Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2019.20
Beschluss vom 24. April 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Uri, Staatsanwaltschaft,
3. Cantone Ticino, Ministero pubblico,
4. Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft,
5. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
Sachverhalt:
A. Vier moldawische Staatsangehörige wurden verdächtigt, in der Nacht vom 12. zum 13. April 2017 im Kanton Luzern eine Einbruchsserie begangen zu haben. Die vier Beschuldigten – A., B., C. und D. – flüchteten am 13. April 2017 über den Splügenpass in Richtung Italien. Da am Morgen des 13. April 2017 die Fahrbahn auf der italienischen Seite schneebedeckt war, blieben sie im Lieferwagen auf der Höhe des Zollhauses stecken. Beim Anblick einer Patrouille der Kantonspolizei Graubünden setzten sie die Flucht zu Fuss fort. Die italienische Polizei konnte sie im Gebiet Chiavenna festnehmen. Italien lieferte die vier Beschuldigten am 6. bzw. 8. Juni 2017 an die Schweiz aus. Der Kanton Luzern versetzte sie in Untersuchungshaft.
B. A. wurde vorgeworfen, in verschiedenen Kantonen in wechselnder Zusammensetzung delinquiert zu haben. Er soll namentlich 75 vollendete und 17 versuchte Einbruchdiebstähle begangen haben, 10 Fahrzeuge zum Gebrauch entwendet, 4 Fahrzeuge gestohlen und 7 Diebstähle ausgeführt haben (act. 1 S. 3). Im Einzelnen (Orte mit Einbrüchen in Fahrradgeschäften sind kursiv; EBD=Diebstähle exkl. Fahrzeugentwendungen, inkl. Versuch):
Datum Kanton Anzahl EBD Komplizen
1./2.07.2013 Uri 1 unbekannt, 3 Personen
25./26.07.2013 Bern 2
25.–31.07.2013 Wallis (Strafbefehl) 1 F.E., G.E.
18./19.09.2014 Zürich 1 H.
14./15.09.2015 Zürich 4 unbekannt; I.
9.–11.07.2016 Tessin 6 unbekannt
20.–21.07.2016 Graubünden 3 J., K.
29.08.–2.09.2016 Graubünden 11 J., K.
6.11.2016 Jura 2
14.–18.11.2016 Basel-Landschaft 14 unbekannt, 2 Personen
17.11.–4.12.2016 Jura 15
2.–5.12.2016 Bern 3 unbekannte Person
14.12.2016 Jura 2
13.–15.12.2016 Basel-Landschaft 8 L.
21.–23.02.2017 Tessin 4 unbekannt
7.03.2017 Jura 8
20.3–21.3.2017 Tessin 2 unbekannt
9.–11.04.2017 Tessin 6 B., C., D.
10.–13.04.2017 Luzern 10 B., C., D.
An den obigen Tatorten wurden z.T. biologische Spuren von A. aufgefunden, wobei er bezüglich der ihm zur Last gelegten Delikte grösstenteils geständig ist. Am 10. September 2014 wurden zudem aus einem Geschäft im Kanton St. Gallen Velos im Wert von rund Fr. 165'000.-- gestohlen. Spuren verbanden diesen Diebstahl mit demjenigen in Z./ZH vom 18./19. September 2014. Die Einbrüche in Fahrradgeschäfte in den Kantonen Bern (25./26.07.2013), Wallis (25.–31.07.2013) und Zürich (14./15.09.2015) wurden nur versucht. Ein Schwerpunkt (im Sinn der 2/3-Regel) bestand in keinem der beteiligten Kantone.
C. Der Kanton Luzern übernahm das Sammelverfahren. Gegen die vier Beschuldigten führte er separate Verfahren (Verfügung vom 4. Juli 2017). Dies war damit begründet, dass den vier Beschuldigten eine sehr unterschiedliche Anzahl von Einbruchdiebstählen (A.: ca. 112; B.: ca. 36, C. ca. 36; D. ca. 16) vorgeworfen wurde. Die einzelnen Beschuldigten sollen auch Delikte in unterschiedlich vielen Kantonen, in einem sehr unterschiedlich grossen Zeitraum, begangen haben. Nur 16 Einbruchsdelikte sollen in der vollen Viererbesetzung stattgefunden haben. Ein Zuwarten mit der Gerichtsstandsbestimmung für die einzelnen Beteiligten – bis auch der Gerichtsstand für A. bestimmt ist – erschien vor dem Hintergrund des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung und des Themas der Haftdauer nicht zweckmässig (Gerichtsstandsakten Luzern Urk. 9 Schreiben vom 12. September 2018). Die Empfehlung 15 der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK sieht eine Abtrennung vor, wenn der einzelne Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an keiner Tat im eigenen Kanton beteiligt ist, sofern darunter nicht die Beweisführung leidet. Abzutrennen seien insbesondere nur am Rande beteiligte, im Wesentlichen geständige Teilnehmer. Am 20. September/13. Oktober 2017 übernahm der Kanton Tessin das Strafverfahren gegen D. Der Kanton Basel-Landschaft anerkannte am 18. Dezember 2017 seine Zuständigkeit für die Strafverfahren gegen die Cousins B. und C..
D. Der Kanton Luzern führte in Bezug auf die Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen A. einen erfolglosen Meinungsaustausch mit den Kantonen Zürich, Uri, Tessin, Graubünden sowie St. Gallen. Die letzte Stellungnahme, die Ablehnung des Kantons Zürich, erfolgte mit Schreiben vom 29. März 2019 (Gerichtsstandsakten Luzern Urk. 31).
E. Der Kanton Luzern gelangte am 10. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, zur Verfolgung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen sei primär der Kanton Zürich als berechtigt und verpflichtet zu erklären, eventualiter der Kanton Uri, der Kanton Tessin oder der Kanton Graubünden (act. 1 S. 2).
Der Kanton Uri verzichtete am 16. April 2019 auf eine Gesuchsantwort (act. 4). Der Kanton Zürich hält dafür, der Hauptantrag sei abzuweisen und die Zuständigkeit entweder des Kantons Uri, des Kantons Tessins oder des Kantons Graubünden festzustellen (act. 5 Gesuchsantwort vom 17. April 2019). Der Kanton Graubünden beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons Uri, des Kantons Zürich oder des Kantons Tessin festzustellen (act. 6 Gesuchsantwort vom 16. April 2019). Der Kanton Tessin sieht die Zuständigkeit beim Kanton Uri oder Kanton Zürich (act. 7 Gesuchsantwort vom 17. April 2019). Der Kanton St. Gallen liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
3.
3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 4.4; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83 bis 85, 295).
3.3 Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist vorliegend der bandenmässig begangene Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.5 Die Bandenmässigkeit wie auch die Gewerbsmässigkeit ist ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
Während häufig sowohl banden-, als auch gewerbsmässig begangene Delikte anzutreffen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.5), kann eine festgestellte Gewerbsmässigkeit zwar ein Merkmal der Bande sein, doch entbindet das Zusammentreffen nicht, festzustellen, welches einzelne Delikt Teil der Handlungseinheit ist (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.5), zumal es sich bei diesen Qualifikationen um persönliche Merkmale jedes Teilnehmers handelt.
3.6 Nach Erkenntnissen der kantonalen Polizeibehörden hätten moldawische Tätergruppierungen die Diebstähle begangen. Die Mitglieder seien oftmals von Italien und Frankreich her in die Schweiz eingereist. Sie würden sich aus Moldawien kennen und stammten mehrheitlich aus der Region um Y. (Sammelbericht Kantonspolizei Bern vom 10. Oktober 2017 S. 3; Sammelbericht Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 5). Nicht selten hätten sie auch Fahrzeuge mitgenommen, zur Tatbegehung oder um sich zu verschieben, sei es innerhalb der Schweiz oder ins Ausland (Rapport der Tessiner Kantonspolizei vom 15. September 2017 S. 30 f.). Auch die Zürcher Kantonspolizei geht betreffend den Einbruch vom 18. September 2014 vom Werk einer internationalen Bande aus (Rapport vom 21. September 2017 S. 3).
Aus Aussagen von moldawischen, in der Schweiz inhaftierten Straftätern erhielt die Kantonspolizei Graubünden allgemeine Erkenntnisse über die Vorgehensweise und Strukturen der moldawischen Gruppierungen. Sie waren bereit auszusagen, wollten dies aber nicht protokolliert haben. Im Kanton Graubünden sei das Phänomen verantwortlich für etwa 300 Delikte mit rund zwei Millionen Franken Deliktssumme. Seit rund 5 Jahren sei es auch in der Ost- und Innerschweiz und im Tessin vermehrt anzutreffen (Sammelbericht Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 8).
3.7 A. sagte aus, Ende 2012 erstmals in der Schweiz gewesen zu sein (Delegierte Einvernahme Kantonspolizei Luzern vom 8. Juli 2017 S. 2). Ihm werden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 je vereinzelte Taten vorgeworfen. Vom 1. Juli 2013 (Kanton Uri) bis 21. Juli 2016 (Kanton Graubünden) wird A. verdächtigt, Einbrüche in Fahrradgeschäfte ausgeführt zu haben. Innerhalb kürzester Zeit, was eine gemeinschaftliche Tatbegehung nahelegt, wurden dabei Velos im Wert von vielen zehntausend Franken in Lieferwagen geladen. Ab dem 9. Juli 2016 (Kanton Tessin) bis zum 13. April 2017 (Kanton Luzern) ereignete sich die Deliktsserie mit nur kurzen Unterbrüchen. Die Täter verübten dabei kleine und grössere Delikte, vom Einbruch in Unternehmungen mit Diebstahl von mehreren zehntausend Franken Bargeld bis zum Einbruch in ein Bienenhäuschen. Eine "fliegende" Verpflegung am Deliktsort und die Verwendung von gestohlenen Fahrzeugen zur Tatbegehung oder Verschiebung treten regelmässig auf. Diese verbinden – zusammen mit der Herkunft der Täterschaft – die Delikte. A. stammt wie alle vier beim Fuss des Splügenpasses zusammen aufgegriffenen Personen aus Y. (Moldawien).
Eine kleine, geschlossene, idealtypische Bande liegt nicht vor. Zumeist ist unklar, in welcher Gemeinschaft A. die einzelnen Taten genau beging. A. wollte nicht zu anderen Personen aussagen; er stellte eine gemeinschaftliche Tatbegehung indes zumeist nicht in Abrede (act. 1 S. 12 f. Gesuch Kanton Luzern; Gerichtsstandsakten Luzern Urk. 7 Schreiben vom 27. Juni 2018 S. 3; act. 7 S. 2 Stellungnahme Kanton Tessin). Der Pool von möglichen Mittätern ist relativ gross. So verfügte die Kantonspolizei Graubünden über "120 Fotos von einschlägig bekannten moldawischen Einbrechern" (Bericht Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 18 f.) und sie vermutet Hintermänner in Moldawien (Sammelbericht Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 21). Der Kanton Luzern weist darauf hin, dass vorliegender Fall einem bekannten Muster entspreche, wonach sich ausländische Einbrecherbanden im Ausland zusammenfinden und in wechselnder Zusammensetzung einreisen. Dabei handle es sich in der Regel um Profis, welche ihr "Handwerk" verstünden und somit jedes Bandenmitglied bereits im Vorfeld genau um seine Rolle und Aufgaben wisse. Sich gegenseitig nicht zu belasten entspreche ihrem selbst so bezeichneten "Einbrechergesetz" (act. 1 S. 16 Gesuch Kanton Luzern).
A. ist verdächtigt, alle Landesteile der Schweiz viele Jahre lang kriminaltouristisch besucht zu haben, was eine gewisse Koordination voraussetzt. Gemäss der graphischen Aufarbeitung der Delikte (Ordner Basel-Landschaft 1/2 vor Register 1) scheinen entweder A. oder der mit ihm beim Fuss des Splügenpasses aufgegriffene C. in allen involvierten Kantonen aktiv geworden zu sein. Nach den Verhaftungen beim Splügenpass habe es keine Einbrüche nach diesem modus operandi mehr im Kanton Tessin gegeben. A. habe von den vier beim Splügenpass zusammen aufgegriffenen Personen am meisten Erfahrung und örtliche Kenntnisse (Rapport der Tessiner Kantonspolizei vom 15. September 2017 S. 31 f.). A. ist auch mit den meisten anderen im vorliegenden Zusammenhang verdächtigten Moldawiern (vgl. obige Erwägung lit. B) bekannt: Ein Bild, auf ein russisches soziales Netzwerk hochgeladen zwei Tage nach der Serie im Kanton Jura und Baselland (am 20. November 2016), zeigt A. zusammen mit sechs Personen. Eine Person, J., hatte Ende August 2016 biologische Spuren an Tatorten im Kanton Graubünden hinterlassen. Von der anderen, L., sind Mitte Dezember 2016 Spuren bei Einbrüchen im Kanton Basel-Landschaft gefunden worden (Bericht Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 13; Gerichtsstandsakten Luzern Urk. 1 Deliktstabelle Aktion Transporter). Aus sozialen Netzwerken ergebe sich auch, dass sich A., I. und K. kennen würden (Bericht Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 15). Die Gebrüder F. (Delikte im Kanton Wallis) stammen sodann auch aus Y. (Bericht Kantonspolizei Graubünden vom 19. September 2017 S. 16). A. bot ihnen für ihre Beteiligung an den Einbrüchen vom 25. bis 31. Juli.2013 je EUR 1'000.-- (Strafbefehl der Walliser Staatsanwaltschaft vom 4. August 2015 S. 2).
3.8 Das vorstehend (Erwägung 3.7) Ausgeführte führt zum Schluss, dass sämtliche Einbrüche (Liste in obiger lit. B) als Teil des Kollektivdeliktes zu verstehen sind. Die Kantone Uri und Zürich weisen zwar zurecht darauf hin, dass eine zeitliche Nähe oder Distanz der Taten in Gerichtsstandsverfahren ein gewichtiges Indiz für oder gegen eine bandenmässige Tatbegehung sein kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.16 vom 15. Juni 2012 E. 3.4.3; BG.2009.36 vom 12. Februar 2010 E. 4.3; Gerichtsstandsakten Luzern Urk. 13 Schreiben vom 29. November 2018 S. 2; vgl. auch obige Erwägung 3.2). Die zeitlichen Abstände (jeweils gut ein Jahr) zwischen den Taten im 2013, 2014, 2015 und 2016 sind in der vorliegenden Konstellation indes nicht ausschlaggebend. So delinquierte A. über viele Jahre in der Schweiz und mit ähnlichem modus operandi: Zunächst Einbrüche in Fahrradgeschäfte, dann ein breiter Fächer an Einbruchdiebstählen, beides oftmals unter Einsatz von gestohlenen Fahrzeugen und mit Verpflegung vor Ort. A. sticht aus der Gruppe von verdächtigten Moldawiern mit seinen Kenntnissen, seinen Kontakten und seiner Konstanz hervor. In dieser Konstellation kann auch nicht ausschlaggebend sein, dass die genaue Beteiligung bei einzelnen Taten (noch) ungeklärt ist oder dass nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass A. primär ein "ungeschickter" Spurenlieferant sein könnte. In dubio pro duriore ist von einem Vorsatz von A. auszugehen, die Taten gemeinschaftlich zu verüben, mit Mittätern aus einem Pool von Landsleuten aus seiner Heimatregion. In diesem Sinn kann von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, was Tatbestandsmerkmal des bandenmässigen Diebstahls ist.
Das Kollektivdelikt (Art. 139 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.9 Eine weitere Klammer zwischen den Delikten vom 1. Juli 2013 bis 13. April 2017 stellt die gewerbsmässige mutmassliche Tatbegehung von A. dar. Die Deliktserlöse gerade aus den Einbrüchen in Fahrradgeschäfte sind beträchtlich. Um ähnlichen "Umsatz" zu erreichen, musste ab August 2016 die Kadenz erhöht werden (Beträge abgerundet):
2013: Fr. 131'000.-- Delikte Kanton Uri, versuchte Delikte in den Kantonen Bern und Wallis;
2014: Fr. 113'000.- Delikt Kanton Zürich;
2015: Fr. 2'000.- Delikte Kanton Zürich, Versuch
2016: Fr. 412'000.- Delikte Kantone Bern, Basel-Landschaft, Graubünden und Tessin (dort inbegriffen ein wieder aufgefundener Fiat Scudo)
2017: Fr. 203'000.-- Delikte Kantone Tessin (inkl. dreier wieder aufgefundener Fahrzeuge) und Luzern.
A. sagte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus: "Ich hatte noch nie einen fixen Job. Ich habe in der Lehre gearbeitet und hatte noch nie ein geregeltes Einkommen. Ich habe ein anderes Einkommen. Sie sehen ja die Bilder. Ich lebe von dem, es ist ja offensichtlich" (Einvernahme Kantonspolizei Zürich vom 20. September 2017 S. 4 und 28. September 2017 S. 4; Einvernahme Tessiner Kantonspolizei vom 24. August 2017 S. 16). Seiner Frau habe er gesagt, er gehe in die Schweiz arbeiten (Delegierte Einvernahme Kantonspolizei Luzern vom 4. Oktober 2017 S. 2 f.).
A. habe seit dem Jahr 2010 nicht mehr gearbeitet. Er besitze in Moldawien eine Bäckerei, ein eigenes Haus, einen Toyota Lexus sowie Tiere. Seine Frau verdiene pro Tag Fr. 40.-- bis Fr. 50.-- mit der Bäckerei. Sie hätten dafür auch zwei Angestellte mit je Fr. 100.-- Lohn pro Monat (Delegierte Einvernahme Kantonspolizei Luzern vom 4. Oktober 2017 S. 2 f.). Er bezahle Fr. 50.-- Alimente pro Monat an seine Ex-Frau. Der Aufwand für die Lebenshaltungskosten in Moldawien betrage Fr. 500.-- inkl. Essen, Strom etc. In Moldawien zahle er keine Miete, in Italien EUR 400.-- pro Monat (Delegierte Einvernahme Kantonspolizei Luzern am 8. Juli 2017 S. 2–4).
Die Deliktserlöse, namentlich im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten, führen in dubio pro duriore dazu, dass für die Belange der vorliegenden Gerichtsstandsbestimmung zumindest für die Jahre 2013/2014 und 2016/2017 ein gewerbsmässiges Handeln von A. anzunehmen ist (entsprechend act. 7 S. 2 Stellungnahme Kanton Tessin). Ein Gesamtvorsatz auf Bestreitung seines Lebensunterhalts durch Diebstähle, die A. jeweils mit moldawischen Mittätern verübt haben soll, stützt den Verdacht eines bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.10 Damit liegt der ordentliche Gerichtsstand der ersten Verfolgungshandlung (Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
4. Gestützt auf obige Ausführungen sind folglich die Strafbehörden des Kantons Uri berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch des Kantons Luzern ist somit im entsprechenden Eventualantrag gutzuheissen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (mit den jeweils anderen Stellungnahmen)
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Ministero pubblico del Cantone Ticino
- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.