Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 166/2007 /len

Urteil vom 23. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fritz Rothenbühler.

Gegenstand
Unerlaubte Handlung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer, vom 19. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sind als einfache Gesellschafter Gesamteigentümer des Grundstücks Sigriswil Gbbl.-Nr. 1. Sie haften der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) solidarisch für eine von ihnen gekündigte Portfolio-Hypothek in Höhe von Fr. 126'000.--. Diese wird durch einen Inhaberschuldbrief in Höhe von Fr. 130'000.-- und einen Namenschuldbrief in Höhe von Fr. 15'000.-- gesichert, beide lastend auf dem Grundstück Sigriswil Gbbl.-Nr. 1.
Die Beschwerdeführer wollen die Forderung der Beschwerdegegnerin aus der Portfolio-Hypothek mit einem Teil einer Schadenersatzforderung der C.________ AG gegen die Beschwerdegegnerin verrechnen, den sie sich von der C.________ AG haben abtreten lassen. Diese Gegenforderung leiten die Beschwerdeführer aus folgenden Gegebenheiten ab:
A.a Zwischen der Beschwerdegegnerin und einer einfachen Gesellschaft, die sich aus der C.________ AG und D.________ zusammensetzte, bestand ein Kreditverhältnis. Die Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin hatte gestützt auf einen Sicherungsvertrag vom 18. Juli 1996 Namenschuldbriefe von total Fr. 1'150'000.--, lastend auf dem Grundstück Oberhofen Gbbl.-Nr. 2, übereignet erhalten. Das Grundstück stand im Alleineigentum der C.________ AG. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Kredit hätte bis spätestens 20. November 2002 zurückbezahlt werden sollen, was jedoch nicht geschah.
A.b Am 29. November 2002 trat die Beschwerdegegnerin ihre Ansprüche aus dem Hypothekardarlehen "samt Vorzugs- und Nebenrechten" an die E.________ GmbH ab. Diese war gemäss Handelsregisterauszug am 28. November 2002 gegründet worden. D.________ war als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, F.________ als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen. Die Firma sah als beabsichtigte Sachübernahme vor, sich nach der Gründung "die Forderung samt Vorzugs- und Nebenrechten aus dem gekündigten Hypothekardarlehen X.________ AG/einfache Gesellschaft D.________, in Thun, und C.________ AG, in Heimberg, im Wert von Fr. 756'204.35, zum Preis von Fr. 756'204.35 abtreten zu lassen". Die Beschwerdegegnerin liess sich vor der Abtretung bezüglich des Kreditengagements der einfachen Gesellschaft nur von D.________ gegenüber der E.________ GmbH vom Bankgeheimnis entbinden. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 verlangte die C.________ AG von der Beschwerdegegnerin den Rückkauf der Schuldbriefe von der E.________ GmbH sowie die sofortige Auslieferung oder die umgehende Bezahlung von Fr. 1'150'000.--. Zur Begründung machte sie geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die Schuldbriefe nicht an die E.________ GmbH verkaufen
dürfen.
A.c Mit Zahlungsbefehl vom 18. August 2003 betrieb die E.________ GmbH die C.________ AG über einen Betrag von Fr. 1'150'000.--. Als Grund wurde für Fr. 756'204.35 die Zession von der Beschwerdegegnerin und für den Rest bis zur totalen Schuldbriefforderungshöhe eine Zession von D.________ sowie Schuldbriefe im 1. bis 3. Rang über total Fr. 1'150'000.-- genannt. Kurz zuvor hatte die E.________ GmbH die C.________ AG für die "Forderung aus Zession D.________/E.________ für in die einfache Gesellschaft C.________ AG eingeschossene Kapitalbeträge, soweit nicht schuldbrieflich gedeckt" über einen Betrag von Fr. 845'663.70 betrieben. Die Forderungen von D.________ und der E.________ GmbH gegen die C.________ AG sind Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.
A.d Am 13. September 2003 erwarb die F.________ AG das Grundstück in Oberhofen für Fr. 800'000.--. Die F.________ AG wiederum wurde von G.C.________ gekauft.
B.
Am 9. August 2004 betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 126'000.-- (Betreibungen Nr. 3 und Nr. 4). Mit Entscheid vom 13. bzw. vom 17. Januar 2005 erteilte die Gerichtspräsidentin 7 des Gerichtskreises X Thun der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 126'000.-- und die in den Grundpfandtiteln Inhaberschuldbrief Fr. 130'000.-- im 1. Rang und Namenschuldbrief Fr. 15'000.-- im 2. Rang, beide lastend auf dem Grundstück Sigriswil Gbbl.-Nr. 1, verkörperten Pfandrechte von insgesamt Fr. 145'000.--.
C.
Mit Klage vom 5. September 2005 stellten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun die Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 126'000.-- wegen rechtsgültiger Verrechnung nicht schuldeten und dass die Beschwerdeführer die in den Grundpfandtiteln Inhaberschuldbrief Fr. 130'000.-- im 1. Rang und Namenschuldbrief Fr. 15'000.-- im 2. Rang, beide lastend auf dem Grundstück Sigriswil Gbbl.-Nr. 1, verkörperten Pfandrechte von insgesamt Fr. 145'000.-- nicht schuldeten. Darüber hinaus seien die in den Betreibungen Nr. 3 und Nr. 4 erteilten Rechtsöffnungen aufzuheben.
Mit Urteil vom 19. Juli 2006 wies der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises X Thun die Aberkennungsklage gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. 3 und Nr. 4 ab.
D.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2006 appellierten die Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 19. Juli 2006 und beantragten dem Obergericht des Kantons Bern, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 126'000.-- wegen rechtsgültiger Verrechnung nicht schuldeten und dass die in den Grundpfandtiteln Inhaberschuldbrief Fr. 130'000.-- im 1. Rang und Namenschuldbrief Fr. 15'000.-- im 2. Rang, beide lastend auf dem Grundstück Sigriswil Gbbl.-Nr. 1, verkörperten Forderungen von insgesamt Fr. 145'000.-- erloschen seien. Darüber hinaus seien die in den Betreibungen Nr. 3 und Nr. 4 erteilten Rechtsöffnungen aufzuheben.
Mit Urteil vom 19. Januar 2007 wies der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern die Aberkennungsklage gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ab. Er kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zwar widerrechtlich gehandelt habe, als sie der E.________ GmbH die Kreditforderung abgetreten und die Schuldbriefe übertragen habe, ohne auch bei der C.________ AG eine Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis einzuholen. Da die Beschwerdeführer einen Schaden aber nicht hätten beweisen können, liege keine zur Verrechnung geeignete Schadenersatzforderung vor. Die Klage sei deshalb abzuweisen.
E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2007 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofes des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2007 sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 126'000.-- wegen rechtsgültiger Verrechnung nicht schuldeten (Ziff. 2) und dass die Beschwerdeführer die in den Grundpfandtiteln Inhaberschuldbrief Fr. 130'000.-- im 1. Rang und Namenschuldbrief Fr. 15'000.-- im 2. Rang, beide lastend auf dem Grundstück Sigriswil Gbbl.-Nr. 1, verkörperten Forderungen von insgesamt Fr. 145'000.-- nicht schuldeten (Ziff. 3). Darüber hinaus seien die in den Betreibungen Nr. 3 und Nr. 4 erteilten Rechtsöffnungen aufzuheben (Ziff. 4).
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, das Urteil des Appellationshofes des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2007 sei zu bestätigen und die Aberkennungsklage gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. 3 und Nr. 4 des Betreibungsamtes Berner Oberland, Dienststelle Thun, sei abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid ist am 19. Januar 2007 gefällt worden und damit nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Genügt die Rechtsschrift dieser Anforderung, wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft allerdings die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind. Er hat im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Urteil 1C 64/2007 vom 2. Juli 2007, E. 5.1).
3.
Wer aus unerlaubter Handlung Schadenersatz beansprucht, hat gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR den Schaden zu beweisen. Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten ist, stellt eine Tatfrage dar. Als Rechtsfrage kann hingegen geprüft werden, ob die Vorinstanz den Rechtsbegriff des Schadens verkannt hat (BGE 128 III 22 E. 2e S. 26; 127 III 73 E. 3c S. 75, je mit Hinweisen). Die Zusprechung von Schadenersatz setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122 III 219 E. 3a S. 222 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 III 379 E. 3.1 S. 381).
3.1 Die Vorinstanz liess die Frage offen, ob das Zivilgericht an den zu Art. 159 aStGB entwickelten Schadensbegriff gebunden ist, der auch eine Vermögensverminderung als Schaden anerkennt, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281). Weiter führte sie aus, selbst wenn das zutreffe, könne unter diesem Titel kein Schaden bejaht werden. Die Beschwerdeführer hätten nämlich nicht nachgewiesen, dass sie auf Grund der behaupteten Vermögensgefährdung Rückstellungen vorgenommen hätten, und hätten insofern den Beweis für die Vermögensgefährdung nicht angetreten.
3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen sinngemäss vor, die Vorinstanz habe den Begriff des Schadens im Form einer Vermögensgefährdung verkannt. Bei einer Vermögensgefährdung sei nicht darauf abzustellen, ob der Geschädigte die Wertberichtigung tatsächlich vorgenommen habe. Es sei vielmehr lediglich festzustellen, welche Wertberichtigungen der sorgfältige Kaufmann vornehmen müsse. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Die Beschwerdeführer sehen eine Vermögensgefährdung (und damit einen Schaden) darin, dass die C.________ AG nach der Weitergabe der Schuldbriefe durch die Beschwerdegegnerin damit habe rechnen müssen, die gesamte Schuldbriefforderung bezahlen zu müssen. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die E.________ GmbH nicht mehr im Besitz der Schuldbriefe ist. Die Firma nannte denn auch in der Betreibung gegen die C.________ AG unter anderem die Schuldbriefe als Grund für die geltend gemachten Forderungen. Die E.________ GmbH sah bei ihrer Gründung als beabsichtigte Sachübernahme vor, sich "die Forderung samt Vorzugs- und Nebenrechten aus dem gekündigten Hypothekardarlehen X.________ AG/einfache Gesellschaft D.________, in Thun, und
C.________ AG, in Heimberg, im Wert von Fr. 756'204.35, zum Preis von Fr. 756'204.35 abtreten zu lassen", womit der C.________ AG ihr gegenüber die Einwendung offen steht, sie hafte ihr aus dem Bankdarlehen nur in dieser Höhe. Die blosse Möglichkeit, dass die E.________ GmbH die Schuldbriefe einem gutgläubigen Dritten übergibt, der die C.________ AG dann für die gesamte Schuldbriefforderung belangen könnte, reicht nicht aus, um den Eintritt eines Schadens als annähernd sicher erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat damit jedenfalls im Resultat kein Bundesrecht verletzt, als sie in dieser Hinsicht das Vorliegen eines Schadens verneinte.
4.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der tiefe Preis für die Veräusserung des mit den Schuldbriefen belasteten Grundstücks in Oberhofen sei einerseits damit zu erklären, dass die Käuferin der C.________ AG nahe stehen würde. Andererseits sei der Kaufpreis von steuerspezifischen Überlegungen und vom Umfeld bestimmt und das Grundstück weise weitere Mängel auf, die den Wert wesentlich beeinträchtigten. Sie verneinte deshalb den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Weitergabe der Schuldbriefe durch die Beschwerdegegnerin an die E.________ GmbH. Diese Frage beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse, weshalb die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen das Bundesgericht gemäss Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG grundsätzlich binden (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 130 III 591 E. 5.3 S. 601, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer führen dazu aus, die C.________ AG habe das Grundstück wegen der Weitergabe der Schuldbriefe mit einem Verlust von Fr. 350'000.-- verkaufen müssen. Damit setzen sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben. Es ist darauf nicht einzutreten.
5.
Da der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten den behaupteten Schaden nicht nachweisen können, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, und es damit von vorneherein an einer verrechenbaren Gegenforderung fehlt, erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Widerrechtlichkeit und zum adäquaten Kausalzusammenhang einzugehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- ist den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_166/2007
Date : 23. August 2007
Published : 10. September 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : unerlaubte Handlung


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  105  106  132
OR: 42
BGE-register
122-III-219 • 122-IV-279 • 127-III-73 • 128-III-22 • 129-IV-124 • 130-III-591 • 132-III-379 • 132-III-715
Weitere Urteile ab 2000
1C_64/2007 • 4A_166/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
damage • lower instance • rank • federal court • simple corporation • thun • provisionary dismissal of objection • deprivation claim • ancillary right • value • value adjustment • appeal concerning civil causes • bank secret • tortuous act • question • compensation • meadow • buy • finding of facts by the court • letter of complaint • infringement of a right • cantonal legal court • decision • statement of reasons for the adjudication • calculation • company • condition • certification • transfer of a claim • cession of a claim • purchase price • merchant • coming into effect • prosecution office • intention • lausanne • ex officio • individual signature • encumbered land • question of fact • statement of affairs • appellee • payment order • civil court • director • wholly owned • objection • legal demand
... Don't show all