Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5259/2012

Urteil vom 3. April 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.

Gasverbund Mittelland AG,
Parteien Untertalweg 32, Postfach 360, 4144 Arlesheim,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Kernenergie- und Rohrleitungsrecht,
Mühlestrasse 4, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erdgashochdruckleitung, Gesuch für den Bau von Folientunnel.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 20. Juli 2012 reichte die Betriebsgemeinschaft Jampen beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Gesuch gemäss Art. 26
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 26 Betriebsreglement - 1 Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
1    Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
2    Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Organisation der Unternehmung:
a  das Organigramm;
b  die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlageteile;
c  die Schulung und die Weiterbildung;
d  das Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsanlage betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Teile davon betreiben.
3    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:
a  den Betrieb, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Leitwarten;
b  den Betrieb und die Instandhaltung der Stationen und der verschiedenen Leitungsabschnitte;
c  die Pflichtenhefte für die Kontrolle und den Unterhalt von Stationen und Leitungen;
d  das Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der betroffenen Gemeinden;
e  die Organisation zur Behebung von Schäden;
f  ...
g  das Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter;
h  die Liste des Reparaturmaterials.
4    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:
a  die Liste der gültigen Konzessionen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen;
b  die Liste der Rohrleitungsanlagen mit den Druckangaben;
c  die Liste der gültigen Planunterlagen;
d  die Liste der betrieblichen Sonderregelungen;
e  die Vorschriften über die Kontrolle und die Instandhaltung von Leitungen, Trassee und Nebenanlagen;
f  die Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen.
der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV, SR 746.11) für den Bau von drei Plastikfolientunnel (Länge 129 bis 144 m / Breite 9,3 m / Höhe 3,5 m) ein. Diese Tunnel weisen gemäss Planausschnitt kein Fundament auf, werden mittels eines Metallgestänges aufgespannt und sollen teilweise direkt über der Erdgashochdruckleitung Buchi-Gampelen gebaut werden, so dass diese Leitung auf einer Strecke von ca. 170 m durch die Folientunnel überdeckt würde.

A.b Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat (ERI) verweigerte die Zustimmung zu diesem Projekt mit Schreiben vom 14. August 2012, da sowohl die Zugänglichkeit der Rohrleitung als auch die Einsehbarkeit des Trassees beeinträchtigt seien. Zudem sei der erforderliche Sicherheitsabstand zu Gebäuden nicht eingehalten: Gemäss Praxis des ERI gelte ein Folientunnel von ca. 3 m Breite als Gebäude, wobei eine Rolle spiele, ob der Tunnel begehrbar oder befahrbar sei. Vorliegend überträfen die drei Tunnel diese Breite bei Weitem (9.3 m).

A.c Anlässlich eines Augenscheins, der am 22. August 2012 vor Ort stattfand und an welchem die Betriebsgemeinschaft Jampen, die Gasverbund Mittelland AG (GVM), das ERI und das BFE teilnahmen, wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

B.
Das BFE stimmt nach Rücksprache mit dem ERI der Errichtung des südlichsten Tunnels unter Auflagen zu. Die Gasleitung darf dabei maximal auf einer Länge von 20 m unter dem Folientunnel zu liegen kommen. Im Übrigen weist sie das Gesuch der Betriebsgemeinschaft Jampen vom 20. Juli 2012 betreffend der zwei nördlich gelegenen Folientunnel mit Verfügung vom 7. September 2012 ab.

C.
Dagegen erhebt die GVM (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 Beschwerde und beantragt, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch der Betriebsgemeinschaft Jampen vom 20. Juli 2012 betreffend die zwei nördlich gelegenen Folientunnel sei zu bewilligen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

E.
Die Beschwerdeführerin reicht ihre Schlussbemerkungen vom 20. Dezember 2012 ein und hält an ihrer Beschwerde und den entsprechenden Begehren fest.

F.
Auf weitere Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFE gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c), wobei dieses Interesse rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [Praxiskommentar VwVG], Art. 48 Rz.10). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist insofern besonders berührt durch die angefochtene Verfügung, als sie dadurch in ihren finanziellen Interessen betroffen ist (vgl. Art. 3 Dienstbarkeitsvertrag vom 9. bzw. 30. März 1966, wonach die Beschwerdeführerin als Betreiberin der strittigen Rohrleitungsanlage - falls der Grundeigentümer auf dem betreffenden Grundstück Bauten errichten, bauliche Veränderungen vornehmen oder eine veränderte Benützungsweise einführen will - sich mit ihm darüber neu verständigt oder falls dies nicht möglich sein sollte, den dem Grundeigentümer daraus erwachsenden Schaden durch ein Expropriationsverfahren festlegen lässt). Daher hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der abweisenden Verfügung und ist demnach beschwerdeberechtigt.

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt zwar grundsätzlich über volle Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. Schliesslich weicht es nicht ohne Not von einer einheitlichen Verwaltungspraxis - wie sie gerade vorliegend mittels der Richtlinie des ERI vom 1. März 2009 betreffend Planung, Bau und Betrieb vom Rohrleitungsanlagen über 5 bar (ERI-Richtlinie) sichergestellt werden soll - ab (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 15.6.1 und A 438/2009 vom 8. März 2011 E. 12.9.1 je mit Hinweisen).

3.
Die Erdgashochdruckleitung der Beschwerdeführerin ist eine Rohrleitungsanlage und fällt als solche unter die Rohrleitungsgesetzgebung und deren Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).
2    In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:
a  Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grösse überschreiten;
b  Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.
3    Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.
4    Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.
5    ...6
des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 [RLG, SR 746.1], Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).
2    In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:
a  Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grösse überschreiten;
b  Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.
3    Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.
4    Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.
5    ...6
RLG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
1    Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
a  Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 RLG;
b  Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören, unabhängig davon, ob sie unter Buchstabe a fallen.
2    Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, die unter Absatz 1 fallen, und aus solchen, die nicht darunterfallen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (BFE) nach Anhören des betroffenen Kantons die Rohrleitungsanlage der zweckmässigeren Ordnung.
3    Für Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht nach Abschnitt IV RLG gelten die 7.-9. Abschnitte dieser Verordnung.
RLV). Für den Bau, Unterhalt und Betrieb der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen ist das BFE Aufsichtsbehörde (Art. 16 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 16
1    Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.
2    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.25
RLG; Art. 17 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 17
1    Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
2    Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
RLG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 5 Abweichungen - 1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
1    Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
2    Sie kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
der Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 4. April 2007 [RLSV, SR 746.12] i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt für die Projektierung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen.
1    Diese Verordnung gilt für die Projektierung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen.
2    Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur die Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2, 39a sowie Anhang 1.3
RLSV). Es ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an (Art. 18
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 18 - Das Bundesamt ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es anordnen, dass die Anlage entsprechend der technischen Entwicklung nachgerüstet wird.
RLG). Es darf jedoch im Rahmen seiner Betriebsaufsicht nur insoweit Anordnungen im Interesse der Sicherheit treffen, als diese entweder vorläufiger Natur sind oder dadurch die Konzession in ihren zentralen Punkten unberührt bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/1998 vom 28. Oktober 1998 E. 2c und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5781/2007 vom 18. Juni 2008 E. 3).

Die Abweisung des Gesuchs der Betriebsgemeinschaft Jampen betreffend die Bewilligung des Baus zweier Folientunnel greift nicht in das Konzessionsrecht der Beschwerdeführerin ein. Die Vorinstanz ist somit kraft ihrer Aufsichtsfunktion zur Anordnung besagter Massnahmen sachlich zuständig.

4.

4.1

4.1.1 Nach Art. 28 Bst. a
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 28 - Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:
a  Rohrleitungsanlagen kreuzen;
b  die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
und b RLG darf die Errichtung von Bauten und Anlagen Dritter, welche Rohrleitungsanlagen kreuzen oder die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten, nur mit Zustimmung des BFE bewilligt werden. Dritte, die Bauten und Anlagen i.S.v. Art. 28
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 28 - Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:
a  Rohrleitungsanlagen kreuzen;
b  die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
RLG ausführen wollen, müssen rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des BFE einholen (Art. 26 Abs. 1
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 26 Betriebsreglement - 1 Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
1    Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
2    Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Organisation der Unternehmung:
a  das Organigramm;
b  die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlageteile;
c  die Schulung und die Weiterbildung;
d  das Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsanlage betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Teile davon betreiben.
3    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:
a  den Betrieb, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Leitwarten;
b  den Betrieb und die Instandhaltung der Stationen und der verschiedenen Leitungsabschnitte;
c  die Pflichtenhefte für die Kontrolle und den Unterhalt von Stationen und Leitungen;
d  das Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der betroffenen Gemeinden;
e  die Organisation zur Behebung von Schäden;
f  ...
g  das Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter;
h  die Liste des Reparaturmaterials.
4    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:
a  die Liste der gültigen Konzessionen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen;
b  die Liste der Rohrleitungsanlagen mit den Druckangaben;
c  die Liste der gültigen Planunterlagen;
d  die Liste der betrieblichen Sonderregelungen;
e  die Vorschriften über die Kontrolle und die Instandhaltung von Leitungen, Trassee und Nebenanlagen;
f  die Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen.
RLV). Als Bauvorhaben i.S.v. Art. 28
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 28 - Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:
a  Rohrleitungsanlagen kreuzen;
b  die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
RLG gelten u.a. Grabarbeiten (einschliesslich Tiefpflügen und Bodenlockerungen) innerhalb eines waagrecht gemessenen Abstandes von 10 m von der Rohrleitung sowie die Erstellung von Anlagen, die Erschütterungen, elektrische, chemische oder andere Beeinflussungen erzeugen und die Sicherheit der Rohrleitungsanlage oder deren Betrieb beeinträchtigen können (Art. 26 Abs. 2 Bst. a
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 26 Betriebsreglement - 1 Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
1    Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
2    Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Organisation der Unternehmung:
a  das Organigramm;
b  die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlageteile;
c  die Schulung und die Weiterbildung;
d  das Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsanlage betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Teile davon betreiben.
3    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:
a  den Betrieb, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Leitwarten;
b  den Betrieb und die Instandhaltung der Stationen und der verschiedenen Leitungsabschnitte;
c  die Pflichtenhefte für die Kontrolle und den Unterhalt von Stationen und Leitungen;
d  das Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der betroffenen Gemeinden;
e  die Organisation zur Behebung von Schäden;
f  ...
g  das Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter;
h  die Liste des Reparaturmaterials.
4    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:
a  die Liste der gültigen Konzessionen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen;
b  die Liste der Rohrleitungsanlagen mit den Druckangaben;
c  die Liste der gültigen Planunterlagen;
d  die Liste der betrieblichen Sonderregelungen;
e  die Vorschriften über die Kontrolle und die Instandhaltung von Leitungen, Trassee und Nebenanlagen;
f  die Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen.
und b RLV).

4.1.2 Anhang 13 zur ERI-Richtlinie 2003 betreffend Bauten im Bereich von Rohrleitungen hält Folgendes fest: Innerhalb eines Streifens vom 10 m beidseits einer Rohrleitung ist jegliche Bautätigkeit bewilligungspflichtig, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

- sie reicht tiefer als 40 cm in den Boden;

- sie bewirkt eine Änderung der Rohrleitungsüberdeckung;

- sie hat eine Änderung des Bodenaufbaus zur Folge oder zum Zweck;

- sie hat eine Änderung der Bodennutzung zur Folge oder zum Zweck;

- es wird ober- oder unterirdisch ein bleibendes Bauwerk erstellt.

Darüber hinaus sind alle Tätigkeiten bewilligungspflichtig, die die Rohrleitungsanlage in irgend einer Form gefährden können. Insbesondere bei Spreng- oder Rammarbeiten ist vorgängig abzuklären, ob eine Bewilligungspflicht vorliegt. Diese allgemeine Bewilligungspflicht gilt auch ausserhalb der 10 m-Distanz. Rein landwirtschaftliche Tätigkeiten sind, mit Ausnahme von Tiefenlockerungen, nicht bewilligungspflichtig (vgl. Anhang 13 zur ERI-Richtlinie 2003 "Bauten im Bereich von Rohrleitungen", Merkblatt betreffend die Bewilligung von Bauvorhaben und anderen Arbeiten im Bereich einer Ölleitung oder Gasleitung über 5 bar, S. 1, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Das BFE > Organisation > Behörden und Fachstellen > Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat > Baugesuche Dritter, besucht am 26. März 2013).

Weder Branchendokumente noch Richtlinien sind staatlich gesetztes, verbindliches Recht. Es spricht jedoch nichts dagegen, im konkreten Einzelfall die darin vorgeschlagenen Lösungen zu übernehmen, sofern sie sich - wie vorliegend - als sachgerecht erweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/20111 vom 29. Januar 2013 E. 9.5.1 mit Hinweisen).

4.1.3 Da die Folientunnel für den Gemüseanbau benutzt werden und demnach Bodenlockerungen innerhalb des Abstands von 10 m zur Rohrleitung zu erwarten sind, unterliegen sie der in Art. 28
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 28 - Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:
a  Rohrleitungsanlagen kreuzen;
b  die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
RLG vorgesehenen Bewilligungspflicht (vgl. Art. 26 Abs. 2 Bst. a
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 26 Betriebsreglement - 1 Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
1    Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
2    Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Organisation der Unternehmung:
a  das Organigramm;
b  die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlageteile;
c  die Schulung und die Weiterbildung;
d  das Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsanlage betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Teile davon betreiben.
3    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:
a  den Betrieb, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Leitwarten;
b  den Betrieb und die Instandhaltung der Stationen und der verschiedenen Leitungsabschnitte;
c  die Pflichtenhefte für die Kontrolle und den Unterhalt von Stationen und Leitungen;
d  das Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der betroffenen Gemeinden;
e  die Organisation zur Behebung von Schäden;
f  ...
g  das Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter;
h  die Liste des Reparaturmaterials.
4    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:
a  die Liste der gültigen Konzessionen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen;
b  die Liste der Rohrleitungsanlagen mit den Druckangaben;
c  die Liste der gültigen Planunterlagen;
d  die Liste der betrieblichen Sonderregelungen;
e  die Vorschriften über die Kontrolle und die Instandhaltung von Leitungen, Trassee und Nebenanlagen;
f  die Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen.
RLV). Zudem werden die Tunnel mittels 50 cm in den Boden reichenden Schraubanker verankert, d.h. die Bautätigkeit reicht tiefer als 40 cm in den Boden (vgl. Anhang 13 zur ERI-Richtlinie S. 1; zur Qualifikation als [oberirdisches] Bauwerk vgl. nachstehend E. 4.3).

4.2 Die Vorinstanz erteilt die Zustimmung zu Bauvorhaben Dritter i.S.v. Art. 28
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 28 - Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:
a  Rohrleitungsanlagen kreuzen;
b  die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
RLG, wenn dargelegt wird, dass dem Dritten oder der Unternehmung durch die Ablehnung erhebliche Nachteile erwachsen würden und der Erteilung nicht schwerwiegendere Sicherheitsgründe entgegenstehen, wobei diese Zustimmung mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden kann (Art. 27 Abs. 2
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 27 Ausführungspläne - 1 Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des ausgeführten Werks einzureichen.
1    Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des ausgeführten Werks einzureichen.
2    Diese umfassen:
a  die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
b  die Objektpläne;
c  die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen;
d  die Verrohrungspläne und Schemas;
e  die Ex-Zonenpläne;
f  das Längenprofil einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.
und 3
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 27 Ausführungspläne - 1 Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des ausgeführten Werks einzureichen.
1    Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des ausgeführten Werks einzureichen.
2    Diese umfassen:
a  die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
b  die Objektpläne;
c  die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen;
d  die Verrohrungspläne und Schemas;
e  die Ex-Zonenpläne;
f  das Längenprofil einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.
RLV). Zwischen der Rohrleitungsanlage und anderen Anlagen sind die für den sicheren Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlage und den Schutz der anderen Anlagen nötigen Abstände einzuhalten (Art. 10 Abs. 1
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 10 Sicherheitsabstände zu Dämmen, Einschnitten, Fundamenten und Bäumen - Ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 m ist einzuhalten zwischen einer Rohrleitungsanlage und:
a  dem Böschungsfuss bei Dämmen;
b  der Böschungskrone bei Einschnitten;
c  Fundamenten;
d  Bäumen.
RLSV).

4.2.1 Das ERI liess mit Fachbericht vom 24. August 2012 an das BFE verlauten, die Sicherheit der vorliegend strittigen Rohrleitung sei nicht mehr gewährleistet, weil die Zugänglichkeit durch die Konstruktion gegenüber dem freien Gelände eingeschränkt sei (vgl. Art. 39
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 39 Betriebssicherheit - 1 Die Sicherheits-, Überwachungs-, Fernmelde- und Fernsteuerungseinrichtungen und die daran angeschlossenen technischen Einrichtungen müssen auch bei einem Unterbruch der externen Energiezufuhr sicher funktionieren.
1    Die Sicherheits-, Überwachungs-, Fernmelde- und Fernsteuerungseinrichtungen und die daran angeschlossenen technischen Einrichtungen müssen auch bei einem Unterbruch der externen Energiezufuhr sicher funktionieren.
2    Sie müssen so ausgerüstet sein, dass sie ihr Funktionieren selbsttätig überwachen und ihren Status an die Leitwarte übermitteln.
3    Sie sind gegen störende äussere Beeinflussung so abzuschirmen, dass die Sicherheit und die Steuerbarkeit der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt werden.
RLSV und Ziff. 3.2.1 ERI-Richtlinie). Gemäss Aussage des Herstellers des Tunnels müssten für einen Abbau ein paar Stunden eingerechnet werden, während zufolge üblicher Praxis eine Rohrleitung innert zwei Stunden freigelegt werden können müsse. Zudem sollte das Trassee für den Betreiber jederzeit einsehbar sein. Da Trasseekontrollen grösstenteils aus der Luft per Helikopter ausgeführt würden, verhindere ein Plastiktunnel eine entsprechende Kontrolle. Selbst wenn nur eine terrestrische Kontrolle durchgeführt würde, sei kaum anzunehmen, dass die verantwortliche Person jederzeit in den Tunnel hineingehe. Durch die verschlechterte Kontrollmöglichkeit des Trassees erhöhe sich die Gefahr für unbewilligte und unbeaufsichtigte Bauten, wobei mehr als 50 % aller Unfälle mit Gasleitungen aus solcher Bauten Dritter stammten. Weiter seien die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten: Art. 12
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 12 Inhalt der Strecken- und Situationspläne - Die Pläne beinhalten insbesondere:
a  die massstäblich genaue Lage und die Überdeckung der Rohrleitung und der Nebenanlagen einschliesslich der Hochbauten, der Dämme usw. in ihrem Verhältnis zu anderen Objekten bis zu einer Entfernung von 100 m beidseitig der Rohrleitungsanlage; auf weiter entfernte Objekte, die für die Plangenehmigung von Bedeutung sind, ist hinzuweisen;
b  die Grenzen und die Nummern der Parzellen, deren Gemeinde- und Kantonszugehörigkeit sowie der Name und die Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin;
c  die Sicherheitsabstände nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c RLSV5 und die Schutzbereiche nach Artikel 16 RLSV;
d  Hinweise auf die zu den Strecken- und Situationsplänen dazugehörenden Pläne;
e  die technischen Daten der Rohre und der Einbauteile wie Rohrwerkstoff, Rohrdimensionen und Rohrbeschichtung;
f  die Angaben zum maximal zulässigen Betriebsdruck nach Artikel 3;
g  die örtlichen Grenzen, an denen die Aufsicht zu einer anderen Stelle wechselt (Aufsichtsgrenzen);
h  die Namen von Gewässern, Strassen und Plätzen sowie andere Bezeichnungen, die der Identifikation der Objekte dienen;
i  die Baustreifen;
j  die Rodungsgrenzen;
k  die unterirdischen Drittleitungen wie Drainage- oder Kabelleitungen;
l  die Bezeichnung von Stromleitungen mit Angabe der Betriebsspannung;
m  die Schutzmassnahmen für die Rohrleitungsanlage;
n  die wesentlichen Elemente des kathodischen Schutzes;
o  die Standorte der Markierungssignale.
RLV schreibe vor, dass personenbelegte Gebäude einen Abstand von 10 m, nicht personenbelegte Gebäude wie die vorliegenden Plastiktunnel einen Abstand von 2 m zu einer Erdgashochdruckleitung aufzuweisen hätten. Die geplanten Folientunnel seien als Gebäude einzustufen und demzufolge nicht zu genehmigen.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin schliesst sich der Ansicht des ERI insofern an, als der Bau der Tunnel ohne zusätzliche Massnahmen erfolge. Die Zugänglichkeit bleibe gewährleistet, da die Erdanker mit einem kleinen Bagger entfernt und die Tunnelwände mit einem Messer durchschnitten werden könnten. Ausserdem könne das Gestänge einfach ausgehängt werden. Die Trasseekontrollen seien gewährleistet, da die Tunnel offen seien. Sollte die Durchsichtigkeit der Tunnel nicht gewährleistet sein und dadurch die Trasseenkontrolle mittels Überfliegen erschwert werden, so könne die Kontrolle zweimal pro Monat durch Begehung erfolgen, was zwar einen zusätzlichen Aufwand bedeute. Zusammenfassend könne jedoch die Sicherheit der Gasleitung mit zusätzlichen Massnahmen gewahrt werden.

4.3 Die sich im vorliegenden Zusammenhang stellende Kernfrage lautet, wie der Begriff der Baute gemäss Art. 28
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 28 - Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:
a  Rohrleitungsanlagen kreuzen;
b  die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
RLG bzw. des Gebäudes i.S.v. Art. 12
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Orten mit häufigen Menschenansammlungen - 1 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
1    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
a  zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m;
b  zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m;
c  zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen: 10 m.
2    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 25 bar ist zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.
RLSV zu definieren ist.

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1).

Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Mit der teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, sollen die mit den Normen verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) ermittelt werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2842/2010 vom 20. März 2013 E. 4.4, A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 5.3 und A 2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1).

4.3.1 RLG und RLSV verwenden den Begriff der Baute bzw. des Gebäudes zwar, enthalten jedoch keine entsprechende Definition. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Bau im hier interessierenden Zusammenhang allgemein ein Gebäude oder ein Bauwerk verstanden, während das Gebäude damit übereinstimmend ein Bauwerk, aber auch eine Grubenanlage oder ein Aufbau, etwas Zusammengefügtes sein kann (Renate Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. Gütersloh/München 2011, Stichworte "Bau", S. 230 und "Gebäude" S. 577).

Den Materialien lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Da die Rohrleitungsgesetzgebung jedoch allgemein bezweckt, die öffentliche Sicherheit - v.a. auch bei unvorhergesehenen Zwischenfällen im Zusammenhang mit Rohrleitungen - zu gewährleisten bzw. die Gefahren, die vom Bau, Unterhalt und Betrieb einer Rohrleitungsanlage ausgehen, zu minimieren, rechtfertigt es sich, den Begriff der Baute bzw. des Gebäudes vorliegend weit zu fassen.

Die ERI-Richtlinie definiert dementsprechend jedes Bauwerk als Gebäude, welches überdacht ist und von Personen begangen werden kann (vgl. ERI-Richtlinie S. 11). Zelte und Wohnwagen werden als nicht personenbelegt definiert, solange darin nicht campiert wird (vgl. ERI-Richtlinie S. 12). Bei anderweitiger Nutzung (z.B. Festzelt, fixer Standort eines Mobilhomes ohne Räder) gelten sie gemäss Praxis des ERI ebenfalls als Gebäude. In ähnlichen Situationen stellte das ERI jeweils auf die Grösse, Begehbarkeit, Infrastrukturen etc. ab. Gemäss seiner bisherigen Praxis werden Plastiktunnel ab 3 m Breite als Gebäude bezeichnet. Nach Ansicht des ERI kann die Frage des Vorhandenseins eines Fundaments nicht entscheidend dafür sein, ob ein Konstrukt als Gebäude zu qualifizieren ist oder nicht. Dies sei nur dann bedeutsam, wenn es darum gehe, ob durch Bodenpressungen eine Gefährdung der Leitung möglich sei. Es gebe ganz klar Anlagen wie Festzelte oder personenbelegte Baucontainer, die keine Fundamente hätten, jedoch diskussionslos als Gebäude anerkannt würden. Zudem sei der Begriff des Fundaments ebenso wenig gesetzlich definiert.

4.3.2 Da es im vorliegenden Fall um die Frage bewilligungspflichtiger Bauvorhaben Dritter, welche eine Rohrleitungsanlage kreuzen und die Betriebssicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten und um in diesem Zusammenhang einzuhaltende Sicherheitsabstände geht, erscheint die Berücksichtigung der diesbezüglich einschlägigen raumplanerischen Gesetzgebung und bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu sachgerecht.

Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) regelt die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen. Aus dieser Bestimmung lassen sich die nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ableiten, deren Umfang kantonales Recht nicht unterschreiten darf. Der bundesrechtliche Begriff "Bauten und Anlagen" ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 123 II 256 E. 3, BGE 120 Ib 379 E. 3c und BGE 118 Ib 1 E. 2c je mit Hinweisen, BGE 113 Ib 314 E. 2b mit Hinweis; vgl. auch die noch weitergehende Definition in Art. 7 Abs. 7
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01], wonach unter Anlagen Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen zu verstehen sind und Alexander Ruch in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 22 Rz. 24 ff.).

4.3.3 Die vorliegend strittigen Folientunnel sind mit durchsichtiger Plastikfolie überspannt, ca. 50 cm in den Boden verankert und mit einem Traktor befahrbar (vgl. u.a. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. August 2012). Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch in Anwendung der zweckmässigen Praxis des ERI und der auf vorliegenden Fall übertragbaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Bauten und Anlagen nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG sind diese Tunnel als Bauten oder Gebäude zu qualifizieren: So handelt es sich dabei um künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen, überdacht sind und von Personen problemlos begangen werden können. Unter Berücksichtigung der der Rohrleitungsgesetzgebung zugrunde liegenden Zweckvorstellung der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen spricht im vorliegenden Fall zusätzlich für die Qualifikation als Baute bzw. Gebäude, dass auf Dauer angelegte Folientunnel dieser Grösse und Beschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, die Betriebssicherheit der teilweise darunter verlaufenden Rohrleitung zu beeinträchtigen bzw. den periodischen Unterhalt und die zweiwöchentlich durchzuführenden Kontrollen dieser Anlage zu erschweren (vgl. auch Art. 51
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 51 Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen - 1 Die Berichte betreffend die Kontrollen von Tankanlagen und Behältern von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind dem ERI vorzulegen.
1    Die Berichte betreffend die Kontrollen von Tankanlagen und Behältern von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind dem ERI vorzulegen.
2    Druckbehälter von Rohrleitungsanlagen sind mindestens alle acht Jahre einer Innenprüfung zu unterziehen. Das ERI kann diese Frist bis auf zwölf Jahre verlängern.
RLSV).

4.4 Da die Folientunnel wie erwähnt als Bauten bzw. Gebäude (ohne Personenbelegung) zu qualifizieren sind, haben sie gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Orten mit häufigen Menschenansammlungen - 1 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
1    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
a  zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m;
b  zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m;
c  zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen: 10 m.
2    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 25 bar ist zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.
RLSV einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m zur Rohrleitung einzuhalten. Obwohl in der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. August 2012 an das ERI davon die Rede ist, der Minimalabstand der Folientunnel zur Erdgashochdruckleitung von 2 m werde mit der Betriebsgemeinschaft Jampen besprochen und ein entsprechender Projektplan eingereicht, ist aktenkundig und unbestritten, dass der gesetzlich vorgesehene Sicherheitsabstand vorliegend nicht eingehalten ist, da die beiden strittigen Folientunnel teilweise sogar direkt über der fraglichen Erdgashochdruckleitung verlaufen (vgl. auch E-Mail des ERI vom 14. August 2012 und Planausschnitt 250.010 betreffend Baugesuch Nr. 5939.12).

5.

5.1 Damit stellt sich die Frage, ob die Folientunnel in Anwendung von Art. 6 Abs. 2
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 6 Betriebsreglement - Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen (Betreiber) müssen in einem Betriebsreglement die für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes notwendigen Einzelheiten gemäss Artikel 26 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 20194 (RLV) regeln.
RLSV, wonach ausnahmsweise Erleichterungen gegenüber den Vorschriften der RLSV bewilligt werden können, wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt, trotz Nichteinhaltung des in Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Orten mit häufigen Menschenansammlungen - 1 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
1    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
a  zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m;
b  zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m;
c  zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen: 10 m.
2    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 25 bar ist zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.
RLSV vorgesehenen Sicherheitsabstands bewilligt werden können.

5.1.1 Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, die strittige Erdgashochdruckleitung verlaufe zwischen Lyss und Gampelen über weite Strecken in der Landwirtschaftszone. In den letzten Jahren seien in dieser Gegend vermehrt grosse Folientunnel und Gewächshäuser aufgestellt worden, wobei ein Ende dieser Tendenz nicht in Sicht sei. Die Sicherheit über die gesamte Rohrleitungsstrecke müsse in diesem Gebiet langfristig erhalten werden, weshalb es die örtlichen Umstände im Gebiet Seeland nicht erlaubten, von den Sicherheitsvorschriften abzuweichen und eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Weiter würden auch keine neuen technischen Erkenntnisse vorliegen, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.

5.1.2 Auch wenn die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien, sehr kurz ausgefallen ist bzw. teilweise nachgeschoben wurde, ist ihrer Auffassung zu folgen. Die Vorinstanz ist als Fachbehörde mit den örtlichen Begebenheiten besser vertraut als das Bundesverwaltungsgericht und befasst sich vertieft mit den neusten technischen Erkenntnissen in diesem Bereich. Zudem sind die Parteien bei Verfahren, die durch eigenes Begehren eingeleitet werden gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Entwickelt sich in der Folge ein Rechtsmittelverfahren, dessen Gegenstand in der Regel der erstinstanzliche Entscheid über das ursprünglich gestellte Begehren ist, besteht die Mitwirkungspflicht weiter. Die Mitwirkung liegt in diesen Fällen in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, Praxiskommentar VwVG, Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
Rz. 10 f. mit Hinweisen, vgl. auch Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG betreffend Begründungspflicht). Der Mitwirkungs- und Begründungspflicht kommt vorliegend besonderes Gewicht zu, da die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verlangt wird. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die nicht bewilligten Folientunnel seien keine Bauwerke mit Fundamenten und massiven Wänden, sondern blosse Bögen, die nur wenige kg wiegten und in der Regel von Hand montiert und mit ca. 50 cm langen Erdnägeln in den Boden verankert würden. Diese Bögen könnten leicht zerstört werden, so dass die Zugänglichkeit zur Gasleitung jederzeit gewährleistet sei.

Da Folientunnel jedoch bereits seit Jahrzehnten erstellt werden und es sich demnach um keine neue Technik bzw. Bauweise handeln kann, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen und das Vorliegen neuer technischer Erkenntnisse ist zu verneinen.

5.2 Demnach erlauben es weder die örtlichen Umstände noch neue technische Erkenntnisse für die beiden Folientunnel eine ausnahmsweise Erleichterung betreffend den in Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Orten mit häufigen Menschenansammlungen - 1 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
1    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
a  zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m;
b  zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m;
c  zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen: 10 m.
2    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 25 bar ist zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.
RLSV vorgesehenen Sicherheitsabstand von 2 m zur Rohrleitung zu bewilligen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob das kumulative Erfordernis der Gewährleistung der Sicherheit erfüllt ist.

6.
Da der erforderliche Sicherheitsabstand von 2 m zur Leitung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Orten mit häufigen Menschenansammlungen - 1 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
1    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
a  zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m;
b  zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m;
c  zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen: 10 m.
2    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 25 bar ist zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.
RLSV im Fall beider Folientunnel nicht eingehalten wird und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 2
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 6 Betriebsreglement - Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen (Betreiber) müssen in einem Betriebsreglement die für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes notwendigen Einzelheiten gemäss Artikel 26 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 20194 (RLV) regeln.
RLSV nicht gegeben sind (vgl. vorne E. 4.4 und E. 5), kann davon abgesehen werden zu prüfen, ob die Leitung innert zwei Stunden tatsächlich zugänglich wäre und eine periodische Kontrolle möglich ist, d.h. ob tatsächlich schwerwiegendere Sicherheitsgründe einer Bewilligung entgegenstehen oder nicht. Der Entscheid der Vorinstanz, das Bewilligungsgesuch mangels Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Abstands für den sicheren Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlage und den Schutz anderer Anlagen abzuweisen, ist zu stützen und die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Tanja Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5259/2012
Datum : 03. April 2013
Publiziert : 12. April 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Erdgashochdruckleitung, Gesuch für den Bau von Folientunnel


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
RLG: 1 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).
2    In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:
a  Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grösse überschreiten;
b  Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.
3    Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.
4    Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.
5    ...6
16 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 16
1    Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.
2    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.25
17 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 17
1    Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
2    Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
18 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 18 - Das Bundesamt ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es anordnen, dass die Anlage entsprechend der technischen Entwicklung nachgerüstet wird.
28
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 28 - Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:
a  Rohrleitungsanlagen kreuzen;
b  die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
RLSV: 1 
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt für die Projektierung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen.
1    Diese Verordnung gilt für die Projektierung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen.
2    Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur die Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2, 39a sowie Anhang 1.3
5 
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 5 Abweichungen - 1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
1    Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
2    Sie kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
6 
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 6 Betriebsreglement - Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen (Betreiber) müssen in einem Betriebsreglement die für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes notwendigen Einzelheiten gemäss Artikel 26 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 20194 (RLV) regeln.
10 
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 10 Sicherheitsabstände zu Dämmen, Einschnitten, Fundamenten und Bäumen - Ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 m ist einzuhalten zwischen einer Rohrleitungsanlage und:
a  dem Böschungsfuss bei Dämmen;
b  der Böschungskrone bei Einschnitten;
c  Fundamenten;
d  Bäumen.
12 
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Orten mit häufigen Menschenansammlungen - 1 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
1    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck ab 25 bar und bei Ölleitungen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
a  zu Gebäuden ohne Personenbelegung: 2 m;
b  zu Gebäuden mit Personenbelegung: 10 m;
c  zu Orten mit häufigen Menschenansammlungen: 10 m.
2    Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck bis 25 bar ist zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.
39 
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 39 Betriebssicherheit - 1 Die Sicherheits-, Überwachungs-, Fernmelde- und Fernsteuerungseinrichtungen und die daran angeschlossenen technischen Einrichtungen müssen auch bei einem Unterbruch der externen Energiezufuhr sicher funktionieren.
1    Die Sicherheits-, Überwachungs-, Fernmelde- und Fernsteuerungseinrichtungen und die daran angeschlossenen technischen Einrichtungen müssen auch bei einem Unterbruch der externen Energiezufuhr sicher funktionieren.
2    Sie müssen so ausgerüstet sein, dass sie ihr Funktionieren selbsttätig überwachen und ihren Status an die Leitwarte übermitteln.
3    Sie sind gegen störende äussere Beeinflussung so abzuschirmen, dass die Sicherheit und die Steuerbarkeit der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt werden.
51
SR 746.12 Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV) - Rohrleitungssicherheitsverordnung
RLSV Art. 51 Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen - 1 Die Berichte betreffend die Kontrollen von Tankanlagen und Behältern von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind dem ERI vorzulegen.
1    Die Berichte betreffend die Kontrollen von Tankanlagen und Behältern von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind dem ERI vorzulegen.
2    Druckbehälter von Rohrleitungsanlagen sind mindestens alle acht Jahre einer Innenprüfung zu unterziehen. Das ERI kann diese Frist bis auf zwölf Jahre verlängern.
RLV: 2 
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
1    Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
a  Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 RLG;
b  Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören, unabhängig davon, ob sie unter Buchstabe a fallen.
2    Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, die unter Absatz 1 fallen, und aus solchen, die nicht darunterfallen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (BFE) nach Anhören des betroffenen Kantons die Rohrleitungsanlage der zweckmässigeren Ordnung.
3    Für Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht nach Abschnitt IV RLG gelten die 7.-9. Abschnitte dieser Verordnung.
12 
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 12 Inhalt der Strecken- und Situationspläne - Die Pläne beinhalten insbesondere:
a  die massstäblich genaue Lage und die Überdeckung der Rohrleitung und der Nebenanlagen einschliesslich der Hochbauten, der Dämme usw. in ihrem Verhältnis zu anderen Objekten bis zu einer Entfernung von 100 m beidseitig der Rohrleitungsanlage; auf weiter entfernte Objekte, die für die Plangenehmigung von Bedeutung sind, ist hinzuweisen;
b  die Grenzen und die Nummern der Parzellen, deren Gemeinde- und Kantonszugehörigkeit sowie der Name und die Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin;
c  die Sicherheitsabstände nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c RLSV5 und die Schutzbereiche nach Artikel 16 RLSV;
d  Hinweise auf die zu den Strecken- und Situationsplänen dazugehörenden Pläne;
e  die technischen Daten der Rohre und der Einbauteile wie Rohrwerkstoff, Rohrdimensionen und Rohrbeschichtung;
f  die Angaben zum maximal zulässigen Betriebsdruck nach Artikel 3;
g  die örtlichen Grenzen, an denen die Aufsicht zu einer anderen Stelle wechselt (Aufsichtsgrenzen);
h  die Namen von Gewässern, Strassen und Plätzen sowie andere Bezeichnungen, die der Identifikation der Objekte dienen;
i  die Baustreifen;
j  die Rodungsgrenzen;
k  die unterirdischen Drittleitungen wie Drainage- oder Kabelleitungen;
l  die Bezeichnung von Stromleitungen mit Angabe der Betriebsspannung;
m  die Schutzmassnahmen für die Rohrleitungsanlage;
n  die wesentlichen Elemente des kathodischen Schutzes;
o  die Standorte der Markierungssignale.
26 
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 26 Betriebsreglement - 1 Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
1    Das Betriebsreglement wird durch das BFE genehmigt.
2    Das Betriebsreglement umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Organisation der Unternehmung:
a  das Organigramm;
b  die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Anlageteile;
c  die Schulung und die Weiterbildung;
d  das Verhältnis der Unternehmung zu Dritten, für welche die Rohrleitungsanlage betrieben wird oder welche für die Unternehmung die Anlage oder Teile davon betreiben.
3    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über den Betrieb der Anlage:
a  den Betrieb, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Leitwarten;
b  den Betrieb und die Instandhaltung der Stationen und der verschiedenen Leitungsabschnitte;
c  die Pflichtenhefte für die Kontrolle und den Unterhalt von Stationen und Leitungen;
d  das Konzept über die Information der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie der betroffenen Gemeinden;
e  die Organisation zur Behebung von Schäden;
f  ...
g  das Vorgehen bei Bauarbeiten Dritter;
h  die Liste des Reparaturmaterials.
4    Es umfasst insbesondere die folgenden Angaben über die Rohrleitungsanlage:
a  die Liste der gültigen Konzessionen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen;
b  die Liste der Rohrleitungsanlagen mit den Druckangaben;
c  die Liste der gültigen Planunterlagen;
d  die Liste der betrieblichen Sonderregelungen;
e  die Vorschriften über die Kontrolle und die Instandhaltung von Leitungen, Trassee und Nebenanlagen;
f  die Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen.
27
SR 746.11 Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV) - Rohrleitungsverordnung
RLV Art. 27 Ausführungspläne - 1 Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des ausgeführten Werks einzureichen.
1    Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des ausgeführten Werks einzureichen.
2    Diese umfassen:
a  die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
b  die Objektpläne;
c  die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen;
d  die Verrohrungspläne und Schemas;
e  die Ex-Zonenpläne;
f  das Längenprofil einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.
RPG: 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
USG: 7
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
113-IB-314 • 118-IB-1 • 120-IB-379 • 123-II-256 • 130-II-202 • 131-III-33
Weitere Urteile ab 2000
1A.24/1998
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • rohrleitung • tunnel • baute und anlage • bundesgericht • dauer • norm • bundesgesetz über die raumplanung • richtlinie • sprachgebrauch • tag • e-mail • innerhalb • frage • rohrleitungsgesetz • rohrleitungsverordnung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • verfahrenskosten • zivilgesetzbuch
... Alle anzeigen
BVGer
A-1813/2009 • A-2607/2009 • A-2812/2010 • A-2842/2010 • A-438/2009 • A-5141/2011 • A-5259/2012 • A-5781/2007