Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4945/2012

Urteil vom 25. August 2014

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Peter Bohny, Advokat,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 29. August 2012).

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde 1978 geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit ihrer Geburt in Deutschland. In den Jahren 1994 bis 1997 hat sie eine Lehre als Sekretärin bei der B._______ in C._______ absolviert und war anschliessend bis Ende Jahr 2002 in derselben Unternehmung als Grenzgängerin tätig (vgl. IK-Auszüge in IV-Akt. 6 und 108 sowie Arbeitszeugnis vom 28. Januar 2002 in IV-Akt. 50). Seit Ende Februar 2004 arbeitet sie bei der D._______ in C._______ während 5 bis 6 Stunden pro Woche, verteilt auf zwei halbe Arbeitstage, als Büroangestellte (IV-Akt. 73). Am 17. Juli 2001 stellte sie bei der IV Stelle C._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) einen Antrag auf den Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Als Krankheitsgründe nannte sie Konzentrationsprobleme und rasches Ermüden infolge eines am 18. Juni 2000 erlittenen Hirnschlags (IV-Akt.1). Mit Verfügung vom 16. September 2002 gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) A._______ rückwirkend ab dem 1. Juni 2001 eine halbe Invalidenrente sowie ab dem 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente (IV-Akt. 22).

B.
Mit Schreiben vom 2. August 2004 kündigte die kantonale IV-Stelle die Durchführung eines Revisionsverfahrens an (IV-Akt. 27), im Rahmen dessen sie eine Untersuchung der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken C._______ (im Folgenden: MEDAS) vom 14. Februar 2006 (IV-Akt. 38) sowie eine Haushaltsabklärung vom 22. September 2004 (IV-Akt. 33) einholte. Gestützt auf diese Unterlagen hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2007 die bisher geleistete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 auf (IV-Akt. 44).

C.
Die hiergegen erhobene Beschwerde von A._______ vom 5. Juni 2007 (IV-Akt. 50) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3856/2007 vom 31. August 2009 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Es wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück zur neuen Entscheidfindung mit dem konkreten Auftrag, ein aktuelles medizinisches Gutachten inklusive einer neuropsychologischen Expertise einzuholen, das sich unter Mitberücksichtigung der medizinischen Vorakten und der sich teilweise widersprechenden arbeitsmedizinischen Beurteilungen über den Gesundheitszustand von A._______ und dessen Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit ausspreche. Zudem sei nach Möglichkeit ein neuer Arbeitsversuch durchzuführen, den die Vorinstanz zu analysieren und umfassend zu dokumentieren habe. Sofern diese neuen Abklärungen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit ergeben sollten, sei schliesslich ein Einkommensvergleich durchzuführen (IV-Akt. 79).

D.

D.a In der Folge gingen bei der kantonalen IV-Stelle verschiedene medizinische Unterlagen, insbesondere zwei neuropsychologische Zwischenberichte von Dr. phil. E._______ vom 25. Oktober und vom 5. November 2007 sowie der IV-Bericht von Dr. med. F._______, Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 5. November 2009, ein (IV-Akt. 82). Zur Beurteilung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten bot die kantonale IV Stelle A._______ mit Schreiben vom 11. Januar 2010 zu einem Gespräch auf (IV-Akt. 84). Am 8. März 2010 fand alsdann eine Abklärung im Haushalt statt. Hiernach sei diese in der Betätigung der Haushaltsarbeiten zu 48 % eingeschränkt. Der Haushalt sei insgesamt mit 31 % sowie die Berufstätigkeit mit 69 % zu gewichten (IV-Akt. 91). Am 3. Mai 2010 teilte die kantonale IV-Stelle A._______ mit, sie übernehme die Kosten für eine berufliche Abklärung im kaufmännischen Bereich für die Zeit vom 28. April 2010 bis zum 25. Juli 2010 bei der G._______ (...) in C._______ (IV-Akt. 93).

D.b Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 teilte die aktuelle Arbeitgeberin von A._______, H._______ der D._______, der kantonalen IV-Stelle mit, der letzte Arbeitsversuch von 2008 habe A._______ vollständig überfordert, so dass sie ihren Aufgaben in der D._______ nicht mehr habe nachkommen können. Mit dem bei ihr absolvierten Pensum von 20 % stosse A._______ bereits klar an ihre Grenzen. Mit der Durchführung eines erneuten Arbeitsversuchs riskiere A._______, ihre aktuelle Arbeitsstelle zu verlieren (IV Akt. 94).

D.c Gemäss dem Schlussbericht der G._______ vom 28. Juni 2010 habe A._______ den bei ihr durchgeführten Arbeitsversuch am 21. Mai 2010 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Anfangs habe die sich als sehr engagiert erwiesene A._______ gute Leistungen gezeigt, welche aber schon nach wenigen Stunden und auch bei einfacheren Tätigkeiten nachgelassen hätten. Die Fachkompetenz habe sie - soweit in der kurzen Zeit ersichtlich - als gut bis sehr gut eingeschätzt. Im Zeitraum bis zum 21. Mai 2010 hätte A._______ an 7 Tagen anwesend sein sollen. Hiervon habe sie an zwei Tagen krankheitsbedingt gefehlt. An weiteren zwei Tagen habe sie den Arbeitsplatz wegen Müdigkeit und Kopfschmerzen früher verlassen und sei an einem weiteren Tag wegen mangelnder Konzentration von der G._______ nach Hause geschickt worden. Es sei bei A._______ insgesamt eine sehr geringe Belastbarkeit, aber auch eine Tendenz, sich selbst zu überfordern, zu beobachten gewesen. Kommunikative Tätigkeiten seien A._______ leichter gefallen. Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erscheine nicht möglich. Denkbar sei allenfalls eine Betätigung in einem geschützten Rahmen, der grosse Leistungsschwankungen und starke Einschränkungen zulasse (IV-Akt. 97).

D.d Mit Schreiben vom 30. August 2010 kündigte die kantonale IV-Stelle A._______ an, sie übernehme die Kosten für eine medizinische Abklärung bei der I._______ des Universitätsspitals C._______ (im Folgenden: I._______; IV-Akt. 103). Die Begutachtung fand am 14. Februar 2011 statt. Das Gutachten der I._______ vom 29. September 2011 setzt sich aus einem Hauptgutachten sowie jeweils einem neurologischen und einem psychiatrischen Fachgutachten zusammen. Insgesamt bescheinigten die Gutachter A._______ sowohl in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in jeder anderen Tätigkeit ohne besondere körperliche Belastung ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem täglichen Arbeitspensum von 4 Stunden. Für die Zeit vom 30. November 2005 bis zum 1. Januar 2007 sei sie als zu 60 % sowie bis zum 30. November 2005 als zu 80 % arbeitsunfähig zu betrachten. Die Annahme einer höheren Beeinträchtigung sei aus gesamtmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung nicht plausibel (IV Akt. 107).

D.e Mit Stellungnahme vom 2. November 2011 erklärte der regionale ärztliche Dienst der kantonalen IV-Stelle (im Folgenden: RAD), die Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit von A._______ werde im Gutachten der I._______ transparent dargestellt. Seit der Verfügung von September 2002 sei eine relevante Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die neurologische Auswirkung des Hirnschlags habe sich im Laufe der Zeit zurückgebildet. Bis Ende November 2005 sei A._______ zu 80 % arbeitsunfähig gewesen, wobei sie während zwei Arbeitsstunden die Woche habe arbeiten können. Anschliessend sei sie bis Ende des Jahres 2006 zu 60 % arbeitsunfähig verblieben, bei 3.5 Arbeitsstunden pro Woche. Seit Anfang des Jahres 2007 sei ihr nun eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar, bei mindestens 4 Arbeitsstunden täglich (IV-Akt. 109).

D.f Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 teilte die kantonale IV-Stelle A._______ mit, ab Dezember 2005 sei sie bei den Haushaltsarbeiten zu 51 % sowie in einer Erwerbstätigkeit zu 50.4 % eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus Haushalt (20 %) und der Erwerbstätigkeit (80 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. Ab Januar 2007 wäre A._______ gemäss den Erhebungen des Abklärungsdienstes vom 23. März 2010 zu 60 bis 80 % erwerbstätig. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 28.40 %. Als Hausfrau sei sie zu 48 % eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus Haushalt (30 %) und der Erwerbstätigkeit (70 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von nunmehr 34 %. Deshalb werde ihre bisherige Rente ab dem 1. März 2006 auf eine halbe Rente herabzusetzen respektive ab dem 1. April 2007 aufzuheben sein (IV-Akt. 111).

E.
Hiergegen erhob A._______, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. iur. Peter Bohny, mit Eingabe vom 14. Februar 2012 Einwände bei der kantonalen IV-Stelle. Sie brachte zusammenfassend vor, die kantonale IV-Stelle habe ihr rechtliches Gehör missachtet, indem sie nicht dargelegt habe, auf welche Medizinalakten sie sich für ihren Entscheid gestützt habe. Im Weiteren habe die kantonale IV-Stelle die einstimmigen Beobachtungen der jeweiligen Arbeitgeber betreffend Leistungsfähigkeit, Ermüdung und Konzentration im Vorbescheid nicht berücksichtigt. Das I._______-Gutachten basiere sodann primär auf der Einschätzung des neurologischen Facharztes, welcher seinerseits die Hypothese aufgestellt habe, dass bei der jungen Beschwerdeführerin eine Verbesserung eingetreten sein müsse. Ein Hirnstamm-Insult im Ausbreitungsgebiet der A. basilaris im Rahmen einer gekreuzten Embolie bei offenem Foramenovale, wie sie ihn am 18. Juni 2000 erlitten habe, könne unterschiedliche Verläufe annehmen. Dass Dr. F._______ erst nach einigen Wochen die richtige Diagnose gestellt habe, spreche für eine vorliegend eingetretene nachhaltige Schädigung. Eine solche werde überdies durch die praktischen Beobachtungen in ihrem Alltag sowie des begutachtenden Psychiaters untermauert (IV-Akt. 115).

In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2012 ergänzte der RAD, das I._______-Gutachten habe aufgrund des klinischen Befunds als auch mittels der evidence-based durchgeführten diagnostischen Methoden (z.B. EEG etc.) klar festgestellt, dass A._______ aktuell einen weitestgehend unauffälligen Neurostatus aufweise. Es sei deshalb nicht zutreffend, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nur aufgrund des jüngeren Alters von A._______ angenommen worden sei, wie diese behaupte (IV-Akt. 117). Mit Verfügung vom 29. August 2012 sprach die Vorinstanz A._______ mit Wirkung ab dem 1. März 2006 und befristet bis zum 31. März 2007 eine halbe Invalidenrente sowie die entsprechende Ehegatten- und Kinderrente zu. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (IV-Akt. 121).

F.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 zog A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den nachfolgenden Anträgen:

1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzugestehen.

2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2012 sei nichtig zu erklären.

Eventualiter:

2.a. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2012 sei aufzuheben.

2.b Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab März 2005 eine ihrer effektiven, gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit entsprechende, über den 31. März 2007 hinaus laufende Rente nebst Zusatzrenten zu vergüten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin auf jeder Rentenrate-Nachzahlung einen Verzugszins von 5 % zu vergüten.

3. bzw. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung macht sie geltend, sie habe seit dem am 18. Juni 2000 erlittenen Hirnschlag nie mehr die frühere Leistungsfähigkeit erlangt. Als bleibende Folgen sei sie durch Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, eine aussergewöhnlich starke Ermüdbarkeit sowie eine verminderte Belastbarkeit eingeschränkt. Die angefochtene Verfügung enthalte keine hinreichende Begründung, nehme insbesondere weder zum Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts noch zu ihren Einwänden vom 14. Februar 2012 Stellung, sondern beschränke sich auf die Feststellung, der RAD habe an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten. Mangels materieller Auseinandersetzung mit den gegen den Vorbescheid vom 18. Januar 2012 vorgebrachten Beanstandungen und Hinweisen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung müsse angesichts der damit einhergehenden Verkürzung des Instanzenweges zu deren Nichtigkeit führen. In materieller Hinsicht sei die Gewichtung der Teilbereiche in der gemischten Invaliditätsberechnungsmethode fraglich. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie ohne Gesundheitsschaden bereits im Januar 2007 das Arbeitspensum zu Gunsten der Kinderbetreuung reduziert hätte. Realistischer sei ein Zeitpunkt nach dem 30. Lebensjahr (z.B. 2010). Ebenfalls sei unklar, worauf sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ersten Zeitraum ab Dezember 2005 abgestützt habe. An der bereits im Vorbescheidverfahren gegen das I._______-Gutachten vorgebrachten Rüge, wonach dieses zu Unrecht auf der Hypothese beruhe, dass sich ihr Gesundheitszustand infolge des noch jungen Alters verbessert habe, hält die Beschwerdeführerin fest. Die I._______-Gutachter hätten sich sodann von sozialpolitischen Gedanken leiten lassen, als sie vermerkt hätten, die Schadensminderungspflicht und die zumutbare Willensanstrengung seien mit zu berücksichtigen. Schliesslich äussere sich die angefochtene Verfügung - entgegen dem bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsauftrag - nicht zu der bestehenden Diskrepanz zwischen der Theorie (med. Gutachten) und der Praxis (Arbeitsversuche).

G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 21. Dezember 2012. In dieser führt die kantonale IV-Stelle aus, die angefochtene Verfügung erfülle die (erleichterten) Anforderungen an die Begründungspflicht, obwohl die Vorinstanz zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich Stellung bezogen, sondern diesbezüglich auf ein Schreiben des RAD verwiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe von dieser RAD-Stellungnahme noch vor der Zustellung der angefochtenen Verfügung Kenntnis nehmen können. Begründet sei demgegenüber die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach keine Gründe für die Annahme, dass sie im Gesundheitsfall schon ab Januar 2007 eine 70%-ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, angegeben worden seien. Gemäss einer nachträglichen Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 habe die Abklärungsperson festgehalten, die Tochter sei im August 2007 eingeschult geworden. Es sei der Beschwerdeführerin wichtig gewesen, nach der in der Schule angebotenen Nachmittagsbetreuung jeweils zu Hause zu sein, zum Beispiel um die Hausaufgaben der Tochter zu kontrollieren. Deshalb hätte sie bei guter Gesundheit ab 2007 ein reduziertes Arbeitspensum von 70 % ausüben wollen. Die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritiken am I._______-Gutachten seien hingegen unbegründet. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass bei der im Zeitpunkt des cerebrovaskulären Ereignisses 22-jährigen Beschwerdeführerin eine höhere Beeinträchtigung durch die Fatigue und die kognitiven Störungen während der darauffolgenden ersten Jahre angenommen werden könne, da bei diesem Lebensalter im Allgemeinen von einer erhaltenen cerebralen Plastizität und somit Selbstreparaturfähigkeit des Gehirns ausgegangen werde, so dass eine Verbesserung im Verlauf anzunehmen sei. Die Konsensbeurteilung der I._______ habe auf diese neurologische Einschätzung sowie insbesondere eine anzunehmende langsame organische Besserung seit dem Jahr 2000 abgestellt. Die Gutachter hätten für diese Einschätzung sowohl die medizinische Anamnese, insbesondere die Arbeitserfahrungen in der G._______, als auch allgemeine medizinische Erfahrungen mit Patienten nach derartigen Ereignissen berücksichtigt. Eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei auch durch aktuelle klinische Befunde und die exakte apparative Beurteilung begründet. Obwohl die Statusänderung mit einer 70%-igen Erwerbstätigkeit und einer 30%-igen Haushaltstätigkeit erst ab August 2007 vorzunehmen gewesen wäre, resultiere auch für die Zeit von Januar bis Ende Juli 2007 lediglich ein rentenausschliessender
Gesamtinvaliditätsgrad von 33 %.

I.
In der Replik vom 23. Januar 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragt ergänzend, von einer neuerlichen Rückweisung an die Vorinstanz sei abzusehen und allfällige erforderliche Beweisergänzungen seien direkt durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Sie bestreitet die Auffassung der kantonalen IV-Stelle, wonach eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar sei. Alternativ seien ihr die Beweismöglichkeiten, wie sie das Administrativverfahren mit dem Untersuchungsgrundsatz und Objektivitätsgebot biete, zu eröffnen. Die nachträgliche Stellungnahme der für die Haushaltsabklärung zuständigen Person sei als Teil des Parteistandpunkts angefordert worden, weshalb dieser vorliegend keinen Beweiswert zukomme. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ursprünglich nicht geplant, Kinder zu bekommen. Auch mit einem Kind hätte sie aber weiterhin zu 80 % arbeiten wollen und können. Ihre Arbeit und ihr Potential seien sehr geschätzt worden. In der Haushaltsabklärung von 2005 habe sie ihre finanzielle Unabhängigkeit und das Bedürfnis nach Kontakt zu Dritten betont. Anlässlich der Befragung von 2010 habe die Beschwerdeführerin alsdann andere Angaben gemacht, einerseits aufgrund der Folgen des Hirnschlages sowie andererseits angesichts des Umstands, dass sie seit acht Jahren Mutter gewesen sei und sich an ihre vormaligen "Visionen" nicht habe erinnern können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre sie im Jahr 2010 (mit einer 80 bis ev. 100%-igen Anstellung) voll erwerbstätig geblieben. Die Vornahme eines Statuswechsels sei deshalb nicht erforderlich gewesen. In medizinischer Hinsicht beruhe die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes allenfalls auf Durchschnittswerten, könne sich aber nicht auf eine individuelle, klinische Abklärung abstützen. Trotz der zugestandenen neurologischen Restfolgen habe das I._______-Gutachten sich nicht mit den zwischenzeitlichen fremdanamnestischen Beobachtungen der früheren Arbeitgeberin (B._______), der Ersatzarbeitgeberin (Goldschmiedin) und vor allem der aufgrund bundesverwaltungsgerichtlicher Anweisung durchgeführten beruflichen Abklärung in der G._______ vertieft auseinandergesetzt. Letztere habe unmissverständlich befunden, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt überfordert sei. Medizinische Erfahrungshypothesen seien nicht höher zu gewichten als glaubwürdige und konsistente Aussagen der Versicherten, die überdies durch unbeteiligte Dritte bekräftigt worden und mit den medizinischen Befunden kongruent seien. Die nicht nur neurologisch beziehungsweise bildgebend erklärbaren Divergenzen hätten Anlass zu vertieften Abklärungen geben müssen. Die Beschwerdeführerin beantrage deshalb eine durch das Bundesverwaltungsgericht
anzuordnende, verbindliche berufliche beziehungsweise Belastbarkeits-Abklärung. Die Vorinstanz habe in dem durch sie durchgeführten Einkommensvergleich einerseits nicht beachtet, dass die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens kaufmännische Arbeiten mit der Qualifikationsstufe 3 erfüllt habe, nun aber lediglich noch Arbeiten im Bereich der Stufe 4 zu leisten vermöge. Andererseits hätte sie aufgrund der von den Gutachtern bestätigten Einschränkungen (hinsichtlich des Arbeitspensums und der erforderlichen Pausen) einen Leidensabzug von mindestens 20 % berücksichtigen müssen.

J.
In ihrer Duplik vom 14. Februar 2013 schliesst sich die Vorinstanz vollumfänglich der erneut eingeholten Stellungnahme der kantonale IV-Stelle vom 6. Februar 2013 an, in welcher jene beantragt, der neue Beweisantrag auf die Durchführung einer beruflichen beziehungsweise Belastbarkeits-Abklärung der Beschwerdeführerin sei in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Hinsichtlich des neu kritisierten Einkommensvergleichs sowie des geltend gemachten Leidensabzugs verweise sie auf die Begründung der angefochtenen Verfügung.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.

Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 29. August 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 29. August 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.

1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereichte Beschwerde ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt der Invalidität als Grenzgängerin in der Schweiz. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 29. August 2012 erlassen hat.

3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Dass die im FZA erwähnten Verordnungen - insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) - am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des schweizerischen Rechts nichts (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1, B-8566/2010 vom 15. August 2013, E. 6.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).

Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. August 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Diese Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2012 sei für nichtig zu erklären. Zur Begründung macht sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz weder zum Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts noch zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2012 Stellung genommen habe.

4.1 Nach der Rechtsprechung bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung in der Regel deren Anfechtbarkeit, nicht aber deren Nichtigkeit (BGE 98 Ia 568 E. 4, 132 II 21 E. 3.1). Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Evidenztheorie; vgl. BGE 133 II 366 E. 3.2, 130 III 430 E. 3.3). Als Nichtigkeitsgrund fallen namentlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1, 132 II 21 E. 3.1 m.w.H.). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkung und kann daher auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf eine Beschwerde wäre daher in einem solchen Fall nicht einzutreten, die Nichtigkeit der Verfügung jedoch im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.3 m.w.H.).

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. Art. 26 VwVG) und die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1).

Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Das Begründungsmass richtet sich im Weiteren nach der Eingriffsschwere, der Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragen, den Entscheidungsspielräumen und der Stellung der verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1396 ff.).

4.3 In der (immerhin 4.5 Seiten langen) Begründung der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 erklärte die Vorinstanz, sie habe gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2009 weitere Abklärungen veranlasst. In der Folge gab sie die aus diesen Abklärungen resultierenden Arbeitsunfähigkeiten sowie die entsprechende Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode jeweils für die Zeitspannen ab Dezember 2005 sowie ab Januar 2007 wieder. Im Weiteren verwies sie hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2012 auf die eingeholte RAD-Stellungnahme vom 24. Februar 2012. Diese Stellungnahme erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr mit Schreiben der kantonalen IV-Stelle vom 30. August 2012 zugestellten Verfahrensakten Kenntnis (IV-Akt. 120). Offenbar war es der Beschwerdeführerin anhand der Verfügungsbegründung sowie der ihr zugestellten vorinstanzlichen Akten ohne Weiteres möglich, in ihrer Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auszumachen.

4.4 Zu vermerken bleibt, dass auch eine ungenügende, das heisst eine nicht vollständige oder nicht nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Verfügung nach der Evidenztheorie ohnehin lediglich deren Anfechtbarkeit, nicht aber deren Nichtigkeit bewirken würde. Entsprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 29. August 2012 sei für nichtig zu erklären, abzuweisen.

5.
Unter dem Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 29. August 2012 sei aufzuheben und ihr weiterhin eine ihrer effektiven gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente samt Zusatzrenten und Verzugszins zu 5 % zu vergüten. Die Vorinstanz beantragt die Bestätigung ihrer Verfügung vom 29. August 2012, mit der sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2006, befristet bis zum 31. März 2007, eine halbe Invalidenrente sowie die entsprechende Ehegatten- und Kinderrente zusprach und die Rentenansprüche mit Wirkung ab dem 1. April 2007 aufhob. Es ist deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die bisherigen Rentenansprüche der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2006 auf eine halbe Rente reduziert sowie anschliessend ab dem 1. April 2007 aufgehoben hat.

5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück-sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

5.2 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, m.w.H.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zeugen (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungs-vermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).

5.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheids; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

Damit ist vorliegend grundsätzlich der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. September 2002 (Ausgangszeitpunkt) präsentierte, zu vergleichen mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (revisionsrechtlicher Vergleichszeitpunkt).

6.
Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Revisionsverfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und jenes im Urteil C-3856/2007 vom 31. August 2009 die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (IV-Akt. 79; Sachverhalt Bst. C), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dem erwähnten Urteil vom 31. August 2009 nachgekommen ist. Im Weiteren sind die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen zu beurteilen.

6.1 In seinem Urteil vom 31. August 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht befunden, es sei näher abzuklären, wieso die Praxis (Arbeitsversuch) und die Theorie (Gutachten) zwei völlig verschiedene Ergebnisse liefern, und der Vorinstanz aufgetragen, ein aktuelles medizinisches Gutachten inklusive einer neuropsychologischen Expertise einzuholen, das sich unter Mitberücksichtigung der medizinischen Vorakten und der sich teilweise widersprechenden arbeitsmedizinischen Beurteilungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit ausspreche. Zudem sei nach Möglichkeit ein neuer Arbeitsversuch durchzuführen, den die Vorinstanz zu analysieren und umfassend zu dokumentieren habe. Sofern diese neuen Abklärungen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit ergeben sollten, sei ein Einkommensvergleich durchzuführen.

6.2 Diesem Auftrag entsprechend hat die Vorinstanz in der Folge die Durchführung eines Arbeitsversuchs bei der G._______ für die Zeit vom 28. April 2010 bis (faktisch) zum 21. Mai 2010 veranlasst, der in dem Bericht vom 28. Juni 2010 durch die G._______ dokumentiert wurde (IV Akt. 93 f.), sowie das I._______-Gutachten vom 29. September 2011 eingeholt (IV-Akt. 107). Während die G._______ aus dem erwähnten Arbeitsversuch schloss, die Beschwerdeführerin könne nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden und eine alternative Möglichkeit in einem geschützten Bereich offen liess (Sachverhalt Bst. D.c), kam die I._______ im Gutachten vom 29. September 2011 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in jeder beruflichen Tätigkeit seit dem 1. Januar 2007 zu 50 % arbeitsfähig. In der Zeit von Ende November 2005 bis zum 1. Januar 2007 habe eine 60% ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Annahme einer höheren Beeinträchtigung sei aus gesamtmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung nicht plausibel (Sachverhalt Bst. D.d). Damit haben die durch die Vorinstanz neu eingeholten Abklärungen wiederum völlig verschiedene Ergebnisse mit Blick auf die Praxis (Arbeitsversuch) sowie die Theorie (Gutachten) geliefert. Die der Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht aufgetragene Prüfung der diesbezüglichen Gründe respektive Analyse des Arbeitsversuchs hat jene im Auftrag vom 30. August 2010, Bst. D, Ziff. 1 der I._______ übertragen (vgl. IV Akt. 102).

6.3 Die I._______ ging in ihrem Gutachten vom 29. September 2011 (IV Akt. 107) in nur einigen Passagen auf den Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin in der G._______ ein. So führte sie die Ergebnisse des Schlussberichts in der Zusammenfassung der Aktenlage auf der Seite 9 auf. Im Hauptgutachten auf der Seite 15 erwähnte sie, die aktuelle Begutachtung habe sich zu den widersprechenden arbeitsmedizinischen Beurteilungen und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszusprechen. Auf der Seite 17 notierte die I._______, gemäss der aktuellen Arbeitgeberin könne die Beschwerdeführerin maximal an zwei Tagen pro Woche morgens arbeiten. Derselben Ansicht sei auch die Beschwerdeführerin. Im Widerspruch hierzu hätten die Experten der G._______ auf das Fehlen jeglicher Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt geschlossen. Zu beachten sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin bis zu der Geburt ihrer Tochter vom (...) 2002 während rund einem Jahr zu 50 % als Sekretärin tätig gewesen sei. Auf der Seite 24 ergänzte sie, es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich an zwei Arbeitstagen eine Arbeitsfähigkeit von jeweils vier Stunden aufweise, an den anderen Arbeitstagen aber gänzlich arbeitsunfähig sei. Als Antwort auf die Aufforderung der Vorinstanz in der Ziffer 7.7 des Gutachtens, umfassend zu dem abgebrochenen Arbeitsversuch im kaufmännischen Bereich Stellung zu nehmen, verwies die I._______ lediglich auf ihre vorangehenden Ausführungen (I._______-Gutachten, S. 25).

6.4 Insgesamt fehlt damit im I._______-Gutachten eine detaillierte Auseinandersetzung mit den praktischen Arbeitserfahrungen der Beschwerdeführerin respektive dem durch die G._______ dokumentierten, abgebrochenen Arbeitsversuch. Die Schlussfolgerung der G._______, die Beschwerdeführerin könne nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, wobei eine alternative Möglichkeit allenfalls in einem geschützten Bereich bestehe (vgl. Sachverhalt Bst. D.c), haben die Gutachter in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in nachvollziehbarer Weise berücksichtigt. Indem sie lediglich die Angaben zum Arbeitsversuch sowie zu der aktuellen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin verschiedentlich in ihre Beurteilung einfliessen liessen, kamen sie dem Auftrag der Vorinstanz, zu den vom Bundesverwaltungsgericht angegebenen Punkten Stellung zu nehmen, nicht ausreichend nach. Die von der eigenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abweichende Einschätzung durch die Experten der G._______ hat die I._______ in ihrem Gutachten allenfalls implizit kritisiert, indem sie darauf hinwies, dass jene mit der aktuellen sowie der früheren, bis zu der Geburt ihrer Tochter vom (...) 2002 während rund einem Jahr ausgeübten Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu vereinbaren sei. Tatsächlich zeige die Beschwerdeführerin, dass sie durchaus in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.

In diesem Zusammenhang sind jedoch die besonderen Umstände der aktuell ausgeübten beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. So beschrieb die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, H._______ der D._______, am 18. Mai 2010 eine schwankende Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne jeweils lediglich 3 bis maximal 3.5 Stunden gute und effiziente Arbeit leisten. Anschliessend müsse sie die Beschwerdeführerin jeweils bis auf 4 Stunden leichtere Arbeiten verrichten lassen oder sie nach Hause schicken, wenn diese nichts mehr zu leisten vermöge. Mehr als das aktuelle 20 % Arbeitspensum könne die Beschwerdeführerin nicht verrichten (IV-Akt. 94). Auch im Fragebogen für Arbeitgebende vom 7. März 2008 vermerkte H._______, sie habe die Beschwerdeführerin oftmals wegen Schwindel und Unkonzentriertheit nach Hause geschickt und könne deshalb die Daten der Absenzen nicht mehr genau rekonstruieren. Arbeiten, die eine höhere Konzentration erfordern, würde sie mit der Beschwerdeführerin jeweils gleich zu Beginn des Arbeitsmorgens besprechen. Nach 2.5 bis 3 Stunden könne sie keine höheren Leistungen mehr erwarten und beschäftige die Beschwerdeführerin mit leichteren Tätigkeiten. Obwohl sie mit der Beschwerdeführerin zufrieden sei, stelle sie sich sehr oft auf deren jeweiligen Gesundheitszustand ein (IV-Akt. 73). In beiden Schreiben betonte H._______, sie sei als Arbeitgeberin aussergewöhnlich verständnis- und rücksichtsvoll. Aus den Akten ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jeweils die von ihr effektiv geleisteten Arbeitsstunden notiert und der Arbeitgeberin jeden Monat eine entsprechende Rechnung zustellt (vgl. IV-Akt. 54). Die monatlichen AHV-pflichten Einkommen der Beschwerdeführerin weisen denn auch regelmässige Schwankungen auf. Offenbar genießt die Beschwerdeführerin somit in ihrer aktuellen Tätigkeit eine gewisse Flexibilität, die gesundheitsbedingten Leistungsschwankungen Rechnung trägt. Das aktuell geleistete und daher als zumutbar zu betrachtende Arbeitspensum kann damit nicht ohne Weiteres auf jede andere berufliche Tätigkeit des ersten Arbeitsmarkt übertragen werden. Im Weiteren darf - entgegen der Annahme der I._______ - aus den zwei halben Arbeitstagen pro Woche nicht ohne genauere Prüfung geschlossen werden, die Beschwerdeführerin vermöge die gesamte Woche über halbtags zu arbeiten. Schliesslich fehlen hinsichtlich der im I._______-Gutachten erwähnten Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit von 2001 bis zum (...) 2002, insbesondere den während dieser Zeit erbrachten Leistungen sowie krankheitsbedingten Absenzen, genauere Angaben in den vorliegenden Akten. Nachdem vorliegend eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 16. September 2002 (Ausgangszeitpunkt) und dem 29. August 2012 (revisionsrechtlicher Vergleichszeitpunkt) streitig und zu prüfen ist (vgl. E. 5.3, Abs. 2), hätten indessen auch genauere Angaben zu den berufliche Leistungen der Beschwerdeführerin vor (...) 2002 für das vorliegende Beschwerdeverfahren keinerlei praktische Bedeutung.

6.5 Die Vorinstanz hat sich im Vorbescheidverfahren ebenfalls nicht mit den unterschiedlichen Ergebnissen des Arbeitsversuchs sowie der eingeholten Begutachtung ausführlich auseinander gesetzt. Sie beschränkte sich darauf, den RAD anzufragen, ob die I._______ auf die vom Bundesverwaltungsgericht monierten Punkte eingegangen sei und diese kommentiert habe, was jener am 2. November 2011 bejahte (IV-Akt. 109). Sowohl in der Begründung des Vorbescheids vom 18. Januar 2012 (IV-Akt. 111) als auch der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (IV-Akt. 121) fehlt alsdann jegliche Bezugnahme auf den durch die Vorinstanz durchgeführten, dokumentierten Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin in der G._______. Stattdessen scheint die Vorinstanz für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer beruflichen Tätigkeit ausschliesslich auf die Ergebnisse des I._______-Gutachtens abgestellt zu haben. Es ist damit nicht erkennbar, dass die Vorinstanz dem Rückweisungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom C-3856/2007 vom 31. August 2009 nachgekommen wäre. Die durch die Vorinstanz neu eingeholten Abklärungen haben die Differenzen zwischen den effektiven Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin und dem ihr medizinisch attestierten Leistungsvermögen nicht bereinigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3856/2007 vom 31. August 2009 E. 5.2).

6.6 Schliesslich ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch die I._______ teilweise auf Erfahrungszahlen, anstatt auf medizinischen Abklärungen beruhe, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. So schreiben die I._______-Gutachter auf der Seite 24 des Gutachtens, die Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 80 % sei nicht plausibel und widerspreche der allgemeinen medizinischen Erfahrung mit Patienten nach cerebrovaskulären Ereignissen. Die Gutachter seien sich bewusst, dass die Einschätzung einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Vigilanzstörung nicht im Sinne einer genauen Messung, sondern nur im Sinne einer Schätzung vollzogen werden könne. Sie würden davon ausgehen, es sei bis Ende November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, bis zum 1. Januar 2007 von 60 % sowie anschliessend von 50 % verblieben. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel. Aus diesem Grund durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 nicht ohne genauere Prüfung der unterschiedlichen Ergebnisse, welche die Theorie (Gutachten) und die Praxis (Arbeitsversuch) lieferte, leichthin auf die Ergebnisse des I._______-Gutachtens vom 29. September 2011 abstellen. Des Weiteren ist an den bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3856/2007 vom 31. August 2009 erlassenen Anweisungen festzuhalten. Es verbleibt nach wie vor zu klären, weshalb die Praxis (Arbeitsversuch) und die Theorie (Gutachten) zwei völlig verschiedene Ergebnisse liefern. Ein allfälliges Abstellen ausschliesslich auf die (medizinisch-theoretischen) Ergebnisse des Gutachtens bedürfte angesichts der vorliegenden, besonderen Umstände einer eingehenden Erläuterung.

7.
Nachdem die Sachlage vorliegend in arbeitsmedizinischer Hinsicht, trotz der zusätzlich vorgenommenen Abklärungen der Vorinstanz, abklärungsbedürftig verblieb, verletzt eine Rückweisung der Angelegenheit weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens (vgl. BGE 122 V 163 E. 1d sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3856/2007 vom 31. August 2009 E. 6). Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 29. August 2012 aufzuheben und die Sache zur Bereinigung der Differenzen, welche vorliegend die Praxis (Arbeitsversuch) sowie die Theorie (Gutachten) aufwerfen, zurückzuweisen.

8.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist.

9.
Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie in Anbetracht vergleichbarer Fälle auf Fr. 2'800.- (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 29. August 2012 sei für nichtig zu erklären, wird abgewiesen.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. August 2012 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
BGG).

Versand: 26. August 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4945/2012
Datum : 25. August 2014
Publiziert : 02. September 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Invalidenrente (Verfügung vom 29. August 2012)


Gesetzesregister
ATSG: 17  42  59  60
BGG: 42  82
BV: 29
FZA: 1  8  15
IVG: 1  69
IVV: 40  88a
VGG: 31  32  33
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 26  29  52  63  64
BGE Register
115-V-308 • 121-V-362 • 122-IV-8 • 122-V-157 • 124-V-180 • 125-II-369 • 130-III-430 • 130-V-253 • 130-V-343 • 130-V-445 • 132-II-21 • 132-II-342 • 132-V-215 • 132-V-368 • 133-II-366 • 133-V-108 • 134-I-83 • 98-IA-568
Weitere Urteile ab 2000
8C_373/2008 • 8C_419/2009 • 9C_88/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • iv-stelle • arbeitsversuch • nichtigkeit • gesundheitszustand • sachverhalt • rad • tag • einkommensvergleich • bundesgericht • soziale sicherheit • konzentration • haushalt • arbeitsmedizin • gewicht • diagnose • monat • kostenvorschuss • gerichtsurkunde
... Alle anzeigen
BVGer
B-194/2013 • B-4945/2012 • B-8566/2010 • C-3856/2007 • C-3985/2012
EU Verordnung
1408/1971 • 574/1972 • 883/2004