Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 787/2011

Urteil vom 24. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Martin Lutz,
Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Amtsvormundschaft A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 25. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Der am xxxx 1965 geborene X.________ leidet an einer bipolaren affektiven Störung und an einer Aplasie beider Arme durch Thalidomid. Vor seiner nunmehr zu beurteilenden Einweisung in eine psychiatrische Anstalt war er insgesamt 21 Mal in Kliniken untergebracht, wobei die letzten zehn Einweisungen in den vergangenen zwei Jahren verfügt wurden.

A.b X.________ wurde letztmals am 14. Oktober 2011 in Begleitung der Polizei wegen selbstgefährdenden Verhaltens in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) überführt, worauf ihm die Vormundin am gleichen Tag fürsorgerisch die Freiheit entzog. X.________ rekurrierte unverzüglich gegen die angeordnete Massnahme bei der Psychiatrie-Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt.
A.c Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 beantragten die UPK eine Verlängerung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 21. November 2011. Das mit der Begutachtung beauftragte ärztliche Mitglied der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, Dr. Z.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, befürwortete in seinem Bericht vom 24. Oktober 2011 eine Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.

B.
Anlässlich der Verhandlung vom 25. Oktober 2011 hörte die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt (Rekurskommission), die ohne ihr Mitglied Dr. Z.________ tagte, den anwaltlich verbeiständeten X.________ sowie seinen Anwalt an. Die an der Verhandlung Auskunft erteilende Ärztin beantragte eine Verlängerung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies die Rekurskommission den Rekurs von X.________ ab und ermächtigte die ärztliche Leitung der UPK, ihn weiterhin ohne neuen Entscheid jedoch längstens bis zum 6. Dezember 2011 in den Kliniken zurückzubehalten. Die Begründung des Entscheids äussert sich nicht zum Gutachten und insbesondere nicht zur Auffassung des gerichtlichen Gutachters, wonach X.________ aus der Anstalt zu entlassen sei.

C.
Der anwaltlich verbeiständete X.________ (Beschwerdeführer) hat gegen den ihm angeblich am 3. November 2011 in voller Ausfertigung zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 12. November 2011 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, die fürsorgerische Freiheitsentziehung per sofort aufzuheben und als superprovisorische vorsorgliche Massnahme die sofortige Entlassung anzuordnen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Die UPK haben sich am 17. November 2011 vernehmen lassen. Die Amtsvormundschaft hat ihre Stellungnahme am 18. November 2011 eingereicht. Vonseiten der Rekurskommission liegt keine Antwort vor.

E.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass superprovisorischer Massnahmen ist mit Verfügung vom 14. November 2011 abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.
1.1
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung. Er betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und demzufolge mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend ist die Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil 5A 284/2011 vom 19. April 2011).

1.2 Die Rekurskommission hat ihren Entscheid weder gegen Empfangsbestätigung noch per Einschreiben zugestellt, sodass sich nicht feststellen lässt, ob die Rechtsmittelfrist ordnungsgemäss eingehalten worden ist. Auf die Beschwerde ist somit ohne weiteres einzutreten. Der Rekurskommission wird empfohlen, in Zukunft für eine Zustellung ihrer Entscheide zu sorgen, die den Nachweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist ermöglicht.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von § 31 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Basel-Stadt, eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
ZGB sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist formeller Natur; sie führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2 E. S. 190; 133 III 235 E. 5.3 in fine S. 250). Die Rüge ist somit vorweg zu behandeln.

3.
3.1 Zur Begründung seiner Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ein gerichtliches Gutachten zur Frage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung angeordnet. Der gerichtliche Gutachter habe ihn am 20. Oktober 2011 besucht und am 24. Oktober 2011 zu Handen der Rekurskommission die Entlassung nach der Verhandlung beantragt. Die Rekurskommission habe weder auf dieses Gutachten abgestellt noch sich in der Begründung überhaupt mit der gutachterlichen Meinung auseinandergesetzt.

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

3.3 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung, wobei der Richter in Sachfragen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweicht. Die Beweiswürdigung (und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.; 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86; 134 I 83 E. 4.1 S. 88, je mit weiteren Hinweisen).
Mit Bezug auf die fürsorgerische Freiheitsentziehung gilt es überdies, Folgendes zu berücksichtigen:

3.4 Nach Art. 397e Ziff. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB darf bei psychisch Kranken nur unter Bezug eines Sachverständigen entschieden werden. Das gestützt auf Art. 397e Ziff. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB anzuordnende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu äussern, ferner darüber, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung, aber auch der Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt. Ferner ist durch den Gutachter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung unerlässlich ist, schliesslich, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, (nötigenfalls) warum die vorgeschlagene Anstalt für die Behandlung infrage kommt. Aufgrund des Gutachtens muss die zuständige Instanz in der Lage sein, die sich aus Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten, nämlich ob ein Schwächezustand im Sinn von Art. 397a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
ZGB vorliegt, ferner, ob sich daraus ein Fürsorgebedarf für den Beschwerdeführer ergibt, sodann, ob die erforderliche persönliche Fürsorge des Beschwerdeführers nur stationär oder aber ambulant gewährt werden kann, schliesslich, ob im Fall einer erforderlichen stationären Behandlung die
vorgeschlagene Anstalt als geeignet erscheint (BGE 137 III 289 E. 4.5).
Der Gutachter muss ein ausgewiesener Fachmann, aber auch unabhängig sein (BGE 118 II 249; BGE 119 II 319 E. 2b S. 321 f.), und er darf sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit der betroffenen Person geäussert haben (BGE 128 III 12 E. 4a S. 15). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist überdies mit der geforderten Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht zu vereinbaren, dass ein Mitglied der entscheidenden Instanz (Fachrichter) gleichzeitig als Sachverständiger amtet (Urteil N.D. gegen Schweiz vom 29. März 2001, Recueil CourEDH 2001-III S. 21 § 53; siehe zum Ganzen: BGE 137 III 289 E. 4.4 S. 292).

3.5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ein psychiatrisches Gutachten bei einer Fachperson für Psychiatrie eingeholt, welches sich für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der psychiatrischen Klinik ausgesprochen hat. Sie erwähnt die Einholung dieses Gutachtens zwar im Sachverhalt, geht aber in den entscheidwesentlichen Erwägungen überhaupt nicht auf die Ausführungen dieses Gutachtens ein und lässt insbesondere ungeklärt, weshalb sie von dessen klaren Schlussfolgerung abweicht, wonach ein längerer Verbleib des Beschwerdeführers in der Anstalt kaum eine Verbesserung seines Zustandes bringt. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz das besagte Gutachten als untauglich bzw. nicht schlüssig betrachtet hat und warum dies der Fall sein soll. Zudem äussert sich der angefochtene Entscheid in keiner Weise zum Widerspruch zwischen den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und der an der Verhandlung befragten Ärztin, und es wird auch nicht erwähnt, in welcher Eigenschaft die Auskunft erteilende Ärztin angehört wurde und in welchem Verhältnis sie zu den Psychiatrischen Kliniken steht (vgl. zum Gutachten des Klinikarztes: BGE 118 II 249 E. 2b). Unter diesen Umständen ist es dem
Beschwerdeführer nicht möglich, das betreffende Urteil mit Bezug auf die Frage des Gutachtens den Regeln der Kunst entsprechend anzufechten.

3.6 Der angefochtene Entscheid vermag daher den Begründungsanforderungen des Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu genügen. Er ist folglich aufzuheben. Da bis zum Ablauf der für eine maximale Dauer (längstens 6. Dezember 2011) ausgesprochenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung nur noch wenig Zeit verbleibt, ist ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen und antragsgemäss sofort die Entlassung des Beschwerdeführers anzuordnen.
Von der Aufhebung nicht betroffen ist die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren und die Entschädigung des amtlichen Anwalts.

4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Da dem Kanton Basel-Stadt keine Kosten auferlegt werden können, ist von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat jedoch den Beschwerdeführer für die Umtriebe des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 25. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel wird angewiesen, den Beschwerdeführer sofort zu entlassen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der ärztlichen Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_787/2011
Date : 24. November 2011
Published : 12. Dezember 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Fürsorgerische Freiheitsentziehung


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BGG: 66  68  72  75  90
BV: 9  29
ZGB: 397a  397e
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118-II-249 • 119-II-319 • 126-I-97 • 128-I-81 • 128-III-12 • 129-I-232 • 129-I-49 • 130-I-337 • 130-II-530 • 133-II-384 • 133-III-235 • 133-III-439 • 134-I-83 • 135-I-187 • 137-III-289
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