Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2946/2009
{T 0/2}

Urteil vom 25. März 2010

Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Koller, Studer Anwälte und Notare, Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin,
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaftsamt des Kantons Y._______,

Vorinstanz.

Gegenstand
Direktzahlungen - Anerkennung von landwirtschaftlicher Nutzfläche.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs in A. (Kanton Y.) mit ... a landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN). Zudem bewirtschaftet er seit dem Jahr 2000 ... a Wiesen und Weiden in C. (Kanton D.), welche der Bergzone 1 zugeteilt sind und für welche der Beschwerdeführer während 6 Jahren (2000 bis 2005) Direktzahlungen erhielt. Im Jahr 2006 weitete er die in C. bewirtschaftete Fläche auf insgesamt ... a aus (total Betrieb ... a). Während der Vegetationsperiode zieht der Beschwerdeführer mit seiner Mutterkuhherde von A. nach C. und versorgt seine Tiere vor Ort. Ein Teil der Fläche wird dabei als Wiese mit Schnittnutzung (... a) und ein Teil als Weide (... a) genutzt. Das auf den Wiesen gewonnene Futter wird als Winterfutter nach A. gebracht.
Am 6. Juni 2007 führte die Vorinstanz gemeinsam mit je einem Vertreter des Bundesamts für Landwirtschaft und des Landwirtschaftsamts D. auf der Produktionsstätte C. einen Augenschein durch. Das Resultat dieses Augenscheins hielt die Vorinstanz im Schreiben vom 28. Juni 2007 an den Beschwerdeführer fest. Darin erklärte sie, von der ... a umfassenden Fläche der Produktionsstätte C. würden ... a ausschliesslich als Weiden genutzt, ... a als Dauerwiesen mit Schnitt und Weidenutzung. Neu werde ein Stall von rund ... m² erstellt. Der Beschwerdeführer halte ab Anfang Mai bis Ende September / Mitte Oktober ca. ... Mutterkühe und dieselbe Anzahl Kälber in C.. Da die Produktionsstätte C. nicht ganzjährig bewirtschaftet werde, handle es sich bei den zugehörigen Flächen grundsätzlich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen. Um die Dauerwiesen mit Schnittnutzung auf der Produktionsstätte C. nicht schlechter zu stellen als beitragsberechtigte Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, zählten diese Flächen ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, sofern der Ertrag aus der Schnittnutzung nicht vor Ort zur Zu- oder Ausfütterung verwendet werde. Die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung bildeten Sömmerungsweiden, die als Basis zur Anerkennung eines Sömmerungsbetriebes dienten.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2007, die von ihm in C. bewirtschafteten Flächen seien als landwirtschaftliche Nutzfläche einzustufen und die Beiträge gemäss Direktzahlungsverordnung seien vollumfänglich auszurichten.
Am 1. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, ab sofort werde er den Betrieb C. ganzjährig bewirtschaften.
Mit Entscheid "Direktzahlungen 2006 und weitere Zahlungen" vom 27. November 2006 richtete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für ... a Fr. ... Flächenbeiträge aus, für ... Grossvieheinheiten (GVE) Fr. ... Beiträge für die Haltung raufutterverzehrender Tiere, für ... GVE Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen (TEP) sowie Fr. ... für den ökologischen Ausgleich (... a extensive Wiesen, Streue und Hecken in der Talzone [11-22], sowie ... Hochstamm-Feldobstbäume).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2006 Einsprache. Er machte geltend, er habe nur für einen Teil der von ihm in C. bewirtschafteten Flächen Flächenbeiträge, allgemeine Hangbeiträge, Beiträge für die Haltung raufutterverzehrender Tiere sowie ökologische Ausgleichszahlungen erhalten. Die von ihm in C. bewirtschafteten Flächen müssten gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben vollumfänglich als LN anerkannt werden.
Mit Entscheid "Direktzahlungen 2007 und weitere Zahlungen" vom 15. Februar 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er erhalte für insgesamt ... a Fr. ... Flächenbeiträge, für ... GVE Fr. ... Beiträge für die Haltung raufutterverzehrender Tiere, für ... GVE Fr. ... Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen, Fr. ... Allgemeine Hangbeiträge sowie Fr. ... für den ökologischen Ausgleich (... a extensive Wiesen, Streue und Hecken in der Talzone [11-22], ... a extensive Wiesen, Streue und Hecken in der Bergzone [51-52] sowie ... Hochstamm-Feldobstbäume).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2008 Einsprache. Er rügte, sämtliche von ihm in C. bewirtschafteten Fläche (... a) sei LN; daher habe er zu Unrecht für ... a in C. keine Flächenbeiträge sowie die damit verbundenen Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen (TEP) erhalten. Er habe zudem unter der Rubrik "Extensive Wiesen in BZ (51-52)" nur für ... a Beiträge für den ökologischen Ausgleich erhalten. Damit sei nur die am Mehrjahresprogramm "Natur und Landschaft" des Kantons D. beteiligte Fläche berücksichtigt. Für die ... a umfassende Parzelle Nr. ... müssten ebenfalls Beiträge geleistet werden. Zur Begründung, weshalb sämtliche von ihm in C. bewirtschaftete Fläche LN sei, berief sich der Beschwerdeführer wiederum auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie neu auf die massgeblichen Verordnungsbestimmungen.
Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2009 entschied die Vorinstanz, für die Jahre 2006 und 2007 könnten auf der Produktionsstätte C. ... a als LN und ... a als Sömmerungsfläche anerkannt werden. Auf der Parzelle ... würden für das Jahr 2006 ... a (anstelle von ... a) als extensive Wiese berücksichtigt, ab 2007 ... a. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, da die Produktionsstätte in C. nicht ganzjährig bewirtschaftet werde, handle es sich bei den zugehörigen Flächen grundsätzlich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen. Um aber die Dauerwiesen mit Schnittnutzung auf der Produktionsstätte C. nicht schlechter zu stellen als beitragsberechtigte Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, zählten diese Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, sofern der Ertrag aus der Schnittnutzung nicht vor Ort zur Zu- oder Ausfütterung verwendet werde. Die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung bildeten Sömmerungsweiden, die als Basis zur Anerkennung eines Sömmerungsbetriebs dienten. Die Zuteilung der fraglichen Flächen sei reversibel, da sie sich nicht im Sömmerungsgebiet befänden. Die vom Beschwerdeführer in der Einsprache gegen die Direktzahlungen 2007 erwähnte Fläche von ... a könne ab 2007 als extensive Wiese berücksichtigt werden, da die Bewirtschaftung in dieser Form nachvollziehbar sei. Schliesslich verneinte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben seien.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt Folgendes:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Rechtsspruchs des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 3. April 2009 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer in Feststellung, dass es sich bei der Produktionsstätte C. um ... Aren landwirtschaftliche Nutzfläche handelt, die Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2006 und 2007 auf der Basis von ... Aren Landwirtschaftliche Nutzfläche inkl. der damit verbundenen Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen und allgemeinen Hangbeiträgen auszurichten bzw. die Erstinstanz sei anzuweisen, den Umfang der Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2006 und 2007 auf der Basis von ... Aren Landwirtschaftliche Nutzfläche inkl. der damit verbundenen Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen und allgemeinen
Hangbeiträge zu ermitteln und auszurichten; zuzüglich Zins von 5% seit 1. Januar für die Direktzahlungen 2006 und seit 1. Januar 2008 für die Direktzahlungen 2007.

2. Ziff. 2 des Rechtsspruchs des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 3. April 2009 sei insoweit zu berichtigen, als für das Jahr 2007 ... Aren auf der Parzelle ... und ... Aren auf der Parzelle ... als extensive Wiesen zu berücksichtigen sind.

3. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 1 des Rechtsspruchs des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 3. April 2009 aufzuheben und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz."

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die gesamte Fläche der Produktionsstätte C. (... Aren) sei der Bergzone 1 und somit nicht dem Sömmerungsgebiet zugeteilt. Bereits auf Grund dieser Einteilung handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei den ... Aren Dauergrünfläche der Produktionsstätte C. nicht um Sömmerungsfläche, sondern um LN. Dass es sich bei einem Teil der Flächen der Produktionsstätte C. nicht um Sömmerungsfläche handeln könne, ergebe sich auch daraus, dass ein Sömmerungsbetrieb stets unabhängig von einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen sei, die Produktionsstätte C. aber zum Stammbetrieb A. gehöre. Auch die Art der Bewirtschaftung der Produktionsstätte C. zeige auf, dass es sich dabei um keinen Sömmerungsbetrieb handeln könne. Während der Vegetationsperiode befinde sich seine Mutterkuhherde auf der Produktionsstätte C., die Dauergrünflächen in C. stünden ihm aber ganzjährig zur Verfügung und würden - der Vegetation angepasst - während des ganzen Jahres bewirtschaftet. Das mit Schnittnutzung geerntete Futter der Mähweiden werde als Winterfutter auf den Betrieb A. geführt. Bis auf ... Aren nutze er die Flächen auf der Produktionsstätte C. intensiv, ansonsten könne er seine Mutterkuhhaltung nicht wirtschaftlich betreiben. Es sei nicht richtig, dass sich Sömmerungsweiden auch im Tal- und Berggebiet gemäss der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung befinden könnten. Es gehe auch nicht an anzunehmen, dass eine Produktionsstätte, welche auf Weidenutzung ausgerichtet sei und nicht im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Stammbetriebs oder mehr als 15 km entfernt liege, als Sömmerungsbetrieb gelte. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Vertrauensschutz.

C.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2009, die Anträge 1, 3 und 5 seien vollumfänglich abzuweisen und der Antrag 2 sei gutzuheissen. Zudem sei eine Stellungnahme des Bundesamtes für Landwirtschaft sowie des Amtes für Landwirtschaft des Kantons D. einzuholen.

D.
Mit Replik vom 18. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren und der Begründung gemäss Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2009 vollumfänglich fest, soweit in der Replik nicht davon abgewichen werde.

E.
In ihrer Duplik vom 21. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 29. Juli 2009 fest.

F.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zwar verschiedentlich eine Parteibefragung als Beweismittel angeboten, jedoch stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Landwirtschaftsamts des Kantons Y. vom 3. April 2009. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (...), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Strittig sind im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer für die Jahre 2006 und 2007 zustehenden Direktzahlungen.

2.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende Regelung treffen, was er indessen - soweit hier interessierend - nicht getan hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-690/2008 vom 18. September 2008 E. 2). Die Direktzahlungen werden auf Grund der Verhältnisse am Stichtag festgesetzt (Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13]); Stichtag ist jeweils anfangs Mai (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BLW zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Art. 67 Abs. 2). Es gelten daher diejenigen Rechtssätze, welche anfangs Mai 2006 respektive anfangs Mai 2007 in Kraft waren.

2.2 Nach Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen und Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind (Art. 4 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13], in der hier anwendbaren ursprünglichen Fassung [AS 1999 229]). Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91]).
Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung
Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 1 Gebiete und Zonen
1    Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.
2    Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.
3    Das Berggebiet umfasst:
a  die Bergzone IV;
b  die Bergzone III;
c  die Bergzone II;
d  die Bergzone I.
4    Das Talgebiet umfasst:
a  die Hügelzone;
b  die Talzone.
5    Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I-IV und die Hügelzone.
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1) in der hier anwendbaren ursprünglichen Fassung (AS 1999 404) umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche das Sömmerungsgebiet und die landwirtschaftliche Nutzfläche (vgl. auch die nach Inkrafttreten des geänderten Art. 1 Abs. 1 erlassenen Weisungen und Erläuterungen des BLW vom 31. Januar 2008 zu Art. 1 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung).

3.
Im Zusammenhang mit den Direktzahlungen 2006 und 2007 stellt sich konkret die Frage, ob von den ... a Wiesen und Weiden, die der Beschwerdeführer zusätzlich zu den ... a landwirtschaftlicher Nutzfläche seines (Stamm-)Betriebes in A. im ca. 74 km entfernten, im Kanton D. liegenden C. bewirtschaftet, der Vorinstanz im Einspracheentscheid folgend, nur die als Mähwiese genutzte Fläche, deren Ertrag aus der Schnittnutzung nicht vor Ort zur Zu- oder Ausfütterung verwendet, sondern als Winterfutter nach A. gebracht wird, oder auch die als Dauerweide genutzte Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche anzuerkennen ist.

3.1 Die Vorinstanz beziffert in ihrem Einspracheentscheid die Grösse der als Mähwiese genutzten Fläche auf ... a und die Grösse der als Dauerweide genutzten Fläche auf ... a. Diese Zahlen werden vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Mähwiesen um ... a nach unten (... a) und hinsichtlich der Dauerweiden um ... a nach oben (... a) korrigiert. In der Tat ergibt sich aus den Akten nicht, wie die Vorinstanz diese Zahlen errechnet hat: Der Betrieb (inkl. Produktionsstätte C.) umfasst eine Fläche von ... a (vgl. etwa das mit "Bewirtschafterverzeichnis" betitelte Schreiben der Vorinstanz vom 29. Juni 2007 an den Beschwerdeführer [Vernehmlassungsbeilage 35]). Im Entscheid "Direktzahlungen 2006 und weitere Zahlungen" erhielt der Beschwerdeführer Flächenbeiträge für ... a LN, d.h. für die LN des Stammbetriebs A.. Im Entscheid "Direktzahlungen 2007 und weitere Zahlungen" vergrösserte sich die zu Flächenbeiträgen berechtigende LN auf ... a, weil zusätzlich die Mähwiesen der Produktionsstätte C. zur LN gezählt wurden. Auf Grund dieser Angaben lässt sich errechnen, dass diese Mähwiesen eine Fläche von ... (... a - ... a), und die Dauerweiden der Produktionsstätte C. ... a (... a - ... a) umfassen müssen.

3.2 Die vom Beschwerdeführer in C. bewirtschaftete Fläche liegt auf Grund des Produktionskatasters nicht im Sömmerungsgebiet, sondern in der Bergzone 1 und ist nicht mit einer Baumschule, Forstpflanzen, Zierpflanzen oder einem Gewächshaus mit festem Fundament belegt. Sie ist daher unbestrittenermassen nicht zu jenen Flächen zu zählen, die gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
DZV in der hier anwendbaren Fassung grundsätzlich nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche beitragsberechtigt wäre.
Im Folgenden ist somit zu überprüfen, ob es sich bei den ... a Weidefläche in C. um landwirtschaftliche Nutzfläche handelt, die dem Beschwerdeführer ganzjährig zur Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV), wozu auch die Dauergrünfläche gehört (Art. 14 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
i.V.m. Art. 19
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 19 Dauergrünfläche - 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55
1    Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55
2    Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.
3    Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.
4    Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199256.
5    Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:
a  sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und
b  das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
6    Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:
a  sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen;
b  ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und
c  es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
7    Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.58
LBV).

3.3 Die Vorinstanz zählt die ... a nicht zur Dauergrünfläche, weil sie die Produktionsstätte C. als nicht ganzjährig bewirtschaftet erachtete. Denn bei Produktionsstätten, welche auf Weidenutzung ausgerichtet seien, oder bei Weideflächen (Dauerweiden) gelte eine ganzjährige Bewirtschaftung nur dann als erfüllt, wenn die Weiden im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich, auf jeden Fall aber in höchstens 15 km Fahrdistanz vom (Heim-)Betrieb (Betriebszentrum) entfernt lägen und vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen würden. Weiden, die vorwiegend der Sömmerung fremder Tiere dienten und Weiden, die ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs oder in mehr als 15 km vom (Heim-)Betrieb lägen, seien Sömmerungsweiden bzw. Sömmerungsbetriebe, auch wenn sie nicht im Sömmerungsgebiet lägen. Damit zitiert sie implizit die Erläuterungen und Weisungen des BLW zu Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV.
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, mit diesen Weisungen werde die Definition von Art. 14
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV enger gezogen, was Bundesrecht widerspreche. Es gehe nicht an, anzunehmen, dass eine auf Weidenutzung ausgerichtete Produktionsstätte, welche nicht im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Stammbetriebs oder mehr als 15 km entfernt liege, als Sömmerungsbetrieb gelte.
Dass die ... a in C. in der hier interessierenden Periode als Dauerweide genutzt wurden, wird von ihm indessen ebensowenig bestritten, wie dass er nur während der Vegetationsperiode mit der gesamten Mutterkuhherde von seinem Stammbetrieb in der Gemeinde A. auf die Produktionsstätte C. zog und die Tiere vor Ort versorgte.
3.3.2 Bei den Weisungen und Erläuterungen zur LBV handelt es sich dem Inhalte nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um Verwaltungsverordnungen. Diese im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassenen Bestimmungen sind für den Richter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010 E. 3.2, mit Verweisen; vgl. auch BVGE 2008/22 E. 3.1.1).

3.4 Wie bereits erwähnt, gilt nach Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV nur der Boden als landwirtschaftliche Nutzfläche, der dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Damit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung "primär die faktische Abgrenzung zu den Sömmerungsflächen und ähnlichen Verhältnissen mit nicht ganzjähriger Bewirtschaftung" gemeint (BGE 134 II 287 E. 3.2).
Da sämtliche landwirtschaftlich genutzte Fläche in landwirtschaftliche Nutzfläche und in Sömmerungsfläche eingeteilt ist, müssen mit "sömmerungsflächenähnlichen Verhältnissen mit nicht ganzjähriger Bewirtschaftung" im Sinne des vorgängig zitierten Bundesgerichtsentscheides Flächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche gemeint sein. Trotz formeller Zuteilung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche - in casu zur Bergzone 1 - stellt eine Fläche - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - demnach nicht in jedem Falle landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV dar. Wird sie beispielsweise wie eine Sömmerungsweide nicht ganzjährig bewirtschaftet, ist sie wie die Sömmerungsfläche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zu zählen.
Eine Sömmerungsweide zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass sie nur saisonal, während der Vegetationsperiode im Sommer, bewirtschaftet respektive beweidet wird; während den Wintermonaten befindet sich das Vieh im Talbetrieb.
Der Ausdruck "ganzjährige Bewirtschaftung" entstammt Bst. e von Art. 6 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV, welcher den Begriff "Betrieb" definiert. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Weisungen des BLW zu Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV herangezogen hat. Produktionsstätten, welche auf Weidenutzung ausgerichtet sind, oder Weideflächen gelten danach nur dann als ganzjährig bewirtschaftet, wenn:
die Weiden im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich, auf jeden Fall aber in höchstens 15 km Fahrdistanz vom (Heim-)Betrieb (Betriebszentrum) liegen, sowie
vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen werden.
Weiden, die vorwiegend der Sömmerung fremder Tiere dienen und Weiden, die ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs oder in mehr als 15 km Fahrdistanz vom (Heim-)Betrieb liegen, sind nach der zitierten Weisung des BLW Sömmerungsweiden bzw. Sömmerungsbetriebe, auch wenn sie nicht im Sömmerungsgebiet liegen.
Nicht als ganzjährig bewirtschaftet galten nach der konstanten Praxis der Rekurskommission des Volkswirtschaftsdepartements (REKO/EVD) auf Weidenutzung ausgerichtete Produktionsstätten beziehungsweise Weideflächen, die zwar im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Heimbetriebs liegen, indessen nicht von diesem aus, sondern von einem Sömmerungsbetrieb aus oder in Verbindung mit einem solchen bewirtschaftet werden und insofern die untere Stufe des fraglichen Sömmerungsbetriebs bilden. Die Rekurskommission EVD entschied ebenfalls, dass eine Parzelle, die in den Sömmerungsmonaten, Ende Mai bis Ende September, von einem Grossteil des Viehs des Bewirtschafters beweidet wird, zum Sömmerungsgebiet gehört, und zwar trotz einer Distanz von nur 1.5 km zum Heimbetrieb. Hingegen wurde eine Fläche als zum Talbetrieb gehörend eingestuft, weil sie ca. Mitte Mai bis Mitte Juni sowie Anfang September bis fast Ende Oktober als Vor- und Nachweide und während den Sommermonaten zu einem Teil als Mähwiese genutzt wurde. Für die Zuteilung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche sprach dabei vor allem der Umstand, dass die Tiere während der Weidedauer vom Heimbetrieb aus betreut wurden und das auf der Parzelle gewonnene Futter einen Anteil von ca. 25 % des benötigten Winterfutters für den Talbetrieb abzudecken vermochte (BVGE 2008/10 E. 3.3, mit Verweis auf Beschwerdeentscheide der REKO/EVD).
Zu verweisen ist ausserdem auf eine inzwischen aufgehobene Bestimmung, in welcher sog. "Heimweiden" definiert wurden. Nach Art. 11 Abs. 4
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 11 Tierhaltung - 1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.25
1    Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.25
2    Zu einer Tierhaltung gehören:
a  bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung;
b  bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum.26
3    Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.
4    Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
der alten LBV vom 26. April 1993 (aLBV; AS 1993 1598) gehörten Heimweiden zur Dauergrünfläche, wenn sie vom Betrieb aus bewirtschaftet wurden und in dessen Nähe lagen, so dass die Tiere täglich in einen Stall des Betriebes zurückkehren konnten.
Mit der Weisung des BLW zu Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV, mit Art. 11 Abs. 4 aLBV und in der dargestellten Praxis der REKO/EVD wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Weide nur dann Dauergrünfläche und damit LN darstellt, wenn sie vom Betriebszentrum aus innert vernünftiger Frist erreichbar ist, so dass die darauf weidenden Tiere von diesem aus betreut werden können, und die Weide damit trotz einer gewissen räumlichen Trennung vom Betriebszentrum diesem objektiv als Betriebsteil dient (vgl. auch Beschwerdeentscheid 7B/2002-2 der Rekurskommission EVD [REKO/EVD] vom 11. Juli 2003 E. 5.2).

3.5 Die Vorinstanz hat demnach die ... a grosse Weidefläche in C., wohin der Beschwerdeführer in der hier zur Diskussion stehenden Periode mit seiner Mutterkuhherde nur während der Vegetationszeit zog und wo er diese nur während dieser Zeit betreute, zu Recht als nicht ganzjährig bewirtschaftet qualifiziert. Die ... a stellen somit keine landwirtschaftliche Nutzfläche dar, welche zu Direktzahlungen berechtigt (Art. 4 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
DZV i.V.m. Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV).
Ob es vertretbar ist, die Grenze bei 15 km Entfernung zum Betriebszentrum zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, zumal eine Entfernung von 74 km, wie sie hier zur Diskussion steht, klar zu weit ist, um eine Weide vom Betriebszentrum aus in einem zeitlich und ökonomisch sinnvollen Masse bewirtschaften zu können.
Dass die Vorinstanz die hier zur Diskussion stehenden ... a in C. im Einspracheentscheid vom 3. April 2009 nur als Sömmerungsfläche anerkennt, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

4.
Der Beschwerdeführer stützt die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Ansprüche nicht nur auf die Landwirtschaftsgesetzgebung, sondern auch auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

4.1 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die Produktionsstätte C. sei im Jahre .... von seinem Vater gekauft und anschliessend verpachtet worden. Im Jahre .... habe er den von seinem Vater bewirtschafteten Betrieb A. (mit Milchvieh und einem Milchgrundkontingent von .... kg) gekauft, dessen Bewirtschaftung indessen nicht für den Unterhalt der Familie gereicht habe. Daher habe er im Zuerwerb in einer Schreinerei und als selbständiger Montageschreiner gearbeitet und so gut Fr. ... pro Jahr verdient. 1998 sei ihm bewusst gewesen, dass der Milchwirtschaftsbetrieb in A. mit einem Grundkontingent von .... kg keine Zukunft habe. Er habe die Wahl gehabt, die Landwirtschaft aufzugeben und sich neu als Schreiner auszurichten oder von der Milchwirtschaft auf Mutterkuhhaltung bei Übernahme der Flächen in C. umzustellen.
Vor dieser Ausgangslage habe er Ende 1998 erste Abklärungen getätigt, ob sich ein Mutterkuhhaltungsbetrieb zusammen mit den Flächen in C. wirtschaftlich betreiben lasse. Dabei sei für ihn von Anfang an zentral gewesen, dass die Flächen in C. LN und nicht Sömmerungsflächen darstellten. Entscheidend sei nämlich gewesen, dass eine Mutterkuhhaltung im geplanten Umfang nur dann wirtschaftlich betrieben werden könne, wenn die Flächen in C. nicht als Sömmerungsfläche gelten würden, ansonsten eine wirtschaftliche Produktion durch Besatz, Düngung, Zufütterung usw. sehr eingeschränkt sei. Bereits damals sei das Konzept insoweit klar gewesen, dass der Betrieb in A. als Stammbetrieb dienen und mit der Mutterkuhherde während der Vegetationsperiode auf die Produktionsstätte C. gezügelt würde. Dieses Betriebskonzept sei die Grundlage gewesen, als er sich im Jahre 1999 bei der Vorinstanz um die Einteilung der Flächen in C. erkundigt habe. Er sei von der Vorinstanz mangels Zuständigkeit an das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. verwiesen worden. Nach mehrmaliger Anfrage habe schliesslich E. vom Amt für Landwirtschaft des Kantons D. mündlich bestätigt, dass sämtliche Flächen innerhalb der LN liegen würden und dass es sich bei den Dauerweiden um Heimweiden handle. Daraufhin habe er die Pachtverträge gekündigt und im Jahr 2000 begonnen, die Produktionsstätte C. mit einer Fläche von ... a zu bewirtschaften. Im Mai 2000 seien ihm schliesslich vom Amt für Landwirtschaft des Kantons D. die mündlichen Angaben aus dem Jahr 1999 schriftlich bestätigt worden. In der Folge seien ihm während sechs Jahren (2000 bis 2005) für ... a der Produktionsstätte C. Direktzahlungen ausgerichtet worden.
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der erwähnten Bestätigung des Landwirtschaftsamts D. und im Vertrauen auf die für die Produktionsstätte C. ausgerichteten Direktzahlungen der Vorinstanz sowie im Vertrauen darauf, dass es sich bei den Heimweiden um Weiden in der Dauersiedlungszone, also im Tal- oder Berggebiet handle, habe er in der Folge sein Projekt Mutterkuhhaltung umgesetzt und dafür in den Jahren 1999 bis 2005 rund Fr. ... investiert. Entscheidend für die Gewährung der Kredite sei dabei gewesen, dass er spätestens ab dem Jahr 2006 eine LN von rund ... a (LN Betrieb A. und LN Produktionsstätte C.) mit rund ... Grossvieheinheiten werde bewirtschaften können. Im Jahr 2006 habe er schliesslich die Restfläche der Produktionsstätte C. zur Bewirtschaftung übernommen, nachdem die gerichtlich erstreckte Pacht für diese Fläche ausgelaufen sei. Zuvor habe ihm wiederum E. vom Amt für Landwirtschaft des Kantons D. bestätigt, dass auch diese Fläche als LN eingeteilt sei. Im November 2005 habe er schliesslich vom Amt für Landwirtschaft des Kantons D. eine schriftliche Zusammenstellung der Flächen erhalten. Da die Produktionsstätte C. als Sömmerungsbetrieb nicht wirtschaftlich betrieben werden könne, sei durch den angefochtenen Entscheid sein Gesamtbetrieb gefährdet.
Ein Variantenvergleich der Produktionsstätte pro 2009 zeige, dass die Variante LN (... a LN) um Fr. ... besser abschneide als der IST-Zustand (... a Sömmerungsfläche und ... a LN) und Fr. ... besser als die Variante Sömmerungsfläche (... a Sömmerungsfläche). Aus diesem Vergleich erhelle folglich, dass er bei der Planung und Realisierung des Mutterkuhbetriebs gestützt auf die Auskunft der Landwirtschaftsämter D. und Y. von jährlichen Mehreinnahmen von Fr. ... bis Fr. ... ausgegangen sei. Somit seien die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei einer nach der heutigen Praxis der Vorinstanz unrichtigen behördlichen Antwort erfüllt.

4.2 Die Vorinstanz wendet ein, der Beschwerdeführer bewirtschafte seit dem Jahr 2000 Flächen in C.. Als Bewirtschafter im Kanton Y. habe er diese Flächen bei der Betriebsstrukturerhebung 2000 im Kanton Y. zu deklarieren. In diesem Zusammenhang habe er im Kanton D. die Flächenangaben und deren Hangneigung ermittelt. Auf Grund der damaligen Erkenntnisse seien die ... a, welche der Beschwerdeführer ab 2000 bewirtschaftet habe, als "landwirtschaftliche Nutzfläche" bezeichnet worden. Es sei also eine ganzjährige Bewirtschaftung vorausgesetzt worden, welche auf den Weiden mindestens eine Schnittnutzung erfordere. Gestützt auf diese Auskunft sei die Flächendeklaration in den Jahren 2000 bis 2005 erfolgt, und entsprechend seien dem Beschwerdeführer auch jeweils Direktzahlungen ausgerichtet worden. Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer weitere Flächen zur Bewirtschaftung in C. übernommen. Anlässlich dieser Ausdehnung der Bewirtschaftung habe sie, die Vorinstanz, im Mai 2006 die Überprüfung der Bewirtschaftung angeordnet. Dabei seien verschiedene Bewirtschaftungsformen (Reine Weidenutzung, Weide- und Schnittnutzung) festgestellt worden. Dadurch habe sich der Sachverhalt zur Anfrage im Jahre 2000 an den Kanton D. massgeblich verändert. Die Auskunft des Landwirtschaftsamts D. im Jahre 2000 könne somit nicht als unrichtige Auskunft bezogen auf die Bewirtschaftungsform im Jahre 2006 bewertet werden. Am 8. September 2005 habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Übernahme der gesamten Fläche in C. wiederum eine Anfrage an das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. gestellt. In dieser Anfrage seien lediglich die Flächenmasse erfragt worden. Im Schreiben des Bewirtschafters seien keine Angaben zur Bewirtschaftung zu finden. In der Antwort des Landwirtschaftsamts D. vom November 2005 seien demzufolge auch die entsprechenden erfragten Flächen- und Hangneigungsmasse aufgeführt. Die Aussage betreffend landwirtschaftliche Nutzfläche beziehe sich auf eine ganzjährige Bewirtschaftung. Auch hier lasse sich mit der nicht ganzjährigen Bewirtschaftung ab dem Jahre 2006 nicht auf eine unrichtige Auskunft des Landwirtschaftsamts D. schliessen.

4.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, SR 101), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, mit Verweis auf BGE 127 I 36 E. 3a und BGE 126 II 387 E. 3a; vgl. auch HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N. 626 ff.).

Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., N. 692).

4.4 Da es sich bei der ersten Anfrage des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1999 um eine mündliche Anfrage handelte, kann der genaue Sachverhalt, welcher der Beschwerdeführer zunächst der Vorinstanz, dann dem Amt für Landwirtschaft des Kantons D., an welches er nach eigenen Angaben verwiesen worden ist, präsentiert hat, nicht mehr ermittelt werden. Dies gilt auch für die erste Antwort des Amts für Landwirtschaft des Kantons D. auf diese Anfrage.
Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat er sich nach der Einteilung der Flächen in C. erkundigt. Dabei habe er sein Vorhaben geschildert und erklärt, dass er die beiden Betriebe künftig zusammen als Mutterkuhbetrieb führen wolle. E. vom Amt für Landwirtschaft des Kantons D. habe ihm mündlich bestätigt, dass sämtliche Flächen innerhalb der LN liegen würden und dass es sich bei den Dauerweiden um Heimweiden handle.
Die Vorinstanz leitet vom Umstand, dass der Beschwerdeführer damals an den Kanton D. weitergeleitet worden ist, ab, dass es sich um eine Anfrage betreffend die Flächenmasse und Hangneigungen gehandelt habe. Diese Angaben hätten im Kanton Y. nicht ermittelt werden können. Wohl aber hätte die Anrechenbarkeit der Flächen in C. zur Nutzfläche oder zur Sömmerungsfläche damals vom Kanton festgelegt werden können.
Unter dem Titel "Landwirtschaftliche Nutzfläche und Hanglageflächen in C. __" teilte das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. in einem Schreiben vom 3. Mai 2000 (Beschwerdebeilage 9) dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
"Zum Landwirtschaftsland, das Sie in C. wieder in die eigene Bewirtschaftung zurücknehmen, können wir Ihnen untenstehende Angaben bestätigen (...).

Grundbestand:

...
Heimweide
... Aren
...
Wiese
... Aren
...
Wiese
... Aren
...
übrige LN
... Aren
...
übrige LN
... Aren

Total LN C.
... Aren

Zuteilung der Bewirtschaftung Jahr 2000:

Bewirtschaftung neu durch X., A. (bisheriger Bewirtschafter: F., G.)

Teil von GIS ...
Heimweide
... Aren
...
Wiese
... Aren
...
Wiese
... Aren
...
übrige LN
... Aren
...
übrige LN
... Aren

Total LN C.
... Aren

Diese ... Aren umfassen folgende Hanglagen:

GB-Nr.
LN pro Bewirtschafter
Nutzung
Hanglage
...
... Aren
Weidenutzung
18-35 %
...
... Aren
Acker-/Mähnutzung
18-35 %
...
... Aren
Acker-/Mähnutzung
mehr als 35 %

(...)

Bewirtschaftung weiterhin durch F., G.:

Teil von GIS ...
Heimweide
... Aren

Total LN C.
... Aren

Diese ... Aren umfassen folgende Hanglagen:

GB-Nr.
LN pro Bewirtschafter
Nutzung
Hanglage
...
... Aren
Weidenutzung
18-35 %
...
... Aren
Weidenutzung
18-35 %

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben die nötigen Informationen für eine korrekte Flächendeklaration mitgeteilt zu haben".

Das Amt für Landwirtschaftsamt des Kantons D. erklärte in einem E-Mail vom 8. April 2009 an den Beschwerdeführer (Vernehmlassungsbeilage 7), dass die Anfrage des Beschwerdeführers unabhängig von einem Betriebskonzept erfolgt sei, was vom Beschwerdeführer indessen bestritten wird. Im Kanton D. befolge man seit der Einführung der Direktzahlungen das Wohnortsprinzip für den Vollzug der Direktzahlungs- und Sömmerungsbeitragsverordnung. Bei allen Anfragen zu Nutzflächen von ausserhalb des Kantons beschränke man sich auf das Festlegen der Abmessung in Aren.
Der Umstand, dass das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. seit der Einführung der Direktzahlungen nach eigenen Angaben nur noch Anfragen betreffend Direktzahlungen für Fälle in ihrem Zuständigkeitsbereich beantwortet, erklärt, dass es in seinem Schreiben vom 3. Mai 2000 im Wesentlichen nur Auskunft über die Flächenmasse und Hangneigung gegeben hat, nicht aber über allfällige Auswirkungen auf Direktzahlungen. Dementsprechend erklärte das Amt abschliessend in diesem Schreiben, es hoffe, mit diesen Angaben die nötigen Informationen "für eine korrekte Flächendeklaration" mitgeteilt zu haben. Zwar qualifizierte es die vom Beschwerdeführer ab dem Jahre 2000 übernommenen Flächen (... a) als LN. Auf Grund der früheren Bewirtschaftung durch einen lokalen Pächter und gestützt auf den Produktionskataster stimmte die entsprechende Qualifizierung. Wie sich aus den massgebenden Bestimmungen ergibt, sagte die Auskunft des Amts für Landwirtschaft des Kantons D. indessen noch nichts über die Direktzahlungsberechtigung aus, da diese unter anderem von der ganzjährigen Bewirtschaftung abhängt (vgl. E. 3.1 ff.). Ohnehin wäre das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. nicht zuständig gewesen, dem im Kanton Y. wohnhaften Beschwerdeführer Auskünfte zu den Direktzahlungen zu geben; zuständig wäre auf Grund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers der Kanton Y. respektive die Vorinstanz gewesen (Art. 63
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 63 Beitrag - 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
1    Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2    Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV124 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
3    Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
4    Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
DZV), von welcher der Beschwerdeführer denn auch regelmässig Direktzahlungsentscheide erhielt.
Es ist somit nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. Mai 2000 eine unrichtige Auskunft erteilt hätte.

4.5 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, bevor er im Jahr 2006 die Restfläche der Produktionsstätte C. zur Bewirtschaftung übernommen habe, habe ihm wiederum E. vom Amt für Landwirtschaft des Kantons D. bestätigt, dass auch diese Fläche als LN eingeteilt sei. Im November 2005 habe er schliesslich vom Amt für Landwirtschaft des Kantons D. eine schriftliche Zusammenstellung der Flächen erhalten.
Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom November 2005 (Beschwerdebeilage 16) ist weder unterzeichnet noch auf einem offiziellen Briefpapier des Amts für Landwirtschaft des Kantons D. ausgedruckt. Insofern lässt sich nicht nachweisen, von wem dieses Schreiben stammt. Der Hinweis auf der untersten Zeile "Erhebung: November 2005/ALW D." ist kein Beleg dafür, dass das Schreiben vom Amt für Landwirtschaft des Kantons D. verfasst wurde. Selbst wenn die Urheberschaft zweifelsfrei feststehen würde, sind die darin enthaltenen Angaben ebenso wenig aussagekräftig wie diejenigen im Schreiben vom 3. Mai 2000:
Unter dem Titel "Flächenerhebung C., Bewirtschafter: X., ... A." ist folgende Tabelle aufgeführt:
GIS-Nummer
Nr. im Plan des Bewirt-schafters
GB-Nummern
LN (Aren)
Hanglage 18-35 %
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
Total

...

Aus der Rubrik "LN (Aren)" ergibt sich auch hier lediglich die zonenmässige Zuteilung der einzelnen Flächen zur LN. Die Frage, ob auf Grund der konkreten Bewirtschaftungsweise ein Anspruch auf Ausrichtung von Direktzahlungen besteht, wird von dieser Tabelle nicht beantwortet. Zudem lässt sich wie bei der ersten Anfrage des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1999 nicht mehr eruieren, welcher Sachverhalt der Beschwerdeführer dem Amt für Landwirtschaft des Kantons D. geschildert und wie die mündliche Antwort gelautet hat.
Auch bezüglich der Auskunft vom November 2005 lässt sich somit nicht schliessen, dass das Amt für Landwirtschaft des Kantons D., soweit es überhaupt deren Urheber war, den Beschwerdeführer falsch informiert hätte.

4.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen zu schützen ist, weil er erwiesenermassen in den Jahren 2000 bis 2005 für die Produktionsstätte C. Direktzahlungen erhielt.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 weitere Flächen der Produktionsstätte zur Bewirtschaftung übernommen habe; damit habe sich der Sachverhalt massgeblich verändert.
Die vom Beschwerdeführer in C. bewirtschafteten Flächen haben sich in der Tat von ... a in den Jahren 2000-2005 auf ... a ab dem Jahr 2006 erhöht. Dadurch standen dem Beschwerdeführer auf seiner Produktionsstätte C. mehr als doppelt soviel bewirtschaftete Flächen wie in seinem Stammbetrieb A. zur Verfügung, was in nachvollziehbarer Weise Fragen zur konkreten Art der Bewirtschaftung in dieser derart weit vom Stammbetrieb entfernt gelegenen Produktionsstätte aufwarf. Der diese Fragen klärende Augenschein wurde schliesslich am 6. Juni 2007 durchgeführt. Mit der massiven Erweiterung der in C. durch den Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen hat sich somit der massgebliche Sachverhalt verändert.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während 6 Jahren für die Produktionsstätte C. Direktzahlungen erhielt, konnte er daher nicht ableiten, dass er auch nach einer massiven Erweiterung seiner dortigen Produktionsflächen weiterhin und entsprechend mehr Direktzahlungen erhalten würde.

4.7 Dem Beschwerdeführer sind daher auch nicht auf Grund des Vertrauensschutzes für sämtliche Flächen der Produktionsstätte C. (... a) für die Jahre 2006/2007 Direktzahlungen auszurichten.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheids, abgesehen von den konkreten Flächenangaben (vgl. E. 3.1), zu bestätigen ist. Das Rechtsbegehren 1 ist somit abzuweisen.
Hinsichtlich der Flächenangaben ist der Einspracheentscheid von Amtes wegen zu berichtigen. Die vorzunehmende Berichtigung entspricht sowohl den Korrekturvorschlägen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.) als auch jenen Angaben, die der Verfügung "Direktzahlungen 2007 und weitere Zahlungen" bzw. der darin vorgenommenen Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen zu Grunde lagen. Der Beschwerdeführer wird somit, obschon die vorgenommene Zuweisung von Mähwiesenflächen zur Dauerwiese ihm grundsätzlich nicht zum Vorteil gereichen würde, insgesamt betrachtet, bezüglich der ihm für die Jahre 2006 und 2007 zustehenden Direktzahlungen durch den vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht schlechter gestellt.

6.
Dem Rechtsbegehren 2, wonach in Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids für das Jahr 2007 ... a auf der Parzelle ... und ... a auf der Parzelle ... als extensive Wiesen zu berücksichtigen seien, stimmte die Vorinstanz zu. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Auf die Höhe der Beiträge für den ökologischen Ausgleich, welche der Beschwerdeführer für die Bewirtschaftung dieser extensiven Wiesen zu Gute hat, hat diese Gutheissung indessen keinen Einfluss, da die Grösse der extensiven Wiesen für das Jahr 2007 unverändert bleibt (... a). Lediglich hinsichtlich der Benennung der betroffenen Parzellen (Parzellen ... und ... statt nur Parzelle ...) ist der Einspracheentscheid von Amtes wegen zu korrigieren.

7.
Unter diesen Umständen kann im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b, mit Verweis) auf die vom Beschwerdeführer beantragten Partei- und Zeugenbefragungen (S. 9, 11, 12, 13, 14 und 15 der Beschwerdeschrift), Amtsberichte (S. 6 und 13 der Beschwerdeschrift), Gutachten (S. 15 der Beschwerdeschrift) sowie auf die Einholung einer Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft des Kantons D. (Antrag Ziffer 5 der Vorinstanz) verzichtet werden. Da sich das Bundesamt für Landwirtschaft im vorliegenden Verfahren bereits vor der Vorinstanz als Fachbehörde geäussert hat (vgl. Schreiben vom 18. Juni 2007 [Vernehmlassungsbeilage 58]), ist auch von der von der Vorinstanz beantragten Stellungnahme durch das Bundesamt für Landwirtschaft (Antrag Ziffer 4) abzusehen.

8.
Bei diesem Prozessausgang ist der Beschwerdeführer ungeachtet der von Amtes wegen vorzunehmenden teilweise Aufhebung und Berichtigung des angefochtenen Entscheids als unterliegende Partei zu betrachten. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- sind ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem am 26. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. April 2009 von Amtes wegen berichtigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

1.1 Die in Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 3. April 2009 als landwirtschaftliche Nutzfläche veranschlagte Anzahl Aren wird von ... a auf ... a korrigiert, die als Sömmerungsfläche anerkannte Anzahl von ... a auf ... a.

1.2 Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 3. April 2009 ist dahingehend zu berichtigen, als sich die als extensive Wiesen berücksichtigten Flächen auf den Parzellen ... und ... befinden.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Dem Beschwerdeführer sind daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 4454; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. (Einschreiben)
das Bundesamt für Landwirtschaft (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Kathrin Bigler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 1. April 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2946/2009
Datum : 25. März 2010
Publiziert : 08. April 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Direktzahlungen - Anerkennung von landwirtschaftlicher Nutzfläche


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
DZV: 4 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
63 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 63 Beitrag - 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
1    Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2    Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV124 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
3    Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
4    Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
67
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997127 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
LBV: 6 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
11 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 11 Tierhaltung - 1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.25
1    Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.25
2    Zu einer Tierhaltung gehören:
a  bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung;
b  bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum.26
3    Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.
4    Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
14 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
19
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 19 Dauergrünfläche - 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55
1    Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55
2    Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.
3    Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.
4    Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199256.
5    Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:
a  sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und
b  das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
6    Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:
a  sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen;
b  ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und
c  es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
7    Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.58
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung: 1
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung
Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 1 Gebiete und Zonen
1    Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt.
2    Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.
3    Das Berggebiet umfasst:
a  die Bergzone IV;
b  die Bergzone III;
c  die Bergzone II;
d  die Bergzone I.
4    Das Talgebiet umfasst:
a  die Hügelzone;
b  die Talzone.
5    Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I-IV und die Hügelzone.
LwG: 70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
166
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
126-II-377 • 127-I-31 • 127-V-491 • 131-V-472 • 134-II-287
Weitere Urteile ab 2000
1C_356/2009
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BVGE
2008/22 • 2008/10
BVGer
B-2946/2009 • B-690/2008
AS
AS 1999/404 • AS 1999/229 • AS 1993/1598