Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2026/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

Einzelrichterin Constance Leisinger,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. März 2019 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk Jaffna, Nord-Provinz) - stellte am 18. November 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz.

A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. November 2013 machte er geltend, seine Tante mütterlicherseits sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und deshalb um das Jahr 2011 entführt worden. Vor der Entführung seien Armeeangehörige zu ihm gekommen und hätten ihn mit Waffengewalt eingeschüchtert und nach dem Verbleib der Tante gefragt hätten. Kurz vor seiner Ausreise sei er wiederum von Armeeangehörigen aufgesucht worden, woraufhin er sich versteckt habe. Er werde auch weiterhin von der Armee gesucht, weil dort vermutet werde, dass auch er bei den LTTE gewesen sei.

In der ausführlichen Anhörung vom 17. Februar 2015 trug er zu seinen Asylgründen vor, er habe seit dem fünften Lebensjahr bei seinen Grosseltern und seiner Tante mütterlicherseits gelebt. Während des Krieges seien jeweils die LTTE bei seiner Tante vorbeigekommen und hätten diese um Unterstützung gebeten. Nachdem jemand aus dem Dorf seine Tante bei den sri-lankischen Behörden verraten habe, habe diese Probleme bekommen und sei einer regelmässigen Meldepflicht unterstellt worden. Später seien in seinem Dorf vier bis fünf Personen ermordet worden, weshalb die sri-lankische Armee seine Tante zu Hause aufgesucht habe. Diese habe sich aber nicht mehr dort aufgehalten. Sie sei bereits zuvor nach Colombo gereist, wo sie am 29. April 2008 entführt worden sei. Über diese Entführung sei in der Presse berichtet worden. Am Tag nach der Entführung habe einer der Cousins seiner Tante bei der Polizei Anzeige erstattet. Seitdem habe er, der Beschwerdeführer, Probleme mit den sri-lankischen Behörden, da diese glauben würden, die Familie verstecke die Tante irgendwo, und die Presseberichte über deren Entführung sowie die Anzeige bei der Polizei seien lediglich Täuschungsmanöver. Die Armee habe ihn während der fünf Jahre bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka oft aufgesucht, um ihn nach dem Verbleib seiner Tante zu befragen. Die Soldaten hätten ihn jeweils mit Waffengewalt mit dem Tod bedroht. Zudem sei er einer regelmässigen Meldepflicht beim Militärlager in B._______ unterstanden. Er sei dieser Pflicht während fünf Jahren, von 2008 bis zu seiner Flucht im Jahr 2013 - das heisst von seinem 13. bis zu seinem 18. Lebensjahr - nachgekommen. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich im Dorf versteckt und sei schliesslich geflohen. Die Tante sei bis heute verschwunden.

Ferner trug der Beschwerdeführer vor, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, indem er an einer Gedenkveranstaltung für LTTE-Aktivisten sowie an einer Demonstration in C._______ teilgenommen habe, an welcher die Rückforderung des tamilischen Gebiets und die Ahndung der Massaker an der tamilischen Bevölkerung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gefordert worden sei. In Sri Lanka seien entsprechende Aktivitäten, selbst im Rahmen einer pro-tamilischen Partei, angesichts der drohenden Sanktionen unmöglich, weshalb er erst in der Schweiz damit begonnen habe, sich politisch zu betätigen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel zu den Akten.

A.b Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.

A.c Eine gegen die Verfügung vom 18. Februar 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) ab, soweit es darauf eintrat.

II.

B.
Am 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte er vor, das abgeschlossene Asylverfahren sei mangelhaft gewesen. Im Sinne neuer Tatsachen brachte er vor, sich weit stärker exilpolitisch zu betätigen, als bisher offengelegt; er sei seit dem Jahr 2015 für die «Tamil Guard» tätig, welche von den sri-lankischen Behörden als Ableger der LTTE angesehen würden. Überdies machte er eine Lageveränderung in Sri Lanka geltend und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschaffung von Ersatzreisepapieren und die damit verbundene Übermittlung von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat eine neue Gefährdung begründe.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Fotografien ein, die seine exilpolitischen Tätigkeiten belegen sollten. Beigelegt wurde ausserdem ein vom Rechtsvertreter erstellter Länderbericht zu Sri Lanka (Stand 12. Oktober 2016) sowie ein Ausschnitt eines Formulars, das bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren verwendet werde.

C.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM vom 3. November 2016 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2018 (E-7681/2016) vollumfänglich ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

III.

E.
Das gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2018 (E-7681/2016) eingereichte Revisionsgesuch vom 28. Juni 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 (E-3747/2018) vollumfänglich abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wurden wegen mutwilliger Prozessführung vollumfänglich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich auferlegt und diesem die Anordnung von Disziplinarmassnahmen in Aussicht gestellt (vgl. E-3747/2018 E. 8.2 und 9).

IV.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe einreichen.

Er trug dazu vor, er befürchte sowohl aufgrund früher geltend gemachter, als auch neuer Asylgründe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Er habe sich - vor und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018 - äusserst aktiv und exponiert exilpolitisch engagiert und sich insbesondere als «Tamil Guard» betätigt. Er übe die Funktion als uniformierter Ordnungshüter bei Anlässen, die von der (S)TCC (Tamil Coordinating Committee) organisiert würden, aus. Die «Tamil Guard» bestehe ihrerseits zur Hälfte aus ehemaligen LTTE-Kämpfern und stehe ebenfalls unter Terrorverdacht seitens der sri-lankischen Behörden, wie aus dem Asylverfahren N (...) hervorgehe.

Der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich angesichts der Veränderung der Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch im Oktober 2018 verändert. Der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa Rajapaksa halte trotz der Wiedereinsetzung von Premierminister Wickremesinghe durch das Urteil des Supreme Court in Sri Lanka heimlich die Macht inne. Insbesondere die Risikosituation für exilpolitisch aktive Tamilen habe sich seit dem Versuch der Machtergreifung durch Rajapaksa, der im Januar 2019 zum Oppositionsführer im Parlament bestätigt worden sei, massiv verschlechtert.

Der Beschwerdeführer erfülle den Hochrisikofaktor der exilpolitischen Tätigkeit gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 E. 8.4.2 vom 15. Juli 2016. Aufgrund seines uniformierten Auftretens an politischen Kundgebungen sei er exponiert und visuell klar erkenn- und unterscheidbar. Es sei deshalb anzunehmen, dass er beim sri-lankischen Nachrichtendienst registriert worden sei. Die Gefährdung des Beschwerdeführers habe sich im Zuge der neusten Entwicklungen, die sich seit dem Urteil vom 30. Mai 2018 ereignet hätten, weiter verschärft. Das SEM habe in einem fast identischen Fall (N [...]) die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und die vorläufige Aufnahme angeordnet.

Es habe sich durch das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt ergeben. Er sei nach seinem negativen Entscheid in der Schweiz nach D._______ ausgereist, habe dort um Asyl ersucht und sei im Rahmen des Dublin-Abkommens wieder in die Schweiz zurückgewiesen worden. Dieses Verhalten müsse als klares Indiz dafür gewertet werden, dass er aus Panik und Furcht um sein Leben versucht habe, in einem anderen Land Asyl zu erhalten.

Das SEM habe in seinem Lagebild vom 5. Juli respektive 16. August 2016 eine zu positive Einschätzung der politischen Entwicklung vorgenommen, welche vor dem Hintergrund der neusten Entwicklung revidiert und überarbeitet werden müsse. Die Wahlen im Februar 2018 und der anschliessende Putschversuch im Oktober 2018 würden einen Wendepunkt in der sri-lankischen Politik markieren. Die Verfolgung regimekritischer Gegner unter dem Vorwand der Antiterrorismus-Bekämpfung nehme zu, insbesondere bei tamilischen Oppositionellen und Diaspora-Organisationen. Personen mit exilpolitischem Engagement oder mit einem längeren Aufenthalt in der tamilischen Diaspora müssten stärker mit Verfolgung rechnen. Die Entstehung von Todesschwadronen werde durch die Annäherung zwischen Sirisena und der Drogenpolitik des philippinischen Präsidenten und den extralegalen Exekutionen von Drogenkriminellen gefördert. Die Schweizer Vertretung in Colombo habe im Verfahren N (...) darauf hingewiesen, dass der Machtkampf in Sri Lanka potentiell Auswirkungen auf die Risikoprofile sri-lankischer Asylsuchender entfalte. Der Prozess der Singhalisierung werde im Norden des Landes vorangetrieben. Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus sowie rehabilitierte LTTE-Mitglieder seien zur Zeit einer stärkeren Gefahr asylrelevanter Übergriffe ausgesetzt als zur Zeit des Machtantritts Sirisenas im Jahr 2016.

Im November 2018 sei es zu einer Spaltung innerhalb der tamilischen Exil-Gemeinschaft gekommen. Mehrere Nichtregierungsorganisationen und englische Politiker hätten sich gegen die erzwungene Ausschaffung von abgelehnten Asylsuchenden aus Sri Lanka ausgesprochen. Seit Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei keine erzwungene Rückführung nach Sri Lanka aus Grossbritannien erfolgt; dies im Gegensatz zur Schweiz. Auch die im Rahmen der Migrationspartnerschaft angestrebte neue Zusammenarbeit der Schweiz mit Sri Lanka müsse angesichts der unklaren Lage sistiert werden.

Vor diesem Hintergrund sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Verbindungen. Insbesondere sei er wegen seiner Tante, bei welcher er mehrheitlich gelebt habe, und die die LTTE unterstützt habe, selbst in einen behördlichen LTTE-Verdacht geraten. Er habe sich in der Schweiz aktiv und exponiert exilpolitisch betätigt und sei Mitglied der in Sri Lanka verbotenen «Tamil Guard». Durch dieses Profil sei er mehreren Risikogruppen zuzurechnen und gerate bei einer Rückkehr ins Visier des sri-lankischen Sicherheitsapparates.

Das Urteil vom 30. Mai 2018 basiere weitgehend auf jenen - nicht mehr aktuellen - Länderinformationen, die im Rahmen des Referenzurteils vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) herangezogen worden seien und teilweise auf dem Lagebild des SEM vom 16. September 2016 beruhen würden. Hierzu wurde auf einen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten Länderinformationsbericht vom 22. Oktober 2018 verwiesen.

Der Beschwerdeführer sei nachweislich Mitglied der «Tamil Guard». Es sei davon auszugehen, dass sein Name auf der "Stop-Liste" der sri-lankischen Behörden aufgeführt sei. Zudem verfüge er über keine gültigen Ausweispapiere und halte sich seit fünf Jahren im Ausland auf. Es würden zwei stark risikobegründende und zwei generelle Faktoren gegeben, die zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnten. In ihrer Kumulation müssten diese Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen. Zudem sei zu ermitteln, inwiefern er aufgrund seiner Folter in Zukunft auch bei niederschwelligen künftigen Verfolgung aufgrund seiner erheblichen psychischen Traumatisierung die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es werde beantragt, dass der Beschwerdeführer - sollte das SEM Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt und dessen Asylrelevanz hegen - nochmals ausführlich angehört werde.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Es wurden zudem zwei Verfahrensanträge gestellt: Das zuständige kantonale Migrationsamt sei sofort anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten und es sei der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer im RIPOL zu löschen und die Ausschreibung zu revozieren sei.

Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein.

- Fotodokumentation der Tätigkeit bei der «Tamil Guard» (12 Farbfotos, welche insbesondere den Beschwerdeführer anlässlich seiner Teilnahme beim Heroes' Day in E._______ vom November 2015 [respektive 2016], bei Demonstrationen vor dem UNO-Hauptsitz in Genf am (...) 2016 und (...) 2017, bei einer tamilischen Sportveranstaltung in F._______ am (...) 2017 respektive in G._______ am (...) 2018, abbilden sollen);

- Auszug aus «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom 20. November 2015;

- Zwei Internetauszüge vom 7. Februar 2019: Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: «Der Tamil-Tigers Strafprozess beginnt» und Der Bund: «Der Bund zahlte eine halbe Million an Tamilenvereine» (zum Tamil Coordinating Committee [TCC] und zum Strafprozess gegen die LTTE vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona);

- Auszug aus Wikipedia zum Thema "Vaiko;

- Diverse Zeitungsberichte;

- Interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (...);

- Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), Case X vs. Switzerland vom 26. Januar 2017;

- eine CD-ROM mit einem vom Rechtsvertreter verfasstem Länderinformationsbericht, Stand 22. Oktober 2017 (Beilage Nr. 6), inklusive 490 respektive 55 Quellenbeilagen, 2 Farbfotos und eine Videoaufnahme.

G.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 an die zuständige kantonale Migrationsbehörde (mit Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) hielt das SEM fest, vorliegend sei das Asylgesuch mit Entscheid vom 3. November 2016 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden. Die kantonale Migrationsbehörde wurde gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten ersucht, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen; Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) könnten hingegen weiterhin getroffen werden.

H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer auf die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-7299/2018 E. 4.3 vom 13. Februar 2019 und E-463/2019 E. 6.2 vom 18. Februar 2019 verweisen. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, zur «korrekten Praxis bei der Behandlung von neuen Asylgesuchen zurückzukehren».

I.
Mit Verfügung vom 22. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.

Zur Begründung verwies das SEM auf die bisher ergangenen abweisenden Verfügungen des SEM und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016, 30. Mai 2018 und 10. Juli 2018. Das dritte Asylgesuch vom 7. Februar 2019 werde nach Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG behandelt. Das im dritten Asylverfahren vorgetragene Engagement des Beschwerdeführers für die «Tamil Guard» respektive STCC sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 2018 behandelt worden. Die neu eingereichten Fotoaufnahmen seien nicht geeignet, ein führendes und exponiertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers darzutun, sondern würden vielmehr die bisherige diesbezügliche Einschätzung weiter bestätigen. Die eingereichten Medienberichte aus der NZZ und «Der Bund» würden keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Angesichts seines Profils könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Regierung als Oppositioneller wahrgenommen werde, weshalb er nicht einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehöre. Die im dritten Asylverfahren deponierten Vorbringen seien insgesamt nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dazustellen. Den Akten seien keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG führen würden.

Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme von B._______ (Distrikt Jaffna). Eine Rückführung in die Nord- und Ostprovinzen sei gemäss Rechtsprechung zumutbar. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung genossen und weise Berufserfahrung auf. Gegen einen Wegweisungsvollzug sprechende medizinische Gründe seien im dritten Asylverfahren nicht vorgetragen worden. Zudem verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz, was seine Rückkehr nach Sri Lanka erleichtern würde.

Schliesslich verwies das SEM betreffend den Antrag auf Löschung der Daten im RIPOL an das hierfür zuständige FEDPOL (Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem; RIPOL-Verordnung; SR 361.0).

J.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden (Antrag 1). Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 2). Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka zu sistieren (Antrag 3).

Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Antrag 4) respektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Antrag 5) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die SEM-Verfügung vom 22. März 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 6) respektive es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Antrag 7). Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit festzustellen (Antrag 8).

Es wurden zudem drei Beweisanträge gestellt: es sei die Rolle, der «Tamil Guard» respektive der STCC in der Schweiz und deren Bedeutung in Sri Lanka abzuklären und die daraus entstehende Gefährdung für den Beschwerdeführer zu eruieren. Schliesslich seien die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers genau abzuklären und insbesondere die wirtschaftliche Reintegrationsmöglichkeit in Sri Lanka zu prüfen. Schliesslich sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären (nachfolgend: Beweisanträge 9).

Zur Begründung liess der Beschwerdeführer in Ergänzung des bisher Vorgetragenen ausführen, es sei fraglich, ob der beigezogene Spezialist des SEM über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, um den vorliegenden französischsprachigen Entscheid gefällt haben zu können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Asylgesuch vom 7. Februar 2019 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018 (beide deutschsprachig) teilweise nicht verstanden respektive falsch dargelegt worden sei. Das SEM habe vorliegend das Recht auf Prüfung von Parteivorbringen und die damit verbundene Begründungspflicht verletzt. Zudem habe es gewisse Sachverhaltselemente überhaupt nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen respektive eine offensichtlich unkorrekte Beweiswürdigung vorgenommen (namentlich hinsichtlich des im ersten Asylverfahren vorgetragenen Umstands, dass die Tante des Beschwerdeführers bei den LTTE aktiv gewesen sei; die unter Mitberücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers entstandenen Verbindungen zu den LTTE als «Tamil Guard» und die umfangreich eingereichte Länderdokumentation). Das SEM habe ferner die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ohne Verweis auf eine Lageanalyse vorgenommen. Die (S)TCC gehöre zu den Organisationen, die die sri-lankische Regierung auf ihrer schwarzen Liste von Ende November 2016 aufführe. Das uniformierte Auftreten als «Tamil Guard» falle auf; die entsprechenden Kleider würden LTTE-Symbole (brüllender Tiger vor rotem Grund) aufweisen, was ein klares Bekenntnis zur Ideologie der LTTE darstelle. In zwei namentlich erwähnten positiv ausgegangene Verfahren hätten die betreffenden Asylgesuchsteller nur LTTE-Hilfsdienste verrichtet und seien in der Schweiz als «Tamil Guard» tätig gewesen.

Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der verbotenen STCC sei vor den Entwicklungen in Sri Lanka zu betrachten, die sich seit der Urteilsfällung im November 2017 (recte: Mai 2018) zugetragen hätten, insbesondere der Putschversuch im Oktober 2018 und die faktische Rückkehr Rajapaksas an die Macht. Diese Vorkommnisse hätten zur Zuspitzung der Lage, namentlich für Oppositionelle und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten geführt. Die Gerichtsakten (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: des High Court) von Vavuniya seien erst am 21. Dezember 2017 beim Rechtsvertreter eingegangen. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der «Tamil Guard» sei auch im Kontext mit seiner Teilnahme an einer tamilischen Demonstration vor der sri-lankischen Botschaft in H._______, bei welcher der Verteidigungsattaché Morddrohungen gegenüber friedlichen Demonstrierende ausgesprochen habe, zu betrachten. Er erfüllte den Hochrisikofaktor der exilpolitischen Tätigkeit im Sinne des zitierten Referenzurteils.

Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer psychotherapeutischen Behandlung und werde einen ausführlichen Arztbericht nachreichen, sobald dieser vorliege.

Die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise der bei Rückkehrern standardmässig vorgenommene behördliche «Background Check» führe regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung.

Mit dem Asylgesuch vom 7. Februar seien mehrere Fotoaufnahmen eingereicht worden, auf welchem der Beschwerdeführer gut erkennbar als «Tamil Guard» erkennbar sei. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung sei gemäss Rechtsprechung keine führende und politisch exponierte Funktion innerhalb der STCC erforderlich; die Mitgliedschaft bei der «Tamil Guard» und das öffentliche Auftreten des Beschwerdeführers seien für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend. In Widerspruch zur anderslautenden Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, liege ein Sachverhalt vor, welcher vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht geprüft worden sei. Auch die Schlussfolgerung des SEM sei falsch, wonach der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich mit einer Persönlichkeit habe fotografieren lassen, nur eine partizipierende Funktion übernommen habe. Durch seine Mitgliedschaft bei der «Tamil Guard» respektive STCC sei er direkt mit den LTTE verbunden. Auch die Würdigung der Reise des Beschwerdeführers nach D._______ im Jahr 2018 sei vom SEM falsch vorgenommen worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und nahm dabei konkreten Bezug auf eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 22. Oktober 2018; [Beschwerdebeilage 65]), welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM gemäss ihrem Lagebild vom 16. August 2016 widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Als Rückkehrer würde er zusätzlich zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden gehören und wäre schon deswegen - nebst den persönlichen und familiären Verbindungen zu den LTTE und seiner Tätigkeit für die «Tamil Guard» - gefährdet.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 94 (Unterlagen und Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zum Verfahren N (...), das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Auszug], das Urteil des EGMR; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 sowie eine CD-ROM mit einer vom Rechtsvertreter zusammengestellten Sammlung von Länderinformationen zu Sri Lanka mit den Dateien: «Beilagen Beschwerde 29.4.19» [93 Quellen], und «CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018»: [410 Quellen] inklusive eine vom Rechtsvertreter selbst erstellte Länderdokumentation, Stand 22. Oktober 2018) zu den Akten. Des Weiteren führte er an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.

K.

Am 30. April 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.

1.4 Auf den Antrag 2 auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Der Antrag 1 betreffend Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag 3 auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2).

Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag (Antrag 3) abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

5.

5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung der Begründungspflicht. Es seien ferner nicht alle Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei nicht rechtsgleich behandelt worden (Beschwerde, S. 18).

5.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

6.

6.1 Die vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs wird damit begründet, der zuständige Fachspezialist des SEM habe angeblich die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrscht und in der Folge den angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich fällen können. Allenfalls habe dieser Spezialist mutwillig relevante Tatsachen übergangen. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:

6.1.1 Nach Durchsicht der deutschsprachigen Protokolle der BzP und der Anhörung (des ersten Asylverfahrens) sowie der französischsprachig verfassten Verfügung des SEM vom 22. März 2019 lassen sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptungen - mangelhafte Deutschkenntnisse respektive mutwilliges Missachten relevanter Tatsachen - nicht nachvollziehen.

Weder die beiden genannten Befragungsprotokolle noch die angefochtene Verfügung enthalten Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten der befragenden Person respektive des Verfassers des SEM-Entscheides oder auf inhaltliche Lücken innerhalb der Anhörung respektive Begründung.

6.1.2 Die in der Rechtsmitteleingabe genannten angeblichen Belege für die mangelnden Sprachkenntnisse des SEM-Spezialisten und dessen angeblich bewusstes Übergehen relevanter Asylvorbringen (Beschwerde, Abschnitt 10.1, Ziffern 1-6) betreffen im Wesentlichen die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Sie liefern keine Hinweise für die behaupteten, unzureichenden Sprachkenntnisse des SEM-Spezialisten. So wird in der angefochtenen Verfügung auf Medienberichte in der «NZZ» und «Der Bund» verwiesen. Dabei wird zutreffend festgestellt, diese Berichte würden sich nicht persönlich zur Situation des Beschwerdeführers äussern. Weshalb diese Würdigung Anhaltpunkte auf mangelnde Sprachkenntnisse liefern sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Die entsprechenden Rügen erweisen sich deshalb insgesamt als unbehelflich.

6.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe das Recht auf Prüfung von Parteivorbringen und die damit verbundene Begründungspflicht verletzt respektive gewisse Sachverhaltselemente überhaupt nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen, weshalb von einem nicht korrekt erstellen Sachverhalt auszugehen sei (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K; Beschwerde: Kapitel 5.2 und 5.3).

6.2.1 Wie in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt wird (vgl. Kapitel 5.2.1, S. 12) brachte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vor, er sei mehrere Jahre bei seiner als LTTE-Aktivistin tätigen Tante aufgewachsen. Diese Vorbringen wurden vom SEM im Rahmen der Verfügung vom 18. Februar 2015 - und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 - rechtskräftig als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant gewürdigt. Im zitierten Urteil des Gerichts wurde explizit festgehalten, es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer im Jugendalter von 13 bis 15 wegen eines LTTE-Verdachts im Zusammenhang mit seiner Tante einer fünfjährigen Meldepflicht unterworfen worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er die behauptete Dauerbehelligung erlitten haben soll, während seine Eltern und Geschwister keine entsprechenden Repressalien erlitten hätten. Ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden wurde rechtskräftig verneint (vgl. E-1866/2016 E. 7). Bei dieser Sachlage bestand seitens des SEM keine Veranlassung im neuen, am 7. Februar 2019 gestellten, Mehrfachgesuch nochmals auf diese bereits gewürdigten Vorbringen weiter einzugehen. Die diesbezüglich angebrachte Kritik stösst daher ins Leere.

6.2.2 Der Beschwerdeführer vermischt in seiner Argumentation zudem die Begründungspflicht mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragene Tätigkeit als «Tamil Guard» respektive für die STCC im Sachverhalt aufgenommen und im Rahmen der Erwägungen gewürdigt. Dabei verwies das SEM zu Recht darauf hin, dass diese Vorbringen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7681/2016 vom 30. Mai 2018 materiell abschliessend gewürdigt worden seien (vgl. Verfügung des SEM vom 22. März 2019, Ziffer I/2, 3. Lemma sowie Ziff. II, 6. Abschnitt, S. 3). Die im dritten Asylgesuch diesbezüglich eingereichten Beweismittel wurden als nicht beweisrelevant für die Frage einer exponierten exilpolitischen Tätigkeiten eingeschätzt. Die entsprechenden Vorbringen wurde bei der Würdigung der Gesamtvorbringen als nicht glaubhaft beurteilt (vgl. a.a.O. Ziffer II). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, mit der sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt. Diese Vorgehensweise des SEM bei der Begründung seines Entscheids ist nicht zu beanstanden. Schliesslich lässt nicht zuletzt auch die Ausführlichkeit der Beschwerdebegründung darauf schliessen, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten deshalb nicht vor.

6.2.3 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer anderen rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine appelatorische Kritik in der Sache selbst dar. Auch dass das SEM nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung zum dritten Asylgesuch festgehalten oder in der Begründung einlässlich jede Einzelheit berücksichtigt, explizit abgehandelt und widerlegt hat, führt nicht zu einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu: Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer konnte sich sodann auch über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild machen. Es war ihm im Rahmen der sehr einlässlich ausgestalteten, 79-seitigen Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters möglich, sich ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung, den Argumenten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht ist daher auch in diesem Zusammenhang zu verneinen.

6.2.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Hinblick auf die Einschätzung seines Risikoprofils, welches sich analog zu anderen, von ihm namentlich genannten, mit Asylgewährungen beendeten Verfahren, präsentiere (vgl. Beschwerde, S. 18).

Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer scheint mit seiner Argumentation zu verkennen, dass Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Verfahren von aus Sri Lanka stammenden Asylsuchenden hat sie auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle tamilischen Asylsuchenden kollektiv als Flüchtlinge anerkannt
oder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen würden.

6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, der Begründungspflicht oder des Gleichbehandlungsgebots kann vorliegend keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine Grundlage für die beantragte Kassation dar.

6.4 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht werden mehrere Beweisanträge gestellt (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J, Beschwerde Ziff. 7). Es besteht indessen keine Veranlassung, weitere Abklärungen zur Bedeutung der «Tamil Guard» respektive der STCC zu treffen. Der Beschwerdeführer hatte zudem im Rahmen der insgesamt drei Asylverfahren (sowie einem Revisionsverfahren) hinreichend Gelegenheit, sich einlässlich zu seinen familiären Verhältnissen, zu seinen wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten in Sri Lanka und zu seinem Gesundheitszustand zu äussern, weshalb auch diesbezüglich keine Veranlassung besteht, von Amtes wegen zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Die Beweisanträge 9 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J; Beschwerde, Ziff. 7 und S. 20) werden deshalb abgewiesen.

6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren korrekt festgestellt hat. Die in der Beschwerdeschrift behaupteten formellen Rügen (Anträge 4-6) erweisen sich allesamt als nicht begründet.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

8.

8.1 Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zudem seien die im dritten Asylgesuch vorgetragenen Asylgründe bereits in den vorangehenden beiden Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden.

8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht vorweg festgehalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten und zweiten Asylverfahren rechtskräftig abgelehnt worden seien. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Juli 2018 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.

8.3 Weiter hat sich das SEM mit den im dritten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt, hat das aktuelle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers geprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass er auch unter Berücksichtigung der im dritten Asylgesuch vorgetragenen Elemente und der aktuellen Situation in Sri Lanka bei einer Rückkehr keiner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

8.3.1 Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers in seinem dritten Asylgesuch betreffend seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu seiner als ehemalige LTTE-Aktivistin tätige Tante und seiner Tätigkeit als «Tamil Guard» wurden bereits im genannten Urteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 und im Urteil E-7681/2016 vom 30. Mai 2018 rechtskräftig beurteilt. Im dritten Asylgesuch vom 7. Februar 2019 wurde nichts Neues vorgetragen, was zu einer anderen Würdigung als die bereits vorgenommene Einschätzung führen könnte.

8.3.2 Die eingereichten 12 Fotoaufnahmen, auf welchen der Beschwerdeführer in Uniform abgebildet, und gemäss seinen Angaben anlässlich von tamilischen Kundgebungen in C._______, E._______, F._______ und G._______ zeigen sollen, sind für nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante, exponierte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Die übrigen eingereichten Beweismittel weisen keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf, weshalb sie nicht geeignet sind, eine ihn betreffende persönliche Gefährdungssituation darzutun.

8.3.3 In der Beschwerdeschrift wird eine falsche, unsorgfältige Beweiswürdigung und eine Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 behauptet (vgl. Beschwerde, Ziff. 5.2.2 und 9). Die entsprechenden Ausführungen äussern sich zur aktuellen politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Es wird dabei jedoch nichts Schlüssiges vorgetragen, was als neues, stichhaltiges Element zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beiträgt.

Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile fünfeinhalbjährigen Landesabwesenheit kann keine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen nichts zu ändern. Die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamteinschätzung nichts Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen und unter Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auch Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer konkret aufgrund eines persönlichen Risikoprofils einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Einschätzung im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.

8.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dort in einen flüchtlingsrelevanten Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen. Der Beschwerdeführer hat insgesamt im Rahmen seiner drei Asylverfahren nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat auch sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.

11.1

11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

11.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37).

11.1.4 Es ergeben sich aus den Akten - und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem späteren, auch als Referenzurteil publizierten, Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Erwägung 4.2 oben, mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2; mit weiterem Quellenverweis).

11.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung und werde einen entsprechenden Arztbericht nachreichen, sobald dieser vorliege (vgl. Beschwerde, S. 20).

In der Beschwerde werden keinerlei weiteren Ausführungen zu gesundheitlichen Einschränkungen gemacht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, weshalb er psychotherapeutisch behandelt wird. Auch aus den Verfahrensakten ergeben sich, wie das SEM zutreffend ausführte (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2, 3. Abschnitt, S. 5), keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich basierte Ursache für medizinische Probleme oder auf einen für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs relevanten psychischen Behandlungsbedarf. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine engmaschige psychiatrische Behandlung oder Medikamente angewiesen ist und sein gesundheitliches Befinden sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer kann sich im Übrigen bei Bedarf an Fachärzte vor Ort wenden, sollte er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka entsprechende Konsultationen als erforderlich erachten.

11.2.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13 und 15) respektive das Urteil vom E-7681/2016 vom 30. Mai 2018 (E. 9.3.3) und auf die angefochtene Verfügung vom 22. März 2019 (Ziff. III/2) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser bisherigen Einschätzung etwas ändern könnte. Demnach verfügt er an seinem Herkunftsort B._______ (Bezirk Jaffna, Nord-Provinz) über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz welches ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.

11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2026/2019
Date : 24. Juni 2019
Published : 03. Juli 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. März 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108  111  111a  111c
AuG: 83
BGG: 66  83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  29  48  49  52
BGE-register
136-I-184 • 143-III-65 • 144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
5D_56/2018
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/35 • 2008/34
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D-1549/2017 • D-3619/2016 • D-4794/2017 • E-1866/2015 • E-1866/2016 • E-1904/2019 • E-2026/2019 • E-3747/2018 • E-463/2019 • E-5142/2018 • E-7299/2018 • E-7681/2016
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101