Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1505/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. September 2008
Besetzung
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 - 3. Quartal 2003); Ort der Dienstleistung.
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Nachfolgenden auch Steuerpflichtige genannt) ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im Januar 2004 führte die ESTV eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die Perioden 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2003 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2003) mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 30. Januar 2004 eine Steuernachforderung im Betrag von insgesamt (gerundet) Fr. 46'215.--, zuzüglich Verzugszins. Die Forderung resultierte aus dem Vorhalt, die Steuerpflichtige habe zu Unrecht die Umsätze aus der Führung des Sekretariats des Schiedsgerichts A._______ im Umfang von Fr. 560'578.-- sowie diejenigen betreffend das "C._______" im Umfang von Fr. 93'739.-- als von der Steuer befreite Dienstleistungsexporte statt als steuerbare Dienstleistungen deklariert. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, sie sei nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit zum Ergebnis gelangt, dass die Leistungen für das "Schiedsgericht A._______" steuerbar seien. Hingegen stornierte sie die Steuernachforderung der EA Nr. ... bezüglich zweier Rechnungen des Jahres 2002 an das "B._______" im Umfang von Fr. 3'757.-- mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... vom 15. Juli 2004 im Betrag von Fr. 266.--.
B.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2005 bestätigte die ESTV ihre Steuerforderung in Höhe von Fr. 45'949.--, zuzüglich Verzugszins. Am 30. Juni 2005 erhob die Steuerpflichtige Einsprache und beantragte die teilweise Aufhebung des Entscheids und die Feststellung, dass die in der EA Nr. ... erwähnten Tätigkeiten im Umfang von Fr. 560'578.--, die sich auf das B._______ beziehen, sowie im Umfang von Fr. 27'809.30, die sich auf die D._______ Limited und E._______ Limited beziehen, von der Mehrwertsteuer befreit seien. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Leistungen an das B._______ seien, soweit sie vor dem 5. September 2001 erbracht worden sind, als Leistungen ins Ausland zu qualifizieren. Betreffend die unter dem Titel "C._______" erbrachten Dienstleistungen führte sie aus, dass es sich um Tätigkeiten handle, welche an vier auf den ...-Inseln ansässige Gesellschaften erbracht worden seien. Bei zwei Gesellschaften liege der Nachweis inzwischen vor, dass diese von Personen mit Domizil im Ausland beherrscht werden.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2005 stellte die ESTV fest, dass der Entscheid vom 31. Mai 2005 im Betrag von Fr. 4'656.75 Mehrwertsteuern, zuzüglich Verzugszins, in Rechtskraft erwachsen ist, und wies die Einsprache ab. Zudem hielt sie fest, dass die Steuerpflichtige für das 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2003 zu Recht Fr. 45'949.-- Mehrwertsteuern bezahlt hat. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, das B._______ habe seit Beginn seiner Tätigkeit Sitz in der Schweiz gehabt. Der Ort der Leistungen liege daher in der Schweiz. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das C._______ erwog die Verwaltung, aus den Rechnungen sei nicht ersichtlich, um welche Art von Leistungen es sich handle. Zudem befinde sich der Leistungsempfänger gemäss Adressierung in der Schweiz.
D.
Am 6. Oktober 2005 reicht X._______ (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und beantragt, den Einspracheentscheid teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die in der EA Nr. 149'648 erwähnten Tätigkeiten im Umfang von Fr. 560'578.--, die sich auf das B._______ beziehen, sowie im Umfang von Fr. 27'809.30, die sich auf die D._______ Limited und E._______ Limited beziehen, von der Mehrwertsteuer befreit seien. Ihre Begründung ist mit derjenigen in der Einsprache weitgehend identisch.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2005 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 8. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Begründung des Einspracheentscheids beziehe sich offensichtlich irrtümlicherweise auf das Schiedsgericht A._______, obwohl die in Frage stehenden, von ihr erbrachten Leistungen das B._______ betreffen würden. Das A._______ sei nicht mit dem B._______ identisch. Es handle sich denn auch um einen völlig anderen Sachverhalt. Der Rechtsgrund für die Erhebung der Mehrwertsteuer lasse sich aus dem Einspracheentscheid demzufolge nicht entnehmen, weshalb dieser aufzuheben und allenfalls neu zu begründen sei.
Die ESTV erklärte in E. 3.1 des angefochtenen Einspracheentscheids, die Steuerpflichtige habe im Jahr 2001 Leistungen für das A._______ im Betrag von Fr. 152'068.10 und an das B._______ in Höhe von Fr. 404'752.90, total somit Fr. 556'821.--, erbracht. In den Beilagen zur EA Nr. ... wurde diesbezüglich keine Unterscheidung getroffen. Es wird lediglich ausgeführt, die Führung des Sekretariats des Schiedsgerichts A._______ sei zu Unrecht als von der Steuer befreite Dienstleistungsexporte deklariert worden. Auf den ersten Blick mögen die Angaben der ESTV ungenau bzw. widersprüchlich erscheinen. Es ist indes anzufügen, dass auch die Beschwerdeführerin Rechnungen für Leistungen an das B._______ an die Adresse des A._______ gestellt hat (Vernehmlassungsbeilage Nr. 3). Wie dem auch sei, die Verwaltung geht im Einspracheentscheid - wie erwähnt - klarerweise davon aus, dass ein Grossteil der von der Nachforderung betroffenen Dienstleistungen an das B._______ erbracht worden ist (vgl. auch die Ausführungen auf S. 2 und 3 der Vernehmlassung). Erwägung 5 setzt sich jedenfalls mit den damit verbundenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auseinander und zeigt auf, weshalb es sich nach Ansicht der ESTV um steuerbare Inlandleistungen handelt. Dabei unterscheidet sie insbesondere auch zwischen dem B._______ und dem A._______. Die Frage nach der Steuerbarkeit der Leistungen, welche die Beschwerdeführerin letzterem erbrachte, wird ausschliesslich in der Erwägung 4 behandelt. Soweit also die Steuernachforderung der EA Nr. ... Leistungen der Beschwerdeführerin an das B._______ umfasst, ist der Rechtsgrund für die Erhebung der Mehrwertsteuer durch die ESTV hinreichend dargelegt. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.
Sollten mit der EA Nr. ... - wie im Einspracheentscheid ausgeführt - tatsächlich auch Steuern nachbelastet worden sein, welche im Zusammenhang mit Leistungen an das A._______ stehen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift in keiner Weise mit der entsprechenden Nachforderung auseinandersetzt bzw. darlegt, weshalb diese zu Unrecht erfolgt sein soll. Sollte sich die Beschwerde auch gegen diese Nachbelastung richten, wäre mangels einer rechtsgenüglichen Begründung auf die Beschwerde jedenfalls nicht einzutreten. Eine Überprüfung der mehrwertsteuerlichen Behandlung dieser Tätigkeiten kann somit unterbleiben. Zu beurteilen bleiben demzufolge einzig die Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem B._______ (E. 4) sowie diejenigen, welche sie unter dem Titel "C._______" erbracht hat (E. 5).
3.
3.1
3.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: |
3.1.2 Gemäss Art. 14

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |
3.1.3 Art. 14 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |
3.1.4
3.1.4.1 Macht ein Steuerpflichtiger geltend, der Ort der Dienstleistung befinde sich gemäss Art. 14 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
3.1.4.2 Die ESTV hat entsprechende Weisungen erlassen und die Anforderungen an den Nachweis betreffend Art. 20 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
3.2
3.2.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Art. 45a MWSTGV hält allgemein fest, dass allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Betreffend die Rechnungsstellung bestimmt Art. 15a MWSTGV, dass die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente nach Art. 37 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.105 |
3.2.2 Art. 15a und 45a MWSTGV betreffen allerdings einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige Vorschriften werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich vom neuen Verordnungsrecht unberührt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6). Die Rechnung hat ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung deshalb auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV nicht eingebüsst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3).
3.2.3 Das Bundesgericht befasste sich in BGE 133 II 153, d.h. nach Inkrafttreten von Art. 45a MWSTGV, mit dem Nachweis des Dienstleistungsexports. Es hielt dabei fest, Art. 45a MWSTGV ändere nichts daran, dass für den Nachweis der Steuerbefreiung die Natur der Dienstleistung klar nachgewiesen sein müsse und der Steuerpflichtige die Beweislast für die Steuerbefreiung trage (BGE 133 II 153 E. 7.2 und 7.4). Die Ausführungen in der Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006, wonach inskünftig die Steuerbefreiung auch bei unpräziser Bezeichnung der Leistung in der Rechnung möglich sei, wenn aufgrund der gesamten Umstände "glaubhaft" gemacht werden könne, dass es sich bei der ins Ausland fakturierten Leistung um eine Dienstleistung nach Art. 14 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
3.3 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung werden aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nach ständiger Rechtsprechung nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a, mit Hinweisen; ausführlich: RIEDO, a.a.O, S. 112 Fn. 125; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Dies gilt insbesondere auch für die Bestimmung des Leistungsempfängers (Urteil des Bundesgerichts 2A.202/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2, 4.2;Entscheid der SRK vom 20. März 2006 [CRC 2005-021] E. 3b, 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1444/2006 vom 22. Juli 2008). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen sowie anderseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 4.2, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.7, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4, A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.2).
4.
Im vorliegenden Fall sind zunächst die Leistungen der Beschwerdeführerin für das B._______ zu beurteilen.
4.1 Das B._______ entstand fliessend aus dem A._______ heraus. Das A._______ war als Schiedsgericht im eigentlichen Sinn mit Sitz in der Schweiz tätig; es entschied rechtskräftig und anstelle der staatlichen Gerichtsbarkeit über Ansprüche bezüglich der bei Schweizer Banken hinterlegten nachrichtenlosen Vermögenswerten aus dem Zweiten Weltkrieg. Diese Tätigkeit wurde deshalb von der ESTV als Funktion der Schiedsgerichtsbarkeit und demnach als hoheitlich qualifiziert (Art. 23 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet. |
4.2 Die Parteien gehen einig darin, dass das B._______ nicht als Schiedsgericht und damit nicht hoheitlich tätig gewesen ist. Unbestritten ist des Weitern, dass es sich bei den Leistungen der Beschwerdeführerin für das B._______ grundsätzlich um Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |
4.3 Den Akten kann entnommen werden, dass das B._______ am 5. September 2001 als Verein mit Sitz in ... im Schweizerischen Handelsregister eingetragen worden ist (Statutendatum: 23. Mai 2001). Das B._______ begann mit seinen Vorbereitungsarbeiten jedoch - wie die Beschwerdeführerin selber ausführt - bereits im Frühjahr 2000 und wurde vor der Gründung des Vereins tätig. Entgegen ihrem Einwand ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht die Rechtsform bzw. der Umstand, dass das B._______ zunächst keine Rechtspersönlichkeit im zivilrechtlichen Sinne hatte, vorliegend nicht entscheidend. Mit diesem Argument verkennt sie, dass ein mehrwertsteuerlicher Leistungsempfänger keiner "Rechtspersönlichkeit" bedarf. Entscheidend ist mehrwertsteuerrechtlich einzig, dass ein Austauschverhältnis zwischen zwei wirtschaftlich selbstständigen Einheiten vorliegt, die je gegen aussen im eigenen Namen auftreten. In diesem Zusammenhang ist sie darauf hinzuweisen, dass vergleichsweise selbst Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit steuerpflichtige Leistungserbringer darstellen können (Art. 21 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
|
1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
Entscheiden festgehalten, dass Leistungen an die beiden Sonderbevollmächtigten Auslandumsätze darstellen. Die Beschwerdeführerin erbrachte ihre Leistungen - wie gesehen - nicht den Sonderbevollmächtigten, sondern einzig dem B._______.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ort der von der Beschwerdeführerin an das B._______ erbrachten Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |
5.
Im Streit liegt schliesslich die mehrwertsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen im Umfang von Fr. 27'809.30, welche die Beschwerdeführerin in der hier massgeblichen Zeit unter dem Titel "C._______" erbracht hat. Diese Tätigkeiten stehen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, welche sie am 15. Oktober 2002 mit der D._______ Limited, der F._______ Limited, der E._______ Limited sowie mit der G._______ Limited abgeschlossen hat. Nach Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um vier auf den ...-Inseln ansässige Kunstverwaltungsgesellschaften, für welche sie die Infrastruktur stelle und administrative Unterstützung leiste. Dies beinhalte auch die Anstellung von Personal. Inzwischen könne für die Gesellschaften D._______ Limited und E._______ Limited der Nachweis erbracht werden, dass diese von Personen mit Domizil im Ausland beherrscht würden. Auf dem entsprechenden, anteilmässigen Umsatz sei daher keine Mehrwertsteuer geschuldet.
5.1 Der erwähnten Vereinbarung ist unter "II. Services provided by ... (Abkürzung der Beschwerdeführerin)" zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das "C._______" errichtet und in dieser Funktion den vier Gesellschaften u. a. folgende Leistungen erbringt: Zurverfügungstellen von Büro- und Lagerräumlichkeiten, Bereitstellen der entsprechenden Infrastruktur, Eröffnen eines Bankkontos für sämtliche Transaktionen, die vom C._______ abgewickelt werden, sowie Erstellen der Buchhaltung betreffend sämtliche Zahlungen, welche das C._______ vornimmt (Ziff. 6 bis 6.8). Ziff. 7 unter "III. Advance Payments by the Collections Companies" bestimmt, dass die Beschwerdeführerin jeweils per 1. Januar ein Budget der voraussichtlichen Kosten und Auslagen erstellt. Die budgetierten Auslagen werden dabei in "general administration expenses" und "individual expenses" aufgeteilt. Die "general administration expenses" umfassen "costs and expenses for personnel, office, general support, accounting and art consultancy", währenddem in den "individual expenses" die "costs and expenses for insurance, art transport, travel, restorer/conservator and rent of warehouses services" enthalten sind (Ziff. 8 unter III. Advance Payments by the Collections Companies").
5.2 Die Beschwerdeführerin hat den vier erwähnten Gesellschaften in der vorliegend massgeblichen Zeit offenbar die verschiedensten Leistungen erbracht. Aus der Vereinbarung geht indes nicht klar hervor, welcher Art diese Leistungen genau sind. Die unter "II. Services provided by ... (Abkürzung der Beschwerdeführerin)" aufgezählten Tätigkeiten können jedenfalls im Zusammenhang mit den verschiedensten Dienstleistungen stehen. Anscheinend wurden - wie aus der Aufzählung der diversen Kosten hervorgeht - daneben teilweise auch Beratungsleistungen erbracht. Der Vereinbarung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob diese eine von mehreren selbständigen Leistungen oder gar die Hauptleistung darstellten oder lediglich eine Nebentätigkeit, die aus mehrwertsteuerlicher Sicht das Schicksal der - in casu nicht definierten - Hauptleistung teilen würde (vgl. zum Ganzen, insbesondere zur sog. Leistungseinheit bzw. zur Unterscheidung von Haupt- und Nebenleistungen oder den jeweils damit verbundenen Rechtsfolgen: Urteile des Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2, 2A.257/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3, 2A.452/2003 vom 4. März 2002 E. 4; Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1536/2006 / A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff "general support" lässt ebenfalls nicht erkennen, welcher Art die Dienstleistungen sind. Bei den "individual expenses" handelt es sich ferner zum grössten Teil um eine Weiterverrechnung von Kosten, welche wohl im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Gesellschaften entstanden sein dürften. Mit welchen Leistungen sie konkret im Zusammenhang stehen, geht aus der Vereinbarung jedoch nicht hervor. Schliesslich kann auch aus der bei den Akten liegenden Rechnung für den Monat Oktober 2003 die Natur der Leistung nicht genügend klar festgestellt werden. Auf der Rechnung befinden sich lediglich der Hinweis: "Project: ... / Art Admin. / Services" und die folgenden Positionen: "Monthly charge for office and storage room", "Monthly salary of Ms ..." sowie "Monthly share of the amount budgeted for 2003 for general support (CHF 19'000.-- p. a.)". Die Rechnung betrifft zwar nicht direkt die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2003 und könnte ihr deshalb grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin in keiner Weise geltend gemacht, dass den Rechnungen aus der massgeblichen Zeit die Art der Leistungen eindeutig entnommen werden könnte. Ohnehin wäre es Sache der Beschwerdeführerin, die Natur der Leistung nachzuweisen bzw. zu belegen, dass sich der Ort der Dienstleistungen im
Ausland befindet (vgl. E. 3.1.4 und 3.2.3 hievor). Wenn sie keine derartigen Rechnungen einreicht, hat sie die sich allfällig daraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen.
Da nicht ersichtlich ist, ob eine Dienstleistung nach Art. 14 Abs. 3 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |
5.3 Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin auch für den Fall, dass es sich vorliegend um Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt: |
D._______ Limited
F.________ Limited
E._______ Limited
G._______ Limited
...
...-Inseln
c/o C._______
... (Adresse in der Schweiz)
Es ist demzufolge fraglich, inwieweit die vier Gesellschaften selber überhaupt über eine eigene Infrastruktur einschliesslich Personal verfügen. Hinsichtlich des ausländischen Geschäftssitzes bestehen mithin erhebliche Zweifel.
Die Beschwerdeführerin hat deshalb zum Nachweis, dass der Ort der Dienstleistung betreffend die D._______ Limited im Ausland liegt, eine "Carte de Séjour" von ... eingereicht, gültig vom 29. April 1996 bis 2. Mai 2006. Diese sei auf H._______, den Inhaber der Gesellschaft, ausgestellt. Damit sei erstellt, dass die Gesellschaft von einer Person mit Domizil im Ausland beherrscht werde. Abgesehen davon, dass die eingereichte Kopie derart dunkel ist, dass der Name des Inhabers der Karte nicht zu erkennen ist, vermag die "Carte de Séjour" eine ausländische Beherrschung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedoch so oder anders nicht zu belegen. Durch die Karte wird in keiner Weise nachgewiesen, dass H._______ der Inhaber der genannten Gesellschaft ist bzw. diese beherrscht. Schliesslich mangelt es auch mit Bezug auf die E._______ Limited am hinreichenden Nachweis. Die eingereichten Kopien der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ("Permis de travail" sowie "Permis de séjour") von ..., lautend auf I._______, belegen jedenfalls ebenso wenig, dass es sich dabei tatsächlich um den Inhaber der E._______ Limited handelt. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbewilligung vom 22. Februar 2005 bis 31. Januar 2006 gültig war und die Aufenthaltsbewilligung am 28. Februar 2005, mit einer Gültigkeit bis 27. Februar 2006, ausgestellt wurde. Selbst wenn I._______ der Inhaber der E._______ Limited wäre, wäre durch die eingereichten Kopien nicht erstellt, inwieweit dieser auch während des vorliegend massgeblichen Zeitraums im Ausland domiziliert war. Der Nachweis der Steuerbefreiung kann demnach auch unter diesen Gesichtspunkten nicht als erbracht betrachtet werden.
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Mollard Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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