Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 709/2022

Urteil vom 24. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Conrad.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
c/o C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Würsch-Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 20. Dezember 2021 (ZA 21 6).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und C.________ sind die unverheirateten Eltern von B.________ (geb. 2011). Mit Vereinbarung vom 24. Mai 2012 (sog. "Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern"; nachstehend Unterhaltsvertrag) verpflichtete sich A.________ für den Fall der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft, monatlich Fr. 400.-- an den Unterhalt der Tochter zu bezahlen. Dieser Unterhaltsvertrag wurde am 4. Juni 2012 von der dazumal zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigt.
Der Vater ist ausserdem aufgrund des Scheidungsurteils des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 29. September 2010 verpflichtet, seiner früheren Ehefrau an den Unterhalt seiner weiteren drei - in Deutschland lebenden - Kinder einen monatlichen Unterhalt von je Fr. 500.-- zu bezahlen.

A.b. Am 19. August 2019 gelangte die Mutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) und beantragte die Neuberechnung des Kindesunterhalts. Gestützt auf die von den Eltern eingereichten Unterlagen berechnete die KESB den Unterhaltsanspruch der Tochter neu und unterbreitete den Eltern zusammen mit der Berechnungsgrundlage einen neuen Unterhaltsvertrag zur Unterzeichnung. Der Vater bestritt einzelne Posten der Berechnungsgrundlage, woraufhin die KESB am 17. März 2020 das Verfahren mangels Einigung formlos abschrieb und die Parteien auf den Gerichtsweg verwies.

A.c. Mit Klage vom 29. Juli 2020 beantragte die anwaltlich vertretene B.________, handelnd durch ihre Mutter, beim Kantonsgericht Nidwalden die Neuregelung der Unterhaltsbeiträge und Aufhebung des Unterhaltsvertrags vom 24. Mai 2012.

A.d. Das Kantonsgericht verpflichtete mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 A.________ in Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 24. Mai 2012 zur Bezahlung von folgenden indexierten Unterhaltsbeiträgen an B.________ (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen) : ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021 (Phase I) Fr. 830.--, ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 (Phase II) Fr. 1'030.--, ab 1. August 2023 bis 30. April 2027 (Phase III) Fr. 865.-- und ab 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase IV) Fr. 675.--.

B.
A.________ erhob gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Nidwalden. B.________ erhob Anschlussberufung. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 (versandt am 17. August 2022) wies das Obergericht die Berufung ab. Die Anschlussberufung hiess es teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von folgenden indexierten Unterhaltsbeiträgen an B.________ (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen) : ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021 (Phase I) Fr. 825.--, ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 (Phase II) Fr. 1'185.--, ab 1. August 2023 bis 30. April 2027 (Phase III) Fr. 1'130.-- und ab 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase IV) Fr. 830.--.

C.

C.a. A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Klage der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 mangels eines rechtsgenüglichen Vermittlungsversuches nicht einzutreten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, C.________ an den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter B.________ jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats für die Phase I (rückwirkend ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021) Fr. 352.80 (Manko: Fr. 333.70), für die Phase II (rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023) Fr. 287.80 (Manko: Fr. 834.25), für die Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027) Fr. 287.80 (Manko: Fr. 770.85) und für die Phase IV (1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung nach Art. 277
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.359
ZGB) Fr. 287.80 (Manko: Fr. 416.50) zu bezahlen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt der
Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde in Zivilsachen die aufschiebende Wirkung für den gemäss der "Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern" vom 24. Mai 2012 vereinbarten, indexierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 400.-- übersteigenden Betrag zu erteilen.

C.b. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 hat der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung praxisgemäss in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge bis und mit August 2022 gutgeheissen, für den laufenden Unterhalt dagegen abgewiesen.

C.c. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 28. April 2023 Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das Obergericht hat mit Eingabe vom 27. März 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den Kindesunterhalt entschieden hat. Es liegt eine vermögensrechtliche Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG) ist erreicht. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht daher offen.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteile 5A 647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 1.3; 5A 963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei gelten gesteigerte Rüge- und Begründungsanforderungen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).

1.3. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt: Urteile 5A 20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).

2.
In der Hauptsache umstritten ist, ob ein rechtsgenüglicher Vermittlungsversuch vor Klageeinreichung stattgefunden hat.

2.1. Gemäss Art. 198
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB123 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG126:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
i  bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
1    Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2    Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3    Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.392
3bis    Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.393
3ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.394
4    Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
und 298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.397
ZGB). Dieser Ausnahmetatbestand vom Schlichtungsobligatorium (Art. 197
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
ZPO) wurde erst im Zuge der Revision des Kindesunterhaltsrechts eingeführt (in Kraft seit 1. Januar 2017). Gesetzgeberischer Gedanke (ratio legis) hinter dieser Bestimmung war die Vermeidung von Leerläufen in Fällen, in denen bereits bei der Kindesschutzbehörde erfolglos eine Einigung gesucht wurde, weshalb erneute Vermittlungsbemühungen zwecklos wären (AB 2014 N 1219 und AB 2014 S. 1126; AB 2015 N 86 f.; Urteil 5A 459/2019 vom 26. November 2019 E. 4.1.2). Der Wortlaut von Art. 198
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB123 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG126:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
i  bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
lit. bbis ZPO lässt offen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer gehörigen Verfahrenseinleitung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. In der Lehre wird ein minimal vermittelndes Element gefordert, das wenigstens darin bestehen muss, dass der andere Elternteil kontaktiert worden ist, um auf eine Vermittlung hinzuwirken (SENN, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch
2017 S. 992; ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 9). Die Mitwirkung im Hinblick auf die Vermittlung kann namentlich durch Teilnahme an einem Gespräch, Einreichung von Unterlagen oder Unterzeichnung eines Vorschlags bestehen (SENN, a.a.O., S. 992; a.A. SCHWEIGHAUSER / STOLL, Neues Kindesunterhaltsrecht - Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 646 f., wonach die Edition der massgebenden Unterlagen und anschliessende Zustellung eines Unterhaltsvertrags nicht genügen dürften). Es muss also zumindest Gelegenheit zur einvernehmlichen Regelung bestanden haben (zit. Urteil 5A 459/2019 E. 5.3). Im Zuge der aktuellen Revision der Zivilprozessordnung soll Art. 198
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB123 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG126:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
i  bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
lit. bbis ZPO dahingehend geändert werden, dass bei Klagen über den Unterhalt von Kindern und weiterer Kinderbelange in jedem Fall das Schlichtungsverfahren entfällt (Entwurf BBl 2020 2790; Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2753 f.; Referendumsvorlage BBl 2023 786).

2.2. Die von der Mutter der Beschwerdegegnerin zwecks Aufhebung des Unterhaltsvertrags vom 24. Mai 2012 und Neuberechnung des Kindesunterhalts angerufene KESB hatte unstreitig keine mündliche Einigungsverhandlung durchgeführt. Stattdessen hat sie anhand der von den Eltern eingereichten Unterlagen einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin berechnet und gestützt darauf den Eltern einen Unterhaltsvertrag zur Unterzeichnung zukommen lassen (vgl. Bst. A.b). Nach Auffassung des Obergerichts sei damit das minimal vermittelnde Element, wenn auch knapp, so doch erfüllt. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, die KESB hätte eine mündliche Einigungsverhandlung durchführen sollen, andernfalls den Anforderungen an einen Vermittlungsversuch nicht Genüge getan sei. Eine Einigung sei bei dem Vorgehen der KESB gar nicht möglich gewesen. Völlig ad absurdum führe das Obergericht die Funktion eines Einigungsversuches mit seiner retrospektiven Argumentation, wonach die Parteien auch noch vor Kantonsgericht Gelegenheit gehabt hätten, sich zu einigen. Würde dieser Logik gefolgt, so der Beschwerdeführer weiter, könnte in jedem Fall auf einen Schlichtungs- oder Einigungsversuch verzichtet werden, zumal in jedem Verfahren die Möglichkeit
bestehe, dass die Parteien sich in irgendeiner Instanz nachträglich noch einigen könnten. Indem das Obergericht das Vorgehen der KESB als genügenden Vermittlungsversuch eingestuft habe, habe es Art. 198
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB123 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG126:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
i  bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
lit. bbis ZPO verletzt.

2.3. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Indem die KESB gestützt auf die ihr vorgelegten Unterlagen einen neuen Unterhaltsvertrag entwarf und beiden Elternteilen die Gelegenheit gab, diesen Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen, schaffte sie die Grundlage für eine einvernehmliche Regelung. Damit ist das minimal vermittelnde Element im Sinn von Art. 198
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB123 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG126:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
i  bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
lit. bbis ZPO gegeben. Zu beachten ist zudem, dass der KESB in Bezug auf den Kindesunterhalt nur Genehmigungs- (Art. 287 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB), im Streitfall jedoch keine Entscheidungskompetenz zukommt (Art. 298b Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
1    Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2    Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3    Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.392
3bis    Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.393
3ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.394
4    Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
und Art. 298d Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.397
ZGB; Botschaft vom 16. November 2011 zum Sorgerecht, BBl 2011 9094 und 9101; ferner Botschaft vom 29. November 2013 zum Unterhaltsrecht, BBl 2013 542 und 580). Da der Beschwerdeführer die Berechnungsgrundlage und damit den neuen Unterhaltsvertrag bestritt, brauchte die KESB also nicht noch eine Einigungsverhandlung anzusetzen, sondern durfte auf Scheitern des Einigungsversuchs schliessen und die Parteien auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens verweisen. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass vor dem Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung ein Vermittlungsversuch unternommen wurde, der entsprechende
Vereinbarungsvorschlag jedoch seitens des Beschwerdeführers keinen Zuspruch fand. Unter diesen Umständen wäre eine Rückweisung an die Schlichtungsbehörde, nachdem das Verfahren nunmehr insgesamt vier Instanzen mit zwei erfolglosen Vermittlungsversuchen durchlaufen hat, ein prozessualer Leerlauf, den Art. 198
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB123 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG126:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
i  bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
lit. bbis ZPO gerade zu verhindern bezweckt. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Erwägungen ist unbegründet. Soweit den Hauptantrag betreffend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.
Im Eventualpunkt ist die Höhe des Kindesunterhalts, den der Beschwerdeführer zu bezahlen hat, umstritten. Dabei wendet sich der Beschwerdeführer gegen das ihm angerechnete Einkommen (dazu E. 3.2 und E. 3.3) und den ihm angerechneten Bedarf (dazu E. 3.4).

3.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (BGE 135 III 66 E. 4). Zur Festsetzung des streitbetroffenen Unterhalts ging das Obergericht nach der zweistufig-konkreten Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt) vor, was vor Bundesgericht nicht beanstandet wird (vgl. zu dieser Methode BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7; 144 III 377 E. 7).
Im Einzelnen ermittelte das Obergericht für den Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'584.85. Dieser Betrag setze sich aus Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der D.________ GmbH im Betrag von Fr. 166.65 und bei der E.________ GmbH in der Höhe von Fr. 1'156.40 sowie aus Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Immobilienbewirtschafter von Fr. 3'335.15, dem Mietertrag von Fr. 1'371.10 und einem Vermögensertrag von Fr. 555.55 zusammen. Beim Bedarf des Beschwerdeführers rechnete das Obergericht mit Fr. 3'496.25 für die Phase I (1. Juli 2019 bis 30. April 2021) und mit Fr. 3'561.25 für die Phasen II bis IV (1. Mai 2021 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Beschwerdegegnerin).

3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie das ihm angerechnete Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH.

3.2.1. Das Obergericht stellte für die Berechnung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH auf die Lohnausweise des Beschwerdeführers aus den Jahren 2018 und 2019 ab. Ersterer wies ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 11'253.-- aus, letzterer ein solches von Fr. 16'500.-- (beide exklusiv Familienzulagen). Der daraus errechnete Durchschnitt von jährlich Fr. 13'876.50 ergab ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'156.40. Den ebenfalls eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2020, wonach der Beschwerdeführer ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 6'500.-- verdient habe, liess das Obergericht unberücksichtigt. Es erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug der einzige Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäft sführer der E.________ GmbH sei, von der er einen Lohn beziehe und sich einen Lohnausweis ausstellen lasse. In Anbetracht der finanziellen Verflechtung zwischen Gesellschaft und dem Beschwerdeführer erscheine das Einkommen von Fr. 6'500.-- auch unter Berücksichtigung allfälliger coronabedingter Auswirkungen als nicht glaubhaft. Es sei vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt worden, weshalb sich sein Einkommen im Jahr 2020 derart
verringert habe. Komme hinzu, dass sein Lohn bei der D.________ GmbH, welche, wie auch die E.________ GmbH, den Betrieb von Solarstudios und den Handel mit Solarartikeln bezwecke, im Jahr 2020 keine Veränderungen erfahren habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung geltend gemacht.

3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht in Bezug auf das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH eine unrichtige Rechtsanwendung vorwirft, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten; mit der blossen Erwähnung der Rüge in der Überschrift auf S. 9 der Beschwerde sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt (E. 1.2).

3.2.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe die Höhe seines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH unrichtig festgestellt.

3.2.3.1. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die E.________ GmbH sei mit 50 % an der D.________ GmbH beteiligt. Der Hauptzweck der D.________ GmbH bestehe einzig im Betrieb eines (einzigen) Solarstudios. Der hieraus erzielte Gewinn fliesse als Dividende entsprechend ihrer Beteiligung zur Hälfte an die E.________ GmbH. Im Jahr 2020 sei dieser Gewinn wegen der coronabedingt erzwungenen Schliessung der Solarstudios gesunken, weshalb nach Auszahlung des minimalen Gehalts an den Beschwerdeführer nur noch eine minime Dividende hat ausbezahlt werden können. Zudem habe auch die E.________ GmbH deren Solarstudio schliessen müssen. Diese Umstände hätten zum massiven Umsatzrückgang geführt. Der Umsatz habe sich nur noch auf die im Gesellschaftszweck enthaltenen Sachtransporte beschränkt. Eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung sei wegen der Dividendenausschüttung und dem weitergeführten Sachtransport nicht gutgeheissen worden. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der E.________ GmbH betrage unter Einbezug des Einkommens aus dem Jahr 2020 Fr. 951.45.

3.2.3.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis des Obergerichts nicht als offensichtlich unrichtig (E. 1.4) auszuweisen. Dazu hätte der Beschwerdeführer geltend machen und aufzeigen müssen, dass er vor der Vorinstanz substanziiert dargelegt habe, weshalb und in welchem Ausmass der Umsatz der E.________ GmbH im Jahr 2020 coronabedingt zurückgegangen sei, welchen Einfluss dies auf seinen Lohn gehabt und inwiefern die Vorinstanz entsprechende Belege unberücksichtigt gelassen oder daraus unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen habe. Die finanzielle Verflechtung zwischen ihm und der E.________ GmbH bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die Tatsache, dass der Betrieb der E.________ GmbH in Bezug auf die Sachtransporte weitergeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer bringt aber auch hierzu nicht vor, der Vorinstanz aufgezeigt zu haben, welchen Anteil am Umsatz die Sachtransporte ausmachten und inwiefern sich dies auf den Lohn auswirkte. Seine Ausführungen zum Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bleiben somit rein appellatorisch und genügen damit den Anforderungen an die Rüge- und Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde
ist auch in diesem Umfang nicht einzutreten.

3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung bei der Ermittlung der Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

3.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und
Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein einzelner besonders guter oder schlechter Jahresabschluss begründet keine dauerhafte Veränderung (Urteil 5A 617/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2).

3.3.2. Das Obergericht rechnete dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3'333.15 an. Dabei stellte es auf die sich in den Akten befindenden Jahresrechnungen 2017, 2018 und 2019 der Einzelunternehmung F.________ ab, die folgende Gewinne auswies: Für das Jahr 2017 Fr. 46'386.76, für das Jahr 2018 Fr. 39'742.85 und für das Jahr 2019 Fr. 40'302.22. Nicht berücksichtigt hat das Obergericht das Einkommen des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 11'882.-- für das Geschäftsjahr 2020. Dazu erwog es, dass allein aus dem Verweis auf die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen der Beschwerdeführer eine derartige Einkommensreduktion nicht zu begründen vermochte. Auch selbständig Erwerbstätige hätten eine finanzielle Unterstützung in Form einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung beanspruchen können. Der Beschwerdeführer habe bloss pauschal behauptet, die Pandemie habe auch Tätigkeiten im Verwaltungsbereich stark getroffen und er habe dadurch erhebliche finanzielle Einbussen erlitten. Eine dauerhafte Verschlechterung des Geschäftsgangs sei damit nicht glaubhaft dargetan. Ein ausnahmsweise besonders schlechter Geschäftsgang im Jahr 2020 könne ohnehin ausser Betracht bleiben.

3.3.3. Unbestritten geblieben ist der Umstand, dass für die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt nicht auf das damals tatsächlich erzielte Nettoeinkommen abgestellt wurde (vgl. Urteil 5A 621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.3.3), sondern auf Durchschnittswerte. Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Nichtberücksichtigung des Einkommens aus dem Geschäftsjahr 2020. Er habe nachweislich Fr. 11'882.-- verdient. Auf einen Corona-Erwerbsersatz habe er keinen Anspruch gehabt, weil der Betrieb im Bereich der Immobilienwirtschaft nicht infolge amtlicher Massnahmen unterbrochen oder stark eingeschränkt worden sei. Weiter sei es gerichtsnotorisch, dass die Covid-Krise während mindestens zwei Jahren gedauert und es sich somit beim Geschäftsjahr 2020 nicht um ein Ausnahmejahr gehandelt habe.

3.3.4. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob das Geschäftsjahr 2020 ein Ausnahmejahr bildet oder nicht, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Obergerichts hinsichtlich der Höhe des im Jahr 2020 erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als offensichtlich unrichtig, d.h. als willkürlich, auszuweisen vermag. Der Beschwerdeführer setzt sich aber mit der Beweiswürdigung und dem Beweisergebnis des Obergerichts, wonach die Einkommenseinbusse im Geschäftsjahr 2020 nicht glaubhaft dargetan sei, nicht auseinander. Die Sachverhaltsrüge vermag damit von vornherein den Begründungsanforderungen (E. 1.4) nicht zu genügen. Ausserdem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, er habe vor Obergericht bloss pauschal behauptet, aufgrund der Corona-Pandemie finanzielle Einbussen erlitten zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass aus dieser unsubstanziierten Behauptung nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung des Geschäftsgangs geschlossen werden kann. Da sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Geschäftsjahr 2020 als nicht glaubhaft erwiesen hat, durfte es für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben. Damit kann offen bleiben, ob das Geschäftsjahr 2020 ein
Ausnahmejahr im Sinn der Rechtsprechung ist oder nicht.

3.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den ihm angerechneten Bedarf.

3.4.1. Er wirft dem Obergericht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung vor, indem es unterlassen habe, seinem Bedarf einen monatlichen Pauschalbetrag von Fr. 250.-- (d.h. 10-15 % des Eigenmietwerts) für zukünftig anfallende Reparatur- und Erneuerungskosten seiner 20 Jahre alten Eigentumswohnung anzurechnen.

3.4.2. Das Obergericht ging von Wohnkosten des Beschwerdeführers in der Höhe von total Fr. 1'222.55 pro Monat aus. Dieser Betrag setze sich aus den Hypothekarzinsen von Fr. 682.--, den Nebenkosten von Fr. 442.55 und den monatlichen Allgemein- und Unterhaltskosten von Fr. 98.-- zusammen. Unter Hinweis auf Urteil 5A 26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.2 und auf BGE 121 III 20 E. 3b hielt das Obergericht fest, Ausgaben seien nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, wenn sie wirklich getätigt würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten künftigen Reparatur- und Erneuerungskosten seien nicht zu berücksichtigen, da die Angaben des Beschwerdeführers hierzu lediglich eine vermutungsweise Schätzung bildeten, womit nicht ausgewiesen sei, dass diese Kosten auch tatsächlich anfallen würden.

3.4.3.

3.4.3.1. Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; nachstehend Richtlinien) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2 mit Hinweisen). Demnach sind zum monatlichen Grundbetrag (Richtlinien Ziff. I.) namentlich die Wohnkosten hinzuzuschlagen (Richtlinien Ziff. II.). Die Wohnkosten richten sich bei Wohnungsmiete nach dem effektiv geschuldeten Mietzins. Bei Wohneigentum ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich gemäss der Richtlinien aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen.
Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die Rechtsprechung - jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten - zu, dass ein konkreter Nachweis der Nebenkosten von Liegenschaften verlangt wird, sofern es mit zumutbarer Sorgfalt möglich ist, diesen Nachweis zu erbringen (Urteil 5A 165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Gleichzeitig hat das Bundesgericht nicht beanstandet, wenn das Sachgericht für die Nebenkosten von Liegenschaften eine Pauschale eingesetzt hat (Urteil 5A 17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 5.1.2). Während das Obergericht des Kantons Zürich praxisgemäss von einem Pauschalbetrag von 1 % des Verkehrswerts des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses bzw. von 0.7 % bei Eigentumswohnungen ausgeht (zit. Urteil 5A 17/2016 E. 5.1; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LC210002 vom 22. Mai 2021 E. II.7.2/b mit Hinweis; LE180050 vom 8. Februar 2019 E. III.6.2.3; LE170049 vom 22. November 2017 E. B.6.5; LE150038 vom 24. November 2015 E. III.C.2.3.3; LE120041 vom 8. März 2013 E. III.A.4.2; vgl. auch MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020 S. 356), rechnen andere Gerichte pauschal 20 % des in
der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft an (vgl. Urteil 5A 618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.1.1 [Kanton St. Gallen]; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2014.36 vom 25. Januar 2016 E. 18 mit Hinweis; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE110018 vom 27. Januar 2012 E. II.B.6.2). Die Pauschalisierung widerspricht dem Effektivitätsgrundsatz, wonach nur solche Zuschläge zu berücksichtigen sind, die tatsächlich benötigt und effektiv bezahlt werden, wobei bereits die Verpflichtung zur Bezahlung ausreicht (VON DER MÜHLL Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 93), nicht, zumal bei - insbesondere älteren - Liegenschaften Instandhaltungskosten notorisch sind, gleichzeitig aber dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass künftig anfallende Kosten per definitionem nicht belegt werden können, so dass dem Liegenschaftseigentümer nicht vorgehalten werden kann, er habe die künftigen Kosten nicht nachgewiesen (Urteil 5A 514/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3; zur Zulässigkeit von Pauschalisierungen bei der Bedarfsermittlung vgl. Urteil 5A 513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.4.3.2. Gerade diesen Vorhalt macht das Obergericht dem Beschwerdeführer aber, indem es künftige Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt wissen will mit der Begründung, dass sie der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen habe. Sollte die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft 20-jährig sein, und vor dem Hintergrund, dass es vorliegend um die Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen weit in die Zukunft geht, drängt sich die Anwendung einer in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Pauschalisierung der Nebenkosten der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers auf. Indem das Obergericht dies verkannte, hat es von seinem ihm in Unterhaltsfragen zustehenden Ermessen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt: Urteile 5A 20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen) falschen Gebrauch gemacht (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis). Ob die vom Obergericht berücksichtigten Nebenkosten von Fr. 442.55 und monatliche Allgemein- und Unterhaltskosten von Fr. 98.--, zusammen ausmachend Fr. 540.55, 20 % des Eigenmietwerts oder 0.7 % des Verkehrswerts der vom Beschwerdeführer bewohnten Eigentumswohnung entsprechen, lässt sich mangels hinreichender
Tatsachengrundlagen nicht beurteilen. Aufgrund des illiquiden Sachverhalts, kann das Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid fällen. Unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid somit aufzuheben und zur Neuberechnung der Wohnkosten des Beschwerdeführers im Sinne der E. 3.4 und anschliessender Neuberechnung des Barunterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
Abs. 1und 2 BGG).

4.

4.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der E. 3.4.3.2 an das Obergericht zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer in einem geringen Umfang obsiegt und dem Kind keine Kosten aufzuerlegen sind, ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht aufzuheben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Obgleich die teilweise Gutheissung der Beschwerde eine neue Unterhaltsberechnung zur Folge hat, obsiegt der Beschwerdeführer, wie erwähnt, in einem geringen Umfang. Dem Kind sind keine Kosten aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich insgesamt, den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung zu verpflichten (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Dezember 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Nidwalden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (einschliesslich der Kosten für die aufschiebende Wirkung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Conrad
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_709/2022
Datum : 24. Mai 2023
Publiziert : 11. Juni 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
276 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
277 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.359
285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
287 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
298b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
1    Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2    Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3    Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.392
3bis    Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.393
3ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.394
4    Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
298d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.397
ZPO: 197 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
198
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt:
a  im summarischen Verfahren;
abis  bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB123 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
b  bei Klagen über den Personenstand;
bbis  bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
c  im Scheidungsverfahren;
d  im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
e  bei folgenden Klagen aus dem SchKG126:
e1  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
e2  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
e3  Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG),
e4  Anschlussklage (Art. 111 SchKG),
e5  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
e6  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),
e7  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
e8  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
f  bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
h  wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
i  bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
BGE Register
121-III-20 • 135-III-66 • 137-III-226 • 140-III-115 • 140-III-264 • 141-III-513 • 141-III-97 • 142-III-364 • 142-III-617 • 143-II-283 • 143-III-617 • 144-III-377 • 144-V-50 • 147-III-265
Weitere Urteile ab 2000
5A_165/2018 • 5A_17/2016 • 5A_20/2017 • 5A_26/2008 • 5A_459/2019 • 5A_513/2020 • 5A_514/2017 • 5A_617/2017 • 5A_618/2009 • 5A_621/2021 • 5A_647/2020 • 5A_709/2022 • 5A_90/2017 • 5A_963/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • monat • nidwalden • vorinstanz • nebenkosten • kantonsgericht • sachverhalt • einkommen aus unselbständiger erwerbstätigkeit • lohn • selbständige erwerbstätigkeit • unterhaltskosten • wohnkosten • beschwerde in zivilsachen • einkommen aus selbständiger erwerbstätigkeit • berechnung • weiler • ermessen • lohnausweis • unentgeltliche rechtspflege • mutter
... Alle anzeigen
BBl
2011/9094 • 2013/542 • 2020/2753 • 2020/2790 • 2023/786
AB
2014 N 1219 • 2015 N 86
BlSchK
2009 S.193
FamPra
2017 S.992 • 2018 S.595 • 2018 S.646 • 2019 S.9 • 2020 S.356