Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2013.11
Urteil vom 23. August 2013
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt Andreas Müller,
und
als Privatklägerin:
C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Wipfli,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
Gegenstand
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Letzteres nur bezüglich A.)
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. B.
1. B. sei der zweifachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen am 29. August und 16. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B., an A. schuldig zu sprechen.
2. B. sei vom Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, angeblich begangen am 5. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B., an A. freizusprechen.
3. B. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, entsprechend Fr. 8'000.--, zu bestrafen.
4. Der Vollzug dieser Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
5. Die bei B. beschlagnahmten Unterlagen seien einzuziehen, soweit sie Grundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf waren, unter Vorbehalt der Ansprüche der Privatklägerin.
6. Das Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu fällen.
II. A.
1. A. sei der zweifachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen durch Ausnützen der ihm von B. am 29. August und 16. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B. verratenen Geheimnisse, schuldig zu sprechen.
2. A. sei des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, begangen am 28. Februar 2007 durch Zugänglichmachen eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses der C. AG an die deutsche Firma D. GmbH, schuldig zu sprechen.
3. A. sei vom Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, angeblich begangen durch Ausnützen der ihm von B. am 5. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B. verratenen Geheimnisse, freizusprechen.
4. A. sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 540.--, entsprechend Fr. 27'000.--, zu bestrafen.
5. Der Vollzug dieser Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
6. Die bei A. beschlagnahmten Unterlagen seien einzuziehen, soweit sie Grundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf waren, unter Vorbehalt der Ansprüche der Privatklägerin.
7. Das Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu fällen.
Anträge der Privatklägerin:
1. Der Angeklagte A. sei der mehrfachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen i.S. von Art. 162 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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2. Der Angeklagte A. sei angemessen zu bestrafen.
3. Der Angeklagte B. sei der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S. von Art. 162 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
4. Der Angeklagte B. sei angemessen zu bestrafen.
5. Den Verteidigern Rechtsanwalt Dr. Wipfli, Rechtsanwalt lic. iur. Suenderhauf und Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn sei unter Androhung von Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Sämtliche Reproduktionen, welche die Verteidiger von diesen Verfahrensakten anfertigten, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten und es sei dem Gericht der Vollzug der Vernichtung schriftlich mitzuteilen.
6. Sämtliche beschlagnahmten und in den Geheimnis-Aktenordnern Rubrik 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.4 und 8.0.5 ausgeschiedenen Unterlagen sowie der sog. "Appendix 4" der Gerichtsakten (SK.2015, pag. 32.610.13 ff.) seien einzuziehen und zu vernichten.
7. Die Verfahrenskosten seien den Angeklagten anteiIsmässig aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für die gemeinsam verursachten Kosten.
8. Der Angeklagte A. sei zu verpflichten, der PrivatkIägerin für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 362'207.20 plus die ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens noch anfallenden Aufwendungen zu bezahlen, abzüglich die der PrivatkIägerin von der Bundesanwaltschaft in den vier Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 rechtskräftig zugesprochenen Beträge und abzüglich denjenigen Betrag, zu dessen Bezahlung an die Privatklägerin das Bundesstrafgericht den Angeklagten B. verurteilt, unter solidarischer Haftung für die von den beiden Angeklagten gemeinsam verursachten Aufwendungen.
9. Der Angeklagte B. sei zu verpflichten, der PrivatkIägerin für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 362'207.20 plus die ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens noch anfallenden Aufwendungen zu bezahlen, abzüglich die der Privatklägerin von der Bundesanwaltschaft in den vier Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 rechtskräftig zugesprochenen Beträge und abzüglich denjenigen Betrag, zu dessen Bezahlung an die Privatklägerin das Bundesstrafgericht den Angeklagten A. verurteilt, unter solidarischer Haftung für die von den beiden Angeklagten gemeinsam mit ihm verursachten Aufwendungen.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen unter Übernahme von Auslagen und Gebühren auf die Bundeskasse.
2. Die Geheimhaltungsanträge und finanziellen Ansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Der Beschuldigte sei für seine Verteidigungsaufwendungen nach pflichtgemässen Ermessen zu entschädigen.
4. Die Einzugsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
5. Die Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen.
Anträge der Verteidigung von B.:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Sämtliche Geheimhaltungsanträge der Privatklägerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte mit der Einziehung von sechs CDs und Vernichtung derselben einverstanden ist.
4. Der Antrag der Privatklägerin, ihr zulasten des Angeklagten B. eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen, sei abzuweisen.
5. Die gesamten Verfahrenskosten (Auslagen und Gebühren, Aufwendungen polizeiliches Ermittlungsverfahren, Voruntersuchung und erstinstanzliches Hauptverfahren etc.) seien auf die Bundeskasse zu nehmen, soweit darüber nicht bereits in anderen Verfahren befunden worden ist, eventualiter seien sie der Privatklägerin zu überbinden.
6. Dem Beschuldigten sei für seine Verteidigungsaufwendungen zulasten der Bundeskasse/Bundesanwaltschaft, eventualiter zulasten der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 101'289.--, zuzüglich Aufwand Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (Aufwand Verteidiger) und für die Aufwendungen der Privatexpertise E. eine Entschädigung von Fr. 4'436.40 zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte für die Verteidigungsaufwendungen nach pflichtgemässem Ermessen zu entschädigen.
Sachverhalt:
A. Die C. AG (nachfolgend "Privatklägerin") erstattete am 23. Januar 2007 Strafanzeige bzw. stellte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafantrag gegen die Beschuldigten A. und B. sowie weitere Personen wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
B. Am 14. Februar 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft nach den damals massgebenden Vorschriften von Art. 101 ff

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
C. Am 24. April 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "URA") die Voruntersuchung (cl. 1 pag. 1.0.0.17 ff.). Am 22. Dezember 2009 beauftragte es H., mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens (cl. 13 pag. 10.2.0.26 ff.; ...30 ff.). Der Gutachter erstattete seinen Bericht am 11. Februar 2010 (cl. 13 pag. 10.2.0.49 ff.); am 30. Juni 2010 und am 8. August 2010 nahm er schriftlich zu Ergänzungsfragen der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin Stellung, wodurch das Gutachten ergänzt bzw. erweitert wurde (cl. 13 pag. 10.2.0.144 ff. bzw. ...247 ff.; vgl. zur Unverwertbarkeit dieser Gutachten, infra, lit. G).
D. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung (StPO) überwies das URA am 28. Dezember 2010 das Strafverfahren vor Abschluss der Voruntersuchung an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 pag. 2.0.0.2 ff.). Diese kündigte am 27. Mai 2011 den Parteien den anstehenden Abschluss des Vorverfahrens an und verfügte die Öffnung der Akten, wobei den Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin insofern Rechnung getragen wurde, als die Beschuldigten die Unterlagen mit behaupteten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen nur mit Auflagen einsehen konnten (vgl. cl. 20 pag. 16.0.0.51 ff.). Am 25. August und 6. Oktober 2011 führte die Bundesanwaltschaft die Schlusseinvernahme mit A. durch (cl. 17 pag. 13.0.1.136 ff.; ...184 ff.). Die Schlusseinvernahme mit B. fand am 5. Oktober 2011 statt (cl. 17 pag. 13.0.4.114 ff.).
E. Am 8. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den ursprünglich Mitbeschuldigten F. (vgl. supra, lit. B) einen Strafbefehl wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Nach erfolgter Einsprache überwies sie den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht. Das Gerichtsverfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2012.15 geführt und mit Urteil vom 6. Juni bzw. 23. Juli 2012 rechtskräftig abgeschlossen (SK.2012.15, pag. 32.970.4-40).
F. Am 14. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft (erstmals) einen Strafbefehl gegen B. wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
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Gegen A. erhob die Bundesanwaltschaft sodann am 4. Juni 2012 beim Bundesstrafgericht (erstmals) Anklage wegen mehrfacher Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
|
1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
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1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
|
1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
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1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
G. Die Prüfung der Anklage(n) im Verfahren SK.2012.25 ergab u.a., dass bei Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag Gültigkeitsvorschriften missachtet worden waren, was zur Unverwertbarkeit der Expertise(n) von H. führte. In Anwendung von Art. 329 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens |
|
1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens |
|
1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung |
|
1 | In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. |
2 | Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab. |
3 | Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung |
|
1 | In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. |
2 | Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab. |
3 | Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. |
H. Am 23. August 2012 erteilte die Bundesanwaltschaft einen Gutachtensauftrag an I. (cl. 11 pag. 10.3.0.1 ff.). Am 5. Oktober 2012 reichte dieser seine Expertise ein (cl. 11 f. pag. 10.3.0.28 ff.). Nach Eingang der Zusatzfragen der Parteien erstellte I. am 10. Dezember 2012 ein Ergänzungsgutachten (cl. 12 pag. 10.3.0.771 ff.).
I. Am 16. Januar 2013 reichte die Bundesanwaltschaft gegen A. erneut eine Anklageschrift nach Art. 324 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 324 Grundsätze |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
2 | Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. |
J. Bei der Prüfung der Anklage(n) im Verfahren SK.2013.1 stellte das Gericht die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (insbesondere die Missachtung der zwingenden Bestimmung von Art. 318 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss |
|
1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach Absatz 1 und Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss |
|
1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach Absatz 1 und Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
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1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
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1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens |
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1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens |
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1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
K. In der Folge erliess die Bundesanwaltschaft am 28. Februar 2013 gegen A. einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
L. Nachdem sowohl B. als auch A. gegen die entsprechenden Strafbefehle am 13. bzw. 15. März 2013 Einsprache erhoben hatten (cl. 21 pag. 16.1.0.318 bzw. cl. 22 pag. 16.2.0.615), überwies die Bundesanwaltschaft am 21. März 2013 dem hiesigen Gericht die beiden Strafbefehle als Anklageschrift im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
|
1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
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1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
|
1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
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1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
M. Das Gericht zog die Gerichtsakten der Verfahren SK.2012.15 (i.S. F.) sowie der sistieren Verfahren SK.2012.25 und SK.2013.1 bei (pag. TPF 32.280.1-3). Weiter holte es über die Beschuldigten A. und B. jeweils aktuelle Betreibungs- und Steuerunterlagen sowie Vorstrafenberichte ein (pag. TPF 32.300.4). Über die Anträge der Privatklägerin bzw. der Beschuldigten bezüglich Einsichtsbeschränkungen in die Akten bzw. in die beschlagnahmten Unterlagen entschied das Gericht mit Verfügung vom 12. April 2013 (pag. TPF 32.970.5-15). Im Hinblick auf eine allfällige Einziehung ersuchte es die Bundeskriminalpolizei mit Ermittlungsauftrag vom 19. April 2013, sechs bei B. beschlagnahmte Datenträger (CDs/DVDs) auf allfälligen verbotenen pornographischen Inhalt zu überprüfen (pag. TPF 32.360.1-2). Der entsprechende Bericht der Bundeskriminalpolizei wurde am 7. Mai 2013 erstellt (pag. TPF 32.660.3-10; ...11-13). In Bezug auf das Verfahren gegen G. teilte die Bundesanwaltschaft am 17. April 2013 auf Anfrage des Gerichts mit, dass gegen diesen eine Einstellungsverfügung in Bearbeitung sei (pag. TPF 32.510.2).
N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte die Privatklägerin einen am 4. April 2013 durch J. und K. in deren Auftrag erstellten Bericht mit der Bezeichnung "Gutachten C. AG" und weitere damit zusammenhängende Unterlagen ein (pag. TPF 32.560.34-73). Am 21. Mai 2013 überwies B. dem Gericht Auszüge aus der Publikation "Aufbewahrungstechnik 2003, Füllen, Verstärken, Direktverarbeitung". Weiter reichte er am 9. August 2013 einen vom ihm in Auftrag gegebenen Bericht vom 1. August 2013 von E. mit der Bezeichnung "Gutachten" ein (pag. TPF 32.521.55-70). Sämtliche Unterlagen wurden zu den Akten genommen (pag. TPF 32.521.11 ff. bzw. ...26 ff.; 32.280.4, ...7, ...10 f.).
O. Die Prüfung der Anklagen im Verfahren SK.2013.11 ergab, dass bei einem Teil der gegen A. erhobenen Vorwürfe - namentlich jene im Zusammenhang mit den E-Mails, die zwischen dem 28. März 2003 und dem 15. Mai 2006 versendet worden waren - die Verjährung eingetreten war bzw. vor Durchführung der Hauptverhandlung eintreten würde. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 trennte das Gericht im Hinblick auf eine Einstellung wegen Verjährung den fraglichen Teil der Tatvorwürfe gegen A. vom Verfahren SK.2013.11 ab und führte es unter der Geschäftsnummer SK.2013.23 weiter (pag. TPF 32.970.23-26). Ebenfalls am 9. Juli 2013 verfügte das Gericht sodann in Anwendung von Art. 329 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens |
|
1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
P. Der auf Antrag der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin und des Beschuldigten A. als Zeuge vorgeladene und in Deutschland wohnhafte Gutachter I. teilte dem Gericht seine begründete Verhinderung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung mit (pag. TPF 32.280.4-5 und 9). Infolge der teilweisen Einstellung der Vorwürfe gegenüber A. (SK.2013.23, supra, lit. O) wurde sodann von der vorgängig verfügten Zeugeneinvernahme von L. anlässlich der Hauptverhandlung abgesehen (pag. TPF 32.208.8). Das Gesuch der Privatklägerin, J. und K. als Zeugen vorzuladen, hiess das Gericht mit Verfügung vom 10. Juli 2013 gut (pag. TPF 32.208.8).
Q. Über die weiteren Beweisanträge der Parteien ergingen am 7. Mai, 28. Mai, 29. Juli bzw. 13. August 2013 prozessleitende Verfügungen (pag. TPF 32.280.4-11).
R. Am 16. August 2013 erliess die Bundesanwaltschaft Einstellungsverfügungen betreffend A., B., G. und F. (pag. TPF 32.510.9-45).
S. Der Beginn der Hauptverhandlung erfolgte am 19. August 2013 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona. Die Einvernahmen der Zeugen J. und K. fanden am gleichen Tag statt. Am 20. August 2013 erfolgten die Parteivorträge und der Abschluss der Parteiverhandlungen. Die Urteilseröffnung fand am 23. August 2013 statt (pag. TPF 32.920.001 ff.).
T. Mit Eingaben vom 26. August 2013, 28. August 2013 bzw. 30. August 2013 verlangten die Verteidiger von A. und B. sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB 1 , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |
Auf die weitere Sachverhaltsdarstellung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Prozessuales und Vorfragen
1.1 Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtete sich bis 31. Dezember 2010 nach dem StGB und der damals geltenden BStP; seit dem 1. Januar 2011 ist sie durch die StPO geregelt. Gestützt auf die damals geltenden Art. 105

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB 1 , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
Die Beurteilung der von der Bundesanwaltschaft beantragten bedingten Geldstrafe von 180 (A.) bzw. 50 (B.) Tagessätzen fällt in die Kompetenz des Einzelgerichts (Art. 36 Abs. 2

SR 173.71 Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 36 Besetzung |
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1 | Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. |
2 | Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO 1 . Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. |
2 | Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von: |
a | Übertretungen; |
b | Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB 1 , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt. |
1.2 Strafbefehle und Einsprachen
Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
|
1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
Vorliegend ist der äussere Sachverhalt in den Grundzügen eingestanden und insoweit ausreichend geklärt (infra, E. 2.3.1 und 2.4.1). Die geforderten Geldstrafen von 180 bzw. 50 Tagessätzen liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 352 Voraussetzungen |
|
1 | Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: |
a | eine Busse; |
b | eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; |
c | ... |
d | eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. |
2 | Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67 e-73 StGB 2 verbunden werden. 3 |
3 | Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache |
|
1 | Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
a | die beschuldigte Person; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
2 | Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. |
3 | Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache |
|
1 | Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
a | die beschuldigte Person; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
2 | Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. |
3 | Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. |
1.3 Anwendbares Recht
1.3.1 Die Beschuldigten sollen die ihnen im Zusammenhang mit der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
1.3.2 Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 2 2. Zeitlicher Geltungsbereich |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 2 2. Zeitlicher Geltungsbereich |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
mehreren selbständigen strafbaren Handlungen ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011, E. 1.3.1).
1.3.3 Art. 162 aStGB blieb im Rahmen der Revision hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale unverändert. Lediglich dessen Strafdrohung wurde an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht Gefängnis oder Busse androhte, lautet die Sanktion nunmehr auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beide Strafnormen sehen somit alternativ eine Freiheitsstrafe oder eine Vermögensstrafe vor.
1.3.4 Freiheitsentziehende Strafen des bisherigen Rechts (namentlich Gefängnis) und des neuen Rechts (Freiheitsstrafe) sind gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden. Das neue Recht ist für den Täter aber in Bezug auf die Neuregelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Art. 42

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 42 1. Bedingte Strafen |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 2 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. 3 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 42 1. Bedingte Strafen |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 2 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. 3 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 42 1. Bedingte Strafen |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 2 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. 3 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 42 1. Bedingte Strafen |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 2 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. 3 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 42 1. Bedingte Strafen |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 2 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. 3 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 43 2. Teilbedingte Freiheitsstrafe - 2. Teilbedingte Freiheitsstrafe 1 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. 3 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
1.3.5 Hinsichtlich der sowohl vom alten als vom neuen Recht angedrohten Vermögensstrafen sind Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) qualitativ gleichwertig; beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann. Die Geldstrafenbemessung soll nicht etwa eine strengere Sanktion ermöglichen, sondern das bereits unter dem früheren Recht geltende Prinzip, dass der wirtschaftlich Starke nicht minder hart getroffen wird als der wirtschaftlich Schwache, besser verwirklichen (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998 2018, unter Hinweis auf BGE 92 IV 4, E. 1; BGE 101 IV 16, E. 3c). Im Tagessatzsystem wird dies dadurch erreicht, dass in einem ersten Akt die Anzahl der Tagessätze nach dem Kriterium des Verschuldens des Täters (Art. 34 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 34 1. Geldstrafe. / Bemessung - 1. Geldstrafe. Bemessung |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 1 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
Gleichwertigkeit zu sehr ungleichen Geldbeträgen führt. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Ist die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 42 1. Bedingte Strafen |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 2 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. 3 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 42 1. Bedingte Strafen |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 1 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 2 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. 3 |
Wie sich zeigen wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Verhängung einer bedingten Geldstrafe wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (bei B.) erfüllt (infra, E. 3.2); es findet somit neues Recht Anwendung.
1.3.6 Der Tatvorwurf an A. in Bezug auf Art. 273

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
1.3.7 Was das anwendbare Prozessrecht betrifft, so trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren unter altem Prozessrecht (BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht |
|
1 | Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
2 | Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. |
1.4 Vorverfahren (Antrag auf Rückweisung)
1.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte der Verteidiger von B. vorfrageweise, das Verfahren sei zu sistieren und zur weiteren Durchführung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Diesem Antrag schloss sich die Verteidigung von A. an (pag. TPF 32.920.3). Zusammengefasst monierte die Verteidigung, dass nach Eingang des Gutachtens von I. sowie der Ergänzung hierzu keine Einvernahme mit den Beschuldigten stattgefunden habe. Damit fehle es im Hinblick auf die Durchführung der Hauptverhandlung an den erforderlichen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens |
|
1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen |
|
1 | Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
2 | Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend: |
a | die Gültigkeit der Anklage; |
b | die Prozessvoraussetzungen; |
c | Verfahrenshindernisse; |
d | die Akten und die erhobenen Beweise; |
e | die Öffentlichkeit der Verhandlung; |
f | die Zweiteilung der Verhandlung. |
3 | Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. |
4 | Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen. |
5 | Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.4.2 Im Verfahren SK.2012.25 wies das Gericht die Anklage bzw. den als Anklage überwiesenen Strafbefehl zurück, nachdem es die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (sowie dessen Ergänzungen) festgestellt hatte (vgl. supra, lit. G). Im Verfahren SK.2013.1 erfolgte die Rückweisung, nachdem das Gericht im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen A. die Missachtung der zwingenden Vorgaben von Art. 318 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss |
|
1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach Absatz 1 und Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss |
|
1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach Absatz 1 und Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
|
1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
|
1 | Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. |
3 | Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. |
4 | Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
5 | Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. |
6 | Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. |
7 | Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. |
1.4.3 Diese Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe lagen bei der Überweisung der Strafbefehle vom 28. Februar und 5. März 2013 (Verfahren SK.2013.11) nicht mehr vor.
1.4.4 Richtig ist, dass das Gericht in den obgenannten Rückweisungsverfügungen (auch) auf die Notwendigkeit der Vervollständigung der Voruntersuchung hingewiesen hat. So wurde in der ersten Rückweisungsverfügung vom 11. Juli 2012 festgehalten, dass das einzuholende Gutachten den weiteren Verlauf der Untersuchung und somit die Erhebung weiterer Beweise notwendig machen könne (Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2012, E. 9 in fine [SK.2012.25, pag. 8.970.1 ff.]). In der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nun zwar ein Gutachten eingeholt (was in der Regel als erste Grundlage der Untersuchung diene), die Untersuchung jedoch im Übrigen nicht weiter geführt worden sei. Dass nicht alle nötigen Erhebungen getätigt bzw. Beweise gesammelt wurden, erhelle sich schon daraus, dass mit den Beschuldigten zum Gutachten und zum konkreten Vorwurf nach Wiederaufnahme des Vorverfahrens keine einzige Einvernahme durchgeführt worden sei. Auch die im vorliegenden Verfahren relevanten aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten seien nicht geklärt. Die Einvernahme der beschuldigten Person unter Gewährung der Verfahrensrechte sei Voraussetzung einer gegen sie gerichteten Anklage
und Bestandteil der Vollständigkeit bzw. der Ordnungsmässigkeit der Akten gemäss Art. 329 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens |
|
1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
1.4.5 Die Bundesanwaltschaft hat sich sowohl konkludent als auch ausdrücklich gegen die Vervollständigung der Voruntersuchung ausgesprochen. Obschon die letzten Einvernahmen der Beschuldigten am 5. bzw. 6. Oktober 2011 stattgefunden hatten, erhob sie nach Einholung des Gutachtens vom 5. Oktober 2012 sowie dessen Ergänzung vom 10. Dezember 2012 und vor Einreichung der Anklage bzw. der Überweisung des Strafbefehls am 16. Januar 2013 keine weiteren Beweise. Nach der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 (SK.2013.1), hielt sie in einer Aktennotiz vom 19. Februar 2013 ihre Absichten zum weiteren Vorgehen fest. Die Frage einer (ordentlichen) Einvernahme der Beschuldigten behandelte sie dabei nicht. Auch Konfrontationseinvernahmen erwägte sie nicht. Hingegen hielt sie fest, sie habe die Frage nach einer Schlusseinvernahme geprüft und verworfen. Zum weiteren Vorgehen führte sie aus, dass nach Aktualisierung der Angaben zur Person und Rechtskraft des Rückweisungsentscheides, für alle (damals drei) Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen würde (cl. 10 pag. 9.0.0.2 f.). Einvernahmen folgten schliesslich keine. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. August 2013 führte die Bundesanwaltschaft sodann aus, dass die Durchführung eines
vollständigen Vorverfahrens namentlich im Strafbefehlsverfahren unmöglich und von der StPO so auch nicht vorgesehen sei. Die Voraussetzungen für den Erlass der Strafbefehle seien vorhanden gewesen (pag. TPF 32.920.3).
1.4.6 Dass das Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft zu leiten und bis zu dessen Abschluss vollständig zu führen ist, ergibt sich schon aus den Art. 16 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |
2 | Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 299 Begriff und Zweck |
|
1 | Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. |
2 | Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob: |
a | gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist; |
b | gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist; |
c | das Verfahren einzustellen ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung |
|
1 | In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. |
2 | Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab. |
3 | Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung |
|
1 | In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. |
2 | Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab. |
3 | Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. |
1.5 Untersuchungshandlungen
1.5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte die Verteidigung von B. vorfrageweise, "es sei die belastende Unverwertbarkeit des Gutachtens I., Rubrik 10-03, der Aktentriage, Rubrik 5, der Befragungsprotokolle M., N., L., O., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., Rubrik 12, der Fachmeinung EE./FF., Rubrik 10-01, der Befragungsprotokolle G., F. und DD., Rubrik 13-02, 13-03 und 13-05, und der Anklagegegenstand bildenden Mails, NP 10-01-01-0147 ff./149/159, festzustellen" (pag. TPF 32.925.277). Die Verteidigung von A. machte die Unverwertbarkeit der Rubriken 5, 10-1, 10-2 und 12 sowie der Einvernahmen von G., F. und DD. in der Rubrik 13 geltend (pag. TPF 32.925.364 f.). Zusammengefasst brachten die Verteidiger vor, dass diese Prozesshandlungen bzw. Beweise in Missachtung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit erfolgt seien. Sie wiesen zudem auf Art. 141 Abs. 5

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
1.5.2 Zu Rubrik 5 (Triage) und den E-Mails vom 29. August sowie vom 5. und 16. September 2006 (NP 10.1.1.147 ff./149/159)
a) Die Hausdurchsuchungen, anlässlich welcher bei den Beschuldigten diverse Unterlagen, Dokumente sowie E-Mail-Korrespondenz bzw. elektronische Datenträger sichergestellt wurden, erfolgten am 14. März 2007; die nachfolgende "Triage" eines Teils der sichergestellten Unterlagen fand am 7. August 2007 in Z. am Sitz der Privatklägerin statt (cl. 1 pag. 5.0.0.4; ...99). Wie bereits erwähnt, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht |
|
1 | Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
2 | Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. |
b) Die Hausdurchsuchungen sowie die Sicherstellung der elektronischen Dateien erfolgten im Sinne der altrechtlichen Bestimmungen der BStP (Art. 67 ff.) rechtskonform (vgl. Durchsuchungsbefehle, Protokolle, Berichte etc.; cl. 2 pag. 8.01 und 8.03). Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bzw. der Bundeskriminalpolizei ist auch in Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
|
1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
c) Am 13. Juli 2007 beantragte die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwaltschaft den Beizug von Vertretern der Privatklägerin, um die in der sichergestellten E-Mail-Korrespondenz enthaltenen Fabrikations- und Geheimniselemente zu bezeichnen (cl. 1 pag. 5.0.0.1). Diesem Antrag gab die Bundesanwaltschaft unter Auflagen statt (cl. 1 pag. 5.0.0.2). Anlässlich der "Triage" wurden zunächst M. als Vertreter der Privatklägerin 31 Schriftstücke vorgelegt, welche dieser nach einer ersten Triage wiederum seinen Mitarbeitern, u.a. L., vorlegte. Darunter befanden sich auch die E-Mail vom 29. August 2006 (enthalten in der als "Message 4397" bezeichneten Unterlage), eine Seite der E-Mail vom 28. Februar 2007 (S. 5 der als "Message 1185" bezeichneten Unterlage), welche beide durch M. und L. beurteilt wurden, sowie die E-Mail vom 16. September 2006 (als "Message 4496" bezeichnete Unterlage), welche von L. beurteilt wurde. Gemäss Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 8. August 2007 (cl. 1 pag. 5.0.0.4 ff.) haben M. bzw. L. auf den Unterlagen "Message 4397" und "Message 4496" sowie auf Seite 5 der Unterlage "Message 1185", die ihrer Ansicht nach geheimnisrelevanten Passagen gelb markiert.
d) Die dannzumal massgebende Prozessordnung sah vor, dass die Polizei die zur Feststellung des wesentlichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungshandlungen vornimmt (Art. 101 Abs. 2

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
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1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
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1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
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1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
ohnehin nicht Grundlage einer Verurteilung bilden und auch nicht aus den Akten entfernt werden. Die E-Mail vom 5. September 2006 war sodann nicht Gegenstand der Triage. Im Übrigen wurden die Beschuldigten zu den fraglichen E-Mails im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. wirtschaftlichen Nachrichtendienstes befragt und sie konnten sich dazu äussern (vgl. Schlusseinvernahmen, cl. 17 pag. 13.1.136 ff., ...184 ff., pag. 13.4.114 ff., sowie Einvernahmen anlässlich der Hauptverhandlung, pag. TPF 32.930.1 ff. und ...9 ff.). Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt.
1.5.3 Zu Rubrik 10.1 (Fachmeinung EE./FF.)
a) Am 3. August 2007 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Professoren EE. und FF. eine Fachmeinung zur Geheimnisrelevanz der in 18 Unterlagen enthaltenen Informationen zu erstellen (cl. 13 pag. 10.1.0.2 ff.). EE./FF. reichten am 19. Dezember 2007 ihre Einschätzung ein, verbunden mit der Empfehlung, die Meinung eines Spezialisten im Bereich "Verfahrenstechnik" einzuholen (cl. 13 pag. 10.1.0.10, ...14 ff.).
b) Das Gesuch der Bundesanwaltschaft an die Fachpersonen stützte sich auf Art. 101bis

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1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
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1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
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1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
1.5.4 Zu Rubrik 10.3 (Gutachten I.)
a) Im Zusammenhang mit dem Gutachten von I. machte der Verteidiger von B. geltend, die Bundesanwaltschaft sei bei der Ausstandsprüfung des Gutachters nicht im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen von Art. 56 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
b) Die Ernennung der sachverständigen Person ist Sache der Verfahrensleitung (Art. 184 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag |
|
1 | Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person. |
2 | Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält: |
a | die Bezeichnung der sachverständigen Person; |
b | allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; |
c | die präzis formulierten Fragen; |
d | die Frist zur Erstattung des Gutachtens; |
e | den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; |
f | den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB 1 . |
3 | Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht. |
4 | Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. |
5 | Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt. |
6 | Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. |
7 | Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag |
|
1 | Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person. |
2 | Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält: |
a | die Bezeichnung der sachverständigen Person; |
b | allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; |
c | die präzis formulierten Fragen; |
d | die Frist zur Erstattung des Gutachtens; |
e | den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; |
f | den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB 1 . |
3 | Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht. |
4 | Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. |
5 | Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt. |
6 | Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. |
7 | Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen. |
ff.). Rechtsanwalt Suenderhauf machte Schnittstellen zwischen dem Gutachter und der Privatklägerin geltend. Insbesondere habe eine enge Zusammenarbeit bei der Erstellung des Abschlussberichtes zum Thema "Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-Flex-Schaltungen" bestanden, weil dort der Privatklägerin spezifisch für die Bereitstellung von Materialien, Durchführung von Versuchen etc. gedankt werde (cl. 22 pag. 16.2.0.568). Diese Eingaben gingen bei der Bundesanwaltschaft zunächst verloren, weshalb sie beim Gutachtensauftrag vom 23. August 2012 unberücksichtigt blieben (cl. 20 pag. 16.1.0.253 und cl. 22 pag. 16.2.0.581). Schliesslich wurden sie am 27. August 2012 geprüft, wobei die Bundesanwaltschaft festhielt, dass sie auch nach Kenntnisnahme der Einwände der Verteidiger keine Veranlassung habe, an der Unabhängigkeit von I. zu zweifeln. Dieser sei lediglich einer von mehreren Projektleitern des Forschungsprojektes "Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-Flex-Schaltungen" gewesen. Gefördert habe das Projekt das deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Privatklägerin sei neben anderen weltweit tätigen Kunststofffirmen nur eine von sieben Materiallieferantinnen gewesen. Der
geltend gemachte Ausstandsgrund sei nicht glaubhaft. Daran ändere auch eine allfällige Einladung zu einem Fachseminar nichts. Würde man dieser Argumentation folgen, müsste jede zu einer Tagung eines Anwaltsverbandes eingeladene Magistratsperson künftig in den Ausstand treten, wenn eine Prozesspartei anwaltschaftlich vertreten sei. Im selben Schreiben erklärte die Bundesanwaltschaft auch, wie die Wahl des Gutachters erfolgt ist (vgl. zum Ganzen cl. 20 pag. 16.1.0.254; cl. 22 pag. 16.2.0.582). Gegen die Auftragserteilung haben die Verteidiger keine Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 57 Mitteilungspflicht - Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person |
|
1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person |
|
1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person |
|
1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
c) Das Gericht erkennt gegenüber I. ebenfalls keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person |
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1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person |
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1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person |
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1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
Themas immer wieder Verbindungen zwischen den entsprechenden Fachpersonen und den Parteien offenbart, und zwar nicht nur mit der Privatklägerin. So bestanden im Rahmen des Strafverfahrens auch Kontakte des Beschuldigten A. mit I., wobei A. offenbar ebenfalls erwog, I. mir der Erstellung eines Berichts zu beauftragen (cl. 11 pag. 10.3.0.18). Wie sich an der Hauptverhandlung sodann herausstellte, ist der von der Privatklägerin als Experte beauftragte J. ein Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberfirma des Beschuldigten B. (pag. TPF 32.930.17, Zeilen 13-23). Begründete Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters sind nach Gesagten vorliegend nicht angezeigt.
d) Weiter beanstandeten die Verteidiger, dass dem Sachverständigen nicht sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung gestanden hätten (pag. TPF 32.925.295, Ziff. 5.2; ...372, Ziff. 13). Die Verteidigung von B. machte zudem geltend, dass diverse entlastende Eingaben und Einvernahmeprotokolle von B. dem Experten nicht unterbreitet worden seien. Die Expertise sei deshalb in Verletzung des Gehörsanspruchs sowie in Missachtung von Art. 184 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag |
|
1 | Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person. |
2 | Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält: |
a | die Bezeichnung der sachverständigen Person; |
b | allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; |
c | die präzis formulierten Fragen; |
d | die Frist zur Erstattung des Gutachtens; |
e | den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; |
f | den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB 1 . |
3 | Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht. |
4 | Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. |
5 | Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt. |
6 | Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. |
7 | Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag |
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1 | Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person. |
2 | Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält: |
a | die Bezeichnung der sachverständigen Person; |
b | allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; |
c | die präzis formulierten Fragen; |
d | die Frist zur Erstattung des Gutachtens; |
e | den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; |
f | den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB 1 . |
3 | Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht. |
4 | Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. |
5 | Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt. |
6 | Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. |
7 | Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen. |
Gemäss Art. 184 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag |
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1 | Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person. |
2 | Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält: |
a | die Bezeichnung der sachverständigen Person; |
b | allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; |
c | die präzis formulierten Fragen; |
d | die Frist zur Erstattung des Gutachtens; |
e | den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; |
f | den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB 1 . |
3 | Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht. |
4 | Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. |
5 | Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt. |
6 | Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. |
7 | Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag |
|
1 | Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person. |
2 | Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält: |
a | die Bezeichnung der sachverständigen Person; |
b | allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; |
c | die präzis formulierten Fragen; |
d | die Frist zur Erstattung des Gutachtens; |
e | den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; |
f | den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB 1 . |
3 | Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht. |
4 | Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. |
5 | Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt. |
6 | Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. |
7 | Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens |
|
1 | Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich. |
2 | Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen. |
3 | Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag. |
4 | Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden. |
5 | Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin. |
e) Der Verteidiger von B. rügte sodann, dass ihm und dem Beschuldigten die drei E-Mails, welche Gegenstand der Begutachtung gewesen seien, bei der Beauftragung des Gutachters nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese seien ihm erst am 30. April 2013 zugestellt worden. Dieses Vorgehen stelle namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (pag. TPF 32.925.296 f.).
Die fraglichen E-Mails waren bereits Gegenstand des (schliesslich nicht verwertbaren, vgl. supra, lit. C/G) Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (pag. 10.2.0.28, ...54 [separat aufbewahrt]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den Parteien somit die mögliche Relevanz dieser E-Mails bekannt. Sie wurden dem Beschuldigten B. sodann in der letzten Einvernahme der Voruntersuchung am 5. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf vorgehalten (cl. 17 pag. 13.4.0.120 ff.). Seit dem 27. Mai 2011 hatten alle Parteien Einsichtsrecht in sämtliche Akten. In Bezug auf die Akten mit allfälligem Fabrikations- oder Geheimnischarakter konnten die Beschuldigten Notizen (jedoch keine Kopien) anfertigen (cl. 20 pag. 16.0.0.52). Es war ihnen entsprechend möglich, von den fraglichen E-Mails Notizen zu machen. Diese bildeten schliesslich auch Gegenstand des Vorwurfes im Strafbefehl vom 14. März 2012, welcher am 4. Juni 2012 als Anklage überwiesen und vom Gericht am 11. Juli 2012 wegen Ungültigkeit des Gutachtens zurückgewiesen wurde (SK.2012.25, supra, lit. G). Die zur Anklage gebrachten (kurzen) Passagen konnten bei Bedarf ohne Weiteres auch von Hand vermerkt werden. Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt.
f) Schliesslich machten die Verteidiger geltend, das Gutachten von I. sei ungenügend und es sei ein Ergänzungsgutachten oder ein Zweitgutachten einzuholen (pag. TPF 32.925.305 ff; ...368 ff.). Inhaltliche Beanstandungen des Gutachtens sind - falls erforderlich - im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Im Übrigen ist festzuhalten, dass angesichts der bevorstehenden Verjährung der Vorwürfe, die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung des Bestehenden obsolet wären.
1.5.5 Zu Rubriken 12 und 13 (Einvernahmen)
a) Schon vor Inkrafttreten der StPO galt der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
|
1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 32 Strafverfahren |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 32 Strafverfahren |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 32 Strafverfahren |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
(EGMR) kann in gewissen Fällen auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen auch verzichtet werden (zum Ganzen siehe BGE 131 I 476, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Die nunmehr geltende StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen |
|
1 | Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
2 | Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. |
3 | Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. |
4 | Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen |
|
1 | Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
2 | Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. |
3 | Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. |
4 | Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
a | Akten einzusehen; |
b | an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; |
c | einen Rechtsbeistand beizuziehen; |
d | sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; |
e | Beweisanträge zu stellen. |
2 | Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs |
|
1 | Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn: |
a | der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; |
b | dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. |
2 | Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. |
3 | Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. |
4 | Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde. |
5 | Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen |
|
1 | Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen. |
2 | Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten. |
3 | Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben. |
4 | Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn: |
a | eine Interessenkollision besteht; oder |
b | diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 149 Im Allgemeinen |
|
1 | Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
2 | Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: |
a | die Anonymität zusichert; |
b | Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; |
c | die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; |
d | Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; |
e | die Akteneinsicht einschränkt. |
3 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. |
4 | Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. |
5 | Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. |
6 | Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren |
|
1 | Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. |
2 | Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen |
|
1 | Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
2 | Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. |
3 | Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. |
4 | Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen |
|
1 | Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
2 | Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. |
3 | Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. |
4 | Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen |
|
1 | Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
2 | Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. |
3 | Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. |
4 | Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |
b) Nachdem im Rahmen der Voruntersuchung keine Konfrontationseinvernahmen stattfanden, dürfen grundsätzlich keine allfällig belastenden Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen (Rubrik 12) zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden. Mit Ausnahme der Aussagen der Beschuldigten A. und B., die gemeinsam und somit unter Wahrung der Teilnahmerechte an der Hauptverhandlung vom 19. August 2013 teilgenommen haben, gilt das auch für allfällige in der Rubrik 13 hervorgehende belastende Aussagen von Beschuldigten. Dieser Umstand ist - falls nötig - im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
1.5.6 Zu Rubrik 10.2 (Expertise H.)
Das Gutachten von H. (inkl. Ergänzungen bzw. Erweiterungen) wurde vom Gericht mit Verfügung vom 18. Juni 2013 infolge Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 5

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
1.6 Strafantrag
1.6.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 machten die Verteidiger erstmals geltend, dass die Privatklägerin den Strafantrag im Sinne von Art. 162 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 31 8. Strafantrag. / Antragsfrist - Antragsfrist Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 31 8. Strafantrag. / Antragsfrist - Antragsfrist Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
1.6.2 Die Privatklägerin erstattete am 23. Januar 2007 gegen die Beschuldigten Strafanzeige und stellte gleichzeitig einen Strafantrag wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen. Dabei erklärte ihr Vertreter, die Privatklägerin habe Ende November 2006 von den beanstandeten Handlungen Kenntnis erhalten (cl. 1 pag. 4.0.0.1 und 4.0.0.48). Dass die Privatklägerin von N., der Schwester des Beschuldigten A., informiert wurde, ist unbestritten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass N. ihre Informationen schon vor November 2006 der Privatklägerin zugetragen habe, liegen nicht vor und die Beschuldigten haben dies bis zur Hauptverhandlung auch nie geltend gemacht. Gemäss Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin, Rechtsanwalt Hagger, datieren die ersten Aufwendungen vom 28. November 2006, was die Darstellung der Privatklägerin bekräftigt (vgl. pag. TPF 32.925.246). Somit ist auch ohne ein Abstellen auf die Aussagen von N. (deren Aussagen mangels Konfrontation mit den Beschuldigten nicht verwertet werden können, siehe oben E. 1.5.5) davon auszugehen, dass die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 31 8. Strafantrag. / Antragsfrist - Antragsfrist Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 31 8. Strafantrag. / Antragsfrist - Antragsfrist Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
1.7 Befangenheit
1.7.1 Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Verteidigung von B., es lägen gegenüber J./K. und EE./FF. Ausstandsgründe vor (pag. TPF 32.925.317 f). Gleiches machte auch der Verteidiger von A. geltend, wobei er auch bei E. Ausstandsgründe angab (pag. TPF 32.925.375, Ziff. 5 und ...381). Die Privatklägerin bezeichnete ihrerseits E. als vorbefasst (pag. TPF 32.925.203).
1.7.2 Weder J./K. noch EE./FF. oder E. haben ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |
IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat-- und Familienlebens |
|
1 | Jede Person hat das Recht auf Gedanken--, Gewissens-- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
2 | Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
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a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person |
|
1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person |
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1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person |
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1 | Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. |
2 | Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen. |
3 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56. |
1.8 Zeugeneinvernahme E.
1.8.1 Der Verteidiger von B. beantragte die Zeugeneinvernahme von E. durch das Gericht. Dabei bezog er sich auch auf den Grundsatz der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit (pag. TPF 32.925.286 f.).
1.8.2 Schon bei Einreichung des Berichts von E. mit Eingabe vom 9. August 2013 stellte B. bzw. sein Verteidiger den Antrag, E. im Rahmen der Hauptverhandlung am 19. oder 20. August 2013 mittels Videokonferenz (bzw. via "Skype") als sachverständiger Zeugen während dessen Aufenthalt in Thailand oder Malaysia zu befragen. Eventualiter sei E. nach dessen Rückkehr aus einem vierwöchigen Auslandsaufenthalt vorzuladen und als sachverständiger Zeugen zu befragen (pag. TPF 32.521.55 ff.). Mit Verfügung vom 13. August 2013 (pag. TPF 32.280.10) hielt das Gericht fest, dass die Gutheissung der Anträge schon aufgrund der bevorstehenden Verjährung obsolet sei. Beweiserhebungen im Ausland hätten auf dem Rechthilfeweg zu erfolgen, wobei für deren Behandlung in Thailand mit einer Frist von sechs Monaten zu rechnen sei, während die Rechtshilfeerledigung in Malaysia gar ungewiss sei. Die Aufenthaltsdauer von E. im Ausland ermögliche auch keine rechtzeitige Einvernahme in der Schweiz. Anlässlich der Hauptverhandlung lag keine veränderte Sach- oder Rechtslage vor. Eine rechtmässige und rechtzeitige Einvernahme von E. war somit nicht möglich.
1.9 Anklageprinzip
1.9.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 rügte der Verteidiger von A. die Verletzung des Anklageprinzips und beanstandete, dass keine erneute Rückweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft erfolgt sei (pag. TPF 32.925.366).
1.9.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls |
|
1 | Der Strafbefehl enthält: |
a | die Bezeichnung der verfügenden Behörde; |
b | die Bezeichnung der beschuldigten Person; |
c | den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird; |
d | die dadurch erfüllten Straftatbestände; |
e | die Sanktion; |
f | den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung; |
g | die Kosten- und Entschädigungsfolgen; |
h | die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden; |
i | den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache; |
j | Ort und Datum der Ausstellung; |
k | die Unterschrift der ausstellenden Person. |
2 | Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. |
3 | Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 32 Strafverfahren |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 32 Strafverfahren |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 32 Strafverfahren |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
|
1 | Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
2 | Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
3 | Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift indes nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.2, mit Hinweisen).
1.9.3 Sensu stricto genügt die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl gegen A. in Bezug auf die behaupteten Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnisse den Erfordernissen des Akkusationsprinzips nicht. Die Vorwürfe sind inhaltlich nur rudimentär bzw. stichwortartig umschrieben. A. soll die ihm mitgeteilten C. AG-internen Angaben bezüglich "Lizenz eines amerikanischen Unternehmens und Zusammenarbeit mit GG.", "Kursabsicherungsmechanismen" und "Entdeckungen in der C. AG zu HT LGF-Muster mit Faserlängen und -dicken und Angaben zum Glasbruch" ausgenützt haben. Aus dieser Sachverhaltsumschreibung allein kann der Beschuldigte nicht entnehmen, welche Geheimnisse er ausgenutzt haben soll. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass bei Vorwürfen wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen oder wirtschaftlichem Nachrichtendienst eine genaue Umschreibung zur breiteren Offenlegung allfälliger noch bestehender Geheimnisse führen könnte, was wenn möglich zu vermeiden ist. Vorliegend verweist der Strafbefehl zur Erfassung des genauen Vorwurfes auf die entsprechenden Aktenstellen, die den Partien zugänglich sind. In Bezug auf das Tatobjekt sind diese Aktenverweise der Umgrenzung und Information dienlich, denn die Paginabezeichnungen
und die Stichwortangaben erlauben dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten, jene Passagen, welche Geheimnischarakter haben sollen, zu eruieren.
1.9.4 Hingegen ist die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene (Ausnützungs-) Handlung, selbst durch Zuhilfenahme von Aktenverweisen, nicht rechtsgenügend umschrieben. In objektiver Hinsicht wird ihm namentlich vorgeworfen, die Informationen aus den obgenannten Unterlagen von "2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH" und "ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung" ausgenutzt zu haben. Wie bzw. inwiefern er die genannten Informationen ausgenutzt bzw. was er mit den erhaltenen Informationen konkret gemacht haben soll, geht aus der Umschreibung des Tatvorwurfs nicht hervor. Dazu verweist die Anklage bzw. der Tatvorwurf des Strafbefehls wiederum auf die Akten (pag. 8.1.0.110 ff. und 8.1.0.135 ff. sowie pag. 8.1.0.163-189). Aus diesen Aktenstellen ist zwar zu entnehmen, dass A. mit der Firma D. GmbH im Kunststoffbereich tätig war, ferner, dass er selbst in die Kunststoffproduktion einsteigen und B. als Mitarbeiter bzw. Berater beiziehen wollte, nicht aber, wie er die Tatobjekte bzw. die im Tatvorwurf aufgeführten Informationen von B. ausgenutzt haben soll. Es fehlt jegliche Angabe einer konkreten Ausnützungshandlung im Zusammenhang
mit den bezeichneten Geheimnissen. Die Unterlagen, auf welche der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Ausnützung der Informationen bzw. Geheimnisse verweist, wurden in zeitlicher Hinsicht grösstenteils vor der Mitteilung der entsprechenden Information erstellt, weshalb diese Handlungen schon chronologisch betrachtet nicht zur rechtsgenügenden Umschreibung der vorgeworfenen Ausnützung dienen können. Unklar ist z.B. auch, worauf sich die Zeitspanne von 2003 bis 2007 stützt, wenn der letzte in diesem Zusammenhang angegebene Verweis in einer beurkundeten Rahmenvereinbarung vom 13. Januar 2005 besteht. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Bundesanwaltschaft in den zurückgewiesenen Anklageschriften vom 4. Juni 2012 und 16. Januar 2013 A. noch vorwarf, die Ausnützungshandlungen im Zusammenhang mit der D. GmbH in der Zeit von 2003 bis 2006 vorgenommen zu haben. Bei gleichlautender Tatumschreibung hat sie im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 die Zeitspanne bis auf das Jahr 2007 gesetzt, ohne aber in diesem Zusammenhang eine Handlung zu bezeichnen, die nach September 2006 erfolgt sein soll, oder eine zusätzliche Ermittlung getätigt zu haben, die diese Zeiterweiterung erklären könnte.
1.9.5 Zusammengefasst ist in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (im Sinne von Art. 162 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
1.9.6 Ist die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss erstellt und kann ein Urteil aufgrund dessen nicht ergehen, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens |
|
1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
2. Straftatbestände
2.1 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
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2.1.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1

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SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 321a B. Pflichten des Arbeitnehmers / II. Sorgfalts- und Treuepflicht - II. Sorgfalts- und Treuepflicht |
|
1 | Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. |
2 | Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. |
3 | Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. |
4 | Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. |

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2.1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 162

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2.1.3 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Dies bedingt zunächst, dass ein Geheimnis einen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben kann, mithin muss die Tatsache für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007, a.a.O.; Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3. Aufl., Bern 2010, S. 486 N. 10; Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 9, je mit Hinweisen). Eine deutliche Unterscheidung zwischen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen ist kaum möglich. Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff., mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56, mit Hinweisen).
2.1.4 Als Verrat gemäss Abs. 1 gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-)Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen).
2.1.5 Das Ausnützen des Verrats gemäss Abs. 2 setzt die Verwendung bzw. Verwertung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen). Die Ausnützung muss sich auf ein noch bestehendes Geheiminis beziehen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 22 N. 8; Dupuis et al., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 162 N. 12). Das Ausnützen entspricht dem Begriff des Verwertens im Sinne von Art. 6

SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. |
zu ausschliesslich privaten Zwecken (Wickihalder, a.a.O., S. 142, mit Hinweisen; Dupuis et al., a.a.O., Art. 162 N. 12).
2.1.6 Art. 162

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 12 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. / Begriffe - 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 12 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. / Begriffe - 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
2.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
2.2.1 Art. 273

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 273 2. Verbotener Nachrichtendienst. / Wirtschaftlicher Nachrichtendienst - Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
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2.2.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses - 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
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2.2.3 Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2

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2.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer fremden Stelle verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182).
2.3 Anklagevorwürfe B.
2.3.1 Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, durch den Versand der E-Mails vom 29. August, 5. September und 16. September 2006 an A. wissentlich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin verraten und somit gegen Art. 162 Abs. 1

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2.3.2 Täter eines Verrates kann jede Person sein, die gesetzlich oder vertraglich einer Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Geheimnisherr unterliegt (vgl. supra, E. 2.1.1).
B. war von 1997 bis zum 31. Mai 2007 Angestellter der Privatklägerin und vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet (vgl. Anstellungsbedingungen Einzelarbeitsvertrag [EAV] vom 1. Januar 1993, Art. 3 bzw. vom 1. Januar 2003, Ziff. 6, cl. 1 pag. 4.0.1.31 f.; Verschwiegenheitsvereinbarung vom 10. September 1999 und 23. Mai 2003, cl. 1 pag. 4.0.1.50 f.; Konkurrenzverbot vom 22. November 1996, cl. 1 pag. 4.0.1.30). Die Tätereigenschaften von Art. 162 Abs. 1

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2.3.3 E-Mails vom 29. August und 16. September 2006
a) Mit der E-Mail vom 29. August 2006 an A. erklärte B., er habe vom Geschäftsführer vernommen, dass man kurz davor wäre, eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens zu kaufen, mit dessen Gerät/Anlage man LGF-Material (Anm.: Langglasfaser-Material) herstellen könne. Weiter teilte B. A. mit, dass er vom AWT- (Anm.: Anwendungstechnik) Leiter wisse, dass eine Zusammenarbeit mit GG. beabsichtigt sei, um das Verarbeitungsverfahren für LGF-Material überhaupt mal abzuklären (cl. 26 pag. 10.1.1.148). In der E-Mail vom 16. September 2006 an A. beschrieb B. sodann LGF-Muster, die er zufällig gesehen habe, insbesondere die Masse (Faserlänge und -dicke) im Vergleich zu normalen Werten. Weiter beschrieb er die Menge und Eigenschaften des festgestellten Glasbruches (cl. 26 pag. 10.1.1.159).
b) Im Jahre 2006 bzw. im Zeitpunkt der Verfassung der genannten E-Mails vertrieb die Privatklägerin noch keine langglasfaserverstärkten Produkte, sondern prüfte erst den Einstieg in diese Produkteklasse. Tatsächlich brachte die Privatklägerin erst Anfang 2008 die ersten Polyamide mit Langglasfasern auf den Markt. Der beabsichtigte Lizenzerwerb und die Prüfung der Zusammenarbeit mit einer weiteren Firma in diesem Bereich bzw. die damit verbundene Absicht des Unternehmens, in die Herstellung oder Verarbeitung eines für sie neuen oder zusätzlichen Kunststoffes oder Produkttyps einzusteigen, waren Tatsachen, die den betrieblichen bzw. den Geschäftsbereich der Privatklägerin betrafen.
c) Auf die Fragen der Bundesanwaltschaft, ob am 29. August 2006 offenkundig oder die Tatsache allgemein zugänglich gewesen sei, dass die Privatklägerin a) am Beginn der Forschung mit Glasfasermaterial gestanden habe, b) eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens habe kaufen wollen, mit dessen Anlage man LGF habe herstellen können, c) solches Material bei der Privatklägerin schon verarbeitet wurde, und d) eine Zusammenarbeit mit GG. beabsichtigt sei, antwortete der Gutachter, dass seine Rechercheergebnisse keinen Hinweis darauf ergeben hätten bzw. dass die gefundenen Patente erst 2009 veröffentlicht worden seien (cl. 11 pag. 10.3.0.71-72). Im Weiteren ergeben sich auch aus dem Bericht des von B. beauftragten Fachmanns E. keinerlei konkrete Angaben zu Publikationen oder Bekanntmachungen in Bezug darauf, dass diese Informationen zum gegebenen Zeitpunkt offenkundig oder allgemein zugänglich waren (pag. TPF 32.521.61 f., Fragen 1-4, 7, 8). Gleiches gilt für die Ausführungen von J./K. (pag. TPF 32.560.56 f., Fragen 17 und 20). Dass der Gutachter I. sowie die von den Parteien mandatierten Experten keine entsprechenden Hinweise gefunden haben, erstaunt nicht, geht doch schon aus der E-Mail vom 29. August 2006 von B. hervor, dass sich
die Privatklägerin diesbezüglich in einem Abklärungs- und Planungsbereich befand, der nicht allgemein publik gemacht wurde. Dass LGF-Material damals Stand der Technik war bzw. ein Trend in Richtung Langglasfaserverstärkung bestand - wie I. bzw. E. anmerken und worauf sich B. beruft (vgl. cl. 11 pag. 10.3.0.72; pag. TPF 32.521.61, Frage 1 und TPF 32.925.332) - ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob bzw. wann die Privatklägerin selbst diese Technik ins Auge fasste und wie oder mit wem sie den entsprechenden Einstieg plante. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Privatklägern diese Informationen nicht öffentlich gemacht.
d) Die Strafuntersuchung hat nicht schlüssig zu Tage gebracht, woher die Muster, die B. in der E-Mail vom 16. September 2006 unter Angabe von Faserlänge und -dicke sowie der Länge des Glasbruchs beschrieb, stammten, d.h. ob sie überhaupt von der Privatklägerin produziert wurden oder ob in Bezug auf diese Muster ein anderes Unternehmen Geheimnisherrin war (siehe auch pag. TPF 32.930.5 und 32.930.12). Der Umstand, dass B. den festgestellten Glasbruch beschreibt, lässt eine Produktion bei der Privatklägerin bzw. deren Geheimnisherrschaft zwar vermuten, aber nicht mit Sicherheit annehmen. B. gibt in dieser E-Mail indes auch die aktuelle Situation der Privatklägerin in Bezug auf deren Forschungs- bzw. Produktionsstand im Bereich der langglasfaserverstärkten Polyamide bekannt. Es war damals noch nicht allgemein bekannt, dass bzw. inwiefern sich die Privatklägerin mit den von B. beschriebenen LGF-Mustern konkret beschäftigte, geschweige denn, wie weit ihre Planung in diesem Bereich fortgeschritten war. Die gemachten Beobachtungen erstaunten selbst B., teilte er doch A. mit, dass die Faserlänge "schon sehr beeindruckend" und die Dicke der Glasfasern (im Vergleich zu normalen Stapelfasern) "sehr interessant" gewesen seien, sowie, dass es
sich trotz des entstandenen Glasbruches um ein "ermutigendes Ergebnis um weiter zu machen" handle (cl. 26 pag. 10.1.1.159). Auch hier bezieht sich die relativ unbekannte Information nicht auf die allgemeine Einschätzung, wonach sich die Privatklägerin einem Trend in Richtung diskontinuierlicher Langfaserverstärkung, der schon seit den 1990er-Jahren bestanden haben soll, nicht habe entziehen können (vgl. Bericht E., S. 2 und 4, Frage 1; pag. TPF 32.521.59/61). Auch geht es nicht darum, dass allgemein bekannt war, dass bei diesem Vorgang Glasbruch entstand bzw. dass Glasbruch eine allgemein bekannte Herausforderung ist oder Glasfaserlängen der gebräuchlichen Polyamide bekannt waren (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 8; pag. TPF 32.521.62). Vielmehr betrifft das Geheimnis die konkreten Gegebenheiten bei der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt, wobei damals die entsprechenden Tätigkeiten, der Evaluationsstand oder der Umsetzungsfortschritt der Privatklägerin, nicht allgemein bekannt waren. Die Informationen von B. betrafen somit relativ unbekannte Tatsachen.
e) Die Privatklägerin wollte im Zeitpunkt der Versendung der fraglichen E-Mails die entsprechenden Informationen nicht allgemein bekannt geben und hatte ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsachen. Dieses war damals aktuell, das Geschäft mit langglasfaserverstärkten Polyamiden befand sich wie erwähnt erst in der Evaluations- und Verhandlungsphase. Das dem so war, geht auch aus der ersten E-Mail vom 29. August 2006 hervor, wo der Beschuldigte B. ausführt, dass die Privatklägerin "kurz davor" stehe, die Lizenz im Zusammenhang mit der LGF-Herstellung zu erwerben, man wolle mit der Zusammenarbeit mit GG. "beginnen", um das Verarbeitungsverfahren "überhaupt mal abzuklären", und man würde mit der entsprechenden Forschung "beginnen" (cl. 26 pag. 10.1.1.148). Bei diesen Informationen handelt es sich nicht um eine allgemeine Einschätzung, um das Wissen darum, welche Firmen bekannte Lizenznehmer- und Lizenzgeberfirmen darstellen, oder um das grundsätzliche Wissen über Verbindungen zwischen der Privatklägerin und der Firma GG. über die Personen HH. und II. (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 4; pag. TPF 32.521.62). Es geht um einen konkreten Planungs- und Umsetzungsvorgang in Bezug auf ein bestimmtes Material zu einem
bestimmten bzw. aktuellen Zeitpunkt. Nicht jedermann, auch nicht jede Fachperson, wusste zum damaligen Zeitpunkt über die entsprechenden Tätigkeiten und den Evaluationsstand oder den Umsetzungsfortschritt der Privatklägerin Bescheid. B. hat seine Beobachtungen tätigen bzw. die Situation in Erfahrung bringen können, weil er Angestellter der Privatklägerin war und sich in deren Räumlichkeiten aufhalten konnte. Ob er die Informationen im Rahmen seiner engeren Tätigkeit bei der Privatklägerin oder - wie B. einwendete - allenfalls während einer Pause in der Kantine erhielt, spielt dabei keine Rolle.
f) Die tatsächliche Verursachung eines Schadens ist zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht notwendig; vielmehr muss das Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (vgl. supra, E. 2.1.3). Die fraglichen Informationen können im Entscheidungsfindungsprozess der Geschäftsstrategie oder in der künftigen Marktausrichtung von Konkurrenzunternehmen Eingang finden. Das Wissen darum, dass ein Unternehmen den Einstieg in einen bestimmten Produktionsbereich ins Auge fasst oder plant und inwiefern es bereits Umsetzungsschritte getroffen und Forschungsergebnisse erreicht hat, kann durchaus Geschäftshandlungen von Dritt- bzw. Konkurrenzunternehmen und damit die Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen (zum Entwicklungsstand eines neuen Produkts, vgl. auch Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N. 4). B. wusste oder musste aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse um die wirtschaftliche Bedeutung dieser Information wissen.
g) B. hat die fraglichen Informationen via E-Mail an A., einer betriebsfremden Person, weitergegeben bzw. verraten.
h) Nach dem Gesagten hat sich B. in Bezug auf die E-Mails vom 29. August und 16. September 2006 der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 Abs. 1

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2.3.4 E-Mail vom 5. September 2006
a) Mit E-Mail vom 5. September 2006 an A. teilte B. diesem mit, dass - sofern er das Geschäftsverhalten und die Sparprogramme der Privatklägerin richtig deute - diese bei Dollar- und Yen-Währungen teilweise Kursabsicherungen vornehme (cl. 26 pag. 10.1.1.149).
b) Kursabsicherungen bzw. Kursabsicherungsmechanismen in Bezug auf Fremdwährungen betreffen den Geschäftsbereich eines Unternehmens. Die Kursabsicherung ist ein betriebswirtschaftliches Verfahren mit dem Zweck, das Risiko von Wertverlusten als Folge von Preisbewegungen zu verringern oder auszuschalten. Die von B. gemachte Aussage war zu jenem Zeitpunkt indes nicht geheim. In den Geschäftsberichten der Jahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 hat die Privatklägerin in Bezug auf Dollar und Yen ihre Kursabsicherungsmechanismen offengelegt und derivative Finanztransaktionen wie "Swaps" und Währungsoptionen angegeben. Im Übrigen ist bei einer derart wagen Aussage fraglich, ob ein objektiv berechtigtes Interesse des Geschäftsherrn an deren Geheimhaltung besteht. Auch ein Einfluss auf die W