Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2547/2020
Urteil vom24. August 2020
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Parteien
E._______, geboren am (...),
Somalia,
alle vertreten durch Aileen Kreyden, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N_______.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (A._______) suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er in der Befragung zur Person (BzP) im Wesentlichen geltend, er sei ein somalischer Staatsangehöriger aus F._______, gehöre dem Minderheitenclan der G._______ an und habe aufgrund des Bürgerkriegs seine Heimat im Alter von (...) Jahren (zirka im Jahr [...]) zusammen mit seiner Mutter in Richtung H._______ verlassen, wo er fortan gelebt habe. Dort habe er seine ebenfalls aus F._______ stammende Ehefrau kennengelernt. Da er wegen seiner Clanzugehörigkeit in H._______ diskriminiert worden sei, habe er sich zusammen mit seiner Frau im (...) zur Ausreise entschieden. Auf dem Weg in die Schweiz habe er in I._______ während (Nennung Dauer) respektive bis (...) als registrierter Flüchtling gelebt.
In seiner Anhörung brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, aus J._______ in Somalia zu stammen. Aufgrund finanzieller Probleme und mangelnder Arbeitsperspektiven sei seine Mutter nach I._______ umgezogen. Im Alter von (...) Jahren (zirka im Jahr [...]) sei er seiner Mutter nach I._______ gefolgt, wo er seine Frau kennengelernt und am (...) geheiratet habe. Aufgrund finanzieller Probleme sei er im Jahr (...) aus I._______ ausgereist.
A.b Die Beschwerdeführerin (B._______) reichte am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz ein.
Im Rahmen ihrer BzP führte sie zur Begründung an, sie stamme aus J._______ in Somalia und sei Angehörige des K._______-Clans. Ihre Eltern hätten sie verlassen, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. In der Folge habe sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gelebt und als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Als sie (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, habe ein Mann sie mit einem Messer attackiert und dabei sei (Nennung Verletzung). Infolge finanzieller Schwierigkeiten sei sie im Alter von (...) Jahren mit der Hoffnung, im Ausland bessere Erwerbsmöglichkeiten zu finden, nach I._______ gereist. Dort habe sie sich als Flüchtling registrieren lassen, während (...) Jahren die Schule besucht und mehrere Jahre als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Von ihren Arbeitgebern sei sie schlecht behandelt und geschlagen worden. In I._______ habe sie ihren späteren Mann kennengelernt. Da sich nach dessen Ausreise ihre finanzielle Situation verschlechtert habe, sei sie ihm schliesslich in die Schweiz nachgereist.
In der Anhörung schilderte die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe dahingehend, dass sie in L._______ in Somalia geboren und aufgewachsen sei. Sie sei während ihrer Arbeit als (Nennung Tätigkeit) von einem psychisch kranken Mann mit einem Messer am (Nennung Körperteil) verletzt worden. Später habe sie aufgrund eines Arbeitsunfalls ihren (Nennung Körperteil) mehrmals gebrochen und deswegen längere Zeit nicht mehr arbeiten können. Aufgrund finanzieller Probleme und weil sie nach dem Tod ihrer (Nennung Verwandte) im Jahr (...) alleine gewesen sei, habe sie im Jahr (...) L._______ in Richtung I._______ verlassen.
A.c Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn D._______.
A.d Mit Verfügung vom 3. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 3. September 2015 und vom 8. April 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
A.e Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin (für sich und die Kinder) und der Beschwerdeführer mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 4. September 2017 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem an, sie sei Opfer (Nennung Übergriffe). Aufgrund ihrer schweren Traumatisierung sei sie im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu ihrer Herkunft, Identität und dem Erlebten zu machen.
A.f Mit Entscheiden D-4978/2017 und D-4984/2017 vom 15. Oktober 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Dies nachdem die Beschwerdeführenden in M._______ Asylgesuche eingereicht hatten, dort als flüchtig galten und offen sei, ob und wann deren Überstellung in die Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolge.
A.g Am (...) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn E._______ zur Welt.
B.
Mit Eingabe vom 11. November 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. August 2017. Zur Begründung reichten sie neue Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ein und machten geltend, diese seien erst am (...) und damit nach den Abschreibungsentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Diese Dokumente würden ihre somalische Nationalität - unabhängig von widersprüchlichen Angaben zum genauen Geburtsort und den verschiedenen Aufenthalten in Somalia - beweisen. Infolge der erlebten (...) Gewalt und des dadurch ausgelösten Traumas bei der Beschwerdeführerin sowie des zu berücksichtigenden Kindeswohls sei ein Wegweisungsvollzug nach Somalia, einem Land, das von Krieg und gewaltsamen Zusammenstössen geprägt sei, als unzulässig und unzumutbar. Ein Wegweisungsvollzug verletze sowohl Art. 3

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
C.
Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 27. April 2020 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 3. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, vor der Neuentscheidung ein LINGUA-Gutachten respektive eine Botschaftsabklärung betreffend ihre Herkunft innerhalb Somalias einzuholen. Eventualiter sei ein LINGUA-Gutachten betreffend ihre Herkunft innerhalb Somalias durch das Gericht anzuordnen. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
F.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist demnach hier zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie die Rechtskraft der Verfügung vom 3. August 2017 zu beseitigen vermögen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen.
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
|
1 | Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
2 | Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu. |
3 | Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
4.2.1 Zur Begründung der formellen Rüge wird vorgebracht, das SEM werfe ihnen zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Sie hätten alle Dokumente, die sie hätten erhältlich machen können, eingereicht, um nicht nur ihre Staatsangehörigkeit, sondern auch ihre Herkunft innerhalb Somalias nachzuweisen. Die Vorinstanz spreche ihren Beweismitteln aber jeglichen Beweiswert ab und stütze sich ausschliesslich auf ihre Aussagen in der Anhörung. Obwohl allfällige Widersprüche hätten geklärt werden können, halte das SEM daran fest, dass sie ihre Herkunft nicht nachgewiesen beziehungsweise diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Da andere Möglichkeiten zur - behördlich akzeptierten - Herkunftsabklärung nicht gegeben seien, sei es an der Vorinstanz, im Rahmen der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen durchzuführen. Daher sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Durchführung eines LINGUA-Gutachtens und/oder einer Botschaftsabklärung zwecks Abklärung ihrer Herkunft zu veranlassen.
4.2.2 Nachdem Asylsuchende trotz Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und dabei insbesondere ihre Identität offen zu legen und entsprechende Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben haben (Art. 8 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
4.3 Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet. Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.2.2 - sowie der nachfolgend in E. 6.2 enthaltenen Feststellungen - besteht keine Veranlassung, das Verfahren zwecks Durchführung eines LINGUA-Gutachtens und/oder einer Botschaftsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb dem entsprechenden Rechtsbegehren (Ziff. 4 der Beschwerdeanträge) nicht stattzugeben ist.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, weder die neu eingereichten Beweismittel noch die neu geltend gemachten Tatsachen seien erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
Glaubwürdigkeit der Patientin (Beschwerdeführerin) getroffen werden. Weiter spreche auch der Umstand, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens, in welchem dieses Vorbringen geprüft worden sei, aus der Schweiz ausgereist sei und sich in M._______ niedergelassen habe, gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Schliesslich beruhe nicht jedes fachlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder körperlichen Verletzung zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Die vorgebrachte (...) Gewalt sei daher nicht glaubhaft. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass auch bei Wahrunterstellung infolge einer in der Vergangenheit erlittenen (Nennung Verletzung) diesbezüglich im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestünde.
Weiter würden es die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihren Lebensumständen, zu ihrer genauen Herkunft innerhalb Somalias sowie zu ihrem dortigen Beziehungsnetz dem SEM verunmöglichen, eine sinnvolle Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Da es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen der Beschwerdeführer nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es ergäben sich keine Hinweise auf das Bestehen allfälliger, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagende Hindernisse. Zudem sei der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) möglich und vorliegend als zumutbar zu qualifizieren, wo die allfällig benötigte Behandlung (...) und der Zugang zu dieser medizinischen Versorgung gewährleistet sei. Hinsichtlich des Kindeswohls sei anzuführen, dass die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen hätten, als der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland. Angesichts der sich noch im Kleinkindalter befindenden drei Kinder sei nicht von einer Verwurzelung derselben in der Schweiz auszugehen. Auch das (Nennung Leiden) von Sohn D._______ spreche nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, da jenes lediglich bei der Geburt akut gewesen sei und durch die umgehende Behandlung keine Folgen für D._______ nach sich gezogen habe. Damit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. August 2017 beseitigen könnten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, die eingereichten Dokumente seien durchaus rechtserheblich. Sie könnten damit - nebst den bereits im ersten Asylverfahren eingereichten Unterlagen (...) - ihre Identität und Herkunft beweisen. Es sei nicht ersichtlich, was sie noch unternehmen könnten, um ihre Herkunft zu belegen, zumal die somalische Verwaltung seit dem Jahr 1991 weitgehend eingebrochen sei. Den eingereichten Dokumenten müsse demnach ein Beweiswert zukommen, da nur so den Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen werden könne. Mit dem Vorhalt, ihre somalische Herkunft innerhalb Somalias sei nicht glaubhaft gemacht worden, bezweifle das SEM ihre somalische Staatsangehörigkeit einerseits nicht in grundsätzlicher Weise. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an J._______ habe erinnern wollen und dort andererseits nur bis zum (...) Lebensjahr gewohnt habe, erkläre, dass sie keine allzu spezifischen Details zu den dortigen Quartieren sowie keine Angaben zu einem sich dort befindenden Arbeitsort habe geben können. Hingegen seien die Ausführungen zu ihrem Leben in L._______ bei der (Nennung Verwandte) detailreich ausgefallen und deshalb als glaubhaft einzustufen. Diese Angaben würden sich mit der ausgestellten (Nennung Beweismittel) decken, weshalb sich die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren widerspruchsfrei zu ihrem Geburtsort geäussert habe. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Geburtsurkunde halte denn auch als Geburtsort J._______ fest. Folglich vermöge dieses Dokument sehr wohl ihren Herkunftsort zu beweisen. Auch aus der (Nennung Beweismittel) des Beschwerdeführers gehe sein Geburtsort F._______ hervor. Die widersprüchlichen Äusserungen zu seinem Herkunftsort seien darin begründet, dass beides stimme, zumal er sowohl in F._______ als auch in J._______ gelebt und vor seiner Ausreise zwischen beiden Orten hin- und hergependelt sei. Auch aus der (Nennung Beweismittel) gehe der Geburtsort der Beschwerdeführenden nochmals hervor. Somit hätten sie mit diesen neu eingereichten Dokumenten sowohl ihre somalische Staatsangehörigkeit als auch ihren Geburts- respektive Herkunftsort belegen können. Der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sei daher unzutreffend.
Den Erwägungen zur (...) Verfolgung sei zu entgegnen, dass es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht erlaubt habe, sämtliche Asylvorbringen tiefgründig und detailreich zu schildern. Es sei denn auch wissenschaftlich belegt, dass eine (Nennung Leiden) zu Vermeidungsverhalten führe. Auch in der Praxis der Schweizer Asylbehörden werde anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den erlittenen Misshandlungen zu machen. Es könne der Beschwerdeführerin daher die mangelnde Substanziierung und das verspätete Vorbringen dieser (...) Verfolgung nicht vorgeworfen werden. Ihre frauenspezifischen Fluchtgründe (...) würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Reiseweg sei anzuführen, dass allfälligen Widersprüchen diesbezüglich keine Entscheidrelevanz zukomme. So stehe der Reiseweg nicht im Zusammenhang mit den dargelegten Fluchtgründen und den Wegweisungsvollzugshindernissen. Sodann habe die Beschwerdeführerin nie gesagt, dass sie von O._______ geflogen sei. Vielmehr sei sie von Somalia auf dem Fussweg letztlich nach I._______ gereist, wobei es dazwischen - von einem ihr nicht bekannten Ort - zu einem Transitflug nach P._______ gekommen sei. Da sie während der Reise krank und traumatisiert gewesen sei, erinnere sie sich an vieles nicht mehr, weshalb sie sich nicht widersprüchlich geäussert habe. Aus dem (Nennung Beweismittel) gehe sodann hervor, dass sie traumatisiert sei. Es widerspreche medizinischen Erkenntnissen, dass traumatisierende Erlebnisse gut erinnert werden könnten. Entsprechend sei die Tatsache, dass sie ihre traumatischen Lebensjahre in J._______ ausgeblendet habe, keine Schutzbehauptung. Im Übrigen habe sie zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht, so auch zur Geburt des Sohnes. Daher gehe der Vorwurf, sie habe es unterlassen, einen (Nennung Beweismittel) einzureichen, fehl.
Nachdem die Beschwerdeführenden erwiesenermassen ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien, sei der Wegweisungsvollzug zu überprüfen. Die Vorinstanz erachte ihre Herkunft aus Somalia als glaubhaft, nicht jedoch die genaue Herkunft innerhalb des Landes. Diese sei jedoch aus den eingereichten (Nennung Beweismittel) und ihren zusätzlichen Ausführungen, mit welchen sie die Vorhalte widersprüchlicher Aussagen hätten entkräften können, ebenfalls ersichtlich. Ein Wegweisungsvollzug sei sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Ein solcher verletze das Kindeswohl, zumal ihren drei Kindern das von Krieg und Unruhen geprägte Land Somalia völlig fremd und das mittlere Kind mit einem Geburtsgebrechen zur Welt gekommen sei. Ebenso verstosse der Vollzug gegen Art. 2 CEDAW, da frauenspezifische Gewalt eine Form der Diskriminierung sei. Ferner stammten sie nicht aus dem Norden (Somali- oder Puntland), was eine unzulässige Vermutung des SEM darstelle. Hinzu komme, dass ein Vollzug der Wegweisung in den Norden auch nur dann in Frage komme, wenn die betroffenen Personen über enge Verbindungen zur Region verfügten, die den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichten. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch aus individueller Hinsicht nicht zumutbar, da sie keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Somalia beziehungsweise - im Fall des Beschwerdeführers - keine dort lebenden Verwandten mehr hätten. Auch sei Sohn D._______ mit einem (Nennung Leiden) zur Welt gekommen und die Beschwerdeführerin benötige eine (Nennung benötigte Behandlung), was in Somalia aber nicht möglich sei. Zudem bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung
6.
6.1 Das SEM ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass es den Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen und Beweismitteln zum Nachweis ihrer genauen Herkunft, zur (Nennung Übergriffe) und zum Kindeswohl nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
6.2 Zum Nachweis ihrer Nationalität und Herkunft reichten die Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Diesen Dokumenten kommt jedoch kein Beweiswert zu. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen können. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 E. 4.32.2 und E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ausserdem existiert in der Schweiz keine (Nennung Behörde), sondern lediglich eine (Nennung Behörde) , was zusätzlich dafür spricht, dass den eingereichten Dokumenten keinerlei Beweiskraft zum Nachweis ihrer Herkunft beigemessen werden kann. Diese Beweismittel sind daher weder geeignet, die behauptete Herkunft aus Somalia zu belegen noch die im ordentlichen Asylverfahren erkannte Unglaubhaftigkeit in den Aussagen zur Identität oder zur Biographie der Beschwerdeführenden umzustossen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund ihrer widersprüchlichen Angaben aus ihrem Einwand, sie hätten alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um ihre Herkunft (mittels Dokumenten) zu belegen, und es können ihnen daher keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr vorgeworfen werden, von vornherein nichts abzuleiten vermögen. Den Beschwerdeführenden gelingt es aus diesen Gründen nicht, die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Herkunft aus Somalia glaubhaft zu machen.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf eine - erstmals auf Beschwerdeebene im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte - (...) Verfolgung in ihrer Heimat hinweist, hat das SEM die in diesem Zusammenhang stehenden Vorfälle zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Aufgrund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen bezüglich der persönlichen Biographie der Beschwerdeführerin, welche sich in wesentlichen Punkten gerade auf Aspekte beziehen, die in keinen Zusammenhang mit der angeführten (...) Gewalt gebracht werden können und deren wiederholte übereinstimmende Nennung daher auch bei traumatisierten Personen erwartet werden darf, sind die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich zu werten. Sodann können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Beurteilung der Fluchtgründe angesehen werden, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit der um Asyl ersuchenden Person dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Fluchtgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2559/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Weiter obliegt es gerade in ausserordentlichen Verfahren der Prozesspartei, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Mitwirkungs- und Beweispflicht beizutragen. Wiedererwägungsgründe müssen wie Revisionsgründe liquide dargetan werden. Selbst wenn die (...) Vorbringen als glaubhaft zu erachten wären, woran jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. angefochtener Entscheid (S. 6) - beträchtliche Zweifel bestehen, wären sowohl die (Nennung Übergriffe) ohnehin nicht asylrelevant. Die (Nennung Übergriff) stellte sich als abgeschlossenes Ereignis dar und stünde in keinem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin. Den dargelegten (Nennung Übergriffe) des (Nennung Person) - welche angeblich vom (...) bis (...) stattgefunden haben - wäre die Beschwerdeführerin bereits durch Umzug zur (Nennung Verwandte) entgangen. Heute ist sie zudem verheiratet und kehrt mit Ehemann in ihr Herkunftsland zurück.
6.4 Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen sowie in Ermangelung von beweiskräftigen Dokumenten zu ihrer Herkunft und Identität ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuchen. Wohl sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
6.5 Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2 Bst. d CEDAW ist festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung sich die Vertragsstaaten kraft der Konvention verpflichten "eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierungen der Frau zu verfolgen und [...] zu diesem Zweck Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln". Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an jene Institutionen, die auf politischer und gesellschaftlicher Ebene operieren. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2070/2018 vom 19. August 2020 E. 7.2.4 m.H. auf Urteil des BVGer B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7). Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen der CEDAW bei der Auslegung anderer Anspruchsnormen zu berücksichtigen. In casu lassen sich indessen im Zusammenhang mit der vorgebrachten, jedoch als unglaubhaft zu bezeichnenden (...) Verfolgung daraus keine über Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.6 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. August 2017 führen könnten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
8.
Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, hinfällig.
Der am 19. Mai 2020 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
9.3 Angesichts dieser Beurteilung ist auch das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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