Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 211/2019

Verfügung vom 2. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton Tessin,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
3. Politische Gemeinde Lugano,
4. Politische Gemeinde Melano,
5. Politische Gemeinde Paradiso,
alle vertreten durch das Dipartimento delle finanze e dell'economia, Divisione delle contribuzioni,
Ufficio esazione e condoni,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 1.

Gegenstand
Arrestvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. März 2019 (PS180247-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1. Der Kanton Tessin, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Politischen Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso (nachfolgend: die Gläubiger) erliessen am 15. Mai 2018 gegenüber B.________ für Steuerforderungen je eine Sicherstellungsverfügung einschliesslich Arrestbefehl gestützt auf die Steuergesetze des Kantones und des Bundes an das Betreibungsamt Zürich 1 (Arreste Nr. ccc, ddd, eee, fff und ggg). Als Arrestgegenstände wurden u.a. Guthaben, die auf die A.________ AG lauten, bei der Bank H.________ und bei der Bank I._________, je in U.________, genannt. Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog am 16. Mai 2018 die angeordneten Arreste. Hiergegen gelangte die A.________ AG mit Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und verlangte die Aufhebung der ihr gegenüber angeordneten Arreste (Verfahren CB180080-L).

1.2. Die Gläubiger erliessen am 13. September 2018 je einen neuen Arrestbefehl gegenüber B.________ an das Betreibungsamt Zürich 1 für die gleichen Arrestforderungen und für die (zum Teil) gleichen auf die A.________ AG lautenden Vermögenswerte bei der Bank H.________ und Bank I._________, wobei als als Arrestgrund (erneut jeweils) die Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 genannt wurden (Arreste Nr. jjj, kkk, lll, mmm und nnn).

1.3. Am 13. September 2018 teilte das Betreibungsamt den Banken mit, dass in den Arresten Nr. ccc-ggg gegen die A.________ AG, welche (auch) Drittansprache an den auf sie lautenden Werten erhoben hatte, von den Gläubigern keine Widerspruchsklage erhoben worden sei und die Beschlagnahme ihrer Werte aufgehoben seien. Hingegen seien die betreffenden Werte von den Arresten Nr. jjj-nnn erfasst.

1.4. Am 21. September 2018 gelangte die A.________ AG an die untere Aufsichtsbehörde und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der neuen fünf Arreste Nr. jjj-nnn (Verfahren CB180128-L).
Gleichzeitig teilte die A.________ AG mit, dass sich die Beschwerde gegen die anderen Arrestvollzüge Nr. ccc-ggg erledigt habe.

1.5. Mit Beschluss (CB180080-L) vom 27. September 2018 schrieb die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde (betreffend die Arreste Nr. ccc-ggg) als gegenstandslos ab.
Mit Beschluss (CB180128-L) vom 11. Dezember 2018 stellte die untere Aufsichtsbehörde fest, dass die Verarrestierung der auf die A.________ AG lautenden Guthaben und Vermögenswerte bei der Bank H.________ und Bank I._________ mit den Arresten Nr. jjj-nnn nichtig sei.

1.6. Gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2018 gelangten die Gläubiger an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie verlangten die Aufhebung des erstintanzlichen Entscheides und damit die Feststellung, dass die Arreste Nr. jjj-nnn wirksam seien.
Mit Urteil vom 5. März 2019 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und erklärte die Wirksamkeit der Arreste Nr. jjj-nnn.

1.7. Mit Eingabe vom 13. März 2019 hat die A.________ AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt (im Wesentlichen) die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit der von den Gläubigern (Beschwerdegegnern) angeordneten Arreste Nr. jjj-nnn der auf sie lautenden Vermögenswerte bei der Bank H.________ und der Bank I._________; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 19. März 2019 hat das Betreibungsamt dem Bundesgericht mitgeteilt, dass die Arrestverfahren Nr. jjj-nnn mit Schreiben vom 14. März 2019 von den Gläubigern zurückgezogen worden seien, und dass das Betreibungsamt die von den Arresten erfassten Werte (mit Schreiben an die betreffenden Banken vom 18. März 2019) freigegeben habe.
Zum Schreiben des Betreibungsamtes und zur Frage der allfälligen Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens hat sich die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 vernehmen lassen.
Die Beschwerdegegner haben hierzu und zur Beschwerde am 11. April 2019 Stellung genommen. Das Obergericht und das Betreibungsamt haben sich nicht (weiter) vernehmen lassen.

2.

2.1. Die Sicherungsverfügung der Steuerbehörden gilt als Arrestbefehl gemäss Art. 274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG; der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (Art. 170 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
DBG; Art. 78
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
StHG i.V.m. Art. 249 Abs. 1 LT/TI; BGE 143 III 573 E. 4.1.1). Anlass zum vorliegenden Verfahren haben die Steuerarreste Nr. jjj-nnn gegeben, deren Wirksamkeit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 5. März 2019 (in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegner) festgestellt wird: Die Wirksamkeit hat die Verarrestierung der auf die Beschwerdeführerin lautenden Vermögenswerte bei den betreffenden Banken aufrechterhalten. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Verfahren. Wenn das Betreibungsamt (am 19. März 2019) mitteilt, dass die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 14. März 2019 die Arrestverfahren Nr. jjj-nnn zurückgezogen hätten, und es die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin dementsprechend (mit Schreiben an die Banken vom 18. März 2019) freigegeben habe, kann die Beschwerdeführerin mit der allfälligen Gutheissung vorliegenden Beschwerde nicht mehr oder anderes erreichen.

2.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen ein Rechtsschutzinteresse nicht darzulegen. Sie bestätigt in ihrer Stellungnahme zum Schreiben des Betreibungsamtes, dass die Beschwerdegegner den Rückzug der Steuerarreste Nr. jjj-nnn erklärt haben. Dass das Betreibungsamt die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte freigegeben hat, wird nicht in Frage gestellt. Unbehelflich ist, wenn die Beschwerdeführerin erklärt, dass der Arrestrückzug der Beschwerdegegner lediglich "deklarative Bedeutung" habe. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die obere Aufsichtsbehörde - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme selber betont und mit ihrer Beschwerde gerade kritisiert - den Beschwerdegegnern ein Interesse an den Arresten zugestanden und die Wirksamkeit der Arreste bestätigt. Inwieweit die Beschwerdeführerin indes noch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde haben soll, nachdem die Arreste der auf sie lautenden Vermögenswerten (mit Schreiben des Betreibungsamtes an die den Banken vom 18. März 2019) aufgehoben worden sind, wird nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für die Beschwerdegegner, welche die Richtigkeit der Mitteilung des Betreibungsamtes (über ihren Rückzug der Arrestverfahren vom 14. März 2019 und die
Freigabe der betreffende Vermögenswerte) nicht in Frage stellen, das bundesgerichtliche Verfahren aber dennoch nicht als gegenstandslos betrachten wollen.

2.3. Mit Blick auf die konkret eingetretene Sachlage ist ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Streitsache zu verneinen. Nach dem Dargelegten ist das bundesgerichtliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG; Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP).

2.4. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (u.a. Verfügung 2C 201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3; Verfügung 5A 989/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.1).

2.5. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen den Arrestvollzug gewehrt, weil sie das Vorgehen der Beschwerdegegner als rechtsmissbräuchlich erachtet; sie besteht auf dem Vorwurf der zweck- und rechtswidrigen Vorgehensweise der Steuerbehörden. Der Streit betrifft die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Betreibungsamt die Anordnungen der Steuerbehörden betreffend Arrestvollzug zu befolgen oder zu verweigern hat. Nach der Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Das ist hier nicht der Fall, weshalb auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das bundesgerichtliche Verfahren veranlasst und das Risiko auf sich genommen, dass das von ihr (nach Freigabe ihrer verarrestierten Werte und Gelegenheit zur Stellungnahme) weiter behauptete Interesse verneint wird. Zu berücksichtigen ist, dass das
Betreibungsamt die Verarrestierung der Werte der Beschwerdeführerin gestützt auf das Vorgehen der Beschwerdegegner aufgehoben hat. Es rechtfertigt sich, die (reduzierten) Gerichtskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte den gemeinsam prozessierenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und weiter keiner der Parteien eine Parteientschädigung zuzusprechen, sofern ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'000.-- den Beschwerdegegnern gemeinsam auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_211/2019
Datum : 02. März 2020
Publiziert : 20. März 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Arrestvollzug


Gesetzesregister
BGG: 32 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BZP: 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
DBG: 170
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 170 Arrest - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
1    Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 SchKG264. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2    Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
SchKG: 274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
StHG: 78
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 78 Arrest - Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889260 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
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