Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7861/2008
{T 0/2}

Urteil vom 24. September 2009

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.

Parteien
G._______,
X._______ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck,
Beschwerdeführende,

gegen

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.

Gegenstand
Effektenhändlertätigkeit / kollektive Kapitalanlagen / Konkurseröffnung bzw. Liquidation / Werbeverbot.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, seit dem 1. Januar 2009 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz) wurde im Juni 2008 auf die Y._______AG aufmerksam und verlangte mit Schreiben vom 18. Juni 2008 Auskünfte über deren Geschäftstätigkeit, welche ihr am 10. Juli 2008 erteilt wurden. Im Zuge ihrer Ermittlungen wurde zudem die X._______AG (Beschwerdeführerin) in die Untersuchung einbezogen.

Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. August 2008 setzte die Vorinstanz A._______ und B._______ (...) als Untersuchungsbeauftragte für die Y._______AG und die Beschwerdeführerin ein und erteilte ihnen den Auftrag, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Gesellschaften und der damit verbundenen Personen und Gesellschaften abzuklären. Am 27. August 2008 befragten die Untersuchungsbeauftragten C._______, D._______, G._______ (Beschwerdeführer) und E._______ zur Y._______AG sowie zur Beschwerdeführerin. Am 1. Oktober 2008 reichten die Untersuchungsbeauftragten ihren Untersuchungsbericht bei der Vorinstanz ein. Mit Stellungnahmen vom 12. bzw. 13. Oktober 2008 äusserten sich D._______, E._______ und der Beschwerdeführer zum Untersuchungsbericht. D._______ teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Oktober 2008 ausserdem mit, dass er seine Verwaltungsratsmandate in beiden Firmen zwischenzeitlich niedergelegt habe. Aus dem Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin geht hervor, dass D._______ deren einziger Verwaltungsrat war.

B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 schloss die Vorinstanz die Untersuchung ab, verfügte die Liquidation der Y._______AG, die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin und gegenüber dem Beschwerdeführer ein Werbeverbot. Diese Massnahmen begründete sie damit, dass es sich bei der Y._______AG um eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital (Société d'Investissement à Capital Fixe, SICAF) gemäss Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen handle. Im April 2008 seien 75% der Aktien der Y._______AG (nominal à Fr. 0.01.-; 10'000'000 Aktien bei einem zu pari liberierten Aktienkapital von Fr. 100'000.-) für Fr. 106'000.- auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Am 9. Mai 2008 habe die Y._______AG eine ordentliche Kapitalerhöhung um Fr. 400'000.- auf insgesamt Fr. 500'000.- vorgenommen. Es seien 40'000'000 Aktien mit einem Nennwert von Fr. 0.01.- ausgegeben worden. Diese seien allesamt von der Beschwerdeführerin gezeichnet und vom Beschwerdeführer mittels Zahlung von Fr. 400'000.- liberiert worden. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich dem Verkauf dieser Aktien gewidmet. Als Verkäuferin sei formell die Y._______AG aufgetreten, wobei ihr die Beschwerdeführerin die zu verkaufenden Aktien jeweils "zur Verfügung gestellt" habe. Der Kaufpreis von EUR 0,65.- bis 1,60.- habe grundsätzlich der Beschwerdeführerin zugestanden, wobei diese aber nur 25% als Kommission eingenommen und die restlichen 75% der Y._______AG als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. In Deutschland sei der Vertrieb der Aktien für die Beschwerdeführerin über die Z._______GmbH erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ohne Bewilligung gewerbsmässigen Effektenhandel betrieben. Die Y._______AG und die Beschwerdeführerin seien wirtschaftlich, organisatorisch und personell eng verflochten, weshalb sie aufsichtsrechtlich als Gruppe zu qualifizieren seien. Bei der Beschwerdeführerin falle die nachträgliche Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung mangels Mindestkapital und adäquater Organisation ausser Betracht. Zudem sei sie überschuldet, weshalb nur die Konkurseröffnung in Frage komme. Die Y._______AG müsse liquidiert werden. Da für die illegalen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und der Y._______AG v.a. der Beschwerdeführer verantwortlich sei, werde ihm ein Werbeverbot auferlegt. Die Verfahrenskosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 20'000.- sowie die bisher entstandenen Kosten für die Arbeit der Untersuchungsbeauftragten in der Höhe von Fr. 64'067.30.- auferlegte die Vorinstanz der Y._______AG, der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer solidarisch.

C.
Gegen diese Verfügung führen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen den Antrag, die Ziffern I (unterstellungspflichtige Tätigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführerin), II (Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin), IV (Werbeverbot für den Beschwerdeführer) und V (Kostenauferlage) der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Eventualiter beantragen sie, die Rechtssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringen sie vor, dass der Beschwerdeführer sowohl im eigenen Namen als auch in jenem der Beschwerdeführerin Beschwerde führe, weil die Beschwerdeführerin keine Organe mehr habe. Da der Beschwerdeführer bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung Geschäftsführer und faktisches Organ der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe er ein Interesse daran, deren Konkurs abzuwenden. Materiell bringen sie vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. So sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe bei der Geschäftstätigkeit der Y._______AG und der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle gespielt und die wichtigen Entscheide für diese Gesellschaften getroffen. Dies sei nicht bewiesen. Der Beschwerdeführer habe weder die Erlöse aus den Aktienkäufen eingenommen noch habe er etwas mit dem Vertrieb in Deutschland und somit mit der Z._______GmbH zu tun gehabt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Y._______AG mehrheitlich an der Z._______GmbH berechtigt sei. Die Z._______GmbH wiederum werde von den Herren F._______ und H._______ beherrscht, weshalb die Gelder von den Aktienverkäufen der Y._______AG mehrheitlich diesen Personen zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer habe weder eine Zeichnungsberechtigung noch Zugang zu den Konten gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Herren F._______ und H._______ bei der Y._______AG die Geschäftsführung innegehabt und die massgeblichen Entscheidungen gefällt hätten. Ohne den Sachverhalt weiter abzuklären könne dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, die treibende Kraft hinter den Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften zu sein. Die Beschwerdeführerin habe nie Provisionen aus den Aktienverkäufen erhalten. Vielmehr habe die Y._______AG 25% des Kaufpreises als Provision erhalten. Zudem seien Aufwendungen der Y._______AG, welche durch die Provision nicht gedeckt gewesen seien, als Darlehen mit Rangrücktritt angesehen worden. Die Beschwerdeführerin sei nie Eigentümerin der Y._______-Aktien gewesen, sondern habe diese nur treuhänderisch gehalten. Die Beschwerdeführerin habe demnach mit dem Aktienverkauf nichts zu tun gehabt. Weiter sei nicht abgeklärt worden, inwiefern die Beteiligung der Y._______AG an
der V._______AG nicht werthaltig sei. Dasselbe gelte für die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der W._______SA. Die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft in [...] treuhänderisch für die T._______AG ersteigert, weshalb das Gebäude nicht ihr gehöre und nicht mit der Y._______AG in Zusammenhang stehe. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Unterbilanz der Beschwerdeführerin festgestellt. Dies habe nur passieren können, weil sie unzulässigerweise die Beteiligungen der Beschwerdeführerin als nicht werthaltig angesehen habe.

Des Weitern habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2008 an den Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, dass sie gedenke, über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb nicht zu diesem Ansinnen äussern können, weshalb die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Behandlung der Y._______AG und der Beschwerdeführerin als Gruppe sei nicht gerechtfertigt. Die Y._______AG und die Beschwerdeführerin seien zu keinem Zeitpunkt als Einheit aufgetreten und seien beim Aktienverkauf auch nicht gemeinsam vorgegangen. Da die Vorinstanz in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Y._______AG den Sachverhalt falsch festgestellt habe, sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht als Effektenhändlerin zu qualifizieren sei. Vielmehr habe die Z._______GmbH die Aktien für die Y._______AG vertrieben. Die von der Vorinstanz eingesetzten Konkursliquidatoren seien befangen und keineswegs mit der Sache vertraut. Die Vorinstanz habe mit deren Einsetzung eindeutig ihr Ermessen überschritten.

Da der Beschwerdeführer nie eine Tätigkeit als Effektenhändler ausgeübt und somit auch keine Werbung dafür betrieben habe, verstosse die Vorinstanz mit der Auferlegung des Werbeverbots gegen Bundesrecht. Dasselbe gelte für die solidarische Auferlegung der Kosten.

D.
Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung bringt sie vor, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht einzutreten, weil die angefochtene Verfügung dem ehemaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, D._______, schon am 29. Oktober 2008 zugestellt worden sei und die Beschwerde für die Beschwerdeführerin somit verspätet erfolgt sei. Die Zustellung an ein ehemaliges Organ habe sich gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin nach dem Rücktritt D._______s zur Unzeit keine vertretungsbefugten Organe mehr gehabt habe. Der Beschwerdeführer als faktisches Organ müsse sich deshalb diese Zustellung entgegenhalten lassen. Es sei demnach nur auf die Begehren bezüglich Werbeverbot und Kostentragung einzutreten.

Materiell bringt die Vorinstanz vor, dass sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nicht verletzt habe. Vielmehr habe sie dem Beschwerdeführer den Untersuchungsbericht zugestellt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im eigenen Namen sowie im Namen der Beschwerdeführerin dazu zu äussern. Ferner sei sie nicht generell verpflichtet, den Beschwerdeführer zu den möglichen Massnahmen anzuhören. Diese ergäben sich schon aus Gesetz und Praxis. Die Y._______AG und die Beschwerdeführerin seien als Gruppe zu qualifizieren. So sei der Beschwerdeführer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen. D._______ sei sowohl Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin als auch der Y._______AG gewesen. Ferner sei die Tochter des Beschwerdeführers Verwaltungsrätin der Y._______AG gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin als Effektenhändlerin betätigt, indem sie die zuvor übernommenen 75% der Gründeraktien der Y._______AG dieser zwecks Verkauf zur Verfügung gestellt habe. Ferner habe sie insgesamt 40'000'000 Aktien anlässlich der Kapitalerhöhung gezeichnet. Da die Y._______AG und die Beschwerdeführerin als Gruppe anzusehen seien, spiele es keine Rolle, welche dieser Aktien an die Anleger verkauft worden seien. Weiter stimme das Vorbringen, wonach je 20'000'000 Aktien an Herrn F._______ und Herrn H._______ verkauft worden seien nicht, zumal die entsprechenden Zertifikate wegen ungültiger Unterzeichnung wertlos seien. Ebenso unerheblich sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Y._______AG keine Geldflüsse festgestellt worden seien. Die Aktien seien innerhalb der Gruppe verschoben und anschliessend öffentlich vertrieben worden. Dies stelle eine bewilligungspflichtige Emmissionstätigkeit auf dem Primärmarkt dar. In diesem Zusammenhang sei unbedeutend, in welchem Verhältnis die Z._______GmbH zur Beschwerdeführerin gestanden sei. Die Z._______GmbH habe Aktien der Y._______AG vertrieben. Dabei handle es sich um öffentliche Werbung. Die Beschwerdeführerin müsse sich dies anrechnen lassen, da sie mit der Y._______AG als Gruppe behandelt werde. Die Beschwerdeführerin sei überschuldet, was sich daran zeige, dass sie lediglich Barmittel im Umfang von Fr. 870.- und eine Liegenschaft zu einem Verkehrswert von Fr. 1'050'000.- besitze, diesen Werten jedoch Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 1'170'000.- gegenüberstünden. Die Beteiligungen an der W._______SA und der V._______AG seien nicht werthaltig und auch nirgends bilanziert oder belegt. Dass ein Kredit von Fr. 100'000.- getilgt worden sei, hätten die Beschwerdeführer nicht mit Bankauszügen belegt, weshalb diese Behauptung nicht massgeblich sei.

Das Werbeverbot betreffend, sei dieses verhältnismässig und nicht weiter zu prüfen, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Verfügung in Bezug auf die Y._______AG anzufechten. Da es sich bei der Y._______AG um eine SICAF ohne Bewilligung handle, sei das Werbeverbot eine logische Reflexwirkung. Auch für die illegalen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sei hauptsächlich der Beschwerdeführer verantwortlich gewesen. Es sei daher widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer seine zentrale Rolle bestreite, gleichzeitig aber versuche, seine Beschwerdelegitimation für die Beschwerdeführerin zu begründen.

E.
In ihrer Replik vom 2. April 2009 stellen die Beschwerdeführenden neu den Subeventualantrag, dass bei Abweisung der übrigen Anträge die Einsetzung der Konkursliquidatoren aufzuheben sei. Vorsorglich beantragen sie, dass die derzeitigen Bewohner der Liegenschaft in [...] nicht ausgewiesen werden dürfen und dass die U._______Bank dem Beschwerdeführer die Zinsausstände mitzuteilen und diesbezügliche Zahlungen anzunehmen habe. Der Beschwerdeführer sei zur Beschwerdeführung im Namen der Beschwerdeführerin legitimiert. Er sei faktisches Organ der Beschwerdeführerin gewesen. Zudem hätte die Vorinstanz die Verfügung nicht an D._______ eröffnen dürfen, welcher zum Eröffnungszeitpunkt schon als Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Ferner habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 aufgefordert, sich in seinem eigenen Namen sowie im Namen der Y._______AG und der Beschwerdeführerin zur Frage einer allfälligen Unterstellungspflicht zu äussern. In diesem Zusammenhang halte der Beschwerdeführer daran fest, dass ihm die Vorinstanz hätte mitteilen müssen, welche Massnahmen sie ins Auge fasse, was nicht geschehen sei. Das Darlehen bei der U._______Bank sei durch eine Bankgarantie getilgt worden. Der Beschwerdeführer habe dies aber nicht belegen können, da ihm die Bank seit der superprovisorischen Verfügung keine Auskunft mehr gebe. Die Vorinstanz habe es weiter unterlassen, in Bezug auf die Beteiligungen der Beschwerdeführerin ein Gutachten einzuholen. Zudem sei der Wert der Liegenschaft nicht richtig berechnet worden, denn eine konkursamtliche Schatzung habe einen Wert von Fr. 1'150'000.- ergeben.

Weiter sei befremdlich, dass die Konkursliquidatoren abwechslungsweise auf Briefpapier [Angabe der Briefköpfe] unter Nennung von RA I._______ schrieben. Die Konkursliquidatoren seien mit dem Fall nicht vertraut und verfolgten überdies eine eigene Forderung im Verfahren. Insgesamt könnte das Verfahren auch vergleichsweise erledigt werden. Die Beschwerdeführerin habe weder Aktien der Y._______AG verkauft noch entsprechende Zahlungen entgegen genommen. Sie habe lediglich treuhänderisch Aktien der Y._______AG gehalten, Aktienzertifikate gedruckt und im Namen der Y._______AG an die Käufer versandt.

Hinsichtlich des Werbeverbots sei festzuhalten, dass dieses den Beschwerdeführer zwar nicht belaste, jedoch nicht gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführerin keine Gruppenstellung zukomme und der Beschwerdeführer nicht Organ der Y._______AG gewesen sei.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren, wonach die Ausweisung der aktuellen Benutzer aus der Liegenschaft in [...] zu untersagen sei, ab und schrieb das Begehren, wonach die U._______Bank dem Beschwerdeführer die Zinsausstände bekanntzugeben und entsprechende Zahlungen anzunehmen habe, als gegenstandslos geworden ab.

G.
In ihrer Duplik vom 8. Mai 2009 bringt die Vorinstanz vor, dass die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin verspätet eingegangen sei. Es stimme zwar, dass D._______ zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung nicht mehr Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen sei. Da diese jedoch keine Organe mehr gehabt habe, spreche nichts dagegen, die Verfügung dem ehemaligen Verwaltungsrat zuzustellen. Ansonsten hält die Vorinstanz an ihren in der Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 gemachten Ausführungen weitgehend fest. Die Gruppentätigkeit der Y._______AG mit der Beschwerdeführerin sei klar belegt. Die Y._______AG sei vom Sitz der Beschwerdeführerin aus faktisch geführt worden. In Bezug auf den Effektenhandel gäben die Beschwerdeführer selber zu, eng mit der Y._______AG zusammengearbeitet zu haben. Weiter sei der Wert der Liegenschaft in [...] mit Fr. 1'050'000.- korrekt beziffert worden. Auch wenn die konkursamtliche Schatzung einen Wert von Fr. 1'150'000.- ergeben habe, so habe die Beschwerdeführerin die Liegenschaft doch für Fr. 100'000.- weniger ersteigert. Innerhalb eines Jahres werde der Wert daher gleich geblieben sein. Die angeblich in der Zwischenzeit getilgte Forderung der U._______Bank habe zum Zeitpunkt der superprovisorischen Verfügung noch bestanden. Auch wenn sich die U._______Bank nach der Konkurseröffnung mittels Bankgarantie der S._______ in der Zwischenzeit befriedigt habe, ändere dies nichts an der Sache: Derselbe Betrag sei jetzt einfach der S._______ geschuldet. Der Beschwerdeführer sei intensiv in die Geschäftstätigkeit der Y._______AG und der Beschwerdeführerin involviert gewesen, weshalb sich das Werbeverbot rechtfertige.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1; vgl. AS 2008 5205) in Kraft, welches Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) sowie verschiedener weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse zur Folge hatte. Zudem trat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission EBK (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 58 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 - Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einzureichen. Die FINMA entscheidet innert sechs Monaten nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs.
FINMAG).

1.1 Ändert das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen - wie vorliegend - die von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien heranzuziehen (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b). Nach einer erfolgten Rechtsänderung sind in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden Tatbestandes Geltung haben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelangen jedoch die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung. Insoweit ist in Beschwerdeverfahren, welche im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig sind, regelmässig auf das alte Recht abzustellen (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a f., BGE 119 Ib 103 E. 5; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21, Michael Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, N 11 zu Art. 7).

1.2 Bezüglich der Prozessvoraussetzungen ist somit jenes Recht massgebend, welches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Kraft war. Dasselbe gilt für die materiellrechtliche Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen festgestellt hat. Die per 1. Januar 2009 geänderten Erlasse finden darauf ebensowenig Anwendung wie das FINMAG; vielmehr sind die Normen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar (in der Folge wird mit Bezug auf das BankG die zugehörige Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Bestimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [unveränderte] Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts [SR]).

2.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 23bis Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23bis - 1 Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
1    Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
2    Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
BankG [AS 1971 815]). Darunter fällt die angefochtene, von der Eidgenössischen Bankenkommission EBK als Vorgängerorganisation der FINMA erlassene Verfügung (Art. 24 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
BankG [AS 2006 2287]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme i.S.v. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

2.1 Es stellt sich vorab die Frage, ob sich der Beschwerdeführer die Eröffnung der Verfügung an den ehemaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG entgegenhalten lassen muss.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Organe einer durch die Vorinstanz in Liquidation oder Konkurs versetzten Gesellschaft trotz Entzugs oder Dahinfallens der Vertretungsbefugnis berechtigt, die entsprechende Verfügung in deren Namen anzufechten (BGE 132 II 382 E. 1.1 e contrario; BGE 131 II 306 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie vor Erlass der Verfügung auf eigenes Begehren zurückgetreten sind (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 1.1).
Die angefochtene Verfügung wurde D._______ am 31. Oktober 2008 eröffnet, folglich nachdem er am 12. Oktober 2008 seinen Rücktritt erklärt hatte. Wie aus den Vorakten und den Rechtsschriften hervorgeht, hat die Vorinstanz den Rücktritt D._______s vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis genommen. Unter diesen Umständen kann folglich nicht von einer rechtsgültigen Eröffnung an die Beschwerdeführerin gesprochen werden. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn der Rücktritt D._______s zur Unzeit erfolgt sein sollte. D._______ war zum Eröffnungszeitpunkt nicht mehr Verwaltungsrat und fällt daher als Beschwerdeberechtigter bzw. Vertretungsbefugter in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausser Betracht (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss., St. Gallen 1994, S. 35). Dies im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-701/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1.3, wonach die angefochtene Verfügung einer zum Zustellungszeitpunkt nicht zurückgetretenen Verwaltungsrätin zugestellt, von dieser aber nicht abgeholt wurde. Wenn der Geschäftsführer in einem solchen Fall Beschwerde als faktisches Organ führen will, muss er sich den Zustellungszeitpunkt bzw. die Zustellungsfiktion an die Verwaltungsrätin entgegenhalten lassen. Im vorliegenden Fall war D._______ zum Zustellungszeitpunkt jedoch nicht mehr Verwaltungsrat, weshalb die Verfügungseröffnung vom 31. Oktober 2008 an diesen dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden kann.

Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung gemäss Vorakten am 7. November 2008 eröffnet. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 ist die Beschwerde demnach sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG rechtzeitig eingereicht worden.

2.2 Vorliegend führt der Beschwerdeführer sowohl im Namen der Beschwerdeführerin als auch im eigenen Namen Beschwerde. Er begründet seine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin damit, dass der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2008 zurückgetreten sei. Es rechtfertige sich deshalb, ihn als faktisches Organ und Beteiligten an der Beschwerdeführerin zur Beschwerde zuzulassen. Als Beleg für seine Beteiligung an der Beschwerdeführerin legt er ein Aktienzertifikat vor, welches den rechtmässigen Inhaber als Beteiligten im Umfang von 200 Aktien der Beschwerdeführerin à je Fr. 10'000.- bezeichnet. Es handelt sich hierbei gemäss Handelsregisterauszug um die Aktien über das gesamte Aktienkapital der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'000'000.-. In seiner Replik vom 2. April 2009 präzisiert der Beschwerdeführer, dass die Aktien der Beschwerdeführerin von der R._______ in [...] gehalten würden, und er zu 50% an letzterer beteiligt sei.

Die Vorinstanz stellt diese Vorbringen nicht in Abrede, sondern scheint davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als faktisches Organ im Namen der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
2.2.1 Grundsätzlich sind Allein- oder Mehrheitsaktionäre sowie wirtschaftlich Berechtigte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht beschwerdelegitimiert, sofern sie über die beherrschte Firma eine gerichtliche Beurteilung verlangen können (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 2A.575/2004 vom 13. April 2005 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Denn im Unterschied zu Kleinaktionären haben sie die Möglichkeit, die Gesellschaft zur Beschwerdeführung zu bewegen und im Rahmen des so eingeleiteten Verfahrens ihre Argumente einfliessen zu lassen (vgl. BGE 116 Ib 331 E. 1c). Vorliegend ist die Sachlage jedoch dergestalt, dass die Beschwerdeführerin keine vertretungsbefugten Organe mehr hat, weshalb dem Beschwerdeführer der Gerichtszugang über die Beschwerdeführerin gemäss soeben zitierter Rechtsprechung verschlossen wäre. Es stellt sich daher die Frage, ob er ausnahmsweise als an der Beschwerdeführerin Beteiligter und als deren faktisches Organ zur Beschwerde in deren Namen legitimiert ist.
2.2.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bis heute nicht abschliessend zu dieser Konstellation geäussert. In einem Urteil kam das Bundesgericht in einem obiter dictum zwar zum Schluss, dass ein Alleinaktionär unter bestimmten Umständen beschwerdelegitimiert sei (vgl. BGE 110 Ib 105 E. 1d). Diese Rechtsprechung wurde in nachfolgenden Entscheiden hingegen relativiert (vgl. insbesondere BGE 116 Ib 331 E. 1c) und die Rechtsfrage später explizit offen gelassen (vgl. unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.2 sowie 2A.575/2004 vom 13. April 2005 E. 1.2.2). Immerhin verwies das Bundesgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welches einem ehemaligen Bankpräsidenten und Mehrheitsaktionär im Rahmen des Anspruchs auf einen effektiven Gerichtszugang gemäss Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Beschwerdelegitimation zusprach (EGMR-Urteil vom 21. Oktober 2003, Credit and Industrial Bank gegen Tschechien [29010/95], Rz. 48-52 und 64-73).
2.2.3 Unbestritten ist, dass es sich bei einer Auseinandersetzung um die Liquidation bzw. den Konkurs einer juristischen Person um eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK handelt (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 2A.575/2004 vom 13. April 2005 E. 2.1). Gemäss Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Satz 1 EMRK muss bei zivilrechtlichen Streitigkeiten das Recht auf einen effektiven Zugang zu einem Gericht gewährt werden. Dabei kann der Gerichtszugang durchaus durch nationale Rechtsnormen wie beispielsweise Vorgaben bezüglich Kostenvorschüssen oder Beschwerdefristen beschränkt werden. Jedoch dürfen die Beschränkungen nicht so weit gehen, dass die Garantie in ihrem Wesensgehalt angetastet wird (Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, N 21 zu Art. 6). Die Garantie auf einen effektiven Gerichtszugang wurde in Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter dem Titel der Rechtsweggarantie übernommen (Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Komm., 2. Aufl., St. Gallen 2008, N 4 zu Art. 29a). Demnach hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, sofern die richterliche Beurteilung nicht im Ausnahmefall gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu: Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 29a).
2.2.4 Vorliegend besteht keine Gesetzesnorm, welche eine gerichtliche Beurteilung einer aufsichtsrechtlichen Konkurseröffnung ausschliessen würde. Vielmehr ist - wie in E. 2 erwähnt - die Beurteilung entsprechender Verfügungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer durch die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin mehr als jedermann betroffen: Als (behaupteter) indirekter Aktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigter hat er erhebliche wirtschaftliche Interessen am Schicksal der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu: EGMR-Urteil vom 21. Oktober 2003, a.a.O., Rz. 51). Dass der Beschwerdeführer an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt war, ergibt sich ferner auch aus den Vorakten: Gemäss Formular "A" war der Beschwerdeführer der einzige wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der Beschwerdeführerin bei der [...] (Vorakten, p. 321). Als ehemaliges faktisches Organ und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin machte ihn die Vorinstanz zudem für die Geschäftstätigkeit und die strategischen Entscheide der Beschwerdeführerin verantwortlich, auferlegte ihm Verfahrenskosten und sprach ein Werbeverbot aus. Wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der Organlosigkeit der Beschwerdeführerin verwehrt, auch in deren Namen Beschwerde zu führen und seine Argumente vorzutragen, käme dies einer Verweigerung des effektiven Gerichtszugangs i.S.v. Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. einer Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV gleich. Unter diesen aussergewöhnlichen Umständen ist der Beschwerdeführer daher sowohl zur Beschwerde im eigenen Namen bezüglich die ihn betreffenden Dispositiv-Ziffern IV (Werbeverbot) und V (Verfahrenskosten) als auch im Namen der Beschwerdeführerin legitimiert (zur Beschwerde im eigenen Namen: vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 1.2).

2.3 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin waren im vorinstanzlichen Verfahren Partei, sind Adressaten der angefochtenen Verfügung und haben somit grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Banken-, Börsen- und Effektenhandelswesen trifft die zum Vollzug der Banken- und Börsengesetzgebung bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 23bis Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23bis - 1 Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
1    Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
2    Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
BankG [AS 1971 815] sowie Art. 35 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG [AS 1997 78]).

Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (vgl. Art. 23ter Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
BankG [AS 1997 82], Art. 35 Abs. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG [AS 1997 78]). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen bzw. Börsen und Effektenhändler) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden banken- bzw. börsenrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
und 3
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
ff. BankG sowie Art. 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 3 Gewerbsmässigkeit - Gewerbsmässigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
und 10
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
BEHG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt als Bank, Börse oder Effektenhändler unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und - bei Überschuldung - zur Konkurseröffnung reichen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2).

4.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert, indem sie sie nicht vorgängig darüber informiert habe, welche Massnahmen sie hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu ergreifen gedenke. Sie hätten sich aus diesem Grund nicht vorgängig dazu äussern können.

4.1 Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Globalanspruch wird von den Art. 26 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
35 VwVG konkretisiert. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG das Recht der Parteien, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden. Dieser Anspruch steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Komm., Bern 2009, N 18 zu Art. 30). Dabei ist den Parteien aber eine gewisse Freiheit zu belassen, mit welchen Sachvorbringen sie ihren Anliegen Geltung verschaffen wollen (zur deckungsgleichen Anwendung von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, vgl. nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 1P.784/2005vom 28. Dezember 2005). Jedenfalls sind die Parteien zu sämtlichen bestrittenen Tatsachen anzuhören (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 268). Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis haben die Parteien hingegen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, auch zu Fragen der Rechtsanwendung vorgängig angehört zu werden (BGE 114 Ia 97 E. 2.a). Nebst der Frage der Rechtsanwendung ist vom Anhörungsanspruch auch die Frage der Beweiswürdigung ausgenommen (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., N 19 zu Art. 30). Eine vorgängige Orientierung und Äusserung in Bezug auf die rechtliche Würdigung ist allerdings dann geboten, wenn diese für die Parteien völlig überraschend ist (Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 1 zu Art. 30). Zu denken wäre etwa an Konstellationen, in denen ein Entscheid auf eine Rechtsnorm gestützt werden soll, welche im bisherigen Verfahren nicht herangezogen worden ist (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb), oder wenn sich die Rechtslage im Verlauf des Verfahrens geändert hat (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2).

4.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin auf vorgängige Äusserung verletzt haben soll. Der Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer im Anhang zum Schreiben der Vorinstanz vom selben Tag zugestellt. Im Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 13. Oktober 2008 im eigenen Namen sowie namens der Beschwerdeführerin und der Y._______AG zum Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen. Im letzten Abschnitt des Briefs führte die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere zu einer allfälligen Unterstellungspflicht der Y._______AG und der Beschwerdeführerin sowie zu etwaigen Massnahmen gegenüber diesen Gesellschaften und den verantwortlichen Personen äussern könne. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, zum Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen und damit sein Anhörungsrecht wahrte, kann der letzte Absatz nicht anders verstanden werden, als dass ihn die Vorinstanz mit dem Ausdruck "Massnahme" auf ihre aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten - wozu u.a. die Konkurseröffnung gehört - aufmerksam machen wollte. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, in Bezug auf die Rechtsfolge konkreter zu werden. Nachdem aus dem Untersuchungsbericht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Untersuchungsbeauftragten überschuldet ist (vgl. Punkt 7.2), ist die Konkurseröffnung nicht eine Rechtsfolge, die völlig überraschend wäre und mit der unter keinen Umständen hätte gerechnet werden müssen.

Das Vorbringen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, erweist sich somit als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Beschwerdeführerin und die Y._______AG in einer Gruppenstruktur tätig gewesen seien. Die beiden Gesellschaften seien zu keinem Zeitpunkt als Einheit aufgetreten und seien beim Aktienverkauf auch nicht gemeinsam vorgegangen.

Die Vorinstanz bringt vor, eine Gruppenstruktur bestehe deshalb, weil die Gesellschaften in personeller und organisatorischer Hinsicht eng verflochten gewesen seien. D._______ sei Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und der Y._______AG gewesen. Die Tochter des Beschwerdeführers sei Verwaltungsrätin der Y._______AG gewesen und beide Firmen hätten ihre Büros an derselben Adresse gehabt. Die Beschwerdeführerin habe Aktienzertifikate für die Y._______AG ausgestellt und anlässlich der Kapitalerhöhung sämtliche Aktien der Y._______AG gezeichnet.

5.1 Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen und der vorinstanzlichen Praxis sind verschiedene natürliche und juristische Personen bezüglich Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden muss. Das Bundesgericht hat diese Praxis bisher im Zusammenhang mit der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach BankG bestätigt (vgl. unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2.4 sowie 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000 E. 3b/dd). Diese Grundsätze kommen gemäss bundesverwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als Effektenhändler analog zur Anwendung (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 E. 4.2, B-6608/2007 E. 3.2 und B-6501/2007 E. 4.2, je vom 3. September 2008, bestätigt im unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts 2C.749/2008 vom 16. Juni 2009).
5.1.1 Von einer Gruppe ist demnach auszugehen, wenn die finanziellen und personellen Verflechtungen zwischen zwei oder mehreren Gesellschaften oder natürlichen Personen derart intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann. Dies kann bei einem einheitlichen Auftritt gegen Aussen gegeben sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000 E. 2e sowie E. 3b/dd), wobei aber auch intensive interne personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen den Gruppenbegriff erfüllen können (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Selbst bei einer sauberen wirtschaftlichen und organisatorischen Trennung der verschiedenen Gesellschaften kann eine Gruppenstruktur bestehen, sofern die verschiedenen Akteure im Hinblick auf die bewilligungspflichtige Tätigkeit koordiniert und arbeitsteilig zusammenwirken (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 4.2.2).
5.1.2 Die Applikation des Gruppenbegriffs auf verschiedene Unternehmen hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).

5.2 Im konkreten Fall fällt auf, dass die Y._______AG und die Beschwerdeführerin sowohl in formeller als auch in faktischer Hinsicht von weitgehend denselben Personen geleitet wurden. So war D._______ gleichzeitig bei der Y._______AG und der Beschwerdeführerin Verwaltungsrat. Der Beschwerdeführer wiederum war gemäss eigenen Angaben Geschäftsführer und massgeblich Beteiligter an der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig war er Berater der Y._______AG und führte auch deren Buchhaltung. In seiner Funktion als Berater führte er über die Beschwerdeführerin gemäss unwidersprochen gebliebener Aussage seiner Tochter die Kapitalerhöhung für die Y._______AG durch (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 4). Danach war er für den Ausdruck und den Versand der Aktienzertifikate für die Y._______AG zuständig. E._______ war ihrerseits Verwaltungsrätin der Y._______AG. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, K._______, war für das Sekretariat in [...] zuständig. Die Y._______AG und die Beschwerdeführerin wurden gemäss übereinstimmenden Aussagen von denselben Büroräumlichkeiten in [...] aus geführt und hatten laut Swisscom Directories dieselben Telefonanschlüsse (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 4; Befragungsprotokoll X._______AG, S. 3); Zugang zu diesen Räumlichkeiten hatte ausschliesslich die Familie G._______ (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 4; Befragungsprotokoll X._______AG, S. 3). Somit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und die Y._______AG personell eng verflochten waren. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Y._______AG teilweise von [...] aus verwaltet worden sein sollte und die Geschäftsidee für die Y._______AG von den Herren F._______ und H._______ stammte. Denn auch wenn bei den einzelnen Gesellschaften noch weitere Personen Führungsfunktionen innegehabt haben sollten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die in der Schweiz entfaltete Geschäftstätigkeit der beiden Gesellschaften durch dieselben Personen zu verantworten ist.

5.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer mit der Y._______AG in finanzieller Hinsicht eng verflochten waren. So war die Beschwerdeführerin Eigentümerin von 75% der Gründungsaktien der Y._______AG (vgl. Aktienkaufverträge mit den Herren F._______, H._______ und C._______ vom 18. April 2008, Beilage zum Untersuchungsbericht 12.01 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin den Betrag in der Höhe von Fr. 400'000.- für die Kapitalerhöhung der Y._______AG einbezahlt (vgl. Vorakten, S. 39 f., E-Mail vom 29. September 2008, Beilage zum Untersuchungsbericht 3.04; Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 5). Die Y._______AG gewährte der Beschwerdeführerin am 18. April 2008 ein Darlehen in der Höhe von Eur. 50'000.- (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 6; Belastungsanzeige der Q._______Bank vom 23. April 2008). Schliesslich hat der Beschwerdeführer von der Y._______AG Bezahlungen für seine Beratertätigkeit entgegen genommen (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 4).

5.4 Die beiden Gesellschaften waren somit personell und finanziell dermassen eng verknüpft, dass die eine Gesellschaft ohne die andere kaum ihrer Tätigkeit hätte nachgehen können. Die Gesellschaften nahmen füreinander Handlungen vor, welche die Grenzen zwischen den beiden juristischen Personen verwischten. Unter den gegebenen Umständen war der Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und die Y._______AG als Gruppe anzusehen, rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.

6.
Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, als Emmissionshaus tätig gewesen zu sein.

6.1 Die Aktivität als Emissionshaus fällt unter den Oberbegriff der Tätigkeit als Effektenhändler i.S.v. Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG. Demnach sind Effektenhändler natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder auf Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Der Begriff des Effektenhändlers wird in der Börsenverordnung in verschiedene Händlerkategorien unterteilt, wozu u.a. Emissionshäuser gehören (Art. 3
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV).
6.1.1 Eine Gesellschaft gilt als Emissionshaus, wenn sie gewerbsmässig handelt, hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und von Dritten emittierte Effekten öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet, die sie fest oder in Kommission übernommen hat (vgl. Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 2 Geltungsbereich - (Art. 2 FINIG)
und Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV). Vom Terminus Emissionshaus nicht erfasst sind die Emittenten selbst, die lediglich der Prospektpflicht nach Obligationenrecht unterstehen (vgl. Dieter Zobl/Stefan Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1072). Als Emissionshaus sind hingegen Underwriter anzusehen. Diese verpflichten sich gegenüber dem Emittenten, die im Rahmen der Emission nicht verkauften Titel im Falle eines Platzierungsmisserfolges fest zu übernehmen. Sie tragen somit das Platzierungsrisiko (vgl. Max Boemle/ Max Gsell/Jean-Pierre Jetzer/Paul Nyffeler/ Christian Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 1051 f.).
6.1.2 Nicht im BEHG geregelt ist der Begriff des Primärmarkts. Indirekt erfolgt über das Bewilligungserfordernis der auf diesem Markt auftretenden Akteure gleichwohl eine partielle Regulierung (vgl. Rolf Watter, Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Basel 2007, N 41 zu Art. 1). Primärmarkt ist der Emissionsmarkt, d.h. das Anbieten und Platzieren von neu emittierten Effekten. Dies im Unterschied zum Sekundärmarkt, wo der Emittent typischerweise nicht mehr involviert ist und die verschiedenen Anleger untereinander (bereits emittierte) Effekten handeln.
6.1.3 Öffentlich ist ein Anbieten von Effekten, wenn das Angebot sich an unbestimmt viele potentielle Kunden richtet, es etwa durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien (z.B. online über Websites, sämtliche Formen von E-Commerce oder Kontakte via E-Mail) verbreitet wird (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1, BGE 131 II 306 E. 3.2.1) oder auch, wenn es mittels Pressekonferenzen, Telefonmarketing ("cold calling"), Präsentationen ("road shows"), Finanzmessen oder Hausbesuchen erfolgt. Ob das Angebot wahrgenommen wird, d.h. ob eine Platzierung tatsächlich erfolgt, ist nicht massgebend. Nicht als öffentlich gilt das Angebot gemäss Art. 3 Abs. 7
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV, wenn es sich ausschliesslich an die in Art. 3 Abs. 6
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV genannten Personengruppen richtet.
6.1.4 Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Emissionsgeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässig Einkünfte zu erzielen (vgl. EBK-RS 98/2 N 12 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV, SR 221.411]). Die Anzahl der Kunden ist nicht relevant: Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten, was bei Emissionshäusern definitionsgemäss immer der Fall ist, ist die Kundenanzahl kein zusätzliches Erfordernis für die Annahme der Gewerbsmässigkeit (vgl. Art. 4
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 4 Familiäre Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
1    Als familiär verbundene Personen gelten:
a  Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b  Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;
c  Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d  Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;
e  Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB);
f  Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
2    Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:
a  Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;
b  einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.
3    Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.
BEHV; Matthias Kuster, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht, SZW 1997 S. 13 f.).
6.1.5 Die Hauptsächlichkeit besteht darin, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller und gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände zu ermitteln ist (vgl. Philippe A. Huber, Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Basel 2007, N 27 zu Art. 2 Bst. d). Das Erfordernis der hauptsächlichen Tätigkeit soll im Wesentlichen vermeiden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das BEHG fallen. Der Begriff ist konsolidiert zu betrachten: Konzerngesellschaften, die Tresorerieaufgaben von Industrie- und Handelskonzernen oder -gruppen wahrnehmen, sind dem BEHG nicht unterstellt, wenn ihre Finanztätigkeit eng mit den Handelsgeschäften des Konzerns oder der Gruppe verbunden sind (zum Ganzen EBK-RS 98/2 N 8 und 9).

6.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, a.a.O., N 17 zu Art. 12; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt wird dabei das beigebrachte Beweismaterial wie auch das Beweisverhalten der Parteien. Als bewiesen gilt eine Tatsache, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, falls ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Der Beweis gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht fallen (vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1).

6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht als Effektenhändlerin tätig gewesen. Sie habe mit dem Angebot der Aktien an Dritte, der Akquisition von Aktienkäufern, dem Abschluss der Aktienkaufverträge sowie der Vereinnahmung der Kaufpreise nichts zu tun gehabt. Vielmehr seien die Aktien der Y._______AG von der Z._______GmbH Dritten angeboten worden. Die Aktienkaufverträge seien zwischen der Y._______AG und dem jeweiligen Käufer geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin falle somit nicht unter den Begriff des Emmissionshauses gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV. Weiter bringt sie vor, dass sie zwar Eigentümerin von 75% der 10'000'000 Gründungsaktien der Y._______AG gewesen sei, nicht aber der 40'000'000 Neuaktien, welche nach der Kapitalerhöhung der Y._______AG ausgegeben worden seien. Diese habe sie treuhänderisch für die Herren F._______ und H._______ der Z._______GmbH gehalten. Da sie 7'500'000 Gründungsaktien den Herren F._______, H._______ und C._______ abgekauft habe, sei ein späterer Verkauf an Dritte durch die Y._______AG aufsichtsrechtlich nicht relevant. Wie aus den Verkaufszahlen ersichtlich sei, hätten alle Aktien aus dem Bestand der Gründungsaktien an die Käufer geliefert werden können, weshalb nicht massgeblich sei, was mit den Neuaktien geschehen sei.

Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin und die Y._______AG hätten die Y._______-Aktien innerhalb der Gruppe verschoben und öffentlich vertrieben. Dies stelle eine bewilligungspflichtige Emmissionstätigkeit auf dem Primärmarkt dar. Die Geschäftstätigkeit der Z._______GmbH müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen, da sie zusammen mit der Y._______AG als Gruppe behandelt werde. Zudem habe die Beschwerdeführerin 75% der Gründungsaktien sowie fast sämtliche Neuaktien zu Eigentum übernommen, um diese der Y._______AG später zwecks Verkauf an Dritte zur Verfügung zu stellen. Ob Gründungs- oder Neuaktien an Dritte verkauft worden seien, sei nicht massgeblich, da die Verkäufe ohnehin auf dem Primärmarkt stattgefunden hätten.
6.3.1 Es ist vorerst zu klären, wie sich die Eigentumsverhältnisse an den Y._______-Aktien gestalteten.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Neuaktien treuhänderisch für Dritte erworben, ist dies weder nachvollziehbar noch belegt. Massgeblich für die Definition einer aufsichtsrechtlich nicht relevanten treuhänderischen Tätigkeit wäre nämlich, dass der Vermögensverwalter bzw. der Anlageberater die ihm anvertrauten Werte allein aufgrund von Vollmachten betreut oder allenfalls umschichtet und durch Zukäufe ergänzt. Dies hätte u.a. zur Folge, dass er für die Kunden individuelle Konten und Portfolios einrichtet, welche er in deren Namen führt (vgl. EBK-RS 98/2 N 52). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder bestehen Vollmachten mit Treugebern noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Konten für Dritte führte. Durch die Zeichnung des Neuaktienpakets verlieh sie vielmehr unmissverständlich ihrem Willen Ausdruck, diese Aktien zu Eigentum übernehmen zu wollen. Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin das Eigentum an den Aktien selbst dann anrechnen lassen muss, wenn sie die Aktien zwecks späterer Übertragung an Dritte gekauft hat. In diesem Zusammenhang gelingt es der Beschwerdeführerin ferner auch nicht, den späteren Verkauf der Neuaktien an die Herren F._______ und H._______ zu belegen: Nebst der Tatsache, dass die letztgenannten ausführen, die ihnen übergebenen Zertifikate seien ungültig gewesen, reichte die Beschwerdeführerin weder Aktienkaufverträge noch ein Aktionärsbuch ein, aus welchen hervorgehen würde, an wen die Aktien verkauft worden sein sollen. Zudem sind den Bankauszügen der Beschwerdeführerin keine Zahlungen der Herren F._______ und H._______ (oder einer ihrer Firmen wie bspw. der Z._______GmbH oder der Y._______AG Deutschland) in entsprechender Höhe zu entnehmen. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers muss er sich diese Umstände entgegenhalten lassen: Auch wenn er formell nicht Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin war, so betätigte er sich - wie oben ausgeführt - doch als deren faktisches Organ. Da er gemäss eigenen Aussagen in dieser Funktion fast alle Aktienzertifikate ausstellte, konnte nur er den Überblick über die Aktionärsstruktur haben und wäre deshalb auch gehalten gewesen, die einzelnen Aktionäre mit der Zahl der gekauften Aktien zu verzeichnen.

Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Beschwerdeführerin von insgesamt 50'000'000 von der Y._______AG ausgegebenen Aktien (10'000'000 Gründungsaktien und 40'000'000 Neuaktien nach Kapitalerhöhung) mindestens deren 47'500'000 (7'500'000 Gründungsaktien und 40'000'000 Neuaktien) zu Eigentum hielt.
6.3.2 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Aktien der Y._______AG von der Gruppe, welcher die Beschwerdeführerin angehörte, auf dem Primärmarkt angeboten worden sind oder nicht.

Wie der Beschwerdeführer an sich korrekt vorbringt, hätten die erfolgten Verkäufe mit Aktien aus dem Paket der Gründungsaktien gedeckt werden können. Denn belegt ist, dass die Y._______AG aus Aktienverkäufen ca. 1,4 Mio. Franken einnahm (Vorakten, p. 26 ff., 102-188, 408). Bei einem angenommenen Verkaufspreis von Eur. 0,80.- pro Aktie (entsprechend ca. Fr. 1,30.- zum Interbank-Wechselkurs in der ersten Hälfte des Jahres 2008 [1 Eur. = 1,62 Fr.; vgl. www.oanda.com > FX History]) wären demnach ca. 1'077'000 Aktien verkauft worden. Neuaktien hätten bei diesen Zahlen folglich nicht verkauft werden müssen. Doch selbst wenn ausschliesslich Gründungsaktien verkauft worden wären, ist dieses Vorbringen unbehelflich, denn als relevanter Zeitpunkt des Effektenhandels gilt gemäss konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das erstmalige Angebot an die Öffentlichkeit auf dem Primärmarkt. Vorgängigen Erwerbsgeschäften zwischen eng verbundenen Personen und Gesellschaften kommt hingegen keine reale, wirtschaftliche Bedeutung zu (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 4.7 sowie B-6715/2007 E. 6.2, B-6608/2007 E. 5.1, B-6501/2007 E. 6.1.3, jeweils vom 3. September 2008). Da die Beschwerdeführerin die Gründungsaktien direkt von den Herren F._______, H._______ und C._______ kaufte, sind diese nach der soeben erwähnten Praxis zum Zeitpunkt des Verkaufs an Dritte noch nie auf dem Primärmarkt gehandelt worden. Vielmehr handelte es sich bei diesen Aktienkäufen durch die Beschwerdeführerin um Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf das später erfolgende öffentliche Angebot an gutgläubige, mit den Gesellschaften nicht verbundene Dritte. Dies zeigt sich u.a. auch daran, dass die von der Beschwerdeführerin an die Herren F._______, H._______ und C._______ bezahlten Preise für die Aktien keineswegs den später von Drittpersonen verlangten erheblich höheren Preisen entsprechen: Für die 7'500'000 übernommenen Aktien zahlte die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 106'000.-, folglich Fr. 0,014.- pro Aktie (vgl. Aktienkaufverträge, Beilagen 12.01 ff. zum Untersuchungsbericht). Die Aktien wurden später zu ca. Eur. 0,80.- an die von den Gesellschaften unabhängigen Anleger verkauft (vgl. Order [Kaufvertrag] vom 4. März 2008, Beilage 25.01 zum Untersuchungsbericht). Da somit weder die Gründungsaktien noch die Neuaktien vor dem Verkauf an Dritte je auf dem Primärmarkt gehandelt worden sind, ist für dieses Verfahren unwesentlich, von welchem Aktienpaket Aktien verkauft worden sind. Vielmehr ist erstellt, dass jeglicher Aktienverkauf durch die Y._______AG an Dritte auf dem Primärmarkt erfolgte.
6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe keine Werbung für den Verkauf von Y._______-Aktien betrieben, kann ihr nicht gefolgt werden.

Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Y._______AG die Aktienkaufverträge selbst mit den Aktionären abgeschlossen hat und diese den Kaufpreis jeweils auf Konten der Y._______AG überwiesen haben (vgl. Order [Kaufvertrag] vom 4. März 2008, Beilage 25.01 zum Untersuchungsbericht sowie Gutschriftenanzeigen der Q._______Bank, p. 102-137 Vorakten). Ebenso ist als erstellt zu erachten, dass es die Y._______AG war, die Werbung für den Aktienkauf betrieben hat. So schrieb sie aussenstehende Dritte an (Brief vom 30. Juni 2008, Beilage 41 zum Untersuchungsbericht), warb über ihre Internetplattform für den Verkauf von Aktien (Vorakten, p. 230-241) und vertrieb einen "Newsticker", welcher auf die Möglichkeit hinwies, dass potenzielle Anleger "mit wenigen Mausklicks" Aktionär werden könnten (Vorakten, p. 228 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, welche zweifelsfrei Eigentümerin der Aktien war, diese der Y._______AG zwecks Vertragsabschluss vorgängig ausleihen musste. Aufgrund des gruppenmässigen Vorgehens der Beschwerdeführerin und der Y._______AG muss sich die Beschwerdeführerin die Werbung, welche die Y._______AG für den Aktienkauf auf ihrer Internetseite und in Prospekten betrieb, sowie die darauf folgenden Aktienverkäufe als eigene Tätigkeit anrechnen lassen. Indem die Beschwerdeführerin über die Y._______AG für den Aktienverkauf Werbung betrieb, erfüllte sie das Erfordernis der Öffentlichkeit. Insbesondere die Werbung per Internetauftritt und "Newsticker" richtete sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Mehrzahl der verkauften Aktien durch die Z._______GmbH vermittelt und zahlreiche Kundenkontakte durch diese hergestellt wurden. Die Z._______GmbH betätigte sich als Vermittlerin, was bedeutet, dass sie ausschliesslich Werbung für Aktienkäufe betrieb. Sie wurde demnach in Bezug auf die Y._______-Aktien nicht als Emmissionshaus i.S.v. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV tätig, da sie diese weder fest noch in Kommission übernahm. Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend macht, die Tätigkeit der Z._______GmbH sei ihr nicht zuzurechnen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der öffentlichen Werbung nämlich schon dadurch erfüllt, dass überhaupt ein Dritter als Vermittler eingesetzt wird (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.4). Da die von der Z._______GmbH an das Publikum vermittelten Aktien bis zum jeweiligen Verkauf im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, muss diese sich deren Werbetätigkeit in der Öffentlichkeit folglich ohne Weiteres zurechnen lassen. Denn ursprünglich war es die Beschwerdeführerin, die die Y._______-Aktien an das Publikum bringen wollte. Dabei ist unmassgeblich, wenn die Dienstleistungen der Z._______GmbH von Konten der Y._______AG beglichen wurden und nicht von jenen der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin derselben Gruppe angehörte wie die Y._______AG, muss sie sich auch deren Handlungen entgegenhalten lassen.
6.3.4 Ebensowenig kann der Darstellung der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach zwischen ihr und der Y._______AG keine Geldflüsse stattgefunden hätten, und sie folglich mit gewerbsmässigen Aktienverkäufen nichts zu tun gehabt haben könne.

Die angefochtene Verfügung und der Untersuchungsbericht beschränken sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin für die im Namen der Y._______AG erfolgten Aktienverkäufe 25% Kommission beziehe und der Y._______AG die restlichen 75% der Kaufpreise als Darlehen mit Rangrücktritt gewähre, ohne dass diese Vorgehensweise durch die Vorakten belegt wäre. Das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach abgesehen von einem Darlehen über Eur. 50'000.- keine Überweisungen von der Y._______AG an sie vorgenommen worden sind, trifft zu. Jedenfalls ergibt sich aus den Vorakten nichts anderes (Belastungsanzeige, p. 152). Dies erklärt sich damit, dass - wie die Beschwerdeführerin glaubhaft vorbringt - die Y._______AG (und nicht die Beschwerdeführerin) 25% Kommission auf die Aktienverkäufe einnahm und auch die restlichen 75% der Einnahmen für sich behielt. Dieser Sachverhalt ist im Gegensatz zu den Ausführungen auf S. 11 des Untersuchungsberichts und Rz. 25 der angefochtenen Verfügung auch den Antworten des Beschwerdeführers anlässlich einer (telefonischen) Nachbefragung vom 29. September 2008 durch die Untersuchungsbeauftragten zu entnehmen (Beilage 03.04 zum Untersuchungsbericht). Demnach erhielt die Y._______AG 25% der Kaufpreise als Kommission. Zudem gewährte die Beschwerdeführerin die die 25% Kommission übersteigenden Beträge der Y._______AG als Darlehen.

Doch trotz dieses von den Darstellungen in der angefochtenen Verfügung abweichenden Sachverhalts kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie in E. 6.3.1 ausgeführt, standen die Y._______-Aktien bis zu deren Verkauf im ausschliesslichen Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der gewährten Darlehen Forderungen gegenüber der Y._______AG. Auch wenn die Y._______AG der Beschwerdeführerin (abgesehen von einem Darlehen über Eur. 50'000.-) kein Geld überwies, so floss indirekt trotzdem ein Teil des durch die Verkäufe der Aktien erzielten Geldes zurück: So übernahm die Y._______AG 50'000 Aktien der V._______AG, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin standen. Für diesen Kauf überwies sie Fr. 330'000.- an den Beschwerdeführer. Gleichentags überwies sie zudem Fr. 70'000.- an den Beschwerdeführer (Schreiben Beschwerdeführer an die Q._______Bank, Beilage 20 zum Untersuchungsbericht; Kontoauszug, Beilage 21 zum Untersuchungsbericht). Es handelt sich hierbei somit um einen Gesamtbetrag von Fr. 400'000.-, welcher dem selbentags vom Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin an die Y._______AG einbezahlten Betrag für die Kapitalerhöhung der Y._______AG entspricht. In diesem Zusammenhang kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen der Y._______AG, welche rechtlich der Beschwerdeführerin zugestanden hätten, mit dem von ihm geleisteten Betrag für die Kapitalerhöhung verrechnete. Ferner löste die Y._______AG verschiedene Überweisungen an weitere Gesellschaften, an welchen der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt war, aus (Rechnung der O._______AG über Fr. 26'800.- an die Y._______AG mit Vermerk einer Akontozahlung, Beilage 59 zum Untersuchungsbericht; Überweisung der Y._______AG an die P._______AG über Fr. 55'000.-, Beilage 51 zum Untersuchungsbericht; Formular "A", [...], bzgl. wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers am Konto der P._______AG). Schliesslich bezog der Beschwerdeführer von der Y._______AG monatlich Fr. 5'500.- aus Beratungsvertrag plus Spesenvergütungen sowie Sitzungsgelder (Vorakten, p. 403).

Daraus erhellt, dass die Y._______AG zwar kaum direkte Überweisungen an die Beschwerdeführerin veranlasste, jedoch zahlreiche an den Beschwerdeführer bzw. an Gesellschaften, an welchen der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt war. Da der Beschwerdeführer auch an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt war, ist vorliegend nicht wesentlich, dass Überweisungen, welche rechtlich gesehen der Beschwerdeführerin zugestanden hätten, direkt an ihn gingen. Vielmehr belegen diese Überweisungen, dass dem Beschwerdeführer - bzw. indirekt der Beschwerdeführerin - für die Aktien, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, durchaus grössere Beträge zuflossen, welche von der Y._______AG ohne die Aktienverkäufe nicht hätten realisiert werden können. Die Gewerbsmässigkeit des Vorgehens ist somit erstellt.
6.3.5 Schliesslich kann auch als erstellt betrachtet werden, dass der Aktienverkauf durch die Beschwerdeführerin bzw. der mit ihr zusammenarbeitenden Y._______AG das Hauptgeschäft der Beschwerdeführerin bildete.

Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie über den Aktienverkauf - sei es direkt oder indirekt für die Y._______AG - regelmässige Einkünfte erzielen wollte. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. August 2008, dass die Y._______AG ihr Geld mit dem Verkauf der eigenen Aktien verdiene (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 3). Ebenso führte er aus, dass die Kapitalerhöhung von Fr. 400'000.- stattgefunden habe, um mittels der dadurch herausgegebenen Aktien Kapital zu beschaffen (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 7). In Bezug auf die Beschwerdeführerin sagte der Beschwerdeführer aus, dass diese keine operative Tätigkeit ausübe und insoweit auch kein Geld verdiene (Befragungsprotokoll X._______AG, S. 2). Da keine Geldflüsse zwischen der Y._______AG und der Beschwerdeführerin hätten festgestellt werden können, beweise dies, dass die Beschwerdeführerin mit den Aktienverkäufen nichts zu tun gehabt habe.

Wie in E. 6.3.4 dargelegt, überwies die Y._______AG der Beschwerdeführerin auf indirekte Art und Weise sehr wohl Geld für die von ihr gehaltenen Aktien. Abgesehen davon wäre nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin irgendeiner anderen Tätigkeit nachging. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Kriterium der Hauptsächlichkeit als erfüllt ansah.

6.4 Angesichts des oben Ausgeführten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung als Emmissionshaus i.S.v. Art. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);
b  Trustees (Art. 17 Abs. 2);
c  Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);
d  Fondsleitungen (Art. 32);
e  Wertpapierhäuser (Art. 41).
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
a  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
b  Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
c  Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;
d  Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;
e  die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
f  Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
g  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
h  Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;
i  öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
j  Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).
BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2
SR 954.11 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV) - Börsenverordnung
FINIV Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit - (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
BEHV tätig war. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, der Konkurs über sie sei aufzuheben. Es sei nicht belegt, dass sie überschuldet sei. Die Konkursliquidatoren hätten den Verkehrswert der Liegenschaft in [...] mit Fr. 1'050'000.- unzulässigerweise zu tief veranschlagt. Ebenso hätten sie die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der V._______AG und der W._______SA faktenwidrig und ohne ein Gutachten einzuholen als Nonvaleur bilanziert. Ferner sei auch der Kredit der U._______Bank in der Höhe von Fr. 100'000.- getilgt worden. Schliesslich sei die Möglichkeit einer Rangrücktrittserklärung nicht geprüft worden.

Die Vorinstanz führt aus, der Konkurs sei die einzig mögliche Rechtsfolge für die Beschwerdeführerin gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Liegenschaft in [...] einen höheren Verkehrswert haben sollte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer geweigert, den Konkursliquidatoren die von ihnen verlangten Informationen über die V._______AG zu geben. Die V._______AG sei in einer finanziellen Lage, welche die Werthaltigkeit der Beteiligungen ausschliesse. Dass der Kredit bei der U._______Bank getilgt worden sei, stimme so nicht. Vielmehr habe sich die Bank bei der S._______ befriedigt. Die Schuld sei demnach nur umgelagert worden. Unter diesen Umständen habe auch die Möglichkeit einer Rangrücktrittserklärung nicht geprüft werden müssen.

7.1 Bei grober Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen entzieht die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt einem Effektenhändler die Bewilligung. Der Bewilligungsentzug bewirkt bei juristischen Personen die Auflösung (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
und 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
Satz 1 BEHG [AS 1997 79]). Diese Folge gilt - wie hier - analog, wenn jemand eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Demzufolge wird ein unbewilligt tätiges Emissionshaus aufgelöst bzw. liquidiert, wobei die Vorinstanz den Liquidator bezeichnet und überwacht (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 36 Mindestkapital - 1 Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
1    Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.
2    Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.
Satz 2 BEHG [AS 1997 79]). Erweist sich die Gesellschaft als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, ist analog den Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG (AS 2004 2771) der Bankenkonkurs durchzuführen; das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt bloss in entsprechend modifiziertem Umfang zur Anwendung (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1). Die Bestimmungen über die Bankeninsolvenz gelten dabei gemäss Art. 36a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BEHG [AS 2004 2775] sinngemäss auch für die unbewilligt tätigen Effektenhändler (Verweis auf die Art. 25
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 25 Voraussetzungen - 1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
1    Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a  Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b  ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32;
c  die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g.
2    Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3    Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109
4    Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110
-39
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 39 - Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts187).
BankG [AS 2004 2768 ff.]). Im Wesentlichen geht es dabei darum, die Aktiven festzustellen, zusammenzuführen, zu verwerten sowie die Schulden zu liquidieren.

Wie bei jeder von einer staatlichen Behörde erlassenen Massnahme hat sich auch die Vorinstanz bei der Wahl der geeigneten Mittel zur Durchsetzung ihrer Aufsichtsaufgabe am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Ein Unternehmen, das unbewilligt einer aufsichts- und bewilligungspflichtigen Tätigkeit am Finanzmarkt nachgeht, ist in analoger Anwendung der Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG zu liquidieren, soweit dies verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.2). Die Sanierungsfähigkeit der betroffenen Unternehmung muss dabei in der Regel nicht mehr gesondert geprüft werden, wenn eine Fortführung der Geschäftstätigkeit als bewilligter Betrieb bzw. eine nachträgliche Bewilligungserteilung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.1.3; siehe auch BBl 2002 8085).

7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung lediglich über Fr. 870.- in bar verfügte (Fr. 151.- auf den Konti der [...]; Fr. 719.- auf dem Konto der U._______Bank; Vorakten p. 394). Bestritten sind hingegen insbesondere der Verkehrswert der Liegenschaft in [...] und die Werthaltigkeit der Beteiligungen an der V._______AG und der W._______SA.
7.2.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Wert der Liegenschaft vom Konkursamt des Kantons [...] auf Fr. 1'150'000.- (Beschwerdebeilage 11) geschätzt worden sei, stimmt zwar, vermag aber an der Ausgangslage nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat für die Liegenschaft anlässlich der Steigerung vom 22. Oktober 2007 lediglich Fr. 1'050'000.- bezahlt. Dabei handelte es sich zum Zeitpunkt der Steigerung offensichtlich um den Verkehrswert der Liegenschaft, zumal kein anderer Steigerer bereit war, mehr dafür zu bieten. Hinzu kommt, dass die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin lediglich ca. elf Monate in deren Eigentum war. Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang nicht vor, inwiefern und weshalb sich der Wert der Liegenschaft in dieser relativ kurzen Zeitspanne erhöht haben sollte. So machen sie weder geltend, an der Liegenschaft seien wertsteigernde Renovationen oder Änderungen vorgenommen worden, noch legen sie dar, die Immobilienpreise in der Gegend hätten sich seit dem Kauf generell erhöht.

Dass die Vorinstanz die Bewertung der Liegenschaft durch die Konkursliquidatoren zum Steigerungspreis übernommen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.
7.2.2 Dasselbe gilt für die Bewertung der Beteiligungen der Beschwerdeführerin an der V._______AG und der W._______SA. Es handelt sich hierbei um Gesellschaften, welche sich gemäss Handelsregisterauszug im Einflussbereich der Familie G._______ befinden. Verwaltungsrätin der V._______AG ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, K._______. Die V._______AG wurde in den vergangenen Jahren insgesamt fünf mal von Amtes wegen aufgelöst, da sie laut Handelsregisterauszug den gesetzmässigen Zustand nicht mehr erfüllte. Der gesetzmässige Zustand wurde dann jeweils wieder hergestellt. Als Verwaltungsrätin der W._______SA ist im Handelsregister die Tochter des Beschwerdeführers, E._______, eingetragen. Es ist völlig unklar, welchen Aktivitäten die beiden Gesellschaften auf dem Markt nachgehen. Der Beschwerdeführer macht hierzu auch keine Ausführungen. Weiter bringt der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern die Aktien dieser Gesellschaften werthaltig sein sollten und belegt nicht, dass diese über liquide Mittel oder sonstige Werte verfügen. Hinzu kommt, dass er den damaligen Untersuchungsbeauftragten mehrere Male versprochen hat, über die Tätigkeiten und die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaften Aufschluss zu geben, diesbezügliche Informationen und Dokumente aber schuldig blieb. Wenn die Konkursliquidatoren und die Vorinstanz deshalb zum Schluss kamen, dass die Beteiligungen an diesen Gesellschaften wertlos und deshalb nur pro Memoria in die Konkursbilanz aufzunehmen sind, so ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ein Gutachten über den Wert der Beteiligungen anfertigen zu lassen, hätte bei liquiden Mitteln der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 870.- einen unverhältnismässigen und nicht zu rechtfertigenden Aufwand dargestellt.
7.2.3 Hinsichtlich des angeblich getilgten Kredits der U._______Bank in der Höhe von Fr. 100'000.- kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Abgesehen davon, dass der Kredit zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Bestand hatte, fand auch durch die Inanspruchnahme der Bankgarantie der S._______ durch die U._______Bank lediglich eine Umschuldung statt. Dies bedeutet, dass die Konkursmasse der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 100'000.- anstelle der U._______Bank jetzt der S._______ schuldet und die Schulden demnach gleich hoch geblieben sind.

7.3 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Konkurseröffnung sei deshalb nicht verhältnismässig, weil die Angelegenheit vergleichsweise hätte erledigt werden können, indem der Beschwerdeführerin zur Deckung der Kosten ein Darlehen der T._______AG mit allfälligem Rangrücktritt zu gewähren gewesen wäre, verkennen sie, dass gemäss Art. 25
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 25 Voraussetzungen - 1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
1    Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a  Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b  ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32;
c  die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g.
2    Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3    Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109
4    Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110
und 33
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BankG i.V.m. Art. 36a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BEHG und Art. 2 der Verordnung zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern vom 30. Juni 2005 (BKV, SR 952.812.32) der Konkurs über eine Gesellschaft zwingend anzuordnen ist, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht gegeben sind und keine Aussicht auf eine Sanierung besteht. Das Ziel einer Sanierung bestünde darin, dass die Gesellschaft die bewilligungspflichtige Tätigkeit weiterführen könnte. Wie oben aufgezeigt wurde, übte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit aus, welche nachträglich bewilligt werden kann. Neben dem Verkauf von Aktien der Y._______AG sind auch keine andere (allenfalls bewilligungsfähige) Tätigkeiten ersichtlich. Unter diesen Umständen muss nicht gesondert darüber befunden werden, ob überhaupt Aussicht auf eine Sanierung besteht, denn selbst wenn die Beschwerdeführerin mittels Darlehen ihre Schulden tilgen könnte und über Liquidität verfügte, könnte sie ihre angestammte Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, da diese nicht bewilligungsfähig ist (BBl 2002 8085; BGE 131 II 306 E. 4.1.3) Die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin erweist sich somit als rechtens, weshalb das Begehren, die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin aufzuheben, abzuweisen ist.

8.
Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, die Einsetzung der RA A._______ und B._______ als Konkursliquidatoren sei aufzuheben. Die Konkursliquidatoren seien mit der Sache nicht vertraut und verfolgten zudem eine eigene Forderung im Verfahren. Ausserdem sei nicht klar, ob die Konkursliquidatoren persönlich, die Anwaltskanzlei [...], die [...] oder allenfalls RA I._______ das Konkursverfahren durchführten.

8.1 Inwiefern es sich rechtfertigen würde, die Einsetzung der Konkursliquidatoren aufzuheben, ist nicht ersichtlich. Wie in den vorgehenden Erwägungen festgestellt, sind die Arbeit sowie die Bewertungen und Schlussfolgerungen der Konkursliquidatoren, auf welche sich die angefochtene Verfügung weitgehend stützt, nachvollziehbar und vollständig. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Konkursliquidatoren eine Pflichtverletzung irgendwelcher Art begangen hätten. Dass die Konkursliquidatoren ihre Arbeit der zu liquidierenden Gesellschaft in Rechnung zu stellen haben, ergibt sich schon aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a der [damals geltenden] Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV; SR 611.014) und muss nicht weiter erörtert werden.

8.2 Soweit unklar sein soll, wer als Konkursliquidator eingesetzt worden ist, kann auf die angefochtene Verfügung und den Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Die Konkursliquidatoren haben sich - wenn auch, wie in solchen Verfahren durchaus üblich, auf dem Briefpapier ihrer Kanzlei - immer als solche zu erkennen gegeben und die Angestellte der Konkursliquidatoren, RA I._______, hat nie an ihrer Stelle Handlungen für die Beschwerdeführerin vorgenommen. Auf dieses an Mutwilligkeit grenzende Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen.

Wie ausgeführt, ist nicht ersichtlich, weshalb den Konkursliquidatoren das Mandat entzogen werden sollte, womit dieses Begehren abzuweisen ist.

9.
Der Beschwerdeführer beantragt, das gegen ihn ausgesprochene Werbeverbot sei aufzuheben. Zwar werde er dadurch nicht belastet, jedoch gehe es nicht an, ihm ein Verbot für Handlungen aufzuerlegen, die er nicht begangen habe.

9.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung überprüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Auferlegung eines Tätigkeits- und Werbeverbots im Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismässig war (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 1.2). Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 35 Abs. 1
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
und 3
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 35 Übertragung von Aufgaben - 1 Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
1    Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2    Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.
BEHG sowie Art. 133 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 133 Aufsichtsinstrumente - 1 Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30-37 des FINMAG188 sinngemäss anwendbar.189
1    Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30-37 des FINMAG188 sinngemäss anwendbar.189
2    Artikel 37 des FINMAG gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz.
3    Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.
4    Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR 951.31) das Verbot ausgesprochen, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit oder eine Tätigkeit, die nach KAG bewilligungspflichtig ist, auszuüben oder dafür Werbung zu betreiben. Für die Widerhandlung gegen das Verbot wurden ihm Konsequenzen gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie nach Art. 40 Bst. b
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 40 Absonderung des Fondsvermögens - 1 Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
1    Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
a  Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, unter Vorbehalt der Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38;
b  Anteile kollektiver Kapitalanlagen, die Anteilskonten gutgeschrieben sind.21
2    Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.
BEHG und Art. 148 Abs. 1 Bst. a
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 148 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:226
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:226
a  ...
b  ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung eine kollektive Kapitalanlage bildet;
c  ...
d  in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen, die nicht genehmigt sind, nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern anbietet;
e  die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
f  im Jahresbericht oder Halbjahresbericht:
f1  falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
f2  nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
g  den Jahresbericht oder Halbjahresbericht:
g1  nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,
g2  nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht;
h  der Prüfgesellschaft, dem Untersuchungsbeauftragten, dem Sachwalter, dem Liquidator oder der FINMA falsche Auskünfte erteilt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
i  ...
j  als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt;
k  ...
l  ...
1bis    ...235
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...236
und b i.V.m. Art. 149 Abs. 4
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 149 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
b  in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
c  ...
d  die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e  ...
f  das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
g  gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
h  gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
2    ...242
3    ...243
4    ...244
KAG angedroht.

9.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb das Werbeverbot gegen den Beschwerdeführer aufgehoben werden sollte. Im Gegensatz zu seinen Vorbringen war der Beschwerdeführer stark in den Verkauf der Y._______-Aktien involviert. Über die Beschwerdeführerin hat er nicht nur die Kapitalerhöhung für die Y._______AG vorbereitet und durchgeführt, sondern die neu herausgegebenen Aktien auch gezeichnet und zu Eigentum übernommen. Nach erfolgtem Verkauf hat er die Aktienzertifikate ausgestellt und unterzeichnet. Überdies bezog er von der Y._______AG regelmässig Geld, welches aus Aktienverkäufen stammte. Diese Zahlungen erfolgten ausschliesslich für Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Y._______-Aktien standen (vgl. auch die Ausführungen in E. 2.2 ff. und 6.3 ff.). Die Befürchtungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der an den Tag gelegten entschlossenen Vorgehensweise in Zukunft wieder auf ähnliche Art und Weise tätig werden, sind gerechtfertigt. Da der Beschwerdeführer keinerlei Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er sich in Zukunft gesetzeskonform verhält, sind die Anforderungen an die Erteilung eines derartigen Verbots nicht hoch. Unter den gegebenen Umständen ist die Erteilung des Verbots daher ohne Weiteres verhältnismässig.

10.
Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'000.- sowie die Kosten für die Untersuchung in der Höhe von Fr. 64'067.30.- aufzuheben. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten keine aufsichtsrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt, weshalb sie auch nicht zu den Verfahrens- und Untersuchungskosten verurteilt werden könnten. Zudem sei erstaunlich, dass die Herren F._______ und H._______ nicht kostentragungspflichtig geworden seien.

10.1 Die Beschwerdeführer rügen nicht, die ihnen auferlegten Kosten für die Untersuchung bzw. die superprovisorische Verfügung sowie für die angefochtene Verfügung seien zu hoch. Sie bestreiten auch nicht, dass sie die Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu tragen haben, wenn sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweisen sollte. Soweit sie vorbringen, den Herren F._______ und H._______ hätten auch Kosten auferlegt werden müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Personen bzw. die Z._______GmbH nicht Subjekte dieses Verfahrens sind, weshalb auf entsprechende Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

10.2 Wie ausgeführt, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat weder durch die solidarische Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführenden, noch durch die Festsetzung der Höhe (Fr. 20'000.- Verfahrenskosten, Fr. 64'067.30.- Untersuchungskosten) Bundesrecht verletzt. Vielmehr hat sie bei der Festlegung der Kosten das ihr zustehende Ermessen im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 149 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
b  in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
c  ...
d  die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e  ...
f  das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
g  gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
h  gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
2    ...242
3    ...243
4    ...244
und Art. 12 Abs. 1
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 149 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
b  in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
c  ...
d  die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e  ...
f  das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
g  gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
h  gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
2    ...242
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sowie Art. 11
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 149 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
b  in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
c  ...
d  die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e  ...
f  das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
g  gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
h  gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
2    ...242
3    ...243
4    ...244
EBK-GebV i.V.m. Art. 7 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) korrekt ausgeübt.

11.
Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

12.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihnen gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE und unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführenden veranlassten Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 auf Fr. 4'000.- für die Beschwerdeführerin und Fr. 4'000.- für den Beschwerdeführer, somit gesamthaft auf Fr. 8'000.-, festgelegt. Die Verfahrenskosten werden mit den am 30. Dezember 2008 bzw. am 9. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 3'000.- (insgesamt Fr. 6'000.-) verrechnet. Den die Kostenvorschüsse übersteigenden Betrag von Fr. 2'000.- haben die Beschwerdeführer binnen 30 Tagen nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter solidarischer Haftbarkeit der Gerichtskasse zu überweisen. Einzahlungsscheine werden mit separater Post zugestellt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von je Fr. 4'000.- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von insgesamt Fr. 2'000.- haben die Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Einzahlungsscheine erfolgt mit separater Post.

3.
Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Kaspar Luginbühl

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 5. Oktober 2009
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-7861/2008
Date : 24. September 2009
Published : 12. Oktober 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Kredit
Subject : Effektenhändlertätigkeit / kollektive Kapitalanlagen / Konkurseröffnung bzw. Liquidation / Werbeverbot
Classification : obiter dictum


Legislation register
BEHV: 2  3  4
BGG: 42  82
BV: 29  29a
BZP: 40
BankenG: 1  3  23bis  23ter  24  25  33  39
EBK-GebV: 11  12  13
EMRK: 6
FINIG: 2  3  10  35  36  36a  40
FINMAG: 58
HRegV: 52
KAG: 133  148  149
StGB: 292
VGG: 31  32  33
VGKE: 4  7
VwVG: 5  19  22  26bis  30  48  50  52  63  64
BGE-register
107-IB-133 • 110-IB-105 • 114-IA-97 • 116-IB-331 • 119-IB-103 • 126-III-431 • 128-V-272 • 129-II-497 • 130-II-482 • 130-III-321 • 131-II-306 • 132-II-382
Weitere Urteile ab 2000
2A.332/2006 • 2A.442/1999 • 2A.575/2004 • 2C.749/2008
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BVGer
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BBl
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SFBC Circulars
98/2
SZW
1997 S.13