Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 205/2011

Urteil vom 24. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern.

Gegenstand
Parteikostenersatz (fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 6. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Beschluss vom 11. Mai 2011 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzkommission der Stadt A.________ B.________ (geb. 1983) die elterliche Obhut über ihre Tochter (geb. 2003), brachte diese in einer Anstalt unter und ernannte ihr einen Beistand.
A.b Dagegen erhob B.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin X.________, am 20. Mai 2011 Rekurs an das Obergericht des Kantons Bern, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen. Sie ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin X.________ als amtliche Anwältin.
A.c Im Rahmen der rund dreistündigen Verhandlung vor der Rekurskommission vom 6. Juni 2011 schlossen B.________ und die Kindes- und Erwachsenenschutzkommission eine Vereinbarung ab, in der die Parteien hauptsächlich eine umfassende Abklärung der Bedürfnisse des Kindes und dessen Rückkehr zu seiner Mutter als Ziel formulierten. Mit Beschluss vom gleichen Tag genehmigte das Obergericht diese Vereinbarung, sistierte das Rekursverfahren, hiess das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete ihr Rechtsanwältin X.________ als amtliche Anwältin bei.
A.d Mit Schreiben vom 9. August 2011 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzkommission B.________ mit, ihre Tochter werde am 13. August 2011 zu ihr zurückkehren. Es lud sie zudem ein, zur Frage der Rückübertragung der elterlichen Obhut sowie zum zwischenzeitlich eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachten Stellung zu nehmen. Am 22. August 2011 reichte B.________ diese Stellungnahme durch ihre Anwältin ein. Mit Beschluss vom 29. August 2011 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzkommission ihren Beschluss vom 11. Mai 2011 auf und übertrug B.________ wieder die elterliche Obhut über ihre Tochter.

B.
B.a Daraufhin schrieb das Obergericht das Rekursverfahren mit Verfügung vom 28. September 2011 als erledigt vom Protokoll ab (Ziff. 1 des Dispositivs) und erhob keine Verfahrenskosten (Ziff. 2 des Dispositivs). Es verpflichtete den Kanton Bern, B.________ die Parteikosten zu ersetzen, die nach Eingang einer Kostennote von Rechtsanwältin X.________ in einer separaten Verfügung bestimmt werden sollten (Ziff. 3 des Dispositivs).
B.b Am 30. September 2011 reichte Rechtsanwältin X.________ dem Obergericht ihre Kostennote mit einer detaillierten Abrechnung ein und machte ein Honorar von insgesamt Fr. 5'008.70 geltend.
B.c Mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 bestimmte das Obergericht die Parteikosten von B.________ gemäss Ziff. 3 seiner Verfügung vom 28. September 2011 (vgl. Lit. B.a oben) auf insgesamt Fr. 2'373.70.

C.
Dem Bundesgericht beantragt Rechtsanwältin X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in ihrer in eigenem Namen erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 4. November 2011, der Entscheid des Obergerichts vom 6. Oktober 2011 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihr unter Anrechnung der bereits erhaltenen Fr. 2'373.-- einen Betrag von insgesamt Fr. 5'008.70 auszuzahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 6. Oktober 2011 steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG). Da jedoch der Streitwert des selbstständig erlassenen Entscheids den gesetzlichen Mindestbetrag nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und keine Ausnahme vom Streitwerterfordernis geltend gemacht wird, ist die Eingabe - wie beantragt - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG).

2.
2.1 Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer noch beizuziehender Unterlagen, nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 135 III 46 E. 4 S. 47; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.; 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
2.3
2.3.1 Während das Obergericht im Rubrum seines angefochtenen Entscheids von einer "Parteikostenbestimmung" ausgeht, nimmt die Beschwerdeführerin an, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um die Bestimmung ihres Honorars als amtliche Anwältin.
2.3.2 Geht es um einen Kostenentscheid (Gerichts- und/oder Parteikosten) wird die Partei persönlich und unmittelbar betroffen (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 255). Folglich ist nicht die Rechtsvertreterin, sondern grundsätzlich nur die Partei selber legitimiert, einen (behaupteterweise) zu tiefen Parteikostenersatz anzufechten (Urteil 9C 991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2, in: SZZP 2009 S. 392 f.).
2.3.3 Steht hingegen die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin in Frage, ist die Rechtsvertreterin, der das Honorar nicht ihrer Kostenliste entsprechend festgesetzt wurde, zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (Urteil 5D 175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2, publ. in: Pra 2009 Nr. 114 S. 780 f.).
2.3.4 Nachfolgend ist auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und schlussendlich auf die Legitimation der Beschwerdeführerin zur subsidiären Verfassungsbeschwerde näher einzugehen.

3.
3.1
3.1.1 Der angefochtene Entscheid des Obergerichts stützt sich auf das Gesetz des Kantons Bern vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG; BSG 213.316). In Art. 43 ff. FFEG wird das Verfahren vor der obergerichtlichen Rekurskommission geregelt.
3.1.2 Die Betroffene kann sich im Rekursverfahren durch eine Anwältin oder durch eine nahestehende Person vertreten lassen, wobei Art. 47 FFEG vorbehalten bleibt (Art. 46 FFEG).
Gemäss Art. 47 Abs. 1 FFEG ("Beiordnung eines Rechtsbeistands") kann der betroffenen Person von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Anwältin beigeordnet werden, wenn die Person unmündig oder nicht in der Lage ist, ihre Rechte zu wahren.
Art. 48 FFEG ("Entschädigung des beigeordneten Rechtsbeistands") bestimmt, dass die Entschädigung des beigeordneten Rechtsbeistands durch die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes des Kantons Bern vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) geregelt wird (Abs. 1). Im Falle des Unterliegens hat die betroffene Person dem Staat die dem Rechtsbeistand zugesprochene Entschädigung zurückzuerstatten, wenn ihr die Bestellung eines Rechtsbeistands nach ihrem Einkommen und Vermögen zumutbar war sowie wenn sie innerhalb von zehn Jahren wieder zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Abs. 2).
Art. 48 FFEG sieht demnach vor, dass der Staat dem beigeordneten Anwalt vorerst eine Entschädigung entrichtet, die nach den Bestimmungen von Art. 42
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
KAG (Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen) festzusetzen ist. Der Staat fordert aber die geleistete Entschädigung von der betroffenen Person für den Fall zurück, dass sie unterlegen ist und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Rückforderung zu rechtfertigen vermögen (Vortrag der Justizdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend das FFEG, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, 1989, Beilage 50 S. 9 f.; zu Art. 397f Abs. 2
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
ZGB vgl. Urteil 5P.410/1991 vom 23. März 1992 E. 4b; BGE 118 II 248 E. 2 S. 248; 113 II 393 E. 1 S. 393).
Nach Art. 49 FFEG ("Parteikosten") ersetzt der Staat einer Partei die Parteikosten, wenn sie obsiegt hat oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Für das Verfahren vor der obergerichtlichen Rekurskommission gilt das Gesetz des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das ZGB oder das FFEG keine Regelung enthalten (Art. 21 Abs. 1 FFEG). Art. 110 VRPG regelt für die verschiedenen Fälle der Gegenstandslosigkeit, welche Partei als unterliegend zu gelten hat (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 zu Art. 110 VRPG).
3.2
3.2.1 Das Obergericht hielt bereits in den Erwägungen der Abschreibungsverfügung vom 28. September 2011 (vgl. Lit. B.a oben) fest, der Rekurrentin (B.________) seien "bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten in Anwendung von Art. 49 FFEG i.V.m. Art. 110 VRPG zu ersetzen". Entsprechend lautet Ziff. 3 des Dispositivs dieser Abschreibungsverfügung dahin gehend, dass die Parteikosten B.________ vom Kanton Bern gemäss Art. 49 FFEG zu ersetzen seien und nach Eingang der Kostennote der Beschwerdeführerin bestimmt werden sollten.
3.2.2 In der Folge reichte die Beschwerdeführerin "in Anwendung von Art. 49 FFEG i.V.m. Art. 110 VRPG" eine Honorarnote ein, wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- ausging.
3.2.3 Im angefochtenen Entscheid hält das Obergericht mit Verweis auf Ziff. 3 der Abschreibungsverfügung fest, die Parteikosten von B.________ seien nach Art. 49 FFEG vom Kanton Bern zu ersetzen.
Zur "Begründung der Honorarkürzung" führt das Obergericht aus, die Entschädigung des beigeordneten Rechtsbeistands bestimme sich gemäss Art. 48 Abs. 1 FFEG nach dem KAG. Zu entschädigen sei nach Art. 42 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
KAG nicht der angefallene, sondern der gebotene Zeitaufwand, bei dessen Festsetzung die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sei. Das Obergericht erachtete im Ergebnis einen Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden als angemessen und ersatzfähig. Es berücksichtigte den von der Rechtsvertreterin eingesetzten Stundenansatz von Fr. 230.--.

3.3 Der angefochtene Entscheid betrifft nach dessen Wortlaut (wie bereits Ziff. 3 der Abschreibungsverfügung vom 28. September 2011) einen Parteikostenersatz nach Art. 49 FFEG, welcher der Rekurrentin (B.________) zugesprochen wird. Im Rubrum wird als Gegenstand des Entscheids die "Parteikostenbestimmung" angegeben. In der Begründung wird dann zwar auf Art. 48 FFEG und Art. 42
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
KAG verwiesen, wobei aus dem angefochtenen Entscheid nicht restlos nachvollzogen werden kann, warum der Parteikostenersatz gestützt auf diese Bestimmungen zu berechnen ist (vgl. dazu und zum Verhältnis von Art. 48 und Art. 49 FFEG: Urteil 5P.410/1991 vom 23. März 1992 E. 4).
Das Obergericht hat den Entscheid "der Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin X.________" eröffnet. Zudem legt es seiner Berechnung einen Stundenansatz von Fr. 230.-- zugrunde, während der Stundenansatz für die Entschädigung der beigeordneten Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 48 Abs. 1 FFEG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
und 4
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien - 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
1    Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.
2    Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.
3    Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.
4    Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78-82.
KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) Fr. 200.-- betragen würde (vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2011, Ziff. 1.3 und 5, in: in dubio 2011, S. 223 ff.).

4.
4.1 Vorliegend ist demnach nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin zur subsidiären Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sein sollte (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG; vgl. E. 2 oben).

4.2 In ihrer Beschwerdeschrift äussert sich die Beschwerdeführerin einzig zur Legitimation der amtlich bestellten Rechtsbeiständin gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung (vgl. E. 2.3.3 oben). Inwiefern der angefochtene Entscheid entgegen seinem Wortlaut das amtliche Honorar regeln und ihr persönlich eine Entschädigung zusprechen soll, legt sie aber nicht dar. Sie behauptet auch nicht, das Obergericht habe fälschlicherweise ein Parteikostenersatz nach Art. 49 FFEG statt eine Entschädigung nach Art. 48 FFEG zugesprochen, da aus Art. 48 Abs. 2 FFEG geschlossen werden könnte, dass selbst bei Obsiegen der betroffenen Person der beigeordneten Rechtsbeiständin eine Entschädigung nach Art. 48 FFEG auszurichten wäre (klar anders aber Urteil 5P.410/1991 vom 23. März 1992 E. 4d).
Schliesslich bringt sie ebenso wenig vor, inwiefern sie persönlich zur Beschwerde gegen die Festsetzung eines Parteikostenersatzes berechtigt sein soll, was sich allenfalls aus kantonalem Recht ergeben könnte (vgl. beispielsweise Urteil 4P.156/1997 vom 8. Oktober 1997 E. 1).
Auf ihre Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Bettler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_205/2011
Date : 24. Januar 2012
Published : 11. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Parteikostenbestimmung


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BGG: 42  66  68  72  74  113  115
KAG: 42
ZGB: 397f
BGE-register
113-II-392 • 117-IA-251 • 118-II-248 • 133-II-249 • 133-II-400 • 135-III-46
Weitere Urteile ab 2000
4P.156/1997 • 5D_175/2008 • 5D_205/2011 • 5P.410/1991 • 9C_991/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • remuneration • person concerned • replacement • care • decision • legitimation • question • judicature without remuneration • clerk • document • letter of complaint • constitutional complaint • lawyer • statement of reasons for the adjudication • costs of the proceedings • litigation costs • appeal concerning civil causes • legal representation • calculation • cantonal remedies • cost ruling • cantonal law • value of matter in dispute • affiliated person • interest protected by law • enclosure • statement of affairs • within • ex officio • day • mother • cantonal council • lausanne • orderer • lower instance • participant of a proceeding
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Pra
98 Nr. 114