Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5547/2013

Urteil vom 24. April 2014

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Richter Ronald Flury,
Besetzung
Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Beat Stalder und
Parteien
Simon Fluri,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission der höheren

Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) legte im Herbst 2012 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Mit Notenausweis vom 18. September 2012 teilte ihm die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe (vgl. Akten Erstinstanz, act. 4 Beilage A). Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet:

Fallstudie: 1

Kurzreferat: 4

PJ mündlich: 4

Notenpunkte: 15

Minuspunkte 9

Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 Beschwerde beim damaligen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI]; im Folgenden: Vorinstanz) erheben. Er beantragte, ihm sei das eidgenössische Diplom als Wirtschaftsprüfer zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er namentlich die Einsicht in die Musterlösung bzw. Korrekturhilfen, die Notenskalen der Jahre 2007 bis 2011 und die (anonymisierten) Fallstudien-Lösungen der anderen Kandidaten. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, seine Prüfungsleistungen im Prüfungsteil "Professional Judgement (Fallstudie)" seien gestützt auf eine willkürliche und damit rechtswidrige Notenskala unterbewertet worden.

Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 beantragte die Prüfungskommission unter Einreichung von Stellungnahmen ihrer Experten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest.

Die Prüfungskommission bekräftigte mit Duplik vom 12. März 2013 sinngemäss ihren Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit Triplik vom 19. April 2013 erklärte der Beschwerdeführer erneut, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

A.b Mit Entscheid vom 2. September 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde kostenpflichtig ab. Dabei führte sie insbesondere aus, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren um Akteneinsicht bzw. Edition abzuweisen seien.

B.

Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Kosten- und Entschädigungsfolge sei ihm die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer als bestanden zuzuerkennen bzw. sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem fordert er die Begutachtung seiner Prüfungsleistungen durch einen unabhängigen Experten und die Befragung des Präsidenten der Prüfungskommission.

C.

Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Prüfungskommission stellt mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2014 sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

D.

Mit Replik vom 4. Februar 2914 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zudem macht er insbesondere geltend, die Erstinstanz setze sich dem Anschein der Befangenheit aus, weil sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2014 für den vorliegenden Fall nicht relevante frühere Prüfungsergebnisse des Beschwerdeführers ins Feld geführt habe und ihre Prüfungsorganisation nicht offenlege.

E.

Mit Duplik vom 26. Februar 2014 hält die Erstinstanz sinngemäss an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie bestreitet dabei den Vorwurf der Befangenheit und führt zudem aus, die fachlich-inhaltliche Leistung des Beschwerdeführers sei unabhängig von der Frage der rechnerischen Note klar ungenügend gewesen.

Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Duplik unbenutzt verstreichen.

F.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. September 2013 bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtpflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG sowie Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist somit beschwerdeberechtigt.

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 und 121 I 225 E. 4b, mit Hinweisen), der Bundesrat (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1998, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3; Entscheid des Bundesrates vom 27. März 1991, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 11. Februar 2002, VPB 66.62 E. 4; Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 29. September 1999, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht.

Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände umfassend selber zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.1; B-1253/2013 vom 12. September 2013 E. 3; B-1352/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1 und
B-1353/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 2.1).

1.5 Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 und 122 V 157 E. 1d; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 537).

2.

2.1 Gemäss Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Diese eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG hat die Treuhandkammer, bestehend aus der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten, am 24. Juni 2008 die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: Prüfungsordnung) erlassen.

2.2 Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass der Bundesrat die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren regelt sowie die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicherstellt. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren (Art. 34 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 34 Anforderungen an Qualifikationsverfahren - 1 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
1    Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
2    Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das SBFI regelt die Zulassungsvoraussetzungen.
BBG). In Bezug auf die Bewertung von Leistungen im Qualifikationsverfahren ist auf Verordnungsstufe vorgesehen, dass die Bewertungen grundsätzlich in ganzen oder halben Noten ausgedrückt werden, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note bilden, und Noten unter 4 für ungenügende Leistungen stehen (vgl. Art. 34
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 34 Bewertung - (Art. 34 Abs. 1 BBG)
1    Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2    Andere als halbe Noten sind nur für Durchschnitte aus den Bewertungen zulässig, die sich aus einzelnen Positionen der entsprechenden Bildungserlasse ergeben. Die Durchschnitte werden auf höchstens eine Dezimalstelle gerundet.
3    Die Bildungserlasse können andere Bewertungssysteme vorsehen.
der Berufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]).

2.3 Durch die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die zur selbständigen Ausübung des Berufes eines Wirtschaftsprüfers erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt (Ziff. 1.11 Prüfungsordnung). Die Durchführung der Prüfung obliegt der Prüfungskommission (vgl. Ziff. 2.11 Prüfungsordnung), welche auch eine Wegleitung erlässt, in welcher der Prüfungsstoff näher umschrieben ist (Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung; vgl. dazu Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 19. April 2008; im Folgenden: Wegleitung]). Die Prüfung besteht aus den Fächern "Professional Judgement" und einem Kurzreferat. Das Fach "Professional Judgement" wird mündlich und schriftlich geprüft (vgl. Ziff. 5.12 Prüfungsordnung), wobei die schriftliche Klausur eine Fallstudie im interdisziplinären Sinn ist, in der sich Probleme aus dem praktischen Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers stellen (vgl. Ziff. III Wegleitung).

Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Festlegung der Punktzahlen als Basis für die zu erteilende Note hat durch mindestens zwei Experten gemeinsam zu erfolgen (Ziff. 4.42 Prüfungsordnung). Der Beschluss über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ergeht durch die Prüfungskommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten (vgl. Ziff. 4.51 Prüfungsordnung).

Gemäss Prüfungsordnung ist die Prüfung bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4,0 erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4,0 zur Anrechnung kommen (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Das Fach "Professional Judgement schriftlich" (Fallstudie) wird dreifach, das Fach "Professional Judgement mündlich" zweifach und das Kurzreferat einfach gewichtet. Diese Gewichtung gilt ebenso für eventuelle Notenpunkte unter 4,0 (Ziff. 5.12 i.V.m. Ziff. 6.41 Prüfungsordnung).

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei. Er rügt im Einzelnen, dass ihm im
vorinstanzlichen Verfahren die Einsicht in die Musterlösung bzw. die Korrekturhilfen und die Einsicht in die Prüfungsakten anderer Kandidaten verwehrt worden sei.

Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Akteneinsichtsgesuche bzw. Editionsbegehren bezieht, welche er bei der Vorinstanz mit Bezug auf den Prüfungsteil "Professional Judgement schriftlich" stellte (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 S. 9 ff.), ist abzuleiten, dass er einzig die unzulässige Verweigerung der Einsicht in die Musterlösung bzw. die Korrekturhilfen sowie die Akten anderer Kandidaten für diesen Prüfungsteil geltend macht.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

Das aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG; anstelle vieler: ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1691, mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten. Dabei handelt es sich um Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (anstelle vieler: HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 1691a, mit Hinweisen).

3.2 Da es sich um verwaltungsinterne Akten handelt, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Musterlösungen. Ausnahmsweise anders verhält es sich unter anderem dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2, mit Hin-weisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1.2; vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz in Prüfungsfällen, ZBl 2011, S. 538 ff., S. 551 f.).

3.3 Das aktenkundige Dokument "Fallstudien-Bewertung" führt die bei jeder Teilaufgabe des Prüfungsteils "Professional Judgement schriftlich" maximal erzielbare Punktzahl und die jeweils vom Beschwerdeführer erreichte Punktzahl auf (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4/4). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Entsprechend dem Ausgeführten (vorn E. 3.2) erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht folglich vorliegend nicht auf eine allfällige, als verwaltungsintern zu qualifizierende Musterlösung bzw. äquivalente Korrekturhilfen. Ob die beteiligten Prüfungsexperten vorliegend - wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde, S. 4) - tatsächlich eine Musterlösung bzw. Korrekturhilfen verwendet haben, spielt dabei keine Rolle. Eine mit der Musterlösung bzw. Korrekturhilfen für den Prüfungsteil "Professional Judgement schriftlich" in Zusammenhang stehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und des Akteneinsichtsrechts (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG) ist deshalb auf jeden Fall nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten im Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Einsicht in eine allfällige Musterlösung oder in möglicherweise vorhandene Korrekturhilfen für den fraglichen Prüfungsteil gewährt wurde, auch keine Rechtsverweigerung erblickt werden (vgl. zum Verbot der Rechtsverweigerung Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV sowie anstelle vieler: Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 46a N. 13 ff.).

3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den bei ihr eingereichten Antrag auf Gewährung der Einsichtnahme in die (anonymisierten) Prüfungsakten der anderen Prüfungskandidaten abweisen (bzw. auf die Edition der entsprechenden Unterlagen verzichten) durfte (vgl. zu diesem Antrag Akten Vorinstanz, act. 4 S. 2) und ob die entsprechende Akteneinsicht unter Edition der fraglichen Unterlagen nachträglich zu gewähren ist.

3.4.1 Zur Begründung seines Interesses an einer Einsicht in die Prüfungsakten der anderen Kandidaten (bzw. "wenigstens" einer "repräsentativen Anzahl" anderer Kandidaten [vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 S. 10]) führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Examinatoren hätten seine Prüfungsleistung zum Teil anders als bei den übrigen Kandidaten gar nicht honoriert. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein bei der Erstinstanz eingereichtes Wiedererwägungsgesuch, in welchem unter anderem ausgeführt wurde, dass der Kandidat mit der Nr. [...] teilweise für die gleichen bzw. für gleichwertige Ausführungen in seiner Fallstudie mehr Punkte als der Beschwerdeführer erhalten habe (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4/6 S. 3 ff.).

3.4.2 Wie erwähnt erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf alle verfahrensbezogenen Akten, welche geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (vorn E. 3.1 Abs. 2).

Nach der Rechtsprechung lässt sich aus der Bundesverfassung grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, bei Eignungsprüfungen Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten zu erhalten, solange keine konkreten Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte vorgebracht werden, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen. Keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der übrigen Kandidaten begründet die bloss theoretische Vermutung eines Kandidaten, er könnte rechtsungleich behandelt worden sein (BGE 121 I 225 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 2.4.3). Je besser die Akten des um Einsicht ersuchenden Prüfungskandidaten eine absolute Beurteilung erlauben und je klarer diese Beurteilung ausfällt, desto weniger ist ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen Kandidaten zu bejahen (BGE 121 I 225 E. 2d).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die reduzierte Prüfungsdichte (vgl. vorn E. 1.4) nicht nur für die Notengebung, sondern bei der gesamten materiellen Beurteilung des Examens und damit auch mit Bezug auf den Vergleich mit der materiellen Bewertung der Leistungen anderer Kandidaten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

3.4.3 Vorliegend kamen die Prüfungsexperten im Rahmen einer Nachkorrektur zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer bei der Fallstudie erbrachten Leistungen mit insgesamt 144 (von 420 möglichen) Punkten zu bewerten seien. Nach dem vom Beschwerdeführer erstellten Dokument "Erteilung zusätzlicher Punkte Fallstudie" wären bei einer Korrektur der von ihm geltend gemachten, ihm im Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments angeblich bekannten Ungleichbehandlungen im Vergleich zu anderen Prüfungskandidaten im für ihn günstigsten Fall - seinem Wiedererwägungsbegehren entsprechend - maximal rund 24 zusätzliche Punkte zu erteilen. Dies ergäbe ein Punktetotal von 168 Punkten und damit nach der von der Erstinstanz angewendeten Notenskala (vgl. dazu hinten E. 6.2 ff.) die Note 2 für die dreifach gewichtete Fallstudie (vgl. Beschwerdebeilage 5). Der Beschwerdeführer hätte die (gesamte) Prüfung gegebenenfalls aufgrund von mehr als 1,5 Notenpunkten unter 4,0 bzw. infolge von 6 Notenpunkten unter 4,0 nach wie vor klarerweise nicht bestanden (vgl. vorn E. 2.3).

Wie soeben aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer ein in erheblichem Masse ungenügendes Resultat erzielt und würde die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Ungleichbehandlungen zu seinen Gunsten nicht zu einem Bestehen der Prüfung führen. Die Beurteilung durch die Erstinstanz ist mit anderen Worten klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Es kommt hinzu, dass diese Beurteilung - wie im Folgenden aufgezeigt wird (hinten E. 9.2) - anhand der von den Prüfungsexperten eingereichten Stellungnahmen nachvollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit, sich zu diesen Stellungnahmen zu äussern. Bei dieser Sachlage ist - auch unter Berücksichtigung der reduzierten Prüfungsdichte beim Vergleich mit der materiellen Bewertung der Leistungen anderer Kandidaten (vorn E. 3.4.2 Abs. 3) - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem bei ihr eingereichten Editionsbegehren und Akteneinsichtsgesuch betreffend die Unterlagen der anderen Kandidaten nicht stattgegeben hat. Auch besteht kein Anlass, diese Unterlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu edieren und diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren.

3.4.4 Über das Ausgeführte hinaus erscheint das Vorgehen der Vorinstanz betreffend die Unterlagen der anderen Prüfungskandidaten auch aus einem weiteren Grund als rechtskonform:

Der Beschwerdeführer machte zwar im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem geltend, er und der Kandidat mit der Nr. [...] seien rechtsungleich behandelt worden. Damit vermochte er jedoch bei der Vorinstanz nicht im Sinne der hiervor genannten Rechtsprechung (vorn E. 3.4.2 Abs. 2) zu substantiieren, dass die Erstinstanz die Kandidatinnen und Kandidaten teilweise rechtsungleich behandelte. Dies gilt umso mehr, als im Kandidatenverzeichnis kein Kandidat mit der Nr. [...] existiert. Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit einer mit der Duplik der Erstinstanz vom 12. März 2012 eingereichten Stellungnahme eines Prüfungsexperten auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden ist, hätte es ihm oblegen, die ihm nach der gegenwärtig zu beurteilenden Beschwerde bekannte (angeblich) tatsächlich gemeinte Kandidatennummer (Nr. [...]) bereits im vorinstanzlichen Verfahren korrekt zu nennen.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer im Übrigen aus dem Umstand, dass in der als Beschwerdebeilage eingereichten Fassung des Dokuments "Erteilung zusätzlicher Punkte Fallstudie", welches Bestandteil seines Wiedererwägungsgesuches bildete, an einer Stelle die Kandidatennummer Nr. [...] erwähnt ist (vgl. Beschwerdebeilage 3 S. 3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, es seien - insbesondere auch mit Blick auf die grosse Zahl der zu korrigierenden Arbeiten - die gesetzlichen Anforderungen eines transparenten und die Chancengleichheit wahrenden Qualifikationsverfahrens nicht eingehalten worden. Es sei nämlich nicht erstellt, dass bei der Bewertung eine für alle Prüfungsexperten massgebende Musterlösung verwendet worden sei (vgl. Beschwerde, S. 9).

4.2 Wie vorstehend dargelegt, hat die Erstinstanz beim hier in Frage stehenden Prüfungsteil "Professional Judgement schriftlich" mit dem Dokument "Fallstudien-Bewertung" einen separaten Bewertungsraster verwendet. Dieser Bewertungsraster zeigt die bei jeder Teilaufgabe maximal zu erzielende Punktzahl auf. Er erscheint damit als hinreichend detailliert, um eine rechtsgleiche Anwendung von Beurteilungskriterien, welche den gesetzlichen Vorgaben (namentlich von Art. 34 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 34 Anforderungen an Qualifikationsverfahren - 1 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
1    Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
2    Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das SBFI regelt die Zulassungsvoraussetzungen.
BBG; vgl. vorn E. 2.2) genügen, zu gewährleisten. Denn wenn - wie vorliegend - ein verbindlicher Bewertungsraster vorliegt, gewährt der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidaten (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2, mit Hinweisen).

Es kommt hinzu, dass sich das Erfordernis einer Musterlösung weder aus dem Berufsbildungsgesetz, noch aus der Prüfungsordnung oder der Wegleitung ergibt. Mit Blick auf die Komplexität der Materie bei höheren Fachprüfungen ist ohnehin fraglich, ob das Erstellen von Musterlösungen überhaupt sinnvoll wäre, gibt es doch gerade bei anspruchsvollen Fragestellungen häufig mehrere Lösungsansätze sowie Lösungswege und damit nicht eine schematisierte Musterlösung. Es erscheint durchaus als gerechtfertigt, den Examinatoren bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten einen entsprechenden Ermessensspielraum zu belassen (vgl. zum früheren Recht ebenso unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 16. Oktober 1998 i. S. S. [98/HB-010], E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsverletzend, dass - soweit ersichtlich - keine Musterlösung verwendet wurde (vgl. auch BVGE 2008/14 E. 4.3.3, wonach das Fehlen einer Musterlösung in Einklang mit dem grossen Ermessen der Prüfungsbehörde bei der Beurteilung der Antworten der Kandidaten stehe; a.M. Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter vom 2. Mai 2011, insbesondere Rz. 21).

Auch insofern vermag der Beschwerdeführer daher mit seinen Argumenten nicht durchzudringen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei nicht ersichtlich, ob seine Fallstudie "jemals umfassend von einem zweiten Experten bewertet worden" sei (Beschwerde, S. 2).

5.2 Auch mit dieser Rüge stösst der Beschwerdeführer ins Leere. Die Fallstudie wird laut Ziff. 4.42 Prüfungsordnung von mindestens zwei Experten korrigiert (vgl. vorn E. 2.3); im Fall des Beschwerdeführers sind es mittlerweile vier. Es ist vor diesem Hintergrund nicht substantiiert dargetan, dass die Beurteilung der Fallstudie des Beschwerdeführers und die Festlegung der Punktzahlen nicht wie erforderlich durch mindestens zwei Experten gemeinsam erfolgten.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, die Erstinstanz habe bei der Benotung der Fallstudie eine gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossende Notenskala angewendet. Angesichts des Umstandes, dass die fragliche Notenskala für Kandidaten mit 0 Punkten die gleiche Note vorsehe wie für einen Kandidaten mit 144 Punkten, würde Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit bewertet. Das sei umso stossender, als die Skala zwischen der tiefst- und der höchstmöglichen Note (1 und 6) aufgrund eines 15-Punkte-Rasters äusserst selektiv greife und aufgrund dieser Skala rund ein Drittel aller Arbeiten in Abweichung von der Normalverteilung nach Gauss entweder mit der Tiefst- oder der Höchstnote bewertet worden seien.

6.2 Der Bewertung der Fallstudie wurde vorliegend folgende Notenskala zugrunde gelegt (Akten, act. 4/5):

0 - 144.99 Punkte: Note 1

145 - 159.99 Punkte: Note 1.5

160 - 174.44 Punkte: Note 2

175 - 189.99 Punkte: Note 2.5

190 - 204.99 Punkte: Note 3

205 - 219.99 Punkte: Note 3.5

220 - 234.99 Punkte: Note 4

235 - 249.99 Punkte: Note 4.5

250 - 264.99 Punkte: Note 5

265 - 279.99 Punkte: Note 5.5

280 - 410 Punkte: Note 6

6.3 Weder das Berufsbildungsgesetz, noch die dazu gehörenden Ausführungsvorschriften legen fest, nach welcher Skala oder Methode die Erstinstanz die Note festzulegen hat. Die Berufsbildungsverordnung sieht - wie erwähnt - einzig vor, dass die Leistungen in den Qualifikationsverfahren in ganzen oder halben Noten ausgedrückt werden, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note darstellen und Noten unter 4 für ungenügende Leistungen stehen (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 34 Bewertung - (Art. 34 Abs. 1 BBG)
1    Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2    Andere als halbe Noten sind nur für Durchschnitte aus den Bewertungen zulässig, die sich aus einzelnen Positionen der entsprechenden Bildungserlasse ergeben. Die Durchschnitte werden auf höchstens eine Dezimalstelle gerundet.
3    Die Bildungserlasse können andere Bewertungssysteme vorsehen.
BBV; vorn E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7463/2010 vom 1. November 2011 E. 4.2).

6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einer Prüfungskommission bei der Festlegung der Notenskala ein erheblicher Ermessensspielraum zu, sofern das anwendbare Prüfungsreglement diese Frage nicht selbst regelt. Eine lineare Notenskala ist in einem solchen Fall nicht zwingend, vielmehr sind unterschiedliche Bewertungsmethoden zulässig. So hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch die Anwendung einer geknickten Notenskala als vertretbar und angemessen beurteilt, solange diese Skala rechtsgleich angewendet wird (vgl. BVGE 2010/10 E. 5.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7463/2010 vom 1. November 2011 E. 4.3).

Die Prüfungsordnung und die Wegleitung machen weder der Prüfungskommission noch den Experten Vorgaben darüber, wie viele Punkte pro Fach maximal erreicht werden können resp. wie viele Punkte erforderlich sind, um eine bestimmte Note zu erreichen. Die Erstinstanz und die Prüfungsexperten haben daher bezüglich der Festlegung der Notenskala einen erheblichen Ermessensspielraum.

Mit Blick auf die hohen Anforderungen an die Fähigkeiten eines Wirtschaftsprüfers sowie den erwähnten Ermessensspielraum ist es vertretbar und nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz das Erreichen einer höheren Note als die tiefste Note 1 davon abhängig macht, dass der Kandidat mindestens 145 Punkte erreicht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7463/2010 vom 1. November 2011 E. 4.4). Denn damit hat die Erstinstanz in zulässiger Weise sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Punktetotal von weniger als 145 Punkten gar keine bewertbare Leistung vorliegt. Infolgedessen lässt sich nicht mit Recht bemängeln, dass die angewendete Notenskala erst ab 145 Punkten linear verläuft.

Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer mit Erfolg beanstanden, dass die Notenskala der Erstinstanz im oberen Bereich nicht bis zur Maximalpunktzahl, sondern nur bis zu einer Zahl von weniger als 280 Punkten linear verläuft. Zum einen wurde in der Rechtsprechung eine Notenskala für rechtskonform befunden, bei welcher - um den sehr guten Kandidaten leichter die Note 6 zu ermöglichen - bei Noten über der Note 4 pro halbe Note weniger zusätzliche Punkte verlangt wurden als für Noten unter der Note 4 (vgl. BVGE 2010/10 E. 5.1 f.). Zwischen letzterem und dem vorliegenden Fall besteht kein rechtswesentlicher Unterschied, auch wenn die Erstinstanz mit ihrer Notenskala die Erleichterung für sehr gute Kandidaten erst ab einer Punktzahl von 280 Punkten und nicht bereits ab der Grenze für genügende Noten (bzw. ab Note 4) gewährte. Zum anderen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass die Erstinstanz die von ihr gewählte Notenskala rechtsungleich angewendet hat.

Im Übrigen ist nicht hinreichend substantiiert und auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - aufgrund der angewendeten Skala rund ein Drittel aller Arbeiten in Abweichung von der Normalverteilung nach Gauss entweder mit der Tiefst- oder der Höchstnote bewertet worden sind.

6.5 Nach dem Ausgeführten ist die von der Erstinstanz angewendete Notenskala rechtskonform.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die angewendete Notenskala erst nach Durchführung der Teilprüfung "Fallstudie" festgelegt und insbesondere erst im Nachhinein für die Note 4 von 420 möglichen Punkten deren 220 verlangt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Erstinstanz, sie habe schon vor der Durchführung dieser Teilprüfung für die Note 4 mindestens 200 Punkte erwartet, sei nicht belegt. Eine nachträgliche Festlegung der Notenskala, wie sie die Erstinstanz vorgenommen habe, sei ebenso wenig zulässig wie eine im Nachhinein erfolgte massive Verschiebung der Skala (Beschwerde, S. 11).

Die angewendete Notenskala bei der Teilprüfung "Fallstudie" weiche im Übrigen stark von den von der Erstinstanz bei früheren Prüfungen angewendeten Notenskalen ab. Soweit die Notenskala mit denjenigen der früheren Prüfungen der Erstinstanz - wie etwa derjenigen des Jahres 2011 - vergleichbar sei, könne daraus nicht auf die Rechtsmässigkeit der im Jahr 2012 verwendeten Notenskala geschlossen werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass namentlich (auch) die Notenskala 2011 auf einer unzulässigen massiven Anpassung der Notenskala an die Leistung des jeweiligen Jahrganges beruhe (Replik, S. 4 f.).

7.2 Solange als das gewählte Bewertungsschema eine korrekte und reglementskonforme Bewertung der Prüfungsleistung gewährleistet, kann der Prüfungskommission nicht vorgeworfen werden, sie habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder ihr Ermessen missbraucht (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 1. April 2005 [HB/2004-10] E. 5.3.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Korrekt und reglementskonform ist eine Bewertung insbesondere dann, wenn die Prüfungsleistungen aller Kandidaten der gleichen Prüfung rechtsgleich bewertet und sachgerecht eingestuft werden können. Eine nachträgliche grössere Korrektur der Notenskala erscheint insbesondere dann als problematisch, wenn das Fach aus einer einzigen Aufgabe besteht, welche mit unbestrittenermassen übertrieben strengen Anforderungen gestellt worden war, so dass nach der ursprünglichen Notenskala kein Kandidat auch nur eine genügende Leistung zu erzielen vermochte. Eine zu schwierige Aufgabe kann nicht einfach dadurch korrigiert werden, dass die Bewertungsskala im Nachhinein massiv angepasst wird, damit eine angemessene Zahl von Prüfungsteilnehmern "genügende" Leistungen erzielen (Entscheid der Rekurskommission EVD vom 5. Dezember 1996, VPB 61.31 E. 6.2.2). In der nachträglichen Abänderung der Bewertungsskala um wenige Prozentpunkte kann aber keine Rechtsverletzung erblickt werden (unveröffentlichter Entscheid der Rekurskommission EVD vom 25. September 2003 [HB/2002-2] E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen; s. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 6.1; Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, 2009, S. 120).

7.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bestehen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Erstinstanz die beim Prüfungsteil "Fallstudie" angewendete Notenskala erst im Nachhinein festgesetzt hat. Vielmehr ist angesichts des Umstandes, dass die Erstinstanz nach eigenen Angaben schon vor der definitiven Festlegung des Bewertungsmassstabes die für eine genügende Note erforderliche Mindestpunktzahl bei mindestens 200 Punkten sah, davon auszugehen, dass - wenn überhaupt - lediglich eine nachträglichen Abänderung der Bewertungsskala im Sinne der genannten Rechtsprechung (vorn E. 7.2) vorliegt. Diese Anpassung fiel mit rund 10 % nicht übermässig aus und stellt sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit der sehr anspruchsvollen Anlage der im Rahmen der Fallstudie zu beantwortenden Fragen keinen Verfahrensfehler dar, der zu einer zu beanstandenden Verzerrung der Leistungsbeurteilung geführt hätte. Gegen die allfällige nachträgliche, massvolle Anpassung der Notenskala ist deshalb nichts einzuwenden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 7).

Nach dem Gesagten lässt sich auch aus früheren Notenskalen der Erstinstanz nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

8.

Lediglich ergänzend einzugehen ist sodann auf die in der Replik gemachten Ausführungen, wonach sich die Erstinstanz durch ihre Weigerung, ihre Prüfungsorganisation offenzulegen, und ihre Berufung auf frühere Prüfungsergebnisse dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt habe (vgl. Replik, S. 3).

8.1 Aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 17). Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Nach Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, die an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG), mit einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
und bbis VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG).

Anschein der Befangenheit im Sinne der Ausstandsbestimmungen besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Entscheidträgers begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. [statt vieler] Urteil des Bundesgerichts 2C_615/2013, 2C_616/2013, 2C_617/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1; zur Befangenheit der Examinatoren vgl. Buchser, a.a.O., S. 118 f., mit Hinweisen).

8.2 Vorliegend hat die Erstinstanz soweit erforderlich ihre Prüfungsorganisation und den Ablauf des Korrekturverfahrens offengelegt. Zudem sind ihre Experten in ihren Stellungnahmen auf substantiierte Rügen des Beschwerdeführers eingegangen und kann - wie im Folgenden aufgezeigt wird (vgl. E. 9) - angenommen werden, dass eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung durch die Experten vorliegt. Auch sonst fehlt es an konkreten Hinweisen auf Befangenheit der Experten und/oder der Erstinstanz. Insbesondere genügt der Umstand, dass die Erstinstanz in der Beschwerdeantwort auf frühere Prüfungsresultate des Beschwerdeführers hinwies (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen.

8.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das von der Erstinstanz durchgeführte Prüfungs- und Korrekturverfahren - soweit vorliegend interessierend - als rechtskonform erscheint. Auf die im Sinne einer Beweisofferte verlangte Befragung des Präsidenten der Prüfungskommission zu diesem Verfahren kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. vorn E. 1.5).

9.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Teilprüfung "Fallstudie" sei willkürlich bewertet worden. Weder in der Beschwerde, noch in der Replik setzt er sich dabei mit der inhaltlichen Bewertung seiner im Rahmen der Fallstudie erbrachten Prüfungsleistung durch die Erstinstanz auseinander. Stattdessen beantragt er in diesem Zusammenhang die Einholung einer unabhängigen Expertise.

9.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtsmittelbehörde aufgrund der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. vorn E. 1.4) auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selber substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.2).

Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen und ist auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch Buchser, a.a.O., S. 117).

9.2 Angesichts des Umstandes, dass die Prüfungsexperten vorliegend ausführlich zur Bewertung der Fallstudie Stellung genommen haben, ihre Beurteilung insgesamt als schlüssig und überzeugend erscheint und die - sich auf das Bewertungsverfahren im Allgemeinen beziehenden - Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nach der vorstehenden Würdigung nicht stichhaltig sind, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der vorgenommenen Bewertung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Fallstudie offensichtlich unterbewertet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor eine willkürliche (oder auf andere Weise rechtsverletzende) Unterbewertung der Fallstudie rügt, stösst er daher ins Leere. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt somit nichts vor, das es dazu veranlassen würde, die Bewertung durch die Erstinstanz in Frage zu stellen. Aus diesem Grund kann auch dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei infolge willkürlicher Bewertung eine Überprüfung der Prüfungsleistungen durch einen unabhängigen Experten zu veranlassen, nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 6.6; vgl. auch vorn E. 1.5 und E. 9.2).

10.

Die Beschwerde erweist sich gemäss dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der am 16. Oktober 2013 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zu-gesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

11.

Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-zogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück);

- die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Versand: 29. April 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5547/2013
Date : 24. April 2014
Published : 06. Mai 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2012


Legislation register
BBG: 27  28  34  61
BBV: 34
BGG: 83
BV: 8  29  29a
VGG: 31  33  37
VGKE: 1
VwVG: 5  10  11  26  29  33  44  48  50  52  63  64
BGE-register
121-I-225 • 122-V-157 • 131-I-153 • 131-I-467 • 132-II-485 • 132-V-368 • 132-V-387
Weitere Urteile ab 2000
2C_615/2013 • 2C_616/2013 • 2C_617/2013 • 2P.44/2007 • 2P.83/2004
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access records • advance on costs • answer to appeal • anticipated consideration of evidence • authorization • autonomy • behavior • candidate • cantonal remedies • clerk • complaint to the federal administrative court • component • condition • constitutional law • contract conclusion offer • correctness • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • decision • declaration • directive • director • discretion • dismissal • distress • document • doubt • edition obligation • enclosure • equal legal treatment • equivalence • evaluation • evidence • examination • examinator • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal council of switzerland • federal court • federal department • federal department of internal affairs • federal department of national economics • federal law on vocational training • federal office professional education and technology • file • form and content • guideline • hamlet • infringement of a right • inscription • insufficient performance • intention • judicial agency • justice • leaving do • legal representation • letter of complaint • lower instance • meadow • measure • modification • mountain • number • obligation • partial performance • participant of a proceeding • person concerned • personal interest • position • president • presumption • prohibition of arbitrariness • question • rejoinder • relationship • remedies • request to an authority • result of a test • right of judgment • right to be heard • scope • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • study and examination regulation • tax expert • time limit • use • uvek • weight
BVGE
2010/21 • 2010/10 • 2008/14
BVGer
B-1253/2013 • B-1352/2010 • B-1353/2010 • B-2196/2006 • B-2568/2008 • B-4685/2013 • B-5547/2013 • B-6666/2010 • B-7463/2010
VPB
56.16 • 61.31 • 64.122 • 66.62