Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4794/2017

Urteil vom 24. August 2021

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach.

A.a Am 19. Februar 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt C._______ (D._______, Nordprovinz). Im Jahr (...) habe er die (...) Schulklasse abgebrochen und sich Mitte (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Er habe keine spezielle Funktion gehabt, sondern als einfacher Kämpfer am Kampf um das E._______ teilgenommen. Im Jahr (...) habe er die LTTE verlassen und danach seinem Vater beim (...) geholfen. Als sein Vater (...) sei, habe er das Geschäft übernommen. Von (...) bis (...) habe er im Vanni-Gebiet gelebt, in F._______ und G._______. Er habe in F._______ eine (...) geführt. (...) sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden und von (...) bis (...) habe er in H._______ gelebt. Er habe dort über ein Arbeitsvisum verfügt und als (...) gearbeitet. Nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr (...) sei er nach B._______ zurück, wo er fortan gelebt und auf dem (...) und als (...) gearbeitet habe. Im (...) habe er geheiratet. Die Ehe sei kinderlos geblieben. Während der Friedenszeit nach dem Waffenstillstand von 2005 hätten die LTTE ihn gelegentlich zu ihren Camps mitgenommen und ihn dort (...). Die sri-lankische Armee (SLA), die gegenüber von seinem Haus in B._______ ein Camp gehabt habe, habe dies beobachtet. Anfangs 2009 sei er von der SLA für eine Befragung mitgenommen und in das Camp des Criminal Investigation Department (CID) in I._______ geschickt worden. Nach der Befragung hätte er sich während zehn Tagen zur Unterschrift in dem Camp melden sollen. Ein Verwandter, der bei der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gewesen sei, habe daraufhin J._______ kontaktiert, und dieser habe bewirkt, dass die Meldepflicht nach drei Tagen beendet gewesen sei. 2011 sei ihm vom CID vorgehalten worden, die (...) in F._______ mit Geldern der LTTE finanziert zu haben. Er habe aber Dokumente vorweisen können, die den Vorwurf widerlegt hätten. Sechs Monate später sei das CID erneut zur (...) gekommen und habe seine Mitarbeiter bedroht, worauf diese nicht mehr zur Arbeit hätten kommen wollen. Er habe die (...) deshalb Ende 2011 geschlossen. Im März 2012 sei er von Armeeangehörigen des Camps in B._______ nach neuen Bewohnern gefragt und bedrängt worden, LTTE-Angehörige zu verraten, ansonsten er erschossen würde. Er habe zugesichert, Bescheid zu geben, wenn er ehemalige LTTE-Mitglieder sehen würde, und sei dann wieder nach Hause gegangen. Erst etwa vier bis fünf Monate später sei er wieder befragt worden. Beziehungsweise er sei seit März 2012 täglich, immer, wenn er sein Haus verlassen habe, von der Wache vor dem
Camp befragt worden. Dies sei bis im Oktober 2014 so gegangen. Respektive er sei am (...) 2014 letztmals von Armeeangehörigen befragt worden. Da er Angst gehabt habe, dass ihm vielleicht einmal etwas passieren könnte, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei Mitte Oktober 2014 legal mit dem ihm im Jahr (...) von den sri-lankischen Behörden neu ausgestellten Reisepass und einem Touristenvisum nach K._______ geflogen. Nachdem das Visum abgelaufen sei, habe der Schlepper ihn nach Sri Lanka zurückgeschickt. Er sei deshalb am (...) 2015 wieder mit seinem eigenen Pass nach Colombo zurückgeflogen. Während seines Aufenthalts in K._______ habe sich die SLA bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Nach einem fünftägigen Aufenthalt in Colombo habe er Sri Lanka am (...) 2015 definitiv, wiederum legal mit seinem Pass verlassen. Er sei mit einem neuen Touristenvisum nach K._______ geflogen. Bei der Ankunft in K._______ habe der Schlepper ihm den Pass abgenommen. Von K._______ aus sei er mit einem (...) Pass auf dem Luftweg via den L._______ und M._______ nach N._______ gelangt und dann mit dem Auto in die Schweiz weitergereist. Seine Frau lebe weiterhin mit seinen Eltern in B._______. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre sein Leben gefährdet, da die Armee werde wissen wollen, wo er gewesen sei und was er gemacht habe. Er habe keine gesundheitlichen Probleme.

A.b Am 20. August 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Er gab im Wesentlichen an, sein Vater sei vor Kurzem gestorben. Seiner Frau und seiner Mutter gehe es finanziell gut. Er sei (...) zu den LTTE gegangen, weil das indische Militär damals die Tamilen schikaniert habe. Er habe bei dem E._______ Wache halten müssen. Als sein Vater erkrankt sei, habe seine Mutter ihn (...) von dort weggeholt, damit er für die Familie habe arbeiten können. Er sei danach mit der Arbeit beschäftigt gewesen und habe keinen Kontakt zu den LTTE mehr gehabt. Als er (...) aus H._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, habe in seiner Herkunftsregion Frieden geherrscht und seine Familie habe keine Probleme gehabt. Da sie die einzigen (...) in der Region gewesen seien, seien die LTTE zu ihnen gekommen und hätten sie zu ihren Trainingscamps mitgenommen, um dort (...). Die SLA habe dies von dem ihrem Wohnhaus gegenüberliegenden Camp aus beobachtet, damals aber nichts unternommen. Seit 2006 habe er keine LTTE-Angehörigen mehr getroffen. Als das Friedensabkommen nicht mehr in Kraft gewesen sei, habe die SLA begonnen, ihn mitzunehmen und zu befragen. Anfangs 2009 sei er drei Mal vom CID zum Camp in O._______ gebracht und dort zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Er habe gesagt, dass er als Junge bei den LTTE gewesen sei, seither aber nichts mehr mit diesen zu tun gehabt habe, und dass die LTTE nur wegen seiner Arbeit als (...) zu ihm gekommen seien. Nach der Befragung sei ihm eine zehntägige Meldepflicht auferlegt worden. Da damals viele Leute entführt oder getötet worden seien, habe er Angst gehabt. Er habe sich deshalb nach der dritten Unterschrift an einen Verwandten mit Beziehungen zur EPDP gewendet. Der Verwandte habe dann mit J._______ gesprochen und dieser habe bewirkt, dass er keine weiteren Unterschriften mehr habe leisten müssen. Danach sei es ruhig geblieben. Ende 2010 habe er auf dem Grundstück seiner (...) in F._______ eine (...) und drei Geschäfte gebaut. Ein Geschäft hätten sie selber geführt, die beiden anderen vermietet. Sechs Monate später - etwa im Juni 2011 - seien CID-Angehörige gekommen und hätten gefragt, woher sie das Geld für die Bauten gehabt hätten. Nachdem sie die Herkunft des Geldes hätten belegen können (Überweisungen aus dem Ausland, Schmuckverkauf), seien die CID-Leute wieder gegangen. Sechs Monate später seien sie aber wiedergekommen und hätten die Mitarbeiter eingeschüchtert, worauf diese nicht mehr zur Arbeit erschienen seien. Ende 2011 hätten sie die (...) deshalb aufgeben müssen. Danach habe er keinen Kontakt mit dem CID mehr gehabt. Im Jahr 2014, etwa im April, habe das Militär drei Personen im Vanni-Gebiet getötet, die verdächtigt worden
seien, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Danach habe das Militär begonnen, Leute zu befragen. Auch ihn hätten sie beobachtet und sich bei Personen, mit denen er Kontakt gehabt habe, nach ihm erkundigt. Respektive die SLA habe 2013 begonnen, ihn zu befragen. Das CID habe erst nach der Tötung der besagten Personen im Vanni-Gebiet im April 2014 angefangen, ihn zu verfolgen, indem es sich bei Leuten, mit denen er zusammengearbeitet habe, nach ihm erkundigt habe. Von der SLA sei er am Eingang des Militärcamps in B._______ befragt worden. Danach habe er wieder gehen können. Am (...) 2014 sei er dann in das Camp hineingebracht und dort befragt und aufgefordert worden, LTTE-Leute zu verraten. Dabei sei er erstmals mit dem Tod bedroht worden. Da er Angst gehabt habe, dass ihm etwas zustossen könnte, habe er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen. Am (...) 2014 sei er nach K._______ geflogen, infolge Ablaufs des Visums am (...) 2015 aber nochmals nach Sri Lanka zurückgekehrt, und dann am (...) 2015 definitiv ausgereist. Er sei mit seinem eigenen Pass gereist. Bei der Rückreise aus K._______ sei er am Flughafen nicht befragt worden. Als er das erste Mal in K._______ gewesen sei, habe das Militär bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Seine Familie habe gesagt, dass er nach K._______ gegangen sei und dort eine Arbeit gefunden habe. Das Militär habe ihm ausrichten lassen, dass er sich bei einer Rückkehr melden solle. Solange in seinem Dorf ein Militärcamp existiere, befürchte er Probleme bei einer Rückkehr. Ausser ihm sei niemand von seiner Familie bei den LTTE gewesen, und seit seiner Ausreise sei zuhause in B._______ nichts mehr geschehen. Hierzulande betätige er sich nicht für die tamilische Sache.

A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Ehefrau, Schreiben des Dorfvorstehers, Kopie des alten Passes, den Vater betreffenden Totenschein und Sterberegisterauszug) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A14, A15 und A16).

B.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer unter Beilage des Originalentscheides, dass ihm am 14. Juli 2017 der Asylentscheid zugesandt worden sei, er diesen aber nicht abgeholt habe. Es teilte ihm mit, dass der Entscheid nach der Zustellung an die korrekte Adresse am 25. Juli 2017 als eröffnet gelte, und dass ab diesem Datum die Beschwerdefrist zu laufen beginne.

D.

Mit Eingabe vom 24. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Feststellung der Nichtigkeit/Ungültigkeit der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung und um Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und um Rückweisung der Sache an das SEM, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, und eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. Zudem wurde um Anweisung an das SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Überdies wurde in prozessualer Hinsicht um Mitteilung des Spruchkörpers und um Bestätigung, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, ersucht.

Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente eingereicht: Angefochtener Entscheid vom 14. Juli 2017, Schreiben des SEM vom 28. Juli 2017, Zwischenverfügung BVGer vom 30. September 2016 in einem anderen Verfahren, Stellungnahme Advokaturbüro Püntener vom 30. Juli 2016 zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, Stellungnahme Advokaturbüro Püntener vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016, Internetartikel Tamil Guardian vom (...) 2017, Rechtsgutachten von Professor Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, zwei Fotos von Narben am (...) des Beschwerdeführers, drei (undatierte) Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration (P._______), (undatiertes) Foto des Beschwerdeführers am Heldengedenktag (Q._______), Bericht des Rechtsvertreters zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (Stand 18. Juli 2017) inklusive einer CD mit Quellen, mehrere Presseartikel und Berichte von internationalen Organisationen sowie die UNO-Resolution 30/1 vom 1. Oktober 2015 zur Menschenrechtslage in Sri Lanka, Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, NZZ am Sonntag-Artikel vom 27. November 2016 ("Ausgeschaffte Tamilen geoutet"), zwei Ausdrucke aus Google Maps.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. August 2017 den Eingang der Beschwerde.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie gab die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekannt, verbunden mit dem Vorbehalt, dass dieses nachträgliche Änderungen erfahren könne, namentlich bei Abwesenheiten. In Bezug auf die Frage der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums hielt sie fest, dass diese Frage die Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht beschlage und diesbezüglich auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen sei, womit dem entsprechenden Antrag rechtsgenüglich Folge geleistet sei. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. September 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

G.
Mit Eingabe vom 19. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom 14. September 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag um Anweisung an das SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebilds zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen, und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie ab, nachdem sie festgestellt hatte, dass der besagte Lagebericht öffentlich zugänglich sei und darin, neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen, überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert würden, womit trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör genüge getan sei. Des Weiteren lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.

I.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erneuerte der Beschwerdeführer den Antrag um Anweisung an das SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebilds zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen, und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Er reichte eine Kopie des UNHCR-Berichts "Country of Origin Information: Towards Enhanced International Cooperation" von Februar 2004 und einen Auszug aus dem Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM (Artikel C8 Länderinformationen und Lageanalysen) ein und machte geltend, die vorinstanzliche Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka sei nicht stichhaltig.

J.
Mit der innert erstreckter Frist erfolgten Vernehmlassung vom 8. November 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 wies die Instruktionsrichterin den erneuten Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2017 um Anweisung an das SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebilds zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen, und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, nachdem sie festgestellt hatte, dass die diesbezüglichen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 nach wie vor zutreffend erscheinen würden, und die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich fehlenden Stichhaltigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka die Frage der materiellen Würdigung der Sache durch das Gericht beschlagen würden, die noch zu erfolgen habe. Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu, und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 1. Dezember 2017 eine Replik einzureichen.

L.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2017.

M.
Mit Eingabe vom 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein (vom Rechtsvertreter verfasste Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020, Beilagen zum Länderupdate vom 26. Februar 2020, Zusatzbericht mit Stand 10. April 2020 [CD-ROM mit Quellen]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchgremiums, das mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde, wurde in der Zwischenverfügung vom 4. September 2017 entsprochen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass der Spruchkörper bei Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Das aktuell mitwirkende Spruchgremium wurde infolge Pensionierung beziehungsweise Abteilungswechsels wiederum ordentlich mittels Spruchkörpergenerierungssystem eingesetzt. Aus organisatorischen Gründen wurde ein Mitglied des Spruchkörpers ersetzt.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung der Rechtsgleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Vorinstanz zu prüfen.

4.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

4.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt worden sei. Weder aus dem Kürzel "(...)" noch aus den Funktionsbezeichnungen "Fachspezialist" sowie "Chefin Asylverfahren 1" und den nicht lesbaren Unterschriften gehe hervor, welche Personen an der Verfügung mitgewirkt hätten.

Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).

Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 8. November 2017 aus, der Name der auf der Verfügung als "Chefin Asylverfahren 1" vermerkten Person sei aus dem Staatskalender ersichtlich und damit bestimmbar. Dies blieb vom Beschwerdeführer im Grundsatz unbestritten (vgl. Replik vom 1. Dezember 2017 S. 1 f.). Hinsichtlich des Kürzels "(...)" erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu BVGE 2019 VI/6 E. 8.2). Jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass der betreffende Fachspezialist gemäss dem auf dem Protokoll befindlichen Kürzel auch die Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Es handelt sich bei dem besagten Mitarbeiter des SEM somit nicht um eine dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannte Person, womit sich der formelle Mangel der Verfügung relativiert. Es ist anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände, insbesondere für ein Ausstandsbegehren gegen die Involvierung dieser Person, bereits aufgrund der persönlichen Begegnung bei der mehrstündigen Anhörung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können, zumal die Anhörung am 20. August 2015 stattfand und seither mehrere Jahre verstrichen sind, ohne dass sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen hätte, substanziierte Einwände gegen die betreffende Person geltend zu machen oder sich im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs an das SEM zu wenden, um die Offenlegung der Namen zu verlangen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, dass die abgehandelten formellen Mängel nicht als krass zu bezeichnen seien. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.4). Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend insgesamt keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt sodann anzumerken, dass dem Rechtsvertreter in einem ebenfalls von ihm für einen anderen Asylsuchenden geführten Verfahren bereits am 31. März 2017 der Name des Fachspezialisten des SEM mit dem Kürzel "(...)" mitgeteilt worden war (vgl. Urteil des BVGer D-187/2017 vom 12. August 2019 E. 3.1.3).

4.4 Der Antrag des Beschwerdeführers um Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 behandelt. Es wurde festgestellt, dass die besagte Lageanalyse öffentlich zugänglich ist, und der Offenlegungsantrag wurde abgewiesen. Der gleichlautende Antrag vom 9. Oktober 2017 wurde sodann mit Verfügung vom 16. November 2017 abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer den besagten Antrag mit der Replik vom 1. Dezember 2017 nochmals erneuert, besteht unter Verweis auf die Ausführungen in den Zwischenverfügungen vom 5. Oktober 2017 und 16. November 2017 keine Veranlassung, diesem nunmehr stattzugeben (vgl. hierzu beispielsweise auch das Urteil des BVGer E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E. 4.2.4).

4.5 Der Beschwerdeführer rügte weiter, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil das SEM es unterlassen habe, ihm vor Erlass des Asylentscheids, der erst rund zwei Jahre nach der Anhörung erfolgt sei, noch einmal die Möglichkeit zu geben, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe im Rahmen der BzP vom 19. Februar 2015 und der Anhörung vom 20. August 2015 umfassend darlegen. Er bestätigte, dass er alles habe sagen können und es keine weiteren Gründe gebe, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden (vgl. A4 S. 16, A14 S. 15 F138 und S. 16 F141). Bei beiden Befragungen wurde ihm seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhalts erörtert (vgl. A4 S. 2 und A14 S. 2) und er wurde anlässlich der Anhörung vom 20. August 2015 explizit darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, das SEM auch nach der Anhörung während des gesamten weiteren Verfahrens über allfällige Ereignisse, wie beispielsweise ihn betreffende Vorkommnisse in Sri Lanka oder exilpolitische Tätigkeiten, zu informieren (vgl. A14 S. 2). Abgesehen von der nach der Anhörung erfolgten Beibringung von Beweismitteln (Identitätskarte sowie den Vater betreffende Dokumente [Totenschein, Sterberegisterauszug]), welche das SEM entgegengenommen (vgl. A16) und in seinem Entscheid aufgeführt hat (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2017 S. 2), hat sich der Beschwerdeführer nach der Anhörung vom 20. August 2015 nicht mit Weiterungen zu seinen Asylgründen an das SEM gewendet. Die gesuchstellende Person trägt in Bezug auf ihre Asylgründe die Substanziierungslast (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) und das SEM war, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht verpflichtet, nach Ergehen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine weitere Anhörung durchzuführen. Dass das SEM den Sachverhalt im Zeitpunkt des Asylentscheids als erstellt erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz liegt damit nicht vor. Das SEM hat auch die im Zeitpunkt des Entscheids herrschende allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers in seiner Verfügung berücksichtigt. Ob die entsprechende Beurteilung des SEM der Überprüfung - unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka - standhält, wird sich im Folgenden zeigen.

4.6 Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylvorbringen (LTTE-Verbindungen, mehrjähriger Aufenthalt im Vanni-Gebiet, Reichtum, Narben, exilpolitisches Engagement) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka und der Quellenverwendung durch das SEM eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zudem habe das SEM es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.

Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers genügend abgeklärt hat. Wie zuvor festgestellt, konnte der Beschwerdeführer, der die Substanziierungslast trägt, seine Asylgründe im Rahmen der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren umfassend darlegen. Aus der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre im Vanni-Gebiet gelebt habe, sich (...) den LTTE angeschlossen, als Wächter am Kampf um das E._______ teilgenommen und die LTTE (...) wieder verlassen habe, später in Friedenszeiten gelegentlich (...) in LTTE-Camps errichtet und seit 2006 keinen Kontakt zu LTTE-Angehörigen mehr gehabt habe. Es ergibt sich aus der vorinstanzlichen Verfügung auch, dass der Beschwerdeführer und seine Familie es mit dem (...) und dem Betreiben/Vermieten von (...) zu einem gewissen Wohlstand gebracht hätten, und dass sie vom CID aufgefordert worden seien, die Herkunft der finanziellen Mittel zur Errichtung der (...) offenzulegen. Die Angabe des Beschwerdeführers bei der Anhörung, dass eine andere (...), deren Inhaber der (...) gewesen sei, damals ([...]) mit dem (...) in der Nähe in Konkurrenz zu ihnen getreten sei (vgl. A14 S. 14 F120), wurde in der Verfügung zwar nicht explizit erwähnt. Das SEM musste sich aber auch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Entscheidbegründung muss so ausgestaltet sein, dass dem Betroffenen ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und es hat sich mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es setzte sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen, wonach er vom CID und der SLA zur Denunzierung von Personen mit LTTE-Verbindungen aufgefordert und bedroht worden sei, auseinander. Exilpolitische Aktivitäten hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht vorgebracht. Auf explizite Nachfrage hin hat er zu Protokoll gegeben, dass er sich hierzulande nicht für die tamilische Sache engagiere und keine Kontakte mit Personen aus LTTE-nahen Organisationen oder mit LTTE-Führungspersonen habe (vgl. A14 S. 16 F139/140). Erst auf Beschwerdeebene machte er geltend, exilpolitisch aktiv zu sein. In diesem Zusammenhang liegt somit ebenfalls keine ungenügende Sachverhaltsabklärung seitens des SEM vor. Das Gleiche gilt für die auf Beschwerdeebene dargelegten Narben am (...) des Beschwerdeführers, die von (...) stammen
würden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nach dem Hergang seines Einsatzes für die LTTE im Jahr (...) gefragt und er hat dabei nicht erwähnt, dass er eine Verletzung erlitten habe. Es bestand somit auch in dieser Hinsicht für das SEM keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen.

Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander. Allein der Umstand, dass sie in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen als vom Beschwerdeführer vertretenen Linie folgt, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen sowie einem anderen Ergebnis bei der Risikoanalyse gelangte als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat ist zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) zu verweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 erweise sich als unrichtig, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Es wurde bereits in mehreren vom rubrizierten Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E. 4.2.4, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3, D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan (vgl. zum Ganzen auch bereits E. 4.4 vorstehend). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist wiederum keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

4.7 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als nicht begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung als nichtig zu erklären respektive aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

5.
Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2017, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement und seinen Narben anzusetzen. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Der Beschwerdeführer, der die Substanziierungslast für seine Vorbringen trägt, hatte auf Beschwerdeebene wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen und Beweisanerbieten einzubringen (Beschwerde vom 24. August 2017, Beweismitteleingabe vom 9. Oktober 2017, Replik vom 1. Dezember 2017, Beweismitteleingabe vom 29. April 2020). In der Eingabe vom 29. April 2020 verweist der Beschwerdeführer in Bezug auf sein exilpolitisches Engagement und die Narben auf die bereits mit der Beschwerde vom 24. August 2017 eingereichten Beweismittel. Es besteht daher diesbezüglich keine Notwendigkeit zur Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Gleiches gilt für den in der Replik vom 1. Dezember 2017 gestellten Antrag um Einräumung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zur allgemeinen Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka (vgl. Beweismitteleingabe vom 29. April 2020).

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

7.

7.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standhalten würden.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Schwierigkeiten mit dem CID und der SLA, wonach er befragt, zur Denunziation von Personen mit Verbindungen zu den LTTE aufgefordert und schliesslich mit dem Tod bedroht worden sei, könnten angesichts von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Zudem erstaune es, dass er als angeblich gesuchte Person Sri Lanka legal mit dem eigenen Reisepass verlassen habe und danach wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, ohne Schwierigkeiten zu gewärtigen. Wenn etwas gegen ihn vorgelegen hätte, wäre davon auszugehen, dass er bei den Einreisekontrollen im (...) 2015 hängen geblieben und befragt worden wäre. Es sei daher auszuschliessen, dass er auf einer sogenannten Stop-List aufgeführt sei. Vor diesem Hintergrund könnten auch die geltend gemachten Ereignisse vom (...) 2014 und die Suche der Armee nach ihm während seines Aufenthalts in K._______ nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese Dokumente seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Das Schreiben des Dorfvorstehers vom (...) 2015 bestätige lediglich die Herkunft des Beschwerdeführers und den Umstand, dass sein Haus in B._______ gegenüber von einem Armee-Camp gelegen sei, weshalb es zu Unannehmlichkeiten, Furcht und Bedrohungen komme. Es enthalte darüber hinaus aber keine Angaben zu konkreten Vorkommnissen und sei daher nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse zu belegen. Weiter sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka trotz unglaubhafter Vorverfolgung begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG habe. Diese Prüfung sei anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Ende (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch knapp sechs
Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe daher auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ in der Nordprovinz, wo er auch zuletzt gelebt habe. Die Ehefrau, die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers würden in B._______ leben. Er und seine Angehörigen würden dort über eigene Häuser verfügen und sie seien (...). Der Beschwerdeführer könne seine frühere Tätigkeit wiederaufnehmen und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie weiterhin sichern. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben.

7.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 24. August 2017 in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass es noch heute von Interesse für die sri-lankischen Behörden sei, dass er den LTTE Mitte (...) beigetreten und als einfacher Soldat an der Einnahme des E._______ im Jahr (...) beteiligt gewesen sei, zumal er während dieser Zeit Kontakt zu Personen gehabt habe, die später zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern aufgestiegen seien. Nachdem er die LTTE (...) verlassen habe, habe er wiederholt verletzte LTTE-Kämpfer gewaschen und gepflegt, als er von (...) bis (...) im Vanni-Gebiet gelebt habe. Nach der Rückkehr aus H._______ im Jahr (...) sei er gelegentlich von LTTE-Mitgliedern mitgenommen worden, um (...) in deren Camps zu errichten. Da sich sein Haus in B._______ gegenüber von einem Militärcamp befunden habe, sei dies von der SLA beobachtet worden. Seit 2006 habe er mit den LTTE keinen Kontakt mehr gehabt und er sei erst nach dem Ende des Waffenstillstandsabkommens 2009 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Er sei im Januar 2009 von Mitgliedern der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ins Camp nach O._______ gebracht und zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden. Mithilfe eines Verwandten habe er bewirkt, dass er danach nur während drei statt zehn Tagen im besagten Camp zur Unterschriftleistung habe erscheinen müssen. Im Juni 2011 sei ihm vom CID vorgehalten worden, die Errichtung der Geschäfte in F._______ mit Geld der LTTE finanziert zu haben. Er habe die Anschuldigung widerlegen können. Dennoch hätten er und seine Familie auch aufgrund der guten Erträge als verdächtig gegolten und seien vom CID beobachtet worden. Sechs Monate später seien seine Angestellten eingeschüchtert worden und er habe den Betrieb einstellen müssen. Es sei bekannt, dass reiche Personen von Neidern bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden erpresst und verfolgt würden. Bei ehemaligen LTTE-Mitgliedern könne dies schnell in eine staatliche Verfolgung wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE umschlagen. Er habe bei der Anhörung gesagt, dass das CID sein Geschäft habe kaputt machen wollen, und dass dies insbesondere auf Veranlassung einer (...), deren Inhaber der (...) gewesen sei, erfolgt sei. Nachdem im Vanni-Gebiet drei Jugendliche vom Militär umgebracht worden seien, sei er am (...) 2014 ins Militärcamp in B._______ gebracht und aufgefordert worden, LTTE-Personen zu denunzieren. Dabei sei er mit dem Tod bedroht worden. Weshalb er im damaligen Zeitpunkt ins Visier der Behörden geraten sei, wisse er nicht; vermutlich sei er durch einen ehemaligen LTTE-Mitstreiter verraten worden.

Er habe seine Fluchtvorbringen glaubhaft dargelegt. Zwar habe er hinsichtlich der Meldeauflage unterschiedliche Camps (I._______ respektive O._______) genannt. Es handle sich dabei aber um das gleiche geografische Gebiet; I._______ sei ein Ort innerhalb der Ortschaft O._______. Die auf den ersten Blick widersprüchlichen Angaben seien somit lediglich unterschiedliche geografische Bezeichnungen für die Lage des betreffenden Camps. Bei seinen Ausführungen bei der BzP sei er chronologisch immer wieder hin und her gesprungen. Die damals erwähnten Übergriffe von März 2012 hätten sich auf die Schliessung der (...) bezogen und er habe diese von ihrer Intensität her nicht als wesentlich eingestuft. Er habe aber bei beiden Befragungen übereinstimmend angegeben, dass er aufgrund der Eröffnung der (...) im Jahr 2011 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Die täglichen Belästigungen durch die SLA hätten nur eine geringe Intensität aufgewiesen und seien insoweit nicht asylrelevant. Bei der Anhörung habe er sich auf die wesentlichen Elemente fokussiert, die täglichen Belästigungen seien demgegenüber in den Hintergrund getreten. Von der SLA sei er aufgrund der Eröffnung der (...) erstmals im Jahr 2013 befragt und erst am (...) 2014 mit dem Tod bedroht worden. Zwar habe er Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen und bei der Wiedereinreise keine Probleme gehabt, er habe aber die Hilfe eines Schleppers in Anspruch genommen, der, wie bei Schleppern üblich, dafür gesorgt haben dürfte, dass er nicht kontrolliert respektive sein Pass nicht richtig überprüft worden sei. Es könne daher nicht wirklich von einer legalen Ausreise gesprochen und auch nicht davon ausgegangen werden, dass er auf keiner Liste vermerkt sei und in Sri Lanka nicht gesucht werde.

Aber selbst wenn seine Belangung im Jahr 2014 als unglaubhaft erachtet würde, sei aufgrund seines Profils von einer Verfolgung seiner Person auszugehen. Bei ihm liege eine Kumulation von Verdachtsmomenten vor: Er sei nur schon aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE (...), der Teilnahme an einer (...) und der Kontakte zu Personen, die später zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern geworden seien, für die sri-lankischen Behörden von grossem Interesse. Vor dem Hintergrund, dass er mehrere Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, dort verletzte LTTE-Kämpfer versorgt und später für die LTTE (...) habe, über erhebliche finanzielle Mittel verfügt und eine lukrative (...) betrieben habe, die vermeintlich mit LTTE-Geldern finanziert worden sei, und Narben von (...) im (...) aufweise, gelte er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive des tamilischen Separatismus. Darüber hinaus engagiere er sich hierzulande exilpolitisch, wie die Fotos seiner Teilnahme an Demonstrationen in P._______ und an Heldengedenkfeierlichkeiten in Q._______ zeigen würden. Das SEM schätze die aktuelle Lage in Sri Lanka falsch ein. Dessen Lagebild vom 16. August 2016, wonach sich die Menschenrechtssituation seit der Wahl des Präsidenten Sirisena verbessert habe, sei fehlerhaft. Er verweise hierzu auf die der Beschwerde beigelegten Dokumente zur aktuellen Lage in Sri Lanka.

Er erfülle zahlreiche der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren, die zur Annahme einer begründeten Furcht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen müssten: LTTE-Verbindung (vormalige Mitgliedschaft, Unterstützung), Wahrscheinlichkeit der Registrierung auf einer Stop-List, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, Narben, Fehlen von gültigen Einreisepapieren. Sollte die Flüchtlingseigenschaft dennoch verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, zumal angesichts dokumentierter Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden davon auszugehen sei, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Auch nach einer Einreise bestehe in Sri Lanka die Gefahr von Behelligung, Belästigung und Misshandlung durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen. Er verfüge in Sri Lanka zudem über kein tragfähiges soziales Netz und keine relevante Berufserfahrung. Das (...) werde in seiner Familie nicht mehr weitergeführt und die Familie leide deshalb unter finanziellen Problemen. Aufgrund der harten Konkurrenzsituation könnte er seine Tätigkeit auch nicht wiederaufnehmen, ansonsten die Gefahr drohe, wieder ins Visier der Behörden zu geraten.

7.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2017 führte das SEM hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers aus, dass Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das Mitführen von Flaggen bei Demonstrationen, wie sie auf einem der Fotos zu sehen sei, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen würden, da diese Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auszulösen vermöchten. Hingegen sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in Sri Lanka am Flughafen überprüft würde. Dabei handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, das nicht asylrelevant sei. In Fällen, in denen eine Person gegen Ausreisebestimmungen oder andere Strafbestimmungen verstossen habe, werde sie dem CID übergeben. Würden Hinweise auf einen terroristischen Hintergrund bestehen oder befinde sich jemand auf der Liste von gesuchten Personen, erfolge die weitere Sachverhaltsabklärung durch das Terrorist lnvestigation Department (TID). Wenn die vertieften Abklärungen zur Verhaftung führen würden, werde die Person dem zuständigen Gericht zugeführt. Bei einem Verstoss gegen die Ausreisebestimmungen werde die betroffene Person dem Gericht in Negombo vorgeführt, welches in der Regel eine Geldstrafe wegen illegaler Ausreise verhänge. Rückkehrer, die mit einem Temporary Travel Document (TTD) eingereist seien, würden häufig kurz nach ihrer Ankunft am Wohnort durch Sicherheitskräfte zu Hause aufgesucht und befragt. Zwar mögen diese Visiten verunsichernd für die Betroffenen sein, bei diesem Vorgehen handle es sich jedoch um ein standardisiertes Verfahren, das grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalte.

7.4 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik vom 1. Dezember 2017 ein von seinem Rechtsvertreter teilweise geschwärztes Exemplar des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 ein und er führte in materieller Hinsicht im Wesentlichen erneut aus, dass das besagte Lagebild fehlerhaft sei. Bei der in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung, dass das Prozedere bei der Einreise abgewiesener tamilischer Asylsuchender in Sri Lanka ein standardisiertes Verfahren sei, das keine Asylrelevanz entfalte, handle es sich um eine nicht belegte Behauptung des SEM, der nicht gefolgt werden könne.

7.5 Mit Eingabe vom 29. April 2020, mit welcher der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichte (eine von seinem Rechtsvertreter verfasste Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020 inklusive Anlage, Beilagen zum Länderupdate vom 26. Februar 2020 und einen Zusatzbericht mit Stand 10. April 2020 [CD-ROM mit Quellen]), machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwischenzeitlich noch deutlich verschlechtert habe und deshalb von einer noch verstärkten Verfolgung von Personen mit seinem Profil auszugehen sei. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Staatschef habe sich die Gefährdungslage in Sri Lanka insbesondere für Angehörige der tamilischen und muslimischen Minderheiten, die aus dem Ausland und insbesondere aus der Schweiz zurückkehren würden, nochmals zugespitzt, da diese unter Terrorverdacht stehen würden.

8.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu begründen vermag.

8.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom CID respektive der SLA zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt, zur Denunziation von Personen mit Verbindungen zu den LTTE aufgefordert und schliesslich mit dem Tod bedroht worden sei, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den betreffenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er von den heimatlichen Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE respektive als (potenziell wichtiger) Informant in Bezug auf Personen mit LTTE-Verbindungen in asylrechtlich relevantem Mass verfolgt worden sei beziehungsweise deswegen im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) 2015 asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. Gemäss seinen Angaben ist er im Jahr (...) mit einem ihm von den sri-lankischen Behörden (...) ausgestellten Pass nach H._______ gereist und von dort aus im Jahr (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt, ohne bei der Aus- und Wiedereinreise Probleme zu gewärtigen. Dass die sri-lankischen Behörden nach einer Befragung des Beschwerdeführers anfangs 2009, bei der er seine kurzzeitige, damals bereits rund zwanzig Jahre zurückliegende Mitgliedschaft bei den LTTE als minderjähriger Jugendlicher offengelegt habe, und auch die gelegentliche Tätigkeit als (...) für die LTTE im Jahr 2005 den Behörden bekannt gewesen sei, ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten, ist nicht zu erkennen, ansonsten dem Beschwerdeführer wohl kaum wie von ihm angegeben im Jahr (...) von den heimatlichen Behörden ein neuer Reisepass ausgestellt worden wäre. Nach der besagten Befragung im Jahr 2009 ist der Beschwerdeführer noch rund sechs Jahre in Sri Lanka geblieben und auch wenn es durchaus denkbar ist, dass es in diesen Jahren aufgrund der Wohnlage gegenüber von einem Armee-Camp und der zeitweiligen Führung einer gut laufenden (...) zu Belästigungen gekommen ist, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass er asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der SLA oder des CID zu gewärtigen gehabt hätte. Seine diesbezüglichen Angaben vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen nicht nur in chronologischer, sondern auch inhaltlicher Hinsicht erhebliche Widersprüche auf, machte er doch nicht nur zum Zeitpunkt und der Häufigkeit der Befragungen durch die SLA und das CID stark voneinander abweichende
Angaben, sondern auch zur Intensität der Bedrohung, indem er bei der BzP ausführte, die SLA habe ihm über Jahre hinweg gedroht, ihn zu erschiessen, sollte er sich weigern, LTTE-Mitglieder zu verraten (vgl. A4 S. 15), wohingegen er bei der Anhörung aussagte, dass er am (...) 2014 erstmals mit dem Tod bedroht worden sei, und dass diese Drohung der Auslöser für seine Flucht aus Sri Lanka gewesen sei (vgl. A14 S. 7 f. F47-51). Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei von März 2012 bis September 2014 unzählige Male, ja praktisch täglich von der SLA zu Bewohnern des Orts befragt worden, ohne dass sie von ihm Informationen erhalten hätten, vermag nicht zu überzeugen. Hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich als potenziell wichtigen Informanten erachtet und sich von ihm substanzielle Angaben zu (ehemaligen) LTTE-Anhängern oder gar -Kadern erhofft, wäre zu erwarten gewesen, dass es in all diesen Jahren zu weitergehenden Massnahmen, wie beispielsweise einer Mitnahme des Beschwerdeführers, gekommen wäre. Dass ihm im (...) 2014 plötzlich flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden gedroht hätten, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Er hat Sri Lanka eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass via den streng kontrollierten Flughafen Colombo verlassen, was gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person spricht. Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene zum angeblich üblichen Ablauf von durch Schlepper organisierten Ausreisen aus Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er das Land nicht auf legale Weise verlassen habe respektive von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Seinen Angaben zufolge ist er in der Zeit von Mitte (...) 2014 (BzP) beziehungsweise (...) 2014 (Anhörung) bis Ende (...) 2015 nicht nur einmal, sondern drei Mal mit seinem eigenen Reisepass am Flughafen Colombo ein- und ausgereist, ohne jemals Probleme zu gewärtigen, was schlicht dagegenspricht, dass gegen ihn im damaligen Zeitpunkt etwas vorgelegen respektive er behördlich gesucht worden wäre. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen der kurzzeitigen LTTE-Mitgliedschaft als Jugendlicher vor nunmehr rund drei Jahrzehnten heute im Visier der sri-lankischen Behörden stehen und von diesen als potenziell wichtiger Informant hinsichtlich ehemaliger LTTE-Anhänger betrachtet würde, lassen sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Der Verweis in der Beschwerde auf zwei Personen, mit denen er als Jugendlicher bei den LTTE Kontakt gehabt habe und die später bei den LTTE höhere Funktionen innegehabt hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese Personen schon vor vielen Jahren verstorben respektive im
Ausland gefasst worden seien (vgl. Beschwerde vom 24. August 2017 S. 17). Laut den Angaben des Beschwerdeführers ist seit seiner Ausreise in Sri Lanka nichts vorgefallen und weder aus dem Schreiben vom (...) 2015, mit welchem der Dorfvorsteher lediglich bestätigt, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers gegenüber von einem Armee-Camp gelegen sei, noch aus den auf Beschwerdeebene neu vorgelegten Beweismitteln ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten.

8.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

8.3.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, als ehemaliges LTTE-Mitglied respektive potenzieller Informant in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. E. 8.2). Er hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Die vermeintlichen Probleme mit den heimatlichen Behörden vor der anfangs 2015 erfolgten Ausreise wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE vermochte er, wie gesagt, nicht glaubhaft zu machen. Verwandtschaftliche Bande mit LTTE-Angehörigen liegen seinen Angaben zufolge nicht vor. Allein seine kurzzeitige Mitgliedschaft bei den LTTE als minderjähriger Jugendlicher ohne spezielle Funktion in der Bewegung lässt nicht auf ein Profil schliessen, das ihn angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Ein konkretes Verfolgungsinteresse im Falle der Wiedereinreise lässt sich daraus nicht ableiten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden gesucht würde.

Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend, sondern gab auf entsprechende Nachfrage an, sich hierzulande nicht exilpolitisch zu engagieren (vgl. A14 S. 16 F139-140). Soweit er nun auf Beschwerdeebene in wenig substanziierter Weise erstmals exilpolitische Aktivitäten vorbringt (vgl. Beschwerde vom 24. August 2017 S. 24 [Beweismittel: 4 Fotos] und Eingabe vom 29. April 2020 S. 2), vermögen diese ebenfalls keine Risikofaktoren zu begründen. Aus der Teilnahme an einer Demonstration und einer Feierlichkeit zu einem Heldengedenktag ist jedenfalls nicht auf ein exponiertes, anhaltendes exilpolitisches Engagement zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer seit der Beschwerdeerhebung am 24. August 2017 keinerlei weitere exilpolitische Aktivitäten vorbrachte (vgl. Eingabe vom 29. April 2020: Verweis auf die bereits mit der Beschwerde vom 24. August 2017 eingereichten Fotos zu den beiden Veranstaltungen). Bei den fotografisch dokumentierten, vom Beschwerdeführer zeitlich nicht näher datierten Teilnahmen an Veranstaltungen vor der Beschwerdeerhebung im Jahr 2017 handelt es sich lediglich um ein niederschwelliges Engagement und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten würde.

Es liegen auch keine anderweitigen konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Auch aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz, des Fehlens ordentlicher Reisepapiere, der vormalig guten finanziellen Situation des Beschwerdeführers und des Bestehens einer Narbe im (...) kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer Stop List aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten politischen Ereignisse in Sri Lanka im Herbst 2018 sowie der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und den dazu eingereichten Dokumenten, Länderinformationen und Quellenverweisen nicht darzulegen. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4).

8.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteile des BVGer D- 6855/2019 vom 20. Mai 2021 E. 8.3, D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.2.3, D-4591/2017 vom 5. November 2020 E. 7.2.3, D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.2.3 und E-6769/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 8.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel im November 2019 und die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.

10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. dazu im Einzelnen etwa Urteil des BVGer
D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 11.3.1) und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.3.1).

10.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der Nordprovinz Sri Lankas. Er habe von 2005 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in einem eigenen Haus in B._______ gelebt. Es bestehen dort (Ehefrau, Mutter, Bruder) sowie in F._______ (verheiratete Schwester) verwandtschaftliche Kontakte. Es sind keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig und seinen Angaben zufolge verfügt er über eine (...) Schulbildung und im In- und Ausland erworbene Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...]). Selbst wenn seine Familie das (...) zwischenzeitlich nicht mehr betreiben sollte, kann von ihm erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder wird eingliedern können. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.

10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4794/2017
Date : 24. August 2021
Published : 06. September 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  12  29  32  48  49  52  63  65
BGE-register
126-I-97 • 135-II-286 • 136-I-184
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AS
AS 2016/3101