Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4707/2018, A-4951/2018

Urteil vom 24. April 2020

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A. _______,
vertreten durch
Parteien lic. iur. Werner Schib, SwissLegal (Aarau) AG,
Jurastrasse 4, Postfach 3623, 5001 Aarau,

Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner,

gegen

Staat Aargau,

vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Umwelt,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,

vertreten durch
lic. iur. Simon Kohler, Rechtsanwalt,
Seidel & Partner, Postfach, 8058 Zürich,

Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8,
c/o Dr.iur. Peter Bont, Bont, Bitterli Meier,
Dornacherstrasse 26, Postfach, 4601 Olten,

Vorinstanz.

Gegenstand Forderungen / Folgemassnahmen N[...]N[...] Region [...].

Sachverhalt:

A.

A.a Im November 2001 unterbreitete das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) das Ausführungsprojekt für die Folgemassnahmen N[...]/N[...] zur Genehmigung. Dieses sah u.a. den Ausbau der Kantonsstrasse NK [...] als Zubringer zum Nationalstrassenanschluss der N[...] bei Y. _______ sowie den Bau eines Tunnels in der Gemeinde X. _______ vor. Dieser unterquert die Parzellen Nrn. [...] und [...] (damals Parzelle Nr. [...], welche 2015 aufgeteilt wurde), die im Eigentum von A. _______ stehen.

Während der öffentlichen Auflage reichte A. _______ Einsprache gegen das Projekt ein und forderte den Verzicht auf den vorgesehenen vollständigen Entzug des Eigentums an seinem Grundstück Nr. [...] zugunsten einer Dienstbarkeit. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 2. Februar 2004 wurde das Projekt durch das UVEK bewilligt und die Einsprache von
A. _______ gutgeheissen. Dabei wurde u.a. verfügt, statt der vollen Enteignung sei die "Einräumung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte vorzusehen".

A.b In der Folge versuchten die Parteien, in einem freihändigen Verfahren eine Einigung über den konkreten Inhalt der geforderten Dienstbarkeit zu erzielen. Während dieses Prozesses fanden am 20. Mai 2005 auf der Grundlage des rechtskräftigen Plangenehmigungsentscheides vor dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 8 (ESchK Kreis 8) Gespräche statt, wobei - gemäss dem Enteigneten einzig - die provisorische Besitzeinweisung verhandelt wurde. A. _______ erklärte sich dabei mit der Beanspruchung der dem Staat Aargau eingeräumten Rechte (Dienstbarkeit für die Untertunnelung der Grundstücke) einverstanden. Über die Entschädigungsansprüche kam es zu keiner Einigung.

B.
Mit Datum vom 8. August 2006 konnten sich die Parteien ausseramtlich über ein Baurecht für den Staat Aargau und über die Höhe der Entschädigungen in einem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag einigen. In der Folge schrieb die ESchK Kreis 8 am 5. November 2007 das bei ihr hängige Verfahren als durch ausseramtliche Verständigung erledigt ab. Die im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechte wurden als "Tunneldienstbarkeit" im Grundbuch eingetragen.

In der Folge ergaben sich Differenzen hinsichtlich der Auslegung dieses Vertrages, worauf A. _______ als Enteigneter zivilrechtlich, mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 vor dem Bezirksgericht Aarau, klagte. Insbesondere bezog sich der Streit auf die Art und die Anzahl der einer Entschädigungspflicht unterliegenden Anker und Nägel zur Sicherung der Baugrube sowie die daraus resultierende Höhe der Entschädigung. Mit Urteil 4A_116/2010 vom 28. Juni 2010 hielt das Bundesgericht in einem Parallelverfahren betreffend das ebenso vom Ausführungsprojekt betroffene Grundstück Nr. 435 fest, dass die Vorinstanz das Vertragsverhältnis und den daraus abgeleiteten Anspruch zu Recht als öffentlich-rechtlich qualifiziert habe. Es wies jene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Daraufhin zog A. _______ seine Klage beim Bezirksgericht Aarau mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 zurück.

C.

C.a
Hierauf wandte sich A. _______ an die ESchK Kreis 8. Er stellte in der Hauptsache das Begehren, der Staat Aargau sei aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 420'341.25 nebst Verzinsung für alle sog. vorgespannten Anker und sog. ungespannte Anker (Nägel) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 verpflichtete die ESchK Kreis 8 den Staat Aargau im Wesentlichen, A. _______ für 127 Anker mit einem Betrag von total Fr. 55'800.-- und für 894 Nägel mit einem Betrag von total Fr. 44'700.--, jeweils zuzüglich 3.5% Zins, zu entschädigen.

C.b Mit Beschwerde vom 1. September 2014 gelangte A. _______ gegen diesen Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen, der Staat Aargau sei zu verpflichten, ihm Fr. 420'342.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2007 auf dem Betrag von Fr. 415'220.-- sowie eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 61'102.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-4873/2014 vom 21. Oktober 2015 (sowie Berichtigung vom 3. November 2015) teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde und wies sie im Übrigen ab. Es entschied insbesondere, der aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom 8. August 2008 geschuldete Betrag für vorgespannte Anker und Nägel belaufe sich auf Fr. 449'240.-- zuzüglich 3.5% Verzugszins auf dem Betrag von Fr. 449'240.-- für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 2. April 2008 und 3.5% Verzugszins auf dem Betrag von Fr. 415'220.-- ab 3. April 2008.

C.c Gegen diesen Entscheid erhob der Staat Aargau Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses qualifizierte in seinem Urteil 1C_613/2015 vom 10. August 2016 den Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 als verwaltungsrechtlichen Enteignungsvertrag und stellte gleichzeitig verbindlich dessen Nichtigkeit aufgrund eines versteckten Dissenses fest. Es hob die Abschreibungsverfügung der ESchK Kreis 8 vom 5. November 2007 sowie den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die ESchK Kreis 8 zurück. In den Erwägungen hielt das Bundesgericht u.a. Folgendes fest: "Ist der Dienstbarkeitsvertrag nicht zustande gekommen, so muss noch das formelle Enteignungsverfahren durchgeführt und die Entschädigung von der Schätzungskommission festgesetzt werden.".

C.d In der Folge lud der Präsident der ESchK Kreis 8 mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 zu einer Einigungsverhandlung am 16. November 2016 vor. Diese endete ohne Ergebnis.

D.
Am 8. Februar 2017 stellte der Staat Aargau bei der ESchK Kreis 8 einen Enteignungsantrag. Wenig später wurde die Dienstbarkeit im Grundbuch gelöscht. Am 16. Februar 2017 liess der Staat Aargau den Enteignungsbann erneut im Grundbuch eintragen.

E.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 verfügte die ESchK Kreis 8 u.a.: "Der Staat Aargau wird verpflichtet, dem Enteigneten als Enteignungsentschädigung CHF 207'837.50 zu bezahlen. Weiter wird er verpflichtet, allfällige sich bei einer weiteren Überbauung der Grundstücke Nr. [...] und [...] anfallende Kosten im Sinne der Erwägung 3.5.2.2. zu übernehmen.". Die ESchk Kreis 8 fällte ihren Entscheid insbesondere unter Berücksichtigung des Bewertungszeitpunktes 20. Mai 2005, der beanspruchten Landfläche sowie der Planungsgeschichte und erwog die Entschädigung allfälliger Inkonvenienzen. Ausserdem wies sie das zuständige Grundbuchamt an, die Dienstbarkeit "Baurecht für unterirdischen Strassentunnel" zugunsten des Staats Aargau auf den heutigen Parzellen Nrn. [...] und [...], Gemeinde X. _______, erneut einzutragen.

F.
Gegen diesen Entscheid der ESchK Kreis 8 (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (Beschwerdeführer, nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen als "Enteigneter" bezeichnet) mit Eingabe vom 15. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen, der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, den vom Staat Aargau (Beschwerdegegner, nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen als "Enteigner" bezeichnet) am 8. Februar 2017 gestellten Enteignungsantrag im Rahmen eines selbständigen, neu einzuleitenden formellen Enteignungsverfahrens anhand zu nehmen. Eventualiter beantragt er, der Enteigner sei zu verpflichten, ihm Fr. 2'308'202.07, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 181'830.-- und zuzüglich Zins zu 3.5% seit dem Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung am 20. Juni [recte: Mai] 2005 sowie eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Der Enteignete begründet seine Anträge u.a. damit, dass das gesamte Verfahren bereits aufgrund von zahllosen Verfahrensfehlern aufgehoben und zurückgewiesen werden müsse. So sei denn auch die Tunneldienstbarkeit nicht rechtskräftig verfügt worden und der Entscheid des UVEK unterlasse es, den Inhalt und den Umfang dieser Dienstbarkeit zu definieren. Sodann habe es die Vorinstanz versäumt, den Landverlust und die weiteren Nachteile zu berechnen und stütze sich ausserdem auf ein falsches Datum für die Bestimmung des Stichtages für den Bewertungszeitpunkt.

G.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 erhebt der Enteigner seinerseits gegen den Entscheid der Vorinstanz Anschlussbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahrensnummer A-4951/2018). Er beantragt sinngemäss, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 dahingehend abzuändern sei, dass der Enteigner dem Enteigneten eine Enteignungsentschädigung von Fr. 3'306.-- zu bezahlen habe, dass die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz dem Enteigneten aufzuerlegen seien und dass der Enteignete dem Enteigner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen habe, eventualiter dem Enteigneten keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.

Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, zahlreiche vom Enteigneten vorgebrachte Schadenspositionen seien erst nach der Projektauflage vom 11. März bis 22. April 2002 entstanden, somit noch nicht absehbar gewesen, nicht innerhalb der geforderten sechs Monate nach Bekanntwerden angemeldet worden und deshalb aufgrund der Verwirkung auch nicht zu entschädigen. Im Weiteren lege die Vorinstanz ihren Berechnungen im relevanten Zeitpunkt falsche Werte für die Berechnung des Landwertes sowie der Tunneldienstbarkeit zu Grunde. Im Übrigen seien aufgrund der offensichtlich übersetzten Forderungen die Verfahrenskosten dem Enteigneten aufzuerlegen und entsprechend sei von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen resp. der Enteignete werde entschädigungspflichtig.

H.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 - und im Hinblick auf die Anweisung der Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Juni 2018 - hatte das Grundbuchamt Wohlen die Vorinstanz aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen, um eine Eintragung prüfen zu können. Dabei wurde ausgeführt, dass eine Dienstbarkeit im Grundbuch auf Anweisung eines Gerichtes oder einer Behörde nur dann eingetragen werden könne, wenn die Verfügung die objektiv wesentlichen Punkte enthalte, insbesondere auch die Umschreibung der Lage oder die Darstellung der örtlichen Lage in einem Plan. Mit Verfügung des Grundbuchamtes Wohlen vom 24. September 2018 wird die Anmeldung zum Eintrag der Dienstbarkeit betreffend die Enteignungssache Nr. 163 A im Grundbuch abgewiesen.

I.
Mit Anschlussbeschwerdeantwort vom 28. September 2018 bestreitet der Enteignete im Wesentlichen die Vorbringen des Enteigners und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussbeschwerde.

J.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2018 verweist die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 14. Juni 2018, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

K.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 beantragt der Enteigner, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führt er u.a. aus, das formelle Enteignungsverfahren sei bereits durchgeführt worden und es sei lediglich noch die Entschädigung festzusetzen. Insbesondere habe sich die Vorinstanz auf den korrekten Bewertungszeitpunkt gestützt.

L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2018 werden die beiden Verfahren A-4707/2018 und A-4951/2018 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-4707/2018 weitergeführt.

M.
Mit Eingabe vom 30. November 2018 nimmt der Enteigner Stellung zur Anschlussbeschwerdeantwort des Enteigneten und hält an seinen Anträgen vollumfänglich fest.

N.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reicht der Enteignete seine Schlussbemerkungen ein, wobei er an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen festhält. Präzisierend führt er insbesondere aus, es liege kein gültiger Enteignungstitel vor, der eine Eintragung der Dienstbarkeit ins Grundbuch erlauben würde. Zudem sei er heute nicht mehr bereit, eine zeitlich unbeschränkte Dienstbarkeit einzuräumen.

O.
Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 lässt sich der Enteigner insbesondere zur Anschlussbeschwerdeantwort des Enteigneten vernehmen und hält an seinen bisherigen Anträgen vollumfänglich fest.

P.
Mit Brief vom 8. Januar 2019 nimmt der Enteigner zur eingereichten Kostennote des Vertreters des Enteigneten Stellung und beanstandet die Höhe des Stundenansatzes, welcher gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts tiefer angesetzt werden müsse.

Q.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei den Strassen, welche Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens Nr. 533-50 - und deren Projektierung vorliegend Ausgangspunkt für das Enteignungsverfahren - bilden, handelt es sich unbestrittenermassen - und wie in der Plangenehmigungsverfügung vom 2. Februar 2004 ausgeführt - nicht um Nationalstrassen. Deshalb stellt sich zunächst die Frage nach der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Bei der Genehmigung des generellen Projektes der N4 wehrte sich der Enteigner gegen die Genehmigung, weil er eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Bewohner der Region [...] als Folge der Eröffnung des Anschlusses Y. _______ befürchtete. Der Bundesrat trug diesen Bedenken schliesslich dadurch Rechnung, dass er sich bereit erklärte, die auf dem Kantonsgebiet des Enteigners notwendigen Folgemassnahmen über die Nationalstrassenrechnung mitzutragen. Dies ist wiederum nur dann möglich, wenn sie als Bestandteil des Nationalstrassenprojektes gelten. Gemäss Bundesrat sind die erforderlichen Folgemassnahmen deshalb als eine besondere Art von Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen aus Umweltschutzgründen zu betrachten (vgl. BGE 122 II 165 E. 16). Unter diesen Umständen ergab sich die Zuständigkeit des UVEK für das Plangenehmigungsverfahren (vgl. zutreffend Plangenehmigungsverfügung vom 2. Februar 2004 E. I. Ziff. 1.). Folge dieser Bundeszuständigkeit ist die Zuständigkeit einer Eidgenössischen Schätzungskommission zur Klärung der Entschädigungsfolgen einer allfälligen Enteignung. Deren Entscheide unterliegen sodann der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [Enteignungsgesetz, EntG, SR 711]), welches somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig ist.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG verweist in Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
seinerseits ergänzend auf die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4873/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H.).

Der Enteignete ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. [...] und [...], welche von den im Zuge der Ausführung der Folgemassnahmen N[...]/N[...] durchgeführten Bauarbeiten betroffen waren und heute von einem Tunnel unterquert werden. Die Planung und Ausführung des Projektes hatte Eingriffe in die Substanz der Parzellen zur Folge. Der Enteignete ist damit als Hauptpartei im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG zu qualifizieren. Sodann ist er Adressat des angefochtenen Entscheides. Folglich ist er formell wie materiell beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Enteigneten vom 15. August 2018 ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Der Enteigner reichte am 29. August 2018 eine Anschlussbeschwerde ein.

2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG kann die Gegenpartei innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. Diese Anschlussbeschwerde ist der zivilprozessualen Anschlussberufung nachgebildet. Sie ermöglicht es derjenigen Partei, die selber keine Beschwerde erhoben hat, sich den Anträgen des Hauptbeschwerdeführers nicht nur zu widersetzen, sondern eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu ihren Gunsten zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2447/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2 f; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Bern 2013, Rz. 2.103 und 3.42; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 78 Rz. 6).

2.2 Der Enteigner beantragt in seiner Anschlussbeschwerde, die Verfügung der Vorinstanz sei abzuändern und zwar hinsichtlich der zu entrichtenden Enteignungsentschädigung, der Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Diese Begehren sind ohne Weiteres zulässig.

2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Anschlussbeschwerde ist ebenfalls einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Betreffend Ermessen hat es seine angestammte Rolle als richterliche Behörde zu respektieren und nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Ein Ermessensspielraum der Vorinstanz ist zu respektieren (BGE 129 II 331 E. 3.2). Es übt daher Zurückhaltung und greift bei Gewichtungsfragen nicht leichthin in den Spielraum der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. So ist der Vorinstanz insbesondere die Wahl zwischen mehreren angemessenen Lösungen zu überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Soweit es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen Ermessensentscheid deshalb nur dann auf, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, indem sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt hat, rechtserhebliche Umstände unberücksichtigt liess oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. zum Ganzen: BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 7 und A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 11; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 442 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz 2.154 und 2.163). Im vorliegenden Fall bedeutet dies namentlich, dass das Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob die Vorinstanz eine mögliche, rechtlich zulässige Lösung getroffen hat, sich von nachvollziehbaren Überlegungen leiten liess, die erheblichen Argumente berücksichtigt hat und die gewählte Vorgehensweise zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Hat die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt, ist das Ergebnis nicht zu korrigieren.

4.

4.1 Der Enteignete macht unter anderem geltend, sowohl aus der Tatsache, dass keine Einigungsverhandlung durchgeführt resp. dass zu einer solchen nie korrekt vorgeladen worden sei, aber auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_613/2015 (vereinigt mit 1C_637/2015) vom 10. August 2016 E. 6.3 ergebe sich, dass das Verfahren vor der Schätzungskommission neu eingeleitet und von Anfang an durchgeführt werden müsse. Dies sei insbesondere auch eine Folge der Nichtigkeit des Dienstbarkeitsvertrages vom 8. August 2006. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nämlich die Tunneldienstbarkeit nicht rechtskräftig verfügt worden, erweise sich der Entscheid des UVEK vom 2. Februar 2004 doch als lückenhaft und somit ungenügend für die Durchführung des Verfahrens vor der Schätzungskommission.

4.2 Die Vorinstanz führt aus, dass eine erste Einigungsverhandlung bereits am 20. Mai 2005 durchführt worden sei, wobei sich die Parteien allerdings nicht hätten einigen können. Die Anweisung des Bundesgerichts sei deshalb dahingehend zu verstehen, dass noch das Schätzungsverfahren durchgeführt werden müsse, also die Entschädigung für die gemäss Plangenehmigungsentscheid zwangsweise auferlegte - und rechtskräftig verfügte - Tunneldienstbarkeit festzusetzen sei. Allein zu diesem Zweck habe das Bundesgericht die Abschreibungsverfügung des Präsidenten der ESchK Kreis 8 aufgehoben, was zur Folge gehabt habe, dass das ursprüngliche Verfahren wegen der Nichtigkeit des das Verfahren vermeintlich beendenden Dienstbarkeitsvertrages habe weitergeführt werden müssen. Dies sei sodann mit der Einberufung einer weiteren Einigungsverhandlung auf den 16. November 2016 geschehen.

4.3 Der Enteigner entgegnet, eine Neueinleitung und Durchführung des Verfahrens sei nicht geboten, könne es doch nicht die Absicht des Bundesgerichts gewesen sein, das kombinierte Plangenehmigungsverfahren erneut durchführen zu lassen. Aufgehoben worden sei allein die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 7. [recte 5.] November 2007, weshalb aufgrund der Rückweisung das Verfahren nach der durchgeführten Einigungsverhandlung vom 20. Mai 2005 wieder habe aufgenommen werden müssen. Diese Anweisung habe die Vorinstanz sodann auch umgesetzt. Im Übrigen enthalte die Plangenehmigungsverfügung sämtliche notwendigen Angaben und das UVEK habe auf Einsprache hin entschieden, dass für den Bau und den Betrieb des Werkes anstelle einer Enteignung die Einräumung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte vorzusehen sei. Weitere Angaben seien sodann nicht mehr notwendig gewesen und hätten von der Vorinstanz - abgesehen von der Entschädigungshöhe - auch nicht verfügt werden können.

4.4 Muss im Rahmen eines Infrastrukturprojektes eine Enteignung vorgenommen werden, so sind zwei Verfahrensstufen zu unterscheiden:

Zunächst wird im Verwaltungs- resp. Administrativverfahren - kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren - neben projektspezifischen technischen Fragen, Aspekten des Umweltschutzes etc. auch über die konkreten Enteignungsbegehren entschieden. Dabei gilt es insbesondere, über deren Zulässigkeit, die gegen die Enteignung gerichteten Einsprachen und den Umfang der abzutretenden Rechte zu befinden (vgl. Art. 28 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28 - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]; Art. 27 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
. EntG). Das Verfahren auf dieser ersten Stufe wird durch die sogenannte Leitbehörde geführt und wird mit dem Plangenehmigungsentscheid abgeschlossen. Mit ihm werden allfällige Auflagen auferlegt und bei entsprechender Gutheissung die Bewilligungen zur Erstellung des Projektes erteilt (vgl. Art. 26
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
NSG; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 26.27, 26.70 ff., 26.81; Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 2420 ff., 2430; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 592 ff., 596 f.; Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 387 ff.; Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: Vereinigung für Umweltrecht (VUR), URP/DEP 2001/6, S. 540 f.).

Insbesondere bezüglich der sich stellenden Fragen zu den Enteignungen obliegt es der Leitbehörde, die betroffenen Eigentümer sowie deren Eigentum zu ermitteln, den Bestand sowie den Umfang der Enteignung resp. der Abtretungspflicht festzulegen und die Enteignungsrechte zu erteilen. Dabei ist der Plangenehmigungsentscheid unter Bezugnahme auf den parzellenscharfen Landerwerbsplan und die dagegen gerichteten Einsprachen so abzufassen, dass die Enteignungstitel klar herausgelesen werden können (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 725.111 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
NSV Art. 26 - 1 und 2 ...28
1    und 2 ...28
3    Müssen nach der Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.29
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111] i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
und 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
EntG, Art. 27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
NSG; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 3. Juli 1959, BBl 159 117).

Nur die ordnungsgemäss genehmigten Pläne sind für die in der zweiten Verfahrensstufe erfolgende Durchsetzung der Enteignung verbindlich. Der einzelne Enteignungstitel bildet dabei die Grundlage für das die konkrete Enteignung betreffende Schätzungsverfahren. Dieses beschlägt allein die finanziellen Aspekte der Enteignung resp. deren Entschädigungsfolgen. Zuständig dafür ist jeweils die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) des betreffenden Schätzungskreises. Diese Verfahrensstufe gliedert sich in das Einigungsverfahren (Art. 45 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
. EntG), das Schätzungsverfahren im engeren Sinne bzw. die Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch die ESchK, sofern sich die Parteien nicht zu einigen vermögen (Art. 57 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 57
. EntG) und den Vollzug (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2600; Kessler Coendet, a.a.O., Rz. 26.7, 26.70 ff., 26.76 ff., 26.82, 26.114; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2425 ff.; Hänni, a.a.O., S. 599 ff.; Karlen, a.a.O., S. 387 ff.; Bandli, a.a.O., S. 540 f.; Hess/Weibel, a.a.O., S. 359 Rz. 3 f., Art. 27 Rz. 16 ff. insb. 20).

Mit anderen Worten werden Natur, Inhalt und Umfang der zu enteignenden Recht grundsätzlich von der Behörde bestimmt, welche im Plangenehmigungs- bzw. im Einspracheverfahren über das Enteignungsrecht entscheidet. Damit hat sich die Schätzungskommission im nachfolgenden Schätzungsverfahren nicht mehr zu befassen. Diese ist primär für die Behandlung der Entschädigungsforderungen zuständig und entscheidet über weitere Fragen, die mit der Abtretungspflicht verbunden sind (Keller Coendet, a.a.O., Rz. 26.27 und Rz. 26.82).

4.5

4.5.1 Im vorliegenden Fall erging mit Datum vom 2. Februar 2004 die Plangenehmigungsverfügung durch das UVEK. Unter Verweis auf Art. 27d
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG hält diese fest, dass das Verfahren als kombiniertes Verfahren geführt worden sei und dementsprechend auch die enteignungsrechtlichen Fragen - d.h. die diesbezüglichen Einsprachen - zu behandeln seien. Dieser Entscheid behandelt denn auch ausführlich verschiedene Einsprachen, so auch jene des Enteigneten. Die Verfügung heisst schliesslich dessen Antrag gut, auf eine Enteignung des vollen Eigentums zu verzichten und stattdessen ein beschränktes dingliches Recht einzuräumen, um den Bau und Betrieb des Tunnels sicherzustellen. Folgendes wird verfügt: "Für den Bau und Betrieb des Werkes ist stattdessen [Anm.: anstelle der Enteignung des vollen Eigentums] die Einräumung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte vorzusehen.".

4.5.2 Im Weiteren bestreiten die Parteien nicht, dass sie am 20. Mai 2005 vor der Vorinstanz Gespräche führten, welche jedoch keine Einigung brachten. Ob diese als Einigungsverhandlung qualifiziert werden können, kann an dieser Stelle - wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht (E. 4.6) - offen bleiben. In der Folge schlossen die Parteien im Sinne eines aussergerichtlichen Vergleichs den öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006, welcher später durch das Bundesgericht ausdrücklich als verwaltungsrechtlicher Enteignungsvertrag qualifiziert wurde (vgl. Urteil der Bundesgerichts 1C_613/2015 vom 10. August 2016 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2438 f.; Kessler Coendet, a.a.O., Rz. 26.91 ff.; Hänni, a.a.O., S. 605 f.). Einerseits hielt dieser unter Bezugnahme auf beigelegte Lagepläne detailliert die sachbestimmenden Faktoren der zu enteignenden Parzelle (Bezeichnung von Eigentümer, Parzellen-Nr., Anzahl Quadratmeter der beanspruchten Fläche, etc.) resp. das einzutragende "Baurecht für unterirdischen Strassentunnel z.G. Staat Aargau" fest. Andererseits regelte er die Rahmenbedingungen der Enteignung, insbesondere die finanzielle Entschädigung, welche aufgrund der belasteten Fläche, der Inkonvenienzen sowie einer pauschalen Parteientschädigung errechnet wurde. Im Weiteren vereinbarten die Parteien rein obligatorisch und ohne Grundbucheintrag für sich und ihre Rechtsnachfolger, dass dem jeweiligen Grundeigentümer der Parzelle Nr. [...] für die Anker, die wegfallenden Obstbäume und vorübergehende Beanspruchung nach Abschluss sämtlicher Bauarbeiten eine zusätzliche Entschädigung auszurichten sei.

4.5.3 Aus verschiedenen - an dieser Stelle unerheblichen - Gründen, wurde dieser Dienstbarkeitsvertrag angefochten, u. a. auch vom Enteigneten beim Bezirksgericht Aarau mit Klage vom 27. Oktober 2008, welche mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 infolge Rückzugs abgeschrieben wurde (vgl. oben Sachverhalt Bst. B). Der in der Folge angestrengte Rechtsgang vor der Vorinstanz endete mit einer Beschwerde des Enteigners vor dem Bundesgericht (vgl. oben Sachverhalt Bst. C), welches mit Urteil 1C_613/2015 vom 10. August 2016 entschied, der Vertrag sei aufgrund eines versteckten Dissenses nichtig bzw. vollständig unwirksam, weshalb "noch das formelle Enteignungsverfahren durchgeführt und die Entschädigung von der Schätzungskommission festgesetzt" werden müsse. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück und hob die Abschreibungsverfügung des Präsidenten vom 5. November 2007 auf, da diese mit der Nichtigkeit des Vertrages ihre Grundlage verloren habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_613/2015 vom 10. August 2016 insb. E. 6.3). In der Folge erging durch die Vorinstanz der vorliegend angefochtene Entscheid vom 14. Juni 2018.

Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen rechtsgültigen Enteignungstitel i.S. von Art. 27
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 27 - Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
EntG stützen konnte.

4.6

4.6.1 Die Plangenehmigungsverfügung vom 2. Februar 2004 beschränkt sich bezüglich der Regelung der enteignungsrechlichen Folgen alleine auf die Anordnung, es sei die "Einräumung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte vorzusehen". Namentlich wird weder eine dafür verantwortliche Stelle genannt noch werden irgendwelche Anforderungen an eine solche Bestimmung (in formeller und inhaltlicher Hinsicht) umschrieben. Mit anderen Worten ist der Verfügung keine weitergehende Regelung zum genannten Zitat zu entnehmen. Erst der im Folgenden (aussergerichtlich) abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag enthielt eine - detaillierte - Festlegung des Dienstbarkeitsverhältnisses und hätte einen Enteignungstitel darstellen können, wie er in der Plangenehmigungsverfügung gefordert worden war und als Grundlage für das Schätzungsverfahren vor der Vorinstanz vorausgesetzt wird (vgl. oben E. 4.4). Ohne Festlegung dieser notwendigen Parameter muss die Plangenehmigungsverfügung als lückenhaft bezeichnet werden und kann nicht als Enteignungstitel dienen. Die rechtskräftige Anordnung, die erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte seien noch zu konkretisieren genügt nicht.

4.6.2 Mit dem Entscheid des Bundesgerichts wurde die vollumfängliche Nichtigkeit des Dienstbarkeitsvertrages festgestellt, weshalb sich die gesamte Regelung des Dienstbarkeitsverhältnisses als inexistent erweist. Damit wurde auch den als Folge davon durchgeführten Verfahrensschritten der Vorinstanz die Grundlage entzogen.

Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass offenbar ein Landerwerbsplan resp. eine Grunderwerbstabelle existierten und auch Projektpläne zur Auflage eingereicht wurden (vgl. undatierter und durch den Enteigneten nicht unterzeichneter Enteignungsvertrag des Baudepartements des Kantons Aargau, Abteilung Tiefbau/Sektion Landerwerb). Auch von einem Enteignungsplan ist die Rede, doch bringt der Plangenehmigungsentscheid die Enteignungen in keiner Weise in konkreten Bezug zu diesen Dokumenten.

Letzten Endes fehlt es vorliegend somit an einer rechtsgültigen Begründung der beschränkten dinglichen Rechte (vgl. Art. 730 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
1    Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
2    Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Art, Inhalt, Umfang, Bedingungen etc.), wie sie im Plangenehmigungsentscheid ausdrücklich gefordert wurden. Damit mangelt es an einer Voraussetzung für das Verfahren vor der Vorinstanz, d.h. um eine finanzielle Festlegung der Enteignungsentschädigung vorzunehmen. So ist die Vorinstanz - wie erwähnt - einzig für die Schätzung des durch die Enteignung entstandenen finanziellen Schadens zuständig und kann die fehlenden Voraussetzungen nicht selber schaffen. Insofern erscheint die bundesgerichtliche Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des formellen Enteignungsverfahrens verwirrend, ist doch die Vorinstanz aufgrund des fehlenden Enteignungstitels gar nicht in der Lage, ein solches durchzuführen und in einem neuen Schätzungsentscheid die Entschädigung festzulegen.

4.6.3 Eine Aufhebung des Enteignungsverfahrens von Amtes wegen rechtfertigt sich (nur) dann, wenn ein schwerer Fehler vorliegt. Von einer solchen ist abzusehen, wenn ein Verfahrensmangel als bereits geheilt betrachtet oder noch behoben werden kann (vgl. BGE 115 Ib 13 E. 3). Vorliegend wurden zwar inzwischen durch die Erstellung und den Abschluss des Projektes nachträglich Fakten geschaffen, doch können diese per se nicht als Rechtsgrundlage resp. als Enteignungstitel dienen, sind sie doch nicht in der Form eines beschränkten dinglichen Rechts rechtsgültig festgelegt worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht sich unter diesen Umständen nicht in der Lage - noch wäre es in seiner Kompetenz - die fehlenden Faktoren zur Errichtung eines beschränkten dinglichen Rechts zu bestimmen und ein solches zu errichten.

4.6.4 Mit dem Fehlen einer formellen Grundlage für ein Schätzungsverfahren bzw. einen Schätzungsentscheid liegt demnach ein schwerwiegender Fehler vor. Aus diesem Grunde ist die Beschwerde im Hauptbegehren (Beschwerdeantrag 1) gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids (Enteignungsentschädigung/Kosten/Verzinsung sowie Grundbucheintragsanweisung) sind aufzuheben. Die Beschwerdeanträge 2 und 3 (Anweisungen an die Vorinstanz und Eventualantrag) sind folglich abzuweisen. Die Anschlussbeschwerde ist sodann bezüglich des Rechtsbegehrens, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass der Enteigner dem Enteigneten eine Enteignungentschädigung von Fr. 3'306.-- zu bezahlen habe und die Erwägung 4.2 durch Erwägung 4.3 zu ersetzen sei, abzuweisen.

4.6.5 Es stellt sich damit die Frage, wie vorliegend weiter zu verfahren ist. Offensichtlich muss die in der Plangenehmigungsverfügung vom 2. Februar 2004 vorgesehene Festlegung der erforderlichen beschränkten dinglichen Rechte nachgeholt werden. Dies ist auch im Sinne der bundesgerichtlichen Rückweisung, wonach das formelle Enteignungsverfahren durchzuführen sei. Weil die Vorinstanz aufgrund ihrer strikten Zuständigkeit nur für die Regelung der Folgen der Enteignung zuständig ist, kann die Sache nicht an sie zurückgewiesen werden (vgl. oben E. 4.6.2 f.). Sollten sich die Parteien nicht aussergerichtlich in dieser Sache einigen können, wird die Leitbehörde als für die Koordination im Plangenehmigungsverfahren zuständige Behörde den notwendigen Enteignungstitel im Sinne der oben gemachten Erwägungen nachträglich zu erstellen haben. Das Verfahren ist demnach zuständigkeitshalber an das UVEK zu überweisen.

5.
Es bleibt über die Anträge des Enteigneten betreffend die Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz im ersten Rechtsgang (vgl. unten E. 5.2.1) und über die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im zweiten Rechtsgang (vgl. unten E. 5.3.1, 5.3.5 - 5.3.7) sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. unten E. 5.5) sowie über die Kosten eines beigebrachten Parteigutachtens (vgl. unten E. 5.5.3) zu befinden. Ausserdem gilt es, die in der Anschlussbeschwerde vom 29. August 2018 durch den Enteigneten beantragten Änderungen der Kostenfolgen des Verfahrens vor der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu beurteilen (Verfahrenskosten [vgl. unten E. 5.4] und Parteientschädigung [vgl. unten E. 5.3.2 - 5.3.4]).

5.1 Gemäss Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Abs. 1). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Abs. 1). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3). Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG bestimmt sodann für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Kosten einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten vom Enteigner getragen werden (Abs. 1 Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Abs. 1 Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Abs. 1 Satz 3).

Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

5.2 Der Enteignete stellt in seiner Beschwerde vom 15. August 2018 den Antrag, der Enteigner sei zu verpflichten, ihm für das Verfahren bis und mit Urteil der Schätzungskommission vom 26. Juni 2014 eine Parteientschädigung von Fr. 61'102.75 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen. Ausserdem stellt er Forderungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau und dem Bundesgericht im ersten Rechtsgang.

5.2.1 Zunächst ist zu klären, ob die im Zuge des Schätzungsverfahrens vor der Vorinstanz im ersten Rechtsgang beantragte Parteientschädigung des Enteigneten durch die Vorinstanz zu Recht gekürzt wurde.

5.2.1.1 Der Enteignete hatte mit einer zunächst nicht detaillierten Kostennote vom 30. April 2014 im Hinblick auf den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2014 aufgrund der Klage aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 8. August 2006 eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 61'102.75 geltend gemacht. Der Betrag setzte sich aus dem Honorar für 157.73 h à Fr. 350.-- (exkl. MwSt.), Auslagen, Wegspesen, und einer Fremdrechnung sowie der Mehrwertsteuer zusammen.

Die Vorinstanz sprach dem Enteigneten in ihrem Entscheid vom 26. Juni 2014 unter Berücksichtigung - und unter Verweis auf die Praxis von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht (vgl. dort Ziff. 13 und unten E. 5.2.1.6) - eines Stundenansatzes von Fr. 250.-- ein Honorar von Fr. 30'000.-- zu. Insgesamt wurden dem Enteigner Kosten von Fr. 33'880.80 (inkl. Auslagen, Wegspesen, Fremdrechnung und MwSt.) zur Bezahlung auferlegt. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der betriebene Aufwand für den zweiten Schriftenwechsel sei angesichts der bereits in der Klageschrift ausführlich behandelten Rechtsfragen nicht mehr nötig gewesen, so auch die unaufgefordert eingreichte Eingabe vom 21. November 2013. Die Rechtsschriften seien deshalb in unnötigem Umfang verfasst worden. Es rechtfertige sich daher, die Parteientschädigung reduziert festzulegen.

5.2.1.2 Mit seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2014 focht der Enteignete diesen Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2014 u.a. auch betreffend die Parteientschädigung an und hielt diesbezüglich an seiner Forderung fest. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache mit Urteil A-4873/2014 vom 21. Oktober 2015 an die Vorinstanz zurück und entschied, aufgrund des teilweise aufzuhebenden Entscheides und der Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Frage der zu ersetzenden Kosten aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau (vgl. unten E. 5.2.2) sei im Rahmen der Rückweisung über die Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren neu zu befinden.

5.2.1.3 Auf Beschwerde des Enteigners hin hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_613/2015 vom 10. August 2016 fest, die Kosten und die Höhe der Parteientschädigung für das Schätzungsverfahren seien noch nicht beziffert worden. Es wies die Sache zurück an die Vorinstanz und wies diese an, sie habe - sofern sich die Parteien nicht noch ausseramtlich einigen würden - die Entschädigung für die Dienstbarkeit und alle damit verbundenen Inkonvenienzen gemäss Art. 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG festzusetzen sowie anschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Schätzungsverfahrens zu entscheiden.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sowie dem Bundesgericht wurden rechtskräftig.

5.2.1.4 Im zweiten Rechtsgang beantragte der Enteignete mit Eingabe vom 16. November 2016 erneut, er sei für die Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren vor der Schätzungskommission gemäss Kostennote vom 30. April 2014 zu entschädigen. Einen Bezug auf sein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Mai 2015, mit welchem er eine detaillierte Kostennote vorgelegt und die Gesamtrechnung bei gleichbleibendem Zeitaufwand für das erstinstanzliche Schätzungsverfahren auf Fr. 60'875.90 berichtigt hatte, nahm er jedoch nicht.

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2018 an der Kürzung der vom damaligen Rechtsvertreter des Enteigneten vorgelegten Honorarnote für das Schätzungsverfahren im Umfang von Fr. 61'102.75 resp. Fr. 60'875.90 auf eine Parteientschädigung von total Fr. 33'880.80 fest. Sie verweist auf ihre Begründung im Entscheid vom 26. Juni 2014 (vgl. oben E. 5.2.1.1) und sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen.

Der Enteigner stellt sich in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 (Rz. 153 ff.) im Wesentlichen auf den Standpunkt, es seien nur notwendige Kosten mit einer angemessenen Entschädigung abzugelten. Deshalb sei insbesondere der in der Praxis des Bundesgerichtes übliche reduzierte Stundenansatz anzuwenden und zu berücksichtigen, dass es sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht um einen komplexen Fall handelte. Ausserdem habe der Enteignete das Verfahren unnötigerweise immer weiter ausgedehnt. Auch sei der Rechtsstreit spätestens mit der Duplik ausreichend vorgetragen gewesen und alles Weitere seien lediglich Wiederholungen gewesen.

5.2.1.5 Wie die Vorinstanz bereits in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ihrem Entscheid vom 26. Juni 2014 (E. 13) ausführte, steht der Schätzungskommission resp. ihrem Präsidenten bei der Beurteilung resp. Festlegung der Parteientschädigung ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist darauf zurückzuführen, dass diese Instanz besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen des Anwaltes zu beurteilen und namentlich den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen (vgl. oben E. 3 sowie BGE 129 II 106 E.5). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 und 130 II 449 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4).

Die Vorinstanz hat in Ausübung dieses Ermessens den Aufwand des Rechtsvertreters des Enteigneten aufgrund ihrer Kenntnisse des Verfahrens abgeschätzt. Wenn sie der Auffassung ist, die zu klärenden Rechtsfragen seien im ersten Schriftenwechsel auf eine Art und Weise erörtert worden, dass der im zweiten Schriftenwechsel betriebene Aufwand nicht mehr notwendig war und der Rechtsvertreter habe unnötige Eingaben getätigt (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2014 S. 18), so ist ihr zu folgen, sofern sich nicht andere Hinweise ergeben. Derartige Gründe sind für das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ersichtlich, weshalb sich die Kürzung des veranschlagten Zeitaufwandes als sachgerecht erweist.

5.2.1.6 Bezüglich des angewendeten Stundenansatzes ergibt sich Folgendes: Die vom Enteigneten mit Datum vom 30. April 2014 eingereichte Zusammenstellung weist den angefallenen Zeitaufwand (mit nachgereichtem Schreiben vom 13. Mai 2015 für die einzelnen Tätigkeiten detailliert) sowie die Barauslagen als Totalbetrag aus. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.-- (exkl. MwSt), zu welchem die einzelnen Tätigkeiten zu entschädigen sind, führt zu einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 60'875.90 (exkl. MwSt.).

Dieser Ansatz liegt zwar in dem von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE vorgesehenen Bereich des Stundenansatzes für Rechtsvertretungen zwischen Fr. 200.-- und maximal Fr. 400.-- exkl. MwSt., ist aber dennoch im Enteignungsverfahren einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen. Ebenso wie die Verfahrenskosten ist auch eine allfällige Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren praxisgemäss eher niedrig anzusetzen (vgl. zum Ganzen grundlegend hierzu: A-2163/2012 E. 26 und 27.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche primär an den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens resp. tatbeständlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie am Umfang der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte etc. zu bemessen. So erachtete das Bundesgericht einen Normalansatz von Fr. 200.-- resp. einen Ansatz von Fr. 250.-- für tatbeständlich und rechtlich sehr komplexe Fälle, in welchen die Entschädigungsforderung Fr. 500'000.-- überstieg, als angemessen. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 106 E. 3.4 und BGE 123 II 456 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4 f. (ausführlich), A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2, A-3465/2016 vom 15. September 2016 E. 19.3 und A-4864/2018 vom 1. November 2019 E. 10.3).

Mit der Festsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 250.-- hat die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheides vom 26. Juni 2014 den konkreten Umständen des Falles ausreichend Rechnung getragen. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie den Fall als tatsächlich und rechtlich sehr komplex beurteilt hätte, was sie nicht getan hat. Sie musste ihren Entscheid vom 26. Juni 2014 sodann aufgrund der ihr vorgelegten - nicht detaillierten - Zusammenstellung fällen, weshalb der Beurteilung der Vorinstanz nichts anzufügen ist.

5.2.1.7 Die Beschwerde des Enteigneten ist nach dem Gesagten in diesem Punkt - Antrag auf eine Parteientschädigung von Fr. 61'102.75 (inkl. Auslagen und 8% MwST.) - abzuweisen und der zugesprochene Betrag von Fr. 33'880.80 zu bestätigen.

5.2.2 Im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsgang macht der Enteignete ausserdem Ersatz für Gerichtskosten aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau (rechtskräftiger Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Oktober 2010) und vor dem Bundesgericht sowie die bei letzterem angefallenen Parteikosten (rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts 1C_613/2015 vom 10. August 2016) geltend. Diese bringt der Enteignete allerdings im Sinne von adäquat kausalen Folgen der Enteignung vor, d.h. im Rahmen der weiteren entschädigungspflichtigen Nachteile gemäss Art. 19 Bst. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG (Inkonvenienzen; vgl. Beschwerdeschrift vom 15. August 2018, S. 62 ff.). Über solche Entschädigungsbestandteile ist nicht im vorliegenden Entscheid zu befinden (vgl. Ziff. 4.6.4).

5.3 Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz dem Enteigneten für den Zeitraum zwischen Bundesgerichtsurteil vom 10. August 2016 bis und mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (zweiter Rechtsgang) zu Recht eine Parteientschädigung zusprach und diese gegebenenfalls zu Recht kürzte.

5.3.1 Die Vorinstanz entschied im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2018, der Enteignete sei für das Verfahren seit seiner Wiederaufnahme nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. August 2016 durch den Enteigner pauschal mit Fr. 15'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Sie begründete die vorgenommene Kürzung der Forderung des Enteigneten damit, dass die vorgelegte Kostennote vom 12. Januar 2018 nicht detailliert erfolgt sei, dass wiederum der reduzierte Stundenansatz für Enteignungsfälle anzuwenden sei (siehe oben), dass der normale Umfang für Schlussbemerkungen mit der Eingabe des Enteigneten durch neue ausholende sowie letztendlich nicht notwendige Beweisanträge gesprengt worden sei und dass ein durch den Anwaltswechsel bedingter Aufwand nicht zu entschädigen sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass in Würdigung der Umstände des konkreten Falles und in Berücksichtigung der Vorgabe von Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ermessensweise festgelegte pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen erscheine.

Der Enteignete beantragt in seiner Beschwerde vom 15. August 2018, der Enteigner sei zu verpflichten, ihm "für das Verfahren vor der Vorinstanz (Zeitraum seit Zustellung des Urteils des Bundesgerichts vom 10. August 2016 Nr. 1C_613/2015 / 1C_637/2015 bis und mit angefochtenem Urteil der Schätzungskommission) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 37'426.60 gemäss Kostennote vom 12. Januar 2018 (92 h à Fr. 350.-- [exkl. MwSt.], inkl. Auslagen, Fremdrechnungen und 8% MwSt.) zu bezahlen". Er begründet dies damit, es handle sich um einen tatsächlich und rechtlich komplexen Fall mit einer überaus langen Verfahrensdauer. Über die Zeit hätten sich auch die tatsächlichen Verhältnisse stark geändert.

Der Enteigner entgegnet, der von der Vorinstanz festgesetzte Stundenansatz von Fr. 225.-- erscheine angesichts der mittleren Komplexität als angemessen. Im Übrigen habe sie auch den veranschlagten Aufwand von 92 h zu Recht nicht als notwendig erachtet, könne doch insbesondere ein Anwaltswechsel nicht zu Lasten des Enteigners erfolgen.

Überdies beantragt der Enteigner mit Anschlussbeschwerde vom 29. August 2018, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass der Enteignete dem Enteigner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen habe, eventualiter, dass dem Enteigneten keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (vgl. Anschlussbeschwerde vom 29. August 2018, Rechtsbegehren Ziff. 1 Bst. c).

5.3.2 Der Enteigner begründet seinen in der Anschlussbeschwerde gestellten Antrag im Wesentlichen damit, die überrissene Forderung des Enteigneten von knapp Fr. 2 Mio. nebst Zins sei von der Vorinstanz gänzlich abgewiesen worden. Unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Zahlung verbleibe lediglich eine Restforderung von Fr. 3'460.90. Das vollständige Unterliegen ziehe die Entschädigungspflicht des Enteigneten nach sich.

Der Enteignete bestreitet diese Darstellung in seiner Anschlussbeschwerdeantwort vom 28. September 2018 und führt aus, es sei unbestritten, dass er einen Anspruch auf Entschädigung für den Landverlust, die Verkehrswertminderung sowie Inkonvenienzen habe. Die Höhe der Entschädigungsforderung hänge sodann davon ab, welcher Bewertungszeitpunkt für die Verkehrswertbestimmung als ausschlaggebend erachtet werde. Er habe schliesslich gute Gründe vorgelegt, weshalb der Bewertungszeitpunkt nicht im Jahr 2005 liege. Wenn deshalb die Entschädigungsforderung höher ausfalle, so könne dies jedenfalls nicht als missbräuchlich bezeichnet werden.

5.3.3 Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG sieht den Grundsatz der Entschädigung des Enteigneten für dessen notwendigen aussergerichtlichen Kosten im Einsprache- und im Schätzungsverfahren durch den Enteigner vor. Einzig bei missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verpflichtet werden (vgl. E. 5.1).

5.3.4 Die Möglichkeit einer vom Grundsatz abweichenden Verpflichtung zur Entschädigung knüpft an die mutwillige Prozessführung an (vgl. Kesser Coendet, a.a.O., Rz. 26.190; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG Rz. 3 ff.). Eine solche liegt beispielsweise dann vor, wenn die Anrufung der Beschwerdeinstanz nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt, wenn die gestellten Anträge nicht in guten Treuen vertretbar sind oder wenn die Entschädigungsforderung auch für den Enteigneten erkennbar missbräuchlich oder offensichtlich übersetzt ist.

Vorliegend stützt der Enteigner sein Begehren einzig auf das Unterliegen des Enteigneten und die Höhe dessen Entschädigungsforderung (Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
und 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Dies überzeugt nicht. Wie der Enteignete berechtigterweise und überzeugend ausführt, ist der Bewertungszeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswertes ausschlaggebend zur Festlegung der Höhe der Entschädigungsforderung. Angesichts der steigenden Immobilienpreise ist es deshalb nachvollziehbar, dass je nach Betrachtungsweise eine Forderung einiges höher ausfallen kann, als wenn ein Bewertungszeitpunkt verwendet wird, der einige Jahre zurück liegt. Dass der Enteignete einen Anspruch auf Entschädigung hat, ist unbestritten. Es ist ihm im Übrigen nicht anzulasten, wenn er zur Durchsetzung seiner Forderung den Rechtsweg beschreitet, selbst wenn sich das Verfahren bereits über viele Jahre zieht. Ebenso liegt es in seinen berechtigten Interessen, einen späteren Bewertungszeitpunkt geltend zu machen, was er in seiner Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 ausführlich begründet. Dass der Enteignete offensichtlich missbräuchliche Begehren gestellt hätte, ist deshalb nicht ersichtlich und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten - oder sogar eine solche zu Gunsten des Enteigners - sind nicht gegeben. Die Anschlussbeschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5.3.5 Bezüglich der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung kann grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden, kann doch die zuständige Vorinstanz die fallspezifischen Gegebenheiten am besten abschätzen (vgl. E. 3 sowie 5.2.1.5). Klar ist, dass der Zeitaufwand auch bezüglich dieser Kostennote gemäss dem von Bundesverwaltungsgericht sowie Bundesgericht in ihrer Praxis angewandten reduzierten Stundenansatz in Enteignungssachen zu entschädigen ist (vgl. oben E. 5.2.1.6). Die Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich um einen Fall mittlerer Komplexität und der Sachverhalt sei mittlerweile eingehend dargelegt worden, überzeugt, weshalb ein Ansatz von Fr. 225.-- (exkl. MwSt.) gerechtfertigt erscheint. Diese Bemessungsgrundlage akzeptiert sodann auch der Enteigner in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 (vgl. dort Rz. 165).

Die offenbar erst als Beilage zur Beschwerdeschrift vom 15. August 2018 vorgelegte und somit der Vorinstanz unbekannte (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. August 2018, Rz. 182) detaillierte Kostennote vom 12. Januar 2018 beschlägt gemäss dem Antrag des Enteigneten den Zeitraum ab Zustellung des Bundesgerichtsurteils vom 10. August 2016 (vgl. auch die sich in den Beilagen der Beschwerde befindliche detaillierte Zusammenstellung der Kosten ab 25. September 2016) bis und mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2018. Zu Beginn dieses Verfahrensabschnitts legte der bisherige Rechtsvertreter sein Mandat nieder und begründete dies in seinem Schreiben vom 4. Juli 2018 damit, er wolle aufgrund seiner fachlichen Ausrichtung auf vertrags-, handels- und gesellschaftsrechtliche Themen das weitere Verfahren vor der Schätzungskommission nicht führen. Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum von 17 Monaten neben der Eingabe vom 16. November 2016 (20 Seiten) und der Stellungnahme/Schlussbemerkung vom 30. Mai 2017 (38 Seiten) am 16. November 2016 auch ein Augenschein resp. eine Einigungsverhandlung durchgeführt wurde.

5.3.6 Der auf andere Rechtsgebiete spezialisierte Rechtsvertreter vertrat den Enteigneten von Anfang an in einer enteignungsrechtlichen Angelegenheit und tätigte dabei zahlreiche Eingaben bei der Vorinstanz, wobei er hauptsächlich öffentlich-rechtliche Fragen und nur in zweiter Linie vertragsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Dienstbarkeitsvertrag zu behandeln hatte. Der Anwaltswechsel nach einer Verfahrensdauer von mehr als 12 Jahren drängte sich somit nicht auf. Der durch den vom Enteigneten selber zu verantwortende Anwaltswechsel entstandene Mehraufwand ist somit nicht dem Enteigner aufzuerlegen: So ist denn insbesondere das Aktenstudium (ca. 18 h) für die Einarbeitung in die Sache nicht gerechtfertigt und ermessensweise auf ein für das Studium des bundesgerichtlichen Entscheides inkl. rechtliche Abklärungen übliches Mass von ca. 3 h zu beschränken. Der zeitliche Aufwand von 20 h für die Redaktion der ersten Eingabe an die Vorinstanz vom 16. November 2016 im Umfang von total 20 Seiten (ca. 20 h) erscheint sodann als angebracht, wenn auch an der oberen Grenze angesiedelt. Hingegen erweist sich der Umfang von 38 Seiten (doppelte Länge der Eingabe vom 16. November 2016) für die Stellungnahme/Schlussbemerkungen vom 30. Mai 2017 als nicht gerechtfertigt, hatte sich der Enteignete doch bereits in seiner Eingabe vom 16. November 2016 ausgiebig geäussert. Die Schlussbemerkungen werden durch Wiederholungen und ausholende neue Beweisanträge unnötig verlängert. Die dafür veranschlagten rund 25 h sind auf ca. 10 h zu kürzen.

5.3.7 Damit ergeben sich für den zeitlichen Aufwand insgesamt ca. 62 h, welche mit je Fr. 225.-- (exkl. MwSt.) zu entschädigen sind. Damit umfasst die Parteientschädigung ein Honorar von Fr. 13'950.-- zuzüglich Fr. 2'454.25 für Auslagen, Fremdrechnungen und 8% Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag von Fr. 17'716.60 ist dem Enteigner aufzuerlegen. Im Übrigen ist der betreffende Antrag des Enteigneten abzuweisen.

5.4 Der Enteigner stellt mit Anschlussbeschwerde vom 29. August 2018 das Rechtsbegehren, die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens vor der
Vorinstanz dem Enteigneten aufzuerlegen seien.

5.4.1 Wie bereits ausgeführt, sind die Kosten im enteignungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich vom Enteigner zu tragen und können nur ausnahmsweise dem Enteigneten auferlegt werden (vgl. oben E. 5.1; Art. 114 Abs. 1 f
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
. EntG; Kessler Coendet, a.a.O., Rz. 26.187).

5.4.2 Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens seit Wiederaufnahme des Verfahrens im zweiten Rechtsgang dem Enteigner auferlegt (vgl. Entscheid vom 14. August 2018 E. 5.2.1). Damit folgte sie der grundsätzlichen Regelung und sah selbst von einer teilweisen Kostenauferlegung zu Lasten des Enteigneten ab. Dieser Beurteilung ist zu folgen, schliesslich war der Enteignete aufgrund der bundesgerichtlichen Beurteilung des Dienstbarkeitsvertrages vom 8. August 2006 - resp. dessen Nichtigkeit - gezwungen, diesen Weg zu beschreiten, um eine Enteignungsentschädigung geltend zu machen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Enteignete sein Enteignungsrecht in missbräuchlicher Weise geltend gemacht hätte.

5.4.3 Die Anschlussbeschwerde vom 29. August 2018 ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

5.5 Im Übrigen ist nachfolgend über die Kosten und die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden:

5.5.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Wie bereits erwähnt, sind in enteignungsrechtlichen Verfahren, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. E. 5.2.1.6 mit Hinweisen). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache erscheint eine Gebühr von Fr. 5'000.-- als angemessen.

Der Enteignete hat seine Beschwerde weder missbräuchlich noch mutwillig eingereicht. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- sind somit dem Enteigner aufzuerlegen.

5.5.2 Die vorliegend vom Rechtsvertreter des Enteigneten mit Datum vom 19. Dezember 2018 eingereichte Zusammenstellung der Parteikosten weist den angefallenen Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten detailliert (insg. 52.67 h) sowie die Barauslagen als Totalbetrag (Fr. 553.--) aus. Die Zusammenstellung ist bezüglich des Zeitaufwandes plausibel und gibt insofern zu keinen Bemerkungen Anlass. Dies u.a. auch deshalb, da es neben dem Schriftenverkehr für die Beschwerde auch jenen für die Anschlussbeschwerde zu bearbeiten galt. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.-- (exkl. MwSt.), führt zu einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 18'988.00 (exkl. MwSt.).

Auch bezüglich dieser Honorarnote gelten die Ausführungen betreffend den Stundenansatz in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht (vgl. E. 5.2.1.6). Die durchzuführende Angemessenheitskontrolle führt zum Schluss, dass sich die vorliegende Streitigkeit im zweiten Rechtsgang befindet, wobei der Rechtsvertreter des Enteigneten diesen seit dem 26. September 2016 vertritt (vgl. entsprechende Anwaltsvollmacht), d.h. bereits seit Beginn des Rechtsgangs und im vorinstanzlichen Verfahren. In dessen Verlauf hatte sich der Rechtsvertreter bereits mit der Materie ausgiebig vertraut gemacht, wobei der Sachverhalt geklärt und die sich stellenden Rechtsfragen im Wesentlichen bearbeitet waren. Es galt sodann im vorliegenden Fall insbesondere die Frage zu klären, ob die formellen Voraussetzungen des Schätzungsverfahrens gegeben sind. Es handelt sich demnach um einen Fall mittlerer Komplexität, weshalb ein Stundenansatz von Fr. 225.-- (exkl. MwSt.) als angemessen erscheint. Damit ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 11'850.75 (exkl. MwSt.) nebst Barauslagen.

5.5.3 Das Gutachten der Firma Wüest Partner vom 27. Juli 2018 wurde durch den Enteigneten in Auftrag gegeben und diesem mit Fr. 8'346.75 in Rechnung gestellt. Für solche Privatgutachten sind in der Regel keine Vergütungen zuzusprechen, da in den Schätzungskommissionen selbst die benötigten Fachleute vertreten sind oder solche, falls notwendig, zusätzlich beigezogen werden können (vgl. Art. 47 der Verordnung über das Verfahren vor den Eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1]; Hess/Weibel, a.a.O, Art. 115 N. 3). Entschädigungen für Privatgutachten werden deshalb nur ausnahmsweise gewährt, wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des vom Enteigneten beigezogenen Experten im Schätzungsverfahren als nützlich erweist (BGE 109 Ib 26 E. 3 mit Hinweisen; Urteil 1C_356/2013 E. 3.2; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 115 Rz. 3). Das Privatgutachten ist vorliegend nicht in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingeflossen. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb nicht, dem Enteigner diese Kosten aufzuerlegen.

5.5.4 Dem Enteigneten ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 11'850.75 zuzüglich Barauslagen von Fr. 553.--, d.h. total Fr. 13'358.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) zuzusprechen. Sie ist ihm durch den Enteigner zu entrichten.

Dem Enteigner steht von vornherein keine Parteientschädigung zu, wird doch seine Anschlussbeschwerde abgewiesen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Anschlussbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an das für den Plangenehmigungsentscheid zuständige UVEK überwiesen.

4.
Der Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 33'880.80 für das Verfahren vor der Schätzungskommission bis zum 26. Juni 2014 zu bezahlen.

5.
Der Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'716.60 für das Verfahren vor der Schätzungskommission seit Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem 10. August 2016 bis zum 14. Juni 2018 zu bezahlen.

6.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden die Kosten auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen.

7.
Der Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'358.85 zu bezahlen.

8.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4707/2018
Date : 24. April 2020
Published : 29. Juni 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Forderungen / Folgemassnahmen N20 N4 Region Mutschellen. Entscheid angefochten beim BGer.


Legislation register
BGG: 42  48  82
EntG: 19  27  45  57  77  78  114  115  116
NSG: 26  27  27d  28
NSV: 26
VGKE: 2  8  9  10  14
VwVG: 37  48  49  50  52  63
ZGB: 730
BGE-register
109-IB-26 • 115-IB-13 • 122-II-165 • 123-II-456 • 129-II-106 • 129-II-331 • 130-II-449 • 133-II-35 • 135-II-296
Weitere Urteile ab 2000
1C_356/2013 • 1C_613/2015 • 1C_637/2015 • 4A_116/2010
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • aarau • aargau • abrogation • answer to appeal • appeal concerning affairs under public law • appearance • appellee • approbation of concept • appropriate compensation • approval of plans • authorization • bailiff • ban of expropriation • beginning • behavior • calculation • cantonal highway • circle • civil code • clerk • communication • company • company law • competency as regards the subject matter • complaint to the federal administrative court • component • condition • condition • connection complaint • construction work • contract law • correspondence • cost • costs of the proceedings • court and administration exercise • damage • day • decision • default interest • department • dimensions of the building • director • discretion • dispossessed • distress • document • drawn • driveway • duration • easement • easement agreement • editorial department • enclosure • end • environment protection • evidence • ex officio • examinator • execution • expenditure • expert • expertise from a party • expropriation agreement • expropriation plan • extent of expropriation • extent • federal administrational court • federal council of switzerland • federal court • federal department • federal law on administrational proceedings • federal law on coordination • file • fixed day • forfeiture • form and content • formal expropriation • formation of real right • general project • hamlet • incorporation • indemnification • infringement of a right • inscription • instructions about a person's right to appeal • interest • irregularity in the proceedings • judicial agency • labeling • land register • language • lausanne • lawyer • legal demand • legal representation • legitimation of appeal • letter • letter of complaint • limited real right • litigation costs • lower instance • main issue • mandate • material point • meadow • measure • month • municipality • national road • notification of judgment • nullity • number • objection • officialese • olten • owner • participant of a proceeding • party compensation • position • post office box • precautionary seizure • property • question • quotation • reception • region • rejoinder • remuneration • repetition • replacement • request to an authority • res judicata • resumption • revision • secondary correspondence • section • settlement out of court • settlement procedure • signature • state organization and administration • statement of affairs • statement of claim • statement of reasons for the adjudication • time limit • tunnel • unnecessary expenses • uvek • value • value added tax • voting suggestion of the authority • wanton litigation • within • writ • write off
BVGE
2010/19
BVGer
A-2163/2012 • A-2447/2016 • A-2684/2010 • A-330/2013 • A-3425/2016 • A-3465/2016 • A-3841/2014 • A-4707/2018 • A-4751/2011 • A-4864/2018 • A-4873/2014 • A-4951/2018
BBl
1998/2600