Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1351/2017

Urteil vom 25. Juli 2017

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richter Christoph Bandli,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Erdgas Ostschweiz AG,

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Badertscher,

Badertscher Rechtsanwälte AG,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Energie BFE,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Plangenehmigung Umlegung Erdgasleitung;
Gegenstand
Gebiet (...).

Sachverhalt:

A.
Die Erdgas Ostschweiz AG ist Betreiberin der (...) Erdgashochdruckleitung (nachfolgend: Leitung) Strecke (...). Am 2. Oktober 2014 reichte die Erdgas Ostschweiz AG beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Plangenehmigungsgesuch für eine Verlegung der Leitung zwischen den Markierungssignalen (...) ein. Grund des Projekts ist die Hangrutschgefahr im Gebiet (...) sowie die fortschreitende Unterspülung der Leitung im Uferbereich der S._______.

Das BFE eröffnete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren und übermittelte die Projektunterlagen (inkl. Umweltverträglichkeitsbericht und Störfall-Bericht vom 29. September 2014 [nachfolgend: UVB]) dem Kanton St. Gallen zur Veranlassung der Publikation sowie der öffentlichen Auflage.

B.
Nach zwei Projektänderungen vom 20. April 2015 und vom 1. März 2016 sieht das Projekt eine nordöstliche Verlegung der Leitung auf einer Länge von rund 250 m vor. Auf einer Länge von ca. 130 m soll die Verlegung mittels horizontal gesteuerter Spülbohrung realisiert werden. Der übrige Teil der Leitung soll im offenen Graben verlegt werden.

C.
Der heutige wie auch der projektierte Leitungsstandort tangiert die im
Eigentum von A._______ stehende und als Kulturland genutzte Parzelle Nr. (...).

Mit Eingabe vom 20. April 2015 resp. 1. März 2016 stellte die Erdgas Ostschweiz AG beim BFE einen formellen Antrag auf Enteignung, nachdem sie von A._______ die für die Leitungsverlegung erforderlichen Grunddienstbarkeiten - temporäres Nutzungsrecht zur Neuverlegung, Durchleitungsrecht, Recht zum Bau eines Markierungssignals - nicht hatte freihändig erwerben können. Nach Eingang der persönlichen Anzeige erhob
A._______ hiergegen mit Schreiben vom 4. Mai 2015 resp. 8. April 2016 Einsprache.

D.
Am 2. Februar 2017 erteilte das BFE die nachgesuchte Plangenehmigung mit verschiedenen Auflagen und Ausnahmebewilligungen. Gleichzeitig wies es die enteignungsrechtliche Einsprache von A._______ ab und enteignete die für den Bau und Betrieb notwendigen Grunddienstbarkeiten.

Das BFE prüfte die projektierte Leitung unter den Aspekten Sicherheit, Umwelt, Natur/Landschaft, Wald, Oberflächengewässer/Morphologie/aquatische Fauna, Gewässerraum, Grundwasser, Entwässerung/Entwässerung Bohrloch, Störfallvorsorge/Katastrophenschutz, Boden/Landwirtschaft, Naturgefahren, Raumplanung, Öffentliche Strassen/Erschliessung der Baustelle, Bau/Inbetriebnahme und Enteignung. Hinsichtlich der enteignungsrechtlichen Einsprache führte das BFE in den Erwägungen zusammenfassend aus, dass die formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Enteignungsrechts erfüllt seien. In materieller Hinsicht weist das BFE insbesondere darauf hin, dass die von A._______ geforderten zusätzlichen Abklärungen erfolgt seien und keine Gefährdung der projektierten Leitung für die voraussichtliche Lebensdauer der Leitung habe festgestellt werden können. Selbst bei einem möglichen Versagen des Wehrs sei diese nicht gefährdet. Weitere Sondierbohrungen, wie von A._______ beantragt, würden keine zusätzlichen Informationen über die Bodenbeschaffenheit liefern, weshalb darauf zu verzichten sei. Aufgrund der geologischen Untersuchungen vor Ort wäre der Betrieb der Leitung am heutigen Standort wegen der fortschreitenden Erosion durch die S._______ resp. der drohenden Hangrutsche nicht mehr möglich. Gleichzeitig bilde die Verlegung die mildeste Massnahme. Durch die Verlegung mittels Spülbohrung könne auf massive Eingriffe im Gewässerraum der S._______ verzichtet werden. Solche Eingriffe wären bei der von A._______ bevorzugten Ufersanierung unumgänglich. Auch eine grossräumige Verlegung der Leitung wäre nur mit einem erheblichen baulichen Mehraufwand umsetzbar. Sie hätte zusätzliche Eingriffe in die Natur sowie die Belastung einer Vielzahl anderer Grundeigentümer zur Folge. Aus diesen Gründen sei sowohl eine südliche als auch eine grossräumige nördliche Verlegung der Leitung verworfen worden. Das Grundstück von A._______ werde - abgesehen von der temporären Nutzung während der Bauausführung - gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich belastet. Die zonenkonforme Nutzung des Grundstücks werde lediglich während der Bauphase, nicht aber während des Betriebs der Leitung eingeschränkt. Die insgesamt eher als gering zu wertende Belastung des Grundstücks sei angesichts der hoch zu wertenden öffentlichen Interessen an der projektierten Leitungsführung als zumutbar zu erachten. Die enteignungsrechtliche Einsprache von A._______ sei daher abzuweisen und die Enteignung gemäss der persönlichen Anzeige auszusprechen.

E.
Am 12. Februar 2017 (Poststempel 28. Februar 2017) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Plangenehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz). In seiner Beschwerde macht er sinngemäss geltend, der Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2017 sei aufzuheben. In seiner Begründung rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine fehlende Prüfung von Alternativen zur projektierten Leitungsverlegung (Nord-Süd-Variante).

F.
In der Vernehmlassung vom 4. April 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begründung verweist die Vorinstanz vorab auf ihre ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids und ergänzend auf die Stellungnahme des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) vom 20. März 2017. Gemäss dem ERI werde die Rutsch- und Erosionssituation im Bereich der heutigen Leitungslage aus sicherheitstechnischer Sicht zunehmend kritischer. Je instabiler der Hang, desto grösser werde die Gefahr, dass ein grösseres Hochwasser kombiniert mit einem Starkniederschlag den Hang im Leitungsbereich ins Rutschen bringe. Damit wäre ein Abriss der Leitung nicht mehr auszuschliessen.

Im Einzelnen legt die Vorinstanz dar, es sei fraglich, ob die Beschwerde genügend substantiiert sei. Im vorinstanzlichen Verfahren habe sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge eingehend geprüft und verschiedene zusätzliche Abklärungen veranlasst, namentlich auch zur Hangstabilität bei einem Wegfall des Wehrs. Es sei daran festzuhalten, dass eine Gefährdung der projektierten Leitung für deren voraussichtliche Lebensdauer nicht habe festgestellt werden können. Den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Nord-Süd-Verlegung habe sie geprüft, obwohl er diese nicht näher präzisiert habe. Diese Variante sei als unverhältnismässig abzulehnen.

G.
Die Erdgas Ostschweiz AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Vorinstanz sei zu ermächtigen bzw. anzuweisen, den vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid an den Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen.

Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin an, die Vorinstanz habe sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt. Im Übrigen könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Wegen der fortschreitenden Erosion durch die S._______ resp. der drohenden Hangrutsche sei der Betrieb der Leitung am heutigen Standort nicht mehr möglich. Die Frage, ob der projektierte Standort durch Hangrutsch gefährdet sei, habe sie hinreichend abklären lassen. Die von der Vorinstanz bewilligte Leitungsführung sei das Ergebnis einer vertieften Prüfung, welche zu einer zweimaligen Projektänderung geführt habe und weise gegenüber der vom Beschwerdeführer beantragten Variante deutliche Vorteile auf. Zu beachten sei, dass das Grundstück des Beschwerdeführers gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich belastet werde.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 weist die Instruktionsrichterin den Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen ab.

I.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reicht das ERI am 6. Juni 2017 eine Eingabe mit Fachbericht ein. Darin wird festgehalten, die aktuelle Lage der Leitung sei durch Hangrutsch und Erosion gefährdet. Eine Verlegung werde als dringend erachtet. Aus Sicht des ERI sei die projektierte Umlegung die einfachste, sicherste und umweltschonendste Lösung. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reicht das ERI die geologischen Berichte nach, auf die sich der Fachbericht stützt.

J.
Der Fachbericht des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) datiert vom 15. Juni 2017. Als Schlussfolgerung wird festgehalten, dass der angefochtene Plangenehmigungsentscheid in Bezug auf die Themenbereiche Gewässerraum, Alternativen und zukünftige Sicherheit vor Bodenbewegungen mit dem Bundesrecht vereinbar sei.

K.
Der Kanton St. Gallen verzichtet mit Eingabe vom 19. Juli (recte: Juni) 2017 auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die Stadt B._______ lassen sich innert Frist nicht vernehmen.

L.
Der Beschwerdeführer rügt in den Schlussbemerkungen vom 2. Juni 2017 (Poststempel 17. Juli 2017), das BAFU und die Beschwerdegegnerin hätten sich nicht zur Nord-Süd-Variante geäussert. In der Hauptsache bringt er vor, von einer Nord-Süd-Variante wären die gleichen Grundstücke betroffen, die Leitung käme aber ausserhalb des Hangrutschgebietes zu liegen. Die Errichtung einer Baupiste wäre bei dieser Variante nicht erforderlich und der Schaden am Kulturland wäre geringer. Mit seiner Eingabe reicht der Beschwerdeführer u.a. einen Plan zur Nord-Süd-Verlegung ein und bietet ergänzend die Durchführung eines Augenscheins an.

M.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2017 daran fest, dass eine Verlegung der Leitung als dringend zu erachten sei und eine grossräumige Verlegung unverhältnismässig wäre. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und Akten wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid vom 2. Februar 2017 ist eine Verfügung im genannten Sinn. Er stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c), wobei dieses Interesse rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (Vera Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 10 [nachfolgend: Praxiskommentar]).

Der Beschwerdeführer nahm als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teil und setzt sich als Eigentümer der Parzelle (...) zur Wehr, dass sein Grundeigentum auf dem Enteignungsweg mit den eingangs erwähnten Grunddienstbarkeiten belastet wird. Er hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids und ist demnach beschwerdeberechtigt.

1.3

1.3.1 Die Beschwerdeschrift hat insbesondere die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Vorinstanz zweifelt in der Vernehmlassung an, dass die Beschwerde diesen Anforderungen genügt.

1.3.2 Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss im Sinne einer Mindestanforderung insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Bei Laienbeschwerden genügt ein sinngemässer Antrag, der sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt (vgl. BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteile des BVGer A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3 und A-6524/2015 vom 14. November 2016 E. 1.3.1; Seethaler/Portmann, Praxiskommentar, Art. 52 Rz. 45 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe, so geht aus ihr hervor, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2017 als nicht einverstanden erklärt und die Enteignung durch das Bundesverwaltungsgericht abzulehnen sei. Der Beschwerdeführer beantragt damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

1.3.3 Ferner ist eine Beschwerde zu begründen. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb er die angefochtene Verfügung beanstandet. Minimal wird gefordert, dass die Begründung sachbezogen ist und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Die Begründung muss auf einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG schliessen lassen. Auch diesbezüglich wird bei Laien ein weniger strenger Massstab angewendet (vgl. BGE 131 II 470 E. 1.3; Urteil des BVGer A-1589/2014 vom 6. März 2015 E. 1.4; Seethaler/Portmann,
Praxiskommentar, Art. 52 Rz. 62 und 72 f., Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.219, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1008).

Die Beschwerdeschrift ist zwar kurz gehalten, jedoch ist hinreichend ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einerseits in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und andererseits in materieller Hinsicht die unvollständige Feststellung des Sachverhalts und eine fehlende Prüfung möglicher Alternativen zur projektierten Leitungsverlegung rügt. Die Beschwerdeschrift erweist sich damit als genügend begründet, besonders da es sich hier um eine Laienbeschwerde handelt.

1.3.4 Damit entspricht die Beschwerdeschrift insgesamt den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG.

1.4

1.4.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Er wird durch die Begehren der beschwerdeführenden Partei festgelegt, wobei deren Begehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8, 2.213 und 2.215, jeweils mit Hinweisen).

Liegt eine Verfügung im Streit, die wie vorliegend in einem Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht ergangen ist, gilt die Besonderheit, dass die beschwerdeführende Partei nicht über die im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren hinausgehen oder diese qualitativ verändern darf. Sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt müssen zumindest sinngemäss bereits innerhalb der Auflagefrist im Einspracheverfahren erhoben werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden (vgl. Art. 22a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe [Rohrleitungsgesetz, RLG, SR 746.1]). So ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634 [nachfolgend: Botschaft zum Koordinationsgesetz]). Bestehen bezüglich des Auflageprojekts Änderungswünsche oder Alternativvorschläge, sind diese im erstinstanzlichen Verfahren möglichst genau und umfassend einzubringen. Es ist dann Aufgabe der Plangenehmigungsbehörde, die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Von ihr kann jedoch nicht verlangt werden, alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Massnahmen zu prüfen (vgl. auch nachfolgend E. 4.3). Die auf Beschwerde hin tätigen Gerichte haben anschliessend nur noch das Genehmigungsprojekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu prüfen. In diese gerichtliche Überprüfung sind soweit notwendig auch die im Plangenehmigungsverfahren diskutierten Varianten einzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 30 E. 2.1 ff.; BVGE 2016/13 E. 1.4.3; Urteil des BVGer A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.215; je mit Hinweisen).

1.4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren jeweils nur relativ knapp in der Sache. In der Eingabe vom 4. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei abzuklären, ob der bestehende Leitungsstandort gesichert werden könne. Im Nachgang zur angezeigten Projektänderung beanstandete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2016, dass die neue Leitung in einem hangrutschgefährdeten Gebiet gebaut werden soll und beantragte alternativ eine sog. Nord-Süd-Verlegung der Leitung. Seiner Eingabe legte er einen Plan bei, in der die von ihm vorgeschlagene Leitungsführung skizziert ist (act. 286 der Vorakten). Im Plangenehmigungsentscheid wurden beide Varianten von der Vorinstanz zumindest summarisch beurteilt. Der Plan, welcher der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, entspricht etwa dem der Vorakten. Sämtliche in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände waren somit Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und bewegen sich daher im dargelegten zulässigen Rahmen.

1.5 Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist indes, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 35 E. 3; BVGE 2016/13 E. 2; Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2, A-5259/2012 vom
3. April 2013 E. 2 und A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 2; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 191; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.).

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Anträge in Bezug auf die Leitungsverlegung (...) nicht behandelt. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

3.2 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_311/2016 vom 14. März 2017 E. 3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Urteile des BVGer A-6700/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2; Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar, Art. 35 Rz. 17 ff., Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 629 f.; je mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hat sich in E. 7.3 des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids mit der Einsprache des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eingaben des Beschwerdeführers selbst stets kurz waren und die Begründungsdichte wesentlich von den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten abhängig ist. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte darlegen, desto einlässlicher hat grundsätzlich auch die Entscheidbegründung auszufallen (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 184 f.). Zudem fanden die Rügen des Beschwerdeführers mindestens sinngemäss auch in anderen Erwägungen der Vorinstanz Eingang, so z.B. in E. 3.9.1 betreffend Erdrutschrisiko. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist somit zu verneinen. Ob die Einschätzungen der Vorinstanz in der Sache zutreffend sind, wird im Folgenden zu prüfen sein.

4.

4.1 Die im Streit stehende Erdgashochdruckleitung ist eine Rohrleitungsanlage und fällt als solche unter die Rohrleitungsgesetzgebung und deren Ausführungsbestimmungen (Art. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).
2    In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:
a  Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grösse überschreiten;
b  Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.
3    Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.
4    Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.
5    ...6
RLG i.V.m. Art. 2
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
1    Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
a  Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 RLG;
b  Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören, unabhängig davon, ob sie unter Buchstabe a fallen.
2    Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, die unter Absatz 1 fallen, und aus solchen, die nicht darunterfallen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (BFE) nach Anhören des betroffenen Kantons die Rohrleitungsanlage der zweckmässigeren Ordnung.
3    Für Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht nach Abschnitt IV RLG gelten die 7.-9. Abschnitte dieser Verordnung.
der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 [RLV, SR 746.11]). Für den Bau, Unterhalt und Betrieb der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen ist die Vor-instanz Aufsichtsbehörde (Art. 16 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 16
1    Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.
2    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.25
und Art. 17 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 17
1    Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
2    Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
RLG; Art. 5 Abs. 1
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 5 Abweichungen - 1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
1    Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
2    Sie kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
der Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 4. April 2007 [RLSV, SR 746.12]; vgl. BVGE 2009/37 E. 3). Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden (Art. 2 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 2
1    Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
2    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.9
2bis    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193010 über die Enteignung (EntG) Anwendung.11
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
RLG). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem RLG und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711; Art. 2 Abs. 2
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 2
1    Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
2    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.9
2bis    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193010 über die Enteignung (EntG) Anwendung.11
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
RLG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 2 Abs. 3
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 2
1    Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
2    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.9
2bis    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193010 über die Enteignung (EntG) Anwendung.11
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
RLG). Die Vor-
instanz entscheidet gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 23 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 23
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Das Bundesamt kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.
3    ...42
RLG; vgl. Merker/Conradin-Triaca, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, Art. 2
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 2
1    Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
2    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.9
2bis    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193010 über die Enteignung (EntG) Anwendung.11
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
RLG Rz.4 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht], Ricardo Jagmetti, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 3628 ff., je mit Hinweisen).

4.2 Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Plangenehmigung sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 3
1    Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen:13
a  wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht,
b  wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten,
c  wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern,
d  wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden,
e  wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
f  wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
2    Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.15
-f RLG im Einzelnen aufgeführt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 3
1    Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen:13
a  wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht,
b  wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten,
c  wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern,
d  wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden,
e  wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
f  wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
2    Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.15
RLG jenen Gründen abschliessenden Charakter zukommen soll (Urteil des BVGer A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Wie sich aus der Botschaft zum Koordinationsgesetz (BBl 1998 S. 2639 und 2680) ergibt, wurden die Verweigerungsgründe, die ursprünglich bei der Konzessionserteilung zu prüfen waren, unverändert in das neurechtliche Plangenehmigungsverfahren übernommen. Gemäss neuerer Lehre steht die Norm allerdings in einem dogmatischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 2
1    Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
2    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.9
2bis    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193010 über die Enteignung (EntG) Anwendung.11
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
RLG. Da alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung zu erteilen sind, müssen im Gesamtentscheid auch sämtliche Voraussetzungen dieser weiteren Bewilligungen geprüft werden. Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist deshalb bei Art. 3 Abs. 2
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 3
1    Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen:13
a  wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht,
b  wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten,
c  wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern,
d  wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden,
e  wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
f  wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
2    Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.15
RLG von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. In der Praxis könnte der dogmatische Widerspruch in Art. 3 Abs. 2
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 3
1    Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen:13
a  wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht,
b  wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten,
c  wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern,
d  wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden,
e  wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
f  wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
2    Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.15
RLG grundsätzlich auch mittels der Generalklausel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 3
1    Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen:13
a  wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht,
b  wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten,
c  wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern,
d  wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden,
e  wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
f  wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
2    Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.15
RLG gelöst werden, wonach die Plangenehmigung zu verweigern ist, wenn andere (zwingende) Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern (Merker/Conradin-Triaca, Kommentar Energierecht, Art. 3
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 3
1    Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen:13
a  wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht,
b  wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten,
c  wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern,
d  wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden,
e  wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
f  wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
2    Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.15
RLG Rz. 4 f. und Rz. 26 ff. mit Hinweisen). So oder anders finden somit die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze des koordinationsgesetzlich eingeführten Plangenehmigungsverfahrens auch für die rohrleitungsrechtliche Plangenehmigung uneingeschränkt Anwendung. Im Rahmen der materiellen Koordination ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

4.3 Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen bzw. gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 36 ff.). Die Interessenabwägung schliesst die Prüfung von Alternativen mit ein. Der Vergleich unterschiedlicher Lösungen bzw. Standorte ist jedoch nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge der Beschwerdeführenden keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; BVGE 2016/13 E. 8; Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2, A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 11.2, A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 3.3 f. und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.2 f.; je mit Hinweisen).

4.4 Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV dar. Die in Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV als Grundrecht verankerte Eigentumsgarantie schützt den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
i.V.m. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Das Recht zur Enteignung darf nur so weit gehen, als es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG;Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2343 ff. und 2395 ff.; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, 1986, Art. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
Rz. 16 ff.). Aus Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG geht hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt (vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.4 und 4.6.1; je mit Hinweisen).

5.

5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, der projektierte Leitungsstandort sei durch Hangrutsch gefährdet, weshalb die Vor-instanz weitere Sondierbohrungen hätte veranlassen müssen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, sie habe die Frage, ob der projektierte Standort durch Hangrutsch gefährdet sei, hinreichend abklären lassen. Gemäss Aktennotiz der C._______ AG vom 19. Mai 2016 sei ein solches Risiko über die Nutzungsdauer der Leitung von 50 Jahren ausgeschlossen. Es sei nicht zu erwarten, dass weitere Sondierbohrungen zusätzliche Informationen über die Bodenbeschaffenheit liefern könnten.

5.3 Die Vorinstanz erläutert in der Vernehmlassung, die Untergrundverhältnisse im fraglichen Bereich hätten sich als grundsätzlich günstig erwiesen, um eine Spülbohrung durchzuführen. Gemäss Bericht der D._______ GmbH vom 22. April 2014 zur seismischen Erkundung der Felsoberfläche weise der betroffene Hügelzug keinen Kern aus Felsgestein auf. Die Beschwerdegegnerin habe zusätzlich einen hydrogeologischen Bericht bei der C._______ AG in Auftrag gegeben. Nach Eingang des Berichts habe die Beschwerdegegnerin ihr Projekt entsprechend den Empfehlungen angepasst und hierfür eine Projektänderung eingereicht, um das Risiko einer Beeinflussung der Quellen sowie die Gefahr von Gebietsinstabilitäten auf das geringstmögliche Mass zu reduzieren. Gestützt auf diesen Bericht habe die Vorinstanz auf die Anordnung weiterer Sondierbohrungen verzichtet. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die Sicherheit der projektierten Leitung bezüglich Hangrutschungen im Bereich des Wehrs durch die C._______ AG beurteilen lassen, dies aufgrund von Befürchtungen des Beschwerdeführers, sie könnte bei einem Einsturz des Wehrs gefährdet sein. Die vom Beschwerdeführer beantragten Untersuchungen seien - soweit sinnvoll - erfolgt und selbst bei einem Versagen des Wehrs sei keine Gefährdung der projektierten Leitung für deren voraussichtliche Lebensdauer festzustellen.

5.4 Das ERI legt im Fachbericht vom 6. Juni 2017 dar, Sondierbohrungen würden einerseits eingesetzt, um die Stabilität eines Geländes abzuklären, und anderseits zur Feststellung, ob eine Spülbohrung machbar sei. Letzteres sei jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Aufwand und der Flurschaden für die Sondierbohrungen markant kleiner seien, als die Spülbohrung selbst. Sondierbohrungen bei derart kleinen Leitung wie der vorliegenden würden daher nur selten durchgeführt. Die von der Beschwerdegegnerin veranlassten geologischen Untersuchungen seien nach Auffassung des ERI ausreichend für die Grösse des geplanten Projekts.

5.5 Das BAFU weist im Fachbericht vom 15. Juni 2017 darauf hin, die projektierte Leitung halte zum Bachbett der S._______ einen Abstand von ca. 20 m und weise zum Mittelwasserspiegel eine Höhendifferenz von ca. 5 m auf. Im fraglichen Hang könnten sich damit ungefähr fünf Rutschungen von 1.5 m Mächtigkeit ereignen, bis die neue Leitung wieder nahe der Oberfläche läge und damit ein labiler rutschgefährdeter Zustand resultieren würde. Auch unter der Annahme einer Abfolge von Extremereignissen liege eine derartige Erosionsleistung weit über der Nutzungsdauer der Leitung von ca. 50 Jahren. Das BAFU teile somit die Einschätzung der Vorinstanz, die sich auf die aktenkundigen Berichte stütze, wonach das neue Leitungstrassee als sicher vor Bodenbewegungen angesehen werden könne.

5.6

5.6.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Als mögliche Beweismittel erwähnt Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG ausdrücklich Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Aus dem verfassungsmässigen Recht auf Beweis ist zu folgern, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Vielmehr kann ein Sachumstand grundsätzlich mit jedem denkbaren Beweismittel bewiesen werden (vgl. Urteile des BVGer A-5491/2010 vom 27. Mai 2011E. 4.5 und A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 E. 10.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.124). Eine Behörde hat die ihr angebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Angebotene Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 3.1.2 und A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 3.1; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar, Art. 33 Rz. 21 ff.; je mit Hinweisen).

5.6.2 Nach Art. 23
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 23 Erdung und Blitzschutz von Nebenanlagen - Die isolierten und mit der Rohrleitungsanlage elektrisch nicht verbundenen Nebenanlagen sind zu erden und mit einer Blitzschutzanlage zu versehen.
RLSV ist die Rohrleitung gegen besondere Gefahren wie Vibrationen, Erdbeben oder Steinschlag zu schützen (Abs. 1). In Gebieten mit Senkungs- oder Rutschgefahr sind bauliche Schutzmassnahmen zu treffen (Abs. 2).

Im Bereich der projektierten Leitungsführung herrscht nach der Gefahrenkarte, welche unter www.geoportal.ch abrufbar ist, ein mittleres Erdrutschrisiko. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einer sorgfältigen Abklärung der Gefahrenlage erscheint daher begründet. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin jedoch dem berechtigten Anliegen des Beschwerdeführers bereits nachgekommen, indem sie die Hangstabilität des projektierten Standorts insbesondere bei einem Wegfall des Wehrs fachlich prüfen liess. Der Beurteilung durch die C._______ AG vom 19. Mai 2016 ist Folgendes zu entnehmen: Die projektierte Leitung komme ca. 8.4 m weiter nördlich (hangeinwärts) und ca. 2.4 m tiefer als die bestehende Leitung zu liegen. Der projektierte Standort befinde sich ca. 20 m vom heutigen S._______ufer entfernt und ca. 5 m über dem Wasserspiegel unterhalb des Wehrs. Sollte das bestehende Wehr irgendwann zurückgebaut werden oder im Hochwasserfall kollabieren, sei insbesondere auf der Kurvenaussenseite der S._______ mit starken Erosionsprozessen zu rechnen. Beim Wegfall des Wehrs werde sich zudem die Bachsohle der S._______ oberhalb des Wehrs deutlich auf das natürliche Niveau absenken, was wiederum zu starken Ufererosionen und damit verbundenen Rutschungen im Uferbereich führen könne. Es sei grundsätzlich möglich und wahrscheinlich, dass der rechte Uferbereich sich deutlich Richtung Norden bewege, dies insbesondere bei einem Wegfall des bestehenden Wehrs. Diese Hangfusserosion könne zu grösseren Rutschungen führen und bei fortgeschrittenem Ausmass grundsätzlich irgendwann auch den projektierten Standort gefährden. Es sei jedoch als unwahrscheinlich zu erachten, dass diese Prozesse die Leitung in der betrachteten Zeitspanne von 50 Jahren gefährden könnten. Auch ein Kollaps des Wehrs führe nach Auffassung der C._______ AG nicht zu einer derart starken Veränderung der Situation, als dass die Leitung in den nächsten 50 Jahren zu Schaden käme. Das Risiko betreffend Beschädigung durch Hanginstabilitäten sei daher als klein einzuschätzen. Im vorangegangenen Bericht vom 15. Januar 2016 empfiehlt die C._______ AG der Beschwerdegegnerin überdies, auf weitere Sondierbohrungen zu verzichten, da die Erhöhung der Aussagesicherheit in keinem Verhältnis zu den Mehrkosten stünde. Diese Einschätzungen der C._______ AG werden von der Vorinstanz wie auch vom BAFU und vom ERI geteilt.

5.6.3 Bei der Frage der Hangstabilität handelt es sich um eine technische Spezialfrage, die das Bundesverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. vorstehend E. 2). Offensichtliche Mängel oder Widersprüche in den übereinstimmenden Einschätzungen der Vorinstanz und der Fachbehörden sind nicht erkennbar. Dass die Leitung am projektierten Standort während deren voraussichtlichen Lebensdauer von 50 Jahren nicht durch Erdrutsche gefährdet ist, erscheint schlüssig. Der Sachverhalt, was die Sicherheit der projektierten Leitungen vor Bodenbewegungen betrifft, ist namentlich mit der Beurteilung der C._______ AG vom 19. Mai 2016 genügend abgeklärt. Da von weiteren Sondierbohrungen kaum ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, diese aber Kosten und Flurschäden verursachen würden, durfte die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf deren Anordnung verzichten und den Antrag des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vermag damit nicht zu überzeugen.

6.

6.1 In der Hauptsache hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, Alternativen zur projektierten Leitungsverlegung nicht geprüft zu haben. Kon-kret beantragt der Beschwerdeführer eine Nord-Süd-Verlegung der Leitung. Als Begründung bringt er vor, von einer Nord-Süd-Verlegung wären die gleichen Grundstücke betroffen, die Leitung käme aber ausserhalb des Hangrutschgebietes zu liegen. Die Errichtung einer Baupiste wäre bei dieser Variante nicht nötig und der Schaden am Kulturland wäre geringer. In der Eingabe vom 4. Mai 2015 gibt er zudem zu bedenken, mittels einer Ufersanierung könnte nicht nur die bestehende Leitung kostengünstig gesichert, sondern gleichzeitig auch der beliebte Wanderweg entlang der S._______ erhalten werden.

6.2 Die Beschwerdegegnerin lehnt die vom Beschwerdeführer eingebrachten Alternativen als nicht überzeugend ab und erachtet die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Eine Nord-Süd-Verlegung der Leitung, so die Beschwerdegegnerin, hätte höhere Kosten, schwerere Eingriffe in die Umwelt und eine grössere Belastung von Grundeigentum zur Folge. Die projektierte Leitungsführung hingegen ermögliche es ihr, die Leitung kleinräumig zu verlegen. Zu beachten sei, dass das Grundstück des Beschwerdeführers gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich belastet werde.

6.3 Die Vorinstanz betont, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens seien verschiedene grossräumige Verlegungen sowie eine Variante auf der Südseite der S._______ evaluiert und schliesslich jedoch verworfen worden. Bei der vom Beschwerdeführer bevorzugten Ufersanierung wären massive Eingriffe im Gewässerraum der S._______ unumgänglich. Auch eine grossräumige Nord-Süd-Verlegung wäre nur mit einem erheblichen baulichen Mehraufwand umsetzbar. Sie hätte zusätzliche Eingriffe in die Natur sowie die Belastung einer Vielzahl anderer Grundeigentümer zur Folge. Das Grundstück des Beschwerdeführers werde - abgesehen von der temporären Nutzung während der Bauausführung - gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich belastet. Die zonenkonforme Nutzung des Grundstücks werde lediglich während der Bauphase, nicht aber während des Betriebs der Leitung eingeschränkt. Die Enteignung erweise sich daher angesichts der hoch zu wertenden öffentlichen Interessen an der projektierten Leitungsführung für den Beschwerdeführer als zumutbar.

6.4 Das ERI legt hierzu im Fachbericht vom 6. Juni 2017 dar, die von der Beschwerdegegnerin projektierte Verlegung der Leitung stelle die einfachste, sicherste und umweltschonendste Lösung dar. Hinsichtlich möglicher Alternativen weist das ERI darauf hin, die bestehende Gefährdungssituation könnte zwar durch Schutzmassnahmen an der jetzigen Leitung verbessert werden. Dies würde indes eine Befestigung des Ufers und eine Stabilisierung des Hanges bedingen. Beide Massnahmen seien kaum bewilligungsfähig, da sie einen grossen Eingriff in die Natur bewirken würden. Vorliegend ergebe sich die Chance, die gefährdete Leitung mit einer Spülbohrung auf umweltschonende Art und Weise zu verlegen. Im Vorfeld des Projekts habe das ERI mögliche Trasseevarianten mit der Beschwerdegegnerin besprochen. Auf Grund der topographischen Gegebenheiten und der Nähe der S._______ seien alle anderen Varianten als zu aufwendig beurteilt worden, sei es, weil sie viel länger wären oder eine zweimalige Querung der S._______ erfordern würden. Insbesondere wäre der Eingriff in die Natur unverhältnismässig gross, ohne sachliche Vorteile zu haben.

6.5 Das BAFU nimmt im Fachbericht vom 15. Juni 2017 dahingehend Stellung, dass die projektierte Leitung im Bereich der Verlegung neu deutlich weiter entfernt von der S._______ und damit mehrheitlich ausserhalb des Gewässerraums zu liegen komme. Das BAFU teile die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die relative Standortgebundenheit der projektierten Leitung vorliegend gegeben sei, eine grossräumige Verlegung unverhältnismässig wäre und Art. 41c Abs. 1
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) eingehalten sei.

7.
Vorliegend ist unbestritten und wurde auch vom ERI nach einer Trasseebegehung am 31. Mai 2017 nochmals bestätigt, dass die bestehende Leitung durch Hangrutsch, ausgelöst durch eine starke Ufererosion, zunehmend gefährdet ist.

Gemäss Art. 10
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 10 - Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das Enteignungsrecht zu.
RLG steht der Beschwerdegegnerin das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen zu. Zweifellos besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die fragliche Leitung weiterhin sicher betrieben werden kann und die Versorgung der Bevölkerung im Raum (...) mit Erdgas gewährleistet bleibt. Näher einzugehen ist nachfolgend auf die Verhältnismässigkeit der beantragten Enteignung. Nachdem die Beschwerdegegnerin die für die Verlegung der Leitung benötigten Grunddienstbarkeiten vom Beschwerdeführer nicht freihändig erwerben konnte, ist in der Hauptsache strittig, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingebrachten Alternativen zu einer Enteignung von einer näheren Prüfung ausschliessen durfte. Es ist - mit anderen Worten - zu beurteilen, ob die Einschätzung der Vorinstanz, jene Alternativen seien im Vergleich zur projektierten Verlegung der Leitung mit erheblichen Nachteilen belastet, vor Bundesrecht standhält.

Da der Sachverhalt bezüglich der im Streit stehenden Varianten sich hinreichend aus den Akten ergibt und keine wesentlich neuen Erkenntnisse durch eine Begehung vor Ort zu erwarten sind, ist von der Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

8.

8.1 Einerseits ist vorliegend die Nord-Süd-Variante zwischen den Parteien strittig. Der Trasseeverlauf der vom Beschwerdeführer befürworteten Nord-Süd-Variante erschliesst sich aus dem von ihm eingereichten Plan (act. 286 der Vorakten). Die Abweichungen zum projektierten Trassee betreffen den mittels Spülbohrung zu verlegenden Streckenabschnitt von ca. 130 m. Die Trasseeführung der Nord-Süd-Variante sieht vor, die Leitung stattdessen weiter nördlich zu verlegen, wobei sie das Waldstück sowie den Rand des Kulturlandes unterquert. Anschliessend soll die Leitung entlang der T._______strasse bis hin zur bestehenden Leitung geführt werden. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass diese Variante die Sicherheit besser gewährleiste, keine Baupiste benötige und die Schäden am Kulturland minimiere. Von der Vorinstanz wurde die Variante wegen den erheblichen Nachteilen verworfen, die mit einer grossräumigen Verlegung verbunden seien.

8.2

8.2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz, dass eine grossräumige Variante als nachteilig zu erachten sei, erscheinen sachgerecht. Eine grossräumige Verlegung, wie sie der Beschwerdeführer mit der Nord-Süd-Variante anstrebt, könnte nur mit einem erheblichen baulichen Mehraufwand realisiert werden. Diese Variante wäre daher nicht nur kostenintensiver, sondern hätte zusätzliche Eingriffe in die Natur zur Folge. Demgegenüber könnte bei dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Projekt die Leitung kleinräumig und zumindest teilweise mittels Spülbohrung verlegt werden. Die Nord-Süd-Variante weist hier deutliche Nachteile auf. Dass die Vor-
instanz dem Interesse, die Eingriffe in die Natur möglichst gering zu halten, im Ergebnis ein hohes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

Für eine grossräumige Nord-Süd-Verlegung spricht zwar der Umstand, dass die Leitung weiter weg vom T._______weiher, von der nördlichen Quellfassung und vom Zuströmbereich der Quellen zu liegen käme. Diese Interessen sind jedoch vorliegend nicht als hoch zu gewichten. Denn anders als beim Gewässerraum der S._______ (vgl. nachfolgend E. 9.2) wahrt die projektierte Leitung gemäss UVB in jedem Punkt den Gewässerabstand zum T._______weiher. In Bezug auf die Quellfassung hat die Beschwerdegegnerin sodann mit dem Antrag auf Projektänderung vom 1. März 2016 die Linienführung gemäss den Empfehlungen der C._______ AG optimiert. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass hier weitergehende Massnahmen angezeigt wären.

8.2.2 Die Gefährdung der Leitung ist örtlich begrenzt auf den Abschnitt zwischen den Markierungssignalen (...). Wie bereits vorstehend in E. 5.6 gesehen, ist die Leitung am projektierten Standort hinreichend sicher vor Bodenbewegungen. Aus Sicherheitsgründen besteht somit kein Anlass für eine grossräumige Verlegung.

8.2.3 Nach dem UVB werden die vom Projekt tangierten Böden als Wiese und Weide genutzt und sind nach dem kantonalen Richtplan nicht als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden. Hinsichtlich des Eingriffs in das Kulturland ist festzuhalten, dass gemäss dem eingereichten Plan eine Nord-Süd-Verlegung ebenfalls teilweise über Kulturland führt. Eine wesentliche Schonung des Kulturlandes im Vergleich zum projektierten Trassee dürfte vor allem dann kaum mehr zu erreichen sein, wenn gemäss Art. 13
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 13 Sicherheitsabstände zu Strassen - 1 Rohrleitungen dürfen nicht längs unter Strassen verlegt werden.
1    Rohrleitungen dürfen nicht längs unter Strassen verlegt werden.
2    Bei der Parallelführung einer Rohrleitung zu Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m, bei der Parallelführung zu anderen Strassen mit Hartbelag ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 m zum Rand des Hartbelags einzuhalten.
3    Bei Kreuzungen ist zwischen einer Rohrleitung und einer Strasse ein vertikaler Sicherheitsabstand von mindestens 2 m einzuhalten.
RLSV noch ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 m zur T._______strasse einzuhalten wäre. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass bei einer Nord-Süd-Variante auf die temporär zu erstellende Baupiste von rund von 480 m2 verzichtet werden könnte. Da die Vorinstanz indes verschiedene Auflagen hinsichtlich der Errichtung der Baupiste erlassen und die Beschwerdegegnerin sich zudem zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet hat, ist diesem Umstand bei den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten ebenfalls kein erhebliches Gewicht beizumessen. Ausserdem dürfte es wohl auch bei einer Nord-Süd-Variante notwendig sein, Anlagen für die Baustellenlogistik zu errichten.

8.2.4 In Bezug auf den Schutz der Natur und Landschaft stellte die Vor-instanz im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid fest, die betroffenen Talfettweiden, die Schafweide sowie ein bewaldeter Hügel würden keine schutzwürdigen Lebensräume gemäss Art. 18 Abs. 1bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) darstellen. Das sich im Projektperimeter befindliche Reptilienhabitat von lokaler Bedeutung, welches zu den schutzwürdigen Lebensräumen gemäss Art. 18 Abs. 1bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG gehöre, werde vom Projekt nicht beeinträchtigt. Im Übrigen verfügte die Vorinstanz auflageweise, dass im Landschaftsschutzgebiet (...) und am betroffenen Geotop (...) keine bleibenden Veränderungen des natürlichen Terrains vorgenommen werden dürfen. Das Terrain muss nach Abschluss der Arbeiten gemäss Ursprungszustand wiederhergestellt werden. Aufgrund der bestehenden Aktenlage und der eingeholten Fachberichte ist nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Variante unter diesen Aspekten wesentliche Vorteile aufzuweisen hätte.

8.2.5 Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise anmerkte, dürften nach Abschluss der Bauphase bei der von ihm beantragten Variante nicht wesentlich mehr private Grundstücke dinglich belastet sein wie bei der projektierten Leitungsführung. In Bezug auf die Wahrung der Eigentumsinteressen ist die Variante einer Nord-Süd-Verlegung somit als gleichwertig einzustufen. Gewichtige Vorteile gegenüber dem projektieren Trassee weist sie aber auch unter diesem Blickwinkel nicht auf.

8.3 Der Standort der bestehenden Leitung, die topographischen Gegebenheiten vor Ort sowie die Nähe zum Gewässerraum schränken die Möglichkeiten in der Wahl der Linienführung ein. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass im Plangenehmigungsverfahren eine fehlerhafte Interessenabwägung erfolgt wäre und echte Alternativen zum projektierten Standort unbeachtet geblieben sind. Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass eine grossräumige Nord-Süd-Verlegung erhebliche Nachteile aufweist, diesen aber keine namhaften Vorteile gegenüberstehen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, die Beschwerdegegnerin zu einer detaillierten Projektierung zu verpflichten und diese hiernach als echte Alternative zu prüfen.

9.

9.1 Andererseits ist vorliegend die Variante einer Ufersanierung strittig geblieben. Die Ufersanierung, die der Beschwerdeführer als weitere mögliche Alternative zur projektierten Leitungsverlegung einbringt, würde eine Befestigung des Ufers sowie eine Stabilisierung des Hanges erfordern. Die baulichen Massnahmen kämen innerhalb des Gewässerraums der S._______ zu liegen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, auf diese Weise könnte nicht nur die bestehende Leitung kostengünstig gesichert, sondern auch der beliebte Wanderweg entlang der S._______ erhalten werden. Hierzu reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Kostenvoranschlag zur Ufersicherung über Fr. 254'212.- ein, den er am 30. Dezember 2015 bei der E._______ AG eingeholt hatte. Die Vorinstanz schloss die Alternative einer Ufersanierung vor allem mit Blick auf den Schutz des Gewässerraums aus. Bevor diese Variante näher zu prüfen ist, sind daher die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zur projektierten Leitung darzulegen.

9.2

9.2.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
GSchG). Die Bestimmungen von Art. 41a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41a a Gewässerraum für Fliessgewässer
1    Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
a  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m;
b  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m;
c  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.
2    In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:
a  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m;
b  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
3    Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
a  des Schutzes vor Hochwasser;
b  des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
c  der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
d  einer Gewässernutzung.
4    Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:
a  den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;
b  den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten:
b1  in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und
b2  die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt.47
5    Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
a  sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
b  eingedolt ist;
c  künstlich angelegt; oder
d  sehr klein ist.
ff. GSchV sowie die dazugehörigen Übergangsbestimmungen führen Art. 36a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
GSchG näher aus (Art. 36a Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
GSchG). Der Gewässerraum ist bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011); solange dies nicht geschehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV. Gemäss Art. 41c Abs. 1
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung bestimmter, in Art. 41c Abs. 1 Bst. a
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
-d GSchV genannter Anlagen bewilligen (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 77 E. 2, 140 II 437 E. 2, 140 II 428 E. 2; Urteil des BVGer A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 6.2.3; Christoph Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
GSchG, Rz. 14 ff., 69 Rz. 114 ff.; Jeannette Kehrli, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, Umweltrecht in der Praxis 8/2015 S. 684 ff.; je mit Hinweisen).

9.2.2 Vorliegend hat der Kanton St. Gallen im Bereich des Projektperimeters den Gewässerraum im Sinne von Art. 36a Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
GSchG nicht festgelegt, weshalb die minimalen, übergangsrechtlichen Gewässerabstände anwendbar sind. Diese betragen 15 m zur S._______ und 10 m zum U._______. Unter dem Titel Gewässerraum erwog die Vorinstanz im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid, die Beschwerdegegnerin habe das Projekt diesbezüglich optimiert. Seit der ersten Projektänderung tangiere die projektierte Leitung lediglich noch den Gewässerraum der S._______, nicht aber jenen des U._______. Des Weiteren sehe das Projekt vor, den Gewässerraum der S._______ so weit als möglich zu schonen, indem dieser bis zum Einbindepunkt rechtwinklig gequert werde. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten - heutiger Verlauf der Leitung, nötige Einbindung in die alte Leitung vor dem U._______ und dessen Gewässerraum - könne die Leitung nicht anders als geplant verlegt werden. Die relative Standortgebundenheit sei daher nachgewiesen. Das öffentliche Interesse an der Gasversorgung sei unbestritten, weshalb das Projekt mit der Bestimmung von Art. 41c
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV konform sei. Das BAFU teilt im Fachbericht vom 15. Juni 2017 diese Einschätzung der Vorinstanz.

9.3

9.3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürworteten Ufersanierung ist festzuhalten, dass diese Alternative erhebliche bauliche Eingriffe in den Gewässerraum der S._______ zur Folge hätte. Eine naturnahe, dynamische Entwicklung der S._______ wäre in diesem Bereich nicht mehr möglich. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdegegnerin ein Projekt erarbeitet, mit der die Leitung mehrheitlich ausserhalb des Gewässerraums der S._______ verlegt werden kann. Mit der Vorinstanz und den Fachbehörden ist daher einig zu gehen, dass die Variante einer Ufersanierung unter dem Aspekt Gewässerraum entscheidende Nachteile aufweist.

9.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Erhalt des Fusswegs entlang der S._______ sodann kein überzeugender Grund für eine nähere Prüfung dieser Variante dar. Der S._______weg ist seit geraumer Zeit wegen Hangrutschgefahr gesperrt. Weder der Kanton St. Gallen noch die Stadt B._______ haben sich anlässlich des Schriftenwechsels für die vom Beschwerdeführer geforderte Ufersanierung ausgesprochen. Soweit die Frage des S._______wegs im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt zu beurteilen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung dieses Fussweges innerhalb des Gewässerraums besteht. Schon aus diesem Grund kann der S._______weg nicht als Rechtfertigung dienen, um die Beschwerdegegnerin zu einer Ufersanierung zu verpflichten.

9.3.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Kosten einer Ufersanierung tiefer ausfallen dürften als bei der projektierten Verlegung. Die übrigen zu berücksichtigenden Interessen wären bei einer Ufersanierung jedoch kaum besser gewahrt, namentlich wäre diese Alternative des Beschwerdeführers aufgrund der baulichen Massnahmen ebenfalls mit einem Eingriff in das Kulturland verbunden und hätte eine Belastung des privaten Grundeigentums zur Folge.

9.4 Die vorstehenden Erwägungen führen somit zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Variante einer Ufersanierung mit erheblichen Nachteilen belastet ist, was den Schutz des Gewässerraums betrifft. Dem stehen keine als hoch zu gewichtenden Interessen gegenüber, die auf diese Weise besser gewahrt wären. Die Vorinstanz durfte diese Variante somit ebenfalls schon gestützt auf eine summarische Prüfung verwerfen.

10.
Schliesslich ist im Rahmen der eigentlichen Interessenabwägung zu beurteilen, ob bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit dessen Zumutbarkeit gegeben ist.

Dem öffentlichen Interesse an einer sicheren und zuverlässigen Erdgasversorgung der Region steht das private Interesse des Beschwerdeführers an der ungestörten Ausübung seiner Eigentumsrechte gegenüber. Vorliegend ist der Eingriff in das Grundeigentum bei den gegebenen Umständen als nicht besonders schwer einstufen. Die Enteignung beschränkt sich auf das temporäre Nutzungsrecht zur Neuverlegung, das Durchleitungsrecht für die vorgesehene Strecke von rund 200 m sowie auf das Recht zum Bau eines Markierungssignals. Die einzuräumenden Grunddienstbarkeiten gehen damit nicht wesentlich über die bereits bestehende Belastung des Grundstücks hinaus. Nach Abschluss der Bauphase wird der Beschwerdeführer die Parzelle ohne merkliche Einschränkungen wieder zonenkonform nutzen können. Die Enteignung ist für den Beschwerdeführer somit auch als zumutbar zu erachten.

11.
Insgesamt ergibt sich, dass weder eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Enteignung der für die Verlegung und Betrieb der Leitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten sind gegeben, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, der Beschwerdegegnerin die nachgesuchte Plangenehmigung unter Ausübung des Enteignungsrechts zu erteilen. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen.

12.

12.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

12.2 In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Regelung von Art. 63 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (statt vieler Urteil des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 11.1 mit Hinweisen).

12.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände richten sich hauptsächlich gegen den Entzug von Eigentumsrechten, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Da die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann, sind die auf Fr. 3'000.- festzulegenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin und Enteignerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind weder der Beschwerdegegnerin als Enteignerin noch dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine ersatzfähigen Kosten angefallen sind, zuzusprechen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das ARE

- das BAFU

- das BLW

- das ERI

- den Kanton St. Gallen

- die Stadt B._______

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1351/2017
Datum : 25. Juli 2017
Publiziert : 02. August 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Plangenehmigung Umlegung Erdgasleitung; Gebiet (...)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EntG: 1 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
GSchG: 36a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
GSchV: 41a 
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41a a Gewässerraum für Fliessgewässer
1    Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
a  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m;
b  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m;
c  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.
2    In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:
a  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m;
b  für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
3    Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
a  des Schutzes vor Hochwasser;
b  des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
c  der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
d  einer Gewässernutzung.
4    Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:
a  den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;
b  den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten:
b1  in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und
b2  die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt.47
5    Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
a  sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
b  eingedolt ist;
c  künstlich angelegt; oder
d  sehr klein ist.
41c
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
NHG: 18
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
RLG: 1 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).
2    In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:
a  Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grösse überschreiten;
b  Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.
3    Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.
4    Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.
5    ...6
2 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 2
1    Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
2    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.9
2bis    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193010 über die Enteignung (EntG) Anwendung.11
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
3 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 3
1    Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen:13
a  wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht,
b  wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten,
c  wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern,
d  wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden,
e  wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
f  wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
2    Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.15
10 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 10 - Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das Enteignungsrecht zu.
16 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 16
1    Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.
2    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.25
17 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 17
1    Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
2    Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
23
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 23
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Das Bundesamt kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.
3    ...42
RLSV: 5 
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 5 Abweichungen - 1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
1    Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
2    Sie kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
13 
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 13 Sicherheitsabstände zu Strassen - 1 Rohrleitungen dürfen nicht längs unter Strassen verlegt werden.
1    Rohrleitungen dürfen nicht längs unter Strassen verlegt werden.
2    Bei der Parallelführung einer Rohrleitung zu Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m, bei der Parallelführung zu anderen Strassen mit Hartbelag ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 m zum Rand des Hartbelags einzuhalten.
3    Bei Kreuzungen ist zwischen einer Rohrleitung und einer Strasse ein vertikaler Sicherheitsabstand von mindestens 2 m einzuhalten.
23
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 23 Erdung und Blitzschutz von Nebenanlagen - Die isolierten und mit der Rohrleitungsanlage elektrisch nicht verbundenen Nebenanlagen sind zu erden und mit einer Blitzschutzanlage zu versehen.
RLV: 2
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
1    Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
a  Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 RLG;
b  Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören, unabhängig davon, ob sie unter Buchstabe a fallen.
2    Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, die unter Absatz 1 fallen, und aus solchen, die nicht darunterfallen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (BFE) nach Anhören des betroffenen Kantons die Rohrleitungsanlage der zweckmässigeren Ordnung.
3    Für Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht nach Abschnitt IV RLG gelten die 7.-9. Abschnitte dieser Verordnung.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
102-IB-365 • 130-II-425 • 131-II-470 • 133-II-30 • 133-II-35 • 136-I-229 • 138-I-232 • 139-II-499 • 140-II-428 • 140-II-437 • 141-III-28 • 143-II-77
Weitere Urteile ab 2000
1C_311/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • plangenehmigung • frage • kulturland • grunddienstbarkeit • beweismittel • erdgas • beschwerdeschrift • vorteil • sachverhaltsfeststellung • ausserhalb • erheblicher nachteil • sachverhalt • gewicht • 50 jahre • grundeigentum • wanderweg • schutzmassnahme • schaden • standortgebundenheit • ufer • enteigneter • hauptsache • gerichtsurkunde • innerhalb • augenschein • antizipierte beweiswürdigung • eigentumsgarantie • wiese • terrain • rohrleitung • gefahr • rohrleitungsverordnung • rohrleitungsgesetz • erdrutsch • verfahrenskosten • abstimmungsbotschaft • bundesgesetz über den schutz der gewässer • bauarbeit • bundesgesetz über den natur- und heimatschutz • einsprache • anspruch auf rechtliches gehör • streitgegenstand • durchleitungsrecht • weiher • aufschiebende wirkung • landschaft • rechtsmittelbelehrung • tag • persönliche anzeige • beschwerdeantwort • enteignungsberechtigung • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • eisenbahnrechtliche plangenehmigung • rechtsanwalt • bundesamt für umwelt • bundesamt für landwirtschaft • bundesamt für raumentwicklung • bundesgericht • beendigung • schriftenwechsel • rechtsbegehren • überprüfungsbefugnis • bundesverfassung • beschwerdegrund • erforderlichkeit • bundesgesetz über die koordination • steinschlag • kommunikation • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • wirkung • präsident • gewässerschutzverordnung • kostenverlegung • benutzung • zahl • entzug der aufschiebenden wirkung • meinung • eidgenossenschaft • gesetzmässigkeit • voraussehbarkeit • aufhebung • bewilligung oder genehmigung • privates interesse • begründung des entscheids • begründung der eingabe • richterliche behörde • dauer • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • umfang • widerrechtlichkeit • ausmass der baute • operation • voraussetzung • änderung • verhältnis zwischen • klageantwort • eintragung • angabe • beurteilung • antrag zu vertragsabschluss • auskunftspflicht • anhörung oder verhör • unterhaltspflicht • grundrechtseingriff • staatsorganisation und verwaltung • richtplan • distanz • gleichwertigkeit • stelle • katastrophenschutz • funktion • weibel • lausanne • charakter • bedingung • eigentum • naturgefahr • verfahrensbeteiligter • treffen • frist • konzessionserteilung • unterschrift • mass • ermessen • kostenvoranschlag • norm • unnötige kosten • region • konzentration • leiter • wald • wesentlicher punkt • dienstbarkeit • erschliessung • errichtung eines dinglichen rechts • erdbeben • einzahlungsschein • grundwasser • von amtes wegen • mildere massnahme • weiler • amtssprache • uvek
... Nicht alle anzeigen
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2016/13 • 2009/35 • 2009/37
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A-1251/2012 • A-1351/2017 • A-1524/2015 • A-1589/2014 • A-2013/2006 • A-2142/2016 • A-227/2016 • A-5259/2012 • A-5324/2009 • A-5459/2015 • A-5491/2010 • A-6015/2015 • A-6524/2015 • A-6544/2016 • A-6700/2016 • A-8067/2015
BBl
1998/2591 • 1998/2639