Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2015.189, RP.2015.30

Entscheid vom 24. September 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zurzeit in Sicherheitshaft, vertreten durch Advokat Alain Joset,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Überstellung an Deutschland (Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG)

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 27. Januar 2006 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte diesen zu 3 ¾ Jahren Zuchthaus. Der Strafvollzug wurde gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB (nachfolgend «aStGB») aufgeschoben und A. wurde gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Am 23. Februar 2011 verlängerte das Strafgericht Basel-Landschaft die mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordnete stationäre Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
i.V.m. Abs. 4 StGB um fünf Jahre bis zum 27. Januar 2016 (vgl. zum Ganzen act. 4.1).

B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wurde A. von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen (act. 4.4/24B). Die von A. hiergegen erhobenen Beschwerden wurden allesamt abgewiesen, zuletzt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 (vgl. hierzu act. 4.1).

C. Nach Anhörung von A. und einer diesem gewährten Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme stellte die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft am 10. März 2015 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Antrag, A. zum Vollzug der stationären Massnahme in sein Heimatland Deutschland zu überstellen (act. 4.1). Ergänzungen zu diesem Ersuchen erfolgten am 23. und am 30. März 2015 (act. 4.3, 4.4).

Am 22. Mai 2015 entschied das BJ, Deutschland im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der angeordneten Massnahme im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 um Zustimmung zur Überstellung von A. zu ersuchen. Es entschied weiter, dieser werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Deutschland der Überstellung definitiv zustimmen (act. 1.1).

Ebenfalls mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ersuchte das BJ das Justizministerium Baden-Württemberg um Zustimmung zur Überstellung von A. (act. 1.3).

D. Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom 24. Juni 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte die Aufhebung des Überstellungsentscheides vom 22. Mai 2015 und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verbeiständung durch Advokat Alain Joset (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Ju­li 2015 schloss das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

In seiner Replik vom 30. Juli 2015 hielt A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 7). Er wies dabei darauf hin, dass die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2015 den Vollzug der vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordneten stationären Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen (act. 7.2) und am nachfolgenden Tag dem Strafgericht Basel-Landschaft einen Antrag auf Verwahrung unterbreitet habe (act. 7.3).

Das BJ hob hierauf am 14. August 2015 den angefochtenen Entscheid mit sofortiger Wirkung auf (act. 9.1) und beantragt gleichentags im Rahmen seiner Duplik, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kostenfolge (act. 9).

E. Daraufhin setzte die Beschwerdekammer den Parteien Frist, sich zu Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 10). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 27. August 2015 vernehmen. Er beantragt sinngemäss, keine Gerichtskosten zu erheben und ihm eine angemessene Parteientschädigung gemäss ebenfalls eingereichter Honorarnote zuzusprechen (act. 11, 11.1). Das BJ liess sich mit Eingabe vom 28. August 2015 vernehmen. Es beantragt, Prozess- und Entschädigungskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu verlegen (act. 12). Die beiden Eingaben wurden den Parteien am 31. August 2015 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 13 und 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 14. August 2015 zog das BJ seinen Überstellungsentscheid vom 22. Mai 2015 (act. 1.1) in Wiedererwägung und hob diesen mit sofortiger Wirkung auf (act. 9.1). In materieller Hinsicht hat dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung eines entsprechenden Ersuchens des BJ nicht mehr nach Deutschland überstellt werden kann. In formeller Hinsicht führt der Widerruf des Überstellungsentscheides vom 22. Mai 2015 zum Hinfall des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Anfechtungsobjektes. Der Beschwerdeführer hat kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Überstellungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren RR.2015.189 ist daher als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 2; RR.2013.291 vom 3. Juli 2014, E. 2; jeweils m.w.H.).

2.

2.1 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG). Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; jeweils m.w.H.). Gemäss Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausganges ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2015.74 vom 18. März 2015; RR.2013.291 vom 3. Juli 2014, E. 3).

2.3 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (UvPUe; SR 0.343) sowie das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 massgebend (ZP UvPUe; SR 0343.1).

Das ZP UvPUe sieht in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Einverständnis der verurteilten Personen vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen und sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 ZP UvPUe) und andererseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 ZP UvPUe). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen gemäss Art. 3 Abs. 1 UvPUe ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates (lit. a); es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor (lit. b); zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer (lit. c); die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar (lit. e); der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (lit. f).

2.4 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit lag der einzige Streitpunkt zwischen den Parteien in der Frage, ob das BJ zur Ermittlung des Endpunktes des sechsmonatigen Zeitraumes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c UvPUe auf jenes Datum abstellen durfte, bis zu welchem die stationäre Massnahme im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft am 23. Februar 2011 in abstrakter Hinsicht befristet worden war (act. 4.1) oder ob es im Verfügungszeitpunkt absehbare sachverhaltliche Entwicklungen, die einen vorzeitigen Abbruch der ursprünglichen Sanktion zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen liessen, hätte abwarten müssen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufhebung der stationären Massnahme und der damit verbundene Widerruf des Überstellungsentscheides könne nicht losgelöst vom Resultat der psychologischen Begutachtung durch Dr. B. betrachtet werden (act. 11, Ziff. 15). Die Tatsache, dass dieses Gutachten erstellt werde, sei dem BJ bereits mit dem Antrag der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 10. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden und somit im Verfügungszeitpunkt am 22. Mai 2015 bekannt gewesen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 9. März 2015 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Erkenntnisse dieses Gutachtens abzuwarten seien, bevor das Überstellungsverfahren eingeleitet werde (act. 4.1). In seiner Beschwerde vom 24. Juni 2015 wies der Beschwerdeführer sodann mit Nachdruck darauf hin, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Sanktion gestützt auf den Inhalt des Gutachtens nicht mehr sechs Monate andauern werde (act. 1, Ziff. 11).

Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer weiter vor, das BJ habe die Aufhebung des Überstellungsentscheides vom 22. Mai 2015 mit jenem Schritt begründet, den der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde vom 24. Juni 2015 als Konsequenz der Begutachtung vorhergesehen habe: der Aufhebung der stationären Massnahme. Der Erledigungsgrund falle somit materiell mit dem Hauptargument seiner Beschwerde zusammen. Um die Überstellung zu verhindern, sei ihm bis zum Zeitpunkt des widerrufenden Entscheides des BJ jedoch keine andere Wahl geblieben, als Beschwerde einzureichen bzw. daran festzuhalten (act. 11, Ziff. 11 ff.). Dass das BJ den Überstellungsentscheid erst mit Schreiben vom 14. August 2015 aufgehoben habe, sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Es seien ihm darum keinerlei Kosten aufzuerlegen.

Demgegenüber ist das BJ der Ansicht, dass die Prozess- und Entschädigungskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu verlegen seien. Es begründet seine Auffassung damit, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung höchstwahrscheinlich abgewiesen worden wäre. Zwischen dem Ersuchen an das Justizministerium Baden-Württemberg am 22. Mai 2015 und der Befristung der stationären Massnahme bis zum 27. Januar 2016 habe die von Art. 3 Ziff. 1 lit. c UvPUe verlangte Dauer von mindestens sechs Monaten vorgelegen. Die Voraussetzungen für eine Überstellung seien mithin bis zum Zeitpunkt des ersten Schriftenwechsels erfüllt gewesen. Erst das Tätigwerden der kantonalen Strafvollzugsbehörde habe die rechtliche Ausgangslage verändert. Das BJ habe hiervon jedoch erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bzw. mit Schreiben vom 3. August 2015 Kenntnis erhalten. Bis dann habe es darauf vertraut, dass die Massnahme mindestens bis zu deren Ablauf im Januar 2016 weiterlaufe, wie dies die kantonale Behörde in ihrem Antragsschreiben vom 10. März 2015 angegeben hatte. Schliesslich bringt das BJ vor, es sei gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gehalten gewesen, rechtsstaatlich zu handeln. Dazu gehöre, dass es ein bei einem anderen Staat deponiertes Ersuchen zurückziehe, wenn es sich aus rechtlichen Gründen nicht mehr aufrechterhalten lässt, was vorliegend der Fall sei (act. 12).

2.5 Aufgrund einer Einschätzung der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit – und das heisst vorliegend: vor dem Widerruf der Überstellungsverfügung am 14. August 2015 – ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mutmasslich mit einer Gutheissung seiner Beschwerde hätte rechnen dürfen. Zurecht weist er darauf hin, das BJ frühzeitig auf die Inkonsistenz im Vorgehen der kantonalen Vollzugsbehörde aufmerksam gemacht zu haben. Diese bestand darin, dem BJ einerseits die Überstellung des Beschwerdeführers zwecks Vollzug der bestehenden Sanktion an Deutschland zu beantragen und andererseits parallel dazu im Rahmen der periodischen Überprüfung der Sanktion ihre Aufhebung (mit) zu prüfen. Da nach Vorliegen des Gutachtens jederzeit mit einem Entscheid über den Fortgang der stationären Massnahme gerechnet werden durfte, befand sich das Überstellungsverfahren bereits kurz nach seiner Einleitung in der Schwebe. Dieser Zustand fand sein Ende in jenem Zeitpunkt, als die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft dem BJ mit Schreiben vom 1. Juli 2015 mitteilte, gestützt auf die Auswertung des massgeblichen Gutachtens «in einem nächsten Schritt» den Vollzug der Massnahme voraussichtlich abzubrechen, dem Strafgericht Basel-Landschaft eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB zu beantragen und gegebenenfalls einen neuen Überstellungsantrag zu stellen (act. 4.10). Spätestens seit Zugang dieses Schreibens am 2. Juli 2015 konnte sich das BJ schlechterdings nicht mehr darauf berufen, auf eine verbleibende Dauer der Massnahme bis Januar 2016 zu vertrauen. Effektiv verfügte die kantonale Vollzugsbehörde am 13. Juli 2015 den Abbruch der Massnahme (act. 7.2).

Der geschilderten – dem ursprünglichen Antrag vom 10. März 2015 zuwiderlaufenden Entwicklung – hätte das BJ Rechnung tragen müssen. Weil das Vorgehen der kantonalen Vollzugsbehörde im Verfahren betreffend Abänderung bzw. Aufhebung der Massnahme für das vorliegende Überstellungsverfahren von präjudizieller Bedeutung ist – namentlich indem es dieses je nach Ausgang gegenstandslos werden lässt – wäre es aus Gründen der Prozessökonomie schon zu Beginn angezeigt gewesen, das Verfahren zu sistieren (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b; 122 II 211 E. 3e). Nachdem sich der Beschwerdeführer einer Überstellung ohnehin widersetzte und selbst die kantonale Vollzugsbehörde eine Sistierung angeregt hatte (vgl. act. 4.10), wäre vorliegend keine Verfahrenspartei einer Sistierung entgegengetreten und eine solche hätte sich unter dem Blickwinkel der Rechtsverzögerung selbst zu einem späteren Zeitpunkt noch als unbedenklich erwiesen. Nichtsdesto-trotz hielt das BJ noch in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 – d.h. nachdem es ausdrücklich über den geplanten Widerruf der Massnahme in Kenntnis gesetzt worden war (vgl. act. 4.10) – an der Überstellung fest. Gerade weil ein Überstellungsverfahren gegen den Willen einer verurteilen Person lange dauere, sollte «eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht in Kauf genommen werden» (act. 4, Ziff. IV Abs. 5). Das BJ unterstrich dadurch seine Absicht, den Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf den erwarteten Hinfall des Vollzugstitels noch zu überstellen.

Hierfür bietet das Überstellungsübereinkommen indes keine Handhabe. Dessen primär humanitärer Zweck liegt darin, dem ausländischen Straftäter durch Verbüssung der Sanktion in seinem Heimatland eine bessere Perspektive im Hinblick auf seine gesellschaftliche Wiedereingliederung zu ermöglichen, wenn fest steht, dass er den Urteilsstaat aufgrund einer Wegweisungsverfügung verlassen muss (BGE 135 I 191 E. 2.1 S. 194; TPF 2009 53 E. 3 m.w.H.; vgl. auch Maeder, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 8a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 8a Bilaterale Abkommen - Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten bilaterale Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen abschliessen, soweit sie den Grundsätzen des Europarat-Übereinkommens vom 21. März 198329 über die Überstellung verurteilter Personen folgen.
IRSG N. 1). Es widerspräche diesem Sinn, den Vollstreckungsstaat zwecks Vollzugs einer Massnahme anzugehen, deren Wirksamkeit sich nach einer umfassenden psychologischen Begutachtung der verurteilten Person als untauglich erwiesen hat und deren Abbruch von der zuständigen Vollzugsbehörde zwar noch nicht verfügt, der ersuchenden Behörde aber bereits auf formellem Wege als beschlossene Sache kommuniziert worden ist.

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel gegen den Überstellungsentscheid in guten Treuen erhoben und aufrechterhalten hat. Hätte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen und hätte die kantonale Vollzugsbehörde bis zur formellen Verfügung des Abbruchs der Massnahme mehr Zeit verstreichen lassen als vorliegend der Fall war, wäre er bis Januar 2016 Gefahr gelaufen, effektiv überstellt zu werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Zustimmung Deutschlands einigermassen rasch eingetroffen wäre, worauf das BJ nach seinen in der Beschwerdeantwort getätigten Ausführungen offenbar selbst noch spekulierte. Der Beschwerdeführer wäre dann zwecks Vollzugs einer Massnahme nach Deutschland überstellt worden, deren Fortführung nach Auffassung der schweizerischen Behörden offenkundig nicht mehr gerechtfertigt gewesen war.

Diesen Tatsachen hätte sich das BJ nicht verschliessen dürfen. Weil das gewählte Vorgehen einer Prüfung von Art. 3 Ziff. 1 lit. c UvPUe nicht standgehalten hätte, wäre die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen.

3. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015, E. 7.3).

4.

4.1 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf eine summarische Prüfung der Rügen mutmasslich als begründet gutzuheissen gewesen. Es rechtfertigt sich daher in analoger Anwendung von Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP nicht, dem Beschwerdeführer die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Es ist demnach keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Advokat Alain Joset hat mit Honorarnote vom 27. August 2015 ein Anwaltshonorar (inkl. Leistungen Volontär) von Fr. 4'958.40 und Auslagen in Höhe von Fr. 113.00 zuzügl. 8 % MwSt. auf den Betrag von Fr. 5'071.40, ausmachend Fr. 405.70, geltend gemacht. Seine Forderung beläuft sich auf insgesamt Fr. 5'477.10 (act. 11.1).

Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint grundsätzlich als angemessen, ist jedoch bezüglich der vom Volontär geleisteten Arbeiten um 40 Minuten zu kürzen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die am 26. August 2015 abgegebene Stellungnahme an das Landgericht Freiburg mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in Zusammenhang steht. Dementsprechend sind auch die diesbezüglich geltend gemachten Auslagen ausser Acht zu lassen. Weiter ist der für die Bemühungen des Vertreters des Beschwerdeführers veranschlagte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 280.– auf Fr. 230.– zu reduzieren (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.5 m.w.H.); derjenige für die Bemühungen des juristischen Praktikanten von Fr. 200.– auf Fr. 100.– (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist die dem Beschwerdeführer zu bezahlende Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'601.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'601.40 zu entschädigen.

Bellinzona, 25. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Alain Joset

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2015.189
Date : 24. September 2015
Published : 12. Oktober 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Überstellung an Deutschland (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).


Legislation register
BGG: 84  100
BZP: 72
IRSG: 8a  12
StBOG: 37  39
StGB: 43  59  64
VwVG: 3  63  64  65
BGE-register
118-IA-488 • 122-II-211 • 123-II-1 • 135-I-191 • 137-I-161
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