Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 11/2020

Urteil vom 24. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 20. November 2019 (SST.2019.108).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 18. Juli 2017 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 20 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) zu einer Busse von Fr. 400.-- sowie zur Strafbefehlsgebühr von Fr. 500.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.

B.
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 16. Januar 2019 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--. Es auferlegte A.________ die Anklagegebühr von Fr. 500.-- und sah im Übrigen von einer Kostenauflage ab. Das Bezirksgericht hielt für erwiesen, dass A.________ am 15. Mai 2017, um 18:26 Uhr, auf der Hauptstrasse in Wegenstetten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 20 km/h überschritt.
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

C.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 20. November 2019 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Es auferlegte A.________ die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- sowie in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'468.65. Das Obergericht bringt von der gutachterlich ermittelten Mindestgeschwindigkeit von 71,2 km/h zusätzlich eine Sicherheitsmarge von 5 km/h in Abzug, weshalb es von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16,2 km/h ausgeht.

D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 20. November 2019 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Er macht im Wesentlichen geltend, die Geschwindigkeitsmessung vom 15. Mai 2017 sei mangelhaft durchgeführt worden und dürfe daher nicht gegen ihn herangezogen werden. Entgegen den Herstellervorgaben sei die Empfindlichkeit am Messgerät zu hoch eingestellt gewesen, die Messung in einer Rechtskurve vorgenommen und der Aufstellwinkel zu klein gewählt worden. Die Art und Weise der Geschwindigkeitsmessung widerspreche damit den Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1), da die Bedienungsanleitung und Auflagen des Herstellers nicht eingehalten worden seien.
Der für eine einwandfreie Messung vorgegebene Winkel von 20° sei nicht eingehalten worden, was sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt habe. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie einen von ihm geschätzten Winkel von 12,5° heranziehe, mit welchem er bloss die Fehlerhaftigkeit der Messung habe aufzeigen wollen, dies obschon der effektive Winkel bis zum Schluss unklar geblieben sei. Hätte er einen noch kleineren Winkel angegeben, wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung noch tiefer ausgefallen und nach dem Toleranzabzug wahrscheinlich lediglich noch im kostenlosen Ordnungsbussenverfahren mit einer Busse von CHF 250.-- zu ahnden gewesen. Es sei willkürlich, bei diesem knappen Resultat und bei verschiedenen gutachterlich errechneten Geschwindigkeiten keine weiteren Beweiserhebungen zu tätigen.
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Gutachten vom 13. März 2018 sei unklar, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und auch falsch. Weiter sei der Sachverständige mit dem Messbeamten vor Ort gewesen, wobei er diesen zur Einstellung des Kamerawinkels befragt habe. Die Aussage des Messbeamten, der Kamerawinkel sei auf Null eingestellt gewesen, sei nicht verwertbar. Der Sachverständige sei nicht befugt, ausserhalb von Zeugenbefragungen selbst wichtige Erhebungen zu tätigen, da dies gegen Art. 185 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
1    Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2    Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3    Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4    Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5    Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
StPO verstosse.

1.2.

1.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S.
156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 352; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).

1.2.2. Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht nur, ob der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). In diesem Fall kann vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur gerügt werden, die Vorinstanz habe auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint, was das Bundesgericht frei prüft (Urteile 6B 267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; 6B 24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweis).

1.2.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).

1.3.

1.3.1. Das Gutachten von B.________, ehemaliger Bereichsleiter des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS), vom 13. März 2018 geht von einem Messwinkel von 18,7° (± 0,5°) aus, was in Berücksichtigung aller möglichen Messfehler eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 73,3 km/h ergab. Davon ist die Sicherheitsmarge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug - 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
1    Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
a  bei Radarmessungen:
a1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
a2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
a3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b  bei Lasermessungen:
b1  3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
b2  4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
b3  5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c  bei stationären Radarmessungen in Kurven:
c1  10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
c2  14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d  bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
d1  7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
d2  8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
d3  9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e  bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
e1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
e2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
e3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f  bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
f1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
f2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
f3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
g  bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
h  bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
i  bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
i1  15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
i2  15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder
i3  ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
j  bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens:
j1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
j2  6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h,
j3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2    Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a  10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
b  6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
c  14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3    Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a  5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
b  10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
VSKV-ASTRA gemäss dem Gutachter nicht ergänzend in Abzug zu bringen. Der Gutachter gelangt zur Erkenntnis, die Geschwindigkeitsmessung vom 15. Mai 2017 sei bei vorschriftsgemässer Anwendung der Sicherheitsmarge, welche den um max. 1,8° zu geringen Messwinkel kompensiere, rechtsgültig erfolgt (Akten Bezirksgericht, pag. 33 f.). Der Beschwerdeführer bestritt die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 13. März 2018. Angesichts der Pensionierung von B.________ wurde anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 3. Oktober 2018 daher dessen Nachfolger C.________ als Sachverständiger gerichtlich einvernommen (Akten Bezirksgericht, pag. 92 ff.). Dieser bestätigte im Grundsatz die Ausführungen im Gutachten vom 13. März 2018. Er gab indes an, er könne keine Angaben zur mechanischen Einstellung des Messgeräts machen. Dazu könne sich nur der Messbeamte äussern. Dem Gutachten vom 13. März
2018 liege das "Worst-Case-Szenario" mit der grösstmöglichen Differenz zugrunde. Da der Beschwerdeführer weiterhin geltend machte, der Messwinkel zum Strassenverlauf habe nicht 18°, sondern lediglich 12,5° betragen, wurde der Sachverständige C.________ beauftragt, die mindestens gefahrene Geschwindigkeit ausgehend von einem Aufstellwinkel des Radargeräts von 12,5° zu berechnen (Akten Bezirksgericht, pag. 101 f.). In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 gelangt C.________ ausgehend von der gemessenen Geschwindigkeit von 75 km/h, einer Unsicherheit des gemessenen Wertes von 0,7 km/h und einem Aufstellwinkel von 11,8° (Summe der Richtungsfehler: 12,5° ± 0,5°, -0,2° interner Fehlerwinkel der Antenne) zu einer mindestens gefahrenen Geschwindigkeit von 71,2 km/h (Akten Bezirksgericht, pag. 114 f.).

1.3.2. Darauf stellt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid "in dubio pro reo" ab. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, weshalb die gutachterlichen Ausführungen an einem offensichtlichen Mangel leiden könnten, der bei der Vorinstanz Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens hätte hervorrufen müssen. Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie auf das Gutachten vom 13. März 2018 abstellt. Die vom Gutachter C.________ in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 errechnete Geschwindigkeit basiert auf der Behauptung des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren, der Messwinkel zum Strassenverlauf habe 12,5° betragen. Zusätzlich nahm C.________ - wie bereits der frühere Gutachter im Gutachten vom 13. März 2018 - weitere Sicherheitsabzüge vor. Die Vorinstanz berücksichtigt damit den Umstand, dass der gemäss dem Hersteller notwendige Winkel von 20° möglicherweise nicht eingehalten wurde. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem aktenwidrigen Einwand, er habe selber nie behauptet, der Messwinkel habe 12,5° betragen, sondern mit dieser Zahl nur die Fehlerhaftigkeit der Messung aufzeigen wollen. Gemäss dem Protokoll vom 3. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer vielmehr an, der
Radarstrahl "betrage" 12,5° zum Strassenverlauf und nicht 18°, wie dies vom Gutachter angenommen worden sei (Akten Bezirksgericht, pag. 101 f.). Der Beschwerdeführer selbst regte zudem an, dass der Gutachter auch die Geschwindigkeit ausgehend von einem Winkel von 12,5° berechnet (Akten Bezirksgericht, pag. 103).
Damit trug die Vorinstanz allfälligen Messungenauigkeiten und insbesondere dem vom Beschwerdeführer behaupteten zu geringen Messwinkel ausreichend Rechnung, zumal sie entgegen Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr und dem ausdrücklichen Hinweis im Gutachten vom 13. März 2018 zusätzlich zu den bei der gutachterlich ermittelten Geschwindigkeit bereits berücksichtigten Sicherheitsabzügen auch den Sicherheitsabzug gemäss Art. 8
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug - 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
1    Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
a  bei Radarmessungen:
a1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
a2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
a3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b  bei Lasermessungen:
b1  3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
b2  4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
b3  5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c  bei stationären Radarmessungen in Kurven:
c1  10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
c2  14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d  bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
d1  7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
d2  8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
d3  9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e  bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
e1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
e2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
e3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f  bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
f1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
f2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
f3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
g  bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
h  bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
i  bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
i1  15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
i2  15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder
i3  ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
j  bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens:
j1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
j2  6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h,
j3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2    Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a  10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
b  6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
c  14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3    Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a  5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
b  10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
VSKV-ASTRA (Sicherheitsmarge vom 5 km/h) in Abzug brachte.

1.3.3. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten vom 13. März 2018 sei nicht verwertbar, weil der Gutachter bezüglich des Einstellwinkels des Messgeräts (Kamerawinkel) eigene Sachverhaltsfeststellungen getätigt habe. Gemäss Art. 185 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
1    Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2    Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3    Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4    Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5    Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
StPO kann die sachverständige Person einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Der Sachverständige war daher berechtigt, den die Messung ausführenden Polizeibeamten zum Einstellwinkel zu befragen, um diesen seinen Berechnungen zugrunde legen zu können. Im Übrigen stellt die Vorinstanz ohnehin nicht auf den im Gutachten vom 13. März 2018 errechneten Messwinkel ab, sondern auf die Behauptung des Beschwerdeführers, der Messwinkel habe lediglich 12,5° betragen.

1.3.4. Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem Gutachten wäre die Messung auch mit einer (niedrigeren) Empfindlichkeit 1 des Sensors statt der Empfindlichkeit 2 ausreichend gewesen. Eine höhere Empfindlichkeit begünstige Reflexionsmessungen. Eine Reflexionsmessung sei gemäss dem Gutachter jedoch ausgeschlossen (angefochtenes Urteil E. 2.3.4 S. 6 f.).
Fehl geht daher auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Radarmessung vom 15. Mai 2017 sei mit einer zu hohen Empfindlichkeit des Sensors vorgenommen worden. Dies stellt die Vorinstanz nicht fest und ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten. Danach wäre die niedrigere Empfindlichkeitsstufe 1 zwar ausreichend gewesen. Dass das Messgerät deswegen falsch eingesetzt wurde, kann dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden. Die Vorinstanz schliesst gestützt auf das Gutachten willkürfrei aus, dass es zu einer Reflexionsmessung kam.

1.3.5. Die Vorinstanz argumentiert weiter, die Messung in einer (leichten) Rechtskurve wirke sich gemäss der gutachterlichen Feststellung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Bei den Vorgaben des Geräteherstellers, dass die Messung auf einem geraden Strassenabschnitt von wenigstens 30 Metern vorgenommen werden solle, handle es sich um reine Empfehlungen (angefochtenes Urteil E. 2.3.5 S. 7). Zutreffend ist zwar, dass gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 3 Messverfahren und Messsysteme - 1 Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen.
1    Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen.
2    Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen.
3    Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten.
4    ...5
VSKV-ASTRA auch die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten ist. Die Vorgabe des Geräteherstellers, die Messung auf einem geraden Strassenabschnitt von wenigstens 30 Metern vorzunehmen, soll ein möglichst exaktes Messergebnis sicherstellen. Da sich die Messung in einer (leichten) Rechtskurve gemäss dem Gutachter zugunsten des Beschwerdeführers auswirkte, führt auch dies nicht zur Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung vom 15. Mai 2017.

1.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verstösst nicht gegen Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf ihn überwälzt. Bei der Kostenauflage sei auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. In Bagatellfällen stelle sich daher die Frage, ob nicht von vornherein aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf ein Gutachten zu verzichten sei. Werde wie vorliegend wegen eines offenkundig fehlerhaften Messprotokolls und fehlender Ausbildungszertifikate ein Gutachten angeordnet, sei es bei Übertretungen trotz Schuldspruchs per se unverhältnismässig, sämtliche Kosten dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen. Bei einem krassen Missverhältnis von Strafe und Kosten werde das Strafverfahren unfair im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, da die Verteidigungsrechte faktisch eingeschränkt würden und der Zugang zum Gericht prohibitiv beschnitten werde. Die auferlegte Gebühr verletze angesichts der Busse von Fr. 400.-- für eine SVG-Widerhandlung das Äquivalenzprinzip. Im Strafverfahren entspreche es der gängigen Praxis, die Gebühren vor allem anhand der Sanktion festzulegen. Er habe sich angemessen verteidigt und aufgrund seines persönlichen Fachwissens Einwände gegen eine mangelhafte
Geschwindigkeitsmessung erhoben. Das Gericht habe die Einwände selbst nicht abschliessend prüfen können. Nachdem die Geschwindigkeitsmessung offenkundig ungenau durchgeführt worden sei und die Vorakten falsch dokumentiert gewesen seien, habe es auf externes Fachwissen zurückgreifen müssen. Ein Schuldspruch habe erst aufgrund der gutachterlichen Abklärungen ergehen können. Wäre die Geschwindigkeitsmessung vom 15. Mai 2017 entsprechend den Herstellerangaben und den ASTRA-Weisungen vorgenommen worden, wären die Gutachterkosten nicht entstanden und das erstinstanzliche Gericht hätte ihn ohne Weiteres schuldig sprechen können. Die Geschwindigkeitsmessung sei an einem ungeeigneten Standort mit einem falschen Winkel durchgeführt worden. Dieser Umstand müsse im Falle eines Schuldspruchs zwingend im Rahmen von Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO kostenmässig berücksichtigt werden.

2.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 6'468.65 bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.--, der Anklagegebühr von Fr. 500.--, den Gutachterkosten von Fr. 3'722.65 und den Spesen für Zustellungen von Fr. 246.-- (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 5.2.1 S. 13).

2.3.

2.3.1. Die erste Instanz begründete den Verzicht auf die Kostenauflage mit der ungenügenden Sachverhaltsabklärung im Vorverfahren. Sie erwog, der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er bei Vorliegen einer genügenden Sachverhaltsabklärung im Vorverfahren auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2017 verzichtet hätte (erstinstanzliches Urteil E. 5.1 S. 12 f.).

2.3.2. Die Vorinstanz erwägt demgegenüber, nicht ersichtlich sei, inwiefern die verschiedenen konkretisierenden Abklärungen, welche das Bezirksgericht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorgenommen habe und welche unter anderem aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers veranlasst worden seien, fehlerhafte oder unnötige Verfahrenshandlungen gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO darstellen sollten. Es dürfe im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass Geschwindigkeitsmessungen von Polizisten durchgeführt würden, welche die zur Durchführung von Verkehrskontrollen erforderlichen Anforderungen gemäss Art. 2
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 2 Kontroll- und Auswertungspersonal - 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
1    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.
2    Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.
3    Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss:
a  über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
b  durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.
VSKV-ASTRA erfüllen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die entsprechenden Nachweise erst erbracht würden, wenn diese vom Beschuldigten konkret bestritten werden. Dies könne im gerichtlichen Verfahren durch Einreichung der Ausbildungszertifikate erfolgen. Auch wenn die entsprechenden Unterlagen erst im Dezember 2018 beigebracht worden seien, sei unter den vorliegenden Umständen eine fehlerhafte Verfahrenshandlung, welche die teilweise oder ganze Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Staat rechtfertigen könnte, nicht auszumachen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, der die Gültigkeit der Messung infrage
gestellt habe, seien auch Abklärungen betreffend den Gerätestandort und den Messwinkel notwendig gewesen. Dass die Vorinstanz dazu ein Gutachten angeordnet habe, sei nicht zu beanstanden und führe selbstredend nicht zur Annahme einer unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlung, zumal der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht darauf hingewiesen worden sei, dass er für weitere Beweiserhebungen kostenpflichtig werden könnte (angefochtenes Urteil E. 4.2.3 S. 12 f.).

2.4.

2.4.1. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dies gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich selbst dann, wenn das Gericht eine im Vergleich zum dem Gerichtsverfahren vorausgehenden Strafbefehl mildere Strafe ausspricht (Urteil 6B 904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer daher zu Recht die erstinstanzliche Gerichtsgebühr.

2.4.2. Art. 424 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO verpflichtet Bund und Kantone, für ihren Bereich die erforderlichen Vorschriften für die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren zu erlassen. Die StPO selber enthält keine Vorschriften, wie die Gebühren (Art und Höhe) festzusetzen sind (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 471). Nach § 3 Abs. 1 des Dekrets des Kantons Aargau vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten (VKD/AG; SAR 221.150) richten sich die Gebühren innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache.
Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Sie dürfen daher nicht höher sein als die Kosten, die der Staat zur Erbringung der entsprechenden Leistung aufgewendet hat. Weiter müssen sie mit dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen Rahmen halten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 470 f.; 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.; je mit Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Die Gebühr darf die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen zudem nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f. mit Hinweisen).

2.4.3. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung der kantonalen Kostenregelungen (vgl. Art. 424 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO) nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108; Urteil 6B 339/2019 vom 27. September 2019 E. 2.2). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Gericht bei der Bemessung der Gerichtsgebühr sein Ermessen missbraucht (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109) bzw. wenn der kantonale Kostenentscheid unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) ist (Urteil 6B 1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.6.4).

2.5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- hält sich für Verfahren der beurteilten Art im üblichen Rahmen. Der Beschwerdeführer übergeht, dass sich die Entscheidgebühr in Strafsachen gemäss § 3 Abs. 1 VKD/AG nicht nur nach der Bedeutung der Sache, sondern auch nach dem Zeitaufwand richtet. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Dekrets über die Verfahrenskosten ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- bzw. Äquivalenzprinzips liegt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor, auch wenn die Gerichtsgebühr die bereits per Strafbefehl ausgesprochene Busse von Fr. 400.-- um ein Mehrfaches übersteigt. Dies ist angesichts des mit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren verbundenen Aufwands hinzunehmen. Es wäre daher am Beschwerdeführer gewesen, die Erfolgsaussichten seiner Einsprache abzuschätzen und sich die Frage zu stellen, ob sich ein Gerichtsverfahren für ihn lohnt, nachdem allfälligen Ungenauigkeiten bei Geschwindigkeitsmessungen auch mit dem Sicherheitsabzug im Sinne von Art. 8
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug - 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
1    Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
a  bei Radarmessungen:
a1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
a2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
a3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b  bei Lasermessungen:
b1  3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
b2  4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
b3  5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c  bei stationären Radarmessungen in Kurven:
c1  10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
c2  14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d  bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
d1  7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
d2  8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
d3  9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e  bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
e1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
e2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
e3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f  bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
f1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
f2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
f3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
g  bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
h  bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
i  bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
i1  15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
i2  15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder
i3  ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
j  bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens:
j1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
j2  6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h,
j3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2    Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a  10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
b  6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
c  14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3    Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a  5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
b  10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
VSKV-ASTRA Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz entschied zudem zu Recht, dass Abklärungen wie das Einholen der Ausbildungszertifikate der an der Geschwindigkeitsmessung beteiligten Polizisten
zu den üblichen Beweiserhebungen gehören.

2.6.

2.6.1. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Dies gilt insbesondere auch für Gutachten, mittels welcher eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird. Bestätigt das Gutachten (allenfalls mit geringen Abweichungen) die Richtigkeit der polizeilichen Geschwindigkeitsmessung, hat gemäss Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
i.V.m. Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
lit. c StPO grundsätzlich die verurteilte Person die Kosten des Gutachtens zu tragen (Urteil 6B 20/2014 vom 14. November 2014 E. 11.3).

2.6.2. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer daher auch die Gutachterkosten von Fr. 3'722.65 auferlegen. Sowohl das Gutachten vom 13. März 2018 als auch die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Berechnungen anhand des geringeren Messwinkels gehen von einer Mindestgeschwindigkeit aus, die nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h im Bereich des polizeilichen Messergebnisses liegt. Die Vorinstanz verneint zu Recht eine fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO. Das Gutachten war notwendig, weil der Beschwerdeführer das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung anzweifelte. Letztlich bestätigten jedoch beide Gutachter die Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Die von der Vorinstanz "in dubio pro reo" angenommenen Messungenauigkeiten hatten nur einen geringen Einfluss auf das Messergebnis und wurden durch die von Gesetzes wegen in Abzug zu bringende Sicherheitsmarge kompensiert. Unerheblich ist, dass das Gutachten erst im gerichtlichen Verfahren eingeholt wurde, da die damit verbundenen Kosten auch angefallen wären, wenn bereits die Staatsanwaltschaft das Gutachten in Auftrag gegeben hätte.

2.7. Der vorinstanzliche Kostenentscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_11/2020
Date : 24. Juni 2020
Published : 12. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, Verfahrenskosten


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 5  9  29
EMRK: 6
SVG: 90
StGB: 10
StPO: 3  185  398  422  424  426
VSKV-ASTRA: 2  3  8
BGE-register
141-I-105 • 141-IV-369 • 141-IV-465 • 142-IV-49 • 143-IV-241 • 143-IV-347 • 143-IV-500 • 144-IV-345 • 145-I-26 • 145-IV-154
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