117 V 71
10. Urteil vom 11. Januar 1991 i.S. X gegen Bundesamt für Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste (de):
- Art. 23 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten - Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer.
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet.
1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. 2 Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. - - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3a).
- - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa).
- - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa).
- - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb).
- - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc).
Regeste (fr):
- Art. 23 al. 1 et art. 25 al. 1 LAM: Evaluation de l'atteinte à l'intégrité et naissance du droit à la rente.
- - Evaluation de l'atteinte à l'intégrité (résumé de la jurisprudence; consid. 3a).
- - Le préjudice résultant de l'atteinte à l'intégrité se détermine par rapport aux effets de l'affection sur les fonctions primaires de la vie (consid. 3a/bb/aaa).
- - Le degré de l'atteinte à l'intégrité peut dépasser 60%, mais l'on ne saurait se fonder, ni directement ni par analogie, sur les taux indiqués à l'annexe 3 à l'OLAA (confirmation de la jurisprudence; consid. 3c/aa).
- - Evaluation de l'atteinte à l'intégrité en cas d'atteintes corporelles multiples (consid. 3c/bb).
- - Pour évaluer l'atteinte à l'intégrité, il est sans importance que ses effets puissent être atténués ou supprimés à l'aide d'un moyen auxiliaire (changement de jurisprudence; consid. 3c/cc).
Regesto (it):
- Art. 23 cpv. 1 e art. 25 cpv. 1 LAM: Valutazione della menomazione dell'integrità e nascita del diritto alla rendita.
- - Valutazione della menomazione dell'integrità (riassunto della giurisprudenza; consid. 3a).
- - Il pregiudizio all'integrità personale si determina secondo le conseguenze del danno alla salute sulle funzioni vitali primarie (consid. 3a/bb/aaa).
- - Il grado di menomazione dell'integrità può superare il 60%, ma non ci si baserà, né direttamente, né per analogia, sui tassi indicati nell'allegato 3 OAINF (conferma della giurisprudenza; consid. 3c/aa).
- - Valutazione della menomazione dell'integrità in caso di danni corporali multipli (consid. 3c/bb).
- - Per graduare la menomazione dell'integrità è irrilevante se i danni possano essere attenuati o soppressi mediante mezzi ausiliari (cambiamento di giurisprudenza; consid. 3c/cc).
Sachverhalt ab Seite 73
BGE 117 V 71 S. 73
A.- X erlitt im Militärdienst im September 1984 bei der Behebung eines Defekts an einer Panzerhaubitze zusammen mit zwei weiteren Wehrmännern einen schweren Unfall. Gemäss Bericht des Kreisarztes Dr. med. B. vom 8. November 1985 blieben folgende Unfallfolgen zurück: "1) Status nach Amputation rechte Hand im Radiocarpalgelenk. 2) Status nach Amputation linke Hand im Vorderarmbereich distal. 3) Status nach Perforationsverletzung rechtes Auge mit Hornhautnarbe und entrundeter Pupille nach Hornhautnaht, Kontrolle des linken Auges, Iridectomie nasalis inferior mit anterioren Synechien. Visus 1,5-1,25 ohne Korrektur. Bezüglich rechtem Auge keine Arbeitsbeeinträchtigung. 4) Audiogramm normal.
5) Status nach multiplen Gesichtsverletzungen.
6) Multiple Zahnverletzungen."
BGE 117 V 71 S. 74
Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) anerkannte die volle Bundeshaftung der Militärversicherung und sprach X im Zusammenhang mit der medizinischen, persönlichen und beruflichen Rehabilitation eine Vielzahl von Leistungen zu. Im Anschluss an einen Zwischenbericht des Inselspitals Bern vom 8. August 1985 und an eine kreisärztliche Untersuchung vom 7. November 1985 prüfte es die Frage der Integritätsrente und erliess am 4. Dezember 1985 eine vorläufige Mitteilung, welche auf folgenden Rentenelementen beruhte:
- Bundeshaftung: 100%
- Rentenansatz bis 31.12.1985: Fr. 15'000.--
ab 01.01.1986: Fr. 15'750.--
- Leistungsansatz: 85%
- Integritätsschaden: 60%
- Rentendauer: vom 1.8.1985 hinweg für unbestimmte Zeit
Ferner wurde die Integritätsrente mit dem Betrag von Fr. 190'450.60 von Amtes wegen auf den 1. Januar 1986 ausgekauft. Auf Einspruch des X hin, womit dieser Rentenansatz und Integritätsschadenshöhe beanstandete, hielt das BAMV am 7. März 1986 an der vorläufigen Mitteilung mit einem gleichlautenden Vorschlag fest. Im Anschluss an die beiden Urteile Gasser (BGE 112 V 376) und Beiner (BGE BGE 112 V 387) des Eidg. Versicherungsgerichts berechnete das BAMV die Integritätsrente neu, indem es statt den bisher herangezogenen Fr. 15'000.-- und Fr. 15'750.-- einen Rentenansatz von Fr. 25'934.-- und Fr. 26'972.-- anwendete, was zu einer Erhöhung der Auskaufssumme von Fr. 190'450.60 auf Fr. 326'147.65 führte. Dementsprechend änderte es mit Verfügung vom 5. August 1987 die Rentenelemente ab und sprach X vom 1. August 1985 hinweg für unbestimmte Zeit eine Integritätsrente von 60% zu, welche auf den 1. Januar 1986 mit Fr. 326'147.65 (Fr. 26'972.--x0,85x0,5 [recte 0,6]xLebenserwartungsindex 23,71) ausgekauft wurde.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. November 1988 teilweise gut, indem es den Beginn der Rente auf den 1. April 1985 festsetzte; im übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.- X lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, das BAMV sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 22. September 1984 eine Integritätsrente in der Höhe von mindestens 75% auf anrechenbaren Jahresverdiensten von
BGE 117 V 71 S. 75
Fr. 26'160.-- (bis 31. Dezember 1984), Fr. 27'120.-- (1985) und Fr. 27'240.-- (ab 1. Januar 1986) zuzusprechen. Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. (Kognition)
2. (Rechtliches Gehör)
3. Streitig ist zunächst die Höhe des Integritätsschadensgrades. Während BAMV und kantonales Gericht die Abgeltung der Integritätseinbusse mit 60% für angemessen halten, beantragt der Beschwerdeführer eine solche mit mindestens 75%. a) Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, so ist eine Invalidenrente auszurichten, wenn der versicherte Gesundheitsschaden eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hinterlässt, oder eine Integritätsrente, wenn er eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität zur Folge hat (Art. 23 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten - Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten - Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer. |
BGE 117 V 71 S. 76
erwerblicher Beeinträchtigung; EVGE 1954 S. 254 Erw. 2) und bei Verlust einer Niere (unveröffentlichtes Urteil W. vom 13. April 1961). Nur sogenannte einschneidende Störungen des Lebensgenusses begründeten den Integritätsrentenanspruch (unveröffentlichtes Urteil S. vom 12. Juni 1959). Zu beachten ist, dass nach der damaligen Rechtspraxis bei Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit und einer Integritätseinbusse der höhere Schaden abgegolten, die niedrigere andere Beeinträchtigung aber nicht vollständig ausser acht gelassen wurde, dies im Sinne der im Rahmen von Art. 25 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten - Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer. |
BGE 117 V 71 S. 77
Rechtserheblich in diesem Sinne ist die Störung primärer Lebensfunktionen, nicht auch die blosse Behinderung in der sonstigen Lebensgestaltung wie beispielsweise beim Sport, bei der Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen und dergleichen (BGE 113 V 143 Erw. 2c, BGE 112 V 380 Erw. 1b und 389 Erw. 1a mit Hinweis). Die Rente für erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen festgesetzt (Art. 25 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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BGE 117 V 71 S. 78
Prozenten in der Praxis nicht durchführbar wäre (unveröffentlichtes Urteil St. vom 12. Juli 1988). bbb) Ein Überblick über die von der Rechtsprechung unter der Herrschaft des revidierten MVG beurteilten Einzelfälle (vgl. hiezu auch GLAUSER, Die Integritätsschadenpraxis der Militärversicherung, in: Schweizerische Ärztezeitung, Bd. 71 [1990], S. 387) ergibt folgendes Bild: Im Bereich der an der Erheblichkeitsschwelle von 5% liegenden Integritätsbeeinträchtigungen finden sich namentlich nicht besonders schwere Sinnesschädigungen, so der Hörfähigkeit (EVGE 1964 S. 214 Erw. 4b; unveröffentlichtes Urteil Sch. vom 16. Oktober 1979, bestätigt im unveröffentlichten Urteil R. vom 9. März 1988; ebenso unveröffentlichtes Urteil D. vom 12. Januar 1976). Status nach doppelseitiger kavernöser Lungen-Tbc mit Verminderung der Vitalkapazität um 1/3 wurde mit 5% bemessen (unveröffentlichtes Urteil M. vom 19. Juli 1989), ebenso ein geringfügiger Knieschaden (erwähntes Urteil St. vom 12. Juli 1988).
Im Bereich von 10-20% finden sich schwerere Sinnesschädigungen (unveröffentlichtes Urteil D. vom 19. November 1975, 15% für beidseitigen Hörschaden; unveröffentlichtes Urteil M. vom 18. Oktober 1983, 10% für Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes, verbunden mit leichten Sicht- und Erinnerungsschwierigkeiten; erwähntes Urteil B. vom 28. Februar 1967, 20% für Verlust der Sehfähigkeit des rechten Auges) und schwerere internmedizinische Beeinträchtigungen oder solche der Extremitäten (unveröffentlichtes Urteil Sch. vom 28. August 1968, linksseitige Peronäuslähmung, 10%; EVGE 1966 S. 148, 10% für Schmerzen im linken Bein, Hinken und Stockbedürftigkeit; EVGE 1968 S. 88, 10% für stark verschwartete rechte Lunge mit eingeschränkter Lungenfunktion). Im Bereich der schweren Beeinträchtigungen erleidet ein Versicherter nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts einen Integritätsschaden von rund 50%, wenn er beide Beine verliert, und einen solchen von rund 55-60%, wenn er sowohl ein Bein als auch einen Arm verliert. 100%ig ist der Integritätsschaden nicht schon bei jeder erheblichen Beeinträchtigung einer primären vitalen Funktion, sondern erst, wenn praktisch alle primären Lebensfunktionen erheblich beeinträchtigt sind (unveröffentlichtes Urteil K. vom 12. November 1975). Diese Grundsätze führten im erwähnten Urteil K. vom 12. November 1975 im Falle einer Amputation des rechten Oberschenkels im oberen Drittel zu einem
BGE 117 V 71 S. 79
Integritätsschadensgrad von 40%. In BGE 113 V 140 hat das Eidg. Versicherungsgericht die Festsetzung des Integritätsschadens auf 65% im Falle eines Versicherten, der an vollständiger Paraplegie beider Beine und an Störungen der Blasen- und Darmentleerung sowie der Sexualfunktion litt, unbeanstandet gelassen (BGE 113 V 143 Erw. 3a in Verbindung mit 145 vor Erw. 4). 70% wurden anerkannt für den Verlust beider Beine eines 25jährigen Versicherten mit zusätzlichen Beeinträchtigungen, aber intakter Psyche (BGE 96 V 114 Erw. 3a) und ebenfalls 70% für den Verlust eines Beines und des rechten Armes, mit zusätzlich verstümmelter linker Hand und lumbalen Schmerzen (unveröffentlichtes Urteil B. vom 18. September 1973). ccc) Insoweit das BAMV im Rahmen dieser Rechtsprechung versucht, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, ist dies nach ständiger Rechtsprechung im Grundsatz nicht zu beanstanden (erwähntes Urteil St. vom 12. Juli 1988, unveröffentlichte Urteile M. vom 26. Oktober 1987 und H. vom 2. Dezember 1986). Das heisst indessen noch nicht, dass diese Grobraster und Faustregeln ohne weiteres rechtlich zutreffend und im Einzelfall angemessen sind, wie nachfolgend in verschiedener Richtung darzutun sein wird.
b) Das BAMV bemass den Integritätsschadensgrad mit 60% gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. B. vom 8. November 1985. Darin wurde folgendes festgehalten: "Bei beidseitiger Handamputation bei hier den linken Ellenbogen überragender Prothese (geringere Beweglichkeit mit Prothese links) erreicht der Integritätsschaden 40-50%. Der Status nach Iridectomie rechts mit dezentraler Cornealnarbe und die Gesichtsnarben wirken sich erhöhend aus. Die Neigung zum Schwitzen erschwert die Prothesenbetätigung, wo der Patient noch nicht das Optimum erreicht hat." Auf dieser Grundlage bewertete der Chefarzt des BAMV den Integritätsschaden folgendermassen (Aktennotiz vom 20. November 1985): "Der Integritätsschaden ist zweifellos als sehr schwer einzustufen. Unseren Regeln folgend muss allein schon der totale Verlust der Greiffunktion - auch wenn die Prothesen diesen Verlust teilweise wettmachen - mit 50% Integritätsverlust gleichgesetzt werden; dazu kommen noch die kosmetische Beeinträchtigung und die psychische Belastung, die für sich allein nochmals als selbständiger erheblicher Integritätsschaden zu gelten haben. Der Gesamtintegritätsschaden muss deshalb mit 60% bewertet werden."
BGE 117 V 71 S. 80
Das kantonale Gericht erwog, die vom BAMV angewandte Methode der Bemessung des Integritätsschadens sei nicht zu beanstanden, habe doch das Eidg. Versicherungsgericht bestätigt, dass die Richtwerte gemäss Anhang 3 zur UVV für die Militärversicherung grundsätzlich nicht, auch nicht analogieweise anwendbar seien (BGE 113 V 143 Erw. 3b). Die Festsetzung auf 60% entspreche den durch den früheren und jetzigen Chefarzt des BAMV am 20. November 1985 bzw. am 10. Juni 1987 vorgenommenen Beurteilungen, welche miteinander übereinstimmen würden. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was daran Zweifel wecken würde. Die Festsetzung des Integritätsschadensgrades auf 60% sei insbesondere auch im Vergleich zum bereits erwähnten Urteil BGE 113 V 140 angemessen, wo das Eidg. Versicherungsgericht einen Integritätsschaden von 65% für vollständige Paraplegie beider Beine und Störungen der Blasen- und Darmentleerung sowie der Sexualfunktion "bestätigt" habe. Der Beschwerdeführer beanstandet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst, dass das BAMV in seiner Praxis Schwerstschädigungen lediglich bis zu 60% einstufe; damit anerkenne "die Militärversicherung expressis verbis, dass ihre Skala etwa bei 60 und nicht bei 100 endet - ein totaler Widerspruch für eine Prozentsatzskala (von 100)". Zweitens rügt es der Beschwerdeführer als Verstoss gegen das Gebot des Art. 25 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
BGE 117 V 71 S. 81
Beschwerdeführer schliesslich ein, das BAMV habe damit den zum beidseitigen Handverlust hinzutretenden Befunden und Beeinträchtigungen (ungenügende Prothesen, Augenverletzung, psychische Schwierigkeiten) nicht ausreichend Rechnung getragen, wobei er auch diesbezüglich die Durchführung weiterer Beweismassnahmen beantragt. c/aa) Auch in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nimmt das BAMV den Standpunkt ein, "mit der Skala von 5%-60% (decke) die Militärversicherung praktisch genau denselben Schadensbereich ab wie die SUVA mit ihrer Skala von 5%-100%. Es (sei) also nicht so, dass die Militärversicherung denselben Schaden nur zu drei Fünfteln entschädige im Vergleich zur SUVA. Denn massgebend (sei) schliesslich die ausbezahlte Entschädigungssumme und nicht der Invaliditätsansatz." Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wenn das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 113 V 143 Erw. 3b, woran festzuhalten ist, das Entschädigungssystem nach Anhang 3 zur UVV für die Militärversicherung nicht, auch nicht analogieweise anwendbar erklärt hat, so heisst dies anderseits nicht, es könne im Rahmen von Art. 25 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
BGE 117 V 71 S. 82
proportional und daher nicht umfassend mit Blick auf die Gesamtheit der Beeinträchtigung in den primären Lebensfunktionen berücksichtigt werden. Zu dem bis Ende 1983 gültig gewesenen Art. 94 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
Das Zusammenwirken mehrerer Integritätsschäden hat das BAMV auch in seiner Praxis gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
BGE 117 V 71 S. 83
festzusetzen; in den "vorliegenden Fällen (seien) aber trotz einer relativ guten Versorgung die Ansätze für den totalen Händeverlust (ohne Prothesen) angenommen bzw. beibehalten" worden. Für diese Betrachtungsweise kann sich das BAMV zwar auf eine alte Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts berufen. So hat dieses im unveröffentlichten Urteil St. vom 12. März 1959 bei einem Versicherten, welchem die Militärversicherung eine hörprothetische Versorgung abgegeben hatte, erwogen, weil ein solcher Apparat den Integritätsschaden "wenn nicht gänzlich, so doch weitgehend beheben wird", könne der Versicherte nicht fordern, "dass die Militärversicherung die Anschaffung eines Hörapparates finanziere und darüber hinaus noch für die dank jenem Apparat praktisch behobene dienstbedingte Invalidität eine Rente zahle". Die prothetische Versorgung eines Versicherten zähle - gleich der ärztlichen Behandlung im engern Sinne - begrifflich zur Hilfsmittelabgabe und gehe grundsätzlich der Ausrichtung einer Invalidenrente vor (mit Verweisung auf das in SJZ 53 [1957] S. 362 f. auszugsweise publizierte Urteil G. vom 28. Juni 1956 und das unveröffentlichte Urteil P. vom 2. Mai 1957). Im erwähnten Urteil Sch. vom 28. August 1968 hat das Eidg. Versicherungsgericht bei der Beurteilung einer Peronäuslähmung als Integritätsschaden massgeblich darauf abgestellt, dass der Versicherte dank Verwendung einer Heidelberger-Feder mit Schaleneinlage "flüssig und ohne merkliches Hinken zu gehen" vermag. Noch im unveröffentlichten Urteil J. vom 6. Februar 1976 hielt es das Gericht für die Bemessung des Integritätsschadens für "ausschlaggebend, dass dem Versicherten die Anschaffung einer Hörbrille bewilligt wurde, welche ihm den Eindruck des stereophonen Hörens vermittelt; ausgenommen bei wenigen Arbeiten kann er dieses Hilfsmittel stets tragen, so dass die Beeinträchtigung im Lebensgenuss nur als geringfügig zu bezeichnen ist". An dieser Rechtsprechung kann nicht länger festgehalten werden, weil sie sich mit dem Begriff des Integritätsschadens nicht verträgt. Zwar ist, wie dargelegt (Erw. 3a/bb/aaa hievor), der Gesundheitsschaden als solcher nicht gleichbedeutend mit dem Integritätsschaden; vielmehr kommt es auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die primären Lebensfunktionen an. Damit ist aber auch gesagt, dass es für die Schwere der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Vornahme der primären Lebensfunktionen unmassgeblich ist, ob die Einschränkung in den primären Lebensfunktionen durch Hilfsmittel ganz
BGE 117 V 71 S. 84
oder teilweise ausgeglichen werden kann. Die Abgabe von geeigneten Hilfsmitteln ändert am Integritätsschaden nichts, dies im Gegensatz zu den Krankenpflegemassnahmen, welche direkt die Verbesserung des beeinträchtigten Gesundheitszustandes zum Ziele haben. Dass der Anspruch auf Krankenpflege und auf Hilfsmittelversorgung im Militärversicherungsrecht systematisch am gleichen Ort (bei Art. 16 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 16 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. |
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1 | Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. |
2 | Die Heilbehandlung umfasst namentlich die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause oder stationär durchgeführt werden können, mit Einschluss der Analysen, der Arzneimittel und der weitern zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände.48 Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweis erbracht ist. |
3 | ...49 |
4 | Die Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahme an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
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1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. |
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1 | Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81 |
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1 | Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81 |
2 | Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3. |
3 | Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet. |
4 | Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83 |
5 | Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
BGE 117 V 71 S. 85
Einschränkungen und die damit verbundene psychische Belastung ist es angemessen, für diese Beeinträchtigungen einen Ansatz von 60% anzunehmen. Eine weitere Erhöhung dieses Satzes aus psychischen Gründen käme nur dann in Frage, wenn der Unfall einen eigentlichen psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert verursacht hätte (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 96 V 114 Erw. 3a), was indessen hier nicht zutrifft. Mit der Annahme eines Integritätsschadensgrades von 60% für den Handverlust ist vielmehr der glaubhafte psychische Druck abgegolten. In diesem Punkt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist des weitern auch insofern nicht stichhaltig, als er rügt, den zusätzlichen Beeinträchtigungen in Gestalt der Augenverletzung und der verbliebenen Gesichtsnarben habe das BAMV mit einem Zuschlag von je 5% nicht gebührend Rechnung getragen. Diesbezüglich hat das BAMV vielmehr sein Ermessen in einer Weise ausgeübt, das auch im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden ist. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern, weshalb insbesondere von den beantragten Beweismassnahmen abzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine Integritätsrente von 70% statt 60%, wie verfügt und vom kantonalen Gericht bestätigt.
4. Streitig und zu prüfen ist sodann der Beginn der Integritätsrente. a) Das BAMV legte den Beginn der Integritätsrente auf den 1. August 1985 fest, weil der Beschwerdeführer bis zum 22. August 1985 in der Ergotherapie war. Es stützte sich dabei auf eine im Anschluss an den Bericht des Kreisarztes vom 8. November 1985 durch seinen Chefarzt vorgenommene Beurteilung (Aktennotiz vom 20. November 1985) ab, wonach im vorliegenden Falle nicht der Zeitpunkt abgewartet werden dürfe, in welchem der Versicherte die volle Fertigkeit im Bedienen seiner Prothesen erlangt habe; massgebend sei vielmehr der Zeitpunkt, in welchem die Ergotherapie beendet worden sei.
Das kantonale Gericht hat unter Berufung auf SCHATZ (Kommentar zur Militärversicherung, S. 135 f.) ausgeführt, die Integritätsrente werde "mit dem in Art. 23 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten - Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer. |
BGE 117 V 71 S. 86
kenne (vgl. BGE 113 V 53), oder eine differenzierte Festsetzung und Ausbezahlung von Integritätsrenten, um zu verhindern, dass eine der Hauptverletzung untergeordnete und noch nicht stabile Nebenverletzung die Ablösung des Krankengeldes durch die Integritätsrente verzögert", kenne das MVG nicht. Im vorliegenden Fall sei laut Beurteilung des Integritätsschadens durch den Chefarzt des BAMV vom 10. Juni 1987 der Rentenbeginn frühestens auf den 1. April 1985 festzulegen, "nachdem die Augenverhältnisse auf Ende März 1985 als ruhig gemeldet wurden. Dagegen seien von seiten der Arme erst Anfang August 1985 stabile Verhältnisse gemeldet worden, so dass deswegen ein Rentenbeginn ab 1. August 1985 ohne weiteres vertretbar wäre."
Der Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Rente festgesetzt werden soll, wenn im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten - Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten - Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten - Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
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1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
BGE 117 V 71 S. 87
Im Lichte dieser Grundsätze muss dem BAMV entgegengehalten werden, dass der Anspruch auf eine Integritätsrente nicht erst in jenem Zeitpunkt entsteht, in dem die Stumpfverhältnisse vollständig konsolidiert sind und die prothetische Versorgung mit Erfolg abgeschlossen worden ist. Anderseits kann aber auch der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, dass mit dem am Unfalltag aufgetretenen Gliederverlust stabile Verhältnisse eingetreten seien, welche den Anspruch auf eine Integritätsrente begründen würden. Angesichts der Mittel der heutigen plastischen Chirurgie ist ein solcher Zustand in dem Sinne noch nicht endgültig, als er die Möglichkeit nicht ausschliesst, durch operative Massnahmen die gesundheitliche Beeinträchtigung an sich wieder zu verbessern. Solche Möglichkeiten eines plastisch-chirurgischen Eingriffs wurden insbesondere im vorliegenden Fall im September/Oktober 1984 zunächst noch ernsthaft erwogen, bevor sich die Ärzte des Inselspitals, nach umfassender Information des Versicherten und mit dessen Einverständnis, entschlossen, die myoelektrisch-prothetische Versorgung an die Hand zu nehmen (Krankengeschichte-Eintrag des Inselspitals Bern vom 6. November 1984). In Fällen von Gliederverlusten entsteht der Anspruch auf Integritätsrente somit in jenem Zeitpunkt, da die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind - was im November 1984 trotz einiger auftretender Schwierigkeiten der Fall war (vgl. Krankengeschichte-Eintrag des Inselspitals Bern vom 26. November 1984) - und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie, welche an der Integrität selber ansetzen würden, ausser Betracht fallen. Die gesamte Periode der prothetischen Versorgung, Anpassung und Angewöhnung schliesst dagegen den Anspruch auf Integritätsrente nicht aus, weil die Frage, ob und in welcher Weise dank Hilfsmittelabgabe die Fähigkeiten des Versicherten verbessert werden, für die Beurteilung des Integritätsschadens, wie dargelegt, unmassgeblich ist. Daher ist der Beginn der Integritätsrente im vorliegenden Fall auf den 1. Dezember 1984 festzusetzen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer damals noch einer augenärztlichen Behandlung unterziehen musste, bestand doch diese zum einen vorwiegend in periodischen Kontrollen. Sodann kommt anderseits der Beeinträchtigung des rechten Auges im Vergleich zum Verlust der beiden Hände eine derart untergeordnete Bedeutung zu, welche es nicht rechtfertigen würde, deswegen den Rentenbeginn hinauszuschieben.
BGE 117 V 71 S. 88
5. Zu prüfen ist des weitern die Frage, auf welche Weise der im Urteil Gasser vom 29. Dezember 1986 (BGE 112 V 376) für das Jahr 1983 auf Fr. 25'400.-- festgelegte massgebliche Mittelwert für die hier zur Diskussion stehenden Jahre 1984 bis 1986 der Entwicklung der Konsumentenpreise anzupassen ist. Dabei ist von Art. 25bis
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
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1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
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1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
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1 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
2 | Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. |
3 | Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2. |
4 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178 |
5 | Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln. |
BGE 117 V 71 S. 89
höchstanrechenbare Jahresverdienst (in Anwendung von Art. 20 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 20 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung - 1 Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG62) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.63 |
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1 | Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG62) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.63 |
2 | Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen. |
BGE 117 V 71 S. 90
Art. 33ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
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1 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
2 | Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. |
3 | Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2. |
4 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178 |
5 | Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 34 - 1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente. |
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1 | Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente. |
2 | Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.81 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 34 - 1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente. |
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1 | Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente. |
2 | Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.81 |
Der Beschwerdeführer hält auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an seiner bereits im Administrativverfahren vertretenen Auffassung fest, mit dem Urteil Gasser habe das Eidg. Versicherungsgericht klargemacht, "dass die Integritätsrenten dem BFS-Index unterstellt werden und nicht den Rentenanpassungsverordnungen, wie sie das BAMV sonst kennt. Ein Blick in den Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA (September 1966 = 100) zeigt auf, dass das Jahresmittel pro 1983 212,1 (oder gerundet 212) betrug. Mit diesem und keinem andern Index hat das Eidg. Versicherungsgericht im Falle Gasser gerechnet." Im weitern beanstandet der Beschwerdeführer die Unklarheit der Grundlagen, auf welche sich das BAMV beruft. Jedenfalls seien die vom BAMV berechneten Mittelwerte und auch der vom Bundesrat nach Art. 5 der Teuerungsverordnung vom 21. Oktober 1987 ab 1. Januar 1988 geltende Mittelwert von Fr. 27'566.-- zu tief. c) Im Urteil Gasser hat das Eidg. Versicherungsgericht diesbezüglich lediglich folgendes festgehalten: "Beizufügen bleibt, dass das BAMV zu gebotener Zeit die jeweils notwendige Anpassung an die zwischenzeitliche Teuerung vorzunehmen haben wird" (BGE 112 V 386 vor Erw. 7). Insbesondere hat es im Urteil Gasser lediglich zum einen die Tatsache beanstandet, dass die Integritätsrenten seit 1972 nicht nur der Teuerung, sondern auch der Lohnentwicklung fortlaufend angepasst wurden. Zum andern hat es die vom BAMV im Anschluss an das Urteil Andres (BGE 110 V 117) gewählte und mit Verordnung vom 16. Oktober 1985 auf Fr. 15'000.-- bzw. Fr. 15'750.-- festgesetzte Rentenbasis gerügt (BGE 112 V 383 ff. Erw. 5 und 6). Im BGE 115 V 315 (unten) hat das Eidg. Versicherungsgericht unmissverständlich bestätigt, dass die Festsetzung der Integritätsrenten im Rahmen des Art. 25 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
BGE 117 V 71 S. 91
Verwaltungs- und Gerichtspraxis erfolgte. Insbesondere beruhte die Massgeblichkeit des entgangenen Jahreseinkommens bzw. seit den Urteilen Gysler und Lendi des Mittelwertes des versicherbaren Verdienstes auf einer Rechtspraxis, und nicht auf den bundesrätlichen Verordnungen über die Teuerungsanpassung, welchen insoweit keine normative Bedeutung zukam und zukommt. Eine ganz andere Frage ist es aber, durch wen und auf welche Weise der nun von der Rechtsprechung seit dem Urteil Gasser umschriebene Jahresverdienst als Berechnungselement der Integritätsrente an die Teuerung anzupassen ist. Dafür bleiben Art. 25bis
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
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1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
Jahr Teuerung neuer Jahres- ausgeglichen bis Erlass
1. Jan. verd. f. Integr.- ... Punkte des LJ
Rente der Konsum.-Preise
1983 -- Fr. 25'400.-- -- EVG/Gasser
1984 2,1% Fr. 25'934.-- 104 Punkte MV-Vfg. 9.2.87
1986 4% Fr. 26'972.-- 108,3 Punkte MV-Vfg. 9.2.87
1988 2,2% Fr. 27'566.-- 110,7 Punkte Vo BR 21.10.87
Dabei hat der BFS-Landesindex der Konsumentenpreise jeweils Ende Dezember betragen (vgl. Volkswirtschaft 1989, Heft 12, S. *15, und 1990, Heft 12, S. *15):
1984 105,1 Punkte
1985 108,5 Punkte
1986 108,5 Punkte
1987 110,6 Punkte
1988 112,8 Punkte
1989 118,4 Punkte
BGE 117 V 71 S. 92
Da unter der vom BAMV/Bundesrat angenommenen Teuerungsrate von 2,1% (1984/85), 4% (1986/87) und 2,2% (1988/89) der Landesindex der Konsumentenpreise nur bis zu 104 Punkten (1984/85), 108,3 Punkten (1986/87) und nur für anfangs 1988 vorübergehend mit 110,7 Punkten mehr (nämlich um 0,1) als ausgeglichen war, fragt sich, ob das Ziel der vollen Anpassung im Sinne von Art. 25bis
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
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1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
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1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
6. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Darstellung des BAMV in seiner Vernehmlassung bei einem Rentenbeginn am 1. Dezember 1984 (Erw. 4 hievor) ein niedrigeres Kapital erhält, ist auch die Art und Weise des Auskaufs durch das BAMV zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer im Administrativverfahren den anwendbaren Lebenserwartungskoeffizienten bestritt. a) Die Voraussetzungen für einen Auskauf sind unstreitig gegeben (Art. 25 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 37 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. |
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1 | Der Versicherte hat Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sind die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf sowie die invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung gleichgestellt. |
3 | Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Umschulung, insbesondere die Kosten für Schulgelder, Lehrmittel, Berufsgeräte, Berufskleider, auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten und die Verdiensteinbusse. Die Verdiensteinbusse wird durch Taggeld oder eine Umschulungsrente entschädigt. |
BGE 117 V 71 S. 93
Aus EVGE 1949 S. 27 Erw. 6 geht indessen gerade hervor, dass bei der Kapitalisierung die allgemein gebräuchlichen neuesten verfügbaren Barwerttafeln zu benützen sind. Zwar kann dem BAMV kein Vorwurf gemacht werden, wenn es im Administrativverfahren und auch noch in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die 3. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle verwendete. 1989 ist jedoch die 4. Auflage der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle erschienen. Diesen Umstand hat das Eidg. Versicherungsgericht bereits für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
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1 | Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. |
2 | Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. |
3 | Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 37 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. |
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1 | Der Versicherte hat Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sind die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf sowie die invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung gleichgestellt. |
3 | Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Umschulung, insbesondere die Kosten für Schulgelder, Lehrmittel, Berufsgeräte, Berufskleider, auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten und die Verdiensteinbusse. Die Verdiensteinbusse wird durch Taggeld oder eine Umschulungsrente entschädigt. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 1984 eine 70%ige Integritätsrente im
BGE 117 V 71 S. 94
Rahmen des Auskaufs auf 1. Januar 1985 auf der Grundlage eines anrechenbaren Jahresverdienstes von Fr. 26'972.--, kapitalisiert mit einem Lebenserwartungskoeffizienten von 24.06, zusteht.
8. (Kostenpunkt)