Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.56

Entscheid vom 23. Oktober 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

Dieter Behring, vertreten durch Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Konfrontationseinvernahme (Art. 39 ff . BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwaltschaft“) hat am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dieter Behring (nachfolgend “Behring“) und Mitbeteiligte eröffnet. Behring wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren über Erfolgsaussichten von Investments, welche mit seinem Handelssystem bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig bereichert zu haben.

Der Staatsanwalt des Bundes kontaktierte am 24. August 2006 RA A. telefonisch betreffend eines Termins für eine Konfrontationseinvernahme Behrings mit B.. RA A. soll sich mit dem 4. September 2006 einverstanden erklärt haben (act. 8.1), worauf am gleichen Tag die schriftliche Vorladung an Behring erging (act. 1.1).

B. Behring wendet sich mit Beschwerde vom 1. September 2006 (Eingang: 4. September 2006) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Vorladung der Bundesanwaltschaft vom 24. August 2006 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, Behring und seiner Verteidigung vorgängig einer Konfrontation mit B. Einsicht in die Protokolle samt Beilagen der bisher mit B. durchgeführten Einvernahmen zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht mindestens eine Frist von 14 Tagen zur Vorbereitung der Konfrontationseinvernahme einzuräumen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Behring beantragt des Weiteren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Bundesanwaltschaft sei superprovisorisch anzuweisen, die Vorladung auf den 4. September 2006 abzunehmen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft wurde am 4. September 2006 eingeladen, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen (act. 3). Mit Schreiben vom 5. September 2006 hat die Bundesanwaltschaft die Beschwerdekammer wissen lassen, dass der Termin für die Konfrontationseinvernahme bis zum Entscheid über die Beschwerde ausgesetzt wurde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde daher gegenstandlos geworden sei (act. 4).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2006 beantragt die Bundesanwaltschaft schliesslich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von Behring (act. 8). Behring hält in seiner Replik vom 28. September 2006 an seinen Anträgen fest, “soweit diese nicht durch Zeitablauf hinfällig geworden sind“ (act. 10). Auf die Einholung einer Duplik der Bundesanwaltschaft wurde verzichtet.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Vorladung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Vorladung zur Konfrontationseinvernahme im vorerwähnten Sinne beschwert. Ob das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht wurde, erscheint zweifelhaft. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe die per A-Post zugestellte Vorladung zur Konfrontationseinvernahme bereits am 25. August 2006 erhalten, vermag dies aber nicht stringent zu belegen. Angesichts dessen ist deshalb davon auszugehen, dass die schriftliche Vorladung zur Konfrontationseinvernahme, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bei diesem erst am 30. August 2006 eingegangen ist. Die Beschwerdefrist gilt demnach als gewahrt.

1.3 Ein Eintreten auf eine Beschwerde setzt des Weiteren ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. an der Prüfung der aufgeworfenen Fragen voraus, welches im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdekammer vorliegen muss. Die Beschwerde wird demnach gegenstandslos und das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben, wenn der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung wieder aufhebt oder die vom Beschwerdeführer beantragte Handlung vornimmt (vgl. BGE 125 II 86, 97 E. 5b). Ausnahmsweise kann jedoch auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 118 IV 67, 69 E. 1d und die dort zitierte Rechtsprechung; TPF BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.3 und BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 1.4).

1.4 Vorliegend ist die Beschwerde durch die Aufhebung der Konfrontationseinvernahme mit B. vom 4. September 2006 (act. 4) gegenstandslos geworden. Auf die Beschwerde ist jedoch im Sinne der zuvor (Ziff. 1.3) genannten Praxis insofern ausnahmsweise einzutreten, als die Beschwerdegegnerin nach wie vor eine Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht durchzuführen beabsichtigt. Eine rechtzeitige Überprüfung der aufgeworfenen Frage wäre kaum je möglich, und es besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Klärung.

1.5 Die Verweigerung der Akteneinsicht als solche bildet demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer ist zum letzten Mal am 10. Juli 2006 mit einem Gesuch um Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin gelangt (act. 8.12), welches von dieser mit Schreiben vom 11. Juli 2006 abgewiesen wurde (act. 8.13). Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen. Er behauptet zudem nicht, dass sich die Umstände in Bezug auf die verlangte Akteneinsicht seit seinem letzten Gesuch wesentlich verändert hätten und aus diesem Grund die Frage der Akteneinsicht vor der Konfrontationseinvernahme wiedererwägungsweise neu zu prüfen gewesen wäre (zum Anspruch auf Wiedererwägung vgl. TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 und BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 8). Die Beschwerdekammer hat demnach vorliegend die Frage der verweigerten Akteneinsicht nicht generell zu erörtern, sondern einzig zu prüfen, ob eine Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht zulässig erscheint.

2.

2.1 Die Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff . BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangsmassnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Diskussion, so prüft die Beschwerdekammer demnach einzig, ob der entscheidenden Behörde qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vorgeworfen werden müssen (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2 und BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme und betrifft somit keine Zwangsmassnahme im vorerwähnten Sinne (vgl. BGE 120 IV 260, 262 E. 3). Die Kognition der Beschwerdekammer ist demnach auf Rechtsverletzungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch beschränkt.

3.

3.1 Gemäss ständiger Praxis können Mittäter als Auskunftspersonen einvernommen werden. Die Aussagen eines als Auskunftsperson einvernommenen Mittäters besitzen Beweiseignung wie die Aussagen eines Zeugen oder Beschuldigten, entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 305 N. 4; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 206 N. 662). Die Verwertbarkeit von Einvernahmen eines Angeschuldigten als Beweismittel gegen Mitangeschuldigte setzt jedoch voraus, dass diese in sachgemässer Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK einmal Gelegenheit haben, in Anwesenheit ihrer Verteidiger mit dem Aussagenden konfrontiert zu werden, dem Angeschuldigten dabei die fraglichen Aussagen der Mitangeschuldigten bekannt sind und Ergänzungsfragen gestellt werden können (Schmid, a.a.O., S. 206 N. 662 m.w.H.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 304 N. 3a und S. 253 N. 6a sowie die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung).

Der untersuchenden Behörde ist es somit nicht grundsätzlich untersagt, eine Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht vorzunehmen. Im Falle einer Gefährdung des Untersuchungszweckes, welche in einer Kollusionsgefahr oder einer Beeinträchtigung der gewählten Untersuchungstaktik liegen kann (vgl. TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1 m.w.H.), muss die Strafverfolgungsbehörde in der Lage sein, verschiedene Mittäter vorerst auch ohne vorgängige Akteneinsicht mittels einer Konfrontationseinvernahme einander gegenüberzustellen. Dem Angeschuldigten wird in einem solchen Fall zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zu geben sein, in Kenntnis der Akten, d.h. auch der früheren Aussagen des Mitangeschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen.

3.2 Mit der angekündigten Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls ihr Ermessen nicht überschritten, zumal es dem Beschwerdeführer freisteht, auf einzelne Fragen die Aussage zu verweigern.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf wirksame Verteidigung sei möglicherweise in nicht wieder gutzumachender Weise verletzt, wenn beispielsweise B. zu einem späteren Zeitpunkt aus gesundheitlichen oder anderen Gründen für eine Konfrontation nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten um Fragen der Beweisverwertung. Sollte B. zu einem späteren Zeitpunkt für Zusatzfragen nicht mehr zur Verfügung stehen, so kann sich in der Tat die Frage der Verwertbarkeit der ohne vorgängige Akteneinsicht erfolgten Konfrontationseinvernahme stellen. Eine rein theoretisch mögliche Unverwertbarkeit lässt die vorgesehene Konfrontationseinvernahme im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und ist dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.

Bellinzona, 23. Oktober 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2006.56
Datum : 23. Oktober 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2006 310
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Konfrontationseinvernahme (Art. 39 ff. BStP)


Gesetzesregister
BStP: 39  105bis  214  217  219  245
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 156  159
SGG: 28
BGE Register
118-IV-67 • 120-IV-260 • 125-II-86
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akteneinsicht • beschwerdekammer • frage • bundesstrafgericht • beschuldigter • stelle • aufschiebende wirkung • rechtsverletzung • tag • rechtsmittel • rechtsanwalt • termin • kenntnis • kostenvorschuss • auskunftsperson • aktuelles interesse • sachverhalt • ermessensfehler • gegenüberstellung • entscheid
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BB.2005.72 • BB.2006.16 • BV.2006.36 • BB.2006.56 • BK_B_071/04 • BB.2005.27 • BB.2005.132 • BB.2005.4