Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 530/2013

Urteil vom 24. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
N.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Kurt Pfändler,
Waltersbachstrasse 5, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene N.________, ab 1998 Inhaberin und Geschäftsführerin der P.________ GmbH meldete sich im November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Sie verwies dabei auf Konzentrationsstörungen und einen doppelten Beinbruch nach zwei Unfällen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte nebst weiteren Abklärungen Arztberichte sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten ein. Zudem zog sie die Akten des für die beiden Unfälle zuständigen Unfallversicherers bei. Mit Verfügungen vom 26. Juli 2011 sprach die IV-Stelle N.________ für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente und ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente zu.

Zwischenzeitlich hatte sich N.________ am 17. September 2010 mit dem Unfallversicherer vergleichsweise darauf geeinigt, dass dieser für die verbleibenden Unfallfolgen ab 1. März 2008 eine Invalidenrente der Unfallversicherung entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % ausrichte.

B.
N.________ erhob gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. Juli 2011 Beschwerde. Sie beantragte - wie sich aus Rechtsbegehren und Begründung ergibt - es sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei ein gerichtliches interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2013 ab.

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr "ab dem 1. März 2007 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen"; eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein gerichtliches Gutachten einzuholen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Mit der Beschwerde wird neu ein Bericht der Treuhand F.________ vom 31. Januar 2013 aufgelegt. Dieser kann, da nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zu seiner Einreichung gegeben hat, als unzulässiges neues Beweismittel nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Die Versicherte hat unbestrittenermassen ab 1. März 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Die Verwaltung hat ab diesem Zeitpunkt eine halbe Rente und ab 1. November 2007 eine Viertelsrente zugesprochen. Das kantonale Gericht hat dies bestätigt. Dagegen wendet sich die Beschwerde.

3.1. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317). Der gestellte Antrag lautet auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2007. Aus der Beschwerdebegründung geht aber unzweideutig hervor, dass es der Versicherten wie bereits vorinstanzlich darum geht, ab dem besagten Zeitpunkt eine Dreiviertelsrente zugesprochen zu erhalten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob ab 1. März 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anstelle der von der Verwaltung verfügten und vom kantonalen Gericht bestätigten Rentenleistungen besteht.

3.2. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Das betrifft namentlich den nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente, die Zusprechung einer abgestuften Rente unter Berücksichtigung revisionsrechtlicher Gesichtspunkte, die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich und die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die IV-Stelle ging in den Verfügungen vom 26. Juli 2011 davon aus, die Versicherte sei seit 30. März 2006 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahres habe von März bis Juli 2007 eine 85%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Seit August 2007 sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) sei für das Jahr 2010 ausgehend von den im IK der Beschwerdeführerin für die Jahre 2002-2004 durchschnittlich ausgewiesenen Einkünften von Fr. 103'874.- und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen statistischen Nominallohnentwicklung auf Fr. 114'586.- festzusetzen. Zur Bestimmung des trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) seien Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Für das Jahr 2010 ergebe dies bei angepassten Tätigkeiten ein Einkommen von Fr. 65'347.-. Unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens in angepassten Tätigkeiten resultiere ein Invalideneinkommen von zunächst Fr. 55'544.95 (85 % von Fr. 65'347.-) und in der Folge von Fr. 65'347.-. Der
Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 52 % resp. 43 %. Damit bestehe Anspruch von März bis Oktober 2007 auf eine halbe Rente und ab November 2007 auf eine Viertelsrente.

4.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, das Valideneinkommen sei gestützt auf den vom Sohn der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der P.________ GmbH erzielten Lohn festzusetzen. Massgeblich für den Einkommensvergleich wäre an sich das Jahr des Rentenbeginns, 2007. Da Angaben für dieses Jahr fehlten, sei aber auf den Lohn von 2008 in Höhe von Fr. 85'666.- abzustellen. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei davon auszugehen, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Mit der Verwaltung sei auf eine zunächst 85%ige und in der Folge volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu schliessen. Es sei aber ein anderer Tabellenlohn zu verwenden und ein leidensbedinger Abzug vorzunehmen. Das ergebe für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 46'631.-. Die Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (zunächst 85 %, dann 100 %) führe zu einem Invalideneinkommen von Fr. 39'296.- ab März 2007 und von Fr. 46'231.- ab August 2007. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 85'666.- ergebe ab März 2007 einen Invaliditätsgrad von 54 % und ab August 2007 einen Invaliditätsgrad von 46 %. Damit bestehe ab März 2007 Anspruch auf eine halbe Rente und - unter Berücksichtigung
von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV - ab November 2007 Anspruch auf eine Viertelrente. Im Ergebnis seien die Verwaltungsverfügungen vom 26. Juli 2011 somit nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht sei von einem falschen Begriff des Valideneinkommens ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Das Valideneinkommen sei im Sinne der Verwaltungsverfügungen vom 26. Juli 2011 auf Fr. 114'586.- festzusetzen.

Die Meinungen gehen somit darin auseinander, auf welcher Grundlage das Valideneinkommen zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin postuliert, es sei von den in den Jahren 2002-2004 in ihrem IK durchschnittlich ausgewiesenen, der Nominallohnentwicklung bis 2010 angepassten Einkünften auszugehen. Das kantonale Gericht geht demgegenüber davon aus, es sei auf den Lohn abzustellen, den der Sohn der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der P.________ GmbH im Jahr 2008 erzielt habe.

5.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG).

5.1.1. Ob das Valideneinkommen gestützt auf IK-Einträge oder auf einer anderen Grundlage bestimmt wird, stellt eine vom Bundesgericht frei zu beurteilende Rechtsfrage dar. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als etwa bei der Frage, ob zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne zu verwenden sind oder nicht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C 671/2010 E. 6.3.1).

5.1.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden grundsätzlich auf Grund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretende Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C 9/2009 E. 3.3; 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C 576/2008 E. 6.2).

5.2. Den dargelegten Grundsätzen ist die Verwaltung in den Verfügungen vom 26. Juli 2011 gefolgt. Das kantonale Gericht ist davon mit der Begründung abgewichen, zwar könne zur Berechnung des Valideneinkommens grundsätzlich auf die IK-Einträge abgestellt werden. Im IK der Beschwerdeführerin seien aber auch Gewinne verzeichnet, welche wegen einer stillen Teilhaberschaft einer Drittperson erst auf Geheiss der Ausgleichskasse verbucht worden seien. Diese Gewinne könnten nicht zur Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin als angestellte Geschäftsführerin herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin bleibe Inhaberin des Unternehmens. Sie habe nie geltend gemacht, dass dieses aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung weniger erfolgreich sei. Sie habe einen neuen Geschäftsführer angestellt, der für sie weiterhin Gewinne erwirtschaften könne. In diesem Umfang erleide die Versicherte keine invaliditätsbedingte Lohneinbusse. Es gehe zudem nicht an, gegenüber der Sozialversicherung vorerst Beiträge nicht zu deklarieren, um sie dann im Versicherungsfall geltend zu machen.

5.2.1. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten führen die Ausgleichskassen individuelle Konten, in welchen die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30ter Individuelle Konten - 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
1    Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
2    Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.160
3    Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
a  zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b  den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.161
4    Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.162
und Art. 63 Abs. 1 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330
1    Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330
a  die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
b  die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331;
c  der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
d  die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;
e  der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
f  die Führung der individuellen Konten334;
g  der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
2    Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.
3    Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336
4    ...337
5    ...338
AHVG; Art. 137
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330
1    Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330
a  die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
b  die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331;
c  der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
d  die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;
e  der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
f  die Führung der individuellen Konten334;
g  der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
2    Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.
3    Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336
4    ...337
5    ...338
IVV). Eingetragen werden im individuellen Konto bei einem Arbeitnehmer die erzielten Erwerbseinkommen, von denen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, und bei einem Selbstständigerwerbenden die Erwerbseinkommen, soweit für sie Beiträge entrichtet worden sind (Art. 30ter Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30ter Individuelle Konten - 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
1    Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
2    Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.160
3    Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
a  zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b  den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.161
4    Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.162
und 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30ter Individuelle Konten - 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
1    Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
2    Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.160
3    Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
a  zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b  den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.161
4    Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.162
AHVG; Art. 138 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen - 1 Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.443
1    Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.443
2    Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.
3    Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.444
und 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen - 1 Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.443
1    Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.443
2    Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.
3    Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.444
AHVV).

5.2.2. Im vorliegenden Fall hat die zuständige Ausgleichskasse die vom kantonalen Gericht erwähnten Gewinne im IK der Beschwerdeführerin verbucht und damit als deren beitragspflichtiges Einkommen akzeptiert. Darauf wurden dann auch Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Es besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass die Ausgleichskasse hiebei nicht nach den massgeblichen Vorschriften über die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens (vgl. Art. 5 ff
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
. AHVG) und dessen Eintrag im IK vorgegangen ist. Damit steht der Anrechnung dieser Gewinne beim Valideneinkommen grundsätzlich nichts entgegen. Ob das Unternehmen nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Versicherten durch Anstellung eines Geschäftsführers weiterhin gleiche Erträge erzielt hat, ist entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise für die Bestimmung des Valideneinkommens, als mutmassliches Einkommen ohne Invalidität, nicht massgeblich. Dass die besagten Gewinne erst nach einer Arbeitgeberkontrolle auf Geheiss der Ausgleichskasse dem IK der Beschwerdeführerin und damit deren Beitragspflicht unterstellt wurden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gewinne gleichsam in
rechtsmissbräuchlicher Weise nicht als beitragspflichtiges Einkommen der Beschwerdeführerin deklariert wurden. Aus dem vom kantonalen Gericht hiezu angerufenen Urteil 8C 31/2011 vom 6. April 2011 ergibt sich nichts anderes. Schliesslich kann entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise der vom Sohn der Beschwerdeführerin erzielte Lohn kaum als Grundlage zur Bemessung von deren Valideneinkommen dienen. Jedenfalls stellt dieser Lohn sicher keine verlässlichere Grundlage zur Bestimmung des Valideneinkommens dar, als die IK-Einträge der Versicherten. Festzuhalten bleibt, dass auch der Unfallversicherer bei der - allerdings vergleichsweise erfolgten - Zusprechung der UVG-Rente von einem Valideneinkommen von Fr. 114'586.- ausgegangen ist.

5.3. Zusammenfassend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie das Valideneinkommen aufgrund der Entlöhnung des Sohnes bestimmt hat. Massgebend sind vielmehr die IK-Einträge der Beschwerdeführerin. Dem kantonalen Gericht ist aber darin Recht zu geben, dass der Einkommensvergleich aufgrund der Verhältnisse im Jahr 2007, dem Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, und nicht für das Jahr 2010 vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 222). Ausgehend vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2002-2004 von Fr. 103'874.- ergibt sich gemäss dem nicht zu beanstandenden Berechnungsblatt der Verwaltung vom 18. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 107'977.55.

6.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die vorinstanzlichen Erwägungen zum Invalideneinkommen als korrekt. Dieses sei auf Fr. 46'231.- festzusetzen. Eventualiter macht sie aber geltend, das kantonale Gericht oder die Verwaltung sei anzuweisen, ein MEDAS-Gutachten einzuholen, das der seit 2008 bestehenden psychischen Situation Rechnung trage.

Die Vorinstanz hat gestützt auf eine einlässliche Würdigung der medizinischen Akten überzeugend dargelegt, weshalb der Gesundheitszustand der Versicherten sowohl in somatischer wie in psychischer Hinsicht eine angepasste Tätigkeit zunächst zu 85 % und dann zu 100 % zulässt. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt diese Sachverhaltsfeststellung weder als offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen. Das gilt namentlich auch, soweit auf den behandelnden Psychiater Bezug genommen wird. Dessen Ausführungen sind aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin zurückhaltend zu gewichten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470f.; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 8C 156/2013 vom 16. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie sind aber namentlich auch zu wenig konkret, um die übrigen medizinischen Akten hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Das hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt. Mit diesem ist auch auf weitere medizinischen Abklärungen zu verzichten, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen.

7.
Damit stehen sich beim Einkommensvergleich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 107'977.55 und ein Invalideneinkommen von Fr. 39'296.- ab März 2007 resp. Fr. 46'231.- ab August 2007 gegenüber. Das ergibt einen Invaliditätsgrad von (gerundet) zunächst 64 % und dann 57 %. Damit besteht ab März 2007 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und - unter Berücksichtigung der zeitlichen Wirksamkeit einer revisionsweisen Rentenänderung gemäss Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV - ab November 2007 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der seit Anfang 2008 geltenden Fassung).

8.
Zu beachten ist indessen noch Folgendes: Verwaltung und Vorinstanz haben die Viertelsrente ab November 2007 unbefristet zugesprochen. Das würde grundsätzlich auch für die hier anstelle der Viertelsrente bejahte halbe Rente gelten. Aus den aufliegenden Bestätigungen der Ausgleichskasse (u.a. vom 24. Februar 2010) und IK-Auszügen (zuletzt vom 24. Januar 2011) geht nun aber hervor, dass für die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Einkünfte von Fr. 57'275.- beitragsrechtlich abgerechnet wurden. Das gilt es, da sich die gerichtliche Beurteilung eines Leistungsanspruchs nach den tatsächlichen Verhältnissen bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung, d.h. hier bis 26. Juli 2011, richtet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.2 S. 535), zu berücksichtigen. Diese Einkünfte stellen ab 2008 die Annahme eines zumutbaren Invalideneinkommens von lediglich Fr. 46'231.-, welches der ab November 2007 zugesprochenen halben Rente zugrunde liegt, in Frage. Wird gestützt auf die IK-Einträge des Jahres 2008 das Invalideneinkommen auf Fr. 57'275.- festgelegt, resultiert aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad, welcher nurmehr den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
Das gilt unabhängig davon, ob für das Valideneinkommen der Durchschnittswert der IK-Einträge 2002-2004 der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 (Fr. 107'977.55; Invaliditätsgrad gerundet 47 %) oder bis ins Jahr 2008 (gemäss Berechnungsblatt der Verwaltung vom 18. Oktober 2010 Fr. 109'921.15; Invaliditätsgrad gerundet 48 %) angepasst wird.

Ob die IK-Einträge aus dem Jahr 2008 tatsächlich verlässlich auf das zumutbare Invalideneinkommen schliessen lassen und wie es sich diesbezüglich in der weiteren zeitlichen Entwicklung - hier von Interesse bislang bis zum Erlass der Rentenverfügungen vom 26. November 2011 - verhält, wurde bislang weder abgeklärt noch beurteilt. Verwaltung und Vorinstanz hatten dazu auch keinen Anlass, da sie davon ausgingen, ab November 2007 bestehe Anspruch lediglich auf eine Viertelsrente. Das gilt es abzuklären. Gestützt auf das resultierende Invalideneinkommen wird ein Einkommensvergleich vorzunehmen sein. Dabei wird auch die Entwicklung des Valideneinkommens gemäss dem Berechnungsblatt der IV-Stelle vom 18. Oktober 2010 zu berücksichtigen sein. Ergibt sich eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades, ist die ab November 2007 zugesprochene halbe Rente entsprechend zu revidieren. Dabei hat es aber bis zum 26. Juli 2011 zumindest bei der vorinstanzlich zugesprochenen Viertelsrente zu bleiben. Eine reformatio in peius durch deren Aufhebung wäre für den besagten, hier beurteilten Zeitraum nicht zulässig.

9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass ab März 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab November 2007 Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Der Anspruch auf die halbe Rente gilt jedenfalls bis Ende 2007. Wie es sich - unter dem Gesichtswinkel einer Rentenrevision - ab 2008 verhält, bedarf weiterer Abklärung und ist neu zu verfügen. Die Sache wird hiefür an die Verwaltung zurückgewiesen.

10.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2007 vorläufig bis 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_530/2013
Date : 24. Januar 2014
Published : 11. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
AHVG: 5  30ter  63
AHVV: 138
ATSG: 16
BGG: 42  66  68  95  96  99  105  106
IVG: 28
IVV: 88a  137
BGE-register
121-V-362 • 125-V-351 • 129-V-222 • 132-V-215 • 132-V-393 • 134-V-322 • 135-V-465 • 135-V-58 • 137-II-313 • 137-III-617 • 138-I-274 • 138-V-533
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8C_156/2013 • 8C_31/2011 • 8C_530/2013 • 8C_576/2008 • 8C_671/2010 • 8C_9/2009
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