Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 328/03
Urteil vom 23. Oktober 2003
I. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdeführerin,
gegen
K.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 2. April 2003)
Sachverhalt:
A.
Im August 1999 meldete sich der 1959 geborene K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau verschiedene Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vornahm.
B.
Im Januar 2003 liess K.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle, indem sie bis 7. Januar 2003 keine Verfügung erliess, eine unzulässige Rechtsverzögerung begangen habe. Es sei der Verwaltung für den Erlass der Verfügung eine kurze Frist zu setzen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm auf der allenfalls geschuldeten Rente ab 1. Oktober 2000 den gesetzlichen Verzugszins zu gewähren.
Im Verlaufe des kantonalen Verfahrens - am 14. Februar 2003 - erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren abwies.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, an welche das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Thurgau die Sache zuständigkeitshalber überwiesen hatte, hiess die von K.________ eingereichte Beschwerde gut, soweit sie sich nicht aufgrund des Erlasses der Verfügung vom 14. Februar 2003 als gegenstandslos erwies, und stellte fest, dass aufgrund länger dauernder Untätigkeiten während des Verwaltungsverfahrens eine Rechtsverzögerung vorliege und im Falle der rückwirkenden Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung gemäss den Erwägungen eine Verzugszinspflicht bestehe (Entscheid vom 2. April 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides betreffend Verzugszinspflicht.
Während der Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich die IV-Stelle einzig insoweit gegen den vorinstanzlichen Entscheid, als sie darin zur Leistung von Verzugszins im Falle der rückwirkenden Zusprechung einer Rente verpflichtet worden ist, während sie ausdrücklich anerkennt, eine Rechtsverzögerung begangen zu haben, sodass letztere Frage nicht mehr streitig und zu prüfen ist.
2.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen, die für die Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren erfüllt sein müssen, gegeben sind. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 128 V 89 Erw. 2a, 127 V 2 Erw. 1, 125 V 405 Erw. 4a; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73).
3.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil E. vom 20. März 2003, I 238/02, festgehalten hat, gilt in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. dazu BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), und sind die verfahrensrechtlichen Neuerungen mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. dazu BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits vorliegend zur Anwendung.
4.
4.1 Die Vorinstanz ist - worüber Einigkeit unter den Parteien besteht - zutreffend davon ausgegangen, dass seit In-Kraft-Treten des ATSG nicht mehr das BSV, sondern das kantonale Sozialversicherungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden im Bereich der Invalidenversicherung (Urteil D. vom 23. Oktober 2003, I 387/03; Meyer-Blaser, Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Haftung und Versicherung [HAVE] 5/2002 S. 329; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 11 zu Art. 56), und insoweit zu Recht auf die vom Versicherten erhobene Rüge einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung eingetreten.
4.2 Nach der zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte und Pflichten bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht Streitgegenstand (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 245 Erw. 2; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 5. Juli 1999, I 54/99). Begründet wurde diese Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz führt (vgl. u.a. Gygi, a.a.O., S. 226; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz 224, 229 und 1649; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz 507 und 516; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 73 zu Art. 49), und damit, dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2d).
An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem Geltungsbereich des ATSG - welches in Art. 56 Abs. 2 eine allgemeine Regelung des Beschwerderechtes bei Sachverhalten von Rechtsverzögerung oder -verweigerung vorsieht - festzuhalten (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 12 zu Art. 56).
5.
5.1 Auf das vom Beschwerdegegner im Rahmen des von ihm eingeleiteten Rechtsverzögerungsverfahrens gleichzeitig gestellte Begehren um Zusprechung von Verzugszins, welches materiellrechtlicher Natur ist und damit nicht zum Streitgegenstand gehört, hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten - sowohl gemäss der vor als auch gemäss der nach In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Rechtslage (Erw. 4 hievor) - nicht eintreten dürfen. Ihr Entscheid ist daher, soweit er die Verzugszinspflicht betrifft, von Amtes wegen aufzuheben.
5.2 Ganz abgesehen von diesen dem Gericht in prozessrechtlicher Hinsicht gesetzten Schranken sei erwähnt, dass es mit Blick darauf, dass es sich beim Verzugszins um eine akzessorische Leistung handelt, keinen Sinn machte, über einen allfälligen Anspruch auf Verzugszins zu befinden, bevor nicht der diesem zugrunde liegende Hauptanspruch - vorliegend der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Rente der Invalidenversicherung - feststeht.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2. April 2003 insoweit aufgehoben, als er die Verzugszinspflicht betrifft.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.