Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 371/2019

Urteil vom 24. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Fehlmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Familiengericht Zofingen.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung / Platzierung im Jugendheim,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. April 2019 (XBE.2019.19).

Sachverhalt:

A.
B.________ ist die Mutter von A.________ (geb. 2002). Der Vater von A.________ ist 2018 verstorben.

B.
Für A.________ bestehen seit Oktober 2010 Kindesschutzmassnahmen, ab 2013 gab es mehrere ausserfamiliäre Platzierungen, zuletzt war sie vom 23. Oktober 2017 bis am 19. Juli 2018 im Jugendheim C.________, aus welchem sie insgesamt fünf Mal entwich. Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. Oktober 2018 resp. Entscheid vom 31. Oktober 2018 wurde sie von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein in die psychiatrische Klinik D.________ eingewiesen. Am 28. November 2018 beantragte die Klinik die Aufhebung der Massnahme. Am 30. Dezember 2018 fand eine weitere (ärztliche) fürsorgerische Unterbringung in die Klinik D.________ statt.

C.

C.a. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen (im Folgenden: Familiengericht) vom 7. März 2019 wurde im Rahmen der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung die Umplatzierung von A.________ in das Jugendheim E.________, verfügt. Die Verlegung habe so bald als möglich stattzufinden und sei zwischen den Institutionen zu organisieren. Die nächste periodische Überprüfung durch die zuständige Kindesschutzbehörde erfolge spätestens per 29. Juni 2019.

C.b. Am 18. März 2019 erhob die Mutter von A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Eingabe vom 20. März 2019 schloss sich A.________ sinngemäss der Beschwerde ihrer Mutter an.

C.c. Der Beistand erstattete am 21. März 2019 einen Kurzbericht und beantragte mit Eingabe vom 28. März 2019 die Verlegung von A.________ in das Jugendheim E.________, dies sobald wie möglich, voraussichtlich Ende April 2019.

C.d. Mit Ergänzungsentscheid des Familiengerichts vom 29. März 2019 wurde die Verlegung in das Jugendheim E.________ bestätigt und festgehalten, dass im E.________ in geschlossenem Rahmen eine sozialpädagogische Abklärung durchzuführen sei, mit dem Ziel, nach sechs Wochen eine Empfehlung zum künftigen Betreuungssetting zu erhalten, damit das weitere Vorgehen geplant und organisiert werden könne. Das Jugendheim E.________ solle bis 21. Juni 2019 einen Zwischenbericht erstatten. Der Entscheid erging, nachdem das Jugendheim E.________ mit Schreiben vom 11. März 2019 mitgeteilt hatte, dass sie keine unbefristeten Plätze anbieten würden und derzeit belegt seien.

C.e. Am 3. April 2019 führte die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts in den Räumlichkeiten der Klinik D.________ eine Verhandlung durch und hörte A.________ und deren Mutter an.

C.f. Mit Entscheid vom 3. April 2019 wies die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts die Beschwerde gegen die Platzierung von A.________ im Jugendheim E.________ ab.

C.g. Am 19. April 2019 entwich A.________ aus der Klinik D.________, mit danach ungekanntem Aufenthaltsort.

D.

D.a. Am 7. Mai 2019 erhob die Mutter Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 3. April 2019. Die kantonale Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, Ziff. 1 bis 3 sowie 5 des Entscheides des Familiengerichts vom 7. März 2019 und Ziff. 1 bis 3 sowie 7 des Ergänzungsentscheides des Familiengerichts seien aufzuheben. A.________ sei zum Zweck einer ganzheitlichen klinischen Abklärung in die Fachklinik F.________ oder in eine andere Klinik zu verlegen. Eventualiter sei das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder die KESB zurückzuweisen.

D.b. Die Mutter ersuchte sodann um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2019 und das Familiengericht mit Eingabe vom 22. Mai 2019 hierzu Stellung. Beide beantragten, das Gesuch abzuweisen, und wiesen darauf hin, dass von einer extrem hohen Gefährdung von A.________ auszugehen sei. Ihr aktueller Aufenthaltsort sei immer noch unbekannt.

D.c. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 28. Mai 2019 das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgelehnt.

D.d. Das Familiengericht verzichtete mit Eingabe vom 20. Juni 2019 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Es wurde mitgeteilt, dass neu Frau G.________ als Beiständin von A.________ amte.

D.e. Auch das Obergericht und A.________ (c/o Beistand), welche nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet wird, verzichteten auf eine Vernehmlassung.

D.f. Am 24. und 26. Juni 2019 sowie am 3. Juli 2019 erfolgten weitere Eingaben des Präsidenten des Familiengerichts.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend die fürsorgerische Unterbringung (Platzierung) eines Kindes, also die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
. ZGB), mithin ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht und gegen den die Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern deren Mutter hat beim Bundesgericht gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde erhoben. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass durch die Beistandschaft die elterliche Sorge der Mutter diesbezüglich eingeschränkt worden wäre. Entsprechend kann sie als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter auftreten, wobei formell die Tochter als Beschwerdeführerin aufzuführen ist. Die Tochter hat, aufgefordert zur Beschwerde Stellung zu beziehen, nicht reagiert. Sie hat sich damit den Vorbringen und Anträgen der Mutter nicht widersetzt. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nach Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann
eingetreten werden.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen. Ebenso kann es den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.; 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).

1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), soweit die Beschwerdeführerin nicht rügt, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 135 III 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Ausserdem muss die Beschwerdeführerin darlegen, inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).

1.4. Die dem Bundesgericht nachträglich zugegangenen Eingaben (Sachverhalt lit. D.f) können nicht berücksichtigt werden, da sie unzulässige Noven betreffen. Die Eingaben könnten lediglich berücksichtigt werden, wenn durch sie das Verfahren gegenstandslos würde, was vorliegend nicht der Fall ist.

2.

2.1. In der Sache geht es um die fürsorgerische Unterbringung (Platzierung) der Beschwerdeführerin im Jugendheim E.________. Muss ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
ZGB). Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB (Entzug der elterlichen Obhut; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 7001 ff., S. 7102, nachfolgend zit.: "Botschaft Erwachsenenschutz"; Daniel Rosch, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: AJP 2011 S. 505 ff., 514).

2.2. Nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (zum Ganzen Urteil 5A 701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur
und Rechtsprechung).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).
Sie führt hierzu aus, anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz am 3. April 2019 habe sie noch keine Kenntnis des Ergänzungsentscheides vom 29. März 2019 gehabt. Der Ergänzungsentscheid sei der Mutter erst am 1. April 2019 avisiert worden; abgeholt habe diese ihn am 8. April 2019, wofür sie einen Track and Trace-Auszug vorlegt. Auch aus dem Protokoll der Verhandlung vom 3. April 2019 gehe hervor, dass ihre Mutter und sie am Anfang geäussert hätten, keine Kenntnis vom Ergänzungsentscheid der KESB zu haben. Dieser sei ihr dann übergeben worden. Die Mutter (und damit auch sie) habe aber keine Gelegenheit gehabt, sich über den Inhalt des Ergänzungsentscheids klar zu werden und darüber ob sie anwaltliche Hilfe zur Anfechtung und zur Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht benötige. Weder habe sie an der mündlichen Anhörung genügend Gelegenheit gehabt sich zu äussern noch habe sie Kenntnis davon gehabt, welche weiteren Abklärungen zwischen dem ersten Entscheid und dem Ergänzungsentscheid gelaufen seien. Ihren Beschwerdeentscheid habe die Vorinstanz darüber hinaus gefällt, noch bevor die Rechtsmittelfrist des Ergänzungsentscheides abgelaufen gewesen sei.
In der Sache wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin eines geschützten Rahmens und damit einer Unterbringung im Sinne von Art. 314b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
ZGB bedürfe, sie hält aber das Jugendheim E.________ für ungeeignet. Die Mutter schlägt anstatt dessen die Klinik F.________ vor, da die Tochter neben der Drogenproblematik auch frauenspezifische Traumata erlitten habe (Vergewaltigung, Abtreibung). Eine fürsorgerische Unterbringung sei auch dort möglich, diese Klinik biete einen geschützten Rahmen und eine frauengerechte Therapie mit Rückfallpräventionsprogramm und einem sozialpsychiatrischen Dienst. Die Tochter sei bereit, sich dort auf eine Therapie einzulassen. Soweit nötig wird nach den formellen Aspekten noch darauf eingegangen.

3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190 mit Hinweisen), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). Die entsprechenden Verfassungsrügen sind deshalb vorweg zu prüfen. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteile 5A 561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3 und 2.4; 4A 112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2; 5A 483/2017 vom 6. November 2017 E. 3.1.2. ff.; 4A 453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen).

3.3. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 mit Hinweisen).

3.4. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass das Familiengericht, trotz bereits hängiger Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 7. März 2019, am 29. März 2019 einen "Ergänzungsentscheid" fällte. Der Ergänzungsentscheid ändert Zweck und Dauer der Platzierung (ursprünglich grundsätzlich unbeschränkter Aufenthalt mit Therapieziel, neu sechswöchiger Aufenthalt mit Ziel der Abklärung; vgl. Sachverhalt lit. C.a und C.d).

3.5. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nur den Entscheid vom 7. März 2019 als Anfechtungsgegenstand bezeichnet, dann aber in der Begründung des Entscheides auf den Ergänzungsentscheid und die dort neu eingebrachten Tatsachen und Anordnungen Bezug genommen. Dass und wann der Ergänzungsentscheid der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zugestellt worden wäre, lässt sich dem Sachverhalt des angefochtenen Entscheids nicht entnehmen. Das Obergericht äusserte sich auch nicht zur Frage, als es vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und durch die Beschwerde auf das Thema sensibilisiert gewesen sein musste. Die Beschwerdeführerin selbst hält in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht unwidersprochen fest, dass sie vom Ergänzungsentscheid erst anlässlich der Anhörung vom 3. April 2019, d.h. am gleichen Tag, an dem die Vorinstanz den vor Bundesgericht angefochtenen Entscheid fällte, erfahren hat. Die formelle Zustellung erfolgte nachweislich noch später. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Dieser stand die nötige Zeit nicht zur Verfügung, sich mit dem für die Fortsetzung des Verfahrens wichtigen Ergänzungsentscheid auseinanderzusetzen.
Ist der Entscheid der Vorinstanz bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, kann sowohl offen bleiben, ob das Familiengericht befugt war, einen solchen Ergänzungsentscheid zu treffen, nachdem der Fall beim Obergericht hängig war, als auch, ob und wie das Obergericht den Ergänzungsentscheid anders in das Verfahren hätte integrieren können.

4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der neue Entscheid hat sich an den aktuellen Verhältnissen zu orientieren. In diesem Sinne ist neu zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung weiterhin angezeigt ist und ob das Jugendheim E.________ im jetzigen Zeitpunkt noch in Betracht fällt. Bei Zweifeln an der Geeignetheit des E.________s sind andere Unterbringungsmöglichkeiten zu prüfen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren formellen und materiellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten, zumal sie dem unterliegenden Kanton nicht auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton hat die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Über eine allfällige Neuregelung der Kosten der kantonalen Verfahren hat die Vorinstanz beim neuen Entscheid zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wir d gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_371/2019
Date : 24. Juli 2019
Published : 11. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Fürsorgerische Unterbringung / Platzierung im Jugendheim


Legislation register
BGG: 66  68  72  75  76  90  95  97  105  106
BV: 29
ZGB: 307  310  314b
BGE-register
117-IA-262 • 127-I-54 • 132-II-485 • 133-II-249 • 135-I-187 • 135-I-19 • 135-II-286 • 135-III-127 • 135-III-397 • 136-III-247 • 137-I-195 • 137-III-226 • 140-III-264 • 141-IV-249 • 143-V-19 • 144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
4A_112/2018 • 4A_453/2016 • 5A_371/2019 • 5A_483/2017 • 5A_561/2018 • 5A_701/2011
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BBl
2006/7001
AJP
2011 S.505