Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2261/2013

Urteil vom 25. September 2015

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Franziska Schneider, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Simon Krauter, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2013).

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren 1965, ist deutscher Staatsangehöriger. Am 9. August 2004 nahm er erstmals eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, die bis zum 12. November 2004 dauerte. Vom 9. März 2005 an war er in der Schweiz erneut und ohne Unterbruch erwerbstätig, bis er am 5. April 2007 einen schweren Verkehrsunfall erlitt. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der B._______AG in (...) als Hochbaukranführer beschäftigt. Die B._______AG kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2009, ohne dass A._______ seine dortige Arbeit zwischenzeitlich wieder aufgenommen hatte. Für ihn wurden von August bis November 2004 sowie von März 2005 bis einschliesslich Dezember 2007 AHV/IV-Beiträge entrichtet (vgl. IV-Akten Nr. 5 [Auszug aus dem individuellen Konto]).

B.
Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall wurde A._______ ins Kantonsspital C._______ eingeliefert. Festgestellt wurden eine Bimalleolarfraktur rechts, eine Le-Fort-Fraktur II beidseits, eine Orbitabodenfraktur links, eine Nasenbeinfraktur, Verletzungen an Ellenbogen und Knie links sowie eine Thoraxkontusion. Aufgrund der medizinischen Behandlung bzw. operativen Versorgung seiner Verletzungen blieb A._______ bis zum 18. April 2007 hospitalisiert und wurde anschliessend nach Hause entlassen. Abgesehen von ambulanten Nachuntersuchungen bzw. -behandlungen im Kantonsspital folgten mehrere stationäre Klinikaufenthalte: vom 1. Oktober 2007 bis zum 29. Oktober 2007 im Reha-Zentrum D._______ in (...), vom 29. Oktober 2008 bis zum 14. November 2008 - dies aufgrund eines Sturzes am 22. Juni 2008 auf das linke Knie - in der Reha-Klinik E._______, vom 26. März 2009 bis zum 31. März 2009 im Kantonsspital C._______(Orthopädische Chirurgie), vom 8. März 2010 bis zum 2. April 2010 in der F._______ Klinik in (...) und vom 6. Mai 2010 bis zum 3. Juni 2010 in der Fachklinik G._______ in (...). Hinzu kamen ambulante Behandlungen, zuerst durch den H-Arzt der Berufsgenossenschaften, Dr. H._______ in (...), danach durch den Hausarzt I._______ in (...). Auf dessen Initiative hin (vgl. IV-Akten Nr. 45/137) erfolgten im K._______ Klinikum (...) Abklärungen wegen des Verdachts eines CRPS aufgrund der 2007 erlittenen Sprunggelenkfraktur. Hierzu enthalten die Vorakten Berichte vom 15. September 2009, 23. September 2009, 25. Januar 2010, 31. Mai 2010 und 3. März 2011.

C.
Die Suva, bei der A._______ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, kam für die durch den Verkehrsunfall bedingten Heil- und Pflegekosten auf, wobei die Klinikaufenthalte und Behandlungen in Deutschland teilweise in Absprache mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erfolgten. Die erwähnten Sachleistungen sowie die für A._______ entrichteten Taggelder stellte die Suva aufgrund des Ergebnisses der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung per 30. September 2011 ein (IV-Akten Nr. 50/1 ff.).

D.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: kantonale IV-Stelle), bei der sich A._______ am 29. Juli 2008 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte, verneinte mit Vorbescheid vom 12. Juni 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. In einem weiteren Vorbescheid vom gleichen Tage stellte sie A._______ Rentenleistungen in Aussicht, und zwar für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) und ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 58 %). Für die Zeit danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 32 % kein Rentenanspruch mehr. Mit der Verbesserung seines Gesundheitszustandes wäre es A._______ möglich gewesen, in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2010 sei daher ein Tabellenlohn von Fr. 61'164.48 (LSE Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4) und eine zusätzliche behinderungsbedingte Kürzung um 5 % zugrunde gelegt worden (IV-Akten Nr. 55 und 56).

E.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 sprach die Suva A._______ für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Verkehrsunfall, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, eine Invalidenrente zu, dies auf der Grundlage der von der IV-Stelle berechneten Erwerbsunfähigkeit von zuletzt 32 %. Die vom Versicherten hiergegen gerichtete Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 10. Oktober 2012 ab (vgl. IV-Akten Nr. 70).

F.
Gegen die Vorbescheide der kantonalen IV-Stelle erhob A._______ mit Eingabe vom 16. Juli 2012 mehrere Einwände. Seine entsprechenden Anträge begründete er damit, dass die kantonale IV-Stelle primär auf die Akten der Unfallversicherung und damit auf die unfallkausalen Beschwerden abgestellt habe, nicht aber auf solche, die zwischenzeitlich hinzugekommen sein dürften. Deshalb dränge sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, wobei insbesondere orthopädische, rheumatologische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen durchzuführen seien. Erst nach Einholung eines solchen Gutachtens werde definitiv über die Gewährung beruflicher Massnahmen bzw. über den Rentenanspruch entschieden werden können. Selbst auf der Grundlage der bisherigen Abklärungen bestehe aber ein Invaliditätsgrad, der zu einem Anspruch auf berufliche Massnahmen führe. Die Herabsetzung seiner IV-Rente per 1. Januar 2010 sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dürfe aber eine Dreiviertelsrente nicht unterschreiten, weil ein deutlich höherer behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden müsse. Aus dem gleichen Grund werde er, vorbehältlich der Befunde im einzuholenden polydisziplinären Gutachten, ab dem 1. November 2010 mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente haben (IV-Akten Nr. 62).

G.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 bestätigte die kantonale IV-Stelle den Erhalt der Eingabe vom 16. Juli 2012 und sicherte zu, die erhobenen Einwände zu prüfen.

H.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 verneinte die kantonale IV-Stelle den von A._______ erhobenen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dessen hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gerichtete Beschwerde vom 24. Oktober 2012 führte zur Aufhebung der Verfügung, weil aufgrund der Rückverlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland die IVSTA für den Verfügungserlass zuständig gewesen wäre (vgl. Urteil vom 19. September 2012 [IV-Akten Nr. 81]).

I.
Am 5. März 2013 erliess die IVSTA drei Verfügungen, mit denen A._______ für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eine ganze ordentliche Invalidenrente (Fr. 301.- pro Monat), für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 ein halbe Rente (Fr. 156.- pro Monat) und für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Mai 2009 eine ordentliche Kinderrente für die Tochter (...), geboren 1991, zugesprochen wurde. Der beigefügte Verfügungsteil 2 enthält die Begründung der Verfügungen (IV-Akten Nr. 85).

I.a Die von A._______ gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände wies die Vorinstanz zurück. Es obliege der rechtsanwendenden Behörde zu entscheiden, mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt geklärt wird, ob ein Arztbericht - der in diesem Fall umfassenden Beweiswert haben muss - genügt oder ob ein subsidiäres Gutachten einzuholen ist. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hänge von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab. Ein Abzug vom statistischen Lohn erfolge daher nicht automatisch; vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Dass ein grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähiger Versicherter krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertige keinen Abzug vom Tabellenlohn.

I.b Den Abklärungen zufolge sei es A._______ aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich, in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer zu arbeiten. Vom 1. April 2008 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) bis 23. September 2009 sei von einer durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, obwohl sich der Gesundheitszustand währenddessen kurzzeitig verbessert und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden habe. Aus der Erwerbseinbusse (= Valideneinkommen pro Jahr) von Fr. 66'898.00 ergebe sich für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 %. Ab dem 24. September 2009 habe sich der Gesundheitszustand dauerhaft verbessert, und es wäre A._______ möglich gewesen, in einer angepassten Tätigkeit mit einem 50 %-Pensum zu arbeiten. Hieraus errechne sich, bei einem zugrunde gelegten Tabellenlohn von Fr. 61'164.48 (LSE Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4) - bzw. 30'582.24 entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 50 % - und einer zusätzlichen behinderungsbedingten Kürzung um 5 % ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 29'053.19 und damit, bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 39'796.28, ein Invaliditätsgrad von 58 %. Per 1. Januar 2010, drei Monate nach der insoweit festgestellten Verbesserung des gesundheitlichen Zustands, sei daher nur noch eine halbe Rente zuzusprechen. Ab 1. August 2010 wäre es A._______ möglich gewesen, in einem 80 %-Pensum in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Entsprechend den vorherigen Berechnungsmodalitäten ergebe sich hieraus, bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'485.00 und einer Erwerbseinbusse von Fr. 22'364.41, ein Invaliditätsgrad von 32 %. Da dieser unter 40 % liege, bestehe ab 1. November 2010 (3 Monate nach erneuter Verbesserung) kein Rentenanspruch mehr.

J.
Mit dem Antrag, die Verfügungen vom 5. März 2013 seien aufzuheben, erhob A._______ am 22. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Weiterhin beantragt er, ihm "sei für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eine ganze IV-Rente, ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 mindestens eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. November 2010 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, wobei die konkrete Rentenhöhe in jedem Fall zu überprüfen sei. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen bzw. es sei insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen bzw. es sei die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."

J.a Zur Begründung seiner Begehren führt der Beschwerdeführer aus, neben somatischen Beschwerden und einem CRPS leide er unter psychischen Beschwerden. Aus den Überweisungen seines Hausarztes sei zu schliessen, dass bereits vor Erlass der Verfügungen "seit längerem eine erhebliche psychische Beschwerdesymptomatik" bestanden habe, welche Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit haben dürfte. Entsprechende Abklärungen habe die Vorinstanz indes nicht durchgeführt, sondern primär auf die Akten der Unfallversicherung abgestellt. Auch sei das diagnostizierte CRPS nicht berücksichtigt worden. Zusätzliche, umfassende medizinische Abklärungen seien daher unabdingbar. Sollte der medizinische Sachverhalt dennoch als ausreichend abgeklärt beurteilt werden, so müsse jedenfalls die vorgenommene Rentenberechnung in Frage gestellt werden. Das ermittelte Valideneinkommen werde zwar grundsätzlich akzeptiert, allerdings müsse das Invalideneinkommen anders bemessen werden. Er, der Beschwerdeführer, sei nicht zuletzt aus finanziellen Gründen wieder nach Deutschland zurückgekehrt und könne das von der Vorinstanz angenommene Invalideneinkommen dort gar nicht erzielen. Ihm sei auch ein deutlich höherer Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, da er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne. Im Ergebnis müsse dies zu einer - seinen Anträgen entsprechenden - Abänderung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2010 führen.

J.b Vor dem definitiven Erlass der Rentenverfügung sei allerdings noch der Anspruch auf berufliche Massnahmen, beispielsweise auf eine Umschulung zu prüfen. Die kantonale IV-Stelle habe deren Ablehnung zwar mit Vorbescheid vom 12. Juni 2012 in Aussicht gestellt; jedoch habe die Vorinstanz über derartige Massnahmen, die auch in Deutschland durchgeführt werden könnten, bisher nicht entschieden.

J.c Schliesslich erscheine die Höhe der befristet zugesprochenen Rente als sehr tief. Daher sei im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Rahmen der Rentenberechnung auch die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten erfasst bzw. berücksichtigt wurden.

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Rentenhöhe ergebe sich aus seinem individuellen Beitragskonto und der beiliegenden Rentenberechnung vom 5. März 2013. Hierzu sei anzumerken, dass gemäss Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) die schweizerischen IV-Renten autonom, d.h. ohne ausländische Versicherungszeiten berechnet würden. Was berufliche Massnahmen angehe, so werde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen derzeit abgeklärt.

L.
Mit Replik vom 12. August 2013 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und wiederholt das in seiner Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsführung und Verbeiständung. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 gutgeheissen.

M.
Die Vorinstanz hat auf die ihr eingeräumte Möglichkeit einer Duplik verzichtet. Der Schriftenwechsel wurde daraufhin am 11. Dezember 2013 geschlossen.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Als Adressat der hier umstrittenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung legitimiert (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG [SR 830.1]). Seine Rechtsmittel-eingabe erfolgte rechtzeitig und formgerecht (vgl. Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 38
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

2.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).

3.
Mit den drei Verfügungen vom 5. März 2013 (vgl. Sachverhalt I) wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend eine abgestufte Rente sowie eine Kinderrente zugesprochen. Sie betreffen zum einen den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2009, in den auch die Ausrichtung der Kinderrente fällt, zum anderen den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2010. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind getrennte Verfügungen jedoch nicht zulässig, wenn für zurückliegende Perioden, die ein einheitliches Rechtsverhältnis betreffen, ein abgestufter Rentenentscheid getroffen wird (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E. 2b). Die Verfügungen vom 5. März 2013 sind deshalb als Teil ein und derselben Rentenverfügung zu betrachten; die Verfügung betreffend Kinderrente ist hiervon nicht ausgenommen, da ein zwingender Zusammenhang zum ersten Teil der gestaffelten Rente besteht. Nachfolgend ist daher nur von einem einzigen Anfechtungsobjekt die Rede.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

4.2 Abzustellen ist auf den Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses darstellt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung am 5. März 2013 ergangen, somit nach Inkrafttreten des ersten Teils der 6. IV-Revision auf den 1. Januar 2012 (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Da es jedoch um die Beurteilung einer abgestuften Dauerleistung mit Rentenbeginn ab 1. April 2008 geht, ist für den daran anschliessenden Zeitraum, soweit einschlägig, auf die Normen der 5. IV-Revision abzustellen; diese traten am 1. Januar 2008 in Kraft und waren bis zum 31. Dezember 2011 gültig (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]. Für allfällige Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2012 gelten die mit der IV-Revision 6a in Kraft getretenen Bestimmungen.

5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, vgl. E. 6.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität - so Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG - während mindestens drei (vollen) Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers zweifelsohne erfüllt (vgl. Sachverhalt A).

6.

6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Nicht gleichbedeutend ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird allerdings auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabebereich als zumutbar erachtet (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

6.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG. Anspruch auf eine Rente haben jene Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG).

6.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG). Eine Ausnahme gilt für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben (vgl. Urteil B 3253/2012 E. 4.2.2; BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.).

7.

7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. im Falle einer Beschwerde das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe dieser Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand und den daraus resultierenden Umfang sowie die Art der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Auskünfte dienen zudem als Grundlage für die Beurteilung der (noch) zumutbaren Arbeitsleistungen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3 je m.H.). Geht es bei derartigen Beurteilungen um die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit, so wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vorausgesetzt.

7.2 Invalidisierenden Charakter haben psychische und psychosomatische Leiden allerdings nur dann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheinen. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2004 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG zu bewirken vermögen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Gemäss diesem Urteil und nachfolgenden Entscheiden galt aber grundsätzlich die (widerlegbare) Vermutung, dass somatoforme und vergleichbare psychosomatische Leiden mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien. Diese, die grundsätzliche Vermutung betreffende Praxis hat das Bundesgericht mit dem (zur Publikation vorgesehenen) Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 aufgegeben. Es hat allerdings betont, dass nach wie vor eine invalidisierende Erwerbsunfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheint; hierfür trage die versicherte Person wie bisher die Beweislast (vgl. zitiertes Urteil 9C_492/2014 E. 3.7).

8.
Mit seiner Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer in erster Linie die fehlenden eigenen Abklärungen der Vorinstanz in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz habe primär auf die Akten der Unfallversicherung abgestellt und damit unfallfremde Beschwerden ausser Acht gelassen, weshalb zusätzliche medizinische Abklärungen durchgeführt bzw. ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden müsse. Erforderlich sei dies auch deshalb, weil man bei ihm ein CRPS diagnostiziert habe und psychische Beschwerden hinzugekommen seien. Aus den Überweisungen seines Hausarztes sei zu schliessen, dass bereits vor Erlass der Verfügungen "seit längerem eine erhebliche psychische Beschwerdesymptomatik" bestanden habe und dass diese Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit haben dürfte.

8.1 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Invalidenversicherung nicht an eine von der Unfallversicherung durchgeführte Invaliditätsschätzung gebunden ist und auch unfallfremde Beeinträchtigungen zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil des BGer 8C_371/2013 vom 28. November 2013 E. 4.4). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Invalidenversicherung die von der Unfallversicherung eingeholten ärztlichen Berichte und Gutachten als Grundlage für die Beurteilung der eigenen Leistungen verwenden darf (vgl. Urteil des BGer 8C_360/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.1). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bedeutet dies implizit, dass sie nicht zwingend noch zusätzliche eigene Abklärungen treffen muss. Hiervon kann sie folglich dann absehen, wenn die bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen den oben (E. 7) beschriebenen Beweisanforderungen entsprechen und damit (auch) im Verfahren der Invalidenversicherung eine abschliessende Beurteilung der streitigen Belange erlauben.

8.2 Demzufolge stellt sich für das vorliegende Verfahren die Frage, ob die im Verfahren des Unfallversicherers eingeholten Arztberichte hinreichenden Beweiswert haben und vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung zutreffend gewürdigt wurden.

9.
Die Vorinstanz bzw. die kantonale IV-Stelle hat ihrer Prüfung explizit die (zuhanden der Suva erstellten) Berichte bzw. Diagnosen folgender Fachkliniken zugrunde gelegt (vgl. Zusammenfassung im Case Report vom 5. Oktober 2012 [IV-Akten Nr. 69/1]):

Arztbericht K._______ Klinikum (...) vom 20.07.2010

- Schweres Complex-Regional-Pain-Syndrom Typ I nach Sprunggelenksfraktur rechts

Arztbericht K._______ Klinikum (...) vom 31.05.2010

- Neuropathisches Schmerzsyndrom nach Operation des medialen Malleolus mit Nervus saphenus-Läsion bei Sprunggelenksfraktur rechts

Abschlussbericht Fachklinik G._______ vom 14.06.2010

- Therapieres. Neuropath. Schmerzsyndrom nach

- 05.04.2007 Bimalleoläre Sprunggelenksfraktur re. + N. Saphenus-Läsion

Anhaltend schmerzhafte Funktionseinschränkung, Hyperalgesie

DD:CRPS I

- Gesichtsschädelfraktur Le Fort II mit Orbitabodenfraktur

Austrittsbericht F._______ Klinik vom 03.05.2010

- Therapieresist. neuropath. Schmerzsyndrom nach Operation des medialen Malleolus bei Zust. nach distaler N. saphenus-Läsion nach Bimalleolärfraktur re. am 11.04.2007 mit Osteosynthese am lat. und medialen Malleolus re. 2007 und Nervenrevision mit Neurolyse des N. saphenus, diagn. Arthroskopie und Osteosynthesematerialentfernung 2009

- Angst und depressive Störung, gemischt

- Chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

10.
Der von der kantonalen IV-Stelle mit einer Stellungnahme beauftragte RAD hat diesem Auftrag am 20. Oktober 2011 entsprochen; der entsprechende RAD-Bericht von Dr. L._______ befindet sich allerdings nicht bei den Akten, sondern wird lediglich wie folgt im Case-Report der IV-Stelle (IV-Akten Nr. 69/9 f.) wiedergegeben:

Diagnosen:

- Therapieres. neuropath. Schmerzsyndrom nach

- 05.04.2007 Bimalleoläre Sprunggelenksfraktur re. + N. Saphenus-Läsion

Anhaltend schmerzhafte Funktionseinschränkung, Hyperalgesie

DD:CRPS I

- Gesichtsschädelfraktur Le Fort II mit Orbitabodenfraktur

- St. n. Angst und depressiver Störung, gemischt

- Chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Bericht Kreisärztliche Untersuchung SUVA vom 9.09.2011 (sc Vers-Akte 26.09.2011):

100 % AF für leichte körperliche Tätigkeiten, ganztags, überwiegend bzw. ausschliesslich sitzend möglich. Arbeiten im Stehen und im Gehen sind max. 10 Minuten zumutbar, die maximale Gehstrecke beträgt 500 m, keine Tätigkeiten im Knien, Hocken, Bücken sowie auf Leitern und Gerüsten.

Angestammte Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar.

Erwägung:

Führend sind die Folgen einer rechtsseitigen oberen Sprunggelenksverletzung nach PW-Unfall vom 4.07.2007 mit mässiggradiger Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk und neuropathischem Schmerzsyndrom (gebessert im Langzeitverlauf).

Ein GS ist ausgewiesen. Der GZ ist jetzt laut kreisärztlicher US als stabil zu bezeichnen, mit einer Besserung ist nicht mehr zu rechnen, nachdem es zuletzt nochmal aufgrund therapeutischer Intervention zu einer Schmerzreduktion um 20 - 30 % nach Angaben der VP (Kreisärztliche US) gekommen sei.

Funktionell habe sich der Zustand im Vergleich zur kreisärztlichen US im November 2009 nicht geändert.

Der Integritätsschaden lt. Suva liege bei 15%.

Die angestammte Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar.

Konklusion:

1) Die AUF-Zeiten gelten ab dem 5.04.2007.

2) Angestammt besteht dauerhaft eine 100%-ige AUF ab Unfallzeitpunkt.

3) In leidensadaptierter Tätigkeit besteht ab 09/2011 eine 100%-ige AF (Tätigkeitsprofil s.o.).

4) Der Verlauf der AF in adaptierter Tätigkeit wird retrospektiv bis 09/2011 wie folgt eingestuft und begründet:

0% vom 04.07.2007 - 14.11.2008 (Erstoperation, Erst-Reha in D._______, (...), danach zumindest von 12/2007 bis 03/2008 weiter Entlastung mittels Gehstöcken, zweite Reha in E._______, (...), am 22.06.2008 zusätzlich Kniegelenkstrauma links mit Ergussbildung)

100% vom 15.11.2008 (Zeit nach Reha Austritt und vor Metallentfernung im Sprunggelenk, Gehstrecke ohne Entlastung 200m)

0% vom 25.03.2009 - 23.09.2009 (Operation mit Metallentfernung am re Sprunggelenk, postoperativer Verlauf kompliziert durch Ausbildung eines leichten CRPS=komplexes regionales Schmerzsyndrom, Entlastung durch Gehstöcke, 23.09.2009 Klinik (...): gebesserte Symptomatik, CRPS in Rückbildung)

50% vom 24.09.2009 - 19.07.2010 (23.09.2009 Klinik Hof: gebesserte Symptomatik, CRPS in Rückbildung, 03.05.2010 F._______ Klinik (...). Neuropathisches Schmerzsyndrom nach Schädigung distaler Nervenanteile, ein Vollbild eines CRPS lässt sich nicht diagnostizieren)

80% von 08/2010 - 08/2011 (erklärt sich bei funktionell vergleichbarem Befund in den kreisärztlichen Untersuchungen 11/2009 u. 09/2011, wobei im angegebenen Zeitraum eine erhöhte Pausenfrequenz aufgrund erhöhter Schmerzsymptomatik zu berücksichtigen ist, sowie dem Arztbericht der Klinik (...) vom 20.07.2010, wo eine Verbesserung der Symptomatik angegeben wird).

11.
Die Stellungnahme des RAD stützt sich auf die Inhalte und Diagnosen der von der Unfallversicherung eingeholten Arztberichte, zusammengefasst im kreisärztlichen Abschlussbericht von Prof. Dr. M._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10. September 2011, und nimmt auf deren Grundlage eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Festzustellen ist, dass der RAD in der Zusammenfassung der Diagnosen ein CRPS I (Typ I = Trauma ohne Nervenverletzung), einen "Status nach Angst und depressiver Störung, gemischt" und eine "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren" nennt. Damit finden sowohl das CRPS als auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers Erwähnung. In seinen Erwägungen - d.h. bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - geht der RAD auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers jedoch gar nicht mehr ein, sondern legt das alleinige Schwergewicht auf die gesundheitliche Einschränkung durch die unfallbedingte rechtsseitige obere Sprunggelenksverletzung und ihre Folgen.

11.1 Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die ärztlichen Unterlagen der SUVA und die darauf basierende Beurteilung des RAD als ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Berechnung der IV-Renten des Beschwerdeführers betrachten durfte. Der Beschwerdeführer hat bereits aufgrund der Vorbescheide der kantonalen IV-Stelle die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verlangt, dies - wie im vorliegenden Verfahren auch - mit der Behauptung, dass zusätzlich zu den unfallbedingten weitere invalidisierende Beschwerden hinzugekommen seien (vgl. Sachverhalt F). Diese weiteren Beschwerden hat er, obwohl insoweit beweisbelastet, mit den gegen die Vorbescheide erhobenen Einwänden nicht näher konkretisiert. Auf sie bzw. auf das Gesuch um polydisziplinäre Begutachtung ist die Vorinstanz in der Begründung ihrer Rentenverfügungen auch nicht eingegangen. Dennoch wäre sie der Vollständigkeit halber verpflichtet gewesen, zusätzliche eigene Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchzuführen.

11.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass bereits vor Verfügungserlass psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aktenkundig waren. Entsprechende Hinweise ergeben sich beispielsweise aus folgenden Unterlagen:

- Austrittsbericht der F._______ Klinik vom 3. Mai 2010. Als Diagnose psychologischer Einzelgespräche hält er fest: Angst und depressive Störung, gemischt; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV-Akten Nr. 45/69).

- Ärztlicher Zwischenbericht von I._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27. Dezember 2010. Er enthält den Vermerk: Psychotherapie eingeleitet (IV-Akten Nr. 50/57).

- E-Mail von N._______, Suva (...), vom 4. Januar 2011 an den Beschwerdeführer mit dem Inhalt: Gemäss Herrn I._______ befinden Sie sich zusätzlich in einer Psychotherapie. Bitte geben Sie uns noch Name und Adresse des behandelnden Psychotherapeuten bekannt (IV-Akten Nr. 50/49).

- E-Mail des Beschwerdeführers an N._______ vom 19. Januar 2011 mit dem Inhalt: Ich befinde mich aktuell (noch) nicht in psychotherapeutischer Behandlung, habe jedoch seitens Herrn I._______ die Empfehlung hierzu bekommen. [...] Ich habe von Dr. O._______ eine Adresse in meiner unmittelbaren Umgebung (...) bekommen [...] (IV-Akten Nr. 50/47).

- E-Mail von N._______ vom 16. Februar 2011 an den Beschwerdeführer mit dem Inhalt: Zudem wollen Sie uns bitte noch Name und Adresse des von Ihnen erwähnten Psychotherapeuten in (...) mitteilen. Für die Dauer der Behandlungsmassnahmen der organischen Unfallfolgen sind wir gerne bereit, einstweilen flankierend für eine Psychotherapie aufzukommen (IV-Akten Nr. 50/43).

- Brief von P._______, Berater der (...) GmbH, vom 11. März 2011 mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Frage: Haben Sie bei Herrn Dr. R._______, Psychiater und Psychotherapeuth, [...], schon einen Untersuchungstermin vereinbart? (IV-Akten Nr. 50/36).

- Ärztlicher Zwischenbericht von I._______ vom 29. Juni 2011. Er enthält den Therapievorschlag: Psychotherapie wegen reaktiver Depression sinnvoll (IV-Akten Nr. 50/29).

11.3 Hinzuzufügen ist, dass sich der kreisärztliche Abschlussbericht vom 10. September 2011 (E. 10) zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers nicht äussert. Sein Verfasser, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wäre hierfür aber auch nicht zuständig gewesen. Dennoch hat der RAD - soweit aus dem Case-Report ersichtlich - seiner Stellungnahme lediglich die Diagnose und Beurteilung des genannten Abschlussberichts zugrunde gelegt. Damit blieb trotz der vorhandenen Anhaltspunkte ungeklärt, ob zum unfallbedingten Gesundheitsschaden eine weitere invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung hinzugetreten ist.

12.
Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach muss das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen, soweit die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Tatsachen nicht vollständig sind oder soweit es darauf nicht abstellen will (vgl. Andreas Traub in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, N 5.144). Gelangt das Gericht aufgrund des bereits vorinstanzlich oder des nachträglich selbst festgestellten Sachverhalts - bei pflichtgemässer Beweiswürdigung - zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Traub, a.a.O. N 5.148). Kommt die Beschwerdeinstanz dagegen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse insgesamt oder in wesentlichen Teilen noch gutachtlich geklärt werden, so holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein; geht es darum, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen, so kann sie die Sache auch an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 m.H.).

Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass für die Leistungseinschätzung nicht allein auf die Akten der Unfallversicherung und die sich darauf stützende Stellungnahme des RAD abgestellt werden kann. Es fehlt sowohl an einer multidisziplinären Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wie auch an einer alle Leiden berücksichtigenden schlüssigen Beurteilung des Grads der Arbeitsunfähigkeit. Daher ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, in welchem Umfang - und jeweils ab wann - der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
. ATSG und Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie unter Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung zu veranlassen, die auch die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen soll. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). In diesem Rahmen wird gegebenenfalls auch der offenbar bisher nicht geklärte Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen sein (vgl. Sachverhalt K).

13.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
i.V.m. Art. 69 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt dabei praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1). Im vorliegenden Verfahren gilt folglich die Vorinstanz als unterliegende Partei. Gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG trägt sie jedoch keine Kosten.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die zu Lasten der Verwaltung geht (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist entsprechend der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote vom 12. Dezember 2013 auf Fr. 2'799.70 festzusetzen (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
- 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE), wobei die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil BVGer C-6071/2012 vom 7. November 2014 E. 7.2.3 m.H.). Das Gesuch um Verbeiständung ist damit gegenstandslos geworden (vgl. Marcel Maillard in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 65 N 46 m.H.).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. März 2013 aufgehoben und die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'799.70 (inklusive Auslagen) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2261/2013
Datum : 25. September 2015
Publiziert : 08. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Anspruch auf Invalidenrente; drei Verfügungen IVSTA, alle vom 5. März 2013


Gesetzesregister
ATSG: 6 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
29 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
38 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
FZA: 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
IVG: 1 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
36 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
125-V-351 • 125-V-413 • 130-V-1 • 130-V-253 • 130-V-352 • 131-V-164 • 132-V-215 • 134-V-231 • 137-V-210 • 139-V-99 • 140-V-193
Weitere Urteile ab 2000
8C_360/2011 • 8C_371/2013 • 9C_492/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sachverhalt • iv-stelle • rad • bundesverwaltungsgericht • arztbericht • diagnose • gesundheitszustand • frage • deutschland • bundesgericht • monat • psychotherapie • invalidenrente • halbe rente • viertelsrente • kinderrente • invalideneinkommen • verkehrsunfall • medizinische abklärung
... Alle anzeigen
BVGer
B-3253/2012 • C-2261/2013 • C-269/2014 • C-6071/2012
AS
AS 2011/5679 • AS 2011/5659 • AS 2007/5129