Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2013.11

Urteil vom 23. August 2013 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt Andreas Müller,

und

als Privatklägerin:

C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Wipfli,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,

Gegenstand

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Letzteres nur bezüglich A.)

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I. B.

1. B. sei der zweifachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen am 29. August und 16. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B., an A. schuldig zu sprechen.

2. B. sei vom Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, angeblich begangen am 5. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B., an A. freizusprechen.

3. B. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, entsprechend Fr. 8'000.--, zu bestrafen.

4. Der Vollzug dieser Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.

5. Die bei B. beschlagnahmten Unterlagen seien einzuziehen, soweit sie Grundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf waren, unter Vorbehalt der Ansprüche der Privatklägerin.

6. Das Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu fällen.

II. A.

1. A. sei der zweifachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen durch Ausnützen der ihm von B. am 29. August und 16. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B. verratenen Geheimnisse, schuldig zu sprechen.

2. A. sei des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, begangen am 28. Februar 2007 durch Zugänglichmachen eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses der C. AG an die deutsche Firma D. GmbH, schuldig zu sprechen.

3. A. sei vom Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, angeblich begangen durch Ausnützen der ihm von B. am 5. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B. verratenen Geheimnisse, freizusprechen.

4. A. sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 540.--, entsprechend Fr. 27'000.--, zu bestrafen.

5. Der Vollzug dieser Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.

6. Die bei A. beschlagnahmten Unterlagen seien einzuziehen, soweit sie Grundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf waren, unter Vorbehalt der Ansprüche der Privatklägerin.

7. Das Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu fällen.

Anträge der Privatklägerin:

1. Der Angeklagte A. sei der mehrfachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen i.S. von Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB sowie des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S. von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Angeklagte A. sei angemessen zu bestrafen.

3. Der Angeklagte B. sei der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S. von Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB schuldig zu sprechen.

4. Der Angeklagte B. sei angemessen zu bestrafen.

5. Den Verteidigern Rechtsanwalt Dr. Wipfli, Rechtsanwalt lic. iur. Suenderhauf und Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn sei unter Androhung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu untersagen, jene "Geheimnisordner/-akten", an welchen gemäss der Verfügung der Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts vom 12. ApriI 2013 nur die Verteidiger ein Einsichtsrecht haben, Dritten zu öffnen oder ihnen Auskunft über deren Inhalt zu erteilen.

Sämtliche Reproduktionen, welche die Verteidiger von diesen Verfahrensakten anfertigten, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten und es sei dem Gericht der Vollzug der Vernichtung schriftlich mitzuteilen.

6. Sämtliche beschlagnahmten und in den Geheimnis-Aktenordnern Rubrik 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.4 und 8.0.5 ausgeschiedenen Unterlagen sowie der sog. "Appendix 4" der Gerichtsakten (SK.2015, pag. 32.610.13 ff.) seien einzuziehen und zu vernichten.

7. Die Verfahrenskosten seien den Angeklagten anteiIsmässig aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für die gemeinsam verursachten Kosten.

8. Der Angeklagte A. sei zu verpflichten, der PrivatkIägerin für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 362'207.20 plus die ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens noch anfallenden Aufwendungen zu bezahlen, abzüglich die der PrivatkIägerin von der Bundesanwaltschaft in den vier Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 rechtskräftig zugesprochenen Beträge und abzüglich denjenigen Betrag, zu dessen Bezahlung an die Privatklägerin das Bundesstrafgericht den Angeklagten B. verurteilt, unter solidarischer Haftung für die von den beiden Angeklagten gemeinsam verursachten Aufwendungen.

9. Der Angeklagte B. sei zu verpflichten, der PrivatkIägerin für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 362'207.20 plus die ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens noch anfallenden Aufwendungen zu bezahlen, abzüglich die der Privatklägerin von der Bundesanwaltschaft in den vier Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 rechtskräftig zugesprochenen Beträge und abzüglich denjenigen Betrag, zu dessen Bezahlung an die Privatklägerin das Bundesstrafgericht den Angeklagten A. verurteilt, unter solidarischer Haftung für die von den beiden Angeklagten gemeinsam mit ihm verursachten Aufwendungen.

Anträge der Verteidigung von A.:

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen unter Übernahme von Auslagen und Gebühren auf die Bundeskasse.

2. Die Geheimhaltungsanträge und finanziellen Ansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Der Beschuldigte sei für seine Verteidigungsaufwendungen nach pflichtgemässen Ermessen zu entschädigen.

4. Die Einzugsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.

5. Die Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Sämtliche Geheimhaltungsanträge der Privatklägerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte mit der Einziehung von sechs CDs und Vernichtung derselben einverstanden ist.

4. Der Antrag der Privatklägerin, ihr zulasten des Angeklagten B. eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen, sei abzuweisen.

5. Die gesamten Verfahrenskosten (Auslagen und Gebühren, Aufwendungen polizeiliches Ermittlungsverfahren, Voruntersuchung und erstinstanzliches Hauptverfahren etc.) seien auf die Bundeskasse zu nehmen, soweit darüber nicht bereits in anderen Verfahren befunden worden ist, eventualiter seien sie der Privatklägerin zu überbinden.

6. Dem Beschuldigten sei für seine Verteidigungsaufwendungen zulasten der Bundeskasse/Bundesanwaltschaft, eventualiter zulasten der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 101'289.--, zuzüglich Aufwand Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (Aufwand Verteidiger) und für die Aufwendungen der Privatexpertise E. eine Entschädigung von Fr. 4'436.40 zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte für die Verteidigungsaufwendungen nach pflichtgemässem Ermessen zu entschädigen.

Sachverhalt:

A. Die C. AG (nachfolgend "Privatklägerin") erstattete am 23. Januar 2007 Strafanzeige bzw. stellte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafantrag gegen die Beschuldigten A. und B. sowie weitere Personen wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB), eventualiter wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) und weiterer Delikte (cl. 1 pag. 4.0.0.2 ff.). Am 31. Januar 2007 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden aufgrund des in Betracht und unter Bundesgerichtsbarkeit fallenden Straftatbestandes des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes die Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft weiter (cl. 1 pag. 4.0.0.1).

B. Am 14. Februar 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft nach den damals massgebenden Vorschriften von Art. 101 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) (cl. 1 pag. 1.0.0.1). Am 12. März 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf vier weitere Personen, u.a. auf den Mitbeschuldigten B., F. und G. (cl. 1 pag. 1.0.0.11). Am 14. März 2007 fanden bei den Beschuldigten Hausdurchsuchungen statt, anlässlich welcher diverse Unterlagen, Dokumente, E-Mail-Korrespondenzen bzw. elektronische Datenträger sichergestellt wurden (cl. 3 f. pag. 8.1.0.1 ff.; cl. 6 pag. 8.3.0.1 ff.).

C. Am 24. April 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "URA") die Voruntersuchung (cl. 1 pag. 1.0.0.17 ff.). Am 22. Dezember 2009 beauftragte es H., mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens (cl. 13 pag. 10.2.0.26 ff.; …30 ff.). Der Gutachter erstattete seinen Bericht am 11. Februar 2010 (cl. 13 pag. 10.2.0.49 ff.); am 30. Juni 2010 und am 8. August 2010 nahm er schriftlich zu Ergänzungsfragen der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin Stellung, wodurch das Gutachten ergänzt bzw. erweitert wurde (cl. 13 pag. 10.2.0.144 ff. bzw. …247 ff.; vgl. zur Unverwertbarkeit dieser Gutachten, infra, lit. G).

D. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung (StPO) überwies das URA am 28. Dezember 2010 das Strafverfahren vor Abschluss der Voruntersuchung an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 pag. 2.0.0.2 ff.). Diese kündigte am 27. Mai 2011 den Parteien den anstehenden Abschluss des Vorverfahrens an und verfügte die Öffnung der Akten, wobei den Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin insofern Rechnung getragen wurde, als die Beschuldigten die Unterlagen mit behaupteten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen nur mit Auflagen einsehen konnten (vgl. cl. 20 pag. 16.0.0.51 ff.). Am 25. August und 6. Oktober 2011 führte die Bundesanwaltschaft die Schlusseinvernahme mit A. durch (cl. 17 pag. 13.0.1.136 ff.; …184 ff.). Die Schlusseinvernahme mit B. fand am 5. Oktober 2011 statt (cl. 17 pag. 13.0.4.114 ff.).

E. Am 8. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den ursprünglich Mitbeschuldigten F. (vgl. supra, lit. B) einen Strafbefehl wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Nach erfolgter Einsprache überwies sie den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht. Das Gerichtsverfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2012.15 geführt und mit Urteil vom 6. Juni bzw. 23. Juli 2012 rechtskräftig abgeschlossen (SK.2012.15, pag. 32.970.4-40).

F. Am 14. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft (erstmals) einen Strafbefehl gegen B. wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (cl. 22 pag. 16.2.0.545 ff.). B. erhob hierauf frist- und formgerecht Einsprache (cl. 22 pag. 16.2.0.549).

Gegen A. erhob die Bundesanwaltschaft sodann am 4. Juni 2012 beim Bundesstrafgericht (erstmals) Anklage wegen mehrfacher Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) sowie wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB). Gleichzeitig mit dieser Anklage überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl gegen B. vom 14. März 2012 als Anklageschrift gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
und 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO (SK.2012.25, pag. 8.100.1-14). Das Gericht vereinigte die Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2012.25 (SK.2012.25, pag. 8.442.1-3).

G. Die Prüfung der Anklage(n) im Verfahren SK.2012.25 ergab u.a., dass bei Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag Gültigkeitsvorschriften missachtet worden waren, was zur Unverwertbarkeit der Expertise(n) von H. führte. In Anwendung von Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO verfügte das Gericht am 11. Juli 2012 die Sistierung des Verfahrens und die Rückwiesung an die Bundesanwaltschaft zur Einholung eines gültigen und vollständigen Gutachtens und zur weiteren rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 308 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
StPO (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2012, insbesondere E. 9 f. [SK.2012.25, pag. 8.970.1 ff.]).

H. Am 23. August 2012 erteilte die Bundesanwaltschaft einen Gutachtensauftrag an I. (cl. 11 pag. 10.3.0.1 ff.). Am 5. Oktober 2012 reichte dieser seine Expertise ein (cl. 11 f. pag. 10.3.0.28 ff.). Nach Eingang der Zusatzfragen der Parteien erstellte I. am 10. Dezember 2012 ein Ergänzungsgutachten (cl. 12 pag. 10.3.0.771 ff.).

I. Am 16. Januar 2013 reichte die Bundesanwaltschaft gegen A. erneut eine Anklageschrift nach Art. 324 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
. StPO ein. Gleichzeitig überwies sie den Strafbefehl gegen B. vom 14. März 2012 ein weiteres Mal als Anklage (SK.2013.1, pag. 59.100.1 ff.). Das Gericht vereinigte die Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2013.1 (SK.2013.1, pag. 59.970.24 ff.).

J. Bei der Prüfung der Anklage(n) im Verfahren SK.2013.1 stellte das Gericht die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (insbesondere die Missachtung der zwingenden Bestimmung von Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO in Bezug auf das Anklageverfahren gegen A. sowie die Ungültigkeit des als Anklage überwiesenen Strafbefehls gegen B. im Sinne von Art. 356 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO) wie auch die weiterhin fehlende rechtsgenügende Untersuchung fest. Entsprechend verfügte es am 5. Februar 2013 die Sistierung des Verfahrens und die Rückwiesung an die Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO zur Durchführung eines gültigen und vollständigen Vorverfahrens (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2013 [SK.2013.1, pag. 59.970.33 ff.]).

K. In der Folge erliess die Bundesanwaltschaft am 28. Februar 2013 gegen A. einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (Ausnützen von verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen) und Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB (wirtschaftlicher Nachrichtendienst), bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- und legte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 30'000.-- auf (cl. 21 pag. 16.1.0.314 ff.). Am 5. März 2013 sprach sie B. per Strafbefehl der Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse) schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- und legte ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 15'000.-- auf (cl. 22 pag. 16.2.0.612 ff.).

L. Nachdem sowohl B. als auch A. gegen die entsprechenden Strafbefehle am 13. bzw. 15. März 2013 Einsprache erhoben hatten (cl. 21 pag. 16.1.0.318 bzw. cl. 22 pag. 16.2.0.615), überwies die Bundesanwaltschaft am 21. März 2013 dem hiesigen Gericht die beiden Strafbefehle als Anklageschrift im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
und Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO (pag. TPF 32.100.1-5 und 32.1000.1-4). Diese Verfahren wurden unter der Geschäftsnummer SK.2013.11 vereinigt (pag. TPF 32.970.1-4).

M. Das Gericht zog die Gerichtsakten der Verfahren SK.2012.15 (i.S. F.) sowie der sistieren Verfahren SK.2012.25 und SK.2013.1 bei (pag. TPF 32.280.1-3). Weiter holte es über die Beschuldigten A. und B. jeweils aktuelle Betreibungs- und Steuerunterlagen sowie Vorstrafenberichte ein (pag. TPF 32.300.4). Über die Anträge der Privatklägerin bzw. der Beschuldigten bezüglich Einsichtsbeschränkungen in die Akten bzw. in die beschlagnahmten Unterlagen entschied das Gericht mit Verfügung vom 12. April 2013 (pag. TPF 32.970.5-15). Im Hinblick auf eine allfällige Einziehung ersuchte es die Bundeskriminalpolizei mit Ermittlungsauftrag vom 19. April 2013, sechs bei B. beschlagnahmte Datenträger (CDs/DVDs) auf allfälligen verbotenen pornographischen Inhalt zu überprüfen (pag. TPF 32.360.1-2). Der entsprechende Bericht der Bundeskriminalpolizei wurde am 7. Mai 2013 erstellt (pag. TPF 32.660.3-10; …11-13). In Bezug auf das Verfahren gegen G. teilte die Bundesanwaltschaft am 17. April 2013 auf Anfrage des Gerichts mit, dass gegen diesen eine Einstellungsverfügung in Bearbeitung sei (pag. TPF 32.510.2).

N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte die Privatklägerin einen am 4. April 2013 durch J. und K. in deren Auftrag erstellten Bericht mit der Bezeichnung "Gutachten C. AG" und weitere damit zusammenhängende Unterlagen ein (pag. TPF 32.560.34-73). Am 21. Mai 2013 überwies B. dem Gericht Auszüge aus der Publikation "Aufbewahrungstechnik 2003, Füllen, Verstärken, Direktverarbeitung". Weiter reichte er am 9. August 2013 einen vom ihm in Auftrag gegebenen Bericht vom 1. August 2013 von E. mit der Bezeichnung "Gutachten" ein (pag. TPF 32.521.55-70). Sämtliche Unterlagen wurden zu den Akten genommen (pag. TPF 32.521.11 ff. bzw. …26 ff.; 32.280.4, …7, …10 f.).

O. Die Prüfung der Anklagen im Verfahren SK.2013.11 ergab, dass bei einem Teil der gegen A. erhobenen Vorwürfe – namentlich jene im Zusammenhang mit den E-Mails, die zwischen dem 28. März 2003 und dem 15. Mai 2006 versendet worden waren – die Verjährung eingetreten war bzw. vor Durchführung der Hauptverhandlung eintreten würde. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 trennte das Gericht im Hinblick auf eine Einstellung wegen Verjährung den fraglichen Teil der Tatvorwürfe gegen A. vom Verfahren SK.2013.11 ab und führte es unter der Geschäftsnummer SK.2013.23 weiter (pag. TPF 32.970.23-26). Ebenfalls am 9. Juli 2013 verfügte das Gericht sodann in Anwendung von Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO die Einstellung des Verfahrens SK.2013.23. Die Beurteilung der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen wurde auf das (vorliegende) Verfahren SK.2013.11 verwiesen (pag. TPF 32.970.27-40).

P. Der auf Antrag der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin und des Beschuldigten A. als Zeuge vorgeladene und in Deutschland wohnhafte Gutachter I. teilte dem Gericht seine begründete Verhinderung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung mit (pag. TPF 32.280.4-5 und 9). Infolge der teilweisen Einstellung der Vorwürfe gegenüber A. (SK.2013.23, supra, lit. O) wurde sodann von der vorgängig verfügten Zeugeneinvernahme von L. anlässlich der Hauptverhandlung abgesehen (pag. TPF 32.208.8). Das Gesuch der Privatklägerin, J. und K. als Zeugen vorzuladen, hiess das Gericht mit Verfügung vom 10. Juli 2013 gut (pag. TPF 32.208.8).

Q. Über die weiteren Beweisanträge der Parteien ergingen am 7. Mai, 28. Mai, 29. Juli bzw. 13. August 2013 prozessleitende Verfügungen (pag. TPF 32.280.4-11).

R. Am 16. August 2013 erliess die Bundesanwaltschaft Einstellungsverfügungen betreffend A., B., G. und F. (pag. TPF 32.510.9-45).

S. Der Beginn der Hauptverhandlung erfolgte am 19. August 2013 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona. Die Einvernahmen der Zeugen J. und K. fanden am gleichen Tag statt. Am 20. August 2013 erfolgten die Parteivorträge und der Abschluss der Parteiverhandlungen. Die Urteilseröffnung fand am 23. August 2013 statt (pag. TPF 32.920.001 ff.).

T. Mit Eingaben vom 26. August 2013, 28. August 2013 bzw. 30. August 2013 verlangten die Verteidiger von A. und B. sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO (pag. TPF 32.520.146; 32.521.71; 32.560.96).

Auf die weitere Sachverhaltsdarstellung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Prozessuales und Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit richtete sich bis 31. Dezember 2010 nach dem StGB und der damals geltenden BStP; seit dem 1. Januar 2011 ist sie durch die StPO geregelt. Gestützt auf die damals geltenden Art. 105
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
BStP und Art. 336 lit. g aStGB erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 9. März 2007 der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A., B. und weitere Beschuldigte wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB (cl. 1 pag. 1.0.0.5-10). Besondere Umstände, welche die Bundesgerichtsbarkeit aberkennen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 133 IV 235, E. 7.1).

Die Beurteilung der von der Bundesanwaltschaft beantragten bedingten Geldstrafe von 180 (A.) bzw. 50 (B.) Tagessätzen fällt in die Kompetenz des Einzelgerichts (Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO).

1.2 Strafbefehle und Einsprachen

Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Strafbefehle und der Einsprachen.

Vorliegend ist der äussere Sachverhalt in den Grundzügen eingestanden und insoweit ausreichend geklärt (infra, E. 2.3.1 und 2.4.1). Die geforderten Geldstrafen von 180 bzw. 50 Tagessätzen liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
1    Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a  eine Busse;
b  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c  ...
d  eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2    Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB244 verbunden werden.245
3    Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
StPO). Die überwiesenen Strafbefehle sind somit gültig. Die Einsprachen erfolgten zudem frist- und formgerecht (Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO).

1.3 Anwendbares Recht

1.3.1 Die Beschuldigten sollen die ihnen im Zusammenhang mit der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) zur Last gelegten Taten mitunter vor Inkrafttreten der Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) begangen haben. So wird B. vorgeworfen, A. mit den E-Mails vom 29. August sowie 5. September und 16. September 2006 Fabrikations- oder Geschäftsgeheinisse der Privatklägerin verraten zu haben (vgl. Strafbefehl vom 5. März 2013, pag. TPF 32.1000.3 f.). A. wird u.a. vorgeworfen, diese E-Mails ausgenutzt zu haben, und zwar von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Herstellung von Nischenprodukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH und ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung (vgl. Strafbefehl vom 28. Februar 2013, pag. TPF 32.100.3 ff.).

1.3.2 Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht (lex mitior-Regel). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (bzw. allenfalls des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 135 IV 113, E. 2.2; 134 IV 82, E. 6.2). Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls nach objektiven Massstäben zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter "besser wegkommt" (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N. 11, mit Hinweisen). Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121, E. 3.3.3, mit Hinweisen). Anzuwenden ist vielmehr entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Bei mehreren selbständigen strafbaren Handlungen ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011, E. 1.3.1).

1.3.3 Art. 162 aStGB blieb im Rahmen der Revision hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale unverändert. Lediglich dessen Strafdrohung wurde an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht Gefängnis oder Busse androhte, lautet die Sanktion nunmehr auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beide Strafnormen sehen somit alternativ eine Freiheitsstrafe oder eine Vermögensstrafe vor.

1.3.4 Freiheitsentziehende Strafen des bisherigen Rechts (namentlich Gefängnis) und des neuen Rechts (Freiheitsstrafe) sind gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden. Das neue Recht ist für den Täter aber in Bezug auf die Neuregelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell günstiger (BGE 134 IV 1, E. 4.2-4.4 und E. 7.2.1). Es kennt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB; unter altem Recht lag die Grenze bei 18 Monaten) und das früher inexistente Institut des teilbedingten Strafvollzuges bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB).

1.3.5 Hinsichtlich der sowohl vom alten als vom neuen Recht angedrohten Vermögensstrafen sind Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) qualitativ gleichwertig; beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann. Die Geldstrafenbemessung soll nicht etwa eine strengere Sanktion ermöglichen, sondern das bereits unter dem früheren Recht geltende Prinzip, dass der wirtschaftlich Starke nicht minder hart getroffen wird als der wirtschaftlich Schwache, besser verwirklichen (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998 2018, unter Hinweis auf BGE 92 IV 4, E. 1; BGE 101 IV 16, E. 3c). Im Tagessatzsystem wird dies dadurch erreicht, dass in einem ersten Akt die Anzahl der Tagessätze nach dem Kriterium des Verschuldens des Täters (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB) und in einem zweiten Akt die Höhe der Tagessätze nach dem Kriterium seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen ist (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Der Systemwechsel kann also bewirken, dass die Bemessung der beiden Vermögenssanktionen trotz ihrer Gleichwertigkeit zu sehr ungleichen Geldbeträgen führt. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Ist die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB), ist sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion (zum Ganzen BGE 134 IV 82, E. 7.2.1).

Wie sich zeigen wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Verhängung einer bedingten Geldstrafe wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (bei B.) erfüllt (infra, E. 3.2); es findet somit neues Recht Anwendung.

1.3.6 Der Tatvorwurf an A. in Bezug auf Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB soll sich im Jahre 2007 und somit ohnehin unter neuem Recht ereignet haben, womit sich insoweit die Frage des anwendbaren Rechts nicht stellt.

1.3.7 Was das anwendbare Prozessrecht betrifft, so trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren unter altem Prozessrecht (BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO).

1.4 Vorverfahren (Antrag auf Rückweisung)

1.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte der Verteidiger von B. vorfrageweise, das Verfahren sei zu sistieren und zur weiteren Durchführung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Diesem Antrag schloss sich die Verteidigung von A. an (pag. TPF 32.920.3). Zusammengefasst monierte die Verteidigung, dass nach Eingang des Gutachtens von I. sowie der Ergänzung hierzu keine Einvernahme mit den Beschuldigten stattgefunden habe. Damit fehle es im Hinblick auf die Durchführung der Hauptverhandlung an den erforderlichen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
und Art. 339 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
Iit. b StPO. Das Gericht habe bereits mit Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 (im Verfahren SK.2013.1, vgl. supra, lit. J) an die Bundesanwaltschaft festgehalten, dass die Untersuchung (nach der ersten Rückweisung im Verfahren SK.2012.25 vom 11. Juli 2012) nicht weitergeführt worden sei. Würde das Gericht das Verfahren nicht sistieren und zur ordnungsgemässen Durchführung des Vorverfahrens zurückweisen, verhielte es sich in sich widersprüchlich und willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (zum Ganzen vgl. pag. TPF 32.925.277 ff.).

1.4.2 Im Verfahren SK.2012.25 wies das Gericht die Anklage bzw. den als Anklage überwiesenen Strafbefehl zurück, nachdem es die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (sowie dessen Ergänzungen) festgestellt hatte (vgl. supra, lit. G). Im Verfahren SK.2013.1 erfolgte die Rückweisung, nachdem das Gericht im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen A. die Missachtung der zwingenden Vorgaben von Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO (Mitteilung an die Parteien und Fristansetzung für Beweisanträge) und somit die Ungültigkeit des Abschlusses der Untersuchung festgestellt hatte sowie weil der gegen B. überwiesene Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO ungültig war (vgl. supra, lit. J).

1.4.3 Diese Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe lagen bei der Überweisung der Strafbefehle vom 28. Februar und 5. März 2013 (Verfahren SK.2013.11) nicht mehr vor.

1.4.4 Richtig ist, dass das Gericht in den obgenannten Rückweisungsverfügungen (auch) auf die Notwendigkeit der Vervollständigung der Voruntersuchung hingewiesen hat. So wurde in der ersten Rückweisungsverfügung vom 11. Juli 2012 festgehalten, dass das einzuholende Gutachten den weiteren Verlauf der Untersuchung und somit die Erhebung weiterer Beweise notwendig machen könne (Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2012, E. 9 in fine [SK.2012.25, pag. 8.970.1 ff.]). In der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nun zwar ein Gutachten eingeholt (was in der Regel als erste Grundlage der Untersuchung diene), die Untersuchung jedoch im Übrigen nicht weiter geführt worden sei. Dass nicht alle nötigen Erhebungen getätigt bzw. Beweise gesammelt wurden, erhelle sich schon daraus, dass mit den Beschuldigten zum Gutachten und zum konkreten Vorwurf nach Wiederaufnahme des Vorverfahrens keine einzige Einvernahme durchgeführt worden sei. Auch die im vorliegenden Verfahren relevanten aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten seien nicht geklärt. Die Einvernahme der beschuldigten Person unter Gewährung der Verfahrensrechte sei Voraussetzung einer gegen sie gerichteten Anklage und Bestandteil der Vollständigkeit bzw. der Ordnungsmässigkeit der Akten gemäss Art. 329 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO. Sie sei – wie allenfalls auch Konfrontationseinvernahmen mit Mitbeschuldigten, Belastungszeugen und Auskunftspersonen oder wie auch die Schlusseinvernahme – nicht nur in Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Prinzips des fairen Verfahrens geboten, sondern auch unabdingbar zur Beurteilung, ob noch weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhaltes von Nöten sind. Bei Fehlen dieser Untersuchungshandlungen sei das Vorverfahren unvollständig (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2013, E. 2.2 [SK.2013.1, pag. 59.970.33 ff.]).

1.4.5 Die Bundesanwaltschaft hat sich sowohl konkludent als auch ausdrücklich gegen die Vervollständigung der Voruntersuchung ausgesprochen. Obschon die letzten Einvernahmen der Beschuldigten am 5. bzw. 6. Oktober 2011 stattgefunden hatten, erhob sie nach Einholung des Gutachtens vom 5. Oktober 2012 sowie dessen Ergänzung vom 10. Dezember 2012 und vor Einreichung der Anklage bzw. der Überweisung des Strafbefehls am 16. Januar 2013 keine weiteren Beweise. Nach der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 (SK.2013.1), hielt sie in einer Aktennotiz vom 19. Februar 2013 ihre Absichten zum weiteren Vorgehen fest. Die Frage einer (ordentlichen) Einvernahme der Beschuldigten behandelte sie dabei nicht. Auch Konfrontationseinvernahmen erwägte sie nicht. Hingegen hielt sie fest, sie habe die Frage nach einer Schlusseinvernahme geprüft und verworfen. Zum weiteren Vorgehen führte sie aus, dass nach Aktualisierung der Angaben zur Person und Rechtskraft des Rückweisungsentscheides, für alle (damals drei) Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen würde (cl. 10 pag. 9.0.0.2 f.). Einvernahmen folgten schliesslich keine. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. August 2013 führte die Bundesanwaltschaft sodann aus, dass die Durchführung eines vollständigen Vorverfahrens namentlich im Strafbefehlsverfahren unmöglich und von der StPO so auch nicht vorgesehen sei. Die Voraussetzungen für den Erlass der Strafbefehle seien vorhanden gewesen (pag. TPF 32.920.3).

1.4.6 Dass das Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft zu leiten und bis zu dessen Abschluss vollständig zu führen ist, ergibt sich schon aus den Art. 16 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
1    Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2    Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
, 299
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
und 308 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
StPO. Die Anklage ist der Endpunkt der Untersuchung (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 9 N. 1). Aus dem Anklageprinzip ergibt sich weiter, dass ein gerichtliches Verfahren und eine Verurteilung nur erfolgen können, wenn zunächst ein vom Gericht unabhängiger Untersuchungs- und Anklagebeamter die deliktsrelevanten Vorwürfe untersucht hat (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 9 N. 1; ferner Wohlers, in: Donatsch et al., Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 9 N. 2 ff.). Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf Ergänzung oder Verbesserung der Anklage, ist eine Wiederholung der entsprechenden gerichtlichen Aufforderung nicht zwingend geboten. Die Anklagebehörde riskiert diesfalls eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch (Griesser, a.a.O., Art. 329 N. 22). Nachdem die Bundesanwaltschaft schon mehrfach aufgefordert wurde die Untersuchung zu vervollständigen, ist von einer (erneuten) Rückweisung der Anklage abzusehen.

1.5 Untersuchungshandlungen

1.5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte die Verteidigung von B. vorfrageweise, "es sei die belastende Unverwertbarkeit des Gutachtens I., Rubrik 10-03, der Aktentriage, Rubrik 5, der Befragungsprotokolle M., N., L., O., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., Rubrik 12, der Fachmeinung EE./FF., Rubrik 10-01, der Befragungsprotokolle G., F. und DD., Rubrik 13-02, 13-03 und 13-05, und der Anklagegegenstand bildenden Mails, NP 10-01-01-0147 ff./149/159, festzustellen" (pag. TPF 32.925.277). Die Verteidigung von A. machte die Unverwertbarkeit der Rubriken 5, 10-1, 10-2 und 12 sowie der Einvernahmen von G., F. und DD. in der Rubrik 13 geltend (pag. TPF 32.925.364 f.). Zusammengefasst brachten die Verteidiger vor, dass diese Prozesshandlungen bzw. Beweise in Missachtung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit erfolgt seien. Sie wiesen zudem auf Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO hin, welcher die Entfernung der Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten regelt (pag. TPF 32.925.322 f.; …364 f.).

1.5.2 Zu Rubrik 5 (Triage) und den E-Mails vom 29. August sowie vom 5. und 16. September 2006 (NP 10.1.1.147 ff./149/159)

a) Die Hausdurchsuchungen, anlässlich welcher bei den Beschuldigten diverse Unterlagen, Dokumente sowie E-Mail-Korrespondenz bzw. elektronische Datenträger sichergestellt wurden, erfolgten am 14. März 2007; die nachfolgende "Triage" eines Teils der sichergestellten Unterlagen fand am 7. August 2007 in Z. am Sitz der Privatklägerin statt (cl. 1 pag. 5.0.0.4; …99). Wie bereits erwähnt, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO (am 1. Januar 2011) erfolgt sind, ihre Gültigkeit.

b) Die Hausdurchsuchungen sowie die Sicherstellung der elektronischen Dateien erfolgten im Sinne der altrechtlichen Bestimmungen der BStP (Art. 67 ff.) rechtskonform (vgl. Durchsuchungsbefehle, Protokolle, Berichte etc.; cl. 2 pag. 8.01 und 8.03). Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bzw. der Bundeskriminalpolizei ist auch in Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz) soweit ersichtlich nicht zu beanstanden. Die Beweismittel wurden rechtsgültig anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 14. Marz 2007 erhoben. Die sichergestellten E-Mails bzw. elektronischen Dateien sind somit verwertbar.

c) Am 13. Juli 2007 beantragte die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwaltschaft den Beizug von Vertretern der Privatklägerin, um die in der sichergestellten E-Mail-Korrespondenz enthaltenen Fabrikations- und Geheimniselemente zu bezeichnen (cl. 1 pag. 5.0.0.1). Diesem Antrag gab die Bundesanwaltschaft unter Auflagen statt (cl. 1 pag. 5.0.0.2). Anlässlich der "Triage" wurden zunächst M. als Vertreter der Privatklägerin 31 Schriftstücke vorgelegt, welche dieser nach einer ersten Triage wiederum seinen Mitarbeitern, u.a. L., vorlegte. Darunter befanden sich auch die E-Mail vom 29. August 2006 (enthalten in der als "Message 4397" bezeichneten Unterlage), eine Seite der E-Mail vom 28. Februar 2007 (S. 5 der als "Message 1185" bezeichneten Unterlage), welche beide durch M. und L. beurteilt wurden, sowie die E-Mail vom 16. September 2006 (als "Message 4496" bezeichnete Unterlage), welche von L. beurteilt wurde. Gemäss Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 8. August 2007 (cl. 1 pag. 5.0.0.4 ff.) haben M. bzw. L. auf den Unterlagen "Message 4397" und "Message 4496" sowie auf Seite 5 der Unterlage "Message 1185", die ihrer Ansicht nach geheimnisrelevanten Passagen gelb markiert.

d) Die dannzumal massgebende Prozessordnung sah vor, dass die Polizei die zur Feststellung des wesentlichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungshandlungen vornimmt (Art. 101 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BStP) und dass sie mündliche und schriftliche Auskünfte einholen kann (Art. 101bis
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BStP). Solche Ermittlungen können auch die Sichtung und Bezeichnung von Gegenständen im Hinblick auf einen möglichen Tatbezug erfordern (so kann z.B. die Frage zu klären sein, welche der sichergestellten Kleidungsstücke ein mutmassliches Opfer zur Tatzeit trug oder welcher der sichergestellten Gegenstände von den Geschädigten als Diebesgut identifiziert wird). Dies führt nicht zur Unverwertbarkeit der rechtsgültig erhobenen Beweise. Die unter Rubrik 5 abgelegten Unterlagen (insbesondere behördliche Korrespondenzen und polizeiliche Berichte) und die rechtmässig sichergestellten E-Mails sind verwertbar. Deren materielle Gewichtung ist eine Frage der Beweiswürdigung. In Bezug auf die am 7. August 2007 angebrachten gelben Markierungen (cl. 1 pag. 5.0.0.4 ff.) fällt zudem auf, dass diese aus den dem Gericht mit der Überweisung der Strafbefehle zugestellten Akten, welche Kopien der fraglichen E-Mails enthalten, nicht zu entnehmen sind. Insofern können diese Markierungen ohnehin nicht Grundlage einer Verurteilung bilden und auch nicht aus den Akten entfernt werden. Die E-Mail vom 5. September 2006 war sodann nicht Gegenstand der Triage. Im Übrigen wurden die Beschuldigten zu den fraglichen E-Mails im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. wirtschaftlichen Nachrichtendienstes befragt und sie konnten sich dazu äussern (vgl. Schlusseinvernahmen, cl. 17 pag. 13.1.136 ff., …184 ff., pag. 13.4.114 ff., sowie Einvernahmen anlässlich der Hauptverhandlung, pag. TPF 32.930.1 ff. und …9 ff.). Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt.

1.5.3 Zu Rubrik 10.1 (Fachmeinung EE./FF.)

a) Am 3. August 2007 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Professoren EE. und FF. eine Fachmeinung zur Geheimnisrelevanz der in 18 Unterlagen enthaltenen Informationen zu erstellen (cl. 13 pag. 10.1.0.2 ff.). EE./FF. reichten am 19. Dezember 2007 ihre Einschätzung ein, verbunden mit der Empfehlung, die Meinung eines Spezialisten im Bereich "Verfahrenstechnik" einzuholen (cl. 13 pag. 10.1.0.10, …14 ff.).

b) Das Gesuch der Bundesanwaltschaft an die Fachpersonen stützte sich auf Art. 101bis
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BStP (cl. 13 pag. 10.1.0.2). Es handelte sich entsprechend nicht um ein Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 91 ff
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
. BStP, sondern um die Einholung einer schriftlichen Auskunft. Die Auskunft von EE./FF. ist den Beschuldigten spätestens seit Öffnung der Akten mit Verfügung vom 27. Mai 2011 bekannt (vgl. cl. 20 pag. 16.0.0.51). Somit konnten sie sich seit diesem Datum jederzeit dazu äussern, sodass diesbezüglich das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Eine Unverwertbarkeit dieses schriftlichen Berichtes liegt somit nicht vor. Dessen materielle Gewichtung ist eine Frage der Beweiswürdigung.

1.5.4 Zu Rubrik 10.3 (Gutachten I.)

a) Im Zusammenhang mit dem Gutachten von I. machte der Verteidiger von B. geltend, die Bundesanwaltschaft sei bei der Ausstandsprüfung des Gutachters nicht im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen von Art. 56 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
. StPO vorgegangen (pag. TPF 32.925.280, Ziff. 5 mit Verweis auf Ziff. 10). Dies brachte auch die Verteidigung von A. vor (pag. TPF 32.925.367 f., lit. D und Ziff. 3), wobei sie im Rahmen der Duplik präzisierte, dass die Behandlung von Ablehnungsbegehren die Beschwerdekammer "implizieren" würde (pag. TPF 32.920.17). Weiter bemängelten die Verteidiger, dass die Evaluation des Gutachters durch die Bundesanwaltschaft nicht aktenkundig sei (pag. TPF 32.925.292; 32.920.17).

b) Die Ernennung der sachverständigen Person ist Sache der Verfahrensleitung (Art. 184 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO). Gemäss Art. 184 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zum Sachverständigen zu äussern. Allfällige Anträge der Parteien betreffend Person des Gutachters sind zwar mitzuberücksichtigen, die Parteien haben aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Gutachter und auf bestimmte Fragen (Donatsch, in: Donatsch et al., a.a.O., Art. 184 N. 36). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte die Bundesanwaltschaft den Parteien bis 19. August 2012 Frist, um sich zum Sachverständigen und zu den diesem zu stellenden Fragen zu äusseren sowie um eigene Anträge zu stellen (cl. 10 pag. 15.01.0.262). Die Verteidiger von A. und B. reichten am 16. bzw. 20. August 2012 entsprechende Eingaben ein. Rechtsanwalt Wipfli machte u.a. Querverbindungen des Gutachters zur Privatklägerin geltend (insbesondere betreffend Danksagungen an die Privatklägerin in einem Bericht, welcher I. als einer der Projektleiter aufführe, die geographische Nähe des Lehrstuhls von I. zum Sitz der Tochtergesellschaft der Privatklägerin in Deutschland und die Einladung eines Mitarbeiters der Privatklägerin zu einem Seminar) (cl. 20 pag. 16.1.0.246 ff.). Rechtsanwalt Suenderhauf machte Schnittstellen zwischen dem Gutachter und der Privatklägerin geltend. Insbesondere habe eine enge Zusammenarbeit bei der Erstellung des Abschlussberichtes zum Thema „Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-Flex-Schaltungen“ bestanden, weil dort der Privatklägerin spezifisch für die Bereitstellung von Materialien, Durchführung von Versuchen etc. gedankt werde (cl. 22 pag. 16.2.0.568). Diese Eingaben gingen bei der Bundesanwaltschaft zunächst verloren, weshalb sie beim Gutachtensauftrag vom 23. August 2012 unberücksichtigt blieben (cl. 20 pag. 16.1.0.253 und cl. 22 pag. 16.2.0.581). Schliesslich wurden sie am 27. August 2012 geprüft, wobei die Bundesanwaltschaft festhielt, dass sie auch nach Kenntnisnahme der Einwände der Verteidiger keine Veranlassung habe, an der Unabhängigkeit von I. zu zweifeln. Dieser sei lediglich einer von mehreren Projektleitern des Forschungsprojektes „Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-Flex-Schaltungen“ gewesen. Gefördert habe das Projekt das deutschen Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und die Privatklägerin sei neben anderen weltweit tätigen Kunststofffirmen nur eine von sieben Materiallieferantinnen gewesen. Der geltend gemachte Ausstandsgrund sei nicht glaubhaft. Daran ändere auch eine allfällige Einladung zu einem Fachseminar nichts. Würde man dieser Argumentation folgen, müsste jede zu einer Tagung eines Anwaltsverbandes eingeladene Magistratsperson künftig in den Ausstand treten, wenn eine Prozesspartei anwaltschaftlich vertreten sei. Im selben Schreiben erklärte die Bundesanwaltschaft auch, wie die Wahl des Gutachters erfolgt ist (vgl. zum Ganzen cl. 20 pag. 16.1.0.254; cl. 22 pag. 16.2.0.582). Gegen die Auftragserteilung haben die Verteidiger keine Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO erhoben. Die Art. 57 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 57 Mitteilungspflicht - Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit.
. StPO sind im Verweis von Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO nicht erfasst und kommen entsprechend nicht zur Anwendung (vgl. Donatsch, a.a.O., Art. 183 N. 21). Der Gutachtensauftrag ist somit gültig erfolgt.

c) Das Gericht erkennt gegenüber I. ebenfalls keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO (i.V.m. Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO). In einem solch eng gefassten und spezifischen (Fach-)Bereich dürfen die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht überspannt werden. Verbindungen des Gutachters zu einer Partei stellen nicht ohne Weiteres einen Befangenheitsgrund dar. Es kommt massgeblich auf die im Einzelfall gegebene Art, den Zeitpunkt und die Intensität der geschäftlichen Beziehungen an (Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, AJP 5/99, S. 567 ff., S. 572). Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt angeführten geographischen Begebenheiten und Kontakte von I. zur deutschen Niederlassung der Privatklägerin (pag. TPF 32.925.367 f.) bzw. die Zusammenarbeit bei der Verfassung eines Berichts zum Thema "Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-Flexschaltungen" oder eine 2004 erfolgte Einladung eines Vertreters der Privatklägerin zu einem Seminar (pag. TPF 32.925.300 f.) reichen nicht aus. Im vorliegenden Fachbereich sind solche Berührungspunkte nicht ungewöhnlich bzw. gar unvermeidlich. Im Rahmen des gesamten Verfahrens haben sich aufgrund der Spezifizität des Themas immer wieder Verbindungen zwischen den entsprechenden Fachpersonen und den Parteien offenbart, und zwar nicht nur mit der Privatklägerin. So bestanden im Rahmen des Strafverfahrens auch Kontakte des Beschuldigten A. mit I., wobei A. offenbar ebenfalls erwog, I. mir der Erstellung eines Berichts zu beauftragen (cl. 11 pag. 10.3.0.18). Wie sich an der Hauptverhandlung sodann herausstellte, ist der von der Privatklägerin als Experte beauftragte J. ein Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberfirma des Beschuldigten B. (pag. TPF 32.930.17, Zeilen 13-23). Begründete Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters sind nach Gesagten vorliegend nicht angezeigt.

d) Weiter beanstandeten die Verteidiger, dass dem Sachverständigen nicht sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung gestanden hätten (pag. TPF 32.925.295, Ziff. 5.2; …372, Ziff. 13). Die Verteidigung von B. machte zudem geltend, dass diverse entlastende Eingaben und Einvernahmeprotokolle von B. dem Experten nicht unterbreitet worden seien. Die Expertise sei deshalb in Verletzung des Gehörsanspruchs sowie in Missachtung von Art. 184 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO ergangen und nicht verwertbar (pag. TPF 32.925.295, Ziff. 5.2 f.).

Gemäss Art. 184 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. Die Überreichung der gesamten Verfahrensakten ist nicht erforderlich. Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Art. 185 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
1    Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2    Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3    Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4    Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5    Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
StPO). Vorliegend hatte sich der Gutachter zu den Inhalten einiger Unterlagen zu äussern, welche ihm zur Verfügung standen. Dass er im Übrigen nicht sämtliche Verfahrensakten besass, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die gerichtliche Würdigung einer Fachmeinung erfolgt indessen auch in Berücksichtigung des Aktenmaterials, welches dem Experten zur Verfügung gestanden hatte.

e) Der Verteidiger von B. rügte sodann, dass ihm und dem Beschuldigten die drei E-Mails, welche Gegenstand der Begutachtung gewesen seien, bei der Beauftragung des Gutachters nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese seien ihm erst am 30. April 2013 zugestellt worden. Dieses Vorgehen stelle namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (pag. TPF 32.925.296 f.).

Die fraglichen E-Mails waren bereits Gegenstand des (schliesslich nicht verwertbaren, vgl. supra, lit. C/G) Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (pag. 10.2.0.28, …54 [separat aufbewahrt]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den Parteien somit die mögliche Relevanz dieser E-Mails bekannt. Sie wurden dem Beschuldigten B. sodann in der letzten Einvernahme der Voruntersuchung am 5. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf vorgehalten (cl. 17 pag. 13.4.0.120 ff.). Seit dem 27. Mai 2011 hatten alle Parteien Einsichtsrecht in sämtliche Akten. In Bezug auf die Akten mit allfälligem Fabrikations- oder Geheimnischarakter konnten die Beschuldigten Notizen (jedoch keine Kopien) anfertigen (cl. 20 pag. 16.0.0.52). Es war ihnen entsprechend möglich, von den fraglichen E-Mails Notizen zu machen. Diese bildeten schliesslich auch Gegenstand des Vorwurfes im Strafbefehl vom 14. März 2012, welcher am 4. Juni 2012 als Anklage überwiesen und vom Gericht am 11. Juli 2012 wegen Ungültigkeit des Gutachtens zurückgewiesen wurde (SK.2012.25, supra, lit. G). Die zur Anklage gebrachten (kurzen) Passagen konnten bei Bedarf ohne Weiteres auch von Hand vermerkt werden. Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt.

f) Schliesslich machten die Verteidiger geltend, das Gutachten von I. sei ungenügend und es sei ein Ergänzungsgutachten oder ein Zweitgutachten einzuholen (pag. TPF 32.925.305 ff; …368 ff.). Inhaltliche Beanstandungen des Gutachtens sind – falls erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Im Übrigen ist festzuhalten, dass angesichts der bevorstehenden Verjährung der Vorwürfe, die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung des Bestehenden obsolet wären.

1.5.5 Zu Rubriken 12 und 13 (Einvernahmen)

a) Schon vor Inkrafttreten der StPO galt der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen (im weiteren Sinne) Fragen zu stellen. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessen und hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auch durch Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann in gewissen Fällen auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen auch verzichtet werden (zum Ganzen siehe BGE 131 I 476, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

Die nunmehr geltende StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Satz 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO). Es kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
, Art. 146 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen - 1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
1    Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
2    Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.
3    Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.
4    Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:
a  eine Interessenkollision besteht; oder
b  diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.
und Art. 149 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
1    Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
2    Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:
a  die Anonymität zusichert;
b  Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt;
c  die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt;
d  Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt;
e  die Akteneinsicht einschränkt.
3    Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.
4    Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen.
5    Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.
6    Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.
StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO; zum Ganzen siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012, E. 4).

b) Nachdem im Rahmen der Voruntersuchung keine Konfrontationseinvernahmen stattfanden, dürfen grundsätzlich keine allfällig belastenden Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen (Rubrik 12) zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden. Mit Ausnahme der Aussagen der Beschuldigten A. und B., die gemeinsam und somit unter Wahrung der Teilnahmerechte an der Hauptverhandlung vom 19. August 2013 teilgenommen haben, gilt das auch für allfällige in der Rubrik 13 hervorgehende belastende Aussagen von Beschuldigten. Dieser Umstand ist – falls nötig – im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

1.5.6 Zu Rubrik 10.2 (Expertise H.)

Das Gutachten von H. (inkl. Ergänzungen bzw. Erweiterungen) wurde vom Gericht mit Verfügung vom 18. Juni 2013 infolge Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO aus den Strafakten ausgeschieden (vgl. hiezu infra, E. 9.2). Der eingangs genannte Antrag der Verteidigung von A. in Bezug auf die Rubrik 10.2 ist somit gegenstandslos.

1.6 Strafantrag

1.6.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 machten die Verteidiger erstmals geltend, dass die Privatklägerin den Strafantrag im Sinne von Art. 162 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
i.V.m. Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB nicht fristgerecht gestellt habe. Insbesondere bestritten sie, dass N. der Privatklägerin (erst) im November 2006 ihre Verdächtigungen zu Lasten der Beschuldigten mitgeteilt habe (vgl. cl. 14 pag. 12.2.0.8), und behaupteten, N. habe die Privatklägerin früher bzw. über drei Monate vor deren Strafanzeige informiert (pag. TPF 32.925.281, Ziff. 2; …284, Ziff. 4; …372 f., Ziff. 15).

1.6.2 Die Privatklägerin erstattete am 23. Januar 2007 gegen die Beschuldigten Strafanzeige und stellte gleichzeitig einen Strafantrag wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen. Dabei erklärte ihr Vertreter, die Privatklägerin habe Ende November 2006 von den beanstandeten Handlungen Kenntnis erhalten (cl. 1 pag. 4.0.0.1 und 4.0.0.48). Dass die Privatklägerin von N., der Schwester des Beschuldigten A., informiert wurde, ist unbestritten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass N. ihre Informationen schon vor November 2006 der Privatklägerin zugetragen habe, liegen nicht vor und die Beschuldigten haben dies bis zur Hauptverhandlung auch nie geltend gemacht. Gemäss Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin, Rechtsanwalt Hagger, datieren die ersten Aufwendungen vom 28. November 2006, was die Darstellung der Privatklägerin bekräftigt (vgl. pag. TPF 32.925.246). Somit ist auch ohne ein Abstellen auf die Aussagen von N. (deren Aussagen mangels Konfrontation mit den Beschuldigten nicht verwertet werden können, siehe oben E. 1.5.5) davon auszugehen, dass die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB gewahrt wurde.

1.7 Befangenheit

1.7.1 Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Verteidigung von B., es lägen gegenüber J./K. und EE./FF. Ausstandsgründe vor (pag. TPF 32.925.317 f). Gleiches machte auch der Verteidiger von A. geltend, wobei er auch bei E. Ausstandsgründe angab (pag. TPF 32.925.375, Ziff. 5 und …381). Die Privatklägerin bezeichnete ihrerseits E. als vorbefasst (pag. TPF 32.925.203).

1.7.2 Weder J./K. noch EE./FF. oder E. haben ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
. StPO (bzw. Art. 91 ff
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
. BStP) erstellt (zu EE./FF. siehe auch schon supra, E. 1.5.3). Dass J./K. und E. ihren Bericht auf Parteienanfrage hin erstellt haben, ist bekannt. Die Ausstandsgründe von Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
i.V.m. Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO sind daher nicht massgebend. Der Umstand, dass in diesem spezifischen Fachbereich auch weitere Verbindung zu den Parteien bestehen können, wurde bereits in Bezug auf I. erläutert (siehe supra, E. 1.5.4). Im Übrigen sind Beanstandungen im Zusammenhang mit den schriftlichen Berichten bei Bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.

1.8 Zeugeneinvernahme E.

1.8.1 Der Verteidiger von B. beantragte die Zeugeneinvernahme von E. durch das Gericht. Dabei bezog er sich auch auf den Grundsatz der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit (pag. TPF 32.925.286 f.).

1.8.2 Schon bei Einreichung des Berichts von E. mit Eingabe vom 9. August 2013 stellte B. bzw. sein Verteidiger den Antrag, E. im Rahmen der Hauptverhandlung am 19. oder 20. August 2013 mittels Videokonferenz (bzw. via "Skype") als sachverständiger Zeugen während dessen Aufenthalt in Thailand oder Malaysia zu befragen. Eventualiter sei E. nach dessen Rückkehr aus einem vierwöchigen Auslandsaufenthalt vorzuladen und als sachverständiger Zeugen zu befragen (pag. TPF 32.521.55 ff.). Mit Verfügung vom 13. August 2013 (pag. TPF 32.280.10) hielt das Gericht fest, dass die Gutheissung der Anträge schon aufgrund der bevorstehenden Verjährung obsolet sei. Beweiserhebungen im Ausland hätten auf dem Rechthilfeweg zu erfolgen, wobei für deren Behandlung in Thailand mit einer Frist von sechs Monaten zu rechnen sei, während die Rechtshilfeerledigung in Malaysia gar ungewiss sei. Die Aufenthaltsdauer von E. im Ausland ermögliche auch keine rechtzeitige Einvernahme in der Schweiz. Anlässlich der Hauptverhandlung lag keine veränderte Sach- oder Rechtslage vor. Eine rechtmässige und rechtzeitige Einvernahme von E. war somit nicht möglich.

1.9 Anklageprinzip

1.9.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 rügte der Verteidiger von A. die Verletzung des Anklageprinzips und beanstandete, dass keine erneute Rückweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft erfolgt sei (pag. TPF 32.925.366).

1.9.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausübung (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Dies gilt auch für den Strafbefehl, der den Sachverhalt aufführt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (Art. 353 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO). Das aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebene Anklageprinzip gewährleistet das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Damit sie dieser doppelten Funktion genügt, muss sie hinreichend präzise formuliert sein. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; BGE 133 IV 235, E. 6.3, mit Hinweisen). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift indes nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.2, mit Hinweisen).

1.9.3 Sensu stricto genügt die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl gegen A. in Bezug auf die behaupteten Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnisse den Erfordernissen des Akkusationsprinzips nicht. Die Vorwürfe sind inhaltlich nur rudimentär bzw. stichwortartig umschrieben. A. soll die ihm mitgeteilten C. AG-internen Angaben bezüglich "Lizenz eines amerikanischen Unternehmens und Zusammenarbeit mit GG.", "Kursabsicherungsmechanismen" und "Entdeckungen in der C. AG zu HT LGF-Muster mit Faserlängen und -dicken und Angaben zum Glasbruch" ausgenützt haben. Aus dieser Sachverhaltsumschreibung allein kann der Beschuldigte nicht entnehmen, welche Geheimnisse er ausgenutzt haben soll. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass bei Vorwürfen wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen oder wirtschaftlichem Nachrichtendienst eine genaue Umschreibung zur breiteren Offenlegung allfälliger noch bestehender Geheimnisse führen könnte, was wenn möglich zu vermeiden ist. Vorliegend verweist der Strafbefehl zur Erfassung des genauen Vorwurfes auf die entsprechenden Aktenstellen, die den Partien zugänglich sind. In Bezug auf das Tatobjekt sind diese Aktenverweise der Umgrenzung und Information dienlich, denn die Paginabezeichnungen und die Stichwortangaben erlauben dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten, jene Passagen, welche Geheimnischarakter haben sollen, zu eruieren.

1.9.4 Hingegen ist die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene (Ausnützungs-) Handlung, selbst durch Zuhilfenahme von Aktenverweisen, nicht rechtsgenügend umschrieben. In objektiver Hinsicht wird ihm namentlich vorgeworfen, die Informationen aus den obgenannten Unterlagen von "2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH" und "ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung" ausgenutzt zu haben. Wie bzw. inwiefern er die genannten Informationen ausgenutzt bzw. was er mit den erhaltenen Informationen konkret gemacht haben soll, geht aus der Umschreibung des Tatvorwurfs nicht hervor. Dazu verweist die Anklage bzw. der Tatvorwurf des Strafbefehls wiederum auf die Akten (pag. 8.1.0.110 ff. und 8.1.0.135 ff. sowie pag. 8.1.0.163-189). Aus diesen Aktenstellen ist zwar zu entnehmen, dass A. mit der Firma D. GmbH im Kunststoffbereich tätig war, ferner, dass er selbst in die Kunststoffproduktion einsteigen und B. als Mitarbeiter bzw. Berater beiziehen wollte, nicht aber, wie er die Tatobjekte bzw. die im Tatvorwurf aufgeführten Informationen von B. ausgenutzt haben soll. Es fehlt jegliche Angabe einer konkreten Ausnützungshandlung im Zusammenhang mit den bezeichneten Geheimnissen. Die Unterlagen, auf welche der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Ausnützung der Informationen bzw. Geheimnisse verweist, wurden in zeitlicher Hinsicht grösstenteils vor der Mitteilung der entsprechenden Information erstellt, weshalb diese Handlungen schon chronologisch betrachtet nicht zur rechtsgenügenden Umschreibung der vorgeworfenen Ausnützung dienen können. Unklar ist z.B. auch, worauf sich die Zeitspanne von 2003 bis 2007 stützt, wenn der letzte in diesem Zusammenhang angegebene Verweis in einer beurkundeten Rahmenvereinbarung vom 13. Januar 2005 besteht. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Bundesanwaltschaft in den zurückgewiesenen Anklageschriften vom 4. Juni 2012 und 16. Januar 2013 A. noch vorwarf, die Ausnützungshandlungen im Zusammenhang mit der D. GmbH in der Zeit von 2003 bis 2006 vorgenommen zu haben. Bei gleichlautender Tatumschreibung hat sie im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 die Zeitspanne bis auf das Jahr 2007 gesetzt, ohne aber in diesem Zusammenhang eine Handlung zu bezeichnen, die nach September 2006 erfolgt sein soll, oder eine zusätzliche Ermittlung getätigt zu haben, die diese Zeiterweiterung erklären könnte.

1.9.5 Zusammengefasst ist in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (im Sinne von Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) die dem Beschuldigten A. zur Last gelegte Tat nicht hinreichend bestimmt umschrieben. Auch die Verweise auf die in Bezug auf die Ausnützungshandlungen genannten Aktenstellen helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter.

1.9.6 Ist die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss erstellt und kann ein Urteil aufgrund dessen nicht ergehen, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
und Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hatte in selbiger Sache bereits zweimal Anklage gegen A. erhoben, wobei das Gericht jene Verfahren (SK.2012.25 und SK.2013.1) jeweils zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückgewiesen und sistiert hatte (supra, lit. G/J). Wie bereits ausgeführt (supra, E. 1.4.5) hat die Anklagebehörde auf die Vervollständigung der Untersuchungshandlungen verzichtet. Das umfasst auch die Ermittlung der Ausnützungshandlungen, die ihre allfällige ordnungsgemässe Umschreibung überhaupt ermöglichen würde. Eine erneute Rückweisung der Anklage rechtfertigt sich somit nicht. Vielmehr hat in Bezug auf den mittels Aktenverweis angeklagten Tatvorwurf wegen nicht erwiesener Ausnützungshandlung ein Freispruch zu erfolgen (dazu supra, E. 1.4.6 und infra, E. 2.4.1).

2. Straftatbestände

2.1 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
und 2
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB)

2.1.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderdelikt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR, unterliegt. Demgegenüber bestraft Art. 162 Abs. 2
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB, wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein gemeines Delikt, welches von jedermann erfüllt werden kann (vgl. Niggli/Hagenstein, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 N. 6 f., 21 ff., mit Hinweisen).

2.1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 162 N. 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 11, mit Hinweisen). Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherr nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547, E. 5a; 109 Ib 47, E. 5c; 80 IV 22, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 162 N. 2, je mit Hinweisen).

2.1.3 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Dies bedingt zunächst, dass ein Geheimnis einen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben kann, mithin muss die Tatsache für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007, a.a.O.; Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3. Aufl., Bern 2010, S. 486 N. 10; Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 9, je mit Hinweisen). Eine deutliche Unterscheidung zwischen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen ist kaum möglich. Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff., mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56, mit Hinweisen).

2.1.4 Als Verrat gemäss Abs. 1 gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-)Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen).

2.1.5 Das Ausnützen des Verrats gemäss Abs. 2 setzt die Verwendung bzw. Verwertung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen). Die Ausnützung muss sich auf ein noch bestehendes Geheiminis beziehen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 22 N. 8; Dupuis et al., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 162 N. 12). Das Ausnützen entspricht dem Begriff des Verwertens im Sinne von Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
UWG (Wickihalder, Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers, in: Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 60, Bern 2004, S. 173; siehe auch Amstutz/Reinert, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 162 N. 24). Darunter ist jedes auf Erzielung von vermögenswerten Vorteilen gerichtetes Verhalten, namentlich die Verwendung des verratenen Geheimnisses zu gewerblichen Zwecken, zu subsumieren, ohne dass indes ein konkreter Erfolg vorausgesetzt wäre (Amstutz/Reinert, a.a.O., Art. 162 N. 24, mit Hinweisen; vgl. auch Niggli/hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 30). Keine Verwertung ist die Kenntnisnahme oder das Sichern (durch Aufschreiben, Skizzieren etc.) des Geheimnisses, ebenso wenig die Verwendung zu ausschliesslich privaten Zwecken (Wickihalder, a.a.O., S. 142, mit Hinweisen; Dupuis et al., a.a.O., Art. 162 N. 12).

2.1.6 Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht strafbar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Bezüglich des Verrates (Abs. 1) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat. Wer den Verrat ausnützt (Abs. 2), muss um den Verrat wissen, d.h. ihm muss bewusst sein, dass er Kenntnis des Geheimnisses aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erlangt hat (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 32 und 34, mit Hinweisen).

2.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB)

2.2.1 Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesverteidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB). Der Straftatbestand bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41, E. 3, mit Hinweisen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheblich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben überhaupt, sondern bloss von Auskundschaften und Zugänglichmachen die Rede. Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. Der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen. Für Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175, E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (und Art. 13 lit. f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
UWG) (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210, E. 1a; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N. 3, je mit Hinweisen).

2.2.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312; Gerber, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N. 7 f.). Ein fehlendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn kann auch nicht durch irgendwelche Interessen der nationalen Volkswirtschaft, welche nicht selten je nach Wirtschaftszweig und Position in der Wirtschaft gegensätzlicher Natur sind, kompensiert werden (Urteil OG Luzern vom 26. April 1988, E. 4, in: LVGE 1988 I Nr. 49). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N. 9, mit Hinweis). Als Destinatär kommen nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage.

2.2.3 Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Ausland oder dessen Agenten im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 273 N. 11; Husmann, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., Art. 273 N. 59, je mit Hinweisen).

2.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer fremden Stelle verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182).

2.3 Anklagevorwürfe B.

2.3.1 Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, durch den Versand der E-Mails vom 29. August, 5. September und 16. September 2006 an A. wissentlich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin verraten und somit gegen Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB verstossen zu haben. Dass B. diese E-Mails verfasst hat, ist unbestritten; anlässlich der Hauptverhandlung hat er dies anerkannt. Er bestreitet indessen, damit ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verraten zu haben (pag. TPF 32.930.3 ff.).

2.3.2 Täter eines Verrates kann jede Person sein, die gesetzlich oder vertraglich einer Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Geheimnisherr unterliegt (vgl. supra, E. 2.1.1).

B. war von 1997 bis zum 31. Mai 2007 Angestellter der Privatklägerin und vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet (vgl. Anstellungsbedingungen Einzelarbeitsvertrag [EAV] vom 1. Januar 1993, Art. 3 bzw. vom 1. Januar 2003, Ziff. 6, cl. 1 pag. 4.0.1.31 f.; Verschwiegenheitsvereinbarung vom 10. September 1999 und 23. Mai 2003, cl. 1 pag. 4.0.1.50 f.; Konkurrenzverbot vom 22. November 1996, cl. 1 pag. 4.0.1.30). Die Tätereigenschaften von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB liegen somit vor.

2.3.3 E-Mails vom 29. August und 16. September 2006

a) Mit der E-Mail vom 29. August 2006 an A. erklärte B., er habe vom Geschäftsführer vernommen, dass man kurz davor wäre, eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens zu kaufen, mit dessen Gerät/Anlage man LGF-Material (Anm.: Langglasfaser-Material) herstellen könne. Weiter teilte B. A. mit, dass er vom AWT- (Anm.: Anwendungstechnik) Leiter wisse, dass eine Zusammenarbeit mit GG. beabsichtigt sei, um das Verarbeitungsverfahren für LGF-Material überhaupt mal abzuklären (cl. 26 pag. 10.1.1.148). In der E-Mail vom 16. September 2006 an A. beschrieb B. sodann LGF-Muster, die er zufällig gesehen habe, insbesondere die Masse (Faserlänge und -dicke) im Vergleich zu normalen Werten. Weiter beschrieb er die Menge und Eigenschaften des festgestellten Glasbruches (cl. 26 pag. 10.1.1.159).

b) Im Jahre 2006 bzw. im Zeitpunkt der Verfassung der genannten E-Mails vertrieb die Privatklägerin noch keine langglasfaserverstärkten Produkte, sondern prüfte erst den Einstieg in diese Produkteklasse. Tatsächlich brachte die Privatklägerin erst Anfang 2008 die ersten Polyamide mit Langglasfasern auf den Markt. Der beabsichtigte Lizenzerwerb und die Prüfung der Zusammenarbeit mit einer weiteren Firma in diesem Bereich bzw. die damit verbundene Absicht des Unternehmens, in die Herstellung oder Verarbeitung eines für sie neuen oder zusätzlichen Kunststoffes oder Produkttyps einzusteigen, waren Tatsachen, die den betrieblichen bzw. den Geschäftsbereich der Privatklägerin betrafen.

c) Auf die Fragen der Bundesanwaltschaft, ob am 29. August 2006 offenkundig oder die Tatsache allgemein zugänglich gewesen sei, dass die Privatklägerin a) am Beginn der Forschung mit Glasfasermaterial gestanden habe, b) eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens habe kaufen wollen, mit dessen Anlage man LGF habe herstellen können, c) solches Material bei der Privatklägerin schon verarbeitet wurde, und d) eine Zusammenarbeit mit GG. beabsichtigt sei, antwortete der Gutachter, dass seine Rechercheergebnisse keinen Hinweis darauf ergeben hätten bzw. dass die gefundenen Patente erst 2009 veröffentlicht worden seien (cl. 11 pag. 10.3.0.71-72). Im Weiteren ergeben sich auch aus dem Bericht des von B. beauftragten Fachmanns E. keinerlei konkrete Angaben zu Publikationen oder Bekanntmachungen in Bezug darauf, dass diese Informationen zum gegebenen Zeitpunkt offenkundig oder allgemein zugänglich waren (pag. TPF 32.521.61 f., Fragen 1-4, 7, 8). Gleiches gilt für die Ausführungen von J./K. (pag. TPF 32.560.56 f., Fragen 17 und 20). Dass der Gutachter I. sowie die von den Parteien mandatierten Experten keine entsprechenden Hinweise gefunden haben, erstaunt nicht, geht doch schon aus der E-Mail vom 29. August 2006 von B. hervor, dass sich die Privatklägerin diesbezüglich in einem Abklärungs- und Planungsbereich befand, der nicht allgemein publik gemacht wurde. Dass LGF-Material damals Stand der Technik war bzw. ein Trend in Richtung Langglasfaserverstärkung bestand – wie I. bzw. E. anmerken und worauf sich B. beruft (vgl. cl. 11 pag. 10.3.0.72; pag. TPF 32.521.61, Frage 1 und TPF 32.925.332) – ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob bzw. wann die Privatklägerin selbst diese Technik ins Auge fasste und wie oder mit wem sie den entsprechenden Einstieg plante. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Privatklägern diese Informationen nicht öffentlich gemacht.

d) Die Strafuntersuchung hat nicht schlüssig zu Tage gebracht, woher die Muster, die B. in der E-Mail vom 16. September 2006 unter Angabe von Faserlänge und -dicke sowie der Länge des Glasbruchs beschrieb, stammten, d.h. ob sie überhaupt von der Privatklägerin produziert wurden oder ob in Bezug auf diese Muster ein anderes Unternehmen Geheimnisherrin war (siehe auch pag. TPF 32.930.5 und 32.930.12). Der Umstand, dass B. den festgestellten Glasbruch beschreibt, lässt eine Produktion bei der Privatklägerin bzw. deren Geheimnisherrschaft zwar vermuten, aber nicht mit Sicherheit annehmen. B. gibt in dieser E-Mail indes auch die aktuelle Situation der Privatklägerin in Bezug auf deren Forschungs- bzw. Produktionsstand im Bereich der langglasfaserverstärkten Polyamide bekannt. Es war damals noch nicht allgemein bekannt, dass bzw. inwiefern sich die Privatklägerin mit den von B. beschriebenen LGF-Mustern konkret beschäftigte, geschweige denn, wie weit ihre Planung in diesem Bereich fortgeschritten war. Die gemachten Beobachtungen erstaunten selbst B., teilte er doch A. mit, dass die Faserlänge "schon sehr beeindruckend" und die Dicke der Glasfasern (im Vergleich zu normalen Stapelfasern) "sehr interessant" gewesen seien, sowie, dass es sich trotz des entstandenen Glasbruches um ein "ermutigendes Ergebnis um weiter zu machen" handle (cl. 26 pag. 10.1.1.159). Auch hier bezieht sich die relativ unbekannte Information nicht auf die allgemeine Einschätzung, wonach sich die Privatklägerin einem Trend in Richtung diskontinuierlicher Langfaserverstärkung, der schon seit den 1990er-Jahren bestanden haben soll, nicht habe entziehen können (vgl. Bericht E., S. 2 und 4, Frage 1; pag. TPF 32.521.59/61). Auch geht es nicht darum, dass allgemein bekannt war, dass bei diesem Vorgang Glasbruch entstand bzw. dass Glasbruch eine allgemein bekannte Herausforderung ist oder Glasfaserlängen der gebräuchlichen Polyamide bekannt waren (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 8; pag. TPF 32.521.62). Vielmehr betrifft das Geheimnis die konkreten Gegebenheiten bei der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt, wobei damals die entsprechenden Tätigkeiten, der Evaluationsstand oder der Umsetzungsfortschritt der Privatklägerin, nicht allgemein bekannt waren. Die Informationen von B. betrafen somit relativ unbekannte Tatsachen.

e) Die Privatklägerin wollte im Zeitpunkt der Versendung der fraglichen E-Mails die entsprechenden Informationen nicht allgemein bekannt geben und hatte ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsachen. Dieses war damals aktuell, das Geschäft mit langglasfaserverstärkten Polyamiden befand sich wie erwähnt erst in der Evaluations- und Verhandlungsphase. Das dem so war, geht auch aus der ersten E-Mail vom 29. August 2006 hervor, wo der Beschuldigte B. ausführt, dass die Privatklägerin "kurz davor" stehe, die Lizenz im Zusammenhang mit der LGF-Herstellung zu erwerben, man wolle mit der Zusammenarbeit mit GG. "beginnen", um das Verarbeitungsverfahren "überhaupt mal abzuklären", und man würde mit der entsprechenden Forschung "beginnen" (cl. 26 pag. 10.1.1.148). Bei diesen Informationen handelt es sich nicht um eine allgemeine Einschätzung, um das Wissen darum, welche Firmen bekannte Lizenznehmer- und Lizenzgeberfirmen darstellen, oder um das grundsätzliche Wissen über Verbindungen zwischen der Privatklägerin und der Firma GG. über die Personen HH. und II. (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 4; pag. TPF 32.521.62). Es geht um einen konkreten Planungs- und Umsetzungsvorgang in Bezug auf ein bestimmtes Material zu einem bestimmten bzw. aktuellen Zeitpunkt. Nicht jedermann, auch nicht jede Fachperson, wusste zum damaligen Zeitpunkt über die entsprechenden Tätigkeiten und den Evaluationsstand oder den Umsetzungsfortschritt der Privatklägerin Bescheid. B. hat seine Beobachtungen tätigen bzw. die Situation in Erfahrung bringen können, weil er Angestellter der Privatklägerin war und sich in deren Räumlichkeiten aufhalten konnte. Ob er die Informationen im Rahmen seiner engeren Tätigkeit bei der Privatklägerin oder - wie B. einwendete – allenfalls während einer Pause in der Kantine erhielt, spielt dabei keine Rolle.

f) Die tatsächliche Verursachung eines Schadens ist zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht notwendig; vielmehr muss das Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (vgl. supra, E. 2.1.3). Die fraglichen Informationen können im Entscheidungsfindungsprozess der Geschäftsstrategie oder in der künftigen Marktausrichtung von Konkurrenzunternehmen Eingang finden. Das Wissen darum, dass ein Unternehmen den Einstieg in einen bestimmten Produktionsbereich ins Auge fasst oder plant und inwiefern es bereits Umsetzungsschritte getroffen und Forschungsergebnisse erreicht hat, kann durchaus Geschäftshandlungen von Dritt- bzw. Konkurrenzunternehmen und damit die Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen (zum Entwicklungsstand eines neuen Produkts, vgl. auch Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 4). B. wusste oder musste aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse um die wirtschaftliche Bedeutung dieser Information wissen.

g) B. hat die fraglichen Informationen via E-Mail an A., einer betriebsfremden Person, weitergegeben bzw. verraten.

h) Nach dem Gesagten hat sich B. in Bezug auf die E-Mails vom 29. August und 16. September 2006 der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB schuldig gemacht.

2.3.4 E-Mail vom 5. September 2006

a) Mit E-Mail vom 5. September 2006 an A. teilte B. diesem mit, dass – sofern er das Geschäftsverhalten und die Sparprogramme der Privatklägerin richtig deute – diese bei Dollar- und Yen-Währungen teilweise Kursabsicherungen vornehme (cl. 26 pag. 10.1.1.149).

b) Kursabsicherungen bzw. Kursabsicherungsmechanismen in Bezug auf Fremdwährungen betreffen den Geschäftsbereich eines Unternehmens. Die Kursabsicherung ist ein betriebswirtschaftliches Verfahren mit dem Zweck, das Risiko von Wertverlusten als Folge von Preisbewegungen zu verringern oder auszuschalten. Die von B. gemachte Aussage war zu jenem Zeitpunkt indes nicht geheim. In den Geschäftsberichten der Jahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 hat die Privatklägerin in Bezug auf Dollar und Yen ihre Kursabsicherungsmechanismen offengelegt und derivative Finanztransaktionen wie "Swaps" und Währungsoptionen angegeben. Im Übrigen ist bei einer derart wagen Aussage fraglich, ob ein objektiv berechtigtes Interesse des Geschäftsherrn an deren Geheimhaltung besteht. Auch ein Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit ist nicht auszumachen. Es liegt somit keine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses vor.

c) Die Privatklägerin machte an der Hauptverhandlung geltend, die Anklage sei nicht nur auf die Absicherung von Dollar und Yen bezogen, sondern umfasse auch die Absicherung von Rohstoffkäufen (pag. TPF 32.925.212 ff.). Dies trifft nicht zu, bezieht sich doch der im überwiesenen Strafbefehl aufgeführte Tatvorwurf ausdrücklich auf die Kursabsicherungen bei Dollar und Yen (vgl. Strafbefehl vom 5. März 2013, pag. TPF 32.1000.2). Im Übrigen wäre bei einer solch vagen Aussage selbst in Bezug auf Rohstoffe weder ein objektiv berechtigtes Interesse des Geschäftsherrn an deren Geheimhaltung noch ein Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit gegeben.

d) Nach dem Gesagten ist B. in Bezug auf die E-Mail vom 5. September 2006 vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB freizusprechen.

2.4 Anklagevorwürfe A.

2.4.1 Betreffend Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB

a) Dem Beschuldigten A. wird zusammengefasst vorgeworfen, rechtswidrig verratene Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse für sich oder einen Dritten ausgenützt zu haben (Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB). Die Ausnützungshandlungen sollen sich auf den Inhalt von drei E-Mails (bzw. Abschnitte davon) beziehen, die der Beschuldigte B. am 29. August, am 5. September und am 16. September 2006 an A. versandte. A. soll die entsprechenden Inhalte der drei E-Mails in einer ersten Phase von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH und in einer zweiten Phase ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung ausgenützt haben.

b) Im Rahmen der Hauptverhandlung hat A. anerkannt, die fraglichen E-Mails empfangen zu haben. Er bestreitet indessen, ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis ausgenützt zu haben (pag. TPF 23.930.11 ff.).

c) Auf die E-Mails vom 29. August, 5. und 16. September 2006 angesprochen, hat A. im Rahmen der Untersuchung nicht über eine konkrete Verwendung der dort genannten Informationen berichtet (vgl. cl. 17 pag. 13.1.0.169 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, er habe die fraglichen Informationen nicht verwendet (pag. TPF 32.930.12 ff.).

d) Für die Ausnützung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten bei der D. GmbH verweist die Anklage im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 konkret auf die Akten pag. 8.1.0.110 ff. und 8.1.0.135 ff. Dabei handelt es sich um ein Schreiben vom 12. Dezember 2003 von A. an S. betreffend "Projekt Kunststoffe" und um eine beurkundete Rahmenvereinbarung zwischen JJ. und der durch A. vertretenen KK. AG vom 13. Januar 2005. Sämtliche Mitteilungen von B. an A. datieren indes von einem späteren Zeitpunkt und haben somit bereits in zeitlicher Hinsicht nicht mit den in der Anklage genannten Handlungen ausgenützt werden können. In Bezug auf die Ausnützung im Zusammenhang mit dem Aufbau einer eigenen Firma verweist der als Anklage überwiesene Strafbefehl auf die Akten pag. 8.1.0.163-189. Dabei handelt es sich um ein Schreiben von vom 20. September 2005 von A. an B., eine nicht abgeschlossene Vereinbarung bzw. einen Entwurf eines Kooperationsvertrages zwischen B. und der LL. AG bzw. der MM. vom 9. November 2005, 3. Dezember 2005 und 16. Mai 2006, eine nicht unterschriebene Absichtserklärung bzw. ein Vertragsentwurf aus dem Jahre 2006 zwischen der KK. AG und der NN. von B., ein Projektvertrag (undatiert und nicht unterschrieben) bzw. ein Entwurf davon zwischen MM. und der NN. von B. sowie um eine E-Mail von A. an S. vom 8. August 2006. In keiner dieser Aktenstellen ist eine der Informationen aus den fraglichen E-Mails aufgeführt. Alle Unterlagen mit bekanntem Datum wurden vor dem 29. August 2006 verfasst. Somit haben sämtliche Mitteilungen von B. an A., welche vom 29. August, 5. September und 16. September 2006 datieren, nicht mit den angeklagten Handlungen, die bis zum 8. August 2006 erfolgt sind, ausgenutzt werden können.

e) Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass A. die von B. erhaltenen Informationen für sich oder einen Dritten ausgenutzt hat. Zudem beinhaltet die E-Mail vom 5. September 2006 kein Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnis (siehe oben bei B. E. 2.3.4). A. ist daher vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB freizusprechen.

2.4.2 Betreffend Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB

a) Dem Beschuldigten A. wird weiter vorgeworfen, mit der E-Mail vom 28. Februar 2007 an JJ. (Geschäftsleiter der deutschen Firma D. GmbH) im Hinblick auf die Entwicklung und Produktion eines Nischenprodukts, wissentlich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse betreffend "Versuche mit Langglasfasern" zugänglich gemacht und somit gegen Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB verstossen zu haben. Dabei verweist der Strafbefehl konkret auf zwei Seiten der (vierseitigen) E-Mail vom 28. Februar 2007 und zwar die pag. 5.0.0.86 und 5.0.0.89 (cl. 26).

b) Auf pag. 5.0.0.86 teilte A. JJ. Folgendes mit: "C. AG habe vor Jahren Versuche gefahren und ist wieder zu Schnittglas zurückgekehrt, weil C. AG die Glas-Dosierung damit nicht hinbekommen hat. Und wenn man das Glas sauber dispergieren wolle, dann würde es ebenso kurzgeschnitten". Und weiter: "Kennzahlen habe ich allerdings nicht, die Aussagen sind also nicht erhärtet und C. AG wird wohl auch keine Anlage gebaut haben, die speziell für den Glaseinzug gebaut worden ist. Die werden das ev. bei einer Entlüftung eingezogen haben - wenn dem so wäre, dann würde ich das Experiment mit besseren Voraussetzungen wiederholen".

c) Das Gutachten vom 23. August 2012 kommt zum Schluss, es ergebe sich nach den Rechercheergebnissen keinen Hinweis darauf, dass am 28. Februar 2007 offenkundig oder allgemein zugänglich gewesen sei, welche Erfahrungen die Privatklägerin mit dem Langglaseinzug gemacht habe (bzw. dass sie wieder zum Schnittglas zurückgekehrt sei) (cl. 11 pag. 10.3.0.73). Der Gutachter erklärt ferner auch, dass er aufgrund einer quasi unüberschaubaren Anzahl potentieller Publikationspfade und vor dem Hintergrund der sehr kurzen Begutachtungsphase den Fokus auf die ihm aus kunststofftechnischer Sicht wichtig erscheinenden und die ihm im zur Verfügung stehenden Zeitraum zugänglichen Quellen gerichtet habe. Ob etwas als offenkundig und allgemein zugänglich beschrieben wurde, sei vor diesem Hintergrund erfolgt. Sofern innerhalb seiner Recherche keine Hinweise gefunden worden seien, dass etwas offenkundig und allgemein bekannt ist, so könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkenntnisse nicht dennoch in einer nicht betrachteten Quelle publiziert worden seien (pag. 10.3.0.31). In Bezug auf die Frage im Zusammenhang mit der Langglaseinzugserfahrung der Privatklägerin erfolgte eine Recherche mit der Suchmaschine Google und eine Patentrecherche jeweils durch Verwendung von Suchbegriffen (cl. 11 pag. 10.3.0.60). Das negative Ergebnis dieser Recherche genügt nicht, um ein allgemeineres Wissen um die in der E-Mail umschriebenen Informationen auszuschliessen, denn diese sind derart vage (sie betreffen Versuche die "vor Jahren" mit einer Glas-Dosierung, welche die Privatklägerin "nicht hinbekommen" habe, erfolgt seien), dass sie z.B. auch in einem (nicht im Internet publizierten) Medienbericht hätten erscheinen können.

d) Indessen spricht A. in seiner E-Mail selbst davon, dass die diesbezüglichen Aussagen nicht erhärtet seien, was auf eine mündliche bzw. persönliche Informationsquelle und somit auf eine nicht offenkundige Tatsache hinweist.

e) Ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch die Geheimnisherrin kann jedoch nicht angenommen werden. Die Informationen sind derart oberflächlich und vage, dass sie kein objektivierbares Schutzinteresse zu begründen vermögen (vgl. supra, E. 2.2.2). Die Aussage, dass die Privatklägerin "vor Jahren" Versuche mit Langglaseinzug "nicht hinbekommen" habe, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Gefahr. Im Übrigen stellt der Beschuldigte A. in der E-Mail eigene Hypothesen auf, er gibt also einzig seine persönlichen Überlegungen bekannt, was u.a. aus den Sätzen wie "C. AG wird wohl…", "die werden das ev. …" und "wenn dem so wäre …" hervorgeht. Dabei handelt es sich also nicht um Geheimnisse der Privatklägerin, sondern um Mutmassungen des Beschuldigten. Somit sind diesbezüglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB nicht erfüllt, der Beschuldigte ist freizusprechen.

f) Auf der zweiten Seite der E-Mail, auf welche sich die Anklage stützt (pag. 5.0.0.89), finden sich keinerlei Aussagen zu "Versuche mit Langglasfasern". Dem vorgeworfenen Sachverhalt kann somit nicht entnommen werden, welche Passage der erwähnten Pagina ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen soll und ist somit in diesem Umfang in Verletzung des Anklageprinzips ungenügend umschrieben (zum Vorgehen bei Verletzung des Anklageprinzips, siehe supra, E. 1.9). Eine rechtsgenügende Umschreibung des Vorwurfes bedingt indessen auch dessen Ermittlung. Die Anklagebehörde hat den in pag. 5.0.0.89 befindlichen Teil der E-Mail vom 28. Februar 2007 dem Gutachter nicht unterbreitet und er wurde von diesem auch nicht zur Beantwortung der Frage nach der Bekanntheit der dort genannten Informationen herangezogen. Somit bildete diese Pagina nie Gegenstand der Strafuntersuchung. Auch hier ist festzuhalten, dass die Anklage gegen A. bereits zwei Mal zurückgewiesen wurde und die Bundesanwaltschaft darauf verzichtet hat, die Untersuchung zu vervollständigen (supra, E. 1.4.5 f. und E. 1.9.6). Eine (dritte) Rückweisung ist somit nicht zweckmässig.

g) Zusammengefasst hat in Bezug auf den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ein Freispruch zu erfolgen.

3. Sanktion

3.1 Strafzumessung

3.1.1 Die Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 162 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB). Das Gericht bestimmt die Strafe innerhalb dieses Strafrahmens entsprechend dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB, sog. Täterkomponente). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB, sog. Tatkomponente, vgl. Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N. 84 ff., mit Hinweisen). Bei Ausfällung einer Geldstrafe ist die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB).

3.1.2 B. ist deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er wurde in Y. (D) geboren, wo er die Grundschule und das Gymnasium besuchte. Anschliessend war er zwei Jahre Berufssoldat und wurde zum Offizier der Bundeswehr ausgebildet. Von 1992 bis 1996 studierte B. an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft in Y. Chemieingenieur. Nach dem Hochschulabschluss arbeitete er weitere drei Monate an diesem Institut, bevor er ab 1. Januar 1997 bei der C. AG in Z. zunächst als Projektleiter in der Werkstoffforschung einstieg. Später stieg er zum Betriebsentwickler und zuletzt zum Betriebsleiter auf. In dieser Funktion war er für rund 35 bis 40 Mitarbeiter zuständig. Ab Mitte März 2007 wurde er von seiner Arbeitgeberin aufgrund des Strafverfahrens freigestellt. Die Kündigung erfolgte auf den 31. August 2007. Seit dem 1. September 2007 ist er bei der Firma OO. AG in Zürich angestellt und in der Konzernverfahrensabteilung in der Entwicklung tätig (pag. TPF 32.242.2-7). Sein Verhalten nach der Tat gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. B. ist nicht vorbestraft (pag. TPF 32.222.2).

3.1.3 Der Beschuldigte B. war zur Tatzeit langjähriger Arbeitnehmer der Privatklägerin. Er hat das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht und seine Treuepflichten mit dem Versand der E-Mails vom 29. August und vom 16. September 2006 ohne zu zögern verletzt. Er war bereit, A. Geheimnisse der Privatklägerin in verschiedenen Bereichen weiterzugeben. Seine Taten führten zwar nicht zu einem erkenntlichen Schaden der Privatklägerin, es lag jedoch nicht in seiner Macht, eine allfällige schädigenden Verwendung der Informationen durch A. zu leiten. Dies muss dem Beschuldigten B. bewusst gewesen sein. Der Beweggrund für seine Taten ist in seiner Unzufriedenheit am Arbeitsplatz anzunehmen. Er empfand das Arbeitsklima bei der C. AG als schlecht und gab auch an der Hauptverhandlung mehrfach an, unter der grossen Arbeitsbelastung, die auch seine Freizeit tangierte, gelitten zu haben. Der Beschuldigte beabsichtigte zumindest bis zu einem gewissen Zeitpunkt, zusammen mit A. ein eigenes Unternehmen aufzubauen bzw. eine Zusammenarbeit mit A. einzugehen und seine Tätigkeit bei der Privatklägerin aufzugeben (pag. TPF 32.930.7, siehe auch 32.920.19).

3.1.4 Das Verschulden des Beschuldigten B. bewegt sich nach dem Gesagten insgesamt in einem mittleren Bereich.

3.1.5 Art. 48 lit e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter keine weiteren Straftaten begangen hat (Trechsel/Affolter-Eijstein, in Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 48 N. 24 und 25). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Straftaten stehen kurz vor der Verjährung, d.h. diese wäre sechs bzw. 24 Tage nach der Eröffnung des Urteils eingetreten. Dies wirkt sich stark strafmildernd aus.

3.1.6 Die im Verhältnis zum Tatvorwurf sehr lange Verfahrensdauer von mehr als sechs Jahren beruht vorliegend namentlich auf den Umständen, dass das Verfahren ursprünglich gegen insgesamt fünf Beschuldigte geführt wurde, dass Gutachter beauftragt werden mussten und sich die Suche nach diesen nicht einfach gestaltete, dass die Privatklägerin Geheimhaltungsinteressen an den Verfahrensakten geltend machte, dass die gesetzlichen Grundlagen mit Inkrafttreten der schweizerischen StPO während des Untersuchungsverfahrens änderten sowie dass die Anklage (bzw. der Strafbefehl) gegen die Beschuldigten vom Gericht zweimal zur Verbesserung zurückgewiesen werden musste. Alle diese Umstände hatte der Beschuldigte B. nicht zu verantworten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeitfaktor schon gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB stark strafmildernd berücksichtigt wird, wirkt sich diese Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) indessen nur leicht aus.

3.1.7 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Vorliegend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung angesichts der minimalen Anzahl von Mehrtaten innerhalb einer Zeitspanne von wenigen Wochen kaum straferhöhend aus.

3.1.8 Aus den verfügbaren Steuerunterlagen des Beschuldigten B. geht hervor, dass für das Jahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'100.-- und für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 109'600.-- ausgewiesen war. In beiden Jahren hatte B. kein steuerbares Vermögen deklariert (pag. TPF 32.262.5 ff.). B. gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert hätten (pag. TPF 32.925.2 f.). Betreibungen und Verlustscheine bestehen keine (pag. TPF 32.262.3).

3.1.9 Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsfaktoren ist eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.-- angemessen.

3.2 Bedingter Strafvollzug

3.2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193, E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit entscheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die gleiche Bedeutung beizumessen ist (BGE a.a.O.; 118 IV 97, E. 2b).

3.2.2 Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei der verhängten Geldstrafe gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, der Beschuldigte werde sich zukünftig dauernd wohl verhalten. Er ist beruflich und familiär fest integriert. Aus keinem dieser Bereiche sind Hinweise auf eine Neigung zu verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Ein Rückfallrisiko des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht gegeben, eine negative Prognose ist nicht auszumachen.

3.2.3 Die Strafe ist entsprechend bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren zu beschränken (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
und Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

4. Einziehung

4.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB).

4.2 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe der im Vorverfahren beim Beschuldigten B. beschlagnahmten sechs CDs bzw. DVDs (vgl. supra, lit. M) zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Die übrigen, bei den Beschuldigten und weiteren Personen beschlagnahmten Gegenstände bzw. Unterlagen, welche dem Gericht von der Anklagebehörde überwiesen worden sind, wurden bereits mit Verfügung vom 12. April 2013 den Berechtigten bzw. dem Einleger mangels ersichtlicher Beweisrelevanz für das Strafverfahren in Anwendung von Art. 267 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO zurückgegeben (pag. TPF 32.480.8-19).

4.3 Gemäss dem Sichtungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 7. Mai 2013 (pag. TPF 32.360.1 f.) beinhalten von den beschlagnahmten Datenträger die CD 1 (Marke: Acer, goldfarben; Dateiname: "ccc"), die DVD 2 (Marke: memorex, silberfarben; Dateiname: "test"), die CD 3 (Marke: Acer, goldfarben; Dateiname: "ddd") und die CD 5 (Marke: Acer, goldfarben; Dateiname: "mpeg") pornographische Aufzeichnungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB (pag. TPF 32.660.3-10). Diese CDs bzw. die DVD sind entsprechend einzuziehen und zu vernichten. Gleiches gilt für die von der Bundeskriminalpolizei erstellte CD, auf welcher die strafrechtlich relevanten Dateien zusätzlich abgespeichert wurden (vgl. pag. TPF 32.660.8). Die DVD 4 (Marke: TDK) sowie die CD 6 (Marke: verbatim, weiss) enthalten zwar keine strafrechtlich relevanten Dateien. Anlässlich der Hauptverhandlung hat B. indessen sein Einverständnis zur Vernichtung sämtlicher Datenträger gegeben bzw. ausdrücklich auf deren Herausgabe verzichtet (pag. TPF 32.930.6). Somit sind diese nicht auszusondern und ebenfalls einzuziehen und zu vernichten.

5. Verfahrenskosten

5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1 des seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR.

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO und Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

5.2 Verfahrenskosten B.

5.2.1 B. wird in zwei der drei Anklagepunkte schuldig gesprochen, weshalb ihm die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind.

5.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten B. Gebühren von Fr. 1'300.-- geltend (Strafbefehl vom 5. März 2013, Ziff. 3 [pag. TPF 32.1000.1]). Im Anklageverfahren machte sie keine anderen bzw. weiteren Gebühren geltend. Dieser Gebührensatz bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Abs. 4 lit. a BStKR und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang mit den B. betreffenden Anklagevorwürfen und dessen finanziellen Situation als angemessen. Demnach ist die Gebühr für das Vorverfahren bei B. auf Fr. 1'300.-- festzusetzten.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
i.V.m. Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR mit Fr. 6'000.-- festzusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti u.ä. (Art. 424 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Das Gerichtsverfahren wurde gegen zwei Beschuldigte geführt. Somit ist B. die Hälfte der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 3'000.-- aufzuerlegen.

Gesamthaft bemessen sich die Gebühren bei B. somit auf Fr. 4'300.--.

5.2.3 Gemäss dem Kostenverzeichnis der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2013 (cl. 23 pag. 20.0.0.11) sind für die Einholung des Gutachtens I. Fr. 22'919.-- und für die Einholung der Fachmeinung von EE./FF. Fr. 5'000.-- an Auslagen entstanden. Die übrigen Positionen dieser Aufstellung betreffen Auslagen, die bereits von der Gebühr erfasst sind und Auslagen im Zusammenhang mit dem unverwertbaren Gutachten von H., welche nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Der Beschuldigte hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (Griesser, a.a.O., Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3). Auslagen können dem Beschuldigten nur in dem von ihm kausal verursachten Umfang auferlegt werden. Da das Gutachten I. sich auch mit diversen E-Mails von A. und des ehemals Mitbeschuldigten G. befasste, hat B. anteilsmässig lediglich einen Drittel der Kosten für dieses Gutachten (Fr. 22'919.--) zu bezahlen, mithin gerundet Fr. 7'630.--. Die Fachmeinung EE./FF. wurde in Bezug auf fünf Personen eingeholt, weshalb von diesen Kosten (Fr. 5'000.--) B. lediglich einen Fünftel, mithin Fr. 1'000.--, zu bezahlen hat. Für das Vorverfahren sind B. somit total Fr. 8'630.-- an Auslagen aufzuerlegen.

Im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen von J. und K. anlässlich der Hauptverhandlung sind sodann Kosten in der Höhe von total Fr. 271.-- entstanden (pag. TPF 32.925.420 f.). Das Gerichtsverfahren erfolgte gegen zwei Beschuldigte. Von diesen Auslagen hat B. somit die Hälfte, mithin Fr. 135.50, zu tragen.

Die von B. zu tragenden Auslagen belaufen sich nach dem Gesagten insgesamt auf Fr. 8'765.50.

5.2.4 Unter Hinzurechnung der Gebühren hat B. somit Fr. 13'065.50 Verfahrenskosten zu bezahlen.

5.3 Verfahrenskosten A.

5.3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO können - wie erwähnt - einer Person, die freigesprochen oder gegen welche das Verfahren eingestellt wurde, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtwidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine Kostenauflage bzw. eine Verweigerung der Parteientschädigung trotz Einstellung oder Freispruchs kann indes mit der strafprozessualen Vermutung der Schuldlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 2
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II kollidieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darf der Entscheid nicht einen – direkten oder indirekten – Vorwurf, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden, zum Ausdruck bringen. Kommt es zu keiner Verurteilung, darf der Entscheid mit anderen Worten nicht dadurch entwertet werden, dass nachträgliche Kostenentscheidungen implizit gerichtliche Schuldzuweisungen enthalten (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ia 147, E. 3b; 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e; Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, München 2012, Art. 6 N. 167, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dagegen ist es mit der Verfassung und den Konventionen vereinbar, dem Betroffenen die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147, E. 3b; 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e).

5.3.2 In casu ist A. B., wie auch G. und F., angegangen und hat diese nach Informationen der C. AG ausgefragt (cl. 17 pag. 13.1.0.5, Zeile 4 ff.). Die Untersuchung hat einen regen E-Mail-Verkehr von A. mit den Genannten zu Tage gebracht, welcher grösstenteils aus (technisch-chemischen) Anfragen von A. und den entsprechenden Antworten von B., G. und F. bestand. A. war bewusst, dass er sich bei gewissen Abklärungen aus der Sicht der Privatklägerin in einer "Grauzone" befunden haben dürfte (cl. 17 pag. 13.1.0.9, Zeile 5). Die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass F. für seine Abklärungen für ihn interne Informationen der Privatklägerin benötigen würde, bejahte er (cl. 17 pag. 13.1.0.8, Zeile 25). Dass A. nach nicht allgemein bekannten Informationen der Privatklägerin fragte, zeigt sich auch aus seinen Aussagen, wonach F. und B. ihm immer wieder gesagt hätten, dass er da (im Bereich von Internas oder der Rezepturen etc.) "nichts zu suchen" habe. F. habe ihm oftmals gesagt, "das ist mehr als allgemeine Chemie, das geht nicht" (cl. 17 pag. 13.1.0.12, Zeile 3 ff.). B. habe ihm gesagt, dass er keine Rezepturen und Verfahrensdetail herausgeben würde (cl. 17 pag. 13.1.0.200, Zeile 9). Es habe "bei den Informationen aus der C. AG vielleicht schon das eine oder andere dabei" (gehabt), aber im Gegenzug habe die Privatklägerin auch viel von ihm "zum Thema D. GmbH" erhalten (cl. 17 pag. 13.1.0.12, Zeile 3 ff.). Die von ihm kontaktierten (ehemaligen oder aktuellen) Angestellten der Privatklägerin hätten sich zu jeder Zeit korrekt verhalten. Möglicherweise habe er mal technische Informationen von F. gehabt, die er "nicht hätte haben sollen". Diese seien vermutlich kurz darauf sowieso veröffentlicht worden (cl. 17 pag. 13.1.0.13, Zeile 17). In den Besitz eines Dokuments der Privatklägerin bezüglich Produktvergleichs sei er deshalb gekommen, weil ihm berichtet worden sei, dass die Privatklägerin ein Produkt der Firma D. GmbH mit anderen Produkten verglichen habe. Es habe ihn interessiert, wie Produkte der Firma D. GmbH im Konkurrenzvergleich dastehen. Als Investor sei es gut zu wissen, wo Stärken und Schwächen der eigenen Produkte liegen (cl. 17 pag. 13.1.0.198, Zeile 20 ff.). Anlässlich seines Schlusswortes an der Hauptverhandlung vom 20. August 2013 bemerkte A. schliesslich, er bedauere es, dass B. und F. "in diese Mühle" gekommen seien, was er zu verschulden habe (pag. TPF 32.920.20).

Gemäss Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ist jedes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich. Sachlich liegt ein Verstoss gegen das UWG vor, wenn das fragliche Verhalten dazu bestimmt oder geeignet ist, sich auf die Marktverhältnisse auszuwirken bzw. objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse ausgelegt ist und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgt (BGE 120 II 76, E. 3a, S. 78; 124 III 297, E. 5c, S. 302; Jung, in: Jung/Spitz, Handkommentar UWG, Bern 2012, Art. 2 N 12). Das Verhalten von A. war auf den Erhalt einer Vielzahl interner Informationen bzw. die Eruierung des entsprechenden Wissens von Angestellten der Privatklägerin ausgerichtet und objektiv geeignet, Auswirkungen auf den Markt bzw. die Wettbewerbsfähigkeit der Privatklägerin aufzuweisen. Er hat somit gegen Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG verstossen. Entgegen dem Wortlaut von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG ist kein tatsächlich feststellbarer Einfluss notwendig (BGE 117 IV 193, S. 197 f.; Jung, a.a.O., mit weiteren Hinweisen). Durch sein rechtswidriges Verhalten hat A. den Verdacht der strafbaren Handlung selbst generiert und die Einleitung des Verfahrens verursacht. Die Verfahrenskosten sind ihm somit teilweise aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

5.3.3 Die Bundesanwaltschaft legte im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 die Gebühren für das Vorverfahren gegen A. auf Fr. 2'700.-- fest. Im Anklageverfahren machte sie keine anderen bzw. weiteren Gebühren geltend. Dieser Gebührensatz bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Abs. 4 lit. a BStKR und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang mit den A. betreffenden Anklagevorwürfen als angemessen. Demnach ist für das Vorverfahren die Gebühr mit Fr. 2'700.-- zu veranschlagen.

Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist mit Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. supra, E. 5.2.2). Dieses betraf zwei Beschuldigte, weshalb der Anteil von A. auf die Hälfte, mithin Fr. 3'000.-- festzulegen ist.

Gesamthaft belaufen sich die Gebühren bei A. somit auf Fr. 5'700.--.

5.3.4 Was die Auslagen betrifft, sind gemäss dem Kostenverzeichnis der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2013 (cl. 23 pag. 20.0.0.11) für die Einholung des Gutachtens I. Fr. 22'919.-- und für die Einholung der Fachmeinung von EE./FF. Fr. 5'000.-- angefallen. Die übrigen Positionen dieser Aufstellung betreffen Auslagen, die bereits von der Gebühr erfasst sind und Auslagen im Zusammenhang mit dem unverwertbaren Gutachten von H., welche nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können (zum Erfordernis des Kausalzusammenhangs in Bezug auf die Kostenauflage, vgl. bei B., supra, E. 5.2.3). Da das Gutachten I. bezüglich drei Beschuldigten bzw. deren E-Mail-Verkehr erstellt worden war, ist A. anteilsmässig ein Drittel der Kosten für dieses Gutachten (Fr. 22'919.--) aufzuerlegen, mithin gerundet Fr. 7'630.--. Die Fachmeinung EE./FF. wurde in Bezug auf fünf Personen eingeholt, weshalb von diesen Kosten (Fr. 5'000.--) auf A. ein Fünftel, mithin Fr. 1'000.--, fallen. Für das Vorverfahren sind die Auslagen bei A. somit auf Fr. 8'630.-- festzusetzen.

Im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen von J. und K. anlässlich der Hauptverhandlung sind sodann Kosten in der Höhe von total Fr. 271.-- entstanden (pag. TPF 32.925.420 f.). Das Gerichtsverfahren erfolgte gegen zwei Beschuldigte. Von diesen Auslagen hat A. somit die Hälfte, mithin Fr. 135.50 zu tragen.

Gesamthaft belaufen sich die Auslagen bei A. somit auf Fr. 8'765.50.

5.3.5 Unter Hinzurechnung der Gebühren sind die Verfahrenskosten bei A. somit mit total Fr. 14'465.50 zu veranschlagen. Nachdem selbst die Anklagebehörde einen Teilfreispruch beantragt hat und ein Teil der Vorwürfe betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst nicht Gegenstand der Untersuchung war (supra, E. 2.4.2 lit. f), ist eine Reduktion der Kostenauflage um die Hälfte vorzunehmen, womit A. Verfahrenskosten in der Höhe von rund Fr. 7'230.-- aufzuerlegen sind.

6. Entschädigung der Beschuldigten

6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren, und c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnissen insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
-c StPO). Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Genugtuung im Sinne einer Kausalhaftung (Griesser, a.a.O., Art. 429 N. 2). Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a ("Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte") bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (vgl. auch BGE 138 197, E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.1). Nach lit. b der erwähnten Bestimmung muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Zudem besteht ein Anspruch auf Genugtuung (lit. c), wenn die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hat. Sie wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329). Das Gericht prüft Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

Die Berechnung der Entschädigung der Beschuldigten richtet sich nach Art. 10 ff
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
. BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1, mit Hinweisen). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

6.2 Entschädigung B.

6.2.1 Der Beschuldigte B. ist teilweise (in Bezug auf die E-Mail vom 5. September 2006) freizusprechen und hat nach dem Gesagten Anspruch auf eine Entschädigung.

6.2.2 Die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage anlässlich der Hauptverhandlung persönlich, weshalb die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO vorlagen. Die Privatklägerin war ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Vorverfahren wurde in Bezug auf eine Vielzahl von Mitteilungen und gegen mehrere Beschuldigte geführt. Es stellten sich zahlreiche materiell- und prozessrechtliche Fragen, die den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig erscheinen liessen. Der Freispruch bezieht sich auf den Vorwurf im Zusammenhang mit einer einzigen E-Mail. Die Entschädigung hat sich auf die notwendigen Aufwendungen des Verteidigers im Zusammenhang mit jener E-Mail zu beziehen. Diese Aufwendungen dürften nicht umfassend gewesen sein, denn der fragliche Tatvorwurf bezieht sich auf eine einfache Aussage von B. in Bezug auf die Annahme von Kursabsicherungen bei Dollar und Yen. In zeitlicher Hinsicht sind dafür rund elf Arbeitsstunden zu veranschlagen. In Berücksichtigung des gesamten Verfahrens war indessen der betriebene Aufwand überdurchschnittlich, es wurde umfangreiches Material sichergestellt und es stellten sich verschiedene Fragen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf den Geschäfts- und Fabrikationsbereich der Chemieindustrie. Es rechtfertigt sich daher die Ansetzung eines erhöhten Stundenansatzes von Fr. 250.--. Die Mehrwertsteuer ist mit 8% zu vergüten. B. ist somit für die anwaltliche Vertretung gerundet mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

6.2.3 Die Reisen zu Einvernahmen und zur Hauptverhandlung wie auch die Spesen für die Teilnahme an Einvernahmen und an der Hauptverhandlung wären auch ohne den freigesprochenen Vorwurf angefallen und sind daher nicht zu entschädigen. Weitere wirtschaftliche Einbussen aufgrund des Teilfreispruches sind nicht ersichtlich, ebenso wie eine dadurch verursachte besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse (429 Abs. 1 lit. b und c StPO).

6.3 Entschädigung A.

6.3.1 Auch bei A. waren die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gegeben, es kann diesbezüglich auf das bei B. Gesagte verwiesen werden (supra, E. 6.2.2, erster Teil).

6.3.2 A. wurde von 2007 bis Ende 2010 von Rechtsanwalt Klemm erbeten verteidigt. Für dessen Aufwendungen machte der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung einen Arbeits- und Reiseaufwand von insgesamt 121.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend und verlangte unter Berücksichtigung der Barauslagen von total Fr. 1'128.20 eine Entschädigung von Fr. 33'894.70 (inkl. MWST) (pag. TPF 32.925.142).

Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.-- für Arbeitsaufwand ist angesichts des Schwierigkeitsgrades der Strafsache nicht zu beanstanden (vgl. Ausführungen bei B., supra, E. 6.2.2, letzter Teil).

Indessen wurden in der eingereichten Auflistung der Kosten sämtliche Aufwendungen von Rechtsanwalt Klemm in der Zeit vom 8. Januar 2010 bis 8. November 2010 doppelt und beim zweiten Mal mit einem überhöhten Mehrwertsteuersatz berechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 2'382.-- ist daher nicht zu vergüten. Im Übrigen sind Positionen aufgeführt, die Aufwendungen und Barauslagen in anderen Verfahren namentlich Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. Positionen per 13. November 2008, 2. Dezember 2008, 3. Dezember 2008, 17. Februar 2009, 2. März 2009, 24. August 2009, 16. Oktober 2009, 7. Dezember 2009). Diese wären allenfalls dort zu beantragen. Ferner ist die Reisezeit nicht separat ausgewiesen, wobei diese mit einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden Abzüge ist eine Reduktion des Honorars auf pauschal Fr. 30'000.-- (inkl. MWST) angemessen.

6.3.3 Rechtsanwalt Wipfli verrechnet für seine Aufwendungen in der Zeit vom 14. Dezember 2011 bis 30. Juli 2013 Fr. 90'387.68 (inkl. Barauslagen und MWST).

Der geltend gemachte Stundenansatz für Arbeitsaufwand in der Höhe von Fr. 250.-- ist nicht zu beanstanden.

Indessen ist auch hier die Reisezeit nicht gesondert ausgewiesen, wobei diese mit einem reduzierten Stundensatz von Fr. 200.- zu entschädigen ist. Überhöht erscheint sodann der veranschlagte Aufwand von über 90 Arbeitsstunden für die Ausarbeitung des Plädoyers sowie die weiteren 30 Stunden unter dem Titel "Exposé Murmeli" und "Excel-Tabellen". Von den total 120 Stunden für diese Positionen sind rund 15 Stunden abzuziehen. Auch die insgesamt rund 30 Stunden für Dossierzusammenstellungen, Dossieraktualisierungen und Aufräumarbeiten sind unverhältnismässig und deshalb nicht voll zu entschädigen. Angemessen erscheint diesbezüglich ein Abzug von rund 9 Stunden. Weiter sind in der Kostennote Doppelverrechnungen festzustellen (vgl. 19. Februar 2012: zweimal 540 Minuten; 20. Februar 2012: zweimal 480 Minuten; 23. Februar 2012: zweimal 15 Minuten) sowie Aufwendungen für Zivilangelegenheiten von total 20 Minuten auszumachen (vgl. 30. Oktober und 2. November 2012: "Verjährungsverzicht"; 13. Dezember 2012: "Friedensrichter"). Entsprechend sind weitere 17.5 Stunden (1'055 min.) als nicht zu veranschlagender Aufwand abzuziehen. In Berücksichtigung der überhöht verrechneten Reisezeit und der abzuziehende Arbeitszeit von insgesamt rund 41.5 Stunden ist eine Reduktion der notwendigen Aufwendungen auf pauschal Fr. 78'260.-- (inkl. MWST) angemessen.

Dem hinzuzurechnen sind 18 Stunden à Fr. 250.-- für die zwei Hauptverhandlungstage und die Urteilseröffnung (Fr. 4'500.--) sowie zehn Stunden à Fr. 200.- (Fr. 2'000.--) für Reisezeit, was inkl. MWST einen Betrag von Fr. 7'020.-- ergibt.

Somit belaufen sich die Auslagen für eine angemessene Verteidigung auf total Fr. 115'280.--.

6.3.4 Zudem sind bei A. wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.-- zu berücksichtigen (Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

6.3.5 Von den Aufwendungen und wirtschaftlichen Einbussen von total Fr. 117'080.-- ist in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO A. knapp die Hälfte als Entschädigung zuzusprechen, zumal er wie bereits ausgeführt die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (vgl. supra, E. 5.3.1 ff.). A. ist somit durch den Bund mit Fr. 58'539.-- zu entschädigen.

7. Entschädigung der Privatklägerin

7.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO).

7.2 Die Berechnung der Entschädigung der Privatklägerin richtet sich auch hier nach Art. 10 ff
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
. BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1, mit Hinweisen). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

7.3 Rechtsanwalt Hagger beantragt als Vertreter der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 362'207.20 für Aufwände in der Zeit vom 28. November 2006 bis 17. August 2013 und zusätzlich eine (nicht bezifferte) Entschädigung für Aufwendungen ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens (pag. TPF 32.925.191 und ...110 ff.).

7.4 Die Aufwände bis 31. Dezember 2012 hat die Privatklägerin in der selben Strafsache bereits im Rahmen der Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 betreffend A., B., G. und F. bei der Bundesanwaltschaft geltend gemacht (dort mit Fr. 662'395.-- beziffert, bestehend aus Fr. 341'159.-- "Anwaltskosten" und Fr. 155'836.-- "Kosten M.") und sind in jenem Verfahren zu behandeln (pag. TPF 32.510.21; …35 f.; ...30; …43 f. und pag. TPF 32.925.052 ff.).

7.5 Für die Zeit vom 1. Januar bis 17. August 2013 macht der Vertreter der PrivatkIägerin insgesamt einen Arbeitsaufwand von 245.3 Stunden geltend (pag. TPF 32.925.137 ff.). Dieser Aufwand ist nicht angemessen. Vorab sind verrechnete Aufwendungen für Zivilangelegenheiten (vgl. Honorarnote, Position vom 20. Februar 2013, pag. TPF 32.925.137) nicht zu entschädigen. Weiter fanden in dieser Zeit kaum Untersuchungshandlungen statt. Im Wesentlichen erfolgten die Anklageerhebung bzw. die Überweisung der Strafbefehle durch die Bundesanwaltschaft, eine Rückweisungsverfügung des Gerichts, die Einholung und Einreichung des Berichts J./K. durch die Privatklägerin, die Einreichung der weiteren bereits im Sachverhaltsteil genannten Eingaben und Beweisanträge der Parteien und die notwendigen Aktenbeizüge, Anordnungen und prozessleitende Verfügungen des Gerichts (supra, lit. M-Q). In Berücksichtigung des (zusätzlichen) Studiums des Gutachtens I., welches erst mit Ergänzung vom 10. Dezember 2012 fertiggestellt war, und der notwendigen Vorbereitung des Parteivortrages, ist bis Beginn der Hauptverhandlung ein Aufwand von 85 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- einer Entschädigung von Fr. 21'250.-- entspricht. Für die zwei Hauptverhandlungstage sowie die Urteilseröffnung sind sodann 18 Stunden à Fr. 250.-- zu veranschlagen (Fr. 4'500.--). Die Reisezeit von zehn Stunden à Fr. 200.-- ist schliesslich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Der Arbeits- und Reiseaufwand beläuft sich somit total auf Fr. 27'750.--. Ferner sind Auslagen von pauschal 3% gutzuheissen (Fr. 832.50). Zusammengefasst hat die Privatklägerin somit gegenüber den Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen in der Höhe von Fr. 28'582.50 bzw. inkl. MWST von Fr. 30'869.10.

7.6 Der durch die Privatklägerin betriebene Aufwand war in Bezug auf den Beschuldigten A. grösser als beim Beschuldigten B., schon weil gegen Ersteren (insbesondere vor der Abtrennung im Verfahren SK.2013.23 und der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2013, supra lit. O) eine wesentlich grössere Anzahl Vorwürfe vorlagen. Deshalb hat B. ein Drittel, mithin Fr. 10'289.70, und A. zwei Drittel, mithin Fr. 20'579.40, des Entschädigungsanspruchs der Privatklägerin zu tragen.

8. Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin

8.1 Die Privatklägerin beantragt, den Verteidigern von B. und A. sowie dem Verteidiger des ehemals Mitbeschuldigten G. sei unter Androhung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu untersagen, jene "Geheimnisordner/-akten", an welchen gemäss der Verfügung der Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2013 nur die Verteidiger ein Einsichtsrecht haben, Dritten zu öffnen oder ihnen Auskunft über deren Inhalt zu erteilen. Zudem seien sämtliche Reproduktionen, welche die Verteidiger von diesen Verfahrensakten anfertigten, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten und es sei dem Gericht der Vollzug der Vernichtung schriftlich mitzuteilen. Im Weiteren seien sämtliche beschlagnahmten und in den Geheimnis-Aktenordnern Rubrik 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.4 und 8.0.5 ausgeschiedenen Unterlagen sowie der sog. "Appendix 4" der Gerichtsakten (SK.2012.15, pag. TPF 32.610.13 ff.) einzuziehen und zu vernichten (Anträge 5 und 6 der Privatklägerin).

8.2 Die Anträge der Privatklägerin in Bezug auf den Verteidiger von G., den Geheimnisordner Rubrik 8.0.4 und den sog. "Appendix 4" betreffen nicht das vorliegende Verfahren, sondern jene gegen G. und F.. Auf diese Anträge ist daher nicht einzugehen. Zu Rubrik 8.0.4 ist präzisierend festzuhalten, dass diese zwar im Aktenverzeichnis der Bundesanwaltschaft aufgeführt ist, indessen mit den Strafbefehlen betreffend B. und A. in Form von Akten nicht überwiesen wurde (siehe auch Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2013, Ziffer 1.1, pag. TPF 32.970.6).

8.3 Die Bundesanwaltschaft hat dem Gericht mit Anklageerhebung (bzw. Überweisung der Strafbefehle) insgesamt sechs Ordner mit Akten, bezüglich welchen Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht wurden, übermittelt (sog. "Geheimnisordner": zwei Ordner für Einsicht Verfahrensleitung [Rubrik 8.0.1], zwei Ordner für Einsicht Privatklägerin [Rubrik 8.0.2], ein Ordner für Einsicht A. [Rubrik 8.0.3] sowie ein Ordner für Einsicht B. [Rubrik 8.0.5]; cl. 26-31). Bei den darin enthaltenen Unterlagen handelt es sich um Kopien.

8.4 Im Hauptverfahren hatten die Verteidiger vollumfängliches Einsichtsrecht in die Verfahrensakten (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2013, pag. TPF 32.970.5 ff. und Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2011, cl. 20 pag. 16.0.0.51 ff. betreffend Akteneinsicht im Vorverfahren).

8.5 In den sog. Geheimnisordnern befinden sich zahlreiche Unterlagen, die keinen Bezug zur Privatklägerin aufweisen, namentlich Korrespondenzen zwischen den Beschuldigten und weiteren Personen. Der Inhalt dieser Unterlagen tangiert weitgehend keine Angelegenheiten oder Geheimnisse der Privatklägerin und bildete auch nie einen konkreten strafrechtlichen Vorwurf gegen einen Beschuldigten. Im Weiteren finden sich in den Geheimnisordner auch (öffentlich zugängliche) Patentschriften und diverse Verträge bzw. Vertragsentwürfe, bei welchen die Privatklägerin nicht Partei ist und die keinen ersichtlichen Bezug zur Privatklägerin aufweisen (vgl. z.B. cl. 26 pag. 10.2.0.81 ff.; 8.1.0.135 ff.). In Bezug auf jene Akten, welche die Privatklägerin verfasst oder unterzeichnet hat, ist ein Geheimnischarakter prima vista ebenfalls nicht gegeben, wobei festzuhalten ist, dass dieser im jetzigen Zeitpunkt vorliegen müsste. Die Privatklägerin hat auch nicht dargetan, welche der zahlreichen Unterlagen ein aktuelles Geheimhaltungsinteresse aufweisen soll. Indessen sind die sog. Geheimnisordner einzig in Bezug auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte auf deren Geheimnischarakter eingehend geprüft worden. Somit sind allfällige aktuelle Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin aufgrund der Natur der Unterlagen und der zeitlichen Distanz zwar nicht naheliegend, aber auch nicht ausgeschlossen. Dem allfälligen Geheimhaltungsinteresse der Privatklägerin stehen indessen verfassungsmässige Rechte der Beschuldigten gegenüber, wie namentlich das Recht auf angemessene Verteidigung und der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Akteneinsichtsrecht (Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Der Anspruch der Parteien, Verfahrensakten im Rahmen von gerichtlichen und behördlichen Verfahren (auch zivilrechtliche) zu verwenden, darf nicht beschnitten werden. Hingegen ist ein schwerwiegenderes Interesse an der Einsichtgabe an unbeteiligte Dritte nicht ersichtlich. Zum Schutze allfälliger Geheimnisschutzinteresse der Privatklägerin ist daher den Verteidigern unter Androhung auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu untersagen, ausserhalb von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog. "Geheimnisordner" (Rubriken 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.5), die von der Privatklägerschaft verfasst oder unterzeichnet sind, Einsicht zu gewähren
oder Auskunft über deren Inhalt zu erteilen. Eine Aktenvernichtungspflicht ist den Verteidigern nicht aufzuerlegen, da diese einer Akteneinsichtsbeschränkung gleichkommen würde. Auch die beantragte Vernichtung von Gerichtsakten kommt nicht in Frage. Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 103 Aktenaufbewahrung - 1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
1    Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
2    Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.
StPO). Geheimnisschutzmassnahmen sind durch die geltenden Archivierungsbestimmungen erfasst (Archivierungsgesetz [BGA, SR 152.1] und Reglement über die Archivierung beim Bundesstrafgericht vom 17. Januar 2006 [SR 152.12]).

9. Vernichtung unverwertbarer Beweise

9.1 Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 hat das Gericht im Verfahren SK.2012.25 die Unverwertbarkeit des Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 sowie dessen Ergänzungen vom 30. Juni und 8. August 2010 festgestellt (supra, lit. G).

9.2 Im vorliegenden Verfahren entfernte das Gericht mit Verfügung vom 18. Juni 2013 die entsprechenden Aufzeichnungen gemäss Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO aus den Strafakten und hielt sie unter separatem Verschluss (pag. TPF 32.300.17 f.). Mit Vollziehbarkeit dieses Urteils sind diese Akten zu vernichten (Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO).

Die Einzelrichterin erkennt:

I. A.

1. A. wird vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) sowie vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) freigesprochen.

2. A. werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'230.- (inkl. Gebühren von Fr. 2'850.--) auferlegt (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

3. A. wird durch den Bund mit Fr. 58'539.-- entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
und b StPO).

4. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen in der Höhe von Fr. 20'579.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO).

II. B.

1. B. wird vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) in Bezug auf die E-Mail vom 5. September 2006 freigesprochen.

2. Im Übrigen - in Bezug auf die E-Mails vom 29. August 2006 und 16. September 2006 - wird B. der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) schuldig gesprochen.

3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.--.

Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Art. 34, 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, 44, 47 ff. StGB).

4. B. werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 13'065.50 (inkl. Gebühren von Fr. 4'300.--) auferlegt (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

5. B. wird durch den Bund mit Fr. 3'000.-- entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

6. B. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen in der Höhe von Fr. 10'289.70 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

7. Die bei B. sichergestellten sechs CDs/DVDs (pag. TPF 660.011) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB).

III.

1. Den Verteidigern wird unter Androhung auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB untersagt, ausserhalb von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog. "Geheimnisordner" (Rubriken 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.5), die von der Privatklägerschaft verfasst oder unterzeichnet sind, Einsicht zu gewähren oder Auskunft über deren Inhalt zu erteilen.

2. Die beim Bundesstrafgericht unter separatem Verschluss gehaltenen Gutachten bzw. Ergänzungen hierzu von H. vom 11. Februar, 30. Juni und 8. August 2010 werden bei Vollziehbarkeit dieses Urteils vernichtet (Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO).

IV.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Andreas Müller;

- Rechtsanwalt Walter Hagger (Vertreter der Privatklägerin);

- Rechtsanwalt Martin Suenderhauf (Verteidiger von B.);

- Rechtsanwalt Hans Wipfli (Verteidiger von A.).

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig).

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 22. November 2013

Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2013.11
Date : 23. August 2013
Published : 20. Januar 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB)


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 1  5  6  7  10  11  12  13
BStP: 91  101  101bis  105
BV: 9  29  32
EMRK: 6  8
OR: 321a
SR 0.103.2: 14
StBOG: 36  37
StGB: 2  12  31  34  42  43  44  47  48  49  69  162  197  273  292
StPO: 5  9  16  19  56  57  82  101  103  107  108  130  141  146  147  149  182  183  184  185  267  299  308  318  324  325  329  339  350  352  353  354  355  356  393  396  422  424  426  429  430  433  448
UWG: 2  6  13
BGE-register
101-IV-16 • 101-IV-312 • 104-IV-175 • 108-IV-41 • 109-IB-47 • 116-IA-162 • 117-IV-193 • 118-IB-547 • 118-IV-97 • 119-IA-332 • 120-IA-147 • 120-II-76 • 124-III-297 • 128-IV-193 • 131-I-476 • 133-IV-235 • 134-IV-1 • 134-IV-121 • 134-IV-82 • 135-IV-113 • 80-IV-22 • 92-IV-4 • 98-IV-209
Weitere Urteile ab 2000
1B_264/2012 • 1B_536/2012 • 6B_45/2013 • 6B_496/2007
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Decisions of the TPF
SK.2013.1 • SK.2013.23 • SK.2013.11 • SK.2011.1 • SK.2012.15 • SK.2012.25 • SN.2011.16
AS
AS 2006/3459
BBl
1998/2018 • 2006/1329