Entscheid vom 12. Oktober 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Contu Parteien

1. A.______ 2. B.______ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli gegen Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Beschwerdegegnerin Gegenstand

Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Papieren und Beschlagnahme (Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
, 48
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
und 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e na l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK_B 071/ 04

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Sachverhalt: A. Die B.______ (nachfolgend ,,B.______"), mit Domizil in Z.______, deren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer A.______ (nachfolgend ,,A.______") ist, befasst sich mit der Herstellung und dem Engros-Handel von Medikamenten bzw. Nahrungsmittelzusätzen. B.______ erhielt von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern am 13. September 2001 eine bis 31. August 2005 gültige Verteiler-Grosshandelsbewilligung für Medikamente für den damaligen Standort Y.______.

Das Regionale Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz (nachfolgend ­,,RHI") führte am 15. und 16. April 2004 eine Inspektion bei der B.______ in Z.______ durch. Dabei wurden zahlreiche Abweichungen von den Interna-tionalen Regeln der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practi-ce, GMP, Anhang 1 zur Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewil-ligungen im Arzneimittelbereich [AMBV, SR 812.212.1]) sowie den Interna-tionalen Regeln der Guten Vertriebspraxis (Good Distribution Practice, GDP, Anhang 2 zur AMBV) festgestellt. U. a. wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Produktion nicht erfüllt seien und selbst für eine beschränkte Produktionsbewilligung die B.______ umfangreiche Vorkehren zu treffen hätte. Der B.______ wurde eine Frist von vier Wochen einge-räumt, um die Massnahmen aufzulisten, welche es erlauben sollten, die festgestellten Mängel zu korrigieren. Das Bewilligungsersuchen würde spä-ter an Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend Swiss-medic) weitergeleitet (BK act. 1.6). Am 14. Mai 2004 unterbreitete die B.______ dem RHI einen Massnahmenkatalog (BK act. 1.7). Das RHI bes-tätigte am 2. Juni 2004 den Eingang desselben und ersuchte um Geduld für dessen Bearbeitung (BK act. 1.8).

B. Das RHI hatte sich zuvor am 25. März 2004 allerdings bereits an Swissmedic gewandt und auf deren Wunsch u. a. Informationen über die Herstellaktivitäten der B.______ übermittelt (BK act. 3.1, 000001-000025). Das RHI wies ferner in einem Schreiben an Swissmedic vom 1. April 2004 darauf hin, dass die B.______ als Herstellerin ohne Herstellungsbewilligung auf ihrer

Homepage den Direktverkauf von Arzneimitteln anbiete (BK act. 3.1, 000027 ­ 000029). Gestützt darauf sowie auf den oben erwähnten Inspektionsbericht

eröffnete Swissmedic am 27. Mai 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A.______ und Unbekannt wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen die Heilmittelgesetzgebung (BK act. 1.9 bzw. 3.2.). Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors von Swissme-dic vom 10. Juni 2004 (BK act. 1.1 bzw. BK act. 3.5 000123) führten Orga-

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ne von Swissmedic unter Hilfestellung der Kantonspolizei Bern am gleichen Tag bei der B.______ eine Hausdurchsuchung durch. A.______ als Geschäftsführer war zeitweise anwesend und liess sich während seiner Abwesenheit vertreten. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung wurden Akten durchsucht und eine elektronische Spiegelung der Informatikmittel vorgenommen.

Verschiedene Produkte der B.______ bzw. Basisprodukte, Aktenstücke, Disketten und die auf einer Harddisk (durch Spiegelung) gespeicherten Daten wurden mit Beschlagnahmeverfügung vom gleichen Tag beschlagnahmt (BK act. 1.2 bzw. BK act. 3.5 000125 ­ 000135).

C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters reichten die B.______ und A.______ am 14. Juni 2004 beim Bundesstrafgericht Beschwerde ein und beantragen die Versiegelung der beschlagnahmten Dokumente, Gegenstände und Informationen sowie die Aufhebung der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Papieren und der Beschlagnahme. Eventualiter verlangen sie die Begründung der Beschlagnahmeverfügung, die Gewährung der Akteneinsicht und nachträgliche Frist zur Beschwerdeergänzung (BK act. 1). Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess der Präsident der Beschwerdekammer am 24. Juni 2004 insofern teilweise gut, als er die provisorische Versiegelung der beschlagnahmten Papiere und Datenträger bis zum Entscheid ü ber die hängige Beschwerde anordnete (BK_P 078/04, BK act. 8). Eine dagegen erhobene Beschwerde von Swissmedic wies das Bundesgericht am 7. September 2004 ab (BK act. 27). Swissmedic beantragt mit Eingabe vom 21. Juni 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Direktor von Swissmedic sah von der gesetzlichen Möglichkeit der Berichtigung der Zwangsmassnahme und Amtshandlung ab (BK act. 3). Die B.______ und A.______ nahmen mit Beschwerdereplik vom 5. Juli 2004 und (wegen der erst nachträglichen Zustellung der Akten von Swissmedic) mit Eingabe vom 9. Juli 2004 Stellung und beantragen die Aufhebung der vorgenommenen Zwangsmassnahmen, unter Kostenfolge (BK act. 15, 20). Swissmedic seinerseits hält mit Beschwerdeduplik vom 27. Juli 2004 an seinem Antrag fest (BK act. 24).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde-kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).

Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshand- lungen und Säumnis u. a. des Direktors der beteiligten Verwaltung (hier des Direktors der Beschwerdegegnerin) kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, VStrR [SR 313.0]; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
des Bundesgesetzes über das Bun- desstrafgericht vom 4. Oktober 2002, Strafgerichtsgesetz, SGG [SR 173.71]). Beschlagnahme, Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Pa- pieren gelten als Zwangsmassnahmen im Sinne dieser Bestimmungen (Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. VStrR). Die Beschwerde vom 14. Juni 2004 ist innert der dreitätigen Beschwerdefrist des Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR eingereicht worden. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung derselben hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Die Formulierung stimmt in ih- rem Gehalt mit dem Grundsatz überein, welchen das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht im Bereich des BStP entwickelt haben (BGE 130 II 162; Bundesstrafgericht 27. Mai 2004, BK_ 023/04 E. 3.1., 3.2.). Danach ist nur die von einer Massnahme direkt betroffene Person berechtigt, Be- schwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin B.______ ist sowohl von der Hausdurchsuchung als auch von der Durchsuchung ihrer Geschäftsun- terlagen und der Beschlagnahme ihr gehörender Unterlagen und Gegens- tände direkt betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf den Be- schwerdeführer A.______ persönlich trifft dies demgegenüber nicht zu. Er ist zwar Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren, jedoch richten sich die angefochtenen Zwangsmassnahmen nicht gegen ihn persönlich bzw. betreffen nicht Gegenstände, deren Inhaber er selbst ist (in diesem Sinne auch BK_B 064/04a vom 31. Juli 2004). Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin ficht grundsätzlich alle drei Zwangsmittel an, näm-lich die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung der Papiere sowie die Be-schlagnahme an. Je nach Beschwerdegegenstand beantwortet sich die Eintretensfrage unterschiedlich.

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2.1 Ohne weiteres einzutreten ist auf die Beschwerde gegen die Beschlag- nahme, da die Beschwerdeführerin von der Zwangsmassnahme direkt be-rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Versiegelung sei zu Unrecht unterblieben, verhält es sich gleich. Gerügt wird mit der Beschwerde nämlich nicht die Versiegelung, was nicht möglich wäre (HAURI, Verwaltungsstrafrecht,

S. 126), sondern deren Unterlassung, mithin eine Säumnis. Ein konkretes Interesse an einer nachträglichen Versiegelung besteht für die Beschwerdeführerin insofern, als bei allfälliger späterer Verweigerung der Entsiegelung die fraglichen Datenträger freigegeben werden müssten. Auch insofern ist auf die Beschwerde einzutreten (siehe auch BGE 114 Ib 357, 359 E. 4).

2.3 Anders verhält es sich hingegen mit der Beschwerde gegen die Haus- durchsuchung. Diese ist längst durchgeführt und abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin die ,,Aufhebung" der Hausdurchsuchung verlangt, ist deshalb schon mangels eines anfechtbaren Gegenstandes auf die Beschwerde

nicht einzutreten (HAURI, a.a.O., S.82 f). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung mangels aktuellen praktischen Interesses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67, 69) sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden

hinreichenden öffentlichen Interesse. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeduplik eine einge-schränkte Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren geltend (BK act. 24). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen des VStrR und des SGG Anwendung. Unter dem Marginale ,,Gemeinsame Bestimmungen" hält Art. 28 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR fest, dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden könne, vorbehalten bleibe Art. 27 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR. Letztere Bestimmung schränkt die Kognition auf Verletzung von Bundesrecht und Ermessensmissbrauch und ­ überschreitung ein. Sie bezieht sich allerdings auf Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Direktors der Verwaltung. Die Beschwerdekammer entscheidet nämlich in solchen Fällen als zweite Rechtsmittelinstanz (siehe dazu auch BGE 119 Ib

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12, 14; nicht anders Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.67/2003 vom 20. August 2003). Für die Kognition der Beschwerde-kammer ist deshalb im vorliegenden Fall Art. 28 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR massgeblich. Danach entscheidet die Beschwerdekammer mit freier Kognition.

4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des recht-lichen Gehörs: Aus den ihr anlässlich der Hausdurchsuchung übergebenen Verfügungen ergebe sich nicht, welche Verletzung des Heilmittelgesetzes (HMG) ihr überhaupt vorgeworfen werde. Ferner sei sie vom Verwaltungs-strafverfahren erst bei der Hausdurchsuchung in Kenntnis gesetzt worden. Schliesslich macht sie geltend, sie habe keine Akteneinsicht erhalten. Hinsichtlich der Akteneinsicht verhält es sich so, dass gemäss Art. 36
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 36 - Die Artikel 26-28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196843 gelten sinngemäss.
VStrR die Artikel 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
­ 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sinngemäss gelten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verlet-zung dieses Rechts im Verwaltungsstrafverfahren selbst rügt, gilt, dass beim Einsatz von Zwangsmitteln, die ihrer Natur nach notwendigerweise überraschend erfolgen müssen, um Aussicht auf Erfolg zu haben, Akten-einsicht überhaupt erst nach Durchführung der Zwangsmassnahme erfol-gen kann, was sich ohne weiteres auch auf Art. 27 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG ab-stützen lässt. Nachdem unmittelbar auf die Zwangsmassnahmen die Be-schwerde erfolgte, gelten für die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VStrR über das Beschwerdeverfahren. Darin findet sich einzig in Art. 25 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR eine gesonderte Bestimmung über die Ak-teneinsicht. Nachdem der Beschwerdeführerin schliesslich die Akten am 6. Juli 2004 durch die Beschwerdekammer eröffnet werden konnten (BK act. 17) und die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, in Kenntnis derselben eine Ergänzung ihrer Beschwerdereplik abzugeben, ist die Akteneinsicht im Verfahren der Beschwerdekammer ausreichend gewährt worden. Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, die angefochtenen Ver-fügungen enthielten keine ausreichende Begründung. Im VStrR findet sich keine allgemeine Regelung der Begründungspflicht von Verfügungen (sie-he aber immerhin zum Strafbescheid Art. 64 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 64 - 1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:
1    Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:
2    Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen.
3    ...61
. VStrR). Auch fehlt es an ei-nem Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des VwVG (ver-gleichbar demjenigen von Art. 36
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 36 - Die Artikel 26-28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196843 gelten sinngemäss.
VStrR zur Akteneinsicht). Für das Verwal-tungsstrafverfahren sind deshalb die Anforderungen an die Begründungs-pflicht mit Blick auf die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze (zum verfassungs- und konventionsgestützten Anspruch) unter Berücksich-tigung der Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (so in BGE 112 I 107, 110 E. 2 b). Aus dem Grundsatz des

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rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Ent- scheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232, 236 E. 3.2, mit Hinweis auf weitere). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafver- fahren (wegen Steuervergehen) in BGE 119 I 12 mit der Frage des Um- fangs des Anspruchs des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldi- gungen auseinandergesetzt. Es erwog, dass der Beschuldigte grundsätz- lich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Ge- genstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden dürfe. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmun- gen, auf die sich die Beschuldigungen vorläufig stützten, seien bekannt zu geben. Zu Beginn des Verfahrens genüge es jedoch, wenn dem Beschul- digten die Einleitung einer Untersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben werde; auch im weiteren Verlauf sei eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Be- schuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tat- sächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf beziehe, müsse erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen (BGE 119 I 12, 18 f. E. 5). Dem Begründungsgebot kann auch mittels eines Verweises auf eine ande- re Begründung (konkret den Antrag des Bezirksanwalts auf Abweisung ei- nes Haftantrags) Genüge getan werden, wobei allerdings ein blosser Hin- weis auf die Akten in keinem Fall als
Begründung genüge und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
alt BV verletze (z. B. in BGE 123 I 31, 34 E. 2c). Schliesslich hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem (Auslieferungs-) Haftentscheid trotz eines Begründungsverzichts des Ausländers zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, diese jedoch nicht als qualifizierten Verfahrensfehler eingestuft (der zur Entlassung

aus der Haft geführt hätte). Der Haftrichter hatte die fehlende Begründung

in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht nachgeliefert (BGE

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125 I 369, 372 ff.). Das Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, ob damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt gelten könne (BGE 125 I 369, 374). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Der Beschwerdeführerin wurden im Verlaufe der Haus-durchsuchung der Durchsuchungsbefehl, die Verfügung betreffend Eröff-nung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie das Protokoll über die Be-schlagnahme zur Kenntnis gebracht. Bei der Prüfung der Frage einer ge-nügenden Begründung ist auf die Gesamtheit der für die Beschwerdeführe-rin in diesen Verfügungen enthaltenen Informationen abzustellen. Durchsu-chungsbefehl und Protokoll enthalten nur den unbestimmten Hinweis auf eine mögliche Verletzung der Gesetzgebung über Heilmittel. In der Eröff-nungsverfügung findet sich immerhin der Hinweis auf eine Anzeige der Ge-sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend ,,Ge-sundheitsdirektion") vom 1. April 2004 und den Inspektionsbericht des RHI vom 16. April 2004. Die Beschwerdegegnerin hat es in allen drei Verfügungen wie nota bene auch in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren unterlassen an-zugeben, aufgrund welcher Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes (HMG SR 812.21) sie das Strafverfahren führt. Diese Unterlassung ist inso-fern schwer nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin beim Entscheid über die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht in Eile war: Die entsprechende Verfügung datiert vom 27. Mai 2004. Sie hätte ohne weite-res im Sinne einer vorläufigen Festlegung eines Tatverdachts angeben können, welchen Bestimmungen von Art. 86
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 86 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
b  antibiotische Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt;
c  beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;
d  Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
e  die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt;
f  am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht;
g  Arzneimittel oder Medizinprodukte unrechtmässig nachmacht, verfälscht oder falsch bezeichnet oder unrechtmässig nachgemachte, verfälschte oder falsch bezeichnete Arzneimittel oder Medizinprodukte in Verkehr bringt, anwendet, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
h  gegen ein Verbot nach Artikel 55 verstösst;
i  Produkte in Verkehr bringt, die den vom Bundesrat nach Artikel 2a festgelegten Anforderungen nicht entsprechen;
j  für menschliches Gewebe oder menschliche Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt oder solche Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a verwendet;
k  menschliches Gewebe oder menschliche Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a entnimmt oder verwendet, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g und i-k:238
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet;
b  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i-k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.239
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.240
oder 87 HMG zufolge sie ein Strafverfahren eröffnet hatte. Der Hinweis auf die ,,Anzeige" vom 1. April 2004 hilft ebenfalls nicht weiter, weil diese der Beschwerdeführerin nicht bekannt war, ihr am 10. Juni 2004 auch nicht zur Kenntnis gebracht wurde und daher für die Prüfung einer genügenden Begründung nicht berücksich-tigt werden kann. Indem die Beschwerdegegnerin in der Eröffnungsverfügung auf den um-fangreichen Bericht der RHI verweist, ergibt sich für den Beschuldigten und die Beschwerdeführerin, welche Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht im Raume stehen. So wird etwa unter Nr. 1 der beanstandeten Punkte gerade die Herstellung ohne entsprechende Bewilligung
genannt und unter Nr. 27 das Anbieten, Herstellen und Verkaufen von Medikamenten, die nach aktu-ellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen können (act. BK 1.5 S.6). Auch für Verfügungen im Verwal-tungsstrafverfahren muss zur Erfüllung der Begründungspflicht die Mög-lichkeit eines Verweises auf eine andere Begründung möglich sein (vgl.

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auch BGE 123 I 31). Durch den Verweis auf den der Beschwerdeführerin bekannten Inspektionsbericht und die darin enthaltenen detaillierten Aus-führungen war der Tatverdacht wenn auch nicht hinsichtlich der möglichen Strafbestimmungen, so doch in tatsächlicher Hinsicht, und damit insgesamt gerade noch genügend spezifiziert. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Be-schwerdeantwort weitere Ausführungen zum Tatverdacht macht. So wird wiederum ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nur über ei-ne Bewilligung zum Engros-Verkauf von Arzneimitteln verfügt habe, nicht jedoch für die Herstellung von Medikamenten ohne Zulassung und ohne Bewilligung sowie für den Verkauf en détail, was ihr gerade vorgeworfen werde. Zehn der insgesamt 27 Mängel seien überdies als kritisch beurteilt worden, was allein schon eine Bewilligungserteilung ausgeschlossen hätte (BK act. 3, S. 2, 5). Vor allem aber hat die Beschwerdegegnerin auch die besonderen Beschlagnahmegründe des Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
­ c VStrR, zwar ohne Bezeichnung der jeweils konkreten Bestimmung, jedoch von ihrem Gehalt her und bezogen auf die entsprechende Kategorie der beschlag-nahmten Gegenstände ausreichend substantiiert (BK act. 3, S. 4 ff.). Für rasch auszustellende Verfügungen, wie Festnahme- und Hausdurchsu-chungsbefehle, die eines sofortigen Vollzuges bedürfen, muss wegen der häufig hohen zeitlichen Dringlichkeit (anders als in dem BGE 125 I 369 zu Grunde liegenden Fall) eine relativ knappe Begründung ausreichen, welche nachträglich durch die Behörde, etwa im Beschwerdeverfahren, noch er-gänzt werden kann. Die Begründung der angefochtenen Verfügungen ist damit insgesamt ge- nügend.

5. Grundvoraussetzung für jedes Zwangsmittel bildet ein ausreichender Tat-verdacht. Aus dem Dossier ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ausschliesslich den Engros-Handel betrieben, sondern mutmasslich selbst Medikamente hergestellt hat. Ob es sich bei den einzelnen Produk-ten letztlich um Medikamente im Sinne des HMG handelt, wird die Strafun-tersuchung erst noch klären müssen. Ähnlich verhält es sich mit dem Vor-wurf des Verkaufs en détail übers Internet. Aus dem Auszug der Internet-Site (BK act. 3.4) ergibt sich immerhin ein Tatverdacht für einen solchen Verkauf en détail. Der Bewilligung der Gesundheitsdirektion Bern vom 13. September 2001 ist zu entnehmen, dass explizit nur der Engros Handel (,,commerce de gros de médicaments en qualité de grossiste-répartiteur") bewilligt wurde. Mithin besteht ein konkreter Tatverdacht mindestens für ei-

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ne vorsätzliche Widerhandlung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 86 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
b  antibiotische Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt;
c  beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;
d  Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
e  die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt;
f  am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht;
g  Arzneimittel oder Medizinprodukte unrechtmässig nachmacht, verfälscht oder falsch bezeichnet oder unrechtmässig nachgemachte, verfälschte oder falsch bezeichnete Arzneimittel oder Medizinprodukte in Verkehr bringt, anwendet, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
h  gegen ein Verbot nach Artikel 55 verstösst;
i  Produkte in Verkehr bringt, die den vom Bundesrat nach Artikel 2a festgelegten Anforderungen nicht entsprechen;
j  für menschliches Gewebe oder menschliche Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt oder solche Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a verwendet;
k  menschliches Gewebe oder menschliche Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a entnimmt oder verwendet, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g und i-k:238
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet;
b  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i-k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.239
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.240
HMG. Die Mängelliste im Inspektionsbericht wirft sodann die Frage auf, ob Sorgfalts-pflichten im Umgang mit Heilmitteln allenfalls vorsätzlich verletzt wurden (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 86 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
b  antibiotische Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt;
c  beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;
d  Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
e  die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt;
f  am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht;
g  Arzneimittel oder Medizinprodukte unrechtmässig nachmacht, verfälscht oder falsch bezeichnet oder unrechtmässig nachgemachte, verfälschte oder falsch bezeichnete Arzneimittel oder Medizinprodukte in Verkehr bringt, anwendet, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
h  gegen ein Verbot nach Artikel 55 verstösst;
i  Produkte in Verkehr bringt, die den vom Bundesrat nach Artikel 2a festgelegten Anforderungen nicht entsprechen;
j  für menschliches Gewebe oder menschliche Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt oder solche Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a verwendet;
k  menschliches Gewebe oder menschliche Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a entnimmt oder verwendet, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g und i-k:238
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet;
b  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i-k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.239
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.240
HMG). Ein ausreichender Tatverdacht ist daher ohne weiteres dargetan.

6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, A.______ habe anlässlich der Hausdurchsuchung ausdrücklich die Versiegelung verlangt und eine solche sei entgegen seiner Einsprache gegen die Durchsuchung einfach unter-blieben. Die Beschwerdegegnerin stellt dies ausdrücklich in Abrede. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen diesbezüglich nicht. Al-le Indizien sprechen gegen ihre Version. Auf der Rückseite der Durchsu-chungsverfügung sind die Bestimmungen über die Durchsuchung von Pa-pieren klar und deutlich wiedergegeben. A.______ hat dieses Protokoll am 10. Juni 2004, 08.45 Uhr, unterzeichnet. Es fehlt darin jeder Hinweis, wo-nach A.______ Versiegelung verlangt habe. Es ist unwahrscheinlich, dass eine solche Einsprache A.______ nicht entweder auf dem Durchsuchungs-befehl oder dann auf dem Protokoll der Beschlagnahme selbst vermerkt worden wäre. Dafür spricht, dass etwa auf dem Beschlagnahmeprotokoll handschriftlich der Protest A.______ dagegen vermerkt wird, dass die be-schlagnahmten Waren nicht in einen klimatisierten Transporter verladen wurden (BK act. 1.2, letzte Seite). Schliesslich erwähnt auch das am fol-genden Tag erstellte Protokoll über die Durchsuchung, welches vom Unter-suchungsleiter der Beschwerdegegnerin und von einem weiteren Mitarbei-ter unterzeichnet wurde, ausdrücklich, dass A.______ um 08.40 Uhr einge-troffen sei und nach Kenntnisgabe der Eröffnungsverfügung und des Durchsuchungsbefehls keine Einsprache gegen die Durchsuchung der Pa-piere erhoben habe. Das gleiche Protokoll hält auch fest, A.______ habe verlangt, im Protokoll der Durchsuchung sei zu vermerken, dass das Fahr-zeug der Polizei nicht klimatisiert und dies schädlich für die beschlagnahm-ten Waren sei (BK act. 3.5, 000209 ­ 000211). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführerin eine Versiege-lung bis und mit Abschluss der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nicht verlangt worden ist. Unter Hinweis auf BGE 114 Ib 357, 360, ist schliesslich festzuhalten, dass ein Siegelungsbegehren durch den Inhaber, der bei der Durchsuchung an-wesend ist, sofort zu verlangen ist. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspreche dem Zweck dieses Instituts. Ein Siegelungsbegehren kann jedenfalls klarerweise nicht nachträglich erst nach Tagen, etwa im Rahmen einer Beschwerdeschrift

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gestellt werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbe-gründet und ist abzuweisen. Die mit Verfügung des Präsidenten der Be-schwerdekammer vom 24. Juni 2004 angeordnete provisorische Versiege-lung fällt damit ohne weiteres dahin.

7. In ihrer Beschwerdeantwort beruft sich die Beschwerdegegnerin für die be-schlagnahmten Papiere und EDV Daten auf den Grund der Beweismittel-beschlagnahme, für die beschlagnahmten Arzneimittel und Wirkstoffe wird Sicherheitsbeschlagnahme geltend gemacht. 7.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Dabei genügt die Möglichkeit, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahr-scheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 5. A., S. 313 N 2). Vorliegend geht es um den Tatverdacht der unbewilligten Herstellung von Medikamenten und des unerlaubten

Verkaufs von Medikamenten en détail. Beschlagnahmt wurden in geringerem Umfang Papiere (z.B. Bilanz und Buchhaltung), in grösserem Umfang (inkl. Spiegelung Harddisk) elektronische Daten aus dem Ge- schäftsbereich der Beschwerdeführerin. Solche Geschäftsunterlagen sind grundsätzlich und hier konkret geeignet, als Beweismittel hinsichtlich des obgenannten Tatverdachts zu dienen. Insbesondere können sie Auskunft ü ber Herstellung sowie Art und Umfang der Verkaufstätigkeit geben. Eine weitere Konkretisierung der Beweismitteleignung ist in diesem Verfahrens- stadium nicht erforderlich. Die Beschlagnahme bietet auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Probleme. Sollte die Beschwer- deführerin konkreten Bedarf bezüglich einzelner Papiere oder elektronisch gespeicherter Daten haben, kann sie sich an die Beschwerdegegnerin wenden, um entsprechende Kopien herstellen zu lassen.

7.2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR sind Gegenstände und andere Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Im Vordergrund steht hier die Beschlagnahme zum Zwecke einer allfälligen definitiven Sicherungseinziehung nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB. Danach sind Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer strafbaren Hand-lung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Si-cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ge-fährden. Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Mass-

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nahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht. Insofern muss es für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung einer allfälligen Sicherungseinziehung genügen, wenn Gegenstände mit einiger Wahrscheinlichkeit die Sicherheit von Menschen beeinträchtigen können. Vorliegend wurden Waren beschlagnahmt, die die Beschwerdegegnerin mindestens zum erheblichen Teil als Heilmittel einstuft. Die Beschwerde-führerin vertritt die Auffassung, es handle sich demgegenüber um Nah-rungsmittel bzw. Nahrungsergänzungsstoffe, und schliesst daraus sinnge-mäss auf deren Unbedenklichkeit hinsichtlich der Sicherheit von Menschen. Die Beschwerdegegnerin nimmt durch ihren Dr. C.______ zu einer Reihe von Stoffen bzw. bereits fertig gestellten Produkten Stellung. Er weist dar-auf hin, dass diese als Arzneimittel-Wirkstoffe gemäss Stoffliste gelten bzw. als pharmakologisch aktive Substanzen zu qualifizieren seien (BK act. 3.6, 000273 ­ 000279). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kön-nen Erkenntnisse aus der laufenden Untersuchung im Beschwerdeverfah-ren solange berücksichtigt werden, als sie noch im Schriftenwechsel einge-bracht werden können (was hier der Fall war). Nachdem die Beschwerde-führerin mutmasslich über keine gültige Bewilligung für Herstellung und Vertrieb en détail verfügt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus den beschlagnahmten Waren bei Freigabe Heilmittel hergestellt würden, welche den Anforderungen der Heilmittelgesetzgebung auch unter dem Aspekt der Sicherheit der Konsumenten nicht genügen, von denen mithin eine Gefährdung ausgehen könnte. Insofern ist die Beschlagnahme ge-rechtfertigt. Unter Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzips sollte die Beschwerdegegnerin allerdings mit einer Feintriage nicht bis zum Ab-schluss des Strafverfahrens zuwarten, um allfällige Produkte auszuschei-den, die sich unter Sicherheitsaspekten als unbedenklich erweisen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.

8. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]). Gemäss Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be-schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
BStP und Art. 156
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bun-desgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen (Art. 156 Abs. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG). Die teilweise erst im Beschwerdeverfahren vervollständig-te Begründung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht

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zu ihrer Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Sachlage ist hier eine andere als die im von den Beschwerdeführern angeführten BGE 122 II 274, 285 ff. E. 6. Die Kosten werden daher den unterliegenden Beschwerdefüh-rern ­ das Nichteintreten auf die Beschwerde A.______ ist dem Unterliegen gleichzusetzen ­ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Entscheid über die Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen folgt den amtli-chen Kosten. Entsprechend haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung. Die Beschwerde-gegnerin ihrerseits kann keine Entschädigung beanspruchen, da es sich bei ihr um eine mit der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Rechts betrauten Organisation handelt (Art. 159 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG, in fine; vgl. BGE 128 V 263, 271 E. 7, BGE 118 V 158, 169 f. E. 7).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- und bei solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 14. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an -

Fürsprecher Georg Friedli (dreifach) -

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK_B 071/04
Datum : 12. Oktober 2004
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Papieren und Beschlagnahme (Art. 46, 48 und 50 VStrR)


Gesetzesregister
BStP: 245
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
HMG: 86
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 86 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
b  antibiotische Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt;
c  beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;
d  Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
e  die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt;
f  am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht;
g  Arzneimittel oder Medizinprodukte unrechtmässig nachmacht, verfälscht oder falsch bezeichnet oder unrechtmässig nachgemachte, verfälschte oder falsch bezeichnete Arzneimittel oder Medizinprodukte in Verkehr bringt, anwendet, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
h  gegen ein Verbot nach Artikel 55 verstösst;
i  Produkte in Verkehr bringt, die den vom Bundesrat nach Artikel 2a festgelegten Anforderungen nicht entsprechen;
j  für menschliches Gewebe oder menschliche Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt oder solche Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a verwendet;
k  menschliches Gewebe oder menschliche Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a entnimmt oder verwendet, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g und i-k:238
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet;
b  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i-k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.239
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.240
OG: 156  159
SGG: 28  33
StGB: 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
VStrR: 25 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
26 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
27 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
28 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
36 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 36 - Die Artikel 26-28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196843 gelten sinngemäss.
45 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
46 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
48 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
50 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
64
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 64 - 1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:
1    Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:
2    Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen.
3    ...61
VwVG: 26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
BGE Register
114-IB-357 • 118-IV-67 • 118-V-158 • 119-IB-1 • 121-II-72 • 122-II-274 • 122-IV-188 • 123-I-31 • 125-I-369 • 128-V-263 • 129-I-232 • 130-II-162
Weitere Urteile ab 2000
8G.67/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • swissmedic • hausdurchsuchung • bundesgericht • bundesstrafgericht • akteneinsicht • kenntnis • beschuldigter • tag • verwaltungsstrafverfahren • ei • beweismittel • frage • gerichtskosten • sachverhalt • verdacht • akte • schriftstück • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • rechtsanwalt
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Entscheide BstGer
BK_B_064/04a