Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 341/2021

Urteil vom 24. September 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF), Gibraltarstrasse 3, 6003 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (kantonales Recht; Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. März 2021 (7H 19 153).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1974 geborene A.________ war seit dem 17. Juli 2017 bei der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF; nachfolgend: Dienststelle) des Kantons Luzern als Abteilungsleiter Zentren angestellt. Am 7. Juni 2018 stellte ihm diese in Aussicht, das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2018 aufheben zu wollen. Zugleich wurde er bis auf Weiteres von der Arbeitsverpflichtung befreit. Nachdem er eine seit 20. Juni 2018 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hatte, präzisierte die Dienststelle die Freistellung mit Entscheid vom 31. August 2018 dahingehend, dass diese im Umfang seiner Arbeitsfähigkeit vorläufig weiterhin gelte, wobei einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen werde.
Die Dienststelle löste das Arbeitsverhältnis mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit per 31. März 2019 auf.

A.b. Der Regierungsrat, bei welchem A.________ am 25. September 2018 Verwaltungsbeschwerde gegen den Freistellungsentscheid erhoben hatte, erkannte daraufhin auf das Fehlen eines fortbestehenden schutzwürdigen Interesses an einem Entscheid über die Freistellung und schloss das Beschwerdeverfahren am 14. Mai 2019 ab.

B.
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 30. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des Urteils das Kantonsgericht Luzern vom 30. März 2021 sei festzustellen, "dass die Einstellung im Dienst vom 7. Juni 2018, in formeller Hinsicht verfügt erst am 31. August 2018, rechtswidrig erfolgte".
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer erachtet die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für zulässig, während die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als das zu ergreifende Rechtsmittel benennt.

1.1. Auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ausser der Streit dreht sich um die Gleichstellung der Geschlechter (Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Sodann muss der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- betragen. Ist dieser nicht erreicht, so ist die ordentliche Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Ist die ordentliche Beschwerde nicht zulässig, wird aber die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (statt vieler: Urteil 8C 595/2020 vom 15. Februar 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung von kantonalen Personalrechts- und Verfahrensbestimmungen ausschliesslich Verfassungsverletzungen. Hinsichtlich der richtigen Anwendung des kantonalen Rechts kann das Bundesgericht ungeachtet dessen, als was die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021 entgegen genommen wird, ohnehin nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung auf andere Weise gegen übergeordnetes Recht verstösst (Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. und Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG; vgl. BGE 138 I 227 E. 3.1; 137 V 57 E. 1.3; 133 II 249 E. 1.2.1; Urteil 8C 444/2020 vom 23. März 2021 E. 2.1.1). Insoweit kann offen bleiben, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als ordentliche oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen ist.

2.
Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG [in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG]; BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob solche Rechtsverletzungen vorliegen, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C 444/2020 vom 23. März 2021 E. 2.1.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Verfassungsrecht verletzte, indem sie das Vorgehen des Regieru ngsrates schützte, die von A.________ gegen die verfügte Freistellung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2019 wegen fehlenden Fortbestehens eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses für erledigt zu erklären.

4.
Das kantonale Gericht umriss im angefochtenen Urteil in einem ersten Schritt den vorinstanzlichen Streitgegenstand.

4.1. Dabei erwog es, im luzernischen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren könne lediglich das zum Streitthema erhoben werden, worüber die Vorinstanz verbindlich befunden habe und dies sei vorliegend, ob der Regierungsrat zu Unrecht auf das Begehren um Feststellung der Unrechtmässigkeit der Einstellung im Dienst nicht eingetreten sei; soweit der Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit der Einstellung im Dienst diskutieren wolle, beschlage dies materielles Recht, worauf nicht eingetreten werden könne.

4.2. Inwiefern diese Ausführungen auf einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung oder sachlich schlichtweg nicht nachvollziehbaren Anwendung des kantonalen Rechts beruhen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Da sodann Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG eine letztinstanzliche Ausweitung des Streitgegenstands ausschliesst, ist es (auch) dem Bundesgericht verwehrt, sich zur Rechtmässigkeit der Einstellung im Dienst zu äussern (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.2). Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich Derartiges beantragt, ist darauf nicht einzutreten.

5.
In einem nächsten Schritt prüfte die Vorinstanz den Vorhalt, mit B.________ habe am Regierungsratsentscheid eine ausstandspflichtige Person mitgewirkt.

5.1. Das kantonale Gericht erwog, dem Beschwerdeführer seien die aus seiner Sicht für einen Ausstand von B.________ sprechenden Gründe bereits vor dem das Verfahren abschliessenden Regierungsratsentscheid bekannt gewesen; dennoch habe er den weiteren Verfahrensgang widerspruchslos hingenommen, statt - wozu er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre - seinen Vorbehalt gegenüber einem Mitwirken von B.________ umgehend anzuzeigen; dies nunmehr erstmals vor dem Kantonsgericht vorzubringen, sei treuwidrig, weshalb mögliche Ausstandsgründe nur noch soweit berücksichtigt werden könnten, als diese den Regierungsratsentscheid nichtig erscheinen liessen; dies sei vorliegend indessen nicht der Fall; auch wenn einige Gesichtspunkte für die Annahme einer Ausstandspflichtsverletzung sprächen, so wiege diese wegen Fehlens eines direkten Vorteils aus dem Regierungsratsbeschluss für B.________ nicht derart schwer, dass von einem nichtigen Beschluss ausgegangen werden könne.

5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen letztinstanzlich vorbringt, dringt - soweit nicht ohnehin lediglich eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik darstellend - nicht durch. Insbesondere hält er den vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Nichtigkeit des Regierungsratsbeschlusses nichts Stichhaltiges entgegen. Lediglich einen mittelbaren Vorteil auf Seiten des B.________ anzurufen, reicht nicht aus.

6.
Hinsichtlich der Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten sei, führte das kantonale Gericht aus, beim Verzicht auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von § 14 PG/LU gehandelt; diese sei als Zwischenentscheid nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne, was vorliegend indessen spätestens im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheids nicht mehr der Fall gewesen sei; denn die verfügte Einstellung entfalte zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2019 keine Rechtswirkung mehr; damit falle eine Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn die Widerrechtlichkeit der Einstellung festgestellt würde; von einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Einstellung könne daher keine Rede mehr sein; dies gelte umso mehr, als mit der Einstellung im Amt auch keine schwere Persönlichkeitsverletzung einhergegangen sei, welche in Anlehnung an die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich unter bestimmten Voraussetzungen ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
hervorrufen könnte. Dass keine schwere Persönlichkeitsverletzung vorlag, begründete das kantonale Gericht unter Verweis auf den Geschehensablauf, insbesondere die zurückhaltende Kommunikation der Arbeitgeberin gegenüber den Medien, worin nicht auf ein verwerfliches Verhalten des Beschwerdeführers angespielt wurde. Ferner erwog das kantonale Gericht, soweit mit dem Feststellungsbegehren die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz sowie Genugtuung geschaffen werden solle, dies an der subsidiären Natur von Feststellungsbegehren gegenüber Gestaltungsanträgen scheitere; dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit offen, diese Ansprüche im Rahmen eines eigenen Verantwortlichkeitsverfahrens zu verfolgen, ohne hiefür auf die vorgängige Feststellung der Widerrechtlichkeit der Einstellung angewiesen zu sein. Die Ausführungen zum fehlenden schutzwürdigen Feststellungsinteresse schloss das kantonale Gericht mit dem Hinweis, auch könne nicht gesagt werden, die vorliegend aufgeworfenen Fragen liessen sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen kaum jemals durch ein Gericht rechtzeitig überprüfen, so dass in Anlehnung an BGE 142 I 135 E. 1.3.1 ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden könne.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich ebenfalls weitgehend in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik, insbesondere soweit er ein öffentliches Feststellungsinteresse propagiert. Ein abstraktes, subjektives Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit genügt nach Auffassung des kantonalen Gerichts nicht. Inwiefern dies nicht im Einklang mit Bundesrecht oder Verfassung stehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar.

7.
Das kantonale Gericht setzte sich im angefochtenen Urteil auch mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge auseinander, wonach das regierungsrätliche Verfahren unrechtmässig verzögert worden sei, und verneinte dies mit einlässlicher Begründung.
Auch in diesem Zusammenhang trägt der Beschwerdeführer - soweit überhaupt sachbezogen - nichts vor, was über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausginge. Letztlich basieren seine Vorbringen auf der These, die Freistellung und spätere Entlassung seien unrechtmässig erfolgt, was bei ihm zumindest vorübergehend zu psychischen Problemen geführt habe. Damit lässt sich aber keine unrechtmässige Verzögerung des regierungsrätlichen Verfahrens begründen.

8.
Auch die weiteren Vorbringen zielen an der Sache vorbei. So greift der Beschwerdeführer auch bei der Begründung der erhobenen Gehörsverletzungsrüge über den gegebenen Streitgegenstand hinaus, indem er die Rechtmässigkeit der Einstellung im Amt zum Thema erhebt. Damit hält der vorinstanzliche Entscheid der bundesgerichtlichen Überprüfung ohne Weiteres stand.

9.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_341/2021
Date : 24. September 2021
Published : 12. Oktober 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht (kantonales Recht; Verwaltungsverfahren)


Legislation register
BGG: 42  66  83  85  95  99  106  116  117
BGE-register
133-II-249 • 136-V-362 • 137-V-57 • 138-I-225 • 138-I-274 • 140-III-264 • 141-IV-249 • 142-I-135 • 142-V-513 • 144-I-170 • 145-II-32
Weitere Urteile ab 2000
8C_341/2021 • 8C_444/2020 • 8C_595/2020
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • administrative complaint • advantage • appeal concerning affairs under public law • behavior • cantonal council • cantonal law • cantonal legal court • clerk • communication • compensation • condition • constitution • constitutional law • correctness • correspondence • decision • drawee • federal court • good faith • illegality • incapability to work • infringement of a right • instructions about a person's right to appeal • interim decision • leaving do • legal principle • litigation costs • lower instance • lucerne • meadow • media • nullity • participant of a proceeding • provisional measure • question • remedies • satisfaction • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • substantive law • temporary • temporary employment in an official function • value of matter in dispute