Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 117/2022
Urteil vom 24. Juli 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin Bürgi Locatelli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Büro F-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Januar 2022 (UV210018-O/U/HON).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt A.________ wegen Betrugs und weiterer Delikte. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, vor seinem Weggang aus der Kanzlei B.________ Honorarrechnungen für Leistungen in den von ihm betreuten Mandaten im Gesamtbetrag von Fr. 774'464.60 lediglich zum Schein erstellt zu haben, um die Aufwände den betroffenen Klienten nach seinem Weggang unter eigenem Namen in Rechnung zu stellen.
B.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 7. Juli 2021 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A.________ wegen Betrugs und weiterer Delikte zum Nachteil der Kanzlei B.________ respektive Rechtsanwalt C.________. Daraufhin erhob A.________ mit Eingabe von 15. Juli 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Er stellte dem Obergericht den Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, "das nicht zur Anklage gebrachte Verfahren betreffend des Tatvorwurfs auf Betrug zum Nachteil der Klienten des Beschwerdeführers abzutrennen und ohne unbegründete Verzögerung zum formellen Abschluss durch Erlass einer Einstellungsverfügung zu bringen". Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, "die Nichtzulassung des Anzeigeerstatters, C.________, [...] als Privatkläger im Verfahren zu verfügen, insoweit der Tatvorwurf auf Betrug zum Nachteil der Klienten des Beschwerdeführers lautet". Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 26. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, seinen bei ihr gestellten Anträgen stattzugeben.
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem eine kantonale Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen wurde. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wird mit dem angefochtenen Entscheid folglich nicht abgeschlossen, weshalb es sich entgegen seiner Ansicht nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. |
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1 | Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. |
2 | Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
2.1. Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst festgehalten, eine Teileinstellung komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden, sondern es müsse darüber einheitlich entschieden werden. Vorliegend würden beide Vorwürfe, sowohl der zur Anklage gebrachte Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von C.________ resp. dessen Kanzlei wie auch "der implizit eingestellte Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Klienten" denselben Lebenssachverhalt betreffen, nämlich dass der Beschwerdeführer Rechnungen erstellt, jedoch nicht versandt haben soll, um sie in der Folge unter eigenem Namen erneut zu stellen. Dies gehe auch aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, in welcher auch das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen ehemaligen Klienten minutiös umschrieben werde. Die Geltendmachung der
Honorarforderungen gegenüber den Klienten sei somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Teil des Anklagesachverhalts, weshalb kein Raum für eine Teileinstellung der Strafuntersuchung bleibe.
2.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde zunächst weitschweifig dar, weshalb seines Erachtens die Staatsanwaltschaft und mit ihr die Vorinstanz zu Unrecht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen seien. Weiter bringt er vor, die Einstellungsverfügung und der ihr zugrundeliegende Erledigungsgrundsatz würden sich nicht auf Straftatbestände, sondern könnten sich einzig auf Straftaten bzw. auf eigenständige Lebenssachverhalte beziehen. Eine Einstellung, auch eine implizite Teileinstellung, wegen bestimmter Straftatbestände könne nicht erfolgen. Der Entscheid der Vorinstanz sei diesbezüglich widersprüchlich. Einerseits erwäge sie, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliege und die Geltendmachung der Honorarforderungen gegenüber den ehemaligen Klienten Teil des Anklagesachverhalts sei. Andererseits halte sie fest, dass die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des "Betrugs zum Nachteil der Klienten" implizit eingestellt habe. Wenn das Obergericht aber auf eine implizite Einstellung erkenne, dann sei diese unzulässig und müsse die Rechtsfolge zwingend in der Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Erlass einer Einstellungsverfügung bestehen.
2.3. Richtig ist, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine teilweise Einstellung des Strafverfahrens nur in Betracht kommt, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Würdigung zugänglich sind. Eine teilweise Verfahrenseinstellung scheidet daher grundsätzlich aus, wenn es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung jedoch dahingehend präzisiert, dass Teileinstellungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne erschwerende Tatvorwürfe betreffen, unter gewissen Voraussetzungen nicht nur möglich sind, sondern zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein können (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).
2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht:
Die Staatsanwaltschaft geht unstreitig davon aus, dass die Geltendmachung der Honorarforderungen gegenüber den ehemaligen Klienten des Beschwerdeführers Teil des rechtserheblichen Gesamtsachverhalts ist, und sie hat ihn entsprechend ausdrücklich in den Anklagesachverhalt aufgenommen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft würde die Geltendmachung der Honorarforderungen gegenüber seinen Klienten nicht im Zusammenhang mit seiner angeblich strafbaren Handlungen gegenüber C.________ resp. dessen Kanzlei stehen, kritisiert er damit letztlich die Art und Weise der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. Dabei verkennt er, dass die Anklageerhebung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
2 | Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. |
Den erschwerenden Tatvorwurf, wonach die Geltendmachung der Honorarforderungen (auch) die Klienten geschädigt habe, hat die Staatsanwaltschaft demgegenüber fallengelassen und nicht zur Anklage gebracht. Da die ehemaligen Klienten des Beschwerdeführers sich ihrerseits jedoch nicht als Privatkläger konstituiert haben - worauf er selbst ausdrücklich hinweist - erübrigt sich diesbezüglich der Erlass einer Teileinstellungsverfügung, zumal mit einer solchen auch keine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 429

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
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1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
Unter diesen Voraussetzungen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Teileinstellungsverfügung zuerkannt hat.
3.
Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz weiter, das Verfahren betreffend den Tatvorwurf auf Betrug zum Nachteil seiner (ehemaligen) Klienten abzutrennen und diesbezüglich die Nichtzulassung des Anzeigeerstatters zu verfügen.
3.1. Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst festgehalten, die Staatsanwaltschaft habe durchaus über den Antrag des Beschwerdeführers auf Abtrennung des Verfahrens befunden, weshalb eine Rechtsverweigerung zu verneinen sei. Da die Staatsanwaltschaft von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ausgehe, bleibe kein Raum für eine Abtrennung des Verfahrens und habe sie den entsprechenden Antrag zu Recht abgewiesen.
3.2. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen damit, erneut vorzubringen, dass es sich um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte handle und daher eine Verfahrensabtrennung unabdinglich sei. Dieses Argument verfängt auch im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. E. 2.3 hiervor).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger