Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1045/2016/mel

Urteil vom 24. Mai 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 7. Juni 2014 und gelangte zunächst nach Äthiopien, von wo aus er nach Sudan und Libyen und von dort mit dem Schiff nach Italien gereist sei. Am 15. September 2014 sei er illegal von Italien herkommend in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wurde dort am 26. September 2014 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei vor der Ausreise als Soldat in Donglo stationiert gewesen. Als sein Vater erkrankt sei, habe er fünf Tage Urlaub erhalten. Da er seinen Vater zum Arzt habe begleiten müssen, hätten die fünf Tage jedoch nicht ausgereicht, weshalb er länger zuhause geblieben sei. Daraufhin habe ihn das Militär zuhause abgeholt und ihm einen Monat Strafarbeit auferlegt. Zudem sei ihm für zwei Monate der Sold gestrichen worden. Nach drei Wochen Strafarbeit habe er es nicht mehr ausgehalten und beschlossen zu fliehen. Er habe eine Pinkelpause zur Flucht benutzt und sei zu Fuss nach Ghindae gegangen. Von dort sei er mit dem Bus via Asmara nach "Sacha-Eyamo" und zu Fuss weiter nach B._______ gelangt. Anschliessend habe er seine Schwester in E._______ aufgesucht. Von dort aus sei er am Abend zu Fuss in Richtung Äthiopien aufgebrochen. Er sei die ganze Nacht durchmarschiert. Am Morgen sei er in Äthiopien angekommen. Ein Junge habe ihm den Weg zu den äthiopischen Soldaten gezeigt. Diese hätten ihn nach Rama gebracht, von wo aus er im Bus nach Enda Baguna gelangt sei. Er habe vier Tage im Flüchtlingscamp "Hintzaz" verbracht und sei danach in Richtung Sudan und Libyen weitergereist. Von Libyen aus sei er im Schiff nach Italien gefahren und anschliessend in die Schweiz weitergereist. In der Anhörung machte er geltend, er sei in die Schweiz gekommen, weil er mit dem politischen System in seinem Heimatland nicht einverstanden und mit den Vorschriften im Militär nicht klargekommen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Lebensumstände zu verbessern. Seit dem Jahr 2011 habe er Militärdienst geleistet. Vor der Ausreise sei er als Soldat in Dongolo stationiert gewesen. Im Mai 2014 habe er sich mit einem Kameraden im Unterricht um Bücher und Hefte gestritten. Daraufhin habe man ihm zur Strafe 21 Tage Haft auferlegt. Zudem habe man ihm eine Gehaltskürzung in der Höhe von zwei Monatslöhnen in Aussicht gestellt. Vor oder nach 21 Tage habe er einen Toilettengang zur Flucht benutzt. Er hätte eigentlich 30 Tage in Haft bleiben müssen. Sie seien alle nach draussen auf die Felder gegangen, um ihre Notdurft zu verrichten, und er sei dann einen Abhang hinunter gerannt und habe sich versteckt. Anschliessend sei er nach Ghindae gelangt und von dort mit dem Bus via Asmara nach "Sheha-Eyamo" gefahren. Sodann sei er zu Fuss weiter zu seiner Schwester nach E._______ gegangen. Dort habe er sich eine Weile versteckt gehalten. Abends um neun Uhr sei er dann zu Fuss in Richtung Äthiopien losmarschiert. Unterwegs habe er einen Jungen getroffen. Sie seien durch die Wildnis gegangen, seien an einem Ort namens Mai-Alba vorbeigekommen und hätten ungefähr um vier Uhr den
Grenzfluss Mareb überquert. Sie seien noch ungefähr eine Stunde weitergegangen und hätten sich dann schlafen gelegt. Nach dem Aufstehen hätten sie Hirten getroffen, die ihnen gesagt hätten, sie befänden sich in Äthiopien. Später sei er in Libyen zwei Monate inhaftiert gewesen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Identitätskarte sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.

B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2016 - eröffnet am 22. Januar 2016 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2016 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2016, eine Vollmacht vom 12. Februar 2016, ein Wikipedia-Ausdruck zum Fluss Mareb sowie eine Sozialhilfebescheinigung vom 15. Februar 2016.

D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.

E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 24. März 2016 und beantragte, es sei den Beschwerdeanträgen stattzugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Aufgrund der klar formulierten Beschwerdeanträge wird die vorinstanzliche Verfügung zudem in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer (infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens völlig unterschiedliche Inhaftierungsgründe angegeben. Es sei unwahrscheinlich, dass er derart widersprüchliche Angaben gemacht hätte, wenn seine Aussagen auf einem tatsächlichen Ereignis beruht hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, wonach es ihm anlässlich der Befragung zur Person schlecht gegangen sei. Daher könne ihm die geltend gemachte Inhaftierung nicht geglaubt werden. Auch die angebliche Desertion sowie die daran anschliessende illegale Ausreise seien nicht glaubhaft, zumal sie seinen Angaben zufolge eine direkte Folge der Inhaftierung gewesen wären. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei.

5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Flucht aus Eritrea und dem Stellen eines Asylgesuchs im Ausland respektive der damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht illegal nach Äthiopien gelangt sei, sei zu bestreiten. Er habe ausgesagt, er habe sich nach der Einreise nach Äthiopien in den Flüchtlingscamps von Enda Baguna und "Hintats" aufgehalten. Eine Nachfrage beim UNHCR hätte genügt, um die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Eritrea respektive Einreise nach Äthiopien zu verifizieren. Seitens des Beschwerdeführers sei inzwischen eine solche Anfrage erfolgt, jedoch sei bisher keine Antwort eingetroffen. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der bestehenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe nur die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Elemente erwähnt. Die von ihm vorgebrachten Glaubwürdigkeitselemente seien nicht gewürdigt worden. Aus der Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens könne nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Das SEM habe aber genau das gemacht; es habe aus der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf die legale Ausreise geschlossen, ohne die Fluchtbeschreibung zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtroute dargelegt, Ortschaften, Ereignisse unterwegs sowie die benutzten Verkehrsmittel genannt und die Landschaft, Grenzüberquerung und Dauer der Reise beschrieben. Er habe auch den Fluss Mareb und dessen trockenes Flussbett sowie die Namen von Kleinstdörfern erwähnt. Dies sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer seine Ausreise hinreichend beschrieben, weshalb seine Angaben zur Flucht glaubhaft seien. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe sich die Vorinstanz wie erwähnt nicht einmal die Mühe gemacht, via das UNHCR Abklärungen vorzunehmen. Eine Registrierung des Beschwerdeführers in einem äthiopischen Flüchtlingscamp würde seine illegale Ausreise bestätigen, da sich eine legal ausgereiste (und somit privilegierte) Person kaum in ein Flüchtlingscamp begeben würde. Eine legale Ausreise nach Äthiopien sei ohnehin unmöglich, da es zwischen diesen beiden Ländern keinen Grenzverkehr gebe. Diese Tatsache spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreise, ebenso der Umstand, dass es unmöglich sei, dass ein militärdienstpflichtiger, junger und gesunder Mann überhaupt legal aus Eritrea ausreisen könne, zumal eine legale Ausreise nur mit einem gültigen Reisepass und einem äusserst restriktiv vergebenen und teuren Ausreisevisum möglich sei (Verweis auf das Urteil
D-3892/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2010). Der Beschwerdeführer gehöre nicht zum Personenkreis, welcher Anspruch auf ein Visum habe; vielmehr sei er schon aufgrund seines Alters von einer Visumserteilung ausgeschlossen. Er habe Eritrea somit nur illegal verlassen können. Aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland drohe ihm bei einer Rückkehr nach Ertirea eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Der Beschwerdeführer habe somit seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest glaubhaft machen können, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe, welche zur angeblichen Desertion geführt hätten, seien stark widersprüchlich. Aufgrund seiner Angaben habe seine Ausreise unmittelbar mit der als unglaubhaft erachteten Desertion begonnen, indem er zu seiner Schwester gereist und von dort nach Äthiopien marschiert sei. Angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs zwischen Desertion und Ausreise habe diese sehr wohl als unglaubhaft bezeichnet werden können. Daher sei darauf verzichtet worden, ausführlich zu begründen, dass der Beschwerdeführer die Ausreise unglaubhaft vorgetragen habe. Diesbezüglich sei zu ergänzen, dass er zur Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er zunächst ausgesagt habe, er sei zuerst noch nach B._______ gegangen, in der Anhörung hingegen gesagt habe, er sei direkt zur Schwester gegangen. Zudem habe er die Ausreise substanzlos in bloss drei Sätzen geschildert. Auf wiederholtes Nachfragen sei keine ausführlichere Beschreibung erfolgt. Die Nennung von zwei Dörfern sowie des Flusses Mareb, welcher kein Wasser geführt habe, reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus, zumal der Beschwerdeführer aus dieser Region stamme. In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Flüchtlingslagern sei darauf hinzuweisen, dass sich viele Personen eritreischer Abstammung seit langer Zeit in den Nachbarländern Eritreas aufhielten. Auch diese könnten sich in den äthiopischen Flüchtlingslagern registrieren lassen. Eine abschliessende Prüfung der tatsächlichen Verfolgungssituation anlässlich der Registrierung sei kaum möglich. Daher stelle eine allfällige Bestätigung des UNHCR betreffend die Registrierung einer Person in einem äthiopischen Flüchtlingslager kein Beweis für eine illegale Ausreise aus Eritrea dar.

5.4 In der Replik wird erneut gerügt, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort mit der Fluchtbeschreibung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In Bezug auf das in der Vernehmlassung genannte Unglaubhaftigkeitselement sei festzustellen, dass es sich dabei nicht um einen Widerspruch handle, sondern um eine Ungenauigkeit: Der Beschwerdeführer habe vergessen, den Umweg über B._______ zu erwähnen. In der Erstbefragung habe er zudem nur gesagt, er sei via B._______ zu seiner Schwester gelangt. Die Schilderung der Ausreise müsse gesamthaft beurteilt werden; es gehe nicht an, dass sich die Vorinstanz auf eine einzige Ungenauigkeit stütze, um die gesamte Schilderung als unglaubhaft einzustufen. Im Weiteren sei eine UNHCR-Bestätigung sehr wohl geeignet, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Illegal nach Äthiopien einreisende Eritreer würden nämlich an der äthiopischen Grenze aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht, wo sie registriert würden. Dies sei bei einer nicht illegalen Einreise nicht der Fall. Bezeichnenderweise habe sich das SEM zudem nicht zur Tatsache geäussert, dass legale Reisen zwischen Eritrea und Äthiopien ohnehin nicht möglich seien.

6.

6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe die ihm obliegende Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtbeschreibung nicht gewürdigt und keine Abklärungen beim UNHCR vorgenommen habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen.

6.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG in Verbindung mit Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
-33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

6.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise lediglich aus, diese sei nicht glaubhaft, da bereits die angebliche Desertion nicht glaubhaft sei. Damit hat das SEM die Unglaubhaftigkeit der angeblichen illegalen Ausreise tatsächlich nur sehr knapp begründet. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einem engen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Desertion und der Ausreise aus Eritrea auszugehen ist, weshalb die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der Desertion durchaus zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar darauffolgenden und allein dadurch ausgelösten Flucht herangezogen werden kann. Insofern ist die vom SEM vorgenommene Begründung der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zumindest nachvollziehbar. Offensichtlich war der Beschwerdeführer im Übrigen trotz der knappen Begründung in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ohne weiteres in der Lage, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten. Im Rahmen der Vernehmlassung setzte sich das SEM sodann näher mit der Fluchtbeschreibung des Beschwerdeführers auseinander und erwog, der Beschwerdeführer habe zur Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht und die Flucht zudem substanzlos geschildert. Da er aus der fraglichen Region stamme, trage der Umstand, dass er zwei Dörfer und den ausgetrockneten Fluss habe benennen können, nichts zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise bei. Zu dieser ergänzenden Begründung konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts äussern. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Begründungspflicht im Ergebnis in ausreichendem Masse nachgekommen ist.

6.4 Der Beschwerdeführer erblickt sodann im Umstand, dass das SEM keine Abklärungen beim UNHCR bezüglich der Registrierung des Beschwerdeführers in einem äthiopischen Flüchtlingslager vorgenommen habe, eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Diesbezüglich ist indessen die Auffassung des SEM zu bestätigen, wonach selbst eine bestätigte Registrierung des Beschwerdeführers in einem äthiopischen Flüchtlingslager nicht geeignet wäre, die geltend gemachte illegale Flucht aus Eritrea zu belegen. Vielmehr würde eine Registrierungsbestätigung lediglich belegen, dass sich der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Flüchtlingslager aufgehalten hat. Dagegen kann eine Registrierungsbestätigung offensichtlich keine Auskunft auf die Frage geben, wann und auf welche Art und Weise jemand aus Eritrea ausgereist ist. Daher stellt die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem äthiopischen Flüchtlingslager registriert wurde, kein relevanter Sachumstand dar, welcher vom SEM hätte abgeklärt werden müssen. Dadurch, dass das SEM auf diesbezügliche Abklärungen verzichtet hat, hat es daher seine Untersuchungspflicht nicht verletzt.

6.5 Insgesamt erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet.

7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

7.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft auf die von ihm behauptete illegale Ausreise aus Eritrea sowie auf seine Asylgesuchstellung in der Schweiz. Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da-von wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hin-sichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt.

7.3 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung hat das SEM im vorliegenden Fall nicht aus der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung auf eine legale Ausreise geschlossen. Vielmehr hat es angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorverfolgung auch die damit zusammenhängende Fluchtbeschreibung als unglaubhaft erachtet. Diese Schlussfolgerung ist im Ergebnis zu bestätigen: Eigenen Angaben zufolge begab sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der angeblichen Desertion auf die Flucht. Da der Grund für die Ausreise - nämlich die geltend gemachte Vorverfolgung respektive Desertion - infolge krasser Widersprüche als unglaubhaft erachtet wurde, erscheint es gerechtfertigt, auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtbeschreibung zu bezweifeln. Dazu kommt, dass auch die Fluchtbeschreibung selbst mehrere Ungereimtheiten aufweist. Beispielsweise widersprach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Reiseroute vor der Ausreise aus Eritrea, indem er zunächst aussagte, er sei zuerst nach Hause nach B._______ gegangen und von dort zu seiner Schwester nach E._______ (vgl. A3 S. 5). In der Anhörung brachte er dagegen vor, er sei nicht mehr nach Hause nach B._______ gegangen, sondern direkt zu seiner Schwester nach E._______ (vgl. A8 S. 7 und 8). In der Replik wird ausgeführt, es handle sich dabei lediglich um eine Ungenauigkeit, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung einfach vergessen, den Umweg über B._______ zu erwähnen. Diese Erklärung überzeugt indessen nicht, da der Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich aussagte, er sei absichtlich nicht mehr nach Hause (B._______) gegangen, da er damit habe rechnen müssen, dort gesucht zu werden (vgl. A8 S. 8). Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtroute über die Grenze nach Äthiopien unsubstanziiert und ohne nennenswerte Realitätskennzeichen geschildert hat. Als geografische Anhaltspunkte hat er lediglich das Dorf seiner Schwester (E._______) sowie einen weiteren Ort ("Mai-Alba") sowie den Grenzfluss Mareb erwähnt und angefügt, der Fluss habe kein Wasser geführt, da Sommer gewesen sei. Diese Angaben können indessen wohl von allen in der Heimatregion des Beschwerdeführers wohnhaften Personen erwartet werden, weshalb sich daraus nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise nach Äthiopien ableiten lässt. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, er habe auf der gesamten Strecke keine Soldaten gesehen (vgl. A8 S. 10), was angesichts der streng bewachten Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien wenig plausibel erscheint. In der Replik wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei der Einreise nach Äthiopien von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und in ein Flüchtlingscamp
gebracht worden. Dies machte er indessen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend. In der Anhörung erwähnte er vielmehr lediglich eine Begegnung mit einem jungen Hirten (vgl. A8 S. 11). Und in der Erstbefragung führte er aus, ein Junge habe ihm gezeigt, wo die äthiopischen Soldaten seien, und diese hätten ihn nach Rama gebracht. Danach sei er mit dem Bus nach Enda Baguna gelangt und habe sich anschliessend im Flüchtlingscamp Hintzaz aufgehalten (vgl. A3 S. 10). Diese inkonsistente Darstellung von grundsätzlich essentiellen Ereignissen verstärkt die Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtbeschreibung. Insgesamt ist die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers nach Äthiopien im Juni 2014 als unglaubhaft zu erachten. Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Republikflucht im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.

7.4 Sodann führt auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz vorliegend nicht zu einer Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling, zumal nicht glaubhaft gemacht wird, dass dieser Umstand den eritreischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist.

7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea dort im heutigen Zeitpunkt aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt wäre.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG i.V.m. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und diesbezüglich keine Veränderung der Sachlage aktenkundig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1045/2016
Date : 24. Mai 2016
Published : 06. Juni 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
BGG: 83
BV: 29  49
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  30  33  35  48  49  52  63  65
BGE-register
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D-1045/2016 • D-3892/2008 • E-4799/2012 • E-5045/2009