Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 113/2021

Urteil vom 23. Juni 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2021 (VSBES.2020.135).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1971 geborene A.________ war zuletzt bis September 2011 als Hilfsgipser tätig. Im August 2012 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.________ ein (Expertise vom 5. Mai 2015 sowie ergänzende Stellungnahme vom 27. Januar 2016). Unter Verweis darauf verneinte sie mit Verfügung vom 17. August 2016 mangels nachweisbarer krankheitswertiger psychischer Störung einen Leistungsanspruch, was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Juni 2018 und das Bundesgericht mit Urteil 9C 582/2018 vom 7. Januar 2019 bestätigten.

A.b. Im August 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er verwies dabei auf eine schwere, komplexe psychische Beeinträchtigung gemäss einem - im Rahmen eines Strafverfahrens erstellten - psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 12. November 2018 und mithin auf eine erhebliche gesundheitliche Veränderung seit dem 17. August 2016. Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein, der gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ eine Arbeitsfähigkeit seit spätestens April 2012 verneinte (Beurteilung vom 6. November 2019). M it Vorbescheid vom 23. Januar 2020 stellte sie eine Leistungsablehnung zufolge unveränderten Gesundheitszustands in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten leitete die IV-Stelle die Akten am 7. April 2020 im Hinblick auf eine prozessuale Revision an das Bundesgericht weiter und sistierte ihr Verfahren. Auf Nachfrage des Bundesgerichts hin teilte A.________ mit, er wünsche keine Eröffnung eines Revisionsdossiers. Daraufhin setzte die Verwaltung ihr Verfahren fort. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 verneinte sie zufolge unveränderten Gesundheitszustands einen Anspruch auf Rente, berufliche Massnahmen sowie
Hilflosenentschädigung.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Januar 2021 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und es seien ihm die geltend gemachten IV-Leistungen (beruflicher Art, Invalidenrente und Hilflosenentschädigung) nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische und/oder beruflich-konkrete Abklärungen durchzuführen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Die IV-Stelle sowie die Vorinstanz beantragen unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil vom 7. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Letztere weist zudem darauf hin, dass sich der Wegfall des Suchtverhaltens des Versicherten aus dem Gutachten des Dr. med. C.________ ergebe. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lässt sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 4. Juni 2021 abschliessend.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4).

2.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Grundlagen insbesondere zum Vorgehen analog der Revision bei Neuanmeldung (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) grundsätzlich zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Voraussetzung für eine Rentenrevision ist die Änderung des Invaliditätsgrades einer rentenbeziehenden Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Notwendig ist demnach eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 9C 42/2019 E. 5.2.1).

3.

3.1. Das Versicherungsgericht stellte in Würdigung der medizinischen Akten fest, gemäss Gutachten des Dr. med. C.________ lägen insbesondere eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vor. Die Schizophrenie habe erkennbar bereits seit 2012 vorgelegen und die Persönlichkeitsstörung habe jahrelang das Leben des Versicherten geprägt. Es erwog, dabei handle es sich indes um eine abweichende Würdigung des gleichen Sachverhalts im Vergleich zum Gutachten des Dr. med. B.________, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ausreiche um eine Veränderung zu belegen. Dies gelte umso mehr, als auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 davon ausgehe, dass bereits seit April 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Dass zwischen den beiden Gutachten eine früher bestehende Substanzabhängigkeit weggefallen sei, stelle als gesundheitliche Verbesserung bei bereits zuvor verneintem Leistungsanspruch zum vornherein keine leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands dar. Die IV-Stelle habe demnach zu Recht einen Leistungsanspruch im Rahmen der Neuanmeldung verneint. Fraglich sei höchstens, ob es sich beim Gutachten des Dr. med. C.________ um
ein neues Beweismittel gehandelt habe, das eine prozessuale Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Januar 2019 erlaubt hätte, worauf der Beschwerdeführer indes verzichtet habe.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vor, da sie einen Revisionsgrund zu Unrecht verneint habe. Der Wegfall seines früheren Suchtverhaltens bzw. schädlichen Gebrauchs von psychotropen Substanzen (Alkohol, Kokain, Benzodiazepinen) stelle einen solchen dar, habe er doch dazu geführt, dass im ersten Leistungsverfahren die - bereits damals vorliegenden - psychotischen Symptome nicht hätten zugeordnet werden können, so dass eine paranoide Schizophrenie nicht attestiert worden sei.

4.

4.1. Mit der Vorinstanz stellt grundsätzlich - für sich allein genommen - der Wegfall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, mithin eine Verbesserung des Gesundheitszustands, bei zuvor vollumfänglich verneintem Leistungsanspruch, keinen Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund dar (analog der Rechtsprechung, wonach umgekehrt etwa bei Bezug einer ganzen Invalidenrente gesundheitliche Verschlechterungen ebenfalls zu keiner Rentenrevision führen, da sie zum vornherein nicht anspruchserheblich sein können, vgl. zit. Urteil 9C 42/2019 E. 5.3.2; Urteil 9C 107/2019 vom 7. August 2019 E. 5.2.3; ausserdem Urteil 9C 357/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5 zur Unmassgeblichkeit weiterer Verbesserungen bei gesundheitlichen Störungen, die sich bereits zuvor nicht leistungsrelevant auswirkten).

4.2. Dass insofern eine tatsächliche Veränderung eingetreten ist, als mittlerweile beim Beschwerdeführer kein schädlicher Substanzgebrauch bzw. keine Substanzabhängigkeit mehr besteht, stellte das kantonale Gericht - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht damit grundsätzlich verbindlich (oben E. 1) - fest, was es im Schriftenwechsel vor Bundesgericht bekräftigt und unbestritten geblieben ist. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass damit - anders als im zit. Urteil 9C 357/2019 zugrunde liegenden Fall - nicht die Verbesserung einer bereits im ersten Leistungsverfahren anspruchsunerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung geltend gemacht wird. Vielmehr ist der Wegfall einer Tatsache zu beurteilen, die dannzumal zur Beweislosigkeit in Bezug auf eine - nunmehr erkennbare - Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geführt hat. Angesichts dessen ist die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und zu korrigieren (E. 1 hiervor), wonach die psychiatrischen Gutachter Dres. med. B.________ und C.________ ihre jeweiligen Einschätzungen gestützt auf denselben Sachverhalt abgegeben hätten. Entsprechend kann auch entgegen dem Versicherungsgericht keine Rede davon sein, dass es sich bei der
späteren Diagnosestellung durch Dr. med. C.________ um eine - revisionsrechtlich unbeachtliche (etwa: BGE 141 V 9 E. 2.3) - unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handle. Aktenkundig und auch der vorinstanzlichen Wiedergabe der medizinischen Akten zu entnehmen ist vielmehr, dass Dr. med. B.________ u.a. deshalb keine Schizophrenie zu attestieren vermochte, weil die erhobenen Befunde sich zufolge Konsums psychotroper Substanzen bei möglicher Abhängigkeitsstörung einer eindeutigen Zuordnung entzogen. Demgegenüber basierte das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 12. November 2018 auf einem Zustand mit offenbar stabiler, mittels regelmässiger Haarproben überwachter Abstinenz. Der Wegfall des Substanzkonsums erlaubte ihm, die - unbestritten im Vergleich zum Vorgutachten im Wesentlichen deckungsgleichen - Befunde nunmehr den Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) zuzuordnen.

4.3. Anlass zu einer Rentenrevision bzw. einer Neuanmeldung gibt grundsätzlich jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (oben E. 2). Zu vergleichen sind der Sachverhalt, wie er der letzten Leistungsverfügung zugrunde lag mit demjenigen, der sich im Zeitpunkt der neuerlichen Leistungsverfügung präsentiert (BGE 130 V 343 E. 3.5.2). Entgegen der Vorinstanz geht die Rechtsprechung dabei keineswegs davon aus, dass nur eine direkt anspruchserhebliche tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustands der versicherten Person zur Revision führen kann. Massgebend ist vielmehr das gesamte anspruchserhebliche Tatsachenspektrum. Die Änderung tatsächlicher Natur muss nur - aber immerhin - so beschaffen sein, dass sie sich rechtlich erheblich auf den laufenden Rentenanspruch auswirkt (vgl. Urteil 9C 197/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3.2). Dies trifft zu auf Tatsachen, die neu zum Ausschluss eines potenziell die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens führen (vgl. zur Rechtslage bei Aggravation bezüglich der Leistungseinschränkung Urteile 8C 380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1; 8C 825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).
Umgekehrt kann Grund für eine Revision oder Neuanmeldung auch sein, dass eine zuvor bestehende Beweislosigkeit - die sich als Ausfluss der materiellen Beweislast grundsätzlich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3) - entfällt. Es wäre methodendualistisch und somit widersprüchlich, im Rahmen einer erstmaligen Leistungsprüfung Leistungen zu verweigern mit Verweis auf die herrschende Beweislosigkeit bezüglich eines Gesundheitsschadens (zur Bedeutung der medizinischen Befundlage und der Notwendigkeit einer fachärztlich einwandfreien Diagnose einer Gesundheitsbeeinträchtigung als Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung vgl. etwa BGE 145 V 215 E. 5.1) - womit die Beweislosigkeit klarerweise rechts- und anspruchserheblich ist -, später hingegen den Wegfall derselben Beweislosigkeit durch einer veränderten Sachlage nicht als wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzuerkennen.

4.4. Fallbezogen ist hier eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zu diesem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad: etwa BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis) eingetreten. Ein im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 17. August 2016 noch bestehender Substanzmissbrauch ist weggefallen (E. 4.2 hiervor). Diese tatsächliche Entwicklung stellt zwar als Verbesserung des Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Neuanmeldungsgrund dar (oben E. 4.1). Es handelt sich indes dabei insoweit um eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, als damit die zuvor herrschende Beweislosigkeit bezüglich (u.a.) der paranoiden Schizophrenie (vgl. dazu bereits Urteil 9C 582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.3) entfallen ist (soeben E. 4.3). Dass das neu nachweisbare Vorliegen einer solchen Erkrankung zumindest dem Grundsatz nach geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen, liegt - auch mit Blick auf die von den psychiatrischen Gutachtern erhobenen Befunde - auf der Hand.

4.5. Das im Rahmen eines Strafverfahrens erstellte Gutachten des Dr. med. C.________ zeigt nach dem Gesagten nachvollziehbar auf, dass (u.a.) spätestens seit April 2012 eine paranoide Schizophrenie besteht. Entsprechend dem auf die Zwecke des Strafverfahrens bezogenen Gutachtensauftrag - Klärung von Fragen der Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr - befasste sich der Experte weder näher mit den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers, noch gab er eine begründete Schätzung zu dessen Arbeitsfähigkeit ab. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich erst der RAD, der sie aufgrund der Akten ohne nähere Begründung als seit April 2012 vollständig aufgehoben betrachtete. Dies reicht als beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage offensichtlich nicht aus, fehlt doch insbesondere jede Prüfung der rechtsprechungsgemäss massgeblichen Indikatoren (grundlegend: BGE 141 V 281). Indem Vorinstanz und Verwaltung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse keine Abklärungen getroffen haben, verletzten sie offensichtlich den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
bzw. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Rahmen der Neuanmeldung eine
psychiatrische Begutachtung (sowie, falls notwendig, weitere Abklärungen) veranlasse und hernach neu verfüge.

4.6. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigen sich Weiterungen zu den im Zusammenhang mit der erstmaligen Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erhobenen Rügen ebenso wie solche zur Frage, ob die mit BGE 145 V 215 geänderte Rechtsprechung bezüglich stoffgebundener Suchterkrankungen einen Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund darstellt.

5.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil 8C 68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin hat daher im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen. Dem Versicherten schuldet sie eine Parteientschädigung, die bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss dessen Rechtsvertreter zuzusprechen ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; ausserdem etwa Urteil 6B 1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2021 und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 13. Mai 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_113/2021
Date : 23. Juni 2021
Published : 11. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Neuanmeldung)


Legislation register
ATSG: 17  43  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
IVV: 87
BGE-register
130-V-343 • 132-V-215 • 141-V-281 • 141-V-9 • 144-V-427 • 144-V-50 • 145-V-215 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
6B_1074/2020 • 8C_380/2019 • 8C_68/2021 • 8C_825/2018 • 9C_107/2019 • 9C_113/2021 • 9C_197/2017 • 9C_357/2019 • 9C_42/2019 • 9C_582/2018
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