LTTE zu tun gehabt haben könnte. Aus welchem Grund der Vater seit dem Jahre 1990 "verschwunden" war, bleibt jedenfalls aufgrund der Aktenlage nicht geklärt. Anhaltspunkte, dass er von den Sicherheitskräften ermordet worden sein soll, können auch in der Beschwerde mit der diesbezüglich lediglich blossen Vermutung keine dargetan werden. Das SEM hat aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin auch zutreffend geschlossen, dass die Besuche jeweils nur kurz dauerten und die Versuche zur Informationsbeschaffung ohne Bedrohungen oder gar Gewalt abliefen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn das SEM in Erwägung zog, auch wenn solche Besuche als störend und einschüchternd wahrgenommen würden, sie doch insgesamt nicht als gravierende asylrelevante Benachteiligungen zu bewerten seien. Die Beschwerdeführerin ging bis Februar 2017 ihrer beruflichen Tätigkeit nach und war keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung ihres Leibes, ihres Lebens oder ihrer Freiheit ausgesetzt. Auch in der Form von Massnahmen, die einen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, lagen keine ernsthaften Nachteile gegenüber der Beschwerdeführerin vor. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind hoch. Dies ist vorliegend, wie festgestellt, aufgrund der verschiedenen, kurzen Vorsprachen der Sicherheitsleute am Wohnort der Beschwerdeführerin nicht der Fall.

5.1.2 Hinsichtlich des - wie geltend gemacht - letztlich ausschlaggebenden Ausreisegrundes brachte die Beschwerdeführerin vor, im März 2017 seien vier Männer des CID mit der Absicht erschienen, von ihr und ihrer Mutter Informationen zum (...) zu erhalten. Sie hätten anlässlich dieses zirka 30-minütigem Besuchs wissen wollen, was (...) des Schwagers passiere. Sie hätten von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter verlangt, das nächste Mal alle Einzelheiten über den Fall zu berichten, ansonsten sie härter mit ihnen umgehen würden.

Das SEM hat am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens Zweifel angebracht, da es wenig plausibel erscheine. Auf die Frage der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Ereignisses braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin im März 2017 von sri-lankischen Behörden einen Besuch zwecks Nachfragen erhalten hatte, es an der notwendigen Intensität eines flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffes fehlt. Auch war aufgrund der Behelligungen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka nicht damit zu rechnen, dass sie ein in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevantes Interesse der Behörden auf sich gezogen oder nach dieser Befragung konkrete ernsthafte Massnahmen zu gewärtigen gehabt hätte. Die auf konkretes Nachfragen nach gezielten möglichen Bedrohungen von der Beschwerdeführerin geäusserten blossen Vermutungen lassen aufgrund der gesamten Aktenlage nicht glaubhaft erkennbar machen, dass sie begründeterweise in absehbarem Zeitrahmen in objektiver Hinsicht hätte befürchten müssen, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. So gab sie an, ihr sei damals nichts passiert, doch es hätte sein können, dass sie entführt oder mitgenommen und in den vierten Stock eingesperrt worden wäre (A32/1-20, F86). Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Auch wenn bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung neben der objektiven eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5) und beide Merkmale unabdingbar sind (vgl. u.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 37 ff.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 137; anderer Meinung: Hathaway/Hicks, Is there a Subjective Element in the Refugee Convention's Requirement of 'Well-Founded Fear'?, in: Michigan Journal of International Law Vol. 26, Nr. 2 (2005), S. 505 ff.), muss die subjektive Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen.

Vorliegend war nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu erwarten, dass der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ernsthafte Nachteile durch die sri-lankischen Behörden drohten. Trotz Zugriffsmöglichkeiten wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Befragung zu Hause nicht zu näheren Abklärungen in Gewahrsam genommen, was bei einem allfälligen ernsthaften einschlägigen Interesse der sri-lankischen Behörden hätte erwartet werden müssen, und es wurde offenbar kein Gerichtsverfahren angestrengt. Auch in Berücksichtigung des Vorfalls aus dem Jahre 2008, bei dem, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin über Hautverletzungen hinaus sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, sind die hohen Anforderungen an eine Situation, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland begründet hätten, vorliegend nicht erfüllt. Es ist in Berücksichtigung des Gesamtprofils der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie zu dieser Zeit dem Personenkreis angehört hat, der von den sri-lankischen Behörden aus deren Sicht aus staatlichen Sicherheitsgründen mit ernsthaften, menschenrechtlich bedenklichen Massnahmen in aller Regel konsequent überzogen wird. Es waren auch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise keine hinreichenden Gefahrenmomente gegeben, die die Beschwerdeführerin objektiv begründeterweise hätten befürchten lassen müssen, solchen Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu werden. Dem Standpunkt in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der Erfahrungen aus dem Ereignis des Jahres 2008 auch im Zeitraum ihrer Ausreise aus Sri Lanka wiederum mit Folter und sexueller Gewalt rechnen müssen, kann das Gericht in objektiver Betrachtungsweise des Sachvortrages nicht folgen. Die entsprechende Befürchtung erscheint in Beurteilung der vorliegenden konkreten Umstände nicht begründet. Auch ist dabei zumindest zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unter der eigenen Identität kurz vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2017 einen Pass hat ausstellen lassen und über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo, wenn auch mit Hilfe eines Schleppers, offenbar ohne Vorbehalte hat ausreisen können.

5.1.3 Die rechtlichen Folgerungen in der vorinstanzlichen Verfügung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz des erstellten Sachverhaltes, wie er sich bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland darstellt, sind im Resultat nicht zu beanstanden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Sichtweise zu bewirken. Insbesondere können den breiten Ausführungen in der Beschwerde zu den auf verschiedene Quellen gestützten Hinweisen auf praktizierte Folter und sexuelle Übergriffe durch sri-lankische behördliche Sicherheitsorgane vorliegend bezüglich der konkreten Einschätzung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin nicht entscheidrelevantes Gewicht beigemessen werden.

5.1.4 In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen zentralen und für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch fehlte es an der Intensität der Behelligungen sowie letztlich an der massgeblichen Absicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, sie im Zeitraum ihrer Anwesenheit in Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen zu überziehen. Dies hätte bei objektiver Betrachtungsweise auch von der Beschwerdeführerin erkannt werden können, auch wenn sie in subjektiver Hinsicht den sri-lankischen staatstragenden Behörden aus verständlichen Gründen skeptisch gegenübergestanden haben mag.

5.2 Es ist weiter zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründen könnten (vgl. E. 4.4).

5.2.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Neben Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer (E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die möglichen Gründe (nachfolgend Risikofaktoren genannt) für zu befürchtende ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG von Rückkehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen, welche der Rückkehrenden - die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen - zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören (vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten haben.

5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer und Rückkehrerinnen gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. a.a.O. E. 8).

Auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Rechtsprechung anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden.

5.2.3 In der Beschwerde werden mehrere vom Bundesverwaltungsgericht als Risikofaktor identifizierte Merkmale unter dem Titel der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeführt, die die Beschwerdeführerin erfüllen würde (vgl. Beschwerde S. 21). Diese sind jedoch, wie aufgezeigt, nach schweizerischen Recht systematisch nicht nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
EMRK, sondern unter der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu prüfen.

5.2.4 Gemäss der geltenden Rechtsprechung vermag das zwar grundsätzliche Vorliegen eines Risikofaktors wie die Verwandtschaft zu früheren oder aktuellen LTTE-Mitgliedern oder -Sympathisanten nicht per se zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu führen, sondern es hat in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet.

Vorliegend ist in entscheidwesentlicher Hinsicht in Erwägung zu ziehen, dass den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka nicht verborgen bliebe, dass sie sich längere Zeit in der Schweiz und somit in der Nähe ihrer Schwester P. und ihrem Schwager aufgehalten hat. Der Schwager (...). (...) wurde (...) im Wesentlichen vorgeworfen, die LTTE (...) finanziell unterstützt und (...). Es ist damit zu rechnen, dass die Sicherheitsverantwortlichen des sri-lankischen Staates den Schwager der Beschwerdeführerin als Mitglied und Exponenten der LTTE mit dem Profil für erhebliche staatsgefährdende Umtriebe auf dem sicherheitstechnischen Radar erfasst haben und weiterhin entsprechend im Visier haben werden.

Vor diesem Hintergrund ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr verschärft in den Fokus der Sicherheitsorgane geraten dürfte, da diese davon ausgehen dürften, sie sei in der Schweiz über einen längeren Zeitraum in Kontakt mit ihrer Schwester P. und so unweigerlich auch mit ihrem Schwager gestanden. Es besteht damit hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in subjektiver und objektiver Hinsicht begründeterweise Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "background check" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen und massgebende Faktoren einer Gefährdungssteigerung in der Person der Beschwerdeführerin erfüllen würden.Es sind hinreichende Anhaltspunkte gegeben, die die in diesem Bereich in erhöhtem Masse sensibel und vorsichtig gestimmten sri-lankischen Sicherheitsorgane ernsthaft zur Annahme führen könnten, die Beschwerdeführerin sei nunmehr zumindest dem Umfeld von Personen zuzurechnen, die den tamilischen Separatismus wiederaufzuleben bestrebt sein könnten und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden.

5.2.5 Zusammenfassend ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht ein als stark risikobegründenden definierten Faktor in Form einer persönlichen zumindest vermeintlichen, aktuellen Verbindung zu Exponenten der LTTE-Diaspora zugerechnet würde, der sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ins Visier der sri-lankischen Behörden rücken könnte. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin - auch in Berücksichtigung der zwar für die Flüchtlingseigenschaft nicht zureichenden Vorfluchtgründe - in subjektiver Hinsicht und auf der Grundlage objektiver massgeblicher Sachumstände begründeten Anlass zu befürchten, ihr könnten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG widerfahren.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfluchtgründe zuerkannt und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Jedoch sind subjektive Nachfluchtgründe in dem Sinne anzunehmen, als die Beschwerdeführerin begründeterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft und ist als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit es die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz betrifft. Im Weiteren ist sie abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem Durchdringen im Anteil von 2/3 ausgegangen wird.

7.1 Der Beschwerdeführerin wären somit für ihr Unterliegen im Anteil von 1/3 reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
, 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
und 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sie mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.2 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ein notwendiger Gesamtaufwand im Betrage von Fr. 2200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Es ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1467.- zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.

7.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Soweit die Beschwerdeführerin - im Anteil von 1/3 - unterliegt, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse im Betrage von Fr. 733.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Weitern wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das SEM hat die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1467.- auszurichten.

5.
Der Beschwerdeführerin wird ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und diesem ein amtliches Honorar von Fr. 733.- zugesprochen, das durch die Gerichtskasse vergütet wird.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4354/2018
Date : 25. November 2019
Published : 04. Dezember 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  7  54  105  106  110a  112b
AuG: 83  84
BGG: 83
EMRK: 3  6
VGG: 16  31  32  33  37
VGKE: 2  3  5  7  9  13  14
VwVG: 5  48  49  52  63  64
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