2A.90/1999/hzg
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
***********************************
26. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind und
Gerichtsschreiber Wyssmann.
---------
In Sachen
Fluggesellschaft X.________ (vormals Y.________ AG),
Beschwerdeführerin, vertreten durch IAW Institut für Abgabe- und Wirtschaftsrecht AG, dieses vertreten durch Fürsprecher Jörg R. Bühlmann, Waisenhausplatz 14, Bern,
gegen
Eidgenössische Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
betreffend
Mehrwertsteuer
(Flugzeugeinfuhr),
Sachverhalt (gekürzt):
A.- Die damals ausschliesslich im Charterflugverkehr tätige Lufttransportgesellschaft X. AG meldete am 21. Februar 1997 beim Zollamt Zürich-Flughafen das Flugzeug Boeing ... zur Einfuhr an. Das Zollamt fertigte das Flugzeug mit Zollausweis vom 24. Februar 1997 ab und erhob darauf die Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer).
Mit "Einsprache" (recte: Beschwerde) vom 20. März 1997 verlangte die X. AG, sie sei von der Einfuhrsteuer zu befreien. Sie berief sich auf Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Die Direktion des Zollkreises II wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 1997 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Die Oberzolldirektion bestätigte am 4. Februar 1998 diesen Entscheid.
B.- Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies die Eidgenössische Zollrekurskommission mit Entscheid vom 21. Januar 1999 ab.
C.- Die Steuerpflichtige führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission und die angefochtene Besteuerung seien aufzuheben; es sei festzustellen, dass sie als hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaft Anspruch auf Steuerbefreiung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen:
2.- a) Art. 15 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
"2Von der Steuer sind befreit:
(...)
h. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind; Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind"
Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 64 - Aufgehoben |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 42 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs - (Art. 23 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen: |
a | Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt; |
b | Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden. |
2 | Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer. |
3 | Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt. |
Die Bestimmungen über die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen sind demgegenüber im dritten Titel der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG) |
|
a | nach dem effektiven Verwendungszweck; |
b | anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen; |
c | gestützt auf eigene Berechnungen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 80 Entzug der Bewilligung - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 75 |
|
1 | Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. |
2 | Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen. |
3 | Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG) |
b) Wie aus diesen unterschiedlichen Steuerobjekten und Zuständigkeiten ersichtlich ist, besteuert einzig die Eidgenössische Steuerverwaltung die Lieferungen und Dienstleistungen im Inland sowie den Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland (Art. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 42 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs - (Art. 23 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen: |
a | Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt; |
b | Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden. |
2 | Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer. |
3 | Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 66 Pauschalmethoden - (Art. 30 MWSTG) |
|
a | Tätigkeiten von Banken; |
b | die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften; |
c | Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen; |
d | die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren; |
e | die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird; |
f | Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
Konsequenterweise sind die Steuerbefreiungen im Bereich der Dienstleistungen und Inlandlieferungen (Art. 15) im zweiten Titel und diejenigen auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 67

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 67 Eigene Berechnungen - (Art. 30 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
in Bezug auf die Einfuhrsteuer nicht aus dem zweiten Titel ableiten lassen.
c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der "Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland" (Art. 4 lit. d

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Diese Auffassung geht fehl. Dienstleistungen aus dem Ausland werden nicht wie Gegenstände über den Zoll verbracht und können daher auch nicht durch die Eidgenössische Zollverwaltung mit der Einfuhrsteuer belegt werden. Trotzdem müssen nach dem Bestimmungslandprinzip im Interesse einer gleichmässigen Steuerbelastung und zur Vermeidung von Besteuerungslücken diese Dienstleistungen erfasst werden. Deshalb ist der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland unter den Voraussetzungen von Art. 9

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG) |
|
1 | Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen. |
2 | Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt: |
a | der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder |
b | der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats. |
3 | Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 18 Bewilligung der Gruppenbesteuerung - (Art. 13 und 67 Abs. 2 MWSTG) |
|
1 | Die ESTV erteilt auf entsprechendes Gesuch hin die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern die massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Dem Gesuch sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Mitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Gruppenmitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären. |
3 | Das Gesuch ist von der Gruppenvertretung einzureichen. Gruppenvertretung kann sein: |
a | ein in der Schweiz ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder |
b | eine Person, die nicht Mitglied ist, mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Im Übrigen regelt Art. 15 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
d) Die Beschwerdeführerin wendet ein, Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, wurde Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
durchaus einen Sinn, auch wenn die Vorschrift primär eingeführt wurde, um ausländische Luftfahrtunternehmen in der Schweiz nicht steuerpflichtig werden zu lassen.
e) Es ist daher nicht möglich, die Verordnung im Sinne der Beschwerdeführerin auszulegen. Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
3.- Ergibt somit die Auslegung, dass Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
a) Wie die Mehrwertsteuer auf den Umsätzen im Inland hat auch die Umsatzsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen eine verfassungsmässige Grundlage (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.151 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.141 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.142 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.152 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009153 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.154 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.155 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997138. |
Das Bestimmungslandprinzip verlangt aber auch, dass grundsätzlich alle Inlandumsätze mit der Steuer erfasst werden. Das Prinzip ist daher mindestens berührt, wenn Inlandumsätze von der Steuer (echt) befreit sind, entsprechende Gegenstände bei der Einfuhr jedoch besteuert werden. In dieser Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin mit Recht, dass die Mehrwertsteuerverordnung in Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen |
|
1 | Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt. |
2 | Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). |
3 | Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. |
4 | Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 74 Geheimhaltung |
|
1 | Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. |
2 | Keine Geheimhaltungspflicht besteht: |
a | bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; |
b | gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist; |
c | im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV; |
d | für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht. |
b) Fragen kann sich indessen nur, ob deswegen die vom Bundesrat getroffene Lösung als verfassungswidrig bezeichnet werden muss. Das ist zu verneinen.
Beim Bestimmungslandprinzip handelt es sich - wie auch beim Verbrauchssteuerprinzip oder beim Prinzip der Wettbewerbsneutralität - um einen dem System der Mehrwertsteuer inhärenten Grundsatz. Es ist aber kein verfassungsmässiges Individualrecht, das dem Bürger einen direkt durchsetzbaren Anspruch einräumt. Soweit sich solche Prinzipien aus der Verfassung ergeben, haben sich der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber beim Erlass der Rechtsnormen, wie auch der Richter bei deren Auslegung, an diesen Prinzipien zu orientieren. Was das Bestimmungslandprinzip betrifft, so liegt es insbesondere dem Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 196 |
|
1 | Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.151 |
2 | Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ... |
a | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von |
2bis | Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.141 |
2ter | Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.142 |
3 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.152 |
4 | Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009153 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.154 |
5 | Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.155 |
6 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein. |
7 | Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. |
8 | Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997138. |
individuellen Grundrechte zum Zug, mit denen diese Prinzipien Berührungspunkte aufweisen und welche dem Bürger einen direkt durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Verwaltung einräumen, wie namentlich der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Xavier Oberson, Les principes directeurs et constitutionnels régissant la taxe sur la valeur ajoutée, RDAF 53/1997 II S. 38).
4.- a) Die Beschwerdeführerin beruft sich zumindest implizit auf den im Sinne der Wettbewerbsneutralität staatlicher
Massnahmen in der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Es trifft zu, dass nach der Verwaltungspraxis, wie sie in der Branchenbroschüre Nr. 27 "Luftverkehr" der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 8.1, zum Ausdruck kommt, nicht alle Lufttransportgesellschaften in den Genuss der Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
b) Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
In der gleichen Situation befinden sich aber auch die direkten Konkurrenten der Beschwerdeführerin, die mit gleichartigen Flugzeugen Charterflüge durchführen. Auch diese müssen ihre Flugzeuge von ausländischen Flugzeugherstellern beziehen. Eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit liegt in Hinsicht auf die Steuerbefreiung bei der Inlandumsatzsteuer nicht vor.
5.- Die Beschwerdeführerin rügt allerdings auch, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die konzessionierten Linienfluggesellschaften von der Einfuhrsteuer befreie.
a) In der Tat wendet die Eidgenössische Zollverwaltung Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Die Eidgenössische Zollverwaltung rechtfertigt ihre Praxis damit, dass die Steuerbefreiung für Umsätze im Inland, nicht aber für vergleichbare Einfuhren, unter dem Gesichtswinkel der Wettbewerbsneutralität "nicht völlig unbedenklich" sei. Nach dem Gesagten ist aber Art. 15 Abs. 2 lit. h

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Nur wenn es die Behörde ablehnt, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wurde, auch ihm gewährt werde (BGE 122 II 446 E. 4a, ferner 123 II 248 E. 3c).
Wie die Vorinstanz (Urteil E. 6) zu Recht erwogen hat, hatte die Zollrekurskommission vorliegend zum ersten Mal Gelegenheit, die Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Einfuhr von Flugzeugen auf ihre Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuerverordnung hin zu überprüfen. Die Praxis zur Steuer auf Inlandumsätzen kam erstmals in der Branchenbroschüre Nr. 27 "Luftverkehr" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom April 1995 (Ziff. 8.1.) zum Ausdruck. Sie wurde von der Eidgenössischen Zollverwaltung offenbar erst ab Sommer 1996 für die Einfuhrsteuer übernommen, weshalb die Beschwerdeführerin noch am 28. April 1996 ein anderes Flugzeug steuerfrei einführen konnte.
Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung und die Oberzolldirektion die als rechtswidrig erkannte Praxis nicht aufgeben werden. Die Oberzolldirektion weist in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht denn auch darauf hin, dass der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission in diesem Punkt Handlungsbedarf geschaffen habe und sie ihre Praxis anpassen werde, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind daher nicht erfüllt.
Lausanne, 26. Februar 2001