Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 273/2020

Urteil vom 23. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Tessin,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
3. Politische Gemeinde Lugano,
4. Politische Gemeinde Melano,
5. Politische Gemeinde Paradiso,
alle vertreten durch das Dipartimento delle finanze e dell'economia, Divisione delle contribuzioni, Ufficio esazione e condoni, viale S. Franscini 6,
Postfach, 6501 Bellinzona,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 1,
Gessnerallee 50, 8001 Zürich.

Gegenstand
Arrest,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. März 2020 (PS190193-O/U).

Sachverhalt:

A.
Der Kanton Tessin, die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie die Tessiner Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso (im Folgenden "Gläubiger") machen gegenüber B.________ (im Folgenden "Schuldner") Steuerforderungen geltend. Im Einzelnen geht es um Forderungen von Fr. 19 Mio. (Kantonssteuer), Fr. 13 Mio. (direkte Bundessteuer), Fr. 15'000.-- (Gemeindesteuer Lugano), Fr. 16 Mio. (Gemeindesteuer Melano) und Fr. 70'000.-- (Gemeindesteuer Paradiso). Gemäss den Gläubigern wohnt der Schuldner in U.________ (Vereinigte Arabische Emirate).

B.

B.a. Am 15. Mai 2018 erliessen die Gläubiger für ihre Forderungen gestützt auf die eidgenössische und kantonale Steuergesetzgebung je eine Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Schuldner und je einen Arrestbefehl. Als Arrestgegenstände waren unter anderem Kontobeziehungen der A.________ AG bei der Bank C.________ bezeichnet. Der Schuldner sei, so die Gläubiger, an der A.________ AG im Sinne der Durchgriffstheorie wirtschaftlich berechtigt. Am 16. Mai 2018 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 die Arreste Nrn. ddd, eee, fff, ggg und hhh gegenüber dem Schuldner und verarrestierte nebst anderem die erwähnten Bankguthaben der A.________ AG.

B.b. In der Folge meldete die A.________ AG vorsorglich ihren Drittanspruch an den verarrestierten, auf sie lautenden Bankguthaben an. Nachdem ihnen das Betreibungsamt eine entsprechende Frist angesetzt hatte, erhoben die Gläubiger am 2. Oktober 2018 beim Kantonsgericht Zug Widerspruchsklage gegen die Drittansprecherin. Die mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 eingeräumte Gelegenheit zur Replik liessen die Gläubiger ungenutzt verstreichen.

B.c. Bereits am 11. Oktober 2018 erliessen die Gläubiger an das Betreibungsamt Zürich 1 je einen neuen Arrestbefehl gegen den Schuldner. Diese fünf Arrestbefehle Nrn. iii, jjj, kkk, lll und mmm beziehen sich auf dieselben Steuerforderungen gegen den Schuldner und nennen als Arrestgrund dieselbe Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 (Bst. B.a). Als Arrestgegenstände bezeichneten die Arrestbefehle - abgesehen von wenigen, inzwischen aus dem Arrest entlassenen Vermögenswerten - dieselben Vermögenswerte wie in den Arresten Nrn. ddd, eee, fff, ggg und hhh. Die Arreste wurden in der Folge vollzogen. Am 17. Oktober 2018 zogen die Gläubiger die Arreste Nrn. ddd, eee, fff, ggg und hhh beim Betreibungsamt 1 Zürich schriftlich zurück. Eine entsprechende Mitteilung erging mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 an die A.________ AG.

B.d. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 forderte die A.________ AG das Betreibungsamt Zürich 1 auf, die Arreste Nrn. iii, jjj, kkk, lll und mmm für nichtig zu erklären und von Amtes wegen aufzuheben. Zugleich meldete sie an den verarrestierten Vermögenswerten abermals vorsorglich ihren Drittanspruch an und beantragte, den Gläubigern im Sinne von Art. 108 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG Frist zur Widerspruchsklage zu setzen. Das Betreibungsamt Zürich 1 wies das Begehren auf Nichtigerklärung der Arreste mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 ab.

B.e. Die A.________ AG legte Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ein und hielt an ihrem Begehren fest. Das Bezirksgericht wies die betreibungsrechtliche Beschwerde ab (Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019). Die A.________ AG erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Auch diese Beschwerde wurde abgewiesen. Das Urteil datiert vom 9. März 2020 und wurde am 12. März 2020 an die Parteien versandt.

C.
Mit Beschwerde vom 15. April 2020 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt das Begehren, das Urteil des Obergerichts "vollumfänglich aufzuheben" und festzustellen, dass die Arreste Nrn. iii, jjj, kkk, lll und mmm über ihre Guthaben bei der Bank C.________ nichtig seien. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).

2.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG). Die Beschwerde ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG und Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [SR 173.110.4]). Von daher stünde die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen.

3.
Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht voraus.

3.1. Nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 138 III 537 E. 1.2.2 S. 539 mit Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (s. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Die rechtsuchende Partei muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Sie kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A 845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich deshalb nach den
Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (vgl. BGE 131 I 153 a.a.O.). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Fällt das aktuelle Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache gemäss Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG als gegenstandlos geworden abgeschrieben; fehlte es hingegen schon bei Beschwerdeeinreichung, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung verzichtet auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499; Urteile 5A 724/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1 und 5A 562/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208).
Die Beschwerdeführerin hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (BGE 138 III 537 E. 1.2 S. 539; 135 III 46 E. 4 S. 47; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Frage, weshalb die Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses gegeben sind (VON WERDT/GÜNGERICH, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., 2015, N 16 zu Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

3.2. Die Beschwerdeführerin teilt in ihrer Beschwerde mit, dass die Beschwerdegegner die streitigen Arreste Nrn. iii, jjj, kkk, lll und mmm "mittlerweile" zurückgezogen haben, wie dies schon im bundesgerichtlichen Verfahren ihrer Schwestergesellschaft N.________ AG geschehen sei (vgl. Urteil 5A 211/2019 vom 2. März 2020). Damit entfalle ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG.
Die Beschwerdeführerin argumentiert allerdings, sie sei gestützt auf ein virtuelles Rechtsschutzinteresse trotzdem zur Beschwerde berechtigt. So werde nicht nur ihr, sondern auch allen anderen Personen, die durch sich perpetuierende Steuerarreste betroffen sind, durch den jeweiligen Rückzug der Steuerarreste verunmöglicht, die Nichtigkeit der Steuerarreste durch das Bundesgericht feststellen zu lassen. Mit anderen Worten ermögliche die "komfortable gesetzliche Konzeption" des Steuerarrestes den Beschwerdegegnern, ihr, der Beschwerdeführerin, kurz vor Ausfällung eines Urteils das aktuelle und praktische Interesse zu entziehen. Zumal gerade dieses Vorgehen - der Rückzug eines bestehenden und Erlass eines neuen, identischen Steuerarrestes - Kern der vor Bundesgericht erhobenen Rügen sei, werde im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts klar, dass eine rechtzeitige höchstrichterliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Schliesslich sei der fragliche Sachverhalt bis heute auch nicht höchstrichterlich geklärt.

3.3. Nachdem die Beschwerdegegner die besagten Steuerarreste bereits zurückgezogen hatten, als die Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht wurde, hat die Beschwerdeführerin in der Tat kein aktuelles und praktisches Interesse daran, dass das Bundesgericht die Nichtigkeit dieser Arreste feststellt, denn mit einer allfälligen Gutheissung ihrer Beschwerde könnte die Beschwerdeführerin nicht mehr oder anderes erreichen (vgl. Urteil 5A 211/2019 vom 2. März 2020 E. 2.1). Insofern kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann das Bundesgericht vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses auch nicht absehen. Dass dieses Interesse hier schon bei der Beschwerdeeinreichung fehlt, ist nicht auf objektive Gegebenheiten des Verfahrens zurückzuführen, sondern allein der Entscheidung der Beschwerdegegner geschuldet, die Arreste zu einem Zeitpunkt zurückzuziehen, in welchem die vorliegende Beschwerde noch gar nicht eingereicht war. Gegenstand der Beurteilung - sowohl vor den kantonalen Instanzen im Verfahren nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG als auch im hiesigen Verfahren - ist indessen nicht die von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorgehensweise der Steuerbehörde, sondern allein die Verfügung, mit der das Betreibungsamt den Steuerarrest vollzieht. Ob das Bundesgericht die Nichtigkeit einer Arrestvollzugsverfügung von der Art der hier gegebenen rechtzeitig beurteilen kann, ein virtuelles Interesse also zu bejahen ist, kann aber grundsätzlich nicht allein von der Willkür des Prozessgegners abhängen, der es mit dem Rückzug des Arrestes in der Hand hat, dem Streit um die betreibungsamtliche Vollzugsverfügung zu einem beliebigen Zeitpunkt den Gegenstand zu entziehen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Vorgehen der Beschwerdegegner System habe, übersieht sie, dass das Bundesgericht die beanstandete Praxis "sich perpetuierender Steuerarreste" auch bei noch fortbestehendem aktuellem und praktischem Interesse durchaus rechtzeitig überprüfen könnte. Das Betreibungsamt ist nicht gehalten, nichtige Arrestbefehle zu vollziehen (HANS FREY, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N 17 zu Art. 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
DBG; PIERRE CURCHOD, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl., 2017, N 41 zu Art. 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
DBG). Dasselbe gilt für Arrestbefehle, die rechtsmissbräuchlich erwirkt wurden (BGE 143 III 279 E. 3.1 S. 280 f.). Nachdem die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörden als Arrestbefehl gilt (Art. 170 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
Satz 1 DBG [SR 642.11] und Art. 78
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 249 Abs. 1 Satz 1 der Legge tributaria des Kantons Tessin vom 21. Juni 1994 [RL/TI 640.100]) und ein (gesondert ausgestellter) Arrestbefehl der Steuerbehörde keine eigenständige Bedeutung hat, sondern nur zusammen mit der Sicherstellungsverfügung vollstreckbar ist
(BGE 143 III 573 E. 4.1.1 S. 576), könnte sich das Betreibungsamt beispielsweise veranlasst sehen, den Vollzug eines neuerlichen Arrestbefehls zu verweigern. Diesfalls könnte das Bundesgericht die Reaktion des Betreibungsamts letztinstanzlich überprüfen, ohne dass das aktuelle und praktische Interesse zufolge Rückzugs des Arrestes entfallen wäre. Mag die Frage, ob eine Steuerbehörde ihre gesetzlichen Möglichkeiten zur Arrestierung bundesrechtskonform handhabt, auch von öffentlichem Interesse sein, so kann doch nicht gesagt werden, dass das Bundesgericht Arreste, wie sie hier streitig sind, kaum je rechtzeitig auf ihre Zulässigkeit bzw. Nichtigkeit hin überprüfen könnte. Es bleibt deshalb dabei, dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_273/2020
Date : 23. Juni 2020
Published : 11. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Arrest


Legislation register
BGG: 46  66  68  71  72  74  75  76  90  100
BZP: 72
DBG: 170
SchKG: 17  19  108
StHG: 78
BGE-register
131-I-153 • 135-III-46 • 136-III-497 • 138-III-537 • 139-I-206 • 142-I-135 • 143-III-279 • 143-III-573 • 144-II-184 • 144-V-97
Weitere Urteile ab 2000
5A_211/2019 • 5A_273/2020 • 5A_562/2016 • 5A_724/2017 • 5A_845/2017
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