Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 257/2016

Urteil vom 23. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ verunfallte am 17. August 2000 am Steuer seines Autos. Aufgrund der Folgen der damals erlittenen Paraplegie sprach ihm die dafür zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab Juli 2004 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades zu, dies nebst einer Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100%) und einer Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse 80%). Die betreffende Verfügung vom 29. Juni 2004 erwuchs hinsichtlich der Hilflosenentschädigung unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Mitte Juni 2011 ersuchte der Versicherte die SUVA unter Beilage eines Berichtes des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 13. Mai 2011 um Zusprache einer Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Nach einer Erhebung der Verhältnisse vor Ort vom 12. August 2011 wies die SUVA dieses Begehren mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 und Einspracheentscheid vom 28. Juni 2012 ab. Zur Begründung hielt sie ihm entgegen, er sei nach wie vor nur in drei Lebensverrichtungen ("Verrichtung der Notdurft", "An- und Ausziehen", "Pflege gesellschaftlicher Kontakte") in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe er nicht. Was die "Körperpflege" betreffe, sei er selbstständig. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. Februar 2013 in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückwies. Dabei erwog das Gericht, dass die Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sowie "Fortbewegung (im oder ausser Haus) /Pflege gesellschaftlicher Kontakte" gegeben sei. Fraglos keine Hilflosigkeit bestehe
in der Verrichtung "Essen".

A.c. Gestützt auf das hierauf veranlasste Gutachten des Zentrums für Paraplegie der Uniklinik C.________ vom 29. April 2014 verfügte die SUVA am 27. März 2015 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs -, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 8. Juli 2015 fest. Sie bejahte die Hilfsbedürftigkeit in den Verrichtungen "An- und Ausziehen", verwarf sie indessen für diejenige der "Körperpflege" ebenso wie für die "Verrichtung der Notdurft". Den geltend gemachten Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung liess die SUVA nicht gelten, womit es bei einer Hilflosigkeit in maximal drei der sechs massgeblichen Lebensverrichtungen blieb.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. Februar 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zwecks Abklärung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine einlässliche Vernehmlassung. Denselben Antrag stellt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) äussert sich zum Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung. Dazu lässt A.________ unaufgefordert eine Stellungnahme einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer hat gemäss der in dieser Hinsicht rechtskräftigen Verfügung vom 29. Juni 2004 gestützt auf Art. 26
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 26 Anspruch - 1 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG67) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.68
1    Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG67) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.68
2    ...69
UVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
1    Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5    Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
UVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Strittig und zu prüfen ist, ob Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht den revisionsweise erhobenen Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu Recht abgelehnt haben.

Im Einzelnen geht es darum, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, in den meisten der alltäglichen Lebensverrichtungen, mithin in deren vier, regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
1    Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5    Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
UVV). Falls dies nicht zutrifft, wird zu prüfen sein, ob er sich nebst der Hilflosigkeit in nur zwei (oder allenfalls drei) alltäglichen Lebensverrichtungen auf den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu berufen vermag, dies analog zur Rechtslage gemäss Art. 42 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 lit. c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
und Art. 38
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 38 Lebenspraktische Begleitung - 1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
1    Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a  ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b  für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c  ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
2    Die versicherte Person behält ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 Absatz 3 IVG, wenn sie Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, ihr diese wegen des Vorbezugs eines Teils ihrer Altersrente der AHV aber nicht ausbezahlt wird.217
3    Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches218.219
IVV.

2.2. Was die massgebliche Rechtslage gemäss Gesetzes-, Verordnungsrecht und Rechtsprechung anbelangt, kann hier zunächst auf die einlässliche Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Dies gilt nicht nur für Art. 26 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 26 Anspruch - 1 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG67) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.68
1    Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG67) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.68
2    ...69
UVG und Art. 38 Abs. 2 bis
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
1    Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5    Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
4 UVV mit der darin enthaltenen, auf einer funktionellen Betrachtungsweise beruhenden Umschreibung der drei verschiedenen Hilflosigkeitsgrade (schwer, mittelschwer, leicht) sowie die nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wesentlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ("An-/Auskleiden"; "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege"; "Verrichtung der Notdurft"; "Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme"; vgl. BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303). Richtig ist auch die Konkretisierung des Erfordernisses der regelmässigen und erheblichen Hilfestellung (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91; 106 V 153 E. 2a und b S. 157 ff., je mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 484, I 410/84 E. 3c; Urteil 8C 30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2), sei es direkter oder indirekter Art (vgl. Urteil 9C 666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8 mit Hinweisen); desgleichen die Massgeblichkeit des Hilfebedarfs bei einer einzigen Teilfunktion, wenn die Lebensverrichtung mehrere
davon umfasst (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91 mit weiteren Hinweisen) sowie die vorgenommene Abgrenzung zwischen Pflege und Überwachung von den alltäglichen Lebensverrichtungen und der indirekten Dritthilfe (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 549; ZAK 1984 S. 357, I 389/82 E. 2c). Korrekt wiedergegeben hat die Vorinstanz schliesslich die Grundlagen hinsichtlich der Abklärung der Hilflosigkeit, einerseits in Bezug auf die enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen medizinischer Fachperson und Verwaltung, anderseits hinsichtlich der Bedeutung der Abklärung der konkreten Verhältnisse vor Ort (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61). Dazu gehören insbesondere auch die Voraussetzungen, unter denen einem diesbezüglichen Abklärungsbericht Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.).

2.3. Der vorliegende Rechtsstreit gründet in einer revisionsrechtlichen Fragestellung. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Darstellung der massgeblichen Rechtslage (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) und deren Anwendung auf die Hilflosenentschädigung im vorinstanzlichen Entscheid als zutreffend (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428; vgl. auch Urteil 9C 882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Festlegung des massgeblichen Vergleichszeitraums für die Prüfung, ob sich eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung des Sachverhalts ergeben hat (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), nämlich vom 29. Juni 2004 (Verfügung über die Zusprache der Hilflosenentschädigung) bis zum 8. Juli 2015 (streitbetroffener Einspracheentscheid). Korrekt ist schliesslich der Hinweis im angefochtenen Entscheid auf die Befugnis der Verwaltung, unter besonderen Umständen wiedererwägungsweise auf eine (ab Beginn) "zweifellos unrichtige" rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) und die entsprechende Kompetenz des Gerichts, mit derselben ("substituierten") Begründung eine (zu Unrecht auf Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gestützte) Verfügung zu schützen.

3.

3.1. Der leistungszusprechenden Verfügung lag als massgeblicher Gesundheitszustand das Verletzungsbild einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie unterhalb des 12. Brustwirbels (Th12; ASIA D) mit vorwiegender Rollstuhlpflichtigkeit als verbleibender Unfallfolge zugrunde. Gemäss kreisärztlicher Feststellung vom 5. Juni 2003 bestanden deswegen je dauernd eine Blasenfunktionsstörung (vermehrte Miktion bei Kontinez und Drangverspürung) sowie - nebst einer Störung der Sexualfunktion - auch eine solche der Darmfunktion (Spastizität im Sphinkterbereich mit Unterhaltung des vorbestehenden Hämorrhoidalleidens, Kontinenz und physiologischer Stuhlgang). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich seither in dieser Hinsicht eine bedeutsame Veränderung ergeben hätte. Ein zumindest im Sinne von Teilursächlichkeit auf den Unfall rückführbares Geschehen, das sich in einer neuen fachärztlich gestellten Diagnose niedergeschlagen hätte und Auswirkungen auf die Hilfsbedürftigkeit in alltäglichen Lebensverrichtungen zeitigen könnte, lässt sich nicht ausmachen; dies auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der Uniklinik C.________ vom 29. April 2014. Derlei wird denn auch gar nicht behauptet.

3.2. Was diese Auswirkungen der genannten Funktionsstörungen auf die Hilfsbedürftigkeit anbelangt, bestanden im Zeitpunkt der Leistungszusprechung widersprüchliche Angaben, insbesondere zwischen den Feststellungen gemäss der Abklärung vor Ort vom 1. Oktober 2003, die auf eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades hindeuteten, und denjenigen der Rehaklinik D.________ gemäss Austrittsbericht vom 17. Mai 2004. Namentlich hinsichtlich der Lebensverrichtungen "Notdurft" sowie "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" gab es abweichende Feststellungen, was die Vorinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid vom 28. Februar 2013 (E. 5.1) zum Schluss führte, es lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb die SUVA ihrer Verfügung lediglich eine Hilflosigkeit leichten Grades zugrunde gelegt habe. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten sowie der Unterlassung weiterer Abklärungen trotz ärztlicher Empfehlung folgerte die Vorinstanz, dass es an einer Vergleichsbasis für eine rechtskonforme Prüfung der Frage fehle, ob sich die massgebenden Verhältnisse seither in wesentlicher Weise geändert hätten. Auf diese Einschätzung ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 6.1) nicht zurückgekommen. Ergänzt hat sie indessen aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin,
dass mit Blick auf die seinerzeitige einlässliche Abklärung des Gesundheitszustandes nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache bei leichter Hilflosigkeit auszugehen sei.

3.3. Diese Beurteilung ist seitens der Parteien im vorliegenden Verfahren unbeanstandet geblieben, womit insoweit kein Grund für Weiterungen besteht.

Dies ändert nichts daran, dass ein Mangel der ursprünglichen Leistungszusprache insofern besteht, als sie auf einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Hilflosigkeit beruht. Daher ist auch nicht feststellbar, ob sich seither bedeutsame Veränderungen ergeben haben. Bei einer solchen Ausgangslage muss es in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur substituierten Begründung auch im Fall einer Hilflosenentschädigung möglich sein, die Leistungsverfügung zu Gunsten eines Versicherten abzuändern, selbst wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Darin liegt keine gerichtliche Verpflichtung der Verwaltung, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was rechtsprechungsgemäss unzulässig wäre (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54). Vielmehr wird damit lediglich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung Rechnung getragen. Diesen Umstand hat nicht die versicherte Person zu vertreten. Andernfalls würde ihr Anspruch auf revisionsweise Leistungserhöhung (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) dann beeinträchtigt oder gar vereitelt, wenn eine gerichtliche Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen tatsächlich eingetreten sind, infolge der Mängel des früheren Verwaltungsaktes von vornherein nicht möglich ist (vgl. Urteil
9C 602/2007 vom 11. April 2007 E. 4.3 und 5.1).

3.4. Mangels nachvollziehbarer Beurteilung der Auswirkungen auf die Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache entfällt auch im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines Vergleichs. Daher ist allein darauf abzustellen, wie sich der entsprechende Bedarf an Hilfe im Zeitpunkt des streitbetroffenen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 darbot (vgl. Urteil 9C 602/2007 vom 11. April 2007 E. 5.2).

4.

4.1. Zwischen den Parteien nicht bestritten ist, dass beim Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" kein Hilfsbedarf besteht. Anderseits steht ausser Frage, dass er beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ebenso wie bei der "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erwägungen.

4.2. Was die übrigen Lebensverrichtungen angeht, fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin noch im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2012 unter anderem von einem bedeutsamen Hilfsbedarf hinsichtlich "Verrichtung der Notdurft" ausgegangen war. Gestützt auf die im Zuge der nach dem Rückweisungsentscheid vom 28. Februar 2013 getroffenen weiteren Abklärungen in der Uniklinik C.________ verwarf die Beschwerdegegnerin schliesslich eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Punkt, und zwar sowohl in der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 27. März 2015 als auch im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist gegen eine derartige Neubeurteilung nichts einzuwenden. Insbesondere kann darin kein unzulässiges widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") erblickt werden; dies wenigstens solange nicht, als sie unter dem Eindruck zusätzlicher, in der Sache haltbarer Erkenntnis erfolgt ist. Ebenso wenig scheitert sie aus Gründen der Rechtskraft. Im Streit zwischen den Parteien lag der Anspruch auf Hilflosenentschädigung insgesamt, dies im Sinne eines Rechtsverhältnisses, das mehrere Elemente oder Teilaspekte umfasst, die in der Regel lediglich der Begründung einer Verfügung dienen, jedoch grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar sind (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a und b S. 415 f.; SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 121, 9C 702/2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die Annahme von Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Lebensverrichtungen scheidet damit aus.

4.3. Im Einzelnen verhält es sich mit den noch strittigen alltäglichen Lebensverrichtungen wie folgt:

4.3.1. Hinsichtlich der "Körperpflege" erwog das kantonale Gericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid (E. 5.2.4), es sei unbestritten, dass in den Teilbereichen "Waschen, Kämmen und Rasieren" kein Hilfsbedarf bestehe. Betreffend den strittigen Teilbereich "Baden/Duschen" erkannte es - Bezug nehmend auf das in ZAK 1986 S. 483 Gesagte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 25/85 vom 11. Juni 1985 E. 2a und b) -, es sei dem Beschwerdeführer angesichts seiner gesunden oberen Extremitäten zumutbar, sich den Rücken mithilfe einer Stielbürste selbst zu waschen. Was sodann das Schneiden der Zehennägel anbelange, so könne die dafür benötigte Hilfe weder als erheblich noch als regelmässig qualifiziert werden. Im Übrigen finde in den Akten keine Stütze, dass der Beschwerdeführer beim Transfer vom Rollstuhl in die Dusche Hilfe benötige. Diese Erwägungen hat die Vorinstanz nach Einsicht in das Gutachten der Uniklinik C.________ vom 29. April 2013 bekräftigt (E. 6.3). Danach vermöge er die Transfers selbstständig auszuführen, und auch hinsichtlich des Rückens sei er in der Lage, diesen mittels einer ausreichend langen Bürste selber zu waschen.

Dieser Beurteilung kann mit Blick auf das insofern beweiskräftige Gutachten der Uniklinik C.________ ohne weiteres beigepflichtet werden, wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dies gilt insbesondere für das beschwerdeweise erwähnte Überlastungssyndrom beider Schultergelenke, die schmerzbedingten Paresen im Schulterbereich und motorischen Defizite der Arme, genauso wie für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an chronischen Schmerzen im nicht gelähmten Bereich leide. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in überzeugender Weise erkannt hat, hatten die Gutachter aufgrund dokumentierter und eigener Abklärungen hinlänglich Kenntnis von den bestehenden Einschränkungen im Bereich von Thorax, Schulter und Arm. Dass ihnen die fachliche Kompetenz für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines auch bei limitierter Schulterfunktion verfügbaren Hilfsmittels zukam, steht ausser Frage. Die Verneinung des besonderen Hilfebedarfs in dieser Lebensverrichtung steht folglich mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang und verletzt unter den gegebenen Umständen kein Bundesrecht.

4.3.2. Betreffend "Verrichtung der Notdurft" gelangten die Gutachter der Uniklinik C.________ zum Schluss, dass lediglich ein minimaler Bedarf an Dritthilfe beim Ab- und Anziehen der Unterhose über das Gesäss bestehe, dies wegen einer ungenügenden Anziehtechnik des Versicherten. Den WC-Transfer könne er komplett selbstständig ausführen. Ebenso wenig bestünden Einschränkungen aufgrund der Thorax- und Armschmerzen beim Ordnen der Kleider nach Toilettengang. Dazu und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vor Ort vom 12. August 2011 hat die Vorinstanz einleuchtend erwogen, dass nicht von einem erheblichen Hilfsbedarf auszugehen sei. Denn es könne ihm zugemutet werden, dass er sich eine Technik aneigne, die ihm das selbstständige Ab- und Anziehen der Unterhose ermögliche.

Zu überzeugen vermögen auch die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich des ein- bis zweimal pro Woche vorkommenden tröpfchenweisen Urin- und des gelegentlichen unkontrollierbaren Stuhlverlusts. Mit Blick auf die Häufigkeit dieser Vorkommnisse kann mit dem kantonalen Gericht nicht von einem täglichen und daher nicht von einem regelmässigen Hilfsbedarf ausgegangen werden (vgl. ZAK 1986 S. 484, I 25/85 E. 3c; Urteil 8C 30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2; Urteil 8C 912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2; Urteil I 563/04 vom 2. März 2005, E. 6.2). Was dagegen vorgetragen wird, dringt nicht durch. Dies betrifft nicht nur die Kritik am Gutachten der Uniklinik C.________, die insofern unbehelflich ist, als dem Beschwerdeführer das Erlernen der nötigen Techniken zumutbarerweise möglich ist. Auch was dieser in Zusammenhang mit dem unwillkürlichen Stuhl- und tröpfchenweisen Urinverlust einwendet, der gemäss eigenen Angaben gegenüber den Gutachtern gelegentlich (Stuhl) bzw. ein- bis zweimal pro Woche (Urin) auftrete, verfängt nicht. Die Angabe der Ehefrau im Nachgang zum Gutachten, dass sie den Versicherten täglich neu einkleiden bzw. ihm die Kleider dafür bereit legen müsse, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Jedenfalls
hinsichtlich des Ausmasses wird sie denn auch in der Beschwerde nicht aufgenommen. Im Übrigen geht es bei den zur Verwendung empfohlenen Inkontinenzeinlagen nicht darum, den Beschwerdeführer in menschenunwürdiger Weise in seinen blutigen Fäkalien liegen zu lassen. Der vorinstanzliche Verweis zielt vielmehr darauf ab, das Ausmass der Verunreinigung an Kleidern, Bettwäsche und Rollstuhl und damit den gelegentlich anfallenden Reinigungsaufwand zu begrenzen.

4.3.3. Das Ausmass des Hilfebedarfs in der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" hat die Vorinstanz letztlich offen gelassen. Denn selbst bejahendenfalls bestünde Hilflosigkeit lediglich in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, was keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit vermittle. Dies trifft mit Blick auf Art. 38 Abs. 3 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
1    Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5    Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
UVV zu, kann doch bei insgesamt sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbst bei gegebener Hilfsbedürftigkeit in drei davon nicht geschlossen werden, diese bestehe "in den meisten" davon (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis; vgl. ferner die Verwaltungspraxis zur analogen Rechtslage in der Invalidenversicherung: Rz. 8009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2015 gültigen, hier anwendbaren Fassung). Folglich erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich dieser alltäglichen Lebensverrichtung.

4.3.4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in zwei, allenfalls in drei Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Da er selbst nicht geltend macht, einer dauernden persönlichen Überwachung zu bedürfen, scheidet nach Art. 38 Abs. 3 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
1    Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5    Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
und b UVV ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit aus.

5.

5.1. Darüber hinaus macht jedoch der Beschwerdeführer geltend, dass er nebst der erwogenen Hilfe auch der lebenspraktischen Begleitung bedürfe. Dies vermittle ihm - in Analogie zu Art. 37 Abs. 2 lit. c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV - kraft der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) - auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Zur Abklärung des betreffenden Bedarfs sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

5.2.1. Ein Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung klingt erstmals im Bericht des Hausarztes vom 13. Mai 2011 an. Genau besehen beziehen sich jedoch die dortigen Angaben auf den Hilfsbedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen, worauf es hier indessen nicht ankommt (vgl. BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; Rz. 8040 KSIH).

In der Folge liess der Beschwerdeführer erstmals in der am 26. Februar 2015 erstatteten Stellungnahme zum Gutachten der Uniklinik C.________ nach entsprechendem Hinweis seiner Ehefrau vorbringen, dass er aufgrund seiner sich zusehends verschlechternden labilen psychischen Situation gefährdet sei, sich dauernd von der Aussenwelt abzuschneiden. In der Einsprache vom 12. Mai 2015 bekräftigte er diesen Standpunkt, indem er darlegte, dass er die Wohnung nur noch selten verlasse und seine Kontakte nicht mehr pflege; er weise ein depressives Stimmungsbild auf und sei oftmals traurig. Im gleichen Sinne äusserte er sich im Rahmen seiner Beschwerde an die Vorinstanz.

5.2.2. Vor Bundesgericht macht er nunmehr geltend, er sei nicht in der Lage, selbstständig zu wohnen, sondern brauche Hilfe bei der Tages-strukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen sowie Anleitung zur Erledigung des Haushaltes, womit er in einem gewissen Sinne überwacht werden müsse. Sodann sei er für Verrichtungen ausserhalb der Wohnung (z.B. Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch usw.) auf Begleitung einer Drittperson angewiesen. Sein "Assistenzbedarf" liege regelmässig vor und betrage deutlich mehr als zwei Stunden pro Woche.

Diese Vorbringen tatsächlicher Art sind neu, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zuzulassen sind, woran auch die umfassende Sachverhaltskognition nach Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nichts ändert (BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.; Urteil 8C 81/2016 vom 8. April 2016 E. 1.3). Anders verhielte es sich nur dann, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu den neuen Tatsachenbehauptungen gäbe (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indessen noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C 690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7). Da der Beschwerdeführer nicht dartut, dass ihm letzteres trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich oder objektiv unzumutbar gewesen wäre, können diese Vorbringen hier nicht mehr gehört werden (vgl. Urteil 8C 71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.1; Urteil 8C 911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Mit Blick auf die prozessual zulässigen Vorbringen des Beschwerdeführers gründet ein möglicher Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausschliesslich in einem depressiven Stimmungsbild und der deswegen erforderlichen Motivation und Anleitung hinsichtlich der Pflege ausserhäuslicher Kontakte und Aktivitäten (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 38 Lebenspraktische Begleitung - 1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
1    Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a  ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b  für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c  ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
2    Die versicherte Person behält ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42 Absatz 3 IVG, wenn sie Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, ihr diese wegen des Vorbezugs eines Teils ihrer Altersrente der AHV aber nicht ausbezahlt wird.217
3    Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches218.219
IVV dazu Rz. 8024, 8049, 8051 ff. KSIH).

5.3.2. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bereits im Rahmen einer Verlaufskontrolle im Schweizer Paraplegiker Zentrum (SPZ) vom 4. Mai 2012 auf einen "suboptimalen Rehabilitationszustand" verwiesen wurde. Da bislang verschiedene Behandlungsmethoden ohne nennenswerten positiven Effekt geblieben seien, wünsche der Versicherte keinen erneuten medikamentösen Therapieversuch mehr. Bei dieser resignativ-passiven Haltung blieb es offenbar in der Folge, wie insbesondere aus dem jüngsten Gutachten der Uniklinik C.________ erhellt, wo eine depressive Grundstimmung mit fehlender Krankheitsakzeptanz des Beschwerdeführers aufgefallen war und die soeben erwähnte Einschätzung des SPZ hinsichtlich des Rehabilitationsstatus bestätigt wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass eine irgendwie geartete Behandlung des bestehenden depressiven Geschehens seit längerem nicht erfolgt. Eine psychiatrische Behandlung soll in der Vergangenheit offenbar stattgefunden haben, doch vermochte sich der Beschwerdeführer an den Behandlungszeitraum nicht mehr zu erinnern; ebenso wenig war von ihm mit Sicherheit anzugeben, ob er das Medikament Tryptizol tatsächlich eingenommen hatte.

5.3.3. Mit Blick auf die Labilität des psychischen Gesundheitszustandes und den in dieser Hinsicht bestehenden Behandlungsbedarf ist der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, das ihm Mögliche und Zumutbare vorzukehren, um seine - bislang im Übrigen auch nicht fachärztlich-psychiatrisch erfasste - depressive Grundstimmung zu beheben. Solange er dies unterlässt, verbietet sich bereits die Annahme eines dauerhaften Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung, womit auch die Zusprechung einer als Dauerleistung ausgestalteten Hilflosenentschädigung ausser Betracht fällt. Ob und inwieweit er dabei auch Sachleistungen der Beschwerdegegnerin beanspruchen kann (Art. 21 Abs. 1 lit. d
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG; Art. 18
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 18 Hilfe und Pflege zu Hause - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 199535 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 199535 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.
2    Der Versicherer leistet einen Beitrag an:
a  ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird;
b  nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist.
UVV), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen und steht der Bezugnahme auf seine prioritäre Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648; Urteil 9C 410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4; I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2) nicht entgegen.

5.4. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rechtmässigkeit von Art. 38
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 38 Höhe - 1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
1    Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5    Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
UVV im Rahmen einer vorfrageweisen Normprüfung.

6.
Dies führt zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid stand hält und die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_257/2016
Date : 23. August 2016
Published : 10. September 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Hilflosenentschädigung)


Legislation register
ATSG: 17  53
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
BV: 8
IVG: 42
IVV: 37  38
UVG: 21  26
UVV: 18  38
BGE-register
106-V-153 • 121-V-88 • 125-V-297 • 125-V-413 • 127-V-94 • 130-V-61 • 133-V-108 • 133-V-450 • 133-V-50 • 135-V-194 • 137-V-424 • 138-V-286 • 140-V-543 • 141-V-234 • 141-V-642
Weitere Urteile ab 2000
8C_257/2016 • 8C_30/2010 • 8C_690/2011 • 8C_71/2016 • 8C_81/2016 • 8C_911/2015 • 8C_912/2008 • 9C_410/2009 • 9C_602/2007 • 9C_666/2013 • 9C_702/2011 • I_1013/06 • I_25/85 • I_389/82 • I_410/84 • I_563/04
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