Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 118/2022

Urteil vom 24. August 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dan Wolfensberger,
c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,
Verfahrensbeteiligter,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. März 2022 (UA220007-O/U/BEE).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte ein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt A.________ wegen Betrugs und weiterer Delikte. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, vor seinem Weggang aus der Kanzlei B.________ Rechtsanwälte Honorarrechnungen für Leistungen in den von ihm betreuten Mandaten im Gesamtbetrag von Fr. 774'464.60 lediglich zum Schein erstellt zu haben, um die Aufwände den betroffenen Klienten nach seinem Weggang unter eigenem Namen in Rechnung zu stellen.

B.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 beantragte A.________ den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts Dan Wolfensberger (nachfolgend: Verfahrensbeteiligter). Am 7. Juli 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ wegen Betrugs und weiterer Delikte. Infolge der Anklageerhebung erachtete sich das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs für nicht zuständig und trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Stattdessen übermittelte es die Sache an das Bezirksgericht Zürich, welches das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 abwies. A.________ gelangte gegen beide Entscheide mit Beschwerde an das Bundesgericht, welches in Gutheissung der Beschwerden mit Urteil 1B 511/2021 vom 27. Dezember 2021 das Obergericht anwies, das Ausstandsgesuch zu behandeln, und mit Urteil 1B 685/2021 vom 1. März 2022 den in der Zwischenzeit ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts aufhob. Mit Beschluss vom 28. März 2022 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch von A.________ ab.

C.
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 2. Mai 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und Staatsanwalt Wolfensberger im gegen ihn geführten Strafverfahren ab dem 28. Oktober 2019 in den Ausstand zu versetzen. Weiter stellt er den Verfahrensantrag, die vollständigen Untersuchungsakten für das vorliegende Verfahren beizuziehen.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Verfahrensbeteiligte hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 rügte der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Zusammensetzung der Vorinstanz. Mit Eingabe vom 14. März 2023 erneuerte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Rüge und reichte zusätzliche Dokumente ein.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG; Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO i.V.m. Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG; Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben vom 21. Oktober 2022 und 14. März 2023, die Vorinstanz habe in verfassungswidriger Zusammensetzung entschieden und beruft sich diesbezüglich auf den - erst nach dem angefochtenen Entscheid ergangenen - BGE 149 I 14.
Diese Rüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG und somit verspätet erhoben wurde. Die Eingabe vom 14. März 2023 enthält weiter echte Noven, die auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig sind (statt vieler BGE 143 V 19 E. 1.2). Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht weiter einzugehen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe zahlreiche seiner Rügen nicht geprüft und damit in Verletzung ihrer Begründungspflicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV missachtet.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz nach ständiger Rechtsprechung nicht gehalten war, sich mit all seinen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne seiner Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Die Vorinstanz durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1).

4.
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
StPO). Von den in Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B 567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3).
Daraus folgt auch, dass es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt die Akten des Vorverfahrens beizuziehen. Dies gilt umso mehr, als er die seines Erachtens relevanten Dokumente aus dem Vorverfahren als Beilagen eingereicht hat. Sein entsprechendes Ersuchen ist daher abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO, da der Verfahrensbeteiligte ein persönliches Interesse an der Sache habe. Dieses bestehe darin, dass der Verfahrensbeteiligte durch seine "jahrelange Untätigkeit" sowohl innerhalb der Staatsanwaltschaft als auch von Seiten der Aufsichtsbehörden unter Druck gekommen sei und sich daher möglichst schnell dem Verfahren durch die Durchführung einer Schlusseinvernahme und die Erhebung von Anklage - die nicht überprüfbar und nicht anfechtbar sei - habe entledigen wollen.
Die Kritik entbehrt der Grundlage: Ob bereits deshalb ein persönliches Interesse in der Sache im Sinne von Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO vorliegen kann, weil die in einer Strafbehörde tätige Person gegenüber der ihr hierarchisch übergeordneten Personen respektive der Aufsichtsbehörde für ihr Verhalten Rechenschaft ablegen muss, scheint fraglich, kann hier aber offenbleiben. Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, "zur effektiven internen Rapportierung des vorliegenden Falles [sei] nichts bekannt", womit sein Vorwurf unbelegt bleibt.

6.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO. Der Verfahrensbeteiligte habe sich in der Sache bereits festgelegt, bevor er sich inhaltlich mit dem Fall befasst habe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass er ihn (den Beschwerdeführer) ohne Kenntnis der Akten zur Schlusseinvernahme vorgeladen habe.

6.1. Das Obergericht hat diesbezüglich zusammengefasst festgehalten, es treffe zu, dass der Verfahrensbeteiligte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 auf den 7. Januar 2020 für eine Einvernahme vorgeladen habe, diese aber mangels genügender Zeit zur Einarbeitung in das Dossier auf den 2. März 2020 habe verschieben müsse. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 der Sachverhaltsvorwurf im Sinne einer Schlusseinvernahme vorgehalten und ihm die Anklageerhebung angekündigt worden sei, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Verfahrensbeteiligte dies bereits im Oktober 2019 und somit vor dem Aktenstudium geplant hätte, zumal in der Vorladung nicht die Rede von einer Schlusseinvernahme gewesen sei. Aus dem Zeitpunkt der Ansetzung des Einvernahmetermins ergebe sich somit kein Anschein von Befangenheit.

6.2. Der Beschwerdeführer entgegnet dem im Wesentlichen, die Vorladung stelle eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO dar. Ohne hinreichende Aktenkenntnis sei es indessen gar nicht möglich, festzustellen, ob die Anordnung einer Zwangsmassnahme zulässig sei, insbesondere ob der hierfür erforderliche hinreichende Tatverdacht (Abs. 1 lit. b) vorliege und das Ziel nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden könne (Abs. 1 lit. c).

6.2.1. Was den hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO anbelangt, übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass nicht auf das persönliche Wissen des Verfahrensbeteiligten abzustellen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer lief zum streitigen Zeitpunkt - vormals unter der Leitung zweier anderer Staatsanwältinnen - bereits seit mehreren Jahren und es waren bereits zuvor zahlreiche Zwangsmassnahmen angeordnet worden. Unter diesen Umständen durfte ohne Weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht für die Anordnung einer Vorladung ausgegangen werden.
Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorladung zwar eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO darstellt, bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit aber auch ihrer verhältnismässig geringen Eingriffsintensität Rechnung zu tragen ist. Zur Beurteilung der Frage, ob die Vornahme einer Einvernahme als notwendig erscheint, ist die summarische Prüfung des Sachverhalts zwar notwendig, aber auch ausreichend.

6.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter nicht, dass seit seiner letzten Einvernahme vom 28. August 2017 nochmals zahlreiche Eingaben, sowohl durch ihn (den Beschwerdeführer) selbst als auch durch die Privatklägerschaft, erfolgt waren. Wenn der Verfahrensbeteiligte - der bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren unbestrittenermassen noch nicht aktiv tätig gewesen war - in der Folge zum Schluss kam, eine erneute und durch ihn persönlich durchzuführende Einvernahme des Beschwerdeführers dränge sich auf, lässt sich daraus nicht schliessen, er habe sich inhaltlich bereits darauf festgelegt, Anklage erheben zu wollen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verfahrensbeteiligte nach erfolgtem Aktenstudium scheinbar zum Schluss gelangt ist, eine (erneute) Einvernahme sei entgegen der ursprünglichen Einschätzung nicht notwendig, und den bereits eingeplanten Einvernahmetermin daher für den Schlussvorhalt benutzt hat. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

6.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in pauschaler Weise die Verfahrensführung unter der Leitung des Verfahrensbeteiligten kritisiert und unter anderem die angeordnete Einvernahme sinngemäss als unnötigen Aktionismus zur "Kaschierung" seiner bisherigen Untätigkeit bezeichnet, ist er sodann daran zu erinnern, dass das Ausstandsverfahren nicht zur allgemeinen Überprüfung des Vorverfahrens verwendet werden darf (vgl. E. 4 hiervor). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, im Rahmen des Ausstandsverfahrens jede einzelne Verfahrenshandlung des Verfahrensbeteiligten auf ihre Zweckmässigkeit und Effizienz zu überprüfen. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

6.3. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich aus dem Umstand, dass der Verfahrensbeteiligte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 zu einer Einvernahme vorgeladen hat, kein Anschein der Befangenheit ergibt.

7.
Hinsichtlich des Ausstandsgrundes von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO beruft sich der Beschwerdeführer weiter auf Äusserungen des Verfahrensbeteiligten, die letzterer im Rahmen von kantonalen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren getätigt habe.

7.1. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer bemängle, dass der Verfahrensbeteiligte ihm die "Schuld" für die jahrelange Verzögerung des Verfahrens zugewiesen habe. Der Verfahrensbeteiligte habe im Rahmen eines ersten Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung tatsächlich ausgeführt, dass "sich der Gesuchsteller die längere Verfahrensdauer auch - daneben seien auch interne Umteilungen und entsprechende Einarbeitungszeiten verantwortlich - selbst zuzuschreiben habe, da er das Verfahren mit seinen wiederholten weitschweifigen Eingaben in die Länge gezogen habe". Diese Äusserung sei jedoch sachbezogen erfolgt, da der Verfahrensbeteiligte zum Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebot Stellung zu nehmen gehabt habe. Zudem sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im gegen ihn geführten Strafverfahren auch immer wieder selbst - neben seiner Verteidigerin - mit längeren Eingaben habe vernehmen lassen.
Der Verfahrensbeteiligte habe sodann in einer Stellungnahme ausgeführt, der Beschwerdeführer scheine leider "keine Grenzen zu kennen, wenn es darum geht, Störfeuer zu legen, um das gegen ihn am 7. Juli 2021 von mir zur Anklage gebrachte Strafverfahren F-/2016/22635 zu torpedieren". Diese Äusserung des Verfahrensbeteiligten sei jedoch in seiner Stellung als beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahme der vom Beschwerdeführer gegen ihn erstatteten Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs erfolgt. Auch daraus könne kein Anschein der Befangenheit des Verfahrensbeteiligten abgeleitet werden.

7.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, darzulegen, dass die Verzögerung des Strafverfahrens seiner Ansicht nach nicht auf seine Eingaben, sondern in erster Linie auf die mangelhafte Verfahrensführung des Verfahrensbeteiligten zurückzuführen sei. Darauf wird später noch zurückzukommen sein (vgl. E. 9 hiernach). Mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, weshalb die genannten Aussagen des Verfahrensbeteiligten keinen Anschein der Befangenheit begründen, setzt er sich demgegenüber nicht hinreichend auseinander, womit auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist (siehe Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

8.
Einen Anschein der Befangenheit des Verfahrensbeteiligten sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass dieser ihn bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte angezeigt habe. Dies sei eine Retorsionsmassnahme gegen die Aufsichtsbeschwerde, die er gegen den Verfahrensbeteiligten bei dessen eigener Aufsichtsbehörde eingereicht habe. Daher liege auch insofern ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO vor.

8.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (siehe Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) festgehalten, der Verfahrensbeteiligte habe die Anklage der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte auf deren eigenen Wunsch zukommen lassen. Diese sei überdies ohnehin bereits seit dem Jahr 2016 über die Eröffnung der Strafuntersuchung orientiert gewesen.

8.2. Der Beschwerdeführer hält diese Erwägungen zwar für "offenkundig haltlos", vermag mit seinen überwiegend appellatorischen und auf Mutmassungen basierenden eigenen Vorbringen indessen keine willkürliche oder sonst bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass auch der Privatkläger die Aufsichtsbehörde bereits im Jahr 2016 - im Rahmen einer Entbindung vom Amtsgeheimnis - über das gegen ihn hängige Strafverfahren informiert habe.

8.3. Entsprechend gibt auch dieser Vorwurf des Beschwerdeführers keinen Anlass, von einer Befangenheit des Verfahrensbeteiligten auszugehen.

9.
Der Beschwerdeführer will einen Befangenheitsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO sodann vor allem damit belegen, dass der Verfahrensbeteiligte sich zahlreiche (schwere) Verfahrensfehler habe zuschulden kommen lassen.

9.1. Dabei wendet er sich in seiner knapp 80 Seiten umfassenden weitschweifigen Beschwerdeschrift in erster Linie gegen prozessuale Zwischenentscheide, die als solche weitgehend nicht oder nur beschränkt selbständig anfechtbar sind. Diese Beschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen im Rahmen eines Ausstandsverfahrens erhoben werden. Die Vorinstanz hat die behaupteten Verfahrensmängel teils vertieft geprüft. Auch dies verschafft dem Beschwerdeführer indessen nicht das Recht, dass auch das Bundesgericht auf diese Verfahrensrügen vertieft eingeht (Urteil 1B 181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Zu entscheiden ist vorliegend einzig, ob ein Ausstandsgrund vorliegt oder nicht, was wie gesehen besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung voraussetzt (vgl. bereits E. 4 hiervor). Im Einzelnen ist dazu was folgt anzumerken:

9.2. Zunächst ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Verfahrensbeteiligte habe den schwerwiegenden Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Klienten zu Unrecht nicht eingestellt, sondern "informell zum Verschwinden gebracht", was einen schweren Verfahrensfehler darstelle, offensichtlich unbegründet. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Vorgehen des Verfahrensbeteiligten mit Urteil 7B 117/2022 vom 24. Juli 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen und es kann vollumfänglich auf das genannte Urteil verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer weiter zu beanstanden scheint, der Verfahrensbeteiligte habe auch andere nicht zu Anzeige gebrachte Delikte zu Unrecht nicht eingestellt, hält er in der Beschwerde einzig fest, dazu würden sich weitere Ausführungen "erübrigen". Darauf ist nur schon mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

9.3. Der Beschwerdeführer sieht einen schweren Verfahrensfehler des Verfahrensbeteiligten sodann mitunter darin, dass dieser die zentralen Sachverhaltselemente gar nie untersucht und trotz des Vorliegens entlastender Beweise zur Schlusseinvernahme vorgeladen respektive Anklage erhoben habe. Entgegen der Rügen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz darauf zu Recht nicht weiter eingegangen. Die Anklageerhebung ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht - auch nicht über das Ausstandsverfahren - anfechtbar (Art. 324 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
StPO; vgl. dazu bereits Urteil 7B 117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.4). Ob tatsächlich "keine Beweise" für das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen respektive die erhobenen Vorwürfe sogar "beweismässig widerlegt worden sind", wie der Beschwerdeführer meint, ist nicht im Rahmen des Ausstandsverfahrens, sondern im Hauptverfahren durch das Sachgericht zu entscheiden. Das Argument, der Verfahrensbeteiligte wolle sich gerade die "fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Anklageerhebung zunutze machen, um - ohne irgendwelchen Aufwand betreiben zu müssen - einen langjährigen und lästigen Fall vom Tisch zu bringen", verfängt nicht (vgl. bereits E. 5 hiervor).
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass der Verfahrensbeteiligte insoweit einen Verfahrensfehler begangen hat, als er bereits verjährte Ehrverletzungsdelikte zur Anklage brachte. Dies hat auch die Vorinstanz festgehalten und zugleich zu Recht erwogen, dies stelle jedenfalls keinen derart schweren Verfahrensfehler dar, der seinen Ausstand rechtfertigen würde. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO begründen (vgl. E. 4 hiervor). Dass der Verfahrensbeteiligte absichtlich verjährte Delikte zur Anzeige gebracht habe, behauptete auch der Beschwerdeführer nicht.

9.4. Der Beschwerdeführer erkennt einen schweren Verfahrensfehler des Verfahrensbeteiligten sodann darin, dass letzterer die Beweiserhebung vereitelt und gesetzlich geschützte Interessen nicht verfahrensbeteiligter Privatpersonen verletzt habe. Zusammengefasst macht er geltend, er (der Beschwerdeführer) habe der Entsiegelung von Anwaltskorrespondenz enthaltender sichergesteller Datenträger unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Modalitäten (insbesondere seine Anwesenheit bei der Durchsuchung sowie Aussonderung nicht verfahrensrelevanter Klientenkorrespondenz) zwecks Wahrung des Berufsgeheimnisses eingehalten würden. Gegen diese Zusicherungen habe der Verfahrensbeteiligte verstossen, indem er geschützte Klientenkorrespondenz "heimlich" und ohne sein Beisein durchsucht und hiernach mit Verfügung vom 23. Januar 2020 beschlagnahmt habe.
Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, hat infolge Rückzugs des Siegelungsbegehrens mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und der Staatsanwaltschaft sämtliche der sichergestellten Dokumente zur (uneingeschränkten) Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben. Die (aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Beschwerdeführers erfolgte) Freigabe der entsprechenden Dokumente mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (und damit nur wenige Tage nach deren Beschlagnahme) wurde von der Vorinstanz sodann mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (Verfahren Nr. UH200042-O/U/HON) aufgehoben und die Beschlagnahme insoweit aufrechterhalten. Weder gegen die bedingungslose Entsiegelung der fraglichen Dokumente durch das Zwangsmassnahmengericht noch gegen den genannten Entscheid der Vorinstanz - den der Beschwerdeführer als offensichtlich fehlerhaft erachtet - hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen. Wie es sich damit im einzelnen verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wenn auch das Vorgehen des Verfahrensbeteiligten nicht vollständig nachvollziehbar ist, liegt darin angesichts der Gesamtumstände doch jedenfalls kein schwerer Verfahrensfehler, der den Ausstand
im Sinne von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO rechtfertigen würde.
Unbegründet ist ferner die Argumentation des Beschwerdeführers, soweit er den Ausstand des Verfahrensbeteiligten daraus ableiten will, dass jener die beschlagnahmte Klientenkorrespondenz entgegen der Anweisungen der Vorinstanz nicht ausgewertet und damit ihren Beschwerdeentscheid missachtet habe. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einzig die Zulässigkeit der Herausgabe der Dokumente zu beurteilen hatte; wie hiernach mit den von der Vorinstanz als beweiserheblich erachteten Datenträgern zu verfahren ist, bleibt jedoch Sache der Staatsanwaltschaft respektive des Sachgerichts. Letzteres hat im übrigen wiederum die Aussonderung eines Teils der beschlagnahmten Unterlagen verfügt (vgl. dazu Urteil 1B 335/2022 vom 3. April 2023). Dem fraglichen Beschluss der Vorinstanz vom 31. Mai 2021 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst die (vollständige) Herausgabe der fraglichen Klientenkorrespondenz verlangt hatte, der Verfahrensbeteiligte diesem Ersuchen nachgekommen ist und die Beschlagnahme nur aufgrund einer entsprechenden Beschwerde des Privatklägers aufrechterhalten wurde. Im fraglichen Beschwerdeverfahren vertrat der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich die Ansicht, die sichergestellten Unterlagen seien
mangels Beweisrelevanz herauszugeben, und unterstützte somit die Position des Verfahrensbeteiligten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer in diesem Verhalten des Verfahrensbeteiligten eine schwere Verletzung von Amtspflichten erblickt, die sich einseitig zu seinen Lasten auswirken soll.

9.5. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Verfahrensbeteiligten eine wiederholte Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die vorliegend sehr lange Verfahrensdauer von beinahe fünf Jahren bis zur Anklageerhebung ist tatsächlich problematisch. Entsprechend hat die Vorinstanz seine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (Verfahren Nr. UV200020-O/U) teilweise gutgeheissen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft festgestellt. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang indessen insoweit zu relativieren, als der Verfahrensbeteiligte im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren nicht von Beginn weg die Verfahrensleitung inne hatte, sondern diese erst nach einer Verfahrensdauer von bereits mehr als zwei Jahren von seiner Vorgängerin übernommen hatte. Entsprechend behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht, die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei so gravierend, dass sie als schwere Amtspflichtverletzung zu qualifizieren sei, welche im Sinne der Rechtsprechung den Anschein von Voreingenommenheit erwecken würde.

9.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Verfehlungen des Verfahrensbeteiligten - sofern es denn überhaupt welche sind - weder einzeln noch gesamthaft geeignet sind, den Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO zu erwecken. Dabei ist der Beschwerdeführer nochmals darauf hinzuweisen, dass er im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf umfassende Überprüfung sämtlicher Verfahrenshandlungen des Verfahrensbeteiligten hat. Diese Überprüfung obliegt, soweit erforderlich, dem Sachgericht. Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbegründet.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_118/2022
Date : 24. August 2023
Published : 11. September 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Ausstand


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  80  92  99  100  105
BV: 29
StPO: 12  13  56  59  197  324
BGE-register
138-IV-142 • 141-IV-178 • 143-IV-69 • 143-V-19 • 146-II-335 • 149-I-14
Weitere Urteile ab 2000
1B_181/2017 • 1B_335/2022 • 1B_511/2021 • 1B_567/2022 • 1B_685/2021 • 7B_117/2022 • 7B_118/2022
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
participant of a proceeding • lower instance • federal court • leaving do • accusation • prohibition of summary proceedings • public prosecutor • personal interest • preliminary proceedings • intention • position • interim decision • fraud • behavior • decision • appeal concerning criminal matters • remedies • statement of affairs • hamlet • clerk
... Show all