Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1066/2019
Urteil vom 4. Dezember 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auferlegung von Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 11. September 2019 (SK2 19 50).
Sachverhalt:
A.
Am 9. Mai 2018 war mit dem auf A.________ eingelösten Personenwagen auf der Autostrasse A13 im Südportal des Tunnels "Plazzas" auf dem Gemeindegebiet Bonaduz in Fahrtrichtung Thusis die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 17 km/h überschritten worden.
B.
Die Kantonspolizei Graubünden stellte A.________ mit Schreiben vom 14. Mai 2018 eine Busse von Fr. 240.-- in Rechnung. Trotz Mahnung vom 25. Juni 2018 bezahlte er die Rechnung nicht. Die Sache wurde mit Rapport vom 6. August 2018 zur Anzeige gebracht. A.________ bezahlte die Rechnung am 27. August 2018.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden büsste ihn mit Strafbefehl vom 3. September 2018 wegen Übertretung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
C.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache nach weiteren Abklärungen am 29. November 2018 an das Regionalgericht Imboden. Dieses führte am 26. März 2019 eine Hauptverhandlung durch. Es stellte die Rechtskraft des Strafbefehls im Schuld- und Strafpunkt fest, wies die Einsprache gegen die staatsanwaltschaftlichen Kosten ab und auferlegte A.________ Kosten von Fr. 5'255.-- (staatsanwaltschaftliche Kosten Fr. 755.-- plus Gerichtsgebühr Fr. 4'500.--).
D.
Das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 11. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--.
E.
A.________ erhebt beim Bundesgericht "Einsprache" gegen den vorinstanzlichen Beschluss.
Erwägungen:
1.
Die unzutreffende Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 S. 370). Die Einsprache ist als Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung und neue Beurteilung der Verfahrenskosten entgegen zu nehmen.
2.
Der Beschwerdeführer macht sachlich geltend, die Vorinstanz habe die kantonalen Verfahrenskosten bundesrechtswidrig festgesetzt.
2.1. Der letztinstanzlich bestätigte Kostenentscheid ist grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.2. Der Beschwerdeführer ist durch den Kostenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.3. Jedenfalls soweit eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich erscheint, ist das Bundesgericht nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 24). Die erstinstanzlich auferlegte und vorinstanzlich bestätigte Gerichtsgebühr erscheint angesichts der schlichten Fallkonstellation prima vista auffallend hoch, prohibitiv und unter dem Titel des Fairnessgebots (Art. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bis heute werde nicht belegt, dass er den Bussenbescheid bekommen habe. Er habe die Busse einbezahlt, sobald sie aufgefunden worden sei. Es sei für ihn auch keine tolle Sache, wegen Fr. 250.-- bis vor Bundesgericht zu gehen, aber hier gehe es um Gerechtigkeit. Ihm würden jetzt extrem grosse Gerichtskosten auferlegt, was er sich nicht leisten könne, und für etwas, was er nicht getan habe. Es werde behauptet, dass die B-Post immer ankomme. Die Post sei nicht 100% fehlerfrei. Dass er die Busse bekommen habe, weil er zu schnell gefahren sei, habe er niemals bestritten. Für den Fehler stehe er gerade und habe die Busse bezahlt. Aber es könne doch nicht sein, dass er in einem Rechtsstaat für etwas verurteilt werde, ohne einen Beweis vorzulegen, dass er die Rechnung bekommen habe.
3.2. Die Vorinstanz weist verfahrensrechtlich darauf hin, der Beschwerdeführer begnüge sich damit, die vor der Erstinstanz erhobenen Einwände gegen die Kostenauferlegung zu wiederholen. Welche Gründe einen abweichenden Entscheid nahelegen würden, gehe aus der Beschwerde nicht hervor. Er komme seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: |
3.3. Nach dem massgebenden BGE 145 IV 252 ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Behörden diesen Nachweis erbracht hätten. Die Vorinstanz verweist (oben E. 3.2) dazu auf die Erstinstanz (Art. 82 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
Der Beschwerdeführer widerspricht, ohne ein einziges Indiz vorzubringen, das diese Darstellung als zweifelhaft erscheinen liesse, so dass auf diesen Sachverhalt gemäss Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
3.5. Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden (Art. 7

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Die Kantonspolizei erhob im Ordnungsbussenverfahren (Bussenbescheid und Mahnung) gesetzeskonform keine Kosten. Wegen der nicht fristgemässen Zahlung wurde die Sache zur Anzeige gebracht, und folgerichtig erhob die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren vom 3. September 2018 Verfahrenskosten von Fr. 205.-- (oben Sachverhalt B). Diese Kostenauflage erfolgte zu Recht, da der Strafbefehl nicht mehr im Ordungsbussenverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren ergeht. Der Betrag von Fr. 205.-- musste dem Beschwerdeführer als offenkundig gerechtfertigt erscheinen. Er erhob aber Einsprache. Das veranlasste die Staatsanwaltschaft zu weiteren Abklärungen, welche naturgemäss weitere Kosten verursachten, sodass sich diese schliesslich insgesamt auf Fr. 755.-- beliefen.
3.6. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, die auferlegten Kosten von Fr. 755.-- (Staatsanwaltschaft) und Fr. 4'500.-- (Erstinstanz) seien angesichts des Bussenbescheids von Fr. 240.-- nicht verhältnismässig.
3.6.1. Die Vorinstanz stellt zunächst erneut eine den Begründungsanforderungen nicht genügende Beschwerdeführung fest, räumt aber sogleich ein, die Erstinstanz habe es unterlassen, ihren Kostenentscheid zu begründen, so dass eine Auseinandersetzung nicht möglich gewesen sei (Beschluss S. 7). Sie begründet den Kostenentscheid selber.
3.6.2. Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Kosten von Fr. 755.-- stellt die Vorinstanz fest, diese entsprächen den gesetzlichen Grundlagen und erwiesen sich zweifellos als angemessen. Die Beurteilung ist nicht zu beanstanden (Urteil 6B 253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2).
3.6.3. Die Vorinstanz stellt anschliessend fest, was die (erstinstanzlichen) Kosten des Regionalgerichts anbelange, so bedürften diese einer eingehenderen Betrachtung. Die Kosten erwiesen sich als relativ hoch, zumal lediglich über die Kosten des Strafbefehls zu entscheiden gewesen sei. Hinzukomme, dass die Erstinstanz "kein Wort zur Begründung vorbringt und nicht einmal die relevanten rechtlichen Grundlagen aufführt" (Beschluss S. 9).
Massgebend sei Art. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS/GR; BR 350.210), die für das erstinstanzliche Hauptverfahren einen Kostenrahmen von 1'000 bis 20'000 Franken vorsehe. Die festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- liege im untersten Viertel des Kostenrahmens. Zu berücksichtigen seien ein Instruktionsaufwand, die Durchführung einer Verhandlung mit Beratung in Dreierbesetzung und ein mehrseitiger Beschluss. Immerhin sei zu beachten, dass ein schriftliches Verfahren hätte durchgeführt werden können. Das letztlich teure ordentliche Verfahren habe der Beschwerdeführer selber veranlasst. Sie kommt zum Ergebnis: "Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass die von der [Erstinstanz] erhobene Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- zwar hoch aber noch im vertretbaren Rahmen ausfällt. Weil der [Erstinstanz] in Kostenentscheiden überdies ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, der vorliegend nicht offensichtlich überschritten wurde, ist der angefochtene Beschluss letztlich auch in diesem Punkt zu bestätigen" (Beschluss S. 9 f.).
3.6.4. Gemäss Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
Im kantonalen Beschwerdeverfahren kann neben der rechtsverletzenden Ermessensausübung auch die Unangemessenheit einer Entscheidung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
Auch angesichts des nachträglich vorinstanzlich begründeten erstinstanzlichen Kostenentscheids lässt sich die Gerichtsgebühr betragsmässig selbst bei zuzugestehender zurückhaltender Ermessenskontrolle entgegen der vorinstanzlichen Motivation nicht mehr als "vertretbar" werten. Die Entscheidung verletzt Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
Der Beschluss ist wegen Unverhältnismässigkeit des erstinstanzlichen Kostenentscheids (Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
3.7. Die Vorinstanz nimmt an, beim vorinstanzlichen Verfahrensausgang gingen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 VGS/GR im Betrag von Fr. 1'500.-- zu lasten des Beschwerdeführers gemäss Art. 428

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
Gemäss Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
Angesichts dieser Bemessungstatsachen erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.32 |
4.
Es geht um eine Prozessrechtsfrage. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss ist aufzuheben. Die Entscheidung bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Kosten von Fr. 775.-- ist zu bestätigen (oben E. 3.6.2). Die erst- und vorinstanzlichen Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen (oben E. 3.6.4 und 3.7). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. September 2019wird aufgehoben und das vorinstanzliche Dispositiv in den Ziff. 1 und 2 neu gefasst:
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.1. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft im Betrag von Fr. 775.-- auferlegt.
2.2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten des Regionalgerichts Imboden im Betrag von Fr. 1'000.-- auferlegt.
2.3. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts im Betrag von Fr. 1'000.-- auferlegt."
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Imboden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw