Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1352/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. April 2007
Mitwirkung:
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz); Richter Pascal Mollard; Richter Michael Beusch; Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999);
Margenbesteuerung, Art. 45a MWSTGV.
Sachverhalt:
A. Die X. ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B. Im März bzw. Juli 1999 führte die ESTV bei der X. eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999 durch. In der Folge machte die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 132'139 vom 21. Juli 1999 eine Nachforderung von Fr. 11'577.-- geltend. Aufgrund von nachgereichten Unterlagen der Steuerpflichtigen erliess die ESTV am 8. September 1999 eine Gutschriftsanzeige Nr. 132'158 über Fr. 4'907.--. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 teilte die Steuerpflichtige mit, sie sei mit der Nachbelastung betreffend die Differenzbesteuerung nicht einverstanden und verlange einen anfechtbaren Entscheid.
C. Die ESTV erliess am 13. Oktober 2003 einen Entscheid, in welchem sie an der Forderung gemäss EA abzüglich des gutgeschriebenen Betrags festhielt und Fr. 6'670.-- nachforderte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Steuerpflichtige wende für den Handel mit gebrauchten Motorfahrzeugen die Sonderregelung der Margenbesteuerung an. Jedoch seien dafür die formellen Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die sogenannte Kilometerregelung nicht erfüllt gewesen. So habe auf etlichen Einkaufsrechnungen sowie auf einer Verkaufsrechnung die Angabe über den Kilometerstand der fraglichen Fahrzeuge gefehlt. Deswegen sei die Margenbesteuerung für die betroffenenen Geschäfte verweigert und die dadurch zuwenig deklarierte Steuer nachbelastet worden.
D. Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 24. Oktober 2003 Einsprache. Darin wurden die vorgeworfenen Formfehler nicht bestritten, jedoch die Meinung vertreten, dass neben der formalen Richtigkeit auch die tatsächliche Möglichkeit der Umgehung der 2'000 (bzw. 5'000) km-Regelung zu beurteilen sei. Aus den in der Einsprache aufgelisteten Daten betreffend die bemängelten Belege könne problemlos abgeleitet werden, dass es in den meisten Fällen nicht möglich gewesen wäre, die 2'000 bzw. 5'000 km-Regelung zu umgehen.
E. Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2004 wies die ESTV die Einsprache der X. ab und bestätigte die Steuerforderung (Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999) im Umfang von Fr. 5'267.65. Zudem wurden der X. die Verfahrenskosten für das Einspracheverfahren von Fr. 480.-- auferlegt. Weiter stellte die ESTV fest, der Entscheid vom 13. Oktober 2003 sei im Umfang von Fr. 1'402.35 in Rechtskraft erwachsen, da in der Einsprache nur noch die Teilposition "Differenzbesteuerung" der EA (Ziff. 1) angefochten worden sei. In materieller Hinsicht begründete die ESTV ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Sonderregelung der Margenbesteuerung gemäss Verwaltungspraxis nur angewendet werden könne, wenn ein Fahrzeug namentlich "zum Verkauf bezogen" worden sei, was bedinge, dass mit dem Fahrzeug zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als 2'000 km (bzw. ab 1. Januar 1997 5'000 km) zurückgelegt wurden. Der Kilometerstand müsse gemäss Verwaltungspraxis aus den Einkaufs- und Verkaufsrechnungen ersichtlich sein. Der Nachweis, dass gebrauchte Motorfahrzeuge für den Verkauf bezogen worden seien, könne höchstens dann in anderer geeigneter Form erbracht werden, falls die Motorfahrzeuge serienmässig weder mit einem Kilometer- noch mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet seien. Vorliegend sei aus zahlreichen Belegen der Steuerpflichtigen der entsprechende Kilometerbestand nicht ersichtlich gewesen. Der Hinweis der Steuerpflichtigen darauf, die Zeit zwischen An- und Verkauf sei in den meisten Fällen viel zu kurz gewesen, als dass während diesem Zeitraum überhaupt 2'000 bzw. 5'000 km hätten gefahren werden können, genüge nicht. Ferner wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten damit begründet, dass von der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor der ESTV abgewichen werden könne, wenn das Verfahren wie vorliegend vom Steuerpflichtigen unnötigerweise verursacht worden sei.
F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die X. (Beschwerdeführerin) am 27. April 2004 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Sie verweist in der Beschwerde auf die Einsprache, in welcher bereits dargelegt worden sei, dass das Vergehen (Überschreiten der zulässigen Kilometer) gar nicht stattfinden konnte, obwohl sie, was auch anerkannt werde, bei der Rechnungsstellung einen Formfehler (keine Kilometerangabe) begangen habe.
G. Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und verzichtet im Übrigen auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
H. Am 9. August 2006 fordert die SRK die ESTV im Rahmen des Instruktionsverfahrens auf, Stellung zu nehmen zur am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Änderung von Art. 14 der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV; SR 641.201) und den allfälligen Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Stellungnahme vom 4. September 2006 teilt die ESTV mit, dass die Änderung von Art. 14 Abs. 2 MWSTGV keinen Einfluss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren habe. In casu sei die für die Anwendung der Margenbesteuerung entscheidende Angabe des Kilometerstandes in den Einkaufs- bzw. Verkaufsrechnungen Streitgegenstand und nicht die Problematik der Hinweise auf die Steuer und gleichzeitig auf die Margenbesteuerung in Verkaufsbelegen.
Die Beschwerdeführerin ergreift mit Eingabe vom 12. September 2006 die von der SRK gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme und führt namentlich aus, dass sie nach wie vor der Ansicht sei, dass aufgrund eines formellen Mangels ein nicht steuerbarer Tatbestand nicht zu einem steuerbaren Tatbestand werden könne. Dies umso mehr, als sie mit entsprechenden Aufzeichnungen nachträglich nachgewiesen habe, dass ihrerseits keine wissentliche Absicht bestanden habe und es sich tatsächlich nur um einen Formfehler gehandelt habe. Weiter verlange auch Art. 14 Abs. 1 MWSTGV nicht, dass die Kilometerangabe explizit zu machen sei. Im Jahre 2001 sei die Kilometerregelung ohnehin abgeschafft worden.
I. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 ersucht das Bundesverwaltungsgericht, dem das Verfahren per 1. Januar 2007 überwiesen worden ist, die ESTV erneut um Stellungnahme zu den auf den 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Änderungen der MWSTGV, dies insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen des neuen Art. 45a MWSTGV auf das vorliegende Verfahren und auf dessen rückwirkende Anwendung auf hängige Fälle, namentlich solche unter dem Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464).
Mit Stellungnahme vom 6. März 2007 teilt die ESTV mit, dass Art. 45a MWSTGV nach Ansicht der ESTV im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich sei. Art. 45a MWSTGV diene nicht dazu, bestehende Formvorschriften generell als unbeachtlich und unnötig einzustufen - diese blieben anzuwenden, wenn auch nur pragmatisch. Mit der für die Anwendung der Margenbesteuerung entscheidenden Angabe des Kilometerstandes in den Einkaufs- bzw. Verkaufsrechnungen hätten die Steuerpflichtigen den erforderlichen Tatbestandsnachweis zu erbringen, dass die gebrauchten Motorfahrzeuge nach Massgabe vom Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
J. Das Bundesverwaltungsgericht fordert die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2007 zur Nachreichung von Beweismitteln, namentlich der Kaufs- und Verkaufsbelege betreffend die strittigen Fahrzeugkäufe und -verkäufe auf sowie räumt ihr mit Schreiben vom 8. März 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der ESTV vom 6. März 2007 ein. Die Stellungnahme sowie die angeforderten Originalbelege werden am 14. März 2007 eingereicht und die Beschwerdeführerin erläutert zudem, dass der Revisor der ESTV über die erforderlichen Belege betreffend Occasionshandel verfügt habe. Daraus gehe hervor, dass es (trotz teilweise fehlendem Nachweis) schlecht möglich gewesen sei, innerhalb der aufgeführten Daten pro Fahrzeug 5'000 km zu fahren.
K. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an die SRK und das Bundesverwaltungsgericht wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
1.2. Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die MWSTGV in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1996 bis 1998 (die strittigen Geschäftsfälle fanden in den Jahren 1996 bis 1998 statt), so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
2.
2.1. Die Steuer wird grundsätzlich vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
2.2. Für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen enthält Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
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a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
2.3. Die in Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
2.3.1. Gemäss Praxis der ESTV gelten Motorfahrzeuge als neu, wenn der Stand des Kilometerzählers 2'000 km nicht übersteigt. Wird dieser Wert überschritten, gelten die Motorfahrzeuge als gebraucht und die Margenbesteuerung kommt in Betracht (Branchenbroschüre [BB] für das Motorfahrzeuggewerbe vom November 1995, welche ab 1. Januar 1996 gilt, Ziff. 5.2.; für das Jahr 1995: BB Autogewerbe, Ziff. 4.2). Diese Kilometer-Regelung der ESTV wurde von der Rechtsprechung bestätigt (Urteil des Bundesgerichts vom 2A.304/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.3; Entscheid der SRK vom 23. Juni 1999, a.a.O., E. 4b).
2.3.2. Als "zum Verkauf bezogen" gelten die gebrauchten Motorfahrzeuge gemäss Verwaltungspraxis, wenn in der Zeit zwischen An- und Verkauf damit nicht mehr als 2'000 km bzw. ab 1. Januar 1997 5'000 km zurückgelegt werden. Zur entsprechenden Feststellung muss sowohl aus den Einkaufs- als auch aus den Verkaufsrechnungen der Kilometerstand ersichtlich sein. Fehlt diese Angabe auf einem der beiden Belege, darf die Margenbesteuerung nicht angewendet werden (BB für das Motorfahrzeuggewerbe, Ziff. 5.3; BB Autogewerbe Ziff. 4.3).
2.3.2.1. Diese 2'000/5'000 km-Praxis wurde von der Rechtsprechung ebenso gestützt (Urteil des Bundesgerichts 2A.25/2005 vom 17. Januar 2006, E. 4.2; Entscheide der SRK vom 9. Dezember 2002, a.a.O., E. 2b/bb; vom 23. Juni 1999, a.a.O., E. 4b). Ein gebrauchtes Fahrzeug, das vor dem Wiederverkauf nachhaltig privat oder beruflich verwendet wird, gilt nicht als für den Verkauf bezogen im Sinne von Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
2.3.2.2. Weiter wurde ebenfalls die Aufzeichnungspflicht des Kilometerstandes auf den Einkaufs- und Verkaufsrechnungen bestätigt, wobei die Angaben sich (analog zu Art. 28 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
|
a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
2.4. Mit dem Inkrafttreten des MWSTG erfolgte eine Neuregelung der Margenbesteuerung (Art. 35
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
|
a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
3.
3.1. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt, in welchem die relevanten Tatsachen sich abgespielt haben, abzustellen. Wenn bei der Anwendung von neuem Recht an ein Ereignis angeknüpft wird, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen wurde, liegt eine unerlaubte Rückwirkung eines Erlasses vor (BGE 122 II 124 E. 3b/dd; 107 Ib 196 E. 3b mit Hinweisen; identische Regelung in Art. 93 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
3.2. Der zeitliche Geltungsbereich von Weisungen der ESTV (Verwaltungsverordnungen) stimmt grundsätzlich mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Norm überein, die durch die Praxis ausgelegt/präzisiert wird, dies auch wenn sie einige Zeit nach Inkrafttreten dieser zugrundeliegenden Bestimmungen herausgegeben werden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2000, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 589, E. 5b, c; Entscheid der SRK vom 24. September 2004, a.a.O., E. 5b, 7a mit Hinweisen).
4. Am 1. Juli 2006 ist Art. 45a MWSTGV in Kraft getreten, welcher wie folgt lautet: "Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist."
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf die rückwirkende Anwendung von Art. 45a MWSTGV auf hängige Verfahren das Folgende festgestellt:
Art. 45a MWSTGV (ebenso wie Art. 15a MWSTGV) stellt materiell eine sogenannte Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung dar (zum Begriff: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 129 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103), die darauf ausgerichtet ist, der ESTV für die Anwendung und Auslegung der entsprechenden Normen des Mehrwertsteuergesetzes Weisung zu erteilen. Als Dienstanweisung des Bundesrates an die ESTV mit Aussenwirkung entfaltet Art. 45a MWSTGV auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den steuerpflichtigen Personen (vgl. Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006 zur "Behandlung von Formmängeln", S. 1, online auf: www.estv.admin.ch/d/mwst/dokumentation/praxis/2006.htm). Der Bundes-rat will damit eine einheitliche, gleichmässige, rechtsgleiche und sachrichtige Praxis in der Anwendung des geltenden Mehrwertsteuergesetzes sicherstellen und eine gleichmässige Ausübung des Ermessens durch die ESTV fördern (Praxismitteilung, a.a.O., S. 1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 124). Die ESTV trägt diesen Verwaltungsanweisungen des Bundesrates nicht nur inskünftig Rechnung, sondern auch bezüglich aller per 1. Juli 2006 bestrittenen, noch pendenten Fälle, mithin rückwirkend (Praxismitteilung, a.a.O., S. 2). Da die Verwaltung mit dieser Rückwirkung eine Gleichbehandlung aller hängigen Verfahren beabsichtigt und mit der sofortigen Befolgung der Anweisungen des Bundesrates Rechtssicherheit schafft, dem überspitzten Formalismus entgegenwirkt und letztlich die Steuerneutralität anstrebt (vgl. Pascal Mollard, La TVA : vers une théorie du chaos?, in: Festschrift SRK, Lausanne 2004, S. 65, zur "tolérance administrative" bei Formvorschriften), sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Rückwirkung der Verwaltungsanweisungen im Bereich von Formmängeln in Frage zu stellen (siehe noch nicht rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007, E. 2.3).
Diese rückwirkende Anwendung beruht im Übrigen auf dem Willen des Bundesrats. Gemäss Pressemitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 24. Mai 2006 hat die Verwaltung die Vorschriften in der MWSTGV über den Formalismus ab deren Inkraftsetzung "auch auf alle noch pendenten Fälle" anzuwenden.
4.2. Im vorstehend zitierten Urteil wurde folglich die Rückwirkung von Art. 15a und Art. 45a MWSTGV auf hängige Fälle unter dem Geltungsbereich des MWSTG geschützt. Hingegen war die Rückwirkung auf hängige Fälle unter dem Regime der MWSTV nicht Urteilsthema. Die ESTV hat in grundsätzlicher Hinsicht die Absicht kommuniziert, Art. 45a MWSTGV auch auf hängige Verfahren, die noch der MWSTV unterstehen, rückwirkend anzuwenden. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Rückwirkung von Art. 45a MWSTGV auch auf hängige Verfahren, die dem Regime der MWSTV unterliegen, zu bejahen ist.
Die vorstehenden Grundsätze zur (unerlaubten) Rückwirkung von Erlassen bzw. dem Rückwirkungsverbot (E. 3.1) haben auch betreffend Art. 45a MWSTGV Gültigkeit. Dass die Norm materiell als "Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung" gilt (oben E. 4.1), ändert nichts daran, da es sich formell um eine Rechtsverordnung handelt (überdies wirken selbst formelle Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkungen wie Rechtsverordnungen, vgl. BGE 98 Ia 510 f. E. 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 130). Ferner gälte das Rückwirkungsverbot ebenso bei einer Qualifikation von Art. 45a MWSTGV als Verwaltungsverordnung; der zeitliche Geltungsbereich einer solchen stimmt grundsätzlich mit jenem des dadurch ausgelegten bzw. konkretisierten Gesetzes überein (oben E. 3.2). Es gilt somit der Grundsatz, dass neues Recht nur für Sachverhalte (Umsätze) angewendet werden darf, die sich nach dessen Inkrafttreten ereignet haben. Wie gesehen (E. 3.1) werden hiervon jedoch Ausnahmen gemacht, dies namentlich bei Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen durch eine neu in Kraft getretene Norm. Es ist unzweifelhaft, dass Art. 45a MWSTGV sich auf die Steuerpflichtigen begünstigend auswirkt. Unter diesen Umständen bestehen - abgesehen von der Gleichbehandlungsproblematik - im allgemeinen keine Bedenken gegen eine Rückwirkung (oben E. 3.1; namentlich Urteil des Bundesgerichts 2A.228/2005 vom 23. November 2005, E. 2.3; BGE 105 Ia 39 f. E. 3; 99 V 203 E. 2). Auch die Rückwirkung von begünstigenden Regelungen sollte allerdings prinzipiell von den einschlägigen Normen vorgesehen sein (BGE 105 Ia 39 f. E. 3). Die rückwirkende Anwendung ergibt sich zwar nicht aus dem Text von Art. 45a MWSTGV, immerhin ist aber bekannt, dass die rückwirkende Anwendung auf hängige Verfahren dem Willen des Bundesrats als Erlassgeber entspricht - auch wenn die Rückwirkung auf Fälle unter dem Regime der MWSTV nicht explizit genannt wurde (siehe Pressemitteilung des EFD vom 24. März 2006). Die Rückwirkung lässt sich auch mit beachtenswerten Gründen rechtfertigen, indem Art. 45a MWSTGV insbesondere dem allseits vertretenen Anliegen entspricht, den Formalismus bei der Mehrwertsteuer zu mildern (weitere Gründe: vorne E. 4.1, u.a. "Toleranzprinzip"). Somit kann grundsätzlich auch für hängige Fälle, die dem zeitlichen Geltungsbereich der MWSTV unterstehen, das vorstehend Gesagte gelten (E. 4.1), wonach die zu Gunsten der Steuerpflichtigen sich auswirkende Bestimmung von Art. 45a MWSTGV rückwirkend angewendet werden kann - dies unter dem Vorbehalt von Fällen, in denen sich eine solche Rückwirkung aus Gleichbehandlungsgründen verbietet.
5.
5.1. Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der Aufzeichnung der aktuellen Kilometerangaben in den Kaufs- und Verkaufsbelegen gemäss Verwaltungspraxis (E. 2.3.2) nicht erfüllt hat (nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war das Vorliegen der Bedingung von Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Folglich kann im vorliegenden Fall nicht daran gezweifelt werden, dass nach der unter dem Regime der MWSTV geltenden Rechtslage (insbesondere der von der Rechtsprechung bestätigten Praxis der ESTV, vorne in E. 2.3.2.1 und 2.3.2.2) der Beschwerdeführerin die Margenbesteuerung nicht zu gewähren war. Es fehlte der von der Praxis verlangte Nachweis, dass die Fahrzeuge "zum Verkauf" bezogen worden waren (Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
5.2. Die Beschwerdeführerin kann sich im Übrigen nicht auf die Rechtslage unter dem Geltungsbereich des MWSTG und namentlich die dazu gehörige neue Praxis der ESTV, welche die 2'000/5'000 km-Regeln nicht mehr enthält (oben E. 2.4), berufen. Vor Inkrafttreten des MWSTG getätigte Umsätze unterstehen gemäss Art. 93 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
|
a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
5.3. Nicht anwendbar bzw. vorliegend irrelevant ist ferner die neue Version von Art. 14 Abs. 2 MWSTGV, welche wie Art. 45a MWSTGV ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist und gleichermassen dem Formalismus in der Mehrwertsteuer entgegenwirken soll (siehe Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006, S. 14). Die Neuregelung in Art. 14 Abs. 2 MWSTGV bezieht sich lediglich auf Art. 37 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
6. Als Nächstes ist zu untersuchen, ob die vorliegende Problematik unter den materiellen Anwendungsbereich von Art. 45a MWSTGV fällt.
6.1. Art. 45a MWSTGV bezieht sich nach dem klaren Wortlaut einzig auf "Formmängel". Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und gemäss Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Mit diesem "Pragmatismusartikel" soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt (Praxismitteilung vom 27. Oktober 2006, S. 1; Pressemitteilung des EFD vom 24. Mai 2006). Die Verwaltungspraxis der ESTV - auch die formellen Regelungen - werden durch Art. 45a MWSTGV nicht aufgehoben, sondern sie bleiben bestehen und gültig und sind grundsätzlich von den Steuerpflichtigen zu beachten. Sie sollen aber aufgrund der Anweisungen des Bundesrats in Art. 45a MWSTGV pragmatisch angewendet werden (s.a. S. 2 der Praxismitteilung vom 27. Oktober 2006). Zusätzliche Voraussetzung, damit von einer Steuernachforderung abgesehen wird, ist gemäss Art. 45a MWSTGV im Übrigen immer, dass dem Bund aus der Nichtbeachtung der Form kein Steuerausfall entstanden ist.
6.2. Vorab ist daran zu erinnern, dass die vorliegende Rechtsfrage unter Anwendung der MWSTV und der dazugehörigen Verwaltungspraxis zu prüfen ist (oben E. 1.2, 5.2). Selbst eine Bejahung der Anwendbarkeit von Art. 45a MWSTGV auf den vorliegenden Fall ändert nichts daran, dass der Sachverhalt den Bestimmungen der MWSTV (Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
6.3. Bei der vorliegend grundsätzlich noch anzuwendenden (siehe soeben E. 6.2) 2'000 bzw. 5'000 km-Praxis der ESTV handelt es sich um eine Auslegung bzw. Konkretisierung von materiellen Bestimmungen der MWSTV, nämlich der in Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
6.4. Rein formeller Art ist im Zusammenhang mit der Praxis der ESTV bezüglich Margenbesteuerung hingegen die - von der Rechtsprechung ebenfalls gestützte - Anforderung, dass die Kilometerstände bei An- und Verkauf der Occasionsfahrzeuge zwingend in den An- und Verkaufsrechnungen bzw. -belegen zu erscheinen haben (E. 2.3.2.2). Diese Formvorschrift der Verwaltungspraxis kann somit - nachdem die Rückwirkung auch auf Vorschriften des alten Rechts bejaht worden ist (oben E. 4.2) - von Art. 45a MWSTGV erfasst werden. Erforderlich ist zwar wie erläutert nach wie vor der Beweis, dass zwischen An- und Verkauf nicht mehr als 2'000 bzw. 5'000 km gefahren worden sind (soeben E. 6.3). Die Berücksichtigung von Art. 45a MWSTGV hat jedoch zur Folge, dass der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der 2'000/5'000 km-Praxis auch auf anderem Weg erbracht werden könnte als über die Angabe des Kilometerstands zwingend "in den An- und Verkaufsbelegen". Zu denken ist primär an andere schriftliche und beweisgeeignete Aufzeichnungen betreffend die beiden fraglichen Kilometerangaben. Als Konsequenz der 2'000 bzw. 5'000 km-Praxis wird die Aufzeichnung des Kilometerstands sowohl im Zeitpunkt des Einkaufs als auch in jenem des Wiederverkaufs in der Regel nach wie vor unerlässlich sein (s.a. E. 2.3.2.2).
7. Im Folgenden ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin das Erfüllen des Erfordernisses, dass zwischen An- und Verkauf der Fahrzeuge nicht mehr als 2'000 bzw. 5'000 km zurückgelegt worden sind, auf irgend eine Weise nachgewiesen hat.
7.1. Wie gesehen fehlte betreffend aller vorliegend Streitgegenstand bildenden Fahrzeugkäufe und -verkäufe entweder im Kaufs- oder im Verkaufsbeleg oder aber in beiden die Kilometerangabe (E. 5.1). Wie erläutert wäre auch ein anderweitiger Nachweis, namentlich über schriftliche Aufzeichnungen betreffend Kilometerstände, möglich (E. 6.4). Ein solcher wurde aber nicht erbracht; die zwischen An- und Verkauf zurückgelegten Distanzen wurden auch nicht mittels Nennung der Kilometerstände in anderen beweisgeeigneten Dokumenten belegt.
7.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde lediglich auf die kurzen Fristen zwischen Ein- und Verkauf (siehe Liste mit den Kaufs- und Verkaufsdaten in Einsprache vom 24. Oktober 2003; einzelne An- und Verkaufsbelege: Beilagen mit Schreiben vom 14. März 1997) und die sich daraus ergebende Konsequenz, dass es in den meisten Fällen nicht möglich gewesen wäre, die 2'000 bzw. 5'000 km-Regelung zu umgehen.
7.2.1. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann in den speziellen und eindeutigen Fällen gefolgt werden, in denen ein Zurücklegen der massgeblichen Strecke zwischen An- und Verkauf geradezu unmöglich ist. Dies trifft gemäss der Liste der Geschäftsfälle und den zugehörigen Belegen auf die Fälle 4 (Kauf 10. Juni 1997, Verkauf 11. Juni 1997 an ..., Fr. 800.--) und 8 (Kauf 22. September 1997, Verkauf 23. September 1997 an ..., Fr. 1'000.--) zu. Hier hatte die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge nur einen oder zwei Tage in ihrem Besitz und ihr ist darin zuzustimmen, dass das Zurücklegen der 5'000 km (es sind hier nur Fälle ab 1. Januar 1997 betroffen) schlicht unmöglich war. Für diese Geschäftsfälle kann die 5'000 km-Praxis als erfüllt gelten, die Fahrzeuge sind offensichtlich im Sinne von Art. 26 Abs. 7
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Diesbezüglich ist die Beschwerde unter Anwendung von Art. 45a MWSTGV gutzuheissen. In solch offensichtlichen Fällen, in welchen der rechtserhebliche Sachverhalt als zweifelsfrei erstellt gelten kann, die Margenbesteuerung zu verweigern, erscheint vor dem Hintergrund des Pragmatismusartikels nicht gerechtfertigt. Unter diesen Umständen soll die blosse Nichteinhaltung einer Formvorschrift aufgrund von Art. 45a MWSTGV dem Beschwerdeführer nicht schaden. Ferner entsteht auch kein Steuerausfall für den Bund (Art. 45a MWSTGV), denn die Anwendung der Margenbesteuerung ist materiell gerechtfertigt (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007, E. 4.2).
7.2.2. In den weiteren Fällen hingegen kann nicht von einem Beweis gesprochen werden, dass die 2'000/5'000 km-Praxis eingehalten worden wäre.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht stichhaltig bezüglich der zahlreichen Geschäfte mit einer Zeitspanne von (zum Teil weit) über einem Monat zwischen An- und Verkauf. Hier wäre das Zurücklegen der fraglichen Kilometer je nach Verwendung des Fahrzeugs ohne weiteres möglich gewesen. Auch in der Einsprache wurde im Übrigen lediglich dafürgehalten, dass aus den Daten abgeleitet werden könne, dass es "in den meisten Fällen" nicht möglich gewesen wäre, die 2'000 bzw. 5000 km-Regelung zu umgehen.
Für einige der fraglichen Geschäfte erscheint es zwar (beispielsweise bei einer Dauer zwischen An- und Verkauf von unter 10 Tagen) nicht sehr wahrscheinlich, dass das Fahrzeug über 2'000 oder gar über 5'000 km gefahren worden ist; allerdings ist dies auch keineswegs unmöglich. Eine detaillierte Überprüfung der verschiedenen Geschäftsfälle und der Wahrscheinlichkeit oder vielmehr Unmöglichkeit des Erreichens der massgeblichen Distanzen durch das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht opportun. Hierzu wäre erforderlich, bezüglich der Anzahl Tage, die auf ein Nichterreichen der fraglichen Kilometerzahlen schliessen lassen würde, eine Grenze festzulegen und sozusagen eine neue Praxisregelung einzuführen, was jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann (vgl. auch Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, ST 2005 S. 614). Will die Beschwerdeführerin die Margenbesteuerung und nicht die übliche Abrechnungsart anwenden - was ihr im Übrigen völlig freigestellt war (oben E. 2.2) - hat sie den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass die Anforderungen der 2'000 bzw. 5'000 km-Praxis tatsächlich erfüllt sind, woran Art. 45a MWSTGV wie gesehen (E. 6.3, 6.4) nichts zu ändern vermag. Dabei wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich eben nicht umhin gekommen, die Kilometerstände bei An- und Verkauf schriftlich exakt aufzuzeichnen (siehe E. 2.3.2.2, E. 6.4). Die Argumentation der Beschwerdeführerin hingegen läuft weitgehend (abgesehen von den vorgenannten Fällen) auf die blosse Vermutung zu ihren Gunsten hinaus, dass in der Zeit zwischen An- und Verkauf wohl nicht mehr als 2'000/5'000 km gefahren worden sein können. Der - der Beschwerdeführerin obliegende - Beweis, dass die Anforderungen der Praxis effektiv erfüllt sind, erfolgt damit jedoch nicht.
Der Vollständigkeit halber kann immerhin zu den folgenden einzelnen Geschäftsfällen konkret Stellung genommen werden: Unklar ist die Situation im Fall 11 gemäss der Liste in der Einsprache. Hier liegt das Verkaufsdatum (6. Oktober 1997, an ...) vor dem Kaufsdatum (15. Oktober 1997) und der Grund hierfür sowie der Zeitpunkt der effektiven Übergabe des Fahrzeugs ist nicht dokumentiert. Unter diesen Umständen kommt eine Gutheissung diesbezüglich nicht in Frage. Ebenso kann bei Fall 2 mit Besitzesdauer von 3 oder 4 Tagen (Kauf 18. Juni 1996, Verkauf 21. Juni 1996 an ...) nicht von einem klaren Fall gesprochen werden, wo der Nachweis als erbracht gelten kann. Hier war noch die 2'000 km Regel in Kraft und es kann nicht von einer klaren Unmöglichkeit des Zurücklegens von 2'000 km innert 4 Tagen ausgegangen werden. Das selbe gilt für die weiteren "Grenzfälle", wo das Zurücklegen von 5'000 km (Fälle nach 1. Januar 1997) zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich erscheint (so Fall 15, Kauf 29. April 1998, Verkauf 6. Mai 1998). Zu Fall 7 (Verkauf 21. Juli 1997, ...) ist ferner zu bemerken, dass nicht von den in der Liste angegebenen 4 Tagen Besitzesdauer ausgegangen werden kann, da auf der Ankaufsrechnung nur "Juli 1997" vermerkt ist, ohne genaueres Datum.
Abgesehen von den oben (E. 7.2.1) genannten Fällen ist der Beschwerdeführerin folglich der Beweis nicht gelungen, dass sie die Anforderungen der Verwaltungspraxis betreffend die Tatbestandsmerkmale der Margenbesteuerung erfüllt hat. Kann die Beschwerdeführerin das Erfüllen der 2'000/5'000 km-Praxis nicht beweisen, so handelt es sich jedoch nicht um eine Formfehlerproblematik im Sinne von Art. 45a MWSTGV, sondern um eine Situation der Beweislosigkeit, wo Art. 45a MWSTGV nicht greifen kann (siehe Entscheide der SRK vom 10. Oktober 2006 [CRC 2005-074], E. 4f; vom 11. Oktober 2006 [CRC 2005-107], E. 5c/bb).
7.2.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach einzig betreffend die genannten Geschäftsfälle 4 und 8, mithin im Umfang von Fr. 52.-- (6,5% von Fr. 800.--) und Fr. 65.-- (6,5% von Fr. 1'000.--), total Fr. 117.-- gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 20. April 2004 Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 480.-- auferlegt. Die Auferlegung der Verfahrenskosten wird damit begründet, dass von Art. 68 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
8.2. Art. 68 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
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8.3. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde hinsichtlich der Auferlegung von Verfahrenskosten im Verfahren vor der ESTV (Fr. 480.--) gutzuheissen. Ebenso ist sie betreffend zwei Geschäftsfälle, in welchen die Margenbesteuerung zuzulassen ist, im Umfang von Fr. 117.-- gutzuheissen (E. 7.2.1, 7.2.3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der X. vom 27. April 2004 gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. April 2004 wird im Umfang von Fr. 117.-- teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids werden insoweit aufgehoben.
2. Ziff. 4 des Dispositivs des Einspracheentscheides betreffend die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 480.-- wird aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. April 2004 bestätigt.
4. Die Verfahrenskosten im reduzierten Betrage von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 100.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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