Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3856/2007
{T 0/2}

Urteil vom 31. August 2009

Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.

Parteien
S._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Peter Bohny, Falknerstrasse 36, Postfach 173, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 1. Mai 2007

Sachverhalt:

A.
Die am x._______ 1978 geborene, deutsche Staatsbürgerin S._______ mit Wohnsitz in Deutschland war in Basel als Grenzgängerin tätig. Sie erlitt in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2000 einen Hirnschlag. In der Folge quälte die gelernte kaufmännische Angestellte rasche körperliche und geistige Ermüdbarkeit, weshalb sie gezwungen war, den Einsatz in Beruf und Haushalt zu reduzieren (IV-Akt. 5). Am 17. Juli 2001 stellte sie bei der IV-Stelle Basel-Stadt einen Antrag auf Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV-Akt. 1). Mit Verfügung vom 16. September 2002 (IV-Akt. 22) gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland S._______, rückwirkend ab dem 1. Juni 2001, zuerst eine halbe und ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente.

B.
Mit Schreiben vom 2. August 2004 (IV-Akt. 27) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Versicherten mit, dass eine Rentenrevision durchgeführt werde. Im Rahmen dieser Revision wurde der Gesundheitszustand von S._______ erneut überprüft. Der behandelnde Arzt Dr. med. P._______ befand, dass sie weiterhin zu 75% arbeitsunfähig sei, hielt es jedoch für sinnvoll, seine Einschätzung durch weitere Abklärungen zu untermauern (IV-Akt. 28). Sodann wurde eine Untersuchung durch die Medizinische Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel-Stadt (nachfolgend: MEDAS) angeordnet (IV-Akt. 31). Darüber hinaus wurde auch eine erneute Haushaltsabklärung durchgeführt (IV-Akt. 33).

C.
Gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 23. Dezember 2005 (Eingangsdatum, IV-Akt. 36), die Expertise von Dr. med. W._______ vom 30. März 2006 (IV-Akt. 39) und den Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 2004 (IV-Akt. 33) kam die IV-Stelle Basel-Stadt zum Schluss, dass S._______ die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht mehr möglich sei. Da sich ihre Gesundheit aber stabilisiert und verbessert habe, sei ihr die Arbeit als Sekretärin oder eine andere entsprechende administrative oder alternative Tätigkeit im Umfang von 65% zumutbar. Im haushälterischen Bereich wurde bei der Versicherten eine Einschränkung von 51% festgestellt, was bei einem Arbeitspensum von 80% zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30% führe. Dieser Auffassung folgend, verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) am 1. Mai 2007, dass ab dem 1. Juli 2007 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente bestehe (IV-Akt. 44).

D.
Gegen die Verfügung vom 1. Mai 2007 erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-Akt. 1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eine ihrer Erwerbsfähigkeitsbeeinträchtigung entsprechende IV-Rente zuzusprechen. Des Weiteren sei ihr die Replikmöglichkeit einzuräumen, habe sie doch von der Vorinstanz trotz zweimaligen Ersuchens die angeforderten Akten vor Beschwerdeeinreichung nicht erhalten.

Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht in der Lage sei, ihrer angestammten Tätigkeit wieder in einem Umfang von 65% nachzugehen. Ihre effektive Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich liege bei ca. 2,5 Stunden pro Tag, was einen Invaliditätsgrad von ungefähr 80% ergebe. Dies hätten die MEDAS-Experten mangels vertiefter Befragung bzw. infolge nicht die Krankengeschichte betreffenden Erhebungen nicht erkannt. Das Gutachten der MEDAS leide somit an fundamentalen Mängeln. Die Sachverständigen hätten ausserdem die Arbeitsrealität bzw. das Anforderungsprofil der Stellen, welche die Beschwerdeführerin bekleidete bzw. ohne Gesundheitsschaden mittlerweile einnehmen würde, sehr abstrakt und falsch beurteilt. Des Weiteren habe die ehemalige Arbeitgeberin anerboten, einen dreimonatigen Arbeitsversuch mit der Beschwerdeführerin durchzuführen, um die im Gutachten behauptete Leistungsfähigkeit zu verifizieren. Unverständlicherweise habe die Vorinstanz auf dieses Angebot aber nicht reagiert. Insgesamt erweise sich die angefochtene Verfügung zumindest im erwerblichen Bereich als realitätsfern und haltlos.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2007 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer-Akt. 4). Sie verweist auf den Umstand, dass im Zusammenhang mit der Revision im August 2004 ein polyärztliches Gutachten durchgeführt worden sei, welches ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im angestammten beruflichen Umfeld zu 65% arbeitsfähig sei. Auch habe Dr. med. W._______ in seiner Expertise vom 30. März 2006 kein neurologisches Defizit festgestellen können, sondern lediglich eine leichte depressive Episode. Seiner Ansicht nach sei es schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ausgerichtet worden sei, sei diese doch bei zumutbarer Willensanstrengung für leichte Frauenarbeiten, etwa entsprechend dem Berufsbild der kaufmännischen Angestellten, vollschichtig leistungsfähig. Die Vorinstanz bestritt ferner nicht, dass die Beschwerdeführerin vor dem erlittenen Hirnschlag am Anfang einer glänzenden beruflichen Karriere gestanden habe, machte allerdings geltend, dass keine bevorstehenden wesentlichen Karrieresprünge belegt seien, welche aber für die Annahme eines höheren Anforderungsprofils notwendig wären. Im Übrigen räumte die Vorinstanz bezüglich des Arbeitsversuches ein Versäumnis ein.

F.
Mit Replik vom 14. November 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (BVGer-Akt. 10). Sie brachte vor, dass das Gutachten der MEDAS sowie der Bericht von Dr. med. W._______ nicht zu überzeugen vermöchten. Darüber hinaus stellte sie die Validität des letzteren Gutachtens in Frage, mangle es Dr. med. W._______ doch an einer der schweizerischen Qualifikation vergleichbaren psychiatrischen Ausbildung und erfülle die Beurteilung die hiesigen Standards nicht, habe der Arzt doch nicht einmal die Vorakten der IV gekannt und sogar den Hirninfarkt in Zweifel gezogen. Mangels Erfüllung der schweizerischen Qualitätsanforderungen sei die Expertise unbeachtlich. Beim Gutachten der MEDAS kämen die Sachverständigen aufgrund einer zu wenig differenzierten Abklärung und Beurteilung zwangsläufig zu unzutreffenden Schlüssen. Auch mangle es bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit am Bezug zu den Anforderungen des realen Arbeitsmarktes. Die faktischen Leistungsgrenzen würden durch die praktischen Erfahrungen klar aufgedeckt und seien leider bisher stabil und daher auch massgebend. Die Beschwerdeführerin sei selbst unter ausserordentlichem Entgegenkommen der Arbeitgeberin, wie es auf dem relevanten Arbeitsmarkt nicht vorausgesetzt werden könne, nicht einmal in der Lage, an zwei Tagen pro Woche regelmässig vier Stunden zu arbeiten. Die Einschätzung der MEDAS sei realitätsfremd, weshalb die Vorinstanz von unzulässigen Annahmen ausgehe. Einerseits liege die zeitliche Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin viel tiefer als von der Vorinstanz angenommen und andererseits seien das Anforderungsprofil und die Gehaltsperspektive vor dem Gesundheitsschaden deutlich höher gewesen als die Erwerbsaussichten für einfachere Administrativarbeiten, wie sie die Beschwerdeführerin gegenwärtig ausführe. Überdies reichte die Beschwerdeführerin einen neuropsychologischen Abklärungsbericht ein, worin Dr. phil. A._______ die Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich als zu maximal 30% arbeitsfähig bezeichnet.

G.
Mit Duplik vom 20. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung fest (BVGer-Akt. 14) und ergänzte, dass der neuropsychologische Bericht von Dr. phil. A._______ dem regionalen ärztlichen Dienst beider Basel (RAD) vorgelegt worden sei. Dieser stelle die Gültigkeit des Berichts in Frage, sei doch keine eigene neuropsychologisch-kognitive Testung durchgeführt worden, weshalb es an einer relevanten aktuellen Datengrundlage gefehlt habe. Dementsprechend sei auch keine quantitative Wertung der unauffälligen kognitiven Testbefunde möglich gewesen, was aber für eine solche Expertise unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre.

H.
Am 20. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein (BVGer-Akt. 21) und hielt an ihren Anträgen fest. Sie führte sinngemäss aus, dass die Vorinstanz bzw. die beigezogenen Experten den neuropsychologischen Bericht von Dr. phil. A._______ nicht widerlegt hätten, sondern lediglich ihre eigenen Beurteilungen zu verteidigen versuchten. Ausserdem verwies sie auf die Auswertung des durchgeführten Arbeitsversuchs, welche ein kohärentes von mehreren unbefangenen Personen gemaltes Bild ergeben habe, wonach bei der Beschwerdeführerin nur eine geringe Leistungsfähigkeit bestehe.

I.
In ihrer Quadruplik vom 24. Juni 2008 (BVGer-Akt. 24) hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

J.
Die Quadruplik der Vorinstanz vom 24. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2008 zur Kenntnis zugestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland stellt eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG dar und befindet mit Verfügungen über Rentengesuche (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).

1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2007. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richter Marc Steiner der Abteilung II und Richter Beat Weber der Abteilung III.

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.

Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgängerin im Tätigkeitsgebiet der IV-Stelle Basel-Stadt gearbeitet hatte, war diese für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die spätere Revision der Rente zuständig. Die Verfügungen wurden hingegen zu Recht von der IVSTA erlassen.

3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der IVV.

3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsrecht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Mai 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).

Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.

3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

3.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Krankengeschichte) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbstätigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.

3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenommen. Die zu aArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
3.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
3.5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

4.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 16. September 2002 bis zum Erlass des hier streitigen Entscheides vom 1. Mai 2007 insoweit gebessert hat, dass die Aufhebung der ganzen IV-Rente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108 und BGE 130 V 71).

4.1 Im Jahr 2002 war der Beschwerdeführerin aufgrund langdauernder Krankheit eine halbe IV-Rente rückwirkend ab dem 1. Juni 2001 und eine ganze IV-Rente ab dem 1. September 2002 zugesprochen worden. Im Rahmen einer von Amtes wegen im Jahr 2004 eingeleiteten Revision wurde ihr Gesundheitszustand erneut geprüft. Dabei kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung des umfassenden Gutachtens der MEDAS vom 23. Dezember 2005 (Eingangsdatum, IV-Akt. 36) und der Expertise von Dr. med. W._______ vom 30. März 2006 (IV-Akt. 39) zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert habe, und verfügte am 1. Mai 2007, dass ab dem 1. Juli 2007 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr bestehe.

4.2 Die einzelnen Fachexpertisen für das Gutachten der MEDAS wurden zwischen dem 11. Mai 2005 und dem 26. Oktober 2005 durchgeführt. Das Gesamtgutachten ging bei der Vorinstanz am 23. Dezember 2005 ein, die Verfügung wurde aber erst am 1. Mai 2007 erlassen. Es liegen somit zirka eineinhalb bis zwei Jahre zwischen der Erstellung der einzelnen Untergutachten und dem Verfügungszeitpunkt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mag sich zur Zeit der Erstellung der Gutachten (Mai bis Oktober 2005) bzw. bei Eingang der Gesamtexpertise bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Dezember 2005) durchaus insoweit verbessert gehabt haben, dass sie zu diesem Zeitpunkt 65% arbeitsfähig war. In casu ist allerdings der Gesundheitszustand zum Verfügungszeitpunkt relevant. Bis zu diesem rund eineinhalb Jahre späteren Zeitpunkt konnte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durchaus wieder verschlechtert haben. Folglich war das Gutachten der MEDAS zum Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuell, weshalb auf diese Expertise im vorliegenden Fall nur eingeschränkt abgestellt werden kann.
Im Übrigen geht aus dem Gutachten der MEDAS nicht klar hervor, aus welchen Gründen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur letzten Beurteilung stark verbessert habe. Es fehlt eine eingehende Begründung, weshalb sie neu eine mehr als 40% höhere Arbeitsfähigkeit aufweise (Steigerung der Arbeitsfähigkeit im beruflichen Bereich gemäss der Vorinstanz von 23% auf 65%) als früher. Eine bloss anders ausfallende Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit, stellt für sich alleine genommen gemäss Rechtsprechung nämlich noch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 3.5.1).

4.3 Von der Beschwerdeführerin wurde ein Arbeitsversuch ins Recht gelegt. Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bot der IV-Stelle Basel-Stadt am 27. März 2007 (IV-Akt. 42), nachdem sie Kenntnis des Vorbescheides erhalten hatte, die Durchführung eines Arbeitsversuchs in der Höhe der von der Vorinstanz festgestellten Arbeitsfähigkeit an. Der Arbeitsversuch wurde aufgrund eines Versäumnisses seitens der Vorinstanz nicht sofort, sondern erst vom 3. Oktober bis zum 19. Dezember 2007 durchgeführt.
Gemäss dem Protokoll des Auswertungsgesprächs (BVGer-Akt. 16) arbeitete die Beschwerdeführerin zu Beginn des Arbeitsversuchs, zusätzlich zu den zweimal vier Stunden bei der heutigen Arbeitgeberin, noch zweimal vier Stunden bei der früheren Arbeitgeberin, was zusammen 16 Stunden pro Woche bzw. ein 40%-Pensum ergibt. Die Arbeitszeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin wurde aber nach drei Wochen aufgrund einer Konsultation beim Betriebsarzt Dr. S._______ auf zweimal drei Stunden reduziert, da sich die Beschwerdeführerin über ihre Kräfte eingesetzt habe. Eine Woche später sah sich der Betriebsarzt erneut gezwungen das Pensum bei der früheren Arbeitgeberin zu reduzieren, diesmal auf nur noch drei Stunden pro Woche, da auch das reduzierte Pensum bereits zu einer Überbelastung geführt habe. Gemäss Dr. S._______ habe die Praxis somit gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zu keiner höheren Leistung in der Lage sei, weshalb die neuropsychologische Untersuchung der MEDAS in Frage zu stellen sei. Der Arbeitsversuch ist schlecht dokumentiert, existiert doch lediglich ein Protokoll des Auswertungsgesprächs der IV-Stelle Basel-Stadt, jedoch kein Bericht. Es fehlen somit wichtige Informationen (genaue Beschreibung der Arbeit der Beschwerdeführerin, exakte Begründung für die Herabsetzung des Pensums, Gesamteindruck der Arbeitsfähigkeit, usw.), die für eine gerichtliche Beurteilung wichtig wären. Wegen der mangelnden Dokumentation des Arbeitsversuches ist das Protokoll nicht geeignet, den Sachverhalt vollständig zu klären und als Entscheidgrundlage zu dienen. Somit bleibt lediglich festzustellen, dass durch den Arbeitsversuch zusätzliche Zweifel an der in der angefochtenen Verfügung festgelegten Höhe der Arbeitsfähigkeit von 65% aufkommen.

4.4 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung auch auf das Gutachten von Dr. med. W._______ vom 30. März 2006 (IV-Akt. 39). Nach der Rechtsprechung kommt einer medizinischen Stellungnahme schon dann kein voller Beweiswert zu, wenn Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen; es muss nicht feststehen, dass der Bericht oder das Gutachten effektiv nicht den Tatsachen entspricht, was nicht mit medizinischen Fachpersonen besetzte Behörden oft nicht beurteilen könnten (Urteil BGer I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.1 mit Hinweis). Ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert der Stellungnahme von Dr. med. W._______ stellt das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2007 (IV-Akt. 49) dar, in welchem sie den Arztbesuch als allerhöchstens zwanzig Minuten über die Mittagszeit dauernd und mit einer eingehenden nervenärztlichen Untersuchung nicht vergleichbar kritisiert. Da Dr. med. W._______ andererseits keine Kenntnis der Vorakten hatte, erfüllt sein Bericht auch die nach der Rechtsprechung massgebenden materiellen Anforderungen (vgl. E. 3.4) an eine beweiskräftige medizinische Expertise nicht. Auf seine Beurteilung kann daher nicht abgestellt werden.

5.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG stellt die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rentenrevisionsverfahren, sofern die Verwaltung auf ein Revisionsbegehren eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV) oder von Amtes wegen eine Revision einleitet (vgl. Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Danach ist die Verwaltung (und das Gericht) verpflichtet, die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen und insbesondere die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger (oder das Gericht) bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.1 Da die Akten Hinweise enthalten, dass die medizinischen Gutachten der MEDAS im Zeitpunkt des Verfügungserlasses den Sachverhalt nicht richtig wiedergaben und bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes immer noch eine stark verminderte Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte, durfte die Vorinstanz nicht gestützt auf die beiden Gutachten entscheiden.

5.2 Näherer Abklärung bedarf insbesondere die Frage, wieso die Praxis (Arbeitsversuch) und Theorie (Gutachten) zwei völlig verschiedene Ergebnisse liefern bzw. ob die Beschwerdeführerin im Überprüfungszeitraum voll oder teilweise eingeschränkt war, aufgrund ihres Gesundheitszustandes im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Wird diese Frage bejaht, so ist weiter zu prüfen, ob bzw. welche Verweistätigkeiten in welchem Umfang auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommen (Art. 7 ATSG). Aufgrund der ihm vorliegenden Akten geht das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht davon aus, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin im Mai 2007 so stark verbessert hat, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf eine Rente bestand, als Entscheidgrundlage benötigt es jedoch einen klaren Sachverhalt. Ein solcher setzt die Einholung eines aktuellen medizinischen Gutachtens unter Würdigung der medizinischen Vorakten und wenn möglich die Durchführung eines erneuten Arbeitsversuchs, über welchen sinnvollerweise ein umfassender Bericht zu erstellen ist, voraus.

6.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz entgegenstehen würden.

7.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2007 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese ist namentlich anzuweisen, ein aktuelles medizinisches Gutachten inklusive einer neuropsychologischen Expertise einzuholen, das sich unter Mitberücksichtigung der medizinischen Vorakten und der sich teilweise widersprechenden arbeitsmedizinischen Beurteilungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit ausspricht. Zudem ist nach Möglichkeit ein neuer Arbeitsversuch durchzuführen, inklusive einer Analyse desselben und der Erstellung eines umfassenden Berichtes. Im Falle verminderter Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.

8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten werden jedoch Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.2 Der Beschwerdeführerin, die sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich hat vertreten lassen, ist für die ihr angefallenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). In Würdigung der massgeblichen Faktoren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (exkl. MWST) angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (exkl. MWST) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 797.78.566.155)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Beatrice Brügger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3856/2007
Datum : 31. August 2009
Publiziert : 22. September 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Anspruch auf eine Rente der IV


Gesetzesregister
ATSG: 6  7  8  17  43  59  60
BGG: 42  82
FZA: 8  20
IVG: 4  41  69  80a
IVV: 40  87
MWSTG: 5  14
VGG: 19  31  32  33
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 3  5  49  63  64
BGE Register
102-V-165 • 110-V-273 • 112-V-371 • 115-V-133 • 117-V-198 • 121-V-362 • 122-V-157 • 125-V-193 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-V-353 • 129-V-1 • 130-V-329 • 130-V-343 • 130-V-71 • 132-V-393 • 133-V-108
Weitere Urteile ab 2000
8C_364/2007 • 9C_552/2007 • I_142/07 • I_465/05 • I_574/02 • I_82/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • gesundheitszustand • medas • iv-stelle • arbeitsversuch • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • basel-stadt • frage • verfahrenskosten • mitgliedstaat • von amtes wegen • arzt • kenntnis • invalidenrente • beweismittel • gesundheitsschaden • medizinisches gutachten • stelle • tag
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BVGer
C-3856/2007
AS
AS 2007/5129
EU Verordnung
1408/1971
AHI
2002 S.65