Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 220/2021

Urteil vom 24. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Tanja Knodel und Dr. Simona Künzli,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit; Verwertbarkeit von Beweismitteln; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 19. Januar 2021 (SST.220.143).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird vorgeworfen, am 1. November 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts auf der Landstrasse in Schneisingen um 32 km/h überschritten zu haben. Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2018 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.-- und eine Verbindungsbusse von Fr. 800.--.

B.

B.a. Auf Einsprache hin sprach das Bezirksgericht Zurzach A.________ am 13. Juni 2019 vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.

B.b. Das Obergericht des Kantons Aargau hob das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 12. August 2019 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Zurzach zurück. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juli 2020 (6B 1075/2019) gut und es wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück.

B.c. Mit Urteil vom 19. Januar 2021 verurteile das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 130.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.--.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat hierzu Stellung genommen und hält an seinen Anträgen fest. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit und die Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung, die zwei Angehörige der Kantonspolizei Aargau am 1. November 2017 mit einem Lasermessgerät durchführten. Nach Auffassung der Vorinstanz, die sich auf das Messprotokoll und die Angaben des Dienstchefs Verkehr und Umwelt der Mobilen Polizei der Kantonspolizei Aargau, B.________, stützt, gibt es dagegen keine Anhaltspunkte für eine inkorrekt durchgeführte Geschwindigkeitsmessung.

1.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die schriftliche Stellungnahme von B.________ vom 7. August 2019 hätte nicht verwertet werden dürfen, weil sie unter der Verletzung von Verfahrensregeln zustande gekommen sei. Der Staatsanwalt habe die Stellungnahme erst nach Berufungserhebung eigenmächtig eingeholt, obwohl ihm die Möglichkeit der Beweiserhebung in der autoritären Form als Untersuchungsbehörde nicht länger zugestanden habe. Damit habe er die ausschliessliche Kompetenz des Berufungsgerichts unterlaufen, diesen Beweis selber abzunehmen. Jegliche Kontaktaufnahme in der Funktion als Staatsanwalt mit einem erwartungsgemäss durch das Gericht noch zu befragenden Zeugen sei - analog der für Anwälte geltenden Regelung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) - nicht zulässig. Dadurch habe der Staatsanwalt gegen Art. 389 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO sowie analog gegen Art. 12 lit. a
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BGFA verstossen, weshalb diese schriftliche Stellungnahme nach Art. 141 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO nicht verwertbar sei. Gehe man davon aus, B.________ habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger geäussert, habe die Verteidigung zudem keine Möglichkeit gehabt, zum Fragekatalog, der
ihm unterbreitet wurde, Stellung zu nehmen, dazu eigene Anträge zu stellen oder sich zu seiner Person zu äussern. Dadurch seien die in Art. 184 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO verankerten Mitwirkungsrechte beim Beizug von sachverständigen Personen verletzt worden. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass sich der Fragekatalog, den die Staatsanwaltschaft B.________ unterbreitet hatte, nicht in den Akten befinde. Die Vorinstanz habe damit nicht für eine vollständige und systematische Aktenführung gesorgt und Art. 100
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO verletzt. Auch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BV) verletzt worden, weil sich die Vorinstanz nicht bzw. nur ungenügend mit all diesen prozessualen Vorbringen auseinandergesetzt habe und so ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss Art. 389 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4; je mit Hinweisen).
Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO). In diesem Verfahrensstadium ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO; BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweis). Ab diesem Zeitpunkt ist es grundsätzlich nicht mehr ihre Aufgabe, Beweise zu erheben (zu den Ausnahmen siehe Art. 332 Abs. 3
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
und Art. 339 Abs. 5
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO).

1.2.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 3
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
und Art. 107 Abs. 1 lit. a
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Art. 100
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B 1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B 1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1; 6B 915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

1.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BV folgt auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; Urteil 6B 273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.3. Inwiefern die angeblich unverwertbare schriftliche Stellungnahme von B.________ tatsächlich gegen ihn verwendet wurde und wie sich diese auf das Beweisergebnis ausgewirkt hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ob die Beschwerde angesichts dessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BGG zu genügen vermag, kann offenbleiben. Ebenso offenbleiben kann, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Einholung dieser Stellungnahme rechtskonform war. Denn wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, stellt die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts nicht auf die schriftliche Stellungnahme ab. Diese wird zwar zweimal erwähnt. Die Vorinstanz würdigt nebst dem Messprotokoll aber einzig die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 getätigten mündlichen Ausführungen von B.________ und misst dessen schriftlichen Angaben keine eigenständige Bedeutung bei. Dass sich der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf die umstrittene schriftliche Stellungnahme stützen würde, ist nicht erkennbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Stellungnahme sei unverwertbar, geht demnach an der Sache vorbei.

1.4. Unbehelflich sind auch die Einwände in der Beschwerde betreffend Aktenführung. Die Fragen, welche die Staatsanwaltschaft B.________ vorab unterbreitetet hat, befinden sich zwar nicht in den Akten. Da die schriftliche Stellungnahme, wie aufgezeigt, für die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht von Relevanz ist, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch diesen Umstand geschmälert worden wären. Davon abgesehen sind die Umstände der Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft, soweit diese für die Würdigung der mündlichen Aussagen von B.________ von Bedeutung sein könnten (siehe E. 2.3 unten), in den Akten hinreichend klar belegt. An der Berufungsverhandlung erklärte B.________ auf Frage der Verteidigerin, dass er einen schriftlichen Fragekatalog sowie Zugriff auf die Strafanzeigeakten (Anzeigereport, Messprotokoll, Videofilm, Eichzertifikat des Geräts und Ausbildungszertifikate) erhalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen formellen Auftrag der Staatsanwaltschaft handle und dass ein Einspruch oder eine Beschwerde vorliegen müsse. Gemeinsam mit Herrn C.________, dem Chef Messwesen, habe er die Akten überprüft und den Fall besprochen. Mit dem
Staatsanwalt habe er sich nicht persönlich getroffen und die Stellungnahme habe er selbst geschrieben (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten Vorinstanz, pag. 131 f.). Die Akten sind bezüglich des Zustandekommens der schriftlichen Stellungnahme demnach hinreichend transparent.

1.5. Schliesslich ist auch der Vorwurf der Gehörsverletzung unbegründet. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Urteil auf die Aussagen, die B.________ an der Berufungsverhandlung als Zeuge machte und nicht auf dessen schriftlichen Auskünfte. Vor diesem Hintergrund war sie nicht gehalten, sich mit den prozessualen Rügen auseinandersetzen, die der Beschwerdeführer gegen die Verwertbarkeit der schriftlichen Stellungnahme und die diesbezügliche Aktenführung vorgebracht hatte.

2.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

2.1. Vorab bringt er in genereller Weise vor, die Glaubwürdigkeit von B.________ sowie die Glaubhaftigkeit dessen, was er vor dem Berufungsgericht als Zeuge ausgesagt hat, seien aufgrund der vorgängigen Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft derart herabzusetzen, dass seinem Zeugnis bei der Beweiswürdigung kaum mehr Bedeutung zuerkannt werden könne. Die Vorinstanz stelle für die Erörterung des Sachverhalts aber im Wesentlichen darauf ab und messe den Aussagen B.________s entscheidende Beweiskraft bei, obschon diverse Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Lasermessung ungültig sei. Insbesondere lasse die Vorinstanz das seinerseits eingeholte Privatgutachten gänzlich ausser Acht und lege mit keinem Wort dar, inwiefern es dem Gutachten an inhaltlicher Qualität mangeln würde.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
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VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
und 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
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1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.2.2. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B 882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B 1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 182
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
StPO). Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B 1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B 264/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).

2.2.3. Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen.
SKV). Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei
1    Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
2    Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709.
SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Aargau ist dies ausserorts auf Kantonsstrassen die Kantonspolizei (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. c e contrario des Polizeigesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2005 [PolG; SAR 531.200]). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
SKV). Gemäss Ziff. 5 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, das unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie eine Bestätigung der Kontrolle der vorgeschrieben Gerätetests enthält. Anzumerken bleibt, dass diese Weisungen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30

und Art. 105 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BGG darstellen (BGE 121 IV 64 E. 3; Urteile 6B 159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B 988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (Ziff. 21 ASTRA-Weisungen; Urteile 6B 159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.4.2; 6B 803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das ASTRA legt auch die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
SKV). Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrolle (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) beschreibt diese Anforderungen bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln. Nach lit. a muss das Personal über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen. Ausserdem benötigt das Messpersonal eine Ermächtigung der zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten (lit. b).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer pauschal kritisiert, den Aussagen von B.________ fehle es gänzlich an Beweiskraft und die Vorinstanz hätte zur Erstellung des Sachverhalts nicht darauf abstellen dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass B.________ im Berufungsverfahren von der Staatsanwaltschaft kontaktiert wurde, stellt für sich alleine noch keinen Grund dar, um seinen Aussagen die Glaubhaftigkeit abzusprechen (vgl. Urteil 6B 725/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.3). Ob die Vorinstanz das Zeugnis von B.________ als glaubhaft erachten durfte oder ob sie diesem allenfalls zu grosses Gewicht beimisst, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft. Wenn der Beschwerdeführer einzig auf seine eigenen Aussagen verweist, wonach er nicht so schnell gefahren sei, sowie auf das Privatgutachten, das die Mangelhaftigkeit der Lasermessung festgestellt habe, reicht dies zum Nachweis von Willkür nicht aus. Damit stellt er der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich mit deren Beweiswürdigung weiter auseinanderzusetzen. Letzteres wäre aber notwendig, um den erhöhten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge (Art. 106 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
BGG) zu genügen (vgl. BGE 140 III 115 E.
2; Urteile 6B 1370/2021 vom 14. Februar 2022 E. 1.2; 6B 407/2021 vom 1. September 2021 E. 3; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Im Einzelnen bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte allein aus den Aussagen von B.________ nicht folgern dürfen, dass beim Messgerät "RIEGL GF-21-P G2" vor der Messung die erforderlichen Gerätetests durchgeführt worden seien. B.________ sei bei der umstrittenen Messung nicht dabei gewesen, hauptsächlich auf Unfallaufnahmen spezialisiert und selbst nicht einmal in der Lage, eine Messung durchführen. Die Durchführung dieser Tests könne dem schriftlichen Messprotokoll nicht entnommen werden, was vom Privatgutachter klar als ungenügend beurteilt worden sei. Indem die Vorinstanz die Durchführung aller erforderlichen Tests dennoch als erfüllt erachte, würdige sie die Beweismittel in einer nicht begründbaren Parteilichkeit.

2.4.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass sich aus dem Messprotokoll keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekt durchgeführte Messung ergäben. Anhand der Vermerke "Gerätetest Kontrollbeginn: i.O." und "Kontrollende: i.O." sowie der ergänzenden Angaben von B.________ bestünden keine Zweifel daran, dass die vier erforderlichen Tests vor Inbetriebnahme durchgeführt worden seien, obwohl dies nicht für jeden Test einzeln vermerkt worden sei. Diese Schlussfolgerung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass das Feld "Gerätetest" auf dem durch die Polizei vorgefertigten Messprotokoll alle erforderlichen Tests umfasst, zumal diese Voraussetzung gemäss den Aussagen von B.________ erst nach Abarbeitung einer entsprechenden, schriftlich vorhandenen Checkliste als erfüllt erachtet wird (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten Vorinstanz, pag. 126). Daran ändert nichts, dass dieser bei der umstrittenen Messung nicht anwesend war und allenfalls selbst keine solche Messung durchführen könnte. B.________ ist für die Ausbildung, die Ermächtigungen und die Infrastruktur im Messwesen zuständig (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten Vorinstanz, pag. 125 und 133). Er machte Angaben dazu, wie Lasermessungen
typischerweise ablaufen und unter welchen Bedingungen auf dem Messprotokoll vermerkt wird, dass die erforderlichen Gerätetests durchgeführt worden sind. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie sich in Ergänzung zum Messprotokoll auf diese Aussagen stützt. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer ferner, wenn er die Vermerke auf dem Messprotokoll als "klar ungenügend" beurteilt und sich dafür lediglich auf das von ihm eingereichte Privatgutachten beruft. Zum einen ist dieses bloss Teil der Parteivorbringen. Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Privatgutachtens nicht näher auseinander und legt nicht dar, inwiefern sich aufgrund dessen der Schluss aufdrängen würde, die erforderlichen Gerätetests seien nicht durchgeführt worden.

2.5.

2.5.1. Weiter stellt der Beschwerdeführer infrage, ob die beiden an der Geschwindigkeitsmessung beteiligten Polizisten über die notwendigen Qualifikationen verfügten, auf dem spezifischen Lasermessgerät geschult und durch jemanden ausgebildet worden seien, der dazu befähigt gewesen sei. Auch hier hätte die Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht einzig auf die Aussagen von B.________ abstellen dürfen. Die Ausbildungszertifikate der beiden Polizisten gäben ungenügend Auskunft über die absolvierten Ausbildungsinhalte und in den Akten fänden sich nirgends Angaben zum Inhalt der Ausbildung, geschweige denn zum Trainingsgerät.

2.5.2. Zunächst geht die Vorinstanz ebenfalls davon aus, dass die aktenkundigen Ausbildungszertifikate der beiden Polizisten für die Nachvollziehbarkeit der absolvierten Ausbildung ungenügend seien. Sie nimmt jedoch zu Recht an, dass Art. 2 Abs. 3 lit. a
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
VSKV-ASTRA nicht explizit ein Ausbildungszertifikat in Form eines Diploms vorschreibt und folglich keine konkreten Formvorschriften für den Nachweis der genügenden Ausbildung bestehen (vgl. Urteil 6B 988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.1). Sie stützt sich deshalb wiederum auf die ergänzenden Angaben von B.________. Diesen entnimmt sie, dass der in den Zertifikaten bescheinigte Ausbildungskurs von C.________, dem Gruppenchef Messwesen der Kantonspolizei Aargau, geleitet wurde. Dieser sei dazu befähigt und schule die Teilnehmer in den theoretischen Grundlagen der Geschwindigkeitsmessung (gesetzliche Grundlagen, Messtechnologien usw.). Auch seien polizei-intern Teilnehmerlisten verfügbar, aus welchen ersichtlich sei, dass beide an der strittigen Geschwindigkeitsmessung beteiligten Funktionäre die Ausbildung am Lasermesssystem "RIEGL GF-21-P G2" absolviert hätten. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie aus diesen Angaben sowie den Kursbestätigungen schliesst, die beiden
Funktionäre hätten die Ausbildung am 29. September 2014 bzw. am 18. April 2012 absolviert und verfügten deshalb über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse, um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen in genereller Weise vorbringt, der Befragung von B.________ komme kein Beweiswert zu, lässt dies die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als inhaltlich offensichtlich unhaltbar oder unzutreffend erscheinen.

2.6. Zu guter Letzt vermögen die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der notwendigen Ermächtigung zur Durchführung einer Radarmessung bzw. des Einsatzbefehls ebenfalls keine Willkür zu belegen. Zu Recht erwägt die Vorinstanz, dass Art. 2 Abs. 3 lit. b
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
VSKV-ASTRA lediglich eine generelle Ermächtigung für die Kontroll- und Auswertungstätigkeiten verlangt und keine weiteren Anforderungen insbesondere an deren Form stellt. Eine für den konkreten Einzelfall zu erteilende Ermächtigung schreiben die bundesrechtlichen Verkehrsvorschriften nicht vor (Urteil 6B 656/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.3.2 f.). Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Privatgutachten rügt, es hätte ein "Einsatzbefehl" vorliegen müssen, kann ihm demnach nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz leitet die Ermächtigung der beiden Polizeifunktionäre sodann auch aus den Aussagen von B.________ ab. Demnach seien innerhalb der Kantonspolizei nur Mitarbeiter mit den nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnissen zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen befugt. Die Schlussfolgerung, es bestünden deshalb keine Zweifel daran, dass die Polizeifunktionäre D.________ und E.________ zur Vornahme der Geschwindigkeitskontrolle ermächtigt waren, ist
nachvollziehbar, zumal der befragte B.________ gemäss seinem Pflichtenheft selbst dafür zuständig ist, die Polizisten zu ermächtigen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten Vorinstanz, pag. 133). Ebenfalls ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Polizeibeamten die fragliche Kontrolle nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und ohne Auftrag ihres Vorgesetzten durchgeführt hätten. Mit all diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Aussagen von B.________ in diesem Punkt falsch und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung demzufolge offenkundig fehlerhaft sein sollen. Auch in diesem Punkt zielt der Willkürvorwurf folglich ins Leere.
Die Vorinstanz durfte die Geschwindigkeitsmessung insgesamt als gesetzeskonform und damit verwertbar erachten.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_220/2021
Datum : 24. März 2022
Publiziert : 11. April 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit; Verwertbarkeit von Beweismitteln; willkürliche Beweiswürdigung


Gesetzesregister
BGFA: 12
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 9  29
EMRK: 6
SKV: 1 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen.
3 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei
1    Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
2    Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709.
9
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
SVG: 32 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
StPO: 3  16  100  104  107  141  182  184  332  339  389
VRV: 4a
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
VSKV-ASTRA: 2
BGE Register
121-IV-64 • 129-I-85 • 139-IV-179 • 139-V-496 • 140-III-115 • 141-IV-178 • 141-IV-369 • 142-III-364 • 142-III-433 • 143-IV-241 • 143-IV-288 • 146-IV-297 • 146-IV-88 • 147-IV-409 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1075/2019 • 6B_1094/2019 • 6B_1318/2019 • 6B_1363/2019 • 6B_1370/2021 • 6B_1388/2021 • 6B_159/2021 • 6B_220/2021 • 6B_264/2020 • 6B_273/2022 • 6B_407/2021 • 6B_656/2012 • 6B_725/2012 • 6B_803/2014 • 6B_882/2021 • 6B_915/2019 • 6B_988/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aarau • aargau • abweisung • akteneinsicht • angabe • anhörung oder verhör • anklage • anspruch auf eine unabhängige und unparteiische behörde • anspruch auf rechtliches gehör • ausserorts • ausstand • bedingung • begründung der eingabe • begründung des entscheids • bescheinigung • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • bestandteil • beteiligung oder zusammenarbeit • beweis • beweiskraft • beweismittel • bundesgericht • bundesgesetz über die freizügigkeit der anwältinnen und anwälte • dauer • einsprache • entscheid • form und inhalt • formmangel • frage • freie beweiswürdigung • frist • funktion • fähigkeitsausweis • geldstrafe • gerichtliche polizei • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • geschwindigkeitskontrolle • gesetzmässigkeit • gewicht • in dubio pro reo • infrastruktur • initiative • innerhalb • kantonales recht • kantonsstrasse • kenntnis • lausanne • leiter • messung • parteigutachten • pflichtenheft • polizei • polizeigesetz • rechtsmittelinstanz • rechtsverletzung • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schweizerische strafprozessordnung • serie • sprache • staatsanwalt • stelle • stichtag • strafbefehl • strafgericht • verbindlichkeit • verfahrensbeteiligter • verfahrenspartei • verkehrsregelnverordnung • verletzung der verkehrsregeln • verordnung über die kontrolle des strassenverkehrs • verteidigungsrechte • verurteilung • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorverfahren • vskv-astra • weiler • weisung • widerrechtlichkeit • wiese • wirkung • zeuge • zweifel