Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2276/2007
{T 0/2}

Urteil vom 24. November 2007

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
1. A._______ und ihre Tochter
2. B._______,
beide vertreten durch Herr Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1981) ist serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo. Am 20. Dezember 2002 heiratete sie in Serbien ihren Landsmann C._______ (geb. 1979), der im Jahre 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gelangt war und im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Schaffhausen ist. Im Juli 2003 reiste die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz und erhielt im Kanton Schaffhausen eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Die Jahresaufenthaltsbewilligung wurde letztmals mit Wirkung bis 27. Juli 2006 verlängert. Aus der Ehe der Beschwerdeführerin 1 ist am 26. Juni 2006 die Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) hervorgegangen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 widerrief das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen die am 27. Juli 2006 ablaufende Jahresaufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin 1 an, den Kanton bis 31. März 2006 zu verlassen. Das Amt sah es als erwiesen an, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 durch Unterdrücken wesentlicher Sachverhalte erschlichen worden war. Ihr Ehemann habe laufende Kreditverträge, die sein ohnehin knappes Einkommen belastet hätten, nicht deklariert, und verschwiegen, dass er seine Anstellung als Pfleger in einem Altersheim durch fristlose Entlassung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz zu Lasten eines Heimbewohners verloren hätte.
C.
Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 11. Juli 2006 ab bei gleichzeitiger Ansetzung einer neuen, bis 31. Oktober 2006 laufenden Ausreisefrist. Den Beschluss des Regierungsrates zog die Beschwerdeführerin 1 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen weiter, das mit Urteil vom 15. Dezember 2006 den Beschluss des Regierungsrates bestätigte und der Beschwerdeführerin 1 seinerseits eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2007 setzte.
D.
Am 9. Januar 2007 stellte die Beschwerdeführerin 1 beim Ausländeramt des Kantons Schaffhausen ein Wiedererwägungsgesuch, auf das dieses mit Verfügung vom 10. Januar 2007 nicht eintrat. Eine dagegen gerichtete Beschwerde lehnte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 13. Februar 2007 ab. Gleichzeitig setzte er den Beschwerdeführerinnen zum Verlassen des Kantons Schaffhausen Frist bis zum 28. Februar 2007. Der Beschluss des Regierungsrates erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 gelangte das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen an die Vorinstanz und beantragte die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz.
F.
Am 27. Dezember 2006 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 über den kantonalen Antrag in Kenntnis und gewährte ihr das rechtliche Gehör.
G.
Mit Eingaben vom 9. und 25. Januar sowie vom 9., 20. und 22. Februar 2007 nahm die Beschwerdeführerin 1 durch ihren Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 verfüge in der Schweiz über einen de facto gefestigten Aufenthalt, sodass der Vollzug der Wegweisung, der zwangsläufig zur Trennung der Familie führe, eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle und infolgedessen unzulässig sei im Sinne von Art. 14a Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20). Der Vollzug sei darüber hinaus im Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat keine Aussicht auf eine wirtschaftliche Existenzgrundlage habe. Die im Kosovo noch wohnhaften Familienangehörigen lebten selbst in prekären wirtschaftlichen und Wohnverhältnissen, die es ihnen verunmöglichten, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind zu unterstützen. Dem gegenüber sei in der Schweiz ein tragbares familiäres Beziehungsnetz gegeben und die wirtschaftliche Existenz der Familie gewährleistet.
H.
Mit Verfügung vom 27. März 2007 dehnte die Vorinstanz die Wegweisung aus dem Kanton Schaffhausen auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
Die Vorinstanz wies begründend darauf hin, dass Ansprüche aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht im Rahmen des Ausdehnungsverfahrens geltend gemacht werden könnten. Weiter hob sie hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nicht erwerbstätig sei und eine volle Invaliditätsrente beziehe, die ihm in seiner Heimat ausbezahlt werden könnte. Es stünde deshalb der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann frei, in ihrer Heimat Wohnsitz zu nehmen, wobei die wirtschaftliche Existenz mit den Leistungen der Invalidenversicherung gedeckt werden könnte.
I.
Gegen die vorgenannte Verfügung gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
4. Es sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
6. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
7. Es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen Abstand zu nehmen, bis über die Frage der aufschiebenden Wirkung entschieden ist."
In formeller Hinsicht wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, indem die Vorinstanz von der Ausrichtbarkeit der IV-Rente im Kosovo ausgehe, ohne die Beschwerdeführerinnen dazu vorgängig angehört zu haben. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen daran festgehalten, dass der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auch im Rahmen des Ausdehnungsverfahrens vor der Vorinstanz Rechnung zu tragen sei. Unter diesem Gesichtspunkt erweise sich der Vollzug der Wegweisung wegen der zwangsläufigen Trennung der Beschwerdeführerin 1 und deren Tochter vom Ehemann als unzulässig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 lebe nämlich bereits seit 10 Jahren in der Schweiz und sei hier invalid geworden. Er benötige intensive medizinische Betreuung, die in seinem Heimatland auch nicht annähernd sichergestellt sei. Der lange Aufenthalt in der Schweiz und medizinische Gründe würden deshalb seine Rückkehr in den Kosovo ausschliessen. Damit falle die Argumentation der Vorinstanz in sich zusammen. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG, weil er die Betroffenen in grosses seelisches Leid stürzen und damit ihre psychische Integrität massiv beeinträchtigen würde. Die Konsequenzen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerinnen sei naturgemäss nur schwer einschätzbar. Zu berücksichtigen sei aber in diesem Zusammenhang, dass die Verhältnisse in ihrer Heimat derart prekär seien, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind dort keine genügende Grundlage für ein würdiges Überleben in sozioökonomischer Hinsicht finden würden. Hinzu komme, dass die Entwicklungsbeeinträchtigung für das Kind auf der Grundlage des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorrangig berücksichtigt werden müsse und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs dem Kindesinteresse klar widerspreche.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
K.
Mit Eingaben vom 11. und 19. April 2007 erneuerte der Rechtsvertreter gestützt auf eine Reihe von Beweismitteln das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er legte dar, die Beschwerdeführerin 1, die über keine Unterkunft verfüge und sich von der Aussicht, mit oder ohne Kind ausreisen zu müssen, oder ausgeschafft zu werden, hoffnungslos überfordert fühle, sei angesichts der Ausweglosigkeit ihrer Lage und der ihres Ehemannes, der auf ihre Betreuung und Pflege angewiesen sei, schwer psychisch erkrankt. Sie sei zur Zeit akut suizidal. Deswegen habe sie sich, nachdem sie seit längerem nicht mehr schlafe, zu Dr. med. M._______, FMH Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie (nachfolgend: Dr. med. M._______), in Behandlung begeben, der nun am 19. April 2007 einen ersten, wegen der Dringlichkeit handschriftlich verfassten Bericht angefertigt habe.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 an den bisher ergangenen verfahreleitenden Anordnungen fest.
M.
Am 30. April 2007 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht neue ärztliche Berichte zukommen, aus denen sich ergebe, dass bei der Beschwerdeführerin 1 die Verdachtsdiagnose auf posttraumatische Belastungsstörung gestellt werde. Auf Grund ihrer akuten Suizidalität sei die Beschwerdeführerin 1 am 27. April 2007 von Dr. med. M._______ in das Psychiatriezentrum Breitenau, 8200 Schaffhausen, eingewiesen worden.
N.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 ersuchte der Rechtsvertreter ein weiteres Mal um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er setzte das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin 1 weiter verschlechtert habe. Bei einer ärztlichen Untersuchung anlässlich der Klinikeinweisung wegen der akuten Suizidalität sei bei der Beschwerdeführerin 1 eine Schwangerschaft festgestellt worden. Weitere Untersuchungen hätten ergeben, dass der Fötus tot sei. Ob der Stress oder evtl. die Einnahme von Medikamenten dafür ursächlich gewesen seien, könne aus ärztlicher Sicht nicht festgestellt werden. Diese zusätzlichen Umstände hätten jedoch die Beschwerdeführerin 1 psychisch noch weiter belastet. Es trete hinzu, dass sie vor zwei Tagen wegen starker Blutungen habe operiert werden müssen, wobei der Fötus entfernt worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 befinde sich derzeit im Kantonsspital Schaffhausen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab.
P.
Am 10. Mai 2007 ersuchte der Rechtsvertreter abermals um vorsorgliche Massnahmen und legte dem Schreiben ein Ersuchen gleichen Datums an das Psychiatriezentrum Breitenau bei um möglichst rasche Anfertigung eines Arztberichts. Der Rechtsvertreter berichtete, dass die Beschwerdeführerin 1 inzwischen aus der Spitalpflege im Kantonsspital entlassen worden sei, wo mittels operativem Eingriff ihr verstorbener Fötus habe entfernt werden müssen. Aus rein körperlicher Sicht lägen zur Zeit keine gravierenden Umstände vor, die einem Wegweisungsvollzug bzw. einer Reisefähigkeit entgegenstünden. Hingegen habe sich der Abort weiter negativ auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 ausgewirkt. Da die eingenommenen Psychopharmaka zudem ein sofortiges Abstillen zum Schutz des Kindes erforderten, leide sich zur Zeit gemäss Angaben ihres Ehemannes zusätzlich stark unter der Trennung und dem Gefühl, nicht für ihr Kind sorgen zu können. Derzeit sei die Beschwerdeführerin 1 wegen Suizidalität wieder im Psychiatriezentrum Breitenau hospitalisiert. Die Beschwerdeführerin 1 befinde sich in einer Lage, in der sie keinen Ausweg mehr sehe. Sie sei mit der Verpflichtung überfordert, ohne ihren behinderten Mann, der auf ihren Beistand bei der Körperpflege etc. angewiesen sei, auszureisen, von ihm getrennt zu werden, und mit dem Kind in die Ungewissheit im Kosovo zurückkehren zu müssen. Hinzu sei nun ein Abort gekommen.
Q.
Am 14. Mai 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ein weiteres Mal ab.
R.
Am 30. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin 1 nach wie vor im Psychiatriezentrum Breitenau hospitalisiert sei und verwies auf den beigelegten ärztlichen Bericht dieser Institution vom 23. Mai 2007. Dem Bericht könnten die Gründe entnommen werden, weshalb es aus der Sicht der Ärzte zu einer Symptomverschlechterung mit akuter Suizidalität gekommen sei. Offenbar sei die Beschwerdeführerin 1 während des Krieges im Kosovo Opfer sexueller Gewalt durch Soldaten geworden.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme alle Vollzugshandlungen aus.
T.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen daran fest, dass Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK im Rahmen des Ausdehnungsverfahrens nicht zu prüfen und es dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten sei, dieser in das gemeinsame Heimatland zu folgen. Zum Gesundheitszustand des Ehemannes würden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine näheren Angaben gemacht und mit aktuellen Beweismitteln untermauert. Den kantonalen Akten liesse sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass er in der Kindheit einen Unfall erlitten habe und als Folge davon u.a. an Hüftbeschwerden leide. Er sei im Jahr 2005 operiert worden und stehe in physiotherapeutischer Behandlung. Dass die medizinische Betreuung in Serbien nicht sichergestellt wäre, sei nicht anzunehmen.
U.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. Juli 2007 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu und teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
V.
Am 13. August 2007 reichte der Rechtsvertreter uneingeladen eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein und legte dieser eine Reihe von Beweismitteln zum gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann bei. Er führte aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 befinde sich mit 10 Jahren bereits derart lange in der Schweiz, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit, als ganze Familie das Land zu verlassen, an dessen faktisch gefestigtem Anwesenheitsrecht scheiterten. Zwar bedürfe er keiner derart hoch spezialisierten Therapie, dass diese allein zwingend den Aufenthalt in der Schweiz erfordern würde. Die hier gewährleistete optimale Behandlung und Betreuung sei aber dennoch zu berücksichtigen, wenn die Festigung seines Aufenthaltsrechts und die Zumutbarkeit seiner Ausreise zusammen mit Frau und Kind zu prüfen sei. Was die Beschwerdeführerin 1 selbst angehe, so sei ihr gegenüber der Vollzug der Wegweisung klar unzumutbar. Dass sie tatsächlich erst nach der Eröffnung ihrer definitiven Ausreisepflicht und damit der absehbaren Trennung vom Ehemann und der Pflicht zur Rückkehr mit einem Kind in die desolaten Verhältnisse Kosovos in eine schwere psychische Krise geraten sei, ändere nichts an deren Schwere. Hinzu träten aber Gründe, die nicht direkt mit der Ausreiseverpflichtung zusammenhingen, wie die psychischen Probleme nach dem Abort, der wiederum wohl auf die Krise und evtl. auf Psychopharmaka zurückzuführen sei. Die Wechselwirkungen zwischen diesen Ereignissen hätten im Ergebnis zu einer starken Suizidalität geführt. Gestützt auf ein medizinisches Attest habe gegenwärtig der Umzug in eine Parterre-Wohnung organisiert werden müssen, weil die Vorstellung, sich aus dem Fenster zu stürzen, immer stärkeren Besitz von der Beschwerdeführerin 1 genommen habe.
W.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 setzte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente beziehen könne. Damit bestehe kein Fürsorgerisiko mehr, sodass sich das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung weiter gesenkt habe. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang der - trotz der schweren psychischen Probleme ungebrochene - Arbeitswille der Beschwerdeführerin 1, deren Stellenantritt bisher nur an der Haltung der kantonalen Migrationsbehörde gescheitert sei. Der Bezug von Ergänzungsleistungen werde zum Gegenstand eines neuen Wiedererwägungsgesuchs beim Kanton gemacht.
X.
Am 19. September 2007 orientierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen und kündigte die Ergreifung eines Rechtsmittels an. Er ersuchte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens pendent zu halten.
Y.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Ausdehnung der Wegweisung aus dem Kanton auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert, und ihre Rechtsmittel wurden frist- und formgerecht eingereicht (48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie beanstanden, die Vorinstanz habe sie entgegen Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG nicht vorgängig zur Feststellung angehört, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 seine volle IV-Rente auch im Kosovo beziehen könne. Der Einwand ist offenkundig unbegründet. Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auf die Sachverhaltsgrundlagen eines Entscheides beschränkt. Die beanstandete Feststellung beinhaltet jedoch eine Rechtsfrage, die sich darüber hinaus im zu prüfenden Zusammenhang offenkundig stellte und mit deren Aufgreifen die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerinnen haben rechnen müssen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b, S. 113 f. mit Hinweisen). Nicht von ungefähr halten die Beschwerdeführerinnen im weiteren Verlauf des Verfahrens weder an ihrer Rüge fest, noch äussern sie sich in der Sache.
4.
Gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG ist ein ausländischer Staatsangehöriger zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird. Die zuständige Behörde hat in diesen Fällen den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung bezeichnet). Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, indem er festhält, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen".
4.1 Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG hinzuweisen. Danach ist ein Ausländer nur dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn er über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum letzteren vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG und Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAV). Besitzt er keine Bewilligung und kann er sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, ist sein Aufenthalt illegal, und er ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG, sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel / Frankfurt a.M. 1997, S. 102 ). Seine Wegweisung ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel usw. 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3
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1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
zweiter Satz ANAG verleiht der Behörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu Wisard, a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, sind in das Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung einer Bewilligung - in das dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren einzubringen (vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
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1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG, dazu weiter unten; vgl. ferner Wisard, a.a.O., S. 103).
4.2 Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton weggewiesen und hat er als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1a
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1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
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d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG), kann er die Ausreiseverpflichtung selbst nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
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1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
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a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
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d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG, dazu weiter unten). Es ist ihm namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Ausreiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts und ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseitigen, wird dem Ausländer durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Ausländers anzuhalten oder ihn auch nur zu dulden (vgl. Art. 18
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1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
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a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG; vorbehalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie die vorläufige Aufnahme, zu letzterer weiter unten).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des Art. 17 Abs. 2
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1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen. Da auf der einen Seite der Verzicht auf die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert, und es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu nehmen, wird Art. 17 Abs. 2
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2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAV in dem Sinne ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen werden kann, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Im Verhältnis zum wegweisenden Kanton erübrigt sich jede Massnahme, weil die Ausdehnungsverfügung von Gesetzes wegen dem Schicksal der kantonalen Wegweisung folgt (Akzessorietät der Ausdehnungsverfügung). Ist die kantonale Wegweisung vorderhand nicht wirksam, weil beispielsweise ein ordentliches Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen oder einem ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dann ist es auch die Ausdehnungsverfügung nicht. Dasselbe gilt, wenn der wegweisende Kanton um Wiedererwägung ersucht und dem Betroffenen im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt während des Verfahrens gestattet wird. Wird schliesslich die kantonale Wegweisung aufgehoben, fällt auch die Ausdehnungsverfügung dahin. In allen diesen Fällen treten die Wirkungen in Bezug auf die Ausdehnungsverfügung ein, ohne dass es hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden bedürfte.
5.
Die Beschwerdeführerinnen haben durch den negativen Bewilligungsentscheid der Behörden des Kantons Schaffhausen den Rechtstitel für einen weiteren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verloren. Folgerichtig wurden sie aus dem Kanton weggewiesen. Da die Beschwerdeführerinnen kein Bewilligungsverfahren in einem anderen Kanton eingeleitet haben, besteht weder Anlass noch Möglichkeit, vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abzuweichen. Die Ausdehnung ist deshalb zu bestätigen. Sollten die Beschwerdeführerinnen, wie mit Eingabe vom 19. September 2007 angekündigt, das in erster Instanz durch die Behörden des wegweisenden Kantons Schaffhausen negativ beschiedene Wiedererwägungsverfahren weiterverfolgt haben - die in Aussicht gestellte Orientierungskopie der Rechtsmittelschrift ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugestellt worden -, würde dies nach dem weiter oben Gesagten nichts am dargestellten Ergebnis ändern.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis
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1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
4 ANAG entgegenstehen, d.h. ob der Vollzug nicht möglich (Abs. 2), unzulässig (Abs. 3) oder unzumutbar ist (Abs. 4). Sollte dies der Fall sein, wäre gestützt auf Art. 14a Abs. 1
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1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG an Stelle des Wegweisungsvollzugs die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme zu verfügen (vgl. dazu Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 201).
7.
Gemäss Art. 14a Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen erblicken ein völkerrechtliches Vollzugshindernis in der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Sie weisen darauf hin, dass sich der Ehemann seit 10 Jahren in der Schweiz aufhalte und hier über ein de facto gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. Er sei zudem wegen einer invalidisierenden Behinderung auf medizinische Betreuung angewiesen, die in der Schweiz optimal gewährleistet sei. Unter den gegebenen Umständen könne ihm klarerweise nicht zugemutet werden, der Restfamilie in den Kosovo zu folgen. Der Vollzug der Wegweisung würde zwangsläufig zu einer Trennung der Familie führen, was als nicht gerechtfertigter Eingriff in die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu werten sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als unzulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG. Den Rechtsstandpunkt der Vorinstanz, wonach die Rüge der Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens das kantonale Bewilligungsverfahren betreffe, nicht jedoch das Ausdehnungsverfahren, lassen die Beschwerdeführerinnen nicht gelten. Erst die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung, so ihre Argumentation, begründe die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen. Es sei deshalb die Vorinstanz, die mit ihrer Anordnung die effektive Trennung der Familie herbeiführe und damit die Garantie des Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletze. Im Gegensatz dazu schliesse die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung vom Kantonsgebiet in Anbetracht der Kleinräumigkeit der kantonalen Territorien die Pflege familiärer Kontakte über Kantonsgrenzen hinweg nicht aus.
7.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht die Wegweisung aus dem Kanton und ihre Ausdehnung auf das ganze Gebiet der Schweiz, welche die Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz begründen. Diese Pflicht erwächst dem ausländischen Staatsangehörigen unmittelbar gestützt auf das Gesetz, sobald er die Voraussetzungen des Art. 1a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG für einen rechtmässigen Aufenthalt nicht (mehr) erfüllt. Darauf wurde bereits weiter oben hingewiesen (vgl. oben E. 4.1). Die Beschwerdeführerinnen irren deshalb, wenn sie annehmen, der negative kantonale Bewilligungsentscheid beliesse ihnen zumindest dem Grundsatz nach die Möglichkeit, familiäre Kontakte über Kantonsgrenzen hinweg auf schweizerischem Gebiet zu pflegen. Es wurde sodann weiter oben dargelegt, dass das Wegweisungsverfahren funktionell auf die Durchsetzung der Rechtslage gerichtet ist, wie sie sich nach dem negativen Ausgang des Bewilligungsverfahrens ergibt (vgl. oben E. 4.1 und 4.2). Seiner rechtlichen Natur nach stellt es ein Vollstreckungsverfahren dar, in dessen Rahmen - seltene, hier nicht interessierende Ausnahmen vorbehalten (Nichtigkeit, Verletzung unverjährbarer und unverzichtbarer Grundrechte) - die Rechtmässigkeit der Bewilligungsverweigerung grundsätzlich nicht mehr geprüft wird (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 520, zur beschränkten Anfechtbarkeit von Vollstreckungsverfügungen). Gestützt auf die durch BGE 109 Ib 183 bzw. BGE 110 Ib 201 begründete und in zahlreichen Urteilen bestätigte (vgl. z.B. BGE 127 II 60, 126 II 425, 126 II 377, 125 II 633, ), so genannte Reneja-Praxis des Bundesgerichts anerkennt das schweizerische Ausländerrecht einen Anspruch auf die Erteilung einer formellen Aufenthaltsbewilligung, wenn dem ausländischen Staatsangehörigen ein auf Dauer angelegter Aufenthalt in der Schweiz nicht ohne Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verweigert werden kann (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 und 3.2 S. 31 ff.; ferner Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 430 f.). Das Gleiche ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), aus dem sich im Bereich des Ausländerrechts keine über Art. 8
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EMRK hinausgehende Ansprüche ableiten lassen (vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). Sofern deshalb das zu achtende Familienleben einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt, wird der Garantie des Art. 8
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EMRK (und des Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) im Bewilligungsverfahren Rechnung getragen. Davon gehen nicht zuletzt die Beschwerdeführerinnen selbst aus,
die sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch gegenüber den kantonalen Bewilligungsbehörden ausdrücklich auf Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen. Für eine Prüfung derselben Rechtsfrage im Rahmen des Wegweisungsverfahrens nach negativ abgeschlossenem Bewilligungsverfahren besteht weder Notwendigkeit noch Raum (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. November 1998 E. 11d, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.1; vgl. zum Thema ferner Philip Grant, a.a.O., S. 479 ff. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und abweichende Lehrmeinungen).
7.3 Die Prüfung der Garantien des Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK im Rahmen des Bewilligungsverfahrens steht nicht zuletzt im Einklang mit dem Institut der vorläufigen Aufnahme, die vom historischen Gesetzgeber als temporäre Massnahme zum Schutz vor Gefahren im Zielland des Wegweisungsvollzugs ausgestaltet wurde und nicht als Aufenthaltsbewilligung "minderen Grades" zur Wahrung von Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Ganz in diesem Sinne führt der Bundesrat in seiner Botschaft vom 25. April 1990 zum AVB aus, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, wenn ein Ausländer aus völkerrechtlichen Gründen nicht zur Ausreise in einen bestimmten Staat gezwungen werden dürfe. Der Bundesrat nahm dabei ausdrücklich Bezug auf die völkerrechtlichen Rückschiebungsverbote in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30], in Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und in Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (vgl. Botschaft zum AVB vom 25. April 1990, BBl 1990 II 667 f.). Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK blieb unerwähnt und wurde auch anlässlich der parlamentarischen Beratung nicht als ein mögliches völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG genannt. Noch klarer ergibt sich das Konzept der vorläufigen Aufnahme als Schutzmassnahme aus den Ausführungen der Botschaft zur fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG. Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass dieses Vollzugshindernis Fälle konkreter Gefährdung im Herkunftsstaat des Ausländers erfasse, und dass deshalb die Frage der Zumutbarkeit im Unterschied zu Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) nicht auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sei, sondern nach Massgabe der Situation, der er im Zielland des Wegweisungsvollzugs ausgesetzt wäre (vgl. Botschaft zum AVB vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.)
7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Berufung auf die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
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EMRK kein völkerrechtliches Vollzughindernis im Sinne von Art. 14a Abs. 3
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG geltend machen.
8.
Gemäss Artikel 14a Absatz 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG kann der Vollzug nicht zumutbar sein, wenn der betroffene ausländische Staatsangehörige im Zielland des Wegweisungsvollzugs einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
8.1 Konkret gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet Artikel 14a Absatz 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten (dazu weiter unten) oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden Verhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Sind vom Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention dem Kindeswohl besonders Gewicht bei (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen allerdings keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG zu begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b S. 157 f. und EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f. jeweils mit Hinweisen).
8.2 Eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG kann sich somit unter anderem auch aus der gesundheitlichen Situation der weggewiesenen Person ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie im Zielland der Wegweisung die notwendige ärztliche Behandlung nicht erhalten könnte (Botschaft zum AVB vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). Entscheidend ist dabei nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielland des Wegweisungsvollzugs einem Vergleich mit schweizerischen medizinischen Standards standhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.10 mit Hinweisen). Negative Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellands haben, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem - wie Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der Schweiz - stellen den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage. Ihnen kann in der Regel (und muss) durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden. Andererseits bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 158).
9.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG nicht zumutbar. Ihr Vorbringen begründen sie mit den desolaten Verhältnissen im Kosovo, in die sie zurückkehren müssten und die ihnen - mangels dort lebender, unterstützungsfähiger Verwandten - in sozioökonomischer Hinsicht ein würdiges Überleben verunmöglichen würden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass einer sich daraus ergebenden Entwicklungsbeeinträchtigung des Kindes im Lichte der Kinderrechtskonvention vorrangige Bedeutung zukomme und der Wegweisungsvollzug dem Kindesinteresse klar widerspreche. Hauptsächlich aber berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 1, die zur Hospitalisierung im Psychiatriezentrum Breitenau geführt habe und die auch nach der Entlassung aus der Spitalpflege eine engmaschige ärztliche Betreuung erfordere. In die psychische Krise sei die Beschwerdeführerin 1 angesichts der drohenden Trennung vom Ehemann und der erzwungenen Rückkehr mit dem Kleinkind in ein Land geraten, in dem sie ohne wirtschaftliche Existenzgrundlage wäre und in dem sie nicht mit Unterstützung durch ihre dort anwesende Familie rechnen könne. Dazu geselle sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach Gewalterfahrung während des Krieges im Kosovo sowie ein kürzlich erlittener Abort als mögliche Folge der Krise. Die Wechselwirkung der verschiedenen belastenden Elemente hätte im Ergebnis zu einer ausgeprägten suizidalen Gefährdung der Beschwerdeführerin 1 geführt. Den Einwand der Vorinstanz, der Ehemann könne Frau und Kind unterstützen, indem er ihnen in den Kosovo folge, wohin ihm seine IV-Rente ausbezahlt werden könne, weisen die Beschwerdeführerinnen - wie bereits dargelegt - zurück. In Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der hiesigen optimalen medizinischen Betreuung könne von ihm eine Rückkehr in den Kosovo vernünftigerweise nicht verlangt werden (vgl. E. 7.1).
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin 1 werden mehrere psychiatrische Berichte eingereicht, die einerseits von Dr. med. M._______ und andererseits vom Psychiatriezentrum Breitenau in Schaffhausen erstellt wurden. Die sich daraus ergebende Diagnose lautete zunächst auf Anpassungsstörung, Depression und Angst, gemischt, bei akuter Abschiebeandrohung in das Heimatland, ferner Insomnie und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Bericht Dr. med. M._______ vom 19. April 2007 an den Rechtsvertreter, Überweisungsbericht des Psychiatriezentrums Breitenau an das Kantonsspital Schaffhausen vom 6. Mai 2007). Nach der Schilderung Dr. med. M._______s in seinem Bericht vom 19. April 2007 träten bei der Beschwerdeführerin 1 suizidale Phantasien auf, die durch Gedanken an die Abschiebung ausgelöst würden. Für den Fall der Umsetzung des Abschiebevorhabens müsse von akuter Suizidalität ausgegangen werden. Als Therapie sah Dr. med. M._______ nebst engmaschiger ärztlicher und psychotherapeutischer Betreuung vor allem die Entlastung von der akuten Abschiebeandrohung. Später trat eine Traumatisierungsstörung durch Erlebnisse während des Kosovokriegs in den diagnostischen Vordergrund, wie dem Bericht des Psychiatriezentrums Breitenau vom 23. Mai 2007 an den Rechtsvertreter entnommen werden kann. Für den Fall des Wegweisungsvollzugs müsse mit einer Verschlechterung des Krankheitsbildes gerechnet werden, insbesondere durch eine mögliche Retraumatisierung. Im letzten aktenkundigen Bericht ist die Rede von einer "multiplen psychischen Störung" mit depressiven und Traumatisierungsanteilen (Bericht Dr. med. M._______ vom 7. August 2007). Nachdem Dr. med. M._______ in seinem Bericht vom 19. April 2007 noch eine mittelgradige bis grenzwertig schwergradige Ausprägung der Angst- und depressiven Störung diagnostiziert hatte, stabilisierte sich der Zustand der Beschwerdeführerin 1 allmählich, sodass sie aus der Spitalpflege nach Hause entlassen werden konnte. Allerdings hält Dr. med. M._______ in seinem Bericht vom 7. August 2007 fest, dass die von ihm diagnostizierte "multiple psychische Störung" zwar unter der medikamentösen und engmaschigen psychotherapeutischen Betreuung durch seine Praxis einigermassen kompensiert, keineswegs jedoch restituiert sei. Der Wegweisungsvollzug hätte "mit Sicherheit" eine "starke Akzentuierung" der "multiplen psychischen Störung" zur Folge.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aus den folgenden Gründen nicht anschliessen:
10.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen beruht zum grossen Teil auf der Grundannahme, dem Ehemann könne es nicht zugemutet werden, seine Angehörigen in den Kosovo zu begleiten und zusammen mit ihnen dort zu leben. Weshalb es sich so verhalten sollte, wird allerdings nicht in einer substantiierten und schlüssigen Weise dargetan. Der 10-jährige Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigt jedenfalls für sich allein einen solchen Schluss nicht, und was die medizinische Seite anbetrifft, ist daran zu erinnern, dass noch in der Beschwerdeschrift ohne weitere Belege behauptet wurde, der Ehemann sei auf intensive medizinische Behandlung angewiesen, die im Kosovo auch nicht annähernd sichergestellt sei. Den später eingereichten Beweisdokumenten lässt sich freilich zum gegenwärtigen Status nur entnehmen, dass sich der Ehemann regelmässiger Physiotherapie unterzieht (Verordnung Medizinische Trainingstherapie vom 21. Juni 2007, Übergabebericht der Physiotherapie an die Medizinische Trainingstherapie des Kantonsspitals Schaffhausen vom 15. Juli 2007 und Zeitplan für physiotherapeutische Sitzungen am Kantonsspital Schaffhausen für die Monate April bis Juli 2007). Dass entsprechende Angebote im Heimatland des Ehemannes nicht bestünden, kann vernünftigerweise nicht behauptet werden. Die Beschwerdeführerinnen liessen denn auch ihre ursprüngliche Behauptung fallen und berufen sich ohne Bezugnahme auf den Kosovo ausschliesslich auf den hohen Standard der medizinischen Betreuung in der Schweiz. Damit können die Beschwerdeführerinnen jedoch genauso wenig gehört werden, denn ausschlaggebend kann nur die Versorgung im Kosovo sein. Ansonsten äussern sich die Beschwerdeführerinnen nicht zu den Gründen der fehlenden Zumutbarkeit. Dies durchaus zu Recht. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann ausserhalb der Schweiz sozialisiert wurde. Erst unmittelbar vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres gelangte er im Rahmen eines (sehr) späten Familiennachzugs in die Schweiz. Dementsprechend vertraut wird er mit den Verhältnissen in seiner Heimat sein. Andererseits ist seine Integration in die hiesigen Verhältnisse - soweit ersichtlich - eher bescheiden. Irgendwelche persönlichen Beziehungen zur Schweiz bzw. der einheimischen Bevölkerung werden nicht geltend gemacht und sind - über den familiären Kreis hinaus - auch nicht ersichtlich. In sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Integration unterdurchschnittlich. Die letzte feste Anstellung als Hilfspfleger in einem Altersheim verlor er im März 2003 durch fristlose Kündigung, nachdem festgestellt werden musste, dass er eine Heimbewohnerin bestohlen hatte. Am 24. Juli 2003 wurde er deswegen vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen zu einer 5-tägigen Haftstrafe
verurteilt. Anschliessend war der Ehemann arbeitslos und seit September 2004 ist er wegen Spätfolgen eines Unfalls, den er im Jahr 1988 als Kind im Kosovo erlitten hatte, erwerbsunfähig. Gegenwärtig bezieht er eine volle IV-Rente. Diese würde ihm auch im Kosovo ausbezahlt werden, was der gesamten Familie entscheidend helfen dürfte, in der Heimat wieder Fuss zu fassen (vgl. Art. 2 und 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 [SR 0.831.109.818.1], das mangels eines Abkommens mit den entsprechenden Nachfolgestaaten, darunter Serbien, weiterhin anwendbar ist, vgl. dazu BGE 119 V 98 E. 3 S. 101 f.). Wird schliesslich berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann mit dem Erschleichen des Familiennachzugs die vorliegende Situation zu verantworten haben, muss die Zumutbarkeit der Rückkehr klar bejaht werden.
10.2 Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, das andere zentrale Element der Beschwerde, gibt in der behaupteten Form zu begründeten Zweifeln Anlass (zu den Qualitätsanforderungen an Parteigutachten, vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a S. 352). Denn ganz offensichtlich war die Beschwerdeführerin 1 zwischen ihrer Einreise im Juli 2003 und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung Ende März 2007 psychisch unauffällig. Namentlich unterliess sie es, ihre psychische Gesundheit oder irgendwelche belastenden Kriegserlebnisse zum Gegenstand des kantonalen Bewilligungsverfahrens oder des Verfahrens vor der Vorinstanz zu machen. Stattdessen wurde mit dem Gesundheitszustand des Ehemannes und unwahren bzw. irreführenden Angaben zum familiären Beziehungsnetz im Kosovo argumentiert. Noch in der Beschwerdeschrift vom 28. März 2007 wurde spekulativ und vage auf die nicht einzuschätzenden Konsequenzen des Wegweisungsvollzugs auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 hingewiesen. Die dramatische Entwicklung zum schwerwiegenden Krankheitsbild gemäss Bericht Dr. med. M._______ vom 19. April 2007 erfolgte dann innerhalb einiger weniger Tage. Von einer Hospitalisierung wurde dennoch abgesehen. Dies wurde ohne erkennbare Veränderung des gesundheitlichen Zustands erst am 27. April 2007 nachgeholt, nachdem ein Gesuch des Rechtsvertreters um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht kurz zuvor am 23. April 2007 abgewiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt konnte Dr. med. M._______ dem Aufnahmearzt des Psychiatriezentrums Breitenau aber bereits mitteilen, dass die Beschwerdeführerin 1 während des Kosovokriegs traumatisierende Erlebnisse gehabt hätte. Es gehe um Missbrauchserlebnisse, über die sie sich verständlicherweise ausschweige, sowie ihre Anwesenheit bei der Erschiessung eines Onkels mütterlicherseits, den sie anschliessend habe begraben müssen. Das Schweigen über sexuelle Missbrauchserlebnisse kann zwar im Allgemeinen nicht als Indiz für fehlende Glaubwürdigkeit gelten, ein Indiz für die Wahrheit entsprechender Behauptungen stellt es auf der anderen Seite auch nicht dar. Weshalb die Beschwerdeführerin 1 die angeblich miterlebte Erschiessung ihres Onkels während des Kosovokriegs nicht hätte erwähnen sollen, ist dagegen nicht ohne weiteres einsichtig. Hauptsächlich aber ist darauf hinzuweisen, dass sich die traumatisierenden Erlebnisse während des bis Juni 1999 dauernden Kosovokriegs zugetragen haben sollen. Die Beschwerdeführerin 1 ist jedoch erst im Juli 2003 in die Schweiz gelangt, d.h. gut vier Jahre später und ein halbes Jahr nach der Heirat mit ihrem Ehemann. Der späte Familiennachzug wurde gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann im Rahmen des
kantonalen Bewilligungsverfahrens als Indiz für Täuschungsabsichten gewertet. Dem wurde in der Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen vom 13. Mai 2006 und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen vom 28. Juli 2006 dezidiert entgegengehalten, die Eheleute hätten das Familiennachzugsgesuch nur deshalb nicht früher gestellt, weil die Beschwerdeführerin 1 bis Mai 2003 in Ausbildung gewesen sei und sie ihre Lehre bei einem früheren Nachzug hätte abbrechen müssen. Bei der heutigen Wirtschaftslage hätte man jedoch ohne Ausbildung so gut wie keine Aussichten auf eine Arbeitsstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass sich diese Umstände nicht vereinbaren lassen mit dem heute vermittelten Bild einer durch Kriegserlebnisse traumatisierten Frau, der bei einer Konfrontation mit den Verhältnissen im Heimatland eine Retraumatisierung droht.
Die bestehenden Zweifel werden durch die knappen und wenig überzeugenden ärztlichen Berichte nicht ausgeräumt. Diagnostisch sind die Berichte unscharf bzw. ungenügend, unter anderem auch deshalb, weil sie nicht auf der Grundlage der psychiatrisch-diagnostischen Manuale ICD-10 bzw. DSM-IV verfasst wurden. Anamnestische Angaben fehlen, und es sind Defizite festzustellen, was Transparenz und Schlüssigkeit anbetrifft. Es werden keine Informationen zur Anzahl und Dauer der Sitzungen, die den schwer wiegenden Befunden zu Grunde liegen, geliefert, die angewandten objektivierenden Verfahren werden nicht offen gelegt und eine Zuordnung zwischen erhobenen Daten einerseits und diagnostischen Schlussfolgerungen andererseits wird nicht vorgenommen. Zum Bericht von Dr. med. M._______ vom 19. April 2007 ist speziell zu bemerken, dass er sich im Wesentlichen auf ein Aneinanderreihen von stichwortartigen Feststellungen beschränkt, ohne dass nachvollziehbar wäre, wie die schwer wiegende Diagnose objektiv zu rechtfertigen ist bei einer Patientin ohne dokumentierte Krankengeschichte, die unmittelbar vorher die Hilfe des berichtenden Arztes das erste Mal überhaupt in Anspruch genommen hat. Es stellt sich weiter die Frage, weshalb die Patientin bei diesem Krankheitsbild nach Hause entlassen werden konnte. Die Überweisung in das Psychiatriezentrum Breitenau erfolgte erst am 27. April 2007. In seinem Überweisungsbericht gleichen Datums schreibt Dr. med. M._______ dazu, er sehe sich zu einer Einweisung veranlasst, weil die Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung suizidale Gedanken geäussert habe. Das tat sie aber bereits seit längerem. Die einzige erkennbare Änderung bestand darin, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 am Entzug der aufschiebenden Wirkung festgehalten hatte. Der Bericht des Psychiatriezentrums Breitenau vom 23. Mai 2007 ist sodann ohne Benützung von Fachterminologie umgangssprachlich formuliert. Eine Diagnose fehlt ganz. Dafür enthält er die Symptombeschreibung einer posttraumatischen Belastungsstörung, ohne dass dies ausdrücklich so deklariert wäre, und eine ursächliche Zurückführung der Beschwerden auf traumatisierende Erlebnisse während des Kosovokriegs, die er ohne kritische Distanz als feststehend betrachtet. Der Bericht von Dr. med. M._______ vom 7. August 2008 ist schliesslich ohne zusätzlichen Erkenntniswert, wenn davon abgesehen wird, dass ohne Erklärung von einer multiplen psychischen Störung ausgegangen wird.
10.2.1 Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht an psychischen Beschwerden leidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Überzeugung, dass diese weniger auf eine Traumatisierung im Heimatland zurückzuführen sind als auf den Verlust einer tragfähigen Lebensperspektive in der Schweiz, der durch den negativen Bewilligungsentscheid und die drohende Wegweisung bewirkt wurde. Dass Personen in einer solchen Konstellation je nach Veranlagung Depressionen mit suizidalen Gedanken entwickeln können, ist bekannt. Bekannt ist aber auch, dass im Vollzugsstadium Drohungen mit Suizid auch einen neurotisch-manipulativen Aspekt haben können. Wie dem auch sei, während des Vorgangs des Wegweisungsvollzugs kann, wie bereits erwähnt, allfälligen Risiken durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Sollte die Beschwerdeführerin 1 auch nach der Rückkehr in den Kosovo auf medizinische Betreuung angewiesen sein, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, das dortige, mit internationaler Hilfe laufend verbesserte Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei etwa auf die in grösseren Ortschaften vorhandenen, ambulanten Behandlungszentren für psychische Krankheiten verwiesen (die sogenannten "Community Mental Health Centers [CMHC]"), in denen unter anderem Gesprächstherapien angeboten werden, oder die fünf stationären psychiatrischen Einheiten, wovon sich vier in Bezirksspitälern und eine in der Universitätsklinik in Pristina befinden. Als Ergänzung zu diesen Strukturen wurde im Jahre 2005 die "Mental Health Intensive Care Psychiatric Unit Pristina (ICPU)" eingeweiht. Hinzu tritt, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 freisteht, seiner Familie in den Kosovo zu folgen und sie dort persönlich und vor allem auch wirtschaftlich zu unterstützen. Über die finanziellen Möglichkeiten dazu verfügt er, und dass ihm eine Rückkehr durchaus zugemutet werden kann, darauf wurde weiter oben bereits ausführlich eingegangen. Daneben kann die Beschwerdeführerin 1 mit einer - wenn nicht wirtschaftlichen, so doch zumindest moralischen - Unterstützung durch die anderen, im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen rechnen. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang, dass allein in der Gemeinde Junik die Mutter der Beschwerdeführerin 1, fünf Geschwister und zwei Onkel leben. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin 1 habe im Kosovo eine Berufsausbildung absolviert. Alles in allem kann auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Kosovo für sie im
Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG eine konkrete Gefahr darstellt und deshalb nicht zumutbar ist.
11.
Weitere Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
ANAG werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
12.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
13.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
14.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 26

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 214 918 zurück)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Julius Longauer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2276/2007
Datum : 24. November 2007
Publiziert : 07. Dezember 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Ausdehnung der kantonalen Wegweisung


Gesetzesregister
ANAG: 1a  2  12  14a  18  20  23
ANAV: 1  17
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
109-IB-183 • 110-IB-201 • 119-V-98 • 125-II-633 • 125-V-351 • 126-II-377 • 126-II-425 • 127-II-60 • 129-II-215
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • kosovo • vorinstanz • bewilligungsverfahren • weiler • familie • ausreise • regierungsrat • frage • aufschiebende wirkung • vorläufige aufnahme • vorsorgliche massnahme • angewiesener • aufenthaltsbewilligung • gesundheitszustand • kenntnis • sachverhalt • diagnose • krise • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung
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BVGer
C-2276/2007 • D-4765/2006
EMARK
1994/13 • 1994/19 S.148 • 2003/24 S.157 • 2003/24 S.158 • 2005/24 • 2005/3 • 2005/6 S.57
BBl
1990/II/647 • 1990/II/667 • 1990/II/668