Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1066/2019

Urteil vom 4. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auferlegung von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 11. September 2019 (SK2 19 50).

Sachverhalt:

A.
Am 9. Mai 2018 war mit dem auf A.________ eingelösten Personenwagen auf der Autostrasse A13 im Südportal des Tunnels "Plazzas" auf dem Gemeindegebiet Bonaduz in Fahrtrichtung Thusis die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 17 km/h überschritten worden.

B.
Die Kantonspolizei Graubünden stellte A.________ mit Schreiben vom 14. Mai 2018 eine Busse von Fr. 240.-- in Rechnung. Trotz Mahnung vom 25. Juni 2018 bezahlte er die Rechnung nicht. Die Sache wurde mit Rapport vom 6. August 2018 zur Anzeige gebracht. A.________ bezahlte die Rechnung am 27. August 2018.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden büsste ihn mit Strafbefehl vom 3. September 2018 wegen Übertretung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
i.V.m. Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
SVG mit Fr. 240.-- und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 205.--. Sie begründete, die nach Fristablauf erfolgte Zahlung hemme den ordentlichen Abschluss des gesetzeskonform eröffneten Verfahrens nicht (Art. 6 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
OBG). A.________ erhob am 11. September 2018 Einsprache.

C.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache nach weiteren Abklärungen am 29. November 2018 an das Regionalgericht Imboden. Dieses führte am 26. März 2019 eine Hauptverhandlung durch. Es stellte die Rechtskraft des Strafbefehls im Schuld- und Strafpunkt fest, wies die Einsprache gegen die staatsanwaltschaftlichen Kosten ab und auferlegte A.________ Kosten von Fr. 5'255.-- (staatsanwaltschaftliche Kosten Fr. 755.-- plus Gerichtsgebühr Fr. 4'500.--).

D.
Das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 11. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--.

E.
A.________ erhebt beim Bundesgericht "Einsprache" gegen den vorinstanzlichen Beschluss.

Erwägungen:

1.
Die unzutreffende Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 S. 370). Die Einsprache ist als Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung und neue Beurteilung der Verfahrenskosten entgegen zu nehmen.

2.
Der Beschwerdeführer macht sachlich geltend, die Vorinstanz habe die kantonalen Verfahrenskosten bundesrechtswidrig festgesetzt.

2.1. Der letztinstanzlich bestätigte Kostenentscheid ist grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; Urteile 6B 1039/2017 vom 13. März 2018 E. 1.2, 6B 990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.2, 6B 253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 1).

2.2. Der Beschwerdeführer ist durch den Kostenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG). Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung und die Beweismittel zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer Laienbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss. Er war im kantonalen Straf- und Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich verbeiständet. Auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B 1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2) genügt die Beschwerde den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil 6B 1111/2019 vom 25. November 2019 E. 2).

2.3. Jedenfalls soweit eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich erscheint, ist das Bundesgericht nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 24). Die erstinstanzlich auferlegte und vorinstanzlich bestätigte Gerichtsgebühr erscheint angesichts der schlichten Fallkonstellation prima vista auffallend hoch, prohibitiv und unter dem Titel des Fairnessgebots (Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
StPO) zweifelhaft, so dass die Beschwerde trotz ungenügender Begründung an Hand zu nehmen ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bis heute werde nicht belegt, dass er den Bussenbescheid bekommen habe. Er habe die Busse einbezahlt, sobald sie aufgefunden worden sei. Es sei für ihn auch keine tolle Sache, wegen Fr. 250.-- bis vor Bundesgericht zu gehen, aber hier gehe es um Gerechtigkeit. Ihm würden jetzt extrem grosse Gerichtskosten auferlegt, was er sich nicht leisten könne, und für etwas, was er nicht getan habe. Es werde behauptet, dass die B-Post immer ankomme. Die Post sei nicht 100% fehlerfrei. Dass er die Busse bekommen habe, weil er zu schnell gefahren sei, habe er niemals bestritten. Für den Fehler stehe er gerade und habe die Busse bezahlt. Aber es könne doch nicht sein, dass er in einem Rechtsstaat für etwas verurteilt werde, ohne einen Beweis vorzulegen, dass er die Rechnung bekommen habe.

3.2. Die Vorinstanz weist verfahrensrechtlich darauf hin, der Beschwerdeführer begnüge sich damit, die vor der Erstinstanz erhobenen Einwände gegen die Kostenauferlegung zu wiederholen. Welche Gründe einen abweichenden Entscheid nahelegen würden, gehe aus der Beschwerde nicht hervor. Er komme seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
StPO nicht nach. Es könne auch von einem Laien erwartet werden, wenigstens kurz anzugeben, was an dem angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch sei (Urteil 6B 130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Hinsichtlich des Bussenbescheids und der Mahnung sei die Beschwerde unbegründet und sei auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen (Beschluss S. 7).

3.3. Nach dem massgebenden BGE 145 IV 252 ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (die Informationsrechte) gewahrt werden (a.a.O., E. 1.3.2 S. 254). Im Ordnungsbussenverfahren besteht nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) keine besonders geregelte Zustellung (a.a.O., E. 1.7 S. 258). Es ist daher auch im vorliegenden Verfahren nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer den Bussenbescheid vom 14. Mai 2018 oder die Mahnung vom 25. Juni 2018 (oben Sachverhalt B) tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, was er ja bestreitet, sondern ob zumindest eines dieser Dokumente gleichwohl als zugestellt zu gelten hat. Der Nachweis der Eröffnung obliegt der Behörde, weshalb es angesichts der praktischen Schwierigkeit des Beweises angebracht sein könnte, nicht mit einfacher, sondern mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu versenden (a.a.O., E. 1.8 S. 258 f.).

3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Behörden diesen Nachweis erbracht hätten. Die Vorinstanz verweist (oben E. 3.2) dazu auf die Erstinstanz (Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
StPO) und hält zusammenfassend fest, die Erstinstanz führe aus, dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sein sollen, sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen; Ausnahmefälle seien aber vorbehalten. Der Bussenbescheid und die Mahnung seien mit B-Post an den Beschwerdeführer versandt worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er den Bussenbescheid gar nicht und die Mahnung erst zwei Monate nach dem Versand offen im Briefkasten erhalten habe, zumal der Strafbefehl an der exakt gleichen Adresse offenkundig ohne Probleme habe in Empfang genommen werden können. Der Beschwerdeführer habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass seine Adresse nicht funktionsfähig gewesen sei. Die Indizien sprächen dafür, dass der Bussenbescheid und die Mahnung korrekt zugestellt und auch das ordentliche Verfahren korrekt eingeleitet worden seien.
Der Beschwerdeführer widerspricht, ohne ein einziges Indiz vorzubringen, das diese Darstellung als zweifelhaft erscheinen liesse, so dass auf diesen Sachverhalt gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG abzustellen ist.

3.5. Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
OBG). Das ordentliche Verfahren, in welchem ebenfalls Ordnungsbussen ausgefällt werden können (Art. 11
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
OBG), wäre nur kostenfrei, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255). Das ist hier nicht geschehen.
Die Kantonspolizei erhob im Ordnungsbussenverfahren (Bussenbescheid und Mahnung) gesetzeskonform keine Kosten. Wegen der nicht fristgemässen Zahlung wurde die Sache zur Anzeige gebracht, und folgerichtig erhob die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren vom 3. September 2018 Verfahrenskosten von Fr. 205.-- (oben Sachverhalt B). Diese Kostenauflage erfolgte zu Recht, da der Strafbefehl nicht mehr im Ordungsbussenverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren ergeht. Der Betrag von Fr. 205.-- musste dem Beschwerdeführer als offenkundig gerechtfertigt erscheinen. Er erhob aber Einsprache. Das veranlasste die Staatsanwaltschaft zu weiteren Abklärungen, welche naturgemäss weitere Kosten verursachten, sodass sich diese schliesslich insgesamt auf Fr. 755.-- beliefen.

3.6. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, die auferlegten Kosten von Fr. 755.-- (Staatsanwaltschaft) und Fr. 4'500.-- (Erstinstanz) seien angesichts des Bussenbescheids von Fr. 240.-- nicht verhältnismässig.

3.6.1. Die Vorinstanz stellt zunächst erneut eine den Begründungsanforderungen nicht genügende Beschwerdeführung fest, räumt aber sogleich ein, die Erstinstanz habe es unterlassen, ihren Kostenentscheid zu begründen, so dass eine Auseinandersetzung nicht möglich gewesen sei (Beschluss S. 7). Sie begründet den Kostenentscheid selber.

3.6.2. Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Kosten von Fr. 755.-- stellt die Vorinstanz fest, diese entsprächen den gesetzlichen Grundlagen und erwiesen sich zweifellos als angemessen. Die Beurteilung ist nicht zu beanstanden (Urteil 6B 253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2).

3.6.3. Die Vorinstanz stellt anschliessend fest, was die (erstinstanzlichen) Kosten des Regionalgerichts anbelange, so bedürften diese einer eingehenderen Betrachtung. Die Kosten erwiesen sich als relativ hoch, zumal lediglich über die Kosten des Strafbefehls zu entscheiden gewesen sei. Hinzukomme, dass die Erstinstanz "kein Wort zur Begründung vorbringt und nicht einmal die relevanten rechtlichen Grundlagen aufführt" (Beschluss S. 9).
Massgebend sei Art. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS/GR; BR 350.210), die für das erstinstanzliche Hauptverfahren einen Kostenrahmen von 1'000 bis 20'000 Franken vorsehe. Die festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- liege im untersten Viertel des Kostenrahmens. Zu berücksichtigen seien ein Instruktionsaufwand, die Durchführung einer Verhandlung mit Beratung in Dreierbesetzung und ein mehrseitiger Beschluss. Immerhin sei zu beachten, dass ein schriftliches Verfahren hätte durchgeführt werden können. Das letztlich teure ordentliche Verfahren habe der Beschwerdeführer selber veranlasst. Sie kommt zum Ergebnis: "Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass die von der [Erstinstanz] erhobene Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- zwar hoch aber noch im vertretbaren Rahmen ausfällt. Weil der [Erstinstanz] in Kostenentscheiden überdies ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, der vorliegend nicht offensichtlich überschritten wurde, ist der angefochtene Beschluss letztlich auch in diesem Punkt zu bestätigen" (Beschluss S. 9 f.).

3.6.4. Gemäss Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO) bzw. wenn sie unterliegt. Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich die erstinstanzlichen Gerichtskosten des Regionalgerichts zu tragen.
Im kantonalen Beschwerdeverfahren kann neben der rechtsverletzenden Ermessensausübung auch die Unangemessenheit einer Entscheidung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
und c StPO). Die Vorinstanz ist zur Angemessenheitsprüfung mit voller Kognition verpflichtet, jedoch ist ihr als Rechtsmittelbehörde bundesrechtlich zuzugestehen, zurückhaltend in Ermessensentscheide einzugreifen. Insoweit reduziert sich auch ihre Begründungspflicht (Urteil 6B 253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2). Sie muss indessen jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, auf die sie ihren Entscheid stützt (Urteil 6B 689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2).
Auch angesichts des nachträglich vorinstanzlich begründeten erstinstanzlichen Kostenentscheids lässt sich die Gerichtsgebühr betragsmässig selbst bei zuzugestehender zurückhaltender Ermessenskontrolle entgegen der vorinstanzlichen Motivation nicht mehr als "vertretbar" werten. Die Entscheidung verletzt Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO. Der Erstinstanz lag der schlichte Sachverhalt der von der Staatsanwaltschaft abschliessend eingeforderten Verfahrenskosten von Fr. 775.-- zur Beurteilung vor. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wie sich die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- rechtfertigen liesse.
Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige und fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (die vorliegende Konstellation fällt nicht unter den Ausschluss dieser Bestimmung bei fehlerhaftem Strafbefehl, vgl. Urteil 6B 877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4). Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass ein umfängliches Beweis- oder Instruktionsverfahren oder eine Hauptverhandlung notwendig gewesen wären, sondern dass im Gegenteil ein schriftliches Verfahren hätte durchgeführt werden können (oben E. 3.6.3), wie das die Staatsanwaltschaft denn auch beantragt hatte (Beschluss S. 2).
Der Beschluss ist wegen Unverhältnismässigkeit des erstinstanzlichen Kostenentscheids (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV) in Verbindung mit Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
StPO aufzuheben. Es ist in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BGG). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind im Rahmen von Art. 2 VGS/GR auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

3.7. Die Vorinstanz nimmt an, beim vorinstanzlichen Verfahrensausgang gingen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 VGS/GR im Betrag von Fr. 1'500.-- zu lasten des Beschwerdeführers gemäss Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO (Beschluss S. 10).
Gemäss Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Wie die Vorinstanz feststellt, hätte die Erstinstanz die Sache im (einfachen) schriftlichen Verfahren beurteilen können, und wie sie weiter feststellt, hatte die Erstinstanz "kein Wort zur Begründung" vorgebracht (oben E. 3.6.3). Erst die Vorinstanz begründet auf Beschwerde hin den erstinstanzlichen Kostenentscheid und behebt damit die erstinstanzliche formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV sowie Art. 81 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
StPO. Da die Erstinstanz ihre Entscheidung nicht begründete, war der Beschwerdeführer von vornherein ausserstande gesetzt, den Kostenentscheid als solchen zu rügen. Dies anerkennt die Vorinstanz (oben E. 3.6.1). Der Beschwerdeführer obsiegte insoweit vollständig. Er hätte überdies auch sachlich überwiegend obsiegen müssen (oben E. 3.6.4), indes nicht vollständig, sodass die Vorinstanz berechtigt war, dem Beschwerdeführer die für das Beschwerdeverfahren angemessenen Kosten aufzuerlegen.
Angesichts dieser Bemessungstatsachen erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV). Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, ist reformatorisch zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
i.V.m. Art. 67
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.32
BBG). Der Kostenrahmen der Gebührenverordnung sieht in Art. 8 VGS/GR für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von 1'000 bis 5'000 Franken vor. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

4.
Es geht um eine Prozessrechtsfrage. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Eine Vernehmlassung der Vorinstanz erübrigt sich (Urteile 6B 971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.1, 6B 1221/2018 vom 27. September 2019 E. 2).

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss ist aufzuheben. Die Entscheidung bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Kosten von Fr. 775.-- ist zu bestätigen (oben E. 3.6.2). Die erst- und vorinstanzlichen Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen (oben E. 3.6.4 und 3.7). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm keine Parteientschädigung zulasten des Kantons zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 6B 105/2018 vom 22. August 2018 E. 6). Eine Umtriebsentschädigung wird nur bei "besonderen Verhältnissen" zugesprochen, die hier nicht gegeben sind (Urteil 6B 957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. September 2019wird aufgehoben und das vorinstanzliche Dispositiv in den Ziff. 1 und 2 neu gefasst:

"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.1. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft im Betrag von Fr. 775.-- auferlegt.
2.2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten des Regionalgerichts Imboden im Betrag von Fr. 1'000.-- auferlegt.
2.3. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts im Betrag von Fr. 1'000.-- auferlegt."

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Imboden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1066/2019
Datum : 04. Dezember 2019
Publiziert : 22. Dezember 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Auferlegung von Verfahrenskosten


Gesetzesregister
BBG: 67 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.32
107
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
OBG: 6  7  11
SVG: 27 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
81 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
82 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
85 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
385 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
BGE Register
138-I-367 • 140-III-115 • 143-V-19 • 145-IV-252
Weitere Urteile ab 2000
6B_1039/2017 • 6B_105/2018 • 6B_1066/2019 • 6B_1111/2019 • 6B_1221/2018 • 6B_1239/2016 • 6B_130/2013 • 6B_253/2019 • 6B_689/2019 • 6B_877/2018 • 6B_957/2018 • 6B_971/2018 • 6B_990/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • verfahrenskosten • bundesgericht • kostenentscheid • strafbefehl • sachverhalt • kantonsgericht • busse • ordentliches verfahren • gerichtskosten • schriftliches verfahren • adresse • rechtsverletzung • bundesgesetz über das bundesgericht • ordnungsbussengesetz • kenntnis • beschwerde in strafsachen • kommunikation • verurteilter • wiese
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